---Der Vertrag von Lissabon- Herausforderung für Rechtsstaat und Grundrechte

Deutsche Verfassungsbeschwerde vom 24.09.2008 / Hassel-Reusing

Die aktuelle Verfassungsbeschwerde vom 24.09.2008 der Autorin dieses Berichts findet sich im Internet unter

=> deutsche Verfassungsbescherde zum EU-Vertrag von Lissabon.

Die Verfassungsbeschwerde wurde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, Deutschland, eingebracht.

Hier einige Ausführungen der Autorin:

Der “Vertrag von Lissabon” - eine Herausforderung für Rechtsstaat und Grundrechte

(von Sarah Luzia Hassel-Reusing, Wuppertal)

Der “Vertrag von Lissabon” würde das Leben in allen 27 Mitgliedsstaaten grundlegend verändern. Dieser Artikel geht auf die Herabstufung der Grund- und Menschenrechte ein. Er zeigt die Aushebelung des Rechtsstaats und von Friedenssicherungsmechanismen auf. Außerdem beleuchtet er den versteckten Systemwechsel vom gewaltenverschränkten Staat zum “Gewährleistungsstaat”. Zum Verständnis der Tragweite betrachtet er zunächst das Verhältnis zum EU-Verfassungsentwurf sowie die Rangfolge des internationalen Rechts am Beispiel Deutschlands.

In welchem Verhältnis steht der “Vertrag von Lissabon” zum abgelehnten EU-Verfassungsentwurf?

Der “Vertrag von Lissabon” ist ein Vertrag zur Änderung des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft (EGV) und des Vertrags über die Europäische Union (EUV), der außerdem den EGV umbenennen würde in “Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union” (AEUV). Während der Verfassungsentwurf EGV, EUV und EU-Grundrechtecharta in einem Dokument zusammenfassen wollte, belässt der “Vertrag von Lissabon” diese getrennt. Er geht nicht ganz so weit bzgl. der Erleichterung der Kriegsführung wie der Verfassungsentwurf, enthält aber dafür erstmals den Wechsel der Staatsform zum “Gewährleistungsstaat”.

Zur Rangfolge der Rechtsordnungen in Deutschland

Ausgangspunkt für die Betrachtung der Rangfolge der Rechtsordnungen in einem bestimmten Staat ist immer die Verfassung des jeweiligen Staates. Zu einem Staat gehören mindestens ein Territorum, eine eigene Rechtsordnung und vor allem ein Volk. Das höchste Recht in Deutschland sind, geschützt durch die sog. “Ewigkeitsgarantie”, die Grundrechte und Strukturprinzipien (Demokratie, Sozialstaat, Rechtsstaatlichkeit, Föderalismus und Friedfertigkeit) des Grundgesetzes (Art. 79 Abs. 3 GG, Art. 1 Abs. 2 GG). Danach folgt das übrige Grundgesetz; Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG erlaubt, die grundlegenden Verträge der EU (derzeit EG-, EU- und Euratom-Vertrag) auf den gleichen Rang zu heben wie den nicht unter die “Ewigkeitsgarantie” fallenden Teil des GG. Das übrige internationale Recht steht in Deutschland unterhalb des GG, aber grds. oberhalb der einfachen Gesetze. Die Uno-Charta ist der höchste internationale Vertrag (Art. 103 Uno-Charta), gefolgt von den Menschenrechten der Uno (Art. 28 und Art. 29 Nr. 3 Allgem. Erklärung der Menschenrechte (AEMR), Art. 1 Nr. 3 Uno-Charta). Gleichzeitig respektiert die Uno die Soueränität der Staaten (Art. 2 Abs. 1 Uno-Charta) und ordnet sich unterhalb der nationalen Verfassungen ein. Da die EU mangels eigenen Volks kein Staat ist, sind ihre grundlegenden Verträge weiterhin Teil des Völkerrechts, wodurch ihr Recht auch über Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG nicht über die Uno-Charta gehoben werden kann. Verbindliches EU-Recht ist auf der nationalen Ebene insoweit umzusetzen, wie es mit den nationalen Verfassungen, Uno-Charta und Uno-Menschenrechten vereinbar ist.

Der Vorranganspruch des EU-Rechts

Seit dem Urteil zu “Costa/ENEL” (Az. 6/64) urteilt der Europäische Gerichtshof (EUGH) in ständiger Rechtsprechung, dass der EGV und alles diesem aufbauende Recht (z. B. wirtschaftliche Grund-freiheiten der EU und EU-Richtlinien) höherrangig als alles nationale Recht, selbst höher als die Verfassungen der Mitgliedsstaaten seien. Daraus hat sich der Rechtsbegriff “Supranationalität” entwickelt. Dieser vermeintliche Vorrang des EGV ist jedoch unzutreffend, denn es gibt hierfür bis heute keine Rechtsgrundlage im EGV; außerdem dürfte ein solcher Vorrang auch nur in den EU-Mitgliedsstaaten umgesetzt werden, deren Verfassungen es ausdrücklich erlauben, dass EU-Recht vom Rang über sie gestellt wird (wie z. B. in Art. 29 Abs. 4 Nr. 10 der irischen Verfassung); eine solche Vorschrift gibt es im deutschen Grundgesetz nicht.

In einem Urteil vom 03.09.2008 (Az. C-402/05) hat der EUGH den Vorranganspruch der Uno-Charta vor dem gesamten EU-Recht bestätigt. Zuvor hatte das EU-Gericht 1. Instanz in der gleichen Sache (Az. T-306/01) den Vorrang von Uno-Charta und Uno-Menschenrechten vor dem gesamten EU-Recht bestätigt, da beide zum zwingenden Völkerrecht (“ius cogens”) gehören; darüber hinaus hat das EU-Gericht 1. Instanz festgestellt, dass die allein nationalen Gerichte der Mitgliedsstaaten für die Menschenrechte der Uno zuständig sind, da die Staaten Vertragspartner der Uno sind und nicht die EU. Der EUGH hat hingegen eine Entscheidung zum Rangverhältnis zwischen EU-Recht und Menschenrechten der Vereinten Nationen vermieden.

Das neue Urteil vom 03.09.2008 zeigt deutlich, dass die bisherige ständige EUGH-Rechtsprechung zum Vorrang des EGV nicht zutreffend sein kann, denn es kann nicht gleichzeitig der EGV über der Verfassung, die Verfassung über der Uno-Charta und die Uno-Charta über dem EGV stehen; man würde sich endlos im Kreis drehen.

Der “Vertrag von Lissabon” würde die Rechtslage aus Sicht des EU-Rechts entscheidend ändern. In Erklärung Nr. 17 zum “Vertrag von Lissabon” wird postuliert, es gäbe einen solchen Vorrang des EGV, auch wenn dieser nicht im EGV oder EUV stehe. Erklärung Nr. 17 gehört zu den Anhängen zum “Vertrag von Lissabon”, welche nach Art. 49b EUV den gleichen Rang und die gleiche Verbindlichkeit haben wie EGV und EUV selbst. Dieser Vorranganspruch würde auch auf den EU-Vertrag ausgedehnt, da durch den “Vertrag von Lissabon” neben dem EGV auch der EUV Rechtspersönlichkeit erhalten und ausdrücklich dem EGV gleichgestellt würde (Art. 281 EGV, Art. 1 EUV, Art. 46a EUV).

Auswirkungen auf die Grundrechte

Die EU-Grundrechtecharta bietet weit weniger Schutz, als es auf den ersten Blick aussieht. Denn nach Art. 52 Abs. 2 der Grundrechtecharta wären deren Grundrechte nachrangig hinter allen Vorschriften des EGV und des EUV; die wirtschaftlichen Grundfreiheiten des EGV stünden ebenso wie die militärischen “Missionen” des EUV über allen Menschenrechten, auch über den Rechten auf Leben und Menschenwürde. Die Grundrechte der EU wären, soweit es vergleichbare Rechte in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) des Europarats gibt, so auszulegen, wie die entsprechenden Menschenrechte der EMRK (Art. 52 Abs. 3 EU-Grundrechtecharta). Leider enthält das Recht auf Leben in Art. 2 Abs. 2 EMRK die Lücke, dass eine Tötung, welche zur “rechtmäßigen” Niederschlagung eines Aufstands oder Aufruhrs erforderlich sei, nicht als Menschenrechtsverletzung gilt. Diese bedenkliche Lücke ist bisher ohne große Auswirkung geblieben, da die EMRK bisher nicht der höchste Menschenrechtsvertrag für Europa ist, was nun gerade durch den “Vertrag von Lissabon” geändert würde. Die Menschenrechte der mitgliedsstaatlichen Verfassungen und der Vereinten Nationen würden keinen angemessenen Schutz bieten können, da man diese ja unterhalb des gesamten EU-Rechts stellen würde.

Der Systemwechsel zum “Gewährleistungsstaat”

Da alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht (Art. 20 Abs. 1 GG), sollten auch alle hoheitlichen Aufgaben (öffentliche Verwaltung, Polizei, Militär, Justiz, etc.) vom Staat selbst ausgeführt werden. Dadurch wird die Kontrolle der hoheitlichen Tätigkeiten durch Regierung und Parlament, welche vom Volk demokratisch legitimiert sind, gesichert. Dem dient auch der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG, wonach hoheitliche Tätigkeiten grundsätzlich von Bediensteten des Staates auszuüben sind, denn staatliches Handeln muss unabhängig bleiben von einzelnen privatwirtschaftlichen oder Lobby-Interessen. Der “Vertrag von Lissabon” hingegen würde den Funktionsvorbehalt auf den Kopf stellen, indem er an Art. 16 AEUV folgenden Satz anfügen würde:“Diese Grundsätze und Bedingungen werden vom Europäischen Parlament und vom Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, diese Dienste im Einklang mit den Verträgen zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu finanzieren.”Das “Protokoll über die Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse” zum “Vertrag von Lissabon” bezieht sich in seinem Art. 1 ausdrücklich auf Art. 16 AEUV und stellt in seinem Art. 2 klar, dass auch “nichtwirtschaftlicher Dienste von allgemeinem Interesse” (also hoheitliche Aufgaben) vom Staat zur Verfügung zu stellen, auszuschreiben und zu organisieren wären.

Das bedeutet, dass weitreichende legislative Entscheidungen über über den öffentlichen Dienst in den Machtbereich der EU-Ebene übertragen würden, einschließlich des Dienstrechts. Die Mitgliedsstaaten würden verantwortlich bleiben für die Finanzierung und die Aufgabenzuordnung zu Bund, Ländern und Kommunen. Die Ausübung würde aber grundsätzlich nicht mehr durch Beschäftigte des Staates, sondern durch Privatfirmen erfolgen, welche durch Ausschreibung zu bestimmen wären. Den Mitgliedsstaaten bliebe nach dem “Vertrag von Lissabon” noch das Recht, solche Bereiche mit eigenen Beschäftigten zu besetzen, für welche dies erforderlich ist für “die grundlegenden Funktionen des Staates, insbesondere die Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen Sicherheit.” (Art. 3a Abs. 2 S. 2 EUV). Sie müssten alle diese Ausnahmen aber vor dem EUGH rechtfertigen können. Die vom Staat weiterhin selbst ausgeübten hoheitlichen Tätigkeiten würden aber zusehends erodiert werden durch Klagen vor dem EUGH von Firmen, die in einem EU-Staat an Ausschreibungen für hoheitliche Aufgaben teilnehmen dürfen, in anderen aber nicht. Außerdem würden unter dem Druck der Staats-schulden Behörden privatisiert und deren bisheriger Zuständigkeitsbereich dann ebenfalls der Ausschreibung geöffnet. Die heutigen Auffassungen, was der Staat aus Gründen der “nationalen Sicherheit” selbst machen muss, gehen weit auseinander. Großbritannien vergibt sogar die Bewachung seiner Botschaften und seine Kriegsführung teilweise an Private.

Alle nicht unter Art. 3a Abs. 2 S. 2 EUV fallenden bisher staatlichen Aufgaben würden auf jeden Fall privatisiert bzw. an Private vergeben, z. B. Schwimmbäder, Schulen, öffentlich-rechtlicher Rundfunk, Arbeitsvermittlung, Sparkassen, ÖPNV, Stadtwerke.Die ideologische Wurzel für das Vorhaben, neben der privatwirtschaftlichen und der staatlichen Säule noch eine dritte zu schaffen, in welcher staatliche Aufgaben vom Staat finanziert, aber von Privatfirmen erledigt werden, sehe ich bei Prof. Dr. Friedrich August von Hayek, dem geistigen Vater des Monetarismus, dessen Vorstellungen über die Beratung von Margaret Thatcher und Ronald Reagan erheblichen Einfluss auf die heutige Ordnung der Weltwirtschaft erlangt haben (“Recht, Gesetz und Freiheit”, S. 353).Laut dem Artikel “staatliche Aufgaben im Visier” der Europathemen August / September 2006 des Deutschen Beamtenbundes hat die damalige finnische Ratspräsidentschaft zu Beginn ihrer Amtszeit ein Diskussionspapier veröffentlicht, welches andeute, der Staat möge öffentliche Dienstleistungen verstärkt ausschreiben und seine eigene Tätigkeit im wesentlichen auf deren Finanzierung beschränken. Diese regelrechte Entkernung der Exekutive war im EU-Verfassungentwurf noch nicht enthalten, ist erst im “Vertrag von Lissabon” verankert worden. Auffällig ist, dass der “Vertrag von Lissabon” deutlich weiter geht, als Prof. Dr. von Hayek dies in seinem Werk “Recht, Gesetz und Freiheit” wollte bzw. zu fordern wagte.Es gab sogar Vorschläge, Vertreter der Privatwirtschaft in den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) einzubeziehen (“Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU nach dem Vertrag von Lissabon”, Ausgabe Nr. 11/08 vom 29.02.2008 des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags). Einen Staat, in dem die Ausübung hoheitlicher Aufgaben grundsätzlich durch Private erfolgt, nennt man “Gewährleistungsstaat”. Das ist offensichtlich eine andere Staatsform als bei der Gewaltenverschränkung des Grundgesetzes, wo der Staat Legislative, Exekutive und Judikative selbst ausübt.Ein Systemwechsel in allen 27 Mitgliedsstaaten ohne ernsthafte öffentliche Diskussion ! Wo Private Hoheitlichkeit ausüben, werden Interessenkonflikte geradezu eingeladen, sind die Neutralität des Staates und damit die Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechtsschutz in Gefahr, von einer wirksamen Kontrolle durch das Parlament oder die Regierung ganz zu schweigen.

Der “Vertrag von Lissabon” würde die Ausschreibung selbst von Armee und Polizei ermöglichen, nur nicht erzwingen können, soweit sie offensichtlich die “nationale Sicherheit” betreffen. Es gibt auch in Deutschland Überlegungen zu Privatisierungen im Verteidigungsbereich. Im Bundeswehr-Weißbuch 2006 heißt es:

“Die Bundeswehr konzentriert sich konsequent auf ihre Kernfähigkeiten. Kooperationen mit der Wirtschaft bei Service-Aufgaben bis hin zur völligen Entlastung von Aufgabenfeldern, die der private Sektor günstiger erbringen kann, werden weiterverfolgt.”

Dem sind heute durch den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG enge Grenzen gesetzt, mit dem “Vertrag von Lissabon” würde das anders.

Die “Europäische Sicherheitsstrategie”, in welcher die Premierminister der EU-Mitgliedsstaaten ihre gemeinsamen strategischen Interessen sowie eine Bedrohungsanalyse formuliert haben, sieht auch die “Privatisierung der Gewalt” ausdrücklich als Bedrohung. Und trotzdem will der “Vertrag von Lissabon” die Ausschreibung auch des Militärs ermöglichen.

Dabei gibt es genug Veröffentlichungen über negative Erfahrungen der USA mit dem Einsatz von Söldnern. Die für die USA im Irak tätigen privaten Sicherheitsleute verdienen oft ein Mehrfaches des Soldes eines Berufssoldaten. Der Bericht eines Sonderausschusses des US-Repräsentantenhauses beklagt unnötige zivile Opfer im Irak durch eine dort genannte US-Sicherheitsfirma.

Dass Söldner außer Kontrolle geraten können, zeigt am deutlichsten das Beispiel Afghanistans. In der Zeit von 1979 bis 1991 wurden dorthin über 13.770 private Kämpfer aus verschiedenen islamischen Ländern von westlichen und vom pakistanischen Geheimdienst angeworben (Dr. Andreas von Bülow, “Im Namen des Staates”, Piper-Verlag, S. 418). Schon während des Afghanistankriegs in den 80er Jahren ist ein Teil der dort tätigen Söldner ins Drogengeschäft eingestiegen. Dadurch ist die Zahl der Drogenabhängigen in Pakistan von 5.000 (1980) auf 70.000 (1983) und schließlich auf rund 1,3 Millionen (1986) gestiegen (“Im Namen des Staates”, S. 210-211).

Die “Europäische Sicherheitsstrategie” bringt Drogengelder in Zusammenhang mit der Beschleunigung der “Schwächung staatlicher Strukturen.” Zu Afghanistan sagt sie: “In Extremfällen kann das organisierte Verbrechen einen Staat beherrschen. 90 % des Heroins in Europa stammt von Mohn aus Afghanistan, wo vom Drogenhandel Privatarmeen unterhalten werden.”

Laut einem Bericht der Vereinten Nationen ist Afghanistan heute der größte Produzent sowohl von Heroin als auch von Cannabis (Westdeutsche Zeitung vom 07.02.2006).

Die Geschichte Afghanistans zeigt überdeutlich, dass ein Gewährleistungsstaat mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.

Die mir vorliegenden Dokumente zum Konzept des “Gewährleistungsstaats” beziehen sich auf eine Entkernung von weiten Teilen der Exekutive. Der Wortlaut des Rechtsbegriffs “nichtwirtschaftliche Dienste von allgemeinem Interesse” lässt jedoch befürchten, dass dieser auch auf die Ausschreibung der Judikative ausgedehnt würde, wenn der der “Vertrag von Lissabon” erst einmal in Kraft wäre.

Das Konzept der gescheiterten Staaten

Der “Vertrag von Lissabon” würde militärische Interventionen der EU ausdrücklich auch für “strategische Interessen” erlauben (Art. 28a EUV) und dabei “grundlegende strategische Interessen” abwägbar machen mit der Uno-Charta (Art. 10a EUV). Das EU-Recht würde nicht unmißverständ-lich der Uno-Charta untergeordnet, welche in ihrem Art. 2 Abs. 1 ein Angriffskriegsverbot enthält, aber es würde auch kein eigenes explizites Angriffskriegsverbot im EUV formuliert.Das wichtigste mir bekannte Dokument für die Definition der “strategischen Interessen” der EU ist die “Europäische Sicherheitsstrategie” vom 12.12.2003. Einen Teil der dortigen Bedrohungsdefinition machen “gescheiterte Staaten” aus; dieser Rechtsbegriff wird dort nicht definiert. Als Merkmale des Staatsscheiterns werden Korruption, Machtmißbrauch, schwache Institutionen und mangelnde Rechenschaftspflicht sowie zivile Konflikte genannt, es wird aber nicht klar gesagt, ob diese Aufzählung abschließend sein soll. Als bekannteste Beispiele aus der jüngsten Vergangenheit wer-den Somalia, Liberia und Afghanistan unter den Taliban aufgezählt. Als zusammengebrochene Staaten, denen die EU wieder auf die Beine geholfen habe, werden der Balkan, Afghanistan und die DR Kongo genannt. Die EU-Sicherheitsstrategie sagt ausdrücklich, dass in “gescheiterten Staaten” militärische Mittel zur Wiederherstellung der Ordnung und zivile Mittel zur Bewältigung der Notsi-tuation erforderlich sein könnten. Hier wird also die Möglichkeit der Selbstermächtigung der EU zu militärischen Interventionen an einen unbestimmten Rechtsbegriff geknüpft; das ist mit der Rechtsstaatlichkeit, zu der auch ein gewisses Maß an Rechtssicherheit gehört, unvereinbar. Der “Vertrag von Lissabon” würde durch die Einfügung von Art. 28a EUV erstmals die Möglichkeit schaffen, die “Europäische Sicherheitsstrategie” gegen Staaten, welche die EU einseitig als gescheitert ansehen würde, anzuwenden, ohne dass diese Staaten sich rechtlich beim EUGH dagegen wehren könnten (Art. 240a AEUV), und das ohne jeden Grundrechtsschutz.

Längst bieten sich private Interessenvertreter mit Definitionsversuchen an. So beschreibt Dr. Klaus Brummer – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die EU-Sicherheitsstrategie - als Merkmale von “gescheiterten Staaten” , dass diese die traditionellen staatlichen Funktionen Sicherheit, Wohlfahrt, Legitimität und Rechtsstaatlichkeit nicht mehr erfüllen können. Bei gescheiterten Staaten könne man z. B. den Zusammenbruch des Gesundheitswesens, die Verfolgung ethnischer oder religiöser Gruppen oder gewaltsame innerstaatliche Konflikte beobachten. Als Folgen werden Flüchtlingsströme, regionale Rüstungswettläufe, mögliche Interventionen von Nachbarstaaten zur Durchsetzung eigener Interessen oder Extrahierung von Rohstoffen, Umweltprobleme globalen Ausmaßes und Kollisionen mit strategischen Interessen anderer Staaten (v. a. der Großmächte) etwa im Energiesektor beschrieben. Außerdem könnten gescheiterte Staaten zu Zufluchtsorten für die organisierte Kriminalität werden. Versage ein Staat, seien potentiell alle Staaten bedroht.

(“Die Kosten des Nichthandelns Warum die EU ein noch besserer Sicherheitsakteur werden muss“, S. 13 + 26, Dr. Klaus Brummer, Mai 2006, Bertelsmann-Stiftung).

Zu noch radikaleren Ergebnissen kommt der “Fund for Peace” aus den USA, welcher die meisten Staaten der Welt in einem “failed states index” benotet.

(www.fundforpeace.org/web/index.php?option=com_content&task=view&id=229&Itemid=366)

Der Fund for Peace gibt an, dass es seine Mission sei, Krieg zu verhindern und mögliche Kriegsursachen zu lindern. Er misst das Staatsscheitern an den folgenden 12 Indikatoren: 1. wachsender demographischer Druck, 2. massive Flüchtlingsbewegungen oder Binnenvertriebene mit der Folge komplexer humanitärer Notfälle, 3. Vermächtnis des Grolls einer Rache suchenden Bevölkerungsgruppe oder Gruppenparanoia, 4. chronische und dauerhafte menschliche Flucht, 5. ungleiche wirtschaftliche Entwicklung zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen, 6. scharfer und/oder schwerer wirtschaftlicher Niedergang, 7. Kriminalisierung und/oder Delegitimierung des Staates, 8. fortschreitender Verfall der öffentlichen Dienstleistungen, 9. willkürliche Aussetzung der Rechtsstaatlichkeit und weitgehende Menschenrechtsverletzungen, 10. Sicherheitsapparat operiert als Staat im Staate, 11. Aufstieg von Splittergruppen, 12. Intervention anderer Staaten oder auswärtiger politischer Akteure

Der Jahresbericht 2007 des Fund for Peace hat bzgl. des “failed states index” 177 Staaten untersucht und von diesen 32 Staaten in die Kategorie “Alarm” , 97 in “Warnung”, 33 in “Moderat” und 15 in “nachhaltig” eingestuft.

Es geht hier nicht um die Beurteilung des wirtschaftlichen oder moralischen Erfolgs von Staaten, sondern um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der als Rechtsgrundlage dienen würde, in anderen Staaten auch ohne deren oder der Uno Zustimmung und außerhalb von Verteidigungsfällen zu intervenieren. Daraus kann sich im Zuge knapper werdender Rohstoffe eine neue Art von Kolonialismus entwickeln. Ein wesentlicher Unterschied zum Kolonialismus des 19. Jahrhunderts wäre, dass das Konzept der “gescheiterten Staaten” psychologisch subtiler auf der Ebene des scheinbaren Sach-zwangs arbeitet und nicht mit religiösen oder nationalistischen Feinbildern.

Schlußwort:

Winston Churchill, der Gründungsvorsitzende der “Europäischen Bewegung”, hatte die Vision einer geeinten europäischen Familie innerhalb und unterhalb der Vereinten Nationen, nicht einer EU, die sich über die Uno erhebt. Retten wir seinen Traum.

Die Verfasser des Grundgesetzes sahen das deutsche Volk “von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden in der Welt zu dienen”. Alle Deutschen sind dazu aufgerufen, sich für diesen Auftrag der Präambel des Grundgesetzes einzusetzen.

Anmerkungen:

-Sämtliche Zitierungen von Artikeln beziehen sich auf den Stand vom 13.12.2007. Inzwischen gibt es eine “konsolidierte Fassung” des “Vertrags von Lissabon”, welche die Nummerierung nochmals geändert hat. (www.consilium.europa.eu/uedocs/cmsUpload/st06655.en08.pdf ) -

Die Verfassungsbeschwerde vom 24.09.2008 der Autorin dieses Berichts findet sich im Internet unter www.umweltsparen.de/PDF/Verfassungsbeschwerde%20240908%20-%20kurz%20neu.pdf.

Die Verfassungsbeschwerde wurde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, Deutschland, eingebracht.

zur Autorin:

Sarah Luzia Hassel-Reusing ist Psychologin, Menschenrechtsverteidigerin sowie Außen- und Wirtschaftspolitikerin. Sie hat am 24.09.2008 eine Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum “Vertrag von Lissabon” eingereicht. In 2009 kandidiert sie zum Europaparlament auf der Liste der Ökodemokraten (www.oedp.de).