Europa- EU- Verfassung - Vertrag von Lissabon

Nein zu dieser EU- Verfassung!

Wegen der umfangreichen Inhalte dieses Themas habe ich eine eigene Seite nur für Europathemen geschaffen:

http://sites.google.com/site/euradevormwald

Da in der Öffentlichkeit das Thema Vertrag von Lissabon kaum Bedeutung hat, bitte ich alle Leser diesen Link breit zu streuen, im Linkteil der eigenen Homepage, in Artikeln, in Foren und in Blogs und per Mail an Bekannte.

Hier ist die Diskussion möglich: http://www.kauf-dir-einen-politiker.de/Bundesverband/cgi-bin/dcforum/dcboard.cgi?az=list&forum=DCForumID38&archive=

Inhalt:

---2. Klage von ödp- Mitglied Sarah Luzia Hassel Reusing im September 09, Inhaltsverzeichnis und Verlinkung der Hauptabschnitte

---Musikalische Verfassungskritik

---Juni 09: Karlsruhe hat entschieden

---Europa - Links

---Stimmen zur EU- Verfassung

---Presseschau

Unterseiten:

---Verfassungsgericht ignoroert neue Klagen zum Vertrag von Lissabon (September 2009)

http://sites.google.com/site/oekoradevormwald/europa/karlsruhe

---Gott bewahre uns vor dieser EU- Verfassung

http://sites.google.com/site/oekoradevormwald/europa/gott

---Der Vertrag von Lissabon - Eine Herausforderung für Rechtsstaat und Grundrechte, von Sarah Luzia Hassel- Reusing

http://sites.google.com/site/oekoradevormwald/europa/klage1

---Notizen zu einem Vortrag mit dem ÖDP- Vorsitzenden Prof. Dr. Klaus Buchner in Münster 2009

http://sites.google.com/site/oekoradevormwald/europa/buchner

Neue Klage von ödp- Mitglied Sarah Luzia Hassel Reusing:

Aufgrund des umfangreichen Textes habe ich diesen auf eine eigene Seite gesetzt. Dort muss der Text von über 100 Dateiseiten vom Erscheinungsbild noch bearbeitet werden, u.a. damit ein Ausdruck weniger Papier benötigt: http://sites.google.com/site/euradevormwald

Willkommen auf der Europaseite von Felix Staratschek aus Radevormwald.

Kürzere Texte auf dieser Unterseite:

http://sites.google.com/site/euradevormwald/ratifikation

Texte zum Hören:

http://sites.google.com/site/euradevormwald/video

Gedruckt:: Ein offener Brief an Horst Köhler und eine Stellungnahme von Frau Reusing zur Ignoroerung ihrer Klage durch das Bundesverfassungsgericht, beides Ende September 2009 geschrieben.

Für das Ohr: Prof. Dr. Buchner, Volker Reusing, Reinhard Mey, Die Bandbreite

Inhalt:

I. Anträge begleitend zur Klage

http://sites.google.com/site/euradevormwald/home/antraege

II. Zulllässigkeit der Anträge und Bergündung der einstweiligen Anordnung, Umfang der Verfassungsbeschwerde

http://sites.google.com/site/euradevormwald/home/zulaessigkeit

II.1: Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde dem Grunde nach

II.2: Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden dem Zeitpunkt nach - sowie Begründung der Anträge auf einstweilige Anordnung

II.2.1: Gesetzgebungsverfahren für das Zustimmungsgesetz und Inkrafttreten des "Vertrages von Lissabon"

II.2.2: Zeitpunkt der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden gegen die Begleitgesetze

II.2.2.4: Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge auf einstweilige Anordnung

II.3: Umfang der Verfassungsbeschwerden

II.4.1. Begründung für die Annahme der Entscheidung (§93a BVerfGG)

II.4.2 Ein wichtiger Vorgang

II.5: Vorgaben des ersten Lissabon- Urteils

II.5.1: EU als Staatenbund

II.5.2: Begrenzte Einzelermächtigung und Interagtionsverantwortung

II.5.3: Hinreichennder Raum für Menschenrechte und Vorverständnisse, diskursive Entfaltung

II.5.5: Ergebnisse zur Rangfolge

II.5.6: Ergebnisse zum Ausweitungsgesetz

II.5.7: Weitere wesentliche Ergebnisse des ersten Lissabon- Urteils

II.5.8: Explizite und implzite Vorgaben

III: Verantwortung

http://sites.google.com/site/euradevormwald/home/verantwortung

III.1: Verantwortung vor Gott und den Menschen

III.2: Verantwortung als Bewohnerin eines UNO- Mitgliedstaates

III.3: Besondere verantwortung aus der deutschen Geschichte

IV: Begleitgesetze noch unzureichend

http://sites.google.com/site/euradevormwald/home/begleitgesetze

IV.1: Offensichtlich auch nach dem 1. Lissabon- Urteil anhand der Begleitgesetze noch klärungsbedürftige Punkte

IV.1.1: Schutz der grundrechtsgleichen rechte über die Begleitgesetze

IV.1.2: Schutz der universellen Menschenrechte über die Begleitgesetze

IV.1.3: Jurisdiktion bzgl. der univeresellen Menschenrechte als grenzen für das EU- Recht

IV.1.4: Aufrührertötung und Todesstrafe

IV.1.5: Aufrüstungsverpflichtung

IV.1.6: Solidaritätsklausel

IV.1.7: Staatsformwechsel zum "Gewährleistungsstaat"

IV.1.8: Benutzung des Begriff "Vorhaben" in dieser Schrift

IV.2: Begleitgesetze erfüllen die Vorgaben des 1. Lissabonvertrages nur teilweise

IV.2.1: Parlamentsvorbehalt

IV.2.2: Verfassungsidentitätsprüfung

IV.2.3: Ultra-vires- Prüfung

IV.2.4: Prüfungspflicht erforderlich, nicht nur Prüfungsrecht

IV.2.5: Erforderlichkeit der Verbindlichkeit von Stellungnahmen des Bundestages und Bundesrates

IV.2.6: Ultra- vires- Klage

IV.2.7: Grenzen der Deligierbarkeit an den Europaausschuss

IV.2.8: Kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse

V: Vorrangfragen

http://sites.google.com/site/euradevormwald/home/vorrangfragen

V.1: Zur Entstehungsgeschichte des vertrages von Lissabon

V.2: Menschenrechtliche Verpflichtungen auf EU- Ebenne durch das Grundgesetz

V.3: Die Grundrechtsgleichen Rechte

V.3.1: Rang der Grundrechtsgleichen Rechte und deren Absicherung im Verhältnis zum EU- Recht

V.3.2: Zur formalen Bedeutung von Art. 38 GG

V.3.3: Widerstandrecht (Art. 20 Abs. 4 GG)

V.4:Der Staatsauftrag der europäischen Untegration und dessen Absicherung im Verhältnis zum EU- Recht

V.5: Der Staatsauftrag Frieden und dessen Absicherung im Verhältnis zum EU- Recht

V.6: Vorrangansprüche von UNO- Charta und UNO- Menschenrechten

V.7: Unteilbarkeit und Rang der universellen Menschenrechte als Teil der kulturellen und historischen Vorverständnisse auch aufgrund ihrer Verankerung in Naturwissenschaft und Religion

V.8: Schutz der Menshcenrechte und der Charta der vereinten Nationen gegenüber dem EU- Recht auf der nationalen Ebene

V.9: Grundfreiheiten des EG- Vertrages als Herausforderung der universellen Menschenrechte und der grundrechtgleichen Rechte

V.10: Eingrenzung der Überhöhung des geistigen Eigentums auch über die Begleitgesetze erforderlich

VI: Aufrüstung und Krieg

http://sites.google.com/site/euradevormwald/home/ruestung

VI.1: Aufrüstungsverpflichtung

VI.2: Wegfall des Parlamentsvorbehaltes

VI.3: Militärische Missionen für Werte und Interessen

VI.4: Instrumentalisierbarkeit der "Werte der EU" für militärische Missionen

VI.5: Ausfüllung der strategischen Interessen durch die europäische Sicherheitsstrategie

VI.6: Das Konzept der "gescheiterten Staaten"

VI.7: Krisenbewältigung und friedensschaffende Maßnahmen

VI.7.1: Militäreinsätze aufgrund verschiedener Arten von Krisen

VI.7.2: Krise als Begriff zur Klassifizierung und Konfliktintensität

VI.8: Das "European Defence Paper"

VI.9: Verbindlichkeit von "Soll"- Vorschriften

VI.10: Auswirkungen von EU- Missionen auf Demokratie und freiheitlich - demokrakratische Grundordnung

VI.11: Die Solidaritätsklausel

VII: Die Mängel der EU- Grundrechtecharta

http://sites.google.com/site/euradevormwald/home/grundrechtecharta

VII.1: Die Erläuterungen des EU- Konvents

VII.2: Zu niedriger Rang und Aufweichung der EU- Grundrechte

VII.3: Aufrührertötung

VII.4: Todesstrafe

VII.5: Mehrfache Unverbindlichmachung der sozialen Menschenrechte

VIII: Zuständigkeit für die Jurisdiktion zu den universellen Menschenrechten

IX: Grundrechte und Menschenrechte im Einzelnen

http://sites.google.com/site/euradevormwald/home/menschenrechte

IX.1: Menschenwürde Art.1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot in Art. 20 GG und der Art. 38 GG

IX.2.1: Allgemeine Handlungsfreiheit (art.2 abs.1 GG) im Hinblick auf die poliitische Freiheit (in Verb. m. Art. 38 GG)

IX.2.2: Menschenwürde (Art.1 Abs. 1 GG). allgemeine Habdlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und Grundrechtsgleiches Wahlrecht (art. 38 GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 GG und den Menschenrechten der Vereinten Nationen

IX.2.3: Menschenwürde ( Art. 1 AEMR (in Verbindung mit Art. 25 GG, Art. 2 Abs.1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art 1 Abs. 2 GG und Art. 38 GG))

IX.2.4: Diskriminierungsverbot (Art. 2 AEMR, Art. 2 UNO- Zivilpakt (in Verbindung mit Art. 25 GG, Art. 2 Abs.1 GG, Art. 1Abs. 1 GG, Art. 1Abs. 2 GG und Art. 38 GG))

IX.2.5: Recht auf Leben, Freiheit und Sicxhwrheit der Person (Artikel 3 AEMR (in Verbindung mit Art. 35 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 2 GG, Art. 28)); Recht auf leben (Art. 6 UNO- Zivilpakt (in Verbindung mit Art. 25 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Artikel 1 Abs. 2 GG und Art. 38 GG))

IX.2.6: Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 7 AEMR, Art. 26 UNO- Zivilpakt (in Verbindung mit Art. 25 GG, Art. 2 Abs 1 GG, Art. 1 Abs 1, Art.1 Abs. 2 GG und Art. 38 GG))

IX.2.7: Menschenrecht auf Rechtsschutz (Art. 8 AEMR (in Verbindung mit Art. 25 GG, Art. 2 Abs.1 GG, Art. 1, Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 2 GG, und Art. 28 GG, Art. 2 lit. c UNO- Frauenrechtskonvention)

IX.2.8: Menschenrecht auf keine Strafe ohne Gesetz (Art. 11 Nr. 2 AEMR, Art. 15 UNO- Zivilpakt (in Verbindung mit Art. 25 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art 1 Abs. 2 GG und Art. 28 GG))

IX.2.9: Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 19 AEMR, Art. 19 UNO- Zivilpakt (in Verbindung mit Art. 25 GG, Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 2 GG und Art. 38 GG)

X.2.10: Versammlungsfreiheit (Art. 20 AEMR und Art. 21 UNO- Zivilpakt ( in Verbindung mitz Art. 25 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art.1 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 2 GG und Art. 38 GG)

IX.2.11: Menschenrecht auf Demokratie (Art. 21 AEMR und Art. 25 UNO- Zivilpakt (in Verbindung mit Art. 25 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art.1 Abs. 2 GG und Art. 38 GG

IX.2.12: Menschenrecht auf Wählbarkeit im eigenen Land (Art. 21 AEMR und Art. 25 UNO- Zivilpakt (in Verbindung mit Art. 25 GG, Art.2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 2 GG und Art. 38 GG)

IX.2.13: Recht auf soziale Sicherheit (Art. 22 AEMR, Art. 9 UNO- Sozialpakt (in Verbindung mit Art. 25 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 2 GG und Art. 38 GG))

IX.2.14: Menschenrecht auf Nahrung (Art. 25 AEMR, Art. 11 UNO- Sozialpakt (in Verbindnung mit Art. 25 GG, Art 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 2 GG und Art. 38 GG))

IX.2.15: Menschenrcht auf Gesndheit (Art. 25 AEMR, Art. 12 UNO- Sozialpakt (in Verbindung mit Art. 25 GG, Art 2 Abs. 1 GG, Art 1 Abs. 1 GG, Art 1 Abs. 2 GG und Art. 38 GG)

IX.2.16: Menschenrecht auf Schutz vor uneingewilligten medizinischen und wissenschaftlichen Versuchen (Art. 7 S 2 UNO- Zivilpakt (in Verbindung mit Art. 25 GG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art.1 Abs. 2 GG und Art 38 GG))

IX.3: Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 28 GG)

IX.4: Gleichheit (Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 38 GG)

IX.5: Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art.. 38 GG)

IX.6: Meinungs- und Informationfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 38 GG)

IX.7: Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG in Verbindung mit Art. 38 GG)

IX.8: Recht auf Eigentum (Art. 14 GG)

IX.9: Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindungh mit Art. 38 GG)

X: Struturprinzipien des Grundgesetzes

http://sites.google.com/site/euradevormwald/home/grundgesetz

X.1: Verbindung mit Art. 38 GG

X.2: Demokratie (Art. 20 Abs. 1 GG) und Recht auf Vertretung durch den Bundestag (Art. 38 GG)

X.3: Rechtsstaatlichkeit

X.4: Sozialstaat

X.5: Förderalismus

XI: Gewährleistungsstaat

http://sites.google.com/site/euradevormwald/home/staatsfromwechsel

XI.1: Gewährleistungsstaat bei Daseinsvorsorge und Verwaltung

XI.2: Gewährleistungsstaat und Legislative

XI.3: Gewährleistungsstaat und Judikative

XI.4 Gewährleistungsstaat und Sicherhheit

XI.5: Verfassungswidrigkeit des gewährleistungsstaates vom Ansatz her anhand einer rede des VVDStRL- Vorsitzednen Prof. Dr. Andreas Voßkuhle (Verfassungsrichter im EU- Verfahren!!!! (Anmerkung von F.St.)

XI.6: Verfassungswidrigkeit des Gewährleistungsstaates aufgezeugt anhand des wissenschaftlichen Werkes von PD Dr. Claudio Franzius

XI.7: Erosionsmechanismus über Art. 18 AEUV

XI.8: Uninformiertheit von regoerungen und Parlamenten über den beabsichtigten Staatsformwechsel und dessen Folgen

XI.9: Verfassungsfeindlichkeit des Gewährleistungsstaates

XI.10: Kolumbianische Erfahrungen mit dem Gewährleistungsstaat

XI.11: Gewährleistungsstaat aus Sicht eines Resolutionsentwurfes beim Europarat

XI.12: Staatsformwechsel zum Gewährleistungsstaat selbst bei Schaffung eines neuen Grundgesetzes unmöglich

XI.13: Gewährleistungsstaat aus der Sicht des "Vier heilige reifen Modells"

XII: Anlagen und in Bezug genommene Texte

http://sites.google.com/site/euradevormwald/home/quellen

Verfassungsbeschwerde

Sarah Luzia Hassel-Reusing

Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal, 0202 / 250262

Die Internetseite der Autorin der Klage: http://sites.google.com/site/buergerrechtemenschenrechte

Musikalische Verfassungskritik:

www.youtube.com/watch?v=no_Pv7McXVg

Die "Bandbreite" ( www.diebandbreite.de ) zur EU- Verfassung. Ein Lied, das von Sarah und Volker Reusings (Wuppertal, ÖDP- Kreisvorsitz) Aktivitäten inspiriert wurde.

30.06.09: Karlsruhe hat entschieden:

Die Verfassungsrichter in Karlsruhe haben entschieden, der Vertrag von Lissabon ist mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn (!) der Bundestag das Zustimmungsgesetz nachbessert. Damit hat das Bundesverfassungsgericht zwar nicht so entschieden, wie die Kläger hofften, hat aber wesentliche Bestandteile aus den Begründungen der Kläger in sein Urteil eingearbeitet und eingefordert, dass der Bundestag per Zustimmungsgesetz einiges klarer regelt, was sich an dem neuen EU- Vertrag verfassungsfeindlich auswirken könnte. Und das BVG beansprucht künftig Entscheidungen der EU auf ihre Verfassungsverträglichkeit zu prüfen.

Hierin liegt aber auch der Pferdefuß begraben: Was passiert, wenn der Europäische Gerichtshof die zwingende Umsetzung fordert und das BVG sagt, das ist verfassungsfeindlich. Und was passiert, wenn der Bundestag in seinen Angelegenheit künftig genauso weiter schläft, wie bisher bei der EU- Verfassung. Von wie langer Dauer wird der Weckruf aus Karlsruhe sein?

Interessant ist, dass der Bundestag es nicht für möglich hielt, bis zur Wahl eine vergleichsweise einfache verfassungskonforme Regelung der Überhangmandate zu schaffen. Beim Vertrag von Lissabon, dessen Materie wesentlich komplexer ist, will man aber bis zur Bundestagswahl fertig sein. Wenn das mal gut geht und nicht neue Klagen heraufbeschwört. Und ein Armutszeugnis ist es schon, wenn Frau Merkel mit ihrer CDU wegen des parteilichen Vorteils eine verfassungsfeindliche Regelung am Leben hält. Kann man solchen PolitikerInnen noch trauen? Die ödp wird wachsam bleiben!

Bleibt noch die Frage, warum das Verfassungsgericht die Klage von Sarah Luzia Hassel Reusing (siehe ihr Aufsatz mit Link zu ihrer Klage weiter unten!) nicht behandelt hat? Sie hat immerhin schon festgestellt, das die Richter, auch wenn sie ihre Klage nicht direkt zitiert haben in ihrem Urteil einige Aspekte einsetzten, die nur in der Klage von Frau Hassel Reusing thematisiert. Das Ehepaar Reusing ist damit beschäftigt, das Urteil auszuwerten und verfolgt nun, wie sich das Zustimmungsgesetz entwickelt. Akut fehlen mir Infos, wie die im Sommer 09 in Karlsruhe klagenden Parteien auf das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon reagieren wollen. (F.St. am 16.7.09, aktualisiert am 14.09.09)

Überparteiliche Infos zum Thema EU und Demokratie:

www.mehr-demokratie.de/europa.html

www.eu-vertrag-stoppen.de

Infos der ödp: http://wahlkampf.oedp.de

Ein interessanter Vortrag:

www.youtube.com/watch?v=fRWljjvJEEA

www.youtube.com/watch?v=z_oBoWZuhLg

www.youtube.com/watch?v=YV2H0y1rENM

Das EU- Ermächtigungsgesetz?:

Art. 48 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 1:

"Der Europäische Rat kann einem Beschluß zur Änderung aller oder eines Teiles der Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen."

Normalerweise muss bei einem verfassungsartigen Gesetz oder Vertrag eine Änderung mit 2/3- Mehrheit vom Parlament oder gar per Volksentscheid beschlossen werden. In der EU hat diese Kompetenz alleine der kleine Europäische Rat! Das EU- Parlament und alle nationalen Parlamente und Verfassungen werden so entmachtet. In Deutschland ist 1933 schon einmal ein Gesetz erlassen worden, das der Regierung erlaubte,. ohne Parlament gesetzgeberisch zu handeln. Die Gefahr, das dies irgendwann mal missbraucht wird ist zu groß! Ich will eine neue Verfassung, die in allen ihren Regeln echt demokratisch ist.

12 Gründe, warum diese EU- Verfassung nie gültig werden darf von Prof. Dr. Klaus Buchner (ödp- Vorsitzender):

http://oedp.de/themen/demokratie-sicherheit/oedp-politik/eu-verfassung/12-kritikpunkte-am-vertrag-von-lissabon

Die Kreisvorstandsmitglieder Sarah und Volker Reusing zur EU- Verfassung:

www.umweltsparen.de

www.newstin.de/rel/de/de-010-002642133

www.youtube.com/watch?v=1ndEuRPGbW0

www.youtube.com/watch?v=F3sHlgOv4ew

Bernd Suttner, ödp- Vors. in Bayern zur EU- Verfassung:

www.youtube.com/watch?v=2muMSf2Z_yc

Weitere Videos zum Thema:

www.oekologisch-demokratische-partei.de/dcforum/DCForumID74/13.html#26

Kritische stimmen zur EU:

Roman Herzog, Alt- Bundespräsident und Verfassungsrichter a.D.:

"Die Europäische Union gefährdet die parlamentarische Demokratie in Deutschland. Eine intransparente, komplexe und verflochtene Mammut- Institution ist entstanden, die immer weitere Regelungsbereiche und Kompetenzen an sich zieht." In: Welt am Sonntag vom 14.01.07

Jean Claude Juncker, Premierminister von Luxemburg:

"Der EU- Verfassungskonvent ist angekündigt worden als die große Demokratie- Show. ich habe noch keine dunklere Dunkelkammer gesehen, als diesen Konvent." Spiegel vom 16.06.03

Prof. Dr. jur.Karl Albrecht Schachtschneider, Ordinarius für öffentliches Recht (Erlangen):

"Das Zustimmungsgesetz (des Bundestages zum EU- Reformvertrag) ist verfassungswidrig, weil es die grundgesetzlichen Strukturprinzipien der Bundesrepublik Deutschland, die in Artikel 20 des Grundgesetzes niedergelegt sind, vor allem das demokratische Prinzip, aber auch das Sozialprinzip, das Bundesstaatsprinzip und vor allem das Rechtsstaatprinzip verletzt. Das Zustimmungsgesetz ist darüber hinaus staatswidrig, weil der Verfassungsvertrag die existenzielle Staatlichkeit Deutschlands weitestgehend zugunsten einer existentiellen Staatlichkeit der Europäischen Union einschränkt."

Presseschau:

13.05.09

ÖDP- Politiker Striedl klagt gegen EU- Verfassung

www.stadtnetz-radevormwald.de/article45313-2058.html

08.05.09

EU- Verfassung: Schrecken ohne Ende?

http://debatte.welt.de/leserbriefe/94/politik/128502/schrecken+ohne+ende

05.05.09

Bergische ÖDP: Wahlrecht zur Europawahl nutzen

www.info-radevormwald.de/200905059180/bergische-odp-wahlrecht-zur-europawahl-nutzen.html

www.stadtnetz-radevormwald.de/article45197-2058.html

12.04.09

ÖDP zur Europawahl zugelassen

www.stadtnetz-radevormwald.de/article44924-2075.html

www.info-radevormwald.de/200904119009/odp-zur-europawahl-zugelassen.html

16.06.2008

Wuppertaler ödp- Mitglieder klagen gegen EU- Verfassung

www.info-radevormwald.de/200806167148/wuppertal-und-irland-europameister-in-uno-treue-gescheitertes-referendum.html