MF-Gefährdungsbeurteilung

Seminare und Lehrgänge zur Gefährdungsbeurteilung in Berlin und Potsdam - Brandenburg

Unternehmer bzw. Arbeitgeber sind nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und zu dokumentieren. Es gilt, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten und Gefährdungen zu minimieren. Des Weiteren fordern viele Vorschriften, Regelwerke und Gesetze die Gefährdungsbeurteilung (GBU). Die nachstehenden Schulungen und Kurse gehen auf das ArbSchG, BetrSichV, DGUV oder auf die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit der ASR ein. Weiter fordern natürlich alle Technischen Regeln die GBU. Die Lehrgänge bereiten die Teilnehmenden auf das erstellen einer praxisgerechten Gefährdungsbeurteilung (GBU) vor.

GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG (GBU) - WAS IST DAS DENN?

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Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung relevanter Gefährdungen der Beschäftigten mit dem Ziel, die erforderlichen Schutzmaßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen.


Was bedeutet das jetzt?


Der Begriff Gefährdungsbeurteilung ist eigentlich selbsterklärend: Es muss beurteilt werden, ob bei einer Tätigkeit, Arbeitsmittel, Arbeitsstätte oder Betriebsmittel eine Gefährdungen für die Mitarbeitenden besteht, also ob die Gefahr einer Schädigung der Gesundheit auftreten kann und falls ja - welche.

Damit ist es aber nicht getan: Denn auch wenn man nun weiß, dass eine Tätigkeit, die Arbeitsstätte oder ein Betriebsmittel eine Gefährdung mit sich bringt - einfach so weitermachen geht jetzt natürlich nicht mehr. Es sind Schutzziele und Schutzmaßnahmen nötig, um ein Risiko zu reduzieren oder auf ein Minimum zu begrenzen.

Was nun: mit der Arbeit aufhören - ist natürlich auch keine Lösung!

Erste Handlungsanweisungen zur Gefährdungsbeurteilung gibt der Gesetzgeber im § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vor:

§ 5 ArbSchG

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,

2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,

3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,

4. die Gestaltung von Arbeits-…Verfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,

5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,

6. psychische Belastungen bei der Arbeit.

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GBU In 7 Schritten zum Ziel - Wie geht DAS DENN?

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Erste Handlungsanweisungen zur Gefährdungsbeurteilung (GBU) gibt der Gesetzgeber im § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vor:

Die Vorgehensweise - in 7 Schritten zum Ziel

Wie genau eine GBU aussehen muss, ist nicht festgelegt. Es vereinfacht das vorgehen, wenn die nachstehenden 7 Schritte eingehalten werden oder die 5 Prozessschritte nach ASR V3. 

Dieser Ablauf ist logisch aufgebaut und beinhaltet alle wichtigen Schritte, um eine sehr gute und wirkungsvolle GBU zu erstellen.


In der Praxis haben sich diese 7 Schritte durchgesetzt

1. Tätigkeit oder Arbeitsbereich festlegen = Auslöser

2. Ermittlung der Gefährdungen, die bei der Tätigkeit auftreten können

3. Bewertung des Risikos einer Gesundheitsgefährdung

4. Ermittlung von Schutzmaßnahmen, um das Risiko zu reduzieren

5. Umsetzung geeigneter Schutzziele

6. Wirkungskontrolle - besonders bei beinahe Unfällen

7. Dokumentation und Fortschreibung der GBU


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MF-coaching - YouTube-Kanal

Alle weiteren Aufbauseminare unter dem Reiter Seminare - `Gefährdungsbeurteilung´. Gerne erarbeiten wir mit Ihnen weitere persönliche Seminare zu den Themen Technische Gebäudeausrüstung im Facility Management oder Arbeits-  und Gesundheits- sowie Brandschutz.