Notstand & Sozialhilfe
Gepostet am: Sep 02, 2013 5:37:30 PM
Die Notstandshilfe ist eine Versicherungsleistung, die primär aus den Beiträgen der Arbeitslosenversicherung gespeist wird. [Q] Einkommenssteuerrechtlich gilt die Notstandshife als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. dazu zB § 8/1 KBGG)
Leistungsvoraussetzungen: § 33 AlVG
Anspruch auf Arbeitslosengeld / Übergangsgeld erschöpft (§ 33/1 AlVG)
der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 33/2 AlVG iVm § 7/2+3 AlVG) - stellt auf folgende 3 Kriterien ab:
Beschäftigung annehmen kann und darf - genauere Definition (§§ 7/3 AlVG)
arbeitsfähig ist (§ 8 AlVG)
arbeitswillig ist (§ 9 AlVG) - wann ist jemand nicht arbeitswillig?
arbeitslos ist (§ 12 AlVG)
Notlage vorliegt => Definition in der Notstandshilfeverordnung
"Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht." (§ 2/1 Notstandshilfeverordnung)
Notlage ist bei folgenden Bezügen nicht anzunehmen (§ 4 Notstandshilfeverordnung)
Bezüge aus Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978,
Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978,
Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978
Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
Leistungen ist eine ausländische Alterspension bzw. Altersrente mindestens in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG) gleichgestellt.
Berücksichtigung von:
Pensionen
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus Vermietung- und Verpachtung
Renten- und Transfereinkommen (Arbeitslosengeld) - vgl. § 4 NotstandsVO
Pensionen - - vgl. § 4 NotstandsVO
Einkünfte des Partners
gds. sind auch die Einkünfte des Partner zu berücksichtigen (§ 36 AlVG)
bei Lebensgemeinschaften ist auf die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft abzustellen (§ 2 NotstandshilfeVO) - siehe dazu Entscheidungen zB GZ 1996/08/0339
wenn man man nur aufgrund des Einkommens d Ehepartners keine Notstandshilfe bekommt, hat man speziellen Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung ua. (§ 34 AlVG)
Antrag auf Notstandshilfe binnen 5 Jahren nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld / Übergangsgeld [Verlängerung: § 15,81/10 AlVG]
maximal 52 Wochen; danach erneuter Antrag (§ 35 AlVG)
Höhe der Notstandshilfe (§ 36 AlVG)
Die Höhe des Notstandshilfebezuges hängt von der Höhe des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes und des Ergänzungsbetrages, der Dauer des vorangegangenen Arbeitslosengeldbezuges, dem anrechenbaren Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners sowie der Zahl der Familienzuschläge ab.
Wie hoch ist die Notstandshilfe und wie wird sie berechnet (AMS)
Verpflichtung zur Rückzahlung von Notstandshilfe:
infolge der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze des Einkommens eines selbständigen Erwerbstätigen (VfSlg 14.095)
Links:
Rechtsgrundlagen:
Abschnitt 3: Notstandshilfe im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) (§ 33-38 AlVG)
Nio
AK - Arbeitslos - was nun? Seite 52ff
Entscheidungen
GZ 2007/08/0143 Rechtssatz 2 vom 22.12.2010: Darlehen für Wohnraumsanierung kommen grundsätzlich für eine Freigrenzenerhöhung in Betracht
GZ 1995/08/0162 vom 20.12.2000: Das Einkommen des Partners ist bei der Notstandshilfe nicht anzurechnen, wenn dieser in einem getrennt Haushalt lebt
GZ 2005/08/0145 vom 28.06.2006: Keine Anrechnung des Partnereinkommens wenn auch andere Gründe zu getrennte Haushalte führten!
GZ 2005/08/0145 vom 28.6.2006: Keine Anrechnung des Partnereinkommens nur wegen Erkundigung nach Auswirkungen der Eheschließung!
GZ 2007/08/0083 vom 29.10.2008: In Ehe lebende Arbeitslose müssen von ehelicher Lebensgemeinschaft abweichende Lebensführung glaubwürdig bekanntgeben damit Partnereinkommen nicht angerechnet wird
GZ 2006/08/0124 vom 25.04.2007: Gemeinsames Wohnen allein begründet auch zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben, noch keine Lebensgemeinschaft
GZ 1996/08/0339 Rechtssatz 2 vom 10.3.1998: Gemeinsames wirtschaften ist das wesentliche Element der Lebensgemeinschaft
GZ 1994/08/0188 vom 5.9.1995: Geschlechtsgemeinschaft, die nicht über intimes Verhältnis hinausgeht ist noch keine Lebens- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft
GZ 2003/08/0184 vom 20.09.2006: Ein getrennter Haushalt des Arbeitslosen ist dann anzunehmen, wenn dieser die Kosten seiner Lebensführung aus eigenen Mitteln deckt
GZ 2006/08/0187: Keine Notstandshilfe, wenn Partner Miete oder Ernährung mitfinanziert!
GZ 2005/08/0065 vom 20.09.2006: Keine Notstandhilfe wenn Partner die Freizeit weitgehend miteinander verbringen!
GZ 2005/08/0153 Rechtssatz 1 vom 17.5.2006: Die Übernahme von Mietkosten kann Wirtschaftsgemeinschaft bedeuten
GZ 2004/08/0213 vom 24.1.2006: Notstandshilfebezieher sind nicht an sich zur bestmögliche Nutzung von Einnahmequellen gezwungen
GZ 1999/02/0134 vom 28.3.2003: Abschlagszahlungen für Vermögensaufteilungen sind kein Einkommen
GZ 1997/08/0628 vom 16.2.1999: Einkommen liegt soweit vor, als dadurch nicht Vermögen geschmälert wird
GZ 1995/08/0107 vom 20.12.2000: Zum Kauf eines Hauses verwendete Ersparnisse und fiktive Mieteinnahmen sind kein zu berücksichtigendes Einkommen
GZ 2001/08/0050 vom 20.12.2001: Verluste aus Einkommen verringern nicht Anrechnung anderer Einkommen, siehe auch GZ 2008/08/0196, GZ 2013/08/0067
GZ 1992/08/0042 vom 20.10.1992: Bei der Anrechnung des Einkommens selbständig erwerbstätiger Partner ist die zu erwartende Lohnsteuer abzuziehen
GZ 2004/08/0105 vom 25.5.2005, Rechtssatz 1: Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit auf Grund des Einkommensteuerbescheides - Aufteilung auf die Dauer der Erwerbstätigkeit
GZ 1988/08/0282 vom 19.9.1989: Ein überdurchschnittliches Einkommen liegt erst dann vor, wenn daraus der bei Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes erwachsende Mehraufwand abgedeckt werden kann
Eine Reihe weiterer Entscheidungen finden Sie hier bzw. hier