Unbenannte Mitteilung
Gepostet am: Mar 29, 2011 7:32:51 PM
Eigenverbrauch bzw. Privatentnahmen stellen Betriebseinnahmen dar und liegen vor, wenn Wirtschaftsgüter bzw. Leistungen aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen übergehen, bzw. zu außerbetrieblichen Zwecken genutzt werden. Dies ist auch der Fall, wenn betriebliche Gegenstände durch Dienstnehmer genutzt werden.
einkommenssteuerrechtliche Privatentnahme
umsatzsteuerrechtlicher Eigenverbrauch
Privatentnahme
Privatentnahmen sind alle Entnahmen für den privaten Bereich, also Entnahmen, die nicht durch den Geschäftsverlauf veranlasst sind. Beispiele sind Bargeld-, Warenentnahmen etc. Alle Privatentnahmen stellen eine Minderung des Eigenkapitals dar.
Privatentnahmen sind mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Entnahme zu bewerten. (Der Teilwert entspricht idR dem Wiederbeschaffungspreis zum Zeitpunkt der Entnahme)
Verbuchung: Privat / (aktives oder passives) Bestandskonto
Beispiele:
Privatentnahme von Geldbeträgen: 9400 Privat / 2700 bzw. 2800
Privatentnahme von Waren: 9400 Privat / 4900 Eigenverbrauch
/ 3500 Ust
und am Jahresende: 4900 Eigenverbrauch / GuV Konto
Der Unternehmer, der eine Privatentnahme tätigt wird somit wie eine fremde dritte Person behandelt, was dazu führt, dass sich das Umsatzsteuerkonto erhöht und somit auch die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt.
Eigenverbrauch
Der Eigenverbrauch ist eine spezielle Form der Privatentnahme. Darunter werden alle Entnahmen des Unternehmers verstanden, die zunächst eingekauft wurden, um sie weiterzuverkaufen, schließlich aber für seine privaten Zwecke verwendet werden.
Verbuchung: Privatkonto / Eigenverbrauch (=Erlöskonto)
Eigenverbrauch (§ 1/2 UstG) liegt vor, soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen, und nach § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abzugsfähig sind. Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen und sonstige Leistungen betreffen, welche auf Grund des § 12 Abs. 2 nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen. Eine Besteuerung erfolgt nur, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
Sachzuwendungen (UstRL Rz 66)
Entnahme von Wirtschaftsgütern
Nutzungseigenverbrauch von Grundstücken
Mit der Umsatzsteuernovelle 2004 wurde ab 1. 5. 2004 normiert, dass die nichtunternehmerische Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes nicht steuerbar ist. Ein Vorsteuerabzug für damit im Zusammenhang stehende Leistungen ab diesem Zeitpunkt ist ausgeschlossen (§ 3a Abs. 1a Z 1 letzter Satz UStG; § 12 Abs. 3 Z 4 UStG (USt-Novelle BGBl I Nr. 27/2004 vom 27. 4. 2004). Da eine Besteuerung aber nur dann erfolgt, wenn der Gegenstand zu einem Vorsteuerabzug berechtigt, ist die Nutzung nicht steuerbar.
Grundstücksentnahme
Von einer steuerbefreienden Grundstücksentnahme ist auszugehen, wenn ein Grundstück endgültig aus dem Unternehmensbereich ausscheidet (zB bei Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit, oder Schenkung). Es kommt in diesem Fall zu einer Steuerbefreiung iSd § 6/1/9/a UstG.
Steuerschuld
Die Steuerschuld für den Eigenverbrauch entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Gegenstände entnommen oder für private Zwecke verwendet wurden. Die Fälligkeit der Steuer tritt am Fünfzehnten des zweitfolgenden Monats ein.
Telefon- und Energieaufwand
Verpflegungseigenverbrauch im Gastgewerbe
Hierfür gilt die Schätzungsrichtline für den Eigenverbrauch
Ausweis als Betriebsvermögen
Gebäude, die zu mehr als 80% betrieblich genutzt werden, stellen zu 100% Betriebsvermögen dar und sind als Anlagevermögen auszuweisen
bewegliche Gegenstände (Betriebsfahrzeuge, Computer ...), die zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden, sind als Betriebsvermögen auszuweisen.
Rechtsgrundlagen
Schätzungsrichtlinien für den Eigenverbrauch
§ 18/2/2 UstG - Aufzeichungspflicht (entfallen durch BGBl. I Nr. 34/2010)
§ 1/1/2/b UstG - Eigenverbrauchstatbestände
UstRL Rz59ff, Rz 361-374; Rz 475-487
EuGH 16.10.1997, Rs C-258/95, "Julius Fillibeck Söhne GesmbH Co KG", betreffend unentgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern
Literatur: