Unbenannte Mitteilung

Gepostet am: Mar 29, 2011 7:32:51 PM

Eigenverbrauch bzw. Privatentnahmen stellen Betriebseinnahmen dar und liegen vor, wenn Wirtschaftsgüter bzw. Leistungen aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen übergehen, bzw. zu außerbetrieblichen Zwecken genutzt werden. Dies ist auch der Fall, wenn betriebliche Gegenstände durch Dienstnehmer genutzt werden. 

Privatentnahme

Privatentnahmen sind alle Entnahmen für den privaten Bereich, also Entnahmen, die nicht durch den Geschäftsverlauf veranlasst sind. Beispiele sind Bargeld-, Warenentnahmen etc. Alle Privatentnahmen stellen eine Minderung des Eigenkapitals dar. 

Privatentnahmen sind mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Entnahme zu bewerten. (Der Teilwert entspricht idR dem Wiederbeschaffungspreis zum Zeitpunkt der Entnahme)

Verbuchung:     Privat / (aktives oder passives) Bestandskonto

Beispiele:

und am Jahresende:    4900 Eigenverbrauch / GuV Konto

Der Unternehmer, der eine Privatentnahme tätigt wird somit wie eine fremde dritte Person behandelt, was dazu führt, dass sich das Umsatzsteuerkonto erhöht und somit auch die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt. 

Eigenverbrauch

Der Eigenverbrauch ist eine spezielle Form der Privatentnahme. Darunter werden alle Entnahmen des Unternehmers verstanden, die zunächst eingekauft wurden, um sie weiterzuverkaufen, schließlich aber für seine privaten Zwecke verwendet werden.

Verbuchung:     Privatkonto / Eigenverbrauch (=Erlöskonto)

Eigenverbrauch (§ 1/2 UstG) liegt vor, soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen, und nach § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abzugsfähig sind. Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen und sonstige Leistungen betreffen, welche auf Grund des § 12 Abs. 2 nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen. Eine Besteuerung erfolgt nur, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. 

Sachzuwendungen (UstRL Rz 66)

Entnahme von Wirtschaftsgütern

Nutzungseigenverbrauch von Grundstücken

Mit der Umsatzsteuernovelle 2004 wurde ab 1. 5. 2004 normiert, dass die nichtunternehmerische Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes nicht steuerbar ist. Ein Vorsteuerabzug für damit im Zusammenhang stehende Leistungen ab diesem Zeitpunkt ist ausgeschlossen (§ 3a Abs. 1a Z 1 letzter Satz UStG; § 12 Abs. 3 Z 4 UStG (USt-Novelle BGBl I Nr. 27/2004 vom 27. 4. 2004). Da eine Besteuerung aber nur dann erfolgt, wenn der Gegenstand zu einem Vorsteuerabzug berechtigt, ist die Nutzung nicht steuerbar. 

Grundstücksentnahme

Von einer steuerbefreienden Grundstücksentnahme ist auszugehen, wenn ein Grundstück endgültig aus dem Unternehmensbereich ausscheidet (zB bei Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit, oder Schenkung). Es kommt in diesem Fall zu einer Steuerbefreiung iSd § 6/1/9/a UstG. 

Steuerschuld

Die Steuerschuld für den Eigenverbrauch entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Gegenstände entnommen oder für private Zwecke verwendet wurden. Die Fälligkeit der Steuer tritt am Fünfzehnten des zweitfolgenden Monats ein. 

Telefon- und Energieaufwand

Verpflegungseigenverbrauch im Gastgewerbe

Hierfür gilt die Schätzungsrichtline für den Eigenverbrauch

Ausweis als Betriebsvermögen

Rechtsgrundlagen