Bewertung Verbindlichkeiten
grds. § 211/1 UGB - Verbindlichkeiten sind mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen
in der Bilanz auf der Passivseite unter 3.D (§ 224/3 UGB)
externe Links
Verbindlichkeiten allgemein:
ungewisse Verbindlichkeiten
Wiegand, Anne K- Die Bilanzierung ungewisser Verbindlichkeiten im Lichte des Einzelbewertungsgrundsatzes [Manz]
Fremdwährungsverbindlichkeiten:
Die Bilanzierung von Fremdwährungsfoderungen und -verbindlichkeiten