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Die ASR A6 „Bildschirmarbeit“ konkretisiert die Regelungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen, Bildschirmgeräten sowie sowie nachstehenden Begriffsdefinitionen. Sie wurde im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) am 1. Juli 2024 veröffentlicht und gibt den aktuellen Stand der Technik wieder. Ziel der ASR A6 ist es, Gefährdungen bei der Bildschirmarbeit durch physische, psychische Belastungen sowie durch Belastungen der Augen durch präventive Maßnahmen zu verhindern oder zu verringern und gibt weiter Hilfestellung zur Mitarbeiterunterweisung.
Wichtige Begriffsdefinitionen der ASR A6 „Bildschirmarbeit“:
Bildschirmarbeit: Alle Tätigkeiten an Bildschirmgeräten, die durch die Mensch-Arbeitsmittel-Interaktion (Aufnahme und Eingabe von Informationen) gekennzeichnet sind. Die Benutzung von Smartphones und anderen handgehaltenen Geräten zum Telefonieren fällt nicht darunter.
Bildschirmarbeitsplätze: Arbeitsplätze in Arbeitsräumen mit folgender Ausstattung: mindestens ein Bildschirmgerät, eine Arbeitsfläche sowie ggf. ein Arbeitsstuhl (Mobiliar) und sonstige Arbeitsmitteln (z. B. Telefon).
Telearbeitsplätze: Vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten (z. B. zu Hause). Die wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung des Telearbeitsplatzes werden im Voraus mit den Beschäftigten vereinbart.
Zudem verweist die ASR A6 auf weitere Technische Regeln und Empfehlungen, die beim Einrichten von Bildschirm- und Telearbeitsplätzen zu beachten sind, darunter:
ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“
ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“
TRBS 1151 Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch – Arbeitsmittel – Ergonomische und menschliche Faktoren, Arbeitssystem –
EmpfBS 1113 Beschaffung von Arbeitsmitteln Regeln und Informationen der UV-Träger
DGUV Regel 115-401 Branche Bürobetriebe (Stand Mai 2018)
DGUV Information 215-410 Bildschirm- und Büroarbeitsplätze – Leitfaden für die Gestaltung (Stand Juli 2019)
DGUV Information 215-450 Softwareergonomie (Stand April 2021)
Bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten gilt zusätzlich die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Doch in welchen Fällen sollten Arbeitgeber die ASR A6 beachten?
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Die ASR A6 „Bildschirmarbeit“ konkretisiert die Regelungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zur Gestaltung von Bildschirmgeräten und Bildschirmarbeitsplätzen. Sie wurde im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) am 1. Juli 2024 veröffentlicht und gibt den aktuellen Stand der Technik wieder.
Als Ergonomieberater unterweisen wir Ihre Beschäftigten direkt an ihrem Arbeitspatz in der Ergonomie nach dem Leidfaden der DGUV Informationsschrift für Bildschirmarbeitsplätze.