Ihr Brandschutzbeauftragter
Unsere Brandschutzexperten für organisatorischen Brandschutz unterstützen Sie als externer Brandschutzbeauftragter, bilden Brandschutzhelfer aus, entwickeln Brandschutzordnungen und Evakuierungskonzepte, überarbeiten Flucht- & Rettungspläne sowie führen Räumungsübungen durch.
Bei der Überprüfung ihrer Brandschutzkonzepte prüfen wir ebenfalls evtl. Wechselwirkungen im baulichen, organisatorischen und anlagentechnischen Brandschutz mit Ihnen zusammen.
Welche Aufgabe hat ein Brandschutzbeauftragter?
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Mitwirken bei Beurteilungen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen
Beraten bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und beim Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe
Mitwirken bei der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren
Mitwirken bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen
Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit sie den Brandschutz betreffen
Mitwirken bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und bei Anforderungen des Feuerversicherers, soweit sie den Brandschutz betreffen !
Mitwirken bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und Beschaffungen
Mitwirken bei der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes
Planen, Organisieren und Durchführen von Evakuierungsübungen
Teilnehmen an behördlichen Brandschauen und Durchführen von internen Brandschutzbegehungen
Melden von Mängeln und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen und die Mängelbeseitigung überwachen
Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz
Prüfen der Lagerung und/oder der Einrichtungen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen usw.
Überwachen der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen
Organisation und Sicherstellung der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen
Kontrollieren, dass festgelegte Brandschutzmaßnahmen, insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten, eingehalten werden
Mitwirken bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall und Außerbetriebsetzung von brandschutztechnischen Einrichtungen
Unterstützen des Unternehmers bzw. der Unternehmerin bei der Kommunikation mit den Brandschutzbehörden und Feuerwehren, den Feuerversicherern, den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern, den staatlichen Arbeitsschutzbehörden usw.
Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen, die Belange des Brandschutzes am Standort betreffen
Mitwirken bei der Implementierung von präventiven und reaktiven (Schutz-) Maßnahmen im Notfallmanagement z.B. für kritische Infrastrukturen (Stromausfall), für lokale Wetterereignisse mit Schadenspotenzial (extreme Hitze-/ Kältewelle, Starkregen, Sturm, Hagel, Schneelast, etc.)
Dokumentieren der Tätigkeiten im Brandschutz, z.B. Begehungsprotokolle, Prüfberichte, Mängelmeldungen und Jahresbericht
Wie viele Brandschutzbeauftragte benötigt mein Betrieb?
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Einige Betriebe benötigen mehr als nur einen Brandschutzbeauftragten. Im § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wird vom Arbeitgeber gefordert eine Person zur Brandbekämpfung zu benennen - ohne die benötigte Qualifikation zu benennen. Die Anzahl können Sie dem Brandschutzkonzept und der eigenen Gefährdungsbeurteilung oder des Sachversicherers entnehmen. Für öffentliche Dienststellen können Verwaltungsvorschriften gelten - vergl. VV Berliner Brandschutzgrundsätze.
Verpflichtung zur Bestellung von Brandschutzbeauftragten (BSB) - Wo bitte steht´s?
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Muster-Sonderbauverordnungen
Die nachfolgend genannten Muster-Verordnungen dienen als Beurteilungsgrundlage für die Anforderungen u.a. an die Sicherheitsbeleuchtung oder an die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten (BSB) in den verschiedenen Sonderbauten.
Zur allgemeinen Übersicht sind nur die Muster-Verordnungen der Bauministerkonferenz der Bundesländer (ARGEBAU) angegeben und die Regelungen in Berlin --> vergl. Betriebsverordnung (BetrVO) Berlin nachstehend.
Es kann zu Abweichungen in den gültigen, rechtsverbindlichen Landesbauordnungen kommen.
Daher sind immer die konkreten Anforderungen in dem jeweiligen Bundesland zu beachten!
Die aktuellen Muster-Verordnungen finden Sie unter --> www.bauministerkonferenz.de
Vergleiche Muster-Verordnungen:
MBO --> Muster-Bauordnung
MGarVO --> Muster-Garagenverordnung
MHhR --> Muster-Hochhausrichtlinie ...
... mehr als 22 m ...
MIndBauRL --> Muster-Industriebaurichtlinie ...
... mit einer Geschossfläche von mehr als 5.000 m2
MLAR --> Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie
MSchulbauR --> Muster-Schulbau-Richtlinie
MVKVO --> Muster-Verkaufsstättenverordnung ...
... mit einer Geschossfläche von über 2.000 m2
MVStättVO --> Muster-Versammlungsstättenverordnung ...
... mehr als 200 Personen ...
Zusammenfassung für Berlin
In Berlin sind die Muster-Verordnungen in der Bertriebsverordnung (BetrVO) geregelt.
Vergleiche nachstehend:
BetrVO - Abschnitt 1 - Verkaufsstätten --> § 8 (mehr als 2.000 m²) und § 9 Abs. 2, Nr. 1. BSB zu bestellen
BetrVO - Abschnitt 4 – Versammlungsstätten --> § 36 Abs. 1, Nr. 1. (mehr als 200 Personen)
BetrVO - Abschnitt 5 – Hochhäuser --> § 40 Abs. 1, Nr. 2 (mehr als 30 m) und § 43 = BSB zu bestellen
BetrVO - Abschnitt 6 – Industriebauten --> § 48 Abs. 1 eine Geschossfläche von mehr als 5.000 m²
Dienstblatt des Senat von Berlin (26. Mai 1998) à II. 6, (1), a)
VV Berliner Brandschutzgrundsätze --> Änderung 25.05.2018
§ 6 Abs. (1) Brandschutzkräfte sind Brandschutzbeauftragte (BSB)
§ 10 ArbSchG (2) - `Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der
Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. …´
ACHTUNG: Qualifizierung z.Z. nach eigener Gefährdungsbeurteilung (GBU) !!
Des Weiteren kann eine Bestellung verlangen:
§ Brandaufsichtsbehörde (Ermessungsentscheidung!)
§ BauO Bln - § 51 Sonderbauten, Nr. 21. … Bestellung … eines BSB.
§ Sachversicherer --> z.B. VdS
Warum darf ein Brandschutzbeauftragter Brandschutzhelfer ausbilden?
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Ein zertifizierter Brandschutzbeauftragter kann gemäß DGUV Information 205-003 nach den Technischen Regeln für Arbeitsstätten - ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände (Stand: März 2022) selbst Brandschutzhelfer fort- bzw. ausbilden. Darauf weist explizit die DGUV Information 205-023 hin.
Was ist eine Brandschutzordnung?
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Eine Brandschutzordnung ist auf ein bestimmtes Objekt zugeschnittene Zusammenfassung von Regeln, welche im Brandfall die richtigen Handlungsanweisungen vorgibt oder für die Brandverhütung sorgt. Die Gliederung der Maßnahmen ist in der DIN 14096 vorgegeben. Die Brandschutzordnung unterteilt sich in drei Abschnitte: Teil A, Teil B und Teil C.
Welche Vorteile bieteten die Serviceleistungen von MF-Brandschutz?
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Unsere Komplett-Serviceleistungen halten den Aufwand für Sie so gering wie möglich. Neben einem externen Brandschutzbeauftragten, können wir Ihnen ebenfalls das Instandhaltungspersonal z.B. für Wartungen zur Verfügung stellen. Deswegen müssen Sie sich um festgestellte Mängel keine Gedanken machen - wir kümmern uns! Gerne lösen unsere Instandhaltungsmanager alle Betriebsstörungen für Sie und übernehmen die Instandhaltung der Technischen Anlagen:
Instandhaltungsintervalle gemäß DIN, MBO, VDMA, VDE, DGUV (UVV), BetrSichV, usw.
Feuerlöscher und ihre Instandhaltung
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)
Steigleitungen (Nass und Trocken)
Feststellanlagen und ihre Wartungsfristen gemäß DIBt und DIN 14677
Rauch- und Brandschutztüren
Fluchtwegsteuerung und Panikschlösser
Berechnung der Zahl und Ausbildung der Ersthelfer nach DGUV Vorschrift 1 und ArbSchG § 10
Feuerlöscher Berechnung für ihre Betriebsstätte nach ASR A2.2
Berechnung der Zahl und Ausbildung der Brandschutzhelfer nach ASR A2.2 und ArbSchG § 10
Prüfen von Flucht- und Rettungspläne gemäß der Norm DIN ISO 23601 sowie neu erstellen
Begutachten von Brandschutzordnungen (Teil A, B und C) gemäß der DIN 14096
Der Brandschutzbeauftragter (VdS)...
...berechnet die Feuerlöscher
...berechnet die Brandschutzhelfer
...bildet die Brandschutzhelfer aus
...schreibt die Brandschutzordnung (BSO) Teil A - C
...überprüft die Brandschutzordnung (BSO)
...unterweist die Beschäftigten nach BSO
... prüfen von Flucht- und Rettungspläne gemäß der Norm DIN ISO 23601
... erstellt neue Flucht- und Rettungspläne gemäß der Norm DIN ISO 23601
... Begutachten von Brandschutzordnungen (Teil A, B und C) gemäß der DIN 14096
... neu erstellen von Brandschutzordnungen (Teil A, B und C) gemäß der DIN 14096
... unterweist die Beschäftigten nach BSO ...
...Teil A - B
... Teil C = alle Führungskräfte und die Beschäftigten mit besonderen Brandschutzaufgaben
...überprüft gemäß DIN alle 2 Jahre die Flucht- und Rettungspläne
...unterweist jährliche alle Beschäftigten gemäß ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände und ArbSchG
...unterweist alle 2 bis 5 Jahre die ausgebildeten Brandschutzhelfer nach ASR A2.2
Ausbildung zur befähigten Person zur Prüfung von Sicherheitsbeleuchtungen
Als externe Brandschutzbeauftragte (CFPA) übernehmen wir für Ihr Unternehmen die Funktion der Sachkundigen Person für den Brandschutz gemäß § 10 ArbSchG - klick auf das Logo für mehr Infos.
Der Arbeitgeber hat gemäß § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Personen zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Mit dem angebotenen Seminar werden Kenntnisse vermittelt, um die Aufgaben sicher organisieren zu können - klick hier
Baulicher Brandschutz
Brandabschnitte
Feuerabschluss
Vorbeugender Brandschutz
gemäß ArbStättV
gemäß ArbSchG
Organisatorischer Brandschutz (BS)
Bestellte Person für BS?
Brandschutzhelfer?
Anlagentechnischer Brandschutz
Löschanlagen
BMA I RWA
...usw.