Thema
Leitern, Steighilfen sowie Tritte müssen gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und Berufsgenossenschaftlicher Vorschriften (UVV) regelmäßig geprüft werden. Zur Schonung der betrieblichen Budgets lohnt es sich, eigene Mitarbeiter als befähigte Person nach den Vorgaben der TRBS 1203 zur Prüfung dieser Arbeitsmittel fortzubilden.
Inhalt
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Gesetzliche Regeln und Normen (DGUV Information 208-016)
TRBS 2121-2
„Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Leitern“
Auswahl von Leitern und Steighilfen nach Verwendungszweck
Bauarten und Besonderheiten
Ermittlung der richtigen Größe und Anzahl der Aufstiege
Unterweisung der Beschäftigten
Bestimmungsgemäße Benutzung und bauartbedingte Hinweise
Regelmäßige Prüfung der Leitern und Steighilfen, Dokumentation
Praktisches Prüfen von Leitern und schriftlicher Prüfnachweis
Benötigte Arbeitsmittel
keine
Dozent
Abschluss
Teilnahmebescheinigung
Dauer
1 Tag
Zielgruppe
Der Kurs richtet sich an Mitarbeiter aus Handwerksbetrieben, an technische Mitarbeiter aus sonstigen Betrieben der Wirtschaft und an Haustechniker, Haushandwerker sowie Hausmeister. Weiterhin an Wartungs- und Instandhaltungspersonal.
Teilnahmebedingungen
Einschlägige Berufsausbildung, Berufserfahrung und Ausübung einer zeitnahen handwerklichen Tätigkeit.
Termine | Anmeldung
Das Seminar zur befähigten Person Leitern und Tritten kann als Inhouse-Schulung gebucht werden und gilt ebenfalls als Fortbildung. Schon ab 3 Anmeldungen können Sie bei uns ihren WunschTermin buchen.
WunschTermin
gilt für Berlin & Umland
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Ihr WunschTermin kann schon ab 3 Anmeldungen in Berlin, Potsdam und Umland gebucht werden.
Veranstaltungsort:
N.N. - Tagungsraum z.B. in Berlin
Adresse:
N.N
WunschUhrzeit
z.B. 9:00 - 16:00 Uhr
WeiterlesenDer Lehrgang umfasst 8 UE bei 3 Kursteilnehmenden.
PreisDetails
3x 450,00 € = 1.350,00 €
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Ihr WunschTermin kann schon ab 3 Teilnehmenden in Berlin, Potsdam und Umland gebucht werden.
Lehrgang mit 8 UE:
3x 450,00 € = 1.350,00 €
Alle Preisangaben sind Netto- = Bruttopreise. Wir `schenken´ Ihnen die Mehrwertsteuer (MwSt.).
Eine Berechnung der Umsatzsteuer (MwSt) erfolgt auf Grund des Kleinunternehmerstatus nach § 19 UStG nicht !