Allgemeine Bestimmungen

Die gesetzlichen Grundlagen für die Führung von Kindertageseinrichtungen sind im Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) festgelegt.

Danach sind Kindergärten Einrichtungen im vorschulischen Bereich, die der Bildung, Erziehung und Betreuung bis zum Schuleintritt dienen (Art. 2, BayKiBiG).

Die Kindertageseinrichtung unterstützt und ergänzt die familiäre Erziehung, um jedem Kind beste Entwicklungs- und Bildungschancen zu vermitteln. Er bietet

  • kindgemäße Bildungsmöglichkeiten an,

  • gewährt allgemeine und individuelle erzieherische Hilfen,

  • fördert die Persönlichkeitsentfaltung sowie soziale Verhaltensweisen des Kindes und

  • versucht Entwicklungsmängel auszugleichen.

Die Kindertageseinrichtung berät die Eltern in Erziehungsfragen und hat darüber hinaus die Aufgabe, Kinder, deren Einschulung ansteht, auf diesen Übergang vorzubereiten und hierbei zu begleiten. Die pädagogischen Fachkräfte und die Lehrkräfte an der örtlichen Grundschule informieren sich regelmäßig über ihre pädagogische Arbeit und stimmen sich ab. (Art. 15, BayKiBiG).

    • Aufnahme in unsere Kindertageseinrichtung

Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung richtet sich immer nach den verfügbaren Plätzen. Sind nicht genügend freie Plätze vorhanden, behält sich der Träger zusammen mit der Kita-Leitung vor, die Vergabe der Kita-Plätze nach folgenden Kriterien zu treffen. Vorrang haben Kinder,

  • die im darauf folgenden Jahr schulpflichtig werden (Kindergarten),

  • bei denen besondere Gründe die Aufnahme nötig machen,

  • die aus der Gemeinde Waakirchen kommen.

Ein Anspruch auf Aufnahme besteht erst, wenn zwischen Eltern und Träger ein schriftlicher Bildungs- und Betreuungsvertrag vereinbart ist.

Die Anmeldung gilt grundsätzlich für das gesamte Kita-Jahr, also von September bis einschließlich August des nächsten Jahres.

    • Kinderschutz

Im Rahmen Kinderschutz (Art. 9b, Abs.2,BayKiBiG) ist zum Eltern-Informations-Abend ein Nachweis der letzten fälligen Früherkennungsuntersuchung Ihres Kindes mitzubringen. In der Regel wird dieser Nachweis durch die Vorlage des ordnungsgemäß abgestempelten und unterschriebenen Untersuchungsheftes des Gemein-samen Bundesausschusses geführt. In diesem Rahmen ist auch zu dokumentieren, ob eine Impfung bzw. eine ausführliche Impfberatung stattgefunden hat.

Werden in unserer Kita Anhaltspunkte für die konkrete Gefährdung des Wohls eines Kindes (§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) bekannt, hat die pädagogische Fachkraft auf die Inanspruchnahme geeigneter Hilfen seitens der Eltern hinzuwirken und erforderlichenfalls nach Information der Eltern den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe hinzuzuziehen. Informationen über die genaue Vorgehensweise sind im Qualitätshandbuch einsehbar.

Ebenso gehört zu dem Bereich Kinderschutz die Aufklärung der Kinder über Suchtgefahren mit entsprechenden Präventionsmaßnahmen im pädagogischen Bereich, sowie auch allgemeine Prävention, wie z.B. das Rauchverbot auf dem gesamten Kindergartengelände für Personal und Besucher.