Bei der Erkrankung Ihres Kindes an einer unter das Infektionsschutzgesetz (IfSG) fallenden Infektionskrankheit wie zum Beispiel Windpocken, Röteln, Scharlach, Kopfläuse, Masern, Mumps, Keuchhusten etc. ist dies der Kindertageseinrichtung sofort zu melden. In diesem Fall besteht Mitteilungspflicht!
Bitte beachten Sie, dass unter diese Meldepflicht auch Krankheiten im Familienkreis zählen können, wie zum Beispiel TBC, Ruhr, Salmonellen, Meningitis, Cholera etc. Diese Krankheiten sind unverzüglich zu melden! Ihr Kind kann nach einer solchen Infektionskrankheit erst mit einer ärztlichen Bescheinigung die Kindertageseinrichtung wieder besuchen.
Bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall, Fieber u.ä. sind die Kinder ebenfalls zu Hause zu behalten.
Alle nicht sichtbaren Besonderheiten des Kindes sind dem Betreuungspersonal in schriftlicher Form mitzuteilen. Darunter versteht man Allergien, Unverträglichkeiten, organische Schwächen und anderes.
Seit dem 1. März 2020 ist das bundesweite Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz, § 20 , IfsG) in Kraft. Diese Regelungen haben zur Folge, dass alle Kinder vor Beginn ihrer Betreuung in einer Kindertageseinrichtung einen ausreichenden Nachweis über den Masernschutz erbringen müssen. Es werden nur Kinder aufgenommen, die einen ausreichenden Masernschutz belegen oder eine nicht-temporäre Kontraindikation vorlegen können. Der Träger gibt nur Betreuungsverträge aus d.h. nimmt Kinder auf, wenn alle erforderlichen Nachweise bis spätestens 01. Mai des jeweiligen Aufnahmejahres von den Eltern zur Einsicht bereitgelegt worden sind (§2, Abs. 5, Ordnung der Kindertageseinrichtung).
Der Nachweis kann wie folgt erbracht werden:
· Impfausweis oder Impfbescheinigung (§22 Abs. 1 und 2, IfsG) über einen hinreichenden Impfschutz gegen Masern
· Ärztliches Zeugnis, über einen hinreichenden Impfschutz gegen Masern
· Ärztliches Zeugnis, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt
· Ärztliches Zeugnis, dass aufgrund einer medizinischen dauerhaften, nicht-temporären Kontraindikation wie z.B. Allergie gegen Inhaltsstoffe des Impfstoffs nicht geimpft werden kann.
Laut dem Masernschutzgesetz (§ 20, Infektionsschutzgesetz), dürfen Kinder, für die kein ausreichender Nachweis über einen Masernschutz vorliegt, nicht in der Kindertageseinrichtung betreut werden. Aufgrund dieser Gesetzeslage sehen wir uns verpflichtet, dass wir, vor der Schließung des Bildungs- und Betreuungsvertrags, einen Nachweis über den bestehenden Masernschutz einfordern. Wir behalten uns vor, dass wir bei einer Nichtvorlage eines ärztlichen Nachweises über den Impfstatus zum 1. Mai des jeweiligen Aufnahmejahres den Kitaplatz anderweitig vergeben.
Die Eltern sind verpflichtet, bei der Anmeldung des Kindes einen Nachweis über die Durchführung der zuletzt fälligen Früherkennungsuntersuchung vorzulegen.
Zu Beginn des Kita-Jahres informieren wir Sie durch einen Elternbrief über unsere Ferienordnung und unsere Schließzeiten. Die Einrichtung behält sich außerdem vor, bei einem gegebenen Anlass wie zum Beispiel Epidemiegefahr, Abwesenheit des Personals etc. zusätzlich zu schließen.