Bewertungsgrundsätze
Bewertungsstetigkeit / Methodenstetigkeit (EStR, Rz 2126) - Methoden und Grundsätze dürfen nicht grundlos gewechselt werden
GS der Periodisierung (EStR, Rz 2129) - periodengerechte Gewinnermittlung (Abschreibung; Periodenabgrenzung)
Stichtagsprinzip (EstR, Rz 2130) - alle zum Bilanzstichtag bekannten Verhältnisse zu berücksichtigen; nicht jedoch erst nachträglich bekannt gewordene
Grundsatz der Unternehmensfortführung ("going concern - Prinzip" / "Unternehmen wird fortgeführt") (EstR, Rz 2133)
Grundsatz der Einzelbewertung (soweit möglich) - Saldierungsverbot / Verrechnungsverbot (§ / EStR, Rz 2315ff) - Ausnahme: Gruppenbewertung
Grundsatz der Vorsicht = Imparitätisches Realisationsprinzip (nur realisierte Gewinne ausweisen, währen noch nicht realisierte Verluste auszuweisen sind) (EstR, Rz 2140, 2150)
Realisationsprinzip: (EStR, Rz 2140) - Gewinne im Jahresabschluss nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlusstag realisiert sind ==> stille Reserven
Impariätsprinzip: unrealisierte Verluste und Risiken sind im Jahresabschluss auszuweisen.
Auswirkungen:
Anschaffungswertprinzip:
Vermögensgüter (Aktiva) dürfen maximal zum AW bewertet werden
Schulden (Passiva) müssen mindestens zum AW bewertet werden
Niederstwertprinzip: wenn TW < AW => niedrigere Wert anzusetzen
UV: strenge Form
AV: geminderte Form (nur wenn von Dauer; bei FinAV auch wenn vorübergehend)
keine Pflicht zur Zuschreibung, wenn herabgeminderter Wert wieder steig
Bewertung der verschiedenen Bilanzpositionen nach dem Imparitätischen Realisationsprinzip (Grobgliederung)