Nicht alle Missstände dieses Hofes können mit Photos dargestellt werden.
Die gesamten Anlagen (Stall-, Silage-, Gülle-, Biogasanlage) verstoßen gegen das Rücksichtsnahmegebot des Baurechts, die immissionsprognosen wurden durch sog. Gefälligkeits-Gutachten erstellt. Vergleiche: Gerichtsurteil des Verwaltungsgericht Schleswig Az: 6 A 60/10
Insgesamt liegen einige tausend Bilder auf verschiedenen Rechnern vor, die alle das rechtswidrige Betreiben dieser Anlagen belegen können.
BauGB 2017§ 1, Abs. 5
Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. 6[2] Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
Absatz 6 Satz 1
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
Satz 7 die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d,
Aug. 2022, Stallanlagen mit ca. 1000 Kühen, alle Güllelager einschl. Güllelagune, Silageanlagen und Biogasanlage sind nur nach Baurecht genehmigt und nicht wie erforderlich nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz mit TA Luft und TA Lärm, d.h. dass nur Bestandsschutz für die Gebäude besteht und nicht für die Tierhaltung. Schon für die Dimension der Güllelager ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Alle vorgenannten Anlagen halten die Abstände zur Wohnbebauung nicht ein.
Der Bauantrag der Biogasanlage lautete auf den Namen: " Hessenland Energie GmbH". Diese Firma war zu keiner Zeit existent.
Nach einem Futterplan von 2010 waren es bereits 730 Kühe und die Stall-, Gülle-Anlagen hätten nach dem BImschG genehmigt werden müssen, nur die behördenübergreifende Zusammenarbeit konnte das verhindern. (An übergeordnete Behörden wurden immer niedrigere Viehstückzahlen gemeldet).
Am 21.04.2023 habe ich einen Antrag zur Information über gesundheitsschädliche Immissionen (HUIG Hess. Umweltinformationsgesetz) beim Kreisausschuss des Odenwaldkreises Erbach (siehe Atemgifte unter "Verschiedenes" gestellt. Hintergrund dieser Anfrage war, daß durch eine undichte Stelle "durchgesickert" war, daß auf diesem Hof in den vorherigen Wochen mehr als 100 Kühe verendet waren. Das 1 1/2-seitige Antwortschreiben vom 16.05.23 besteht im wesentlichen in der Wiederholung des Textes meiner Anfrage was gegen die gesundheitsschädlichen Giftgase, Bioaerosole, Feinstaub und Lärm aufgrund der nicht eingehaltenen Abstände zur Wohnbebauung seitens des Odenwaldkreises unternommen wird. Antwort: Als Bauaufsichtsbehörde haben wir für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (BauGB § 61) zu sorgen. Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft die Planunterlagen bzw. Bauvorlagen auf die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften unter Beteiligung der entsprechenden Stellen".
Eine konkrete Antwort auf meine Anfrage wurde nicht gegeben.
Das heißt im Klartext: die beteiligten entsprechenden Stellen entscheiden an den bestehenden Gesetzen vorbei. Da die alte Stallanlage, neue Stallanlage, Biogasanlage, Güllelager räumlich und betriebstechnisch miteinander verbunden sind, kann keine dieser Anlagen getrennt genehmigt werden, sondern die gesamte Anlage ist maßgeblich für eine Genehmigung, also nach Bundesimmissionsschutzgesetz und Umweltverträglichkeitsgesetz zu behandeln.
Stallerweiterung 2021
Stallerweiterung an der Maschinenhalle/Strohlager, Febr.2021
Stallerweiterung an der Nordwestseite, Juli 2021
alte Stallanlage (mit unterirdischem Güllelager) im Wohngebiet WA, lt. Baunutzungsverordnung nicht zulässig.
Dreck vom 15 m entfernten Stall
16.04.22, TA-Luft wird nicht eingehalten
Stallanlage mit 256 Kühen im Abstand mit 15 m zu Schlaf- u. Wohnräumen
Gülleausbringung im Schneckentempo nach der Maisernte, wir haben ja genug davon
wurde im Jahr 2021 7 x gegüllt (Flur 7, Grdst. 82 u. 83)
Flur 7. Grdst. 82 u. 83 wurden am 06.05.23 bei Sonnenschein gegüllt, durch Sonneneinstrahlung entsteht Lachgas (N2O), dieses entweicht in die Atmosphäre und ist 265x schädlicher als CO2, siehe Stickstoffkosten!
Tagelang werden die Menschen der nahegelegenen Wohnbebaung Schimmelpilz-/Sporen und Giftgasen wie Phosphan (PH3), Ammoniak (NH3), Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4) und Schwefelwasserstoff (H2S) ausgesetzt.
25.02.2019
12.03.2019
13.03.2019
2012, Güllepfütze, Abfluss in den Ortskanal
Jauchepfütze, Abfluss in den Ortskanal
2015, Silagesaft läuft an Einlaufschacht vorbei
Flüssigkeit ausgelaufen, lt. Untere Wasserbehörde keine wassergefährdende Flüssigkeit
nach "Reinigung" mit Stroh
eine Woche später: Schnee bleibt nicht liegen
wassergefährdende Stoffe, Gülle und Silagesaft fliessen durch unser Grundstück
Wassergenfährdende Stoffe fließen von zwei Seiten durch unser Grundtück
Abfluss der übergelaufenen Gülle in den Ortskanal
23.04.23
"Güllefreigang" alter Stall, Säuberung müsste wegen Gestank 2x täglich erfolgen
Diese Stallanlage war ursprünglich eine Scheune mit einer asbesthaltigen Dachbedeckung, durch jahrelange Einwirkung von reaktivem Stickstoff bröselt das Dach an vielen Stellen. Asbestfasern werden in die Umgebung freigesetzt.
JGS-Anlagen sind Anlagen zum Lagern und Abfüllen von allgemeinen wassergefährdenden Stoffen
JGS heisst Jauche, Gülle, Silagesickersaft
Baurechtliche Regelungen: Anlagen müssen so geplant, gebaut, beschaffen und betrieben werden, dass keine wassergefährdende Stoffe austreten können.
Jauche, Gülle, Silagesickersäfte und belastetes Niederschlagswasser dürfen nicht nach aussen gelangen, diese Stoffe müssen vollständig aufgefangen, gelagert und ordnungsgemäß verwertet bzw. ausgebracht werden. Von Rangier- und Beladungsflächen muß das belastete Oberflächenwasser ebenfalls aufgefangen werden (Hofentwässerungskonzept). Bei Entnahme aus JGS-Behältern müssen Fahrzeuge auf einer befestigten, undurchlässigen Fläche stehen. Austretende Stoffe müssen sicher zurückgehalten werden. Der Befüllvorgang ist zu überwachen! Betreiberpflichten: Der ordnungsgmäße Betrieb und die Dichtigkeit sowie die Funktionsfähigkeit der Anlagen sind regelmäßig zu überwachen. Erdbecken sind alle 5 Jahre zu überprüfen (Fachbetriebspflicht für JGS-Anlagen)
23.10.2022
01.04.2023 Abfluss der übergelaufenen Gülle in den Ortskanal