---Verfassungsgericht ignoriert neue Klage zum Vertrag von Lissabon

Verfassungsgericht ignoriert neue Klagen zum Vertrag von Lissabon

Am 22.09.2009 hat das Bundesverfassungsgericht vier Verfassungsbeschwerden, welche jeweils Anträge auf einstweilige Anordnung enthalten haben,

nicht zur Entscheidung angenommen. Davon war eine Verfassungsbeschwerde vom 17.09.2009 von Prof. Dr. Kerber (Az. 2 BvR 2136/09) und waren drei vom 18.09.2009 von der international bekannten Bürger- und Menschenrechtlerin und Bundestagskandidatin der Ökologisch Demokratischen Partei (ödp) Sarah Luzia Hassel-Reusing (Az. 2 BvR 2167/09). Deren Klagen sind zu finden unter dem Link www.teameurope.info/node/598 oder bei http://sites.google.com/site/euradevormwald

Unter dem Link www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-106.html wurde vom Bundesverfassungsgericht dazu eine irreführende Pressemitteilung an die Öffentlichkeit gegeben. Darin wurde der Eindruck erweckt, als wäre am 22.09.2009 nur eine Verfassungsbeschwerde bzgl. der Begleitgesetze nicht zur Entscheidung angenommen worden ! Das ist eine offensichtliche Verheimlichung - in deutlichem Kontrast zur Begründungs- und Transparenzpflicht hoheitlichen Handelns in einem Rechtsstaat ebenso wie zur üblichen Verfahrensweise des Bundesverfassungsgerichts.

Die Menschenrechtlerin hat in ihren Verfassungsbeschwerden insbesondere geltend gemacht, dass der "Vertrag von Lissabon" nur ratifiziert werden darf, wenn vorher der Staatsformwechsel zum "Gewährleistungsstaat" ausdrücklich im Integrationsverantwortungsgesetz (IntVG) verboten wird.

Der "Gewährleistungsstaat" ist mit dem GG schon vom "Ansatz" des GG her unvereinbar. Das hat der heutige Vorsitzende des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts, Herr Prof. Dr. Andreas Voßkuhle, in These 12 eines Vortrags vor der Vereinigung deutscher Staatsrechtslehrer (VVDStRL) im Oktober 2002 gesagt. ("Leistungsgrenzen des Verfassungsrechts", Tagungs-band Nr. 62,S. 331). Siehe unter:

http://books.google.de/books?id=ORM6pVWGtDIC&pg=PA331&lpg=PA331&dq=vo%C3%9Fkuhle+ansatz+mixtum&source=bl&ots=yBI3oqTOZm&sig=dKWeyUEVWPtWUo1kpPy38lFxYq8&hl=de&ei=ToaGSt6UK5OC_AaLs_GOAg&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=4

Die damalige Aussage von Herrn Prof. Dr. Voßkuhle, die Verfassung (also das deutsche Grundgesetz)sei schon vom Ansatz her auf ein Mixtum zwischen Staat und "Gesellschaft" (Privatwirtschaft) nicht eingerichtet, bedeutet im Klartext nichts anderes, als dass ihm vollkommen bewusst sein muss, dass bereits die von ihm im Oktober 2002 vorgestellte Version eines "Gewährleistungsstaats" in höchstem Maße verfassungswidrig ist.

Heute ist Herr Prof. Dr. Voßkuhle, was im Oktober 2002 noch niemand ahnen konnte, Vorsitzender des für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerden zum Zustimmungsgesetz und zu den Begleitgesetzen zum "Vertrag von Lissabon" zuständigen 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts.

Nun will der "Vertrag von Lissabon" eine wesentlich radikalere Version des "Gewährleistungsstaats" in allen 27 EU-Mitgliedsstaaten erzwingen als die, welche Herr Prof. Dr. Voßkuhle damals trotz ihrer Unvereinbarkeit mit dem GG vor Deutschlands mächtigster Staatsrechtlervereinigung vorgestellt hat.

Bereits eine frühere Verfassungsbeschwerde der Bürger- und Menschenrecht-lerin zu Az. 2 BvR 1958/08 gegen das Zustimmungsgesetz zum "Vertrag von Lissabon", welche ebenfalls die Verfassungswidrigkeit des Staatsformwech-sels zum "Gewährleistungsstaat" bewiesen hatte, ist vom Bundesverfassungsgericht - ohne jegliche Begründung - formal nicht zur Entscheidung angenommen worden, obwohl die damalige Verfassungsbeschwerde offensichtlich rechtsfortbildend war, denn auf Grund der Verfassungsbeschwerde zu Az. 2 BvR 1958/08 hat das Bundesverfassungsgericht am 30.06.2009 erkannt, dass die Grundrechte und Strukturprinzipien das höchste Recht in Deutschland sind, dass der Staatsauftrag Frieden so hochrangig für Deutschland ist wie die gesamte europäische Einigung zusammen, und dass sämtliche Vorschriften

des EU-Rechts zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nicht supranationalisiert werden dürfen. Die Verfassungsbeschwerde zu Az. 2 BvR 1958/ 08 war am 24.09.2008 eingegangen, offensichtlich zulässig und begründet. Sie enthielt einen Befangenheitsantrag gegenüber Herrn Prof. Dr. Voßkuhle und einen Antrag auf einstweilige Anordnung zum Befangenheitsantrag. Trotzdem wurde vom Gericht zugelassen, dass der Bundespräsident die Verkündung des Zustimmungsgesetzes zum "Vertrag von Lissabon" am 08.10.2008 ver-anlasst hat. Die Verkündung ist damals am 14.10.2008 (BGBL II 2008,1038) erfolgt.

Und das, obwohl die Verfasungswidrigkeit vor allem bzgl. des Staatsform- wechsels zum "Gewährleistungsstaat" nachgewiesen wurde. Die Bürgerrechtle-rin hat damals aus Respekt vor den Persönlichkeitsrechten des Richters den Abschnitt mit dem Befangenheitsantrag nicht der Öffentlichkeit präsentiert. Auch nach dem dem ersten Lissabon-Urteil vom 30.06.2009 hat sie noch geglaubt, dass das Gericht, beschämt von den eigenen Unregelmäßigkei- ten, die Frage des "Gewährleistungsstaates" lieber auf der Ebene der Begleitgesetze klären wollte. Sie hat sogar auf einen zweiten Befangenheitsantrag verzichtet und stattdessen Herrn Prof. Dr. Voßkuhles im Oktober 2002 offensichtlich vorhandene Ehrlichkeit transparent gemacht.

Der "Vertrag von Lissabon" würde alle 27 Mitgliedsstaaten über Art. 14 AEUV zwingen, ihre Daseinsvorsorge ("Dienste von allgemeinem wirtschaft-lichem Interesse") an Privatfirmen zu vergeben. Und über Art. 2 des Pro- tokolls Nr. 26 müssten sogar die hoheitlichen Aufgaben ("nichtwirtschaftliche Dienste von allgemeinem Interesse") des Staates grundsätzlich an Privatfirmen vergeben werden. Der Staat würde größtenteils zur Fassade degradiert. Und Art. 14 AEUV würde obendrein noch die Organe der EU verpflichten, sekundärrechtlich die Art und Weise der Vergabe im Verordnungswege zu regeln, sodass die mitgliedsstaatlichen Parlamente nicht ein-mal mehr über die Art und Weise der Vergabe mitentscheiden könnten, geschweige vom Umfang oder gar vom Grunde her.

Ausgenommen von der Ausschreibungspflicht wären nur noch die Bereiche, die in Art. 4 EUV stehen - grundlegende Funktionen des Staates (Parlament, Regierung, oberste Gerichte etc., vermutlich auch die Ministerien), nationale Sicherheit (Militär, Geheimdienst, Diplomaten, Herstellung von Geld und Pässen) und öffentliche Ordnung (Polzei, Gefängnisse, Strafrechtspflege, etc.).

Aber die gesamte Verwaltung unterhalb der Ministerien und auch die meisten Gerichte müssten an Privatfirmen vergeben werden.

Noch nicht genug damit. Über das wirtschaftliche Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV) könnten, wenn ein Staat freiwillig Teile der über Art. 4 EUV von der funktionellen Privatisierungspflicht ausgenommenen Bereiche vergeben würde, über Klagen vor dem EUGH alle Mitgliedsstaaten gezwungen werden, die gleichen Bereiche ebenfalls zu vergeben. In Baden-Württemberg und in Österreich wird z. B. die Bewährungshilfe, obwohl Teil der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 4 EUV, an privat vergeben; durch eine Klage vor dem EUGH auf Art. 18 AEUV könnten nach dem Staatsformwechsel zum "Gewährleistungsstaat" alle Mitgliedsstaaten verpflichtet werden, das gleich zu tun. Schlimmer noch: Großbritannien hat sogar einen Teil seiner Gefängnisse und einen Teil seiner Kampfdienstleistungen in Afghanistan an Privatfirmen vergeben; auch hierzu wäre schnell mit Klagen vor dem EUGH zu rechnen, welche das gleiche eu-weit durchsetzen würden.Auf diese Weise würden in absehbarer Zeit sämtliche Gefängnisse in der EU sowie große Teile des Militärs in Europa in Richtung Privatfirmen erodiert. In ganz Europa würden private Sicherheitsfirmen zum Staat im Staate. Wie die Paramilitärs in Kolumbien. Das wäre das Ende der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (§4 Abs. 2 BVerfSchG) in Europa.

Der Kontrollverlust über Verwaltung, Sicherheit und die meisten Gerichte wäre für Deutschland nicht nur verfassungswidrig, weil mit Rechtsstaat und Demokratie unvereinbar, sondern obendrein verfassungsfeindlich, weil der "Gewährleistungsstaat" mit sämtlichen Merkmalen der in §4 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes definierten freiheitlich-demokratischen Grundordnung kollidiert.

Nach dem Staatsformwechsel zum "Gewährleistungsstaat" würden die günstigsten Angebote für die hoheitlichen Aufgaben voraussichtlich meist von den Firmen kommen, die selbst nicht kontrolliert werden und gleichzeitig ihren Konkurrenten möglichst viele Steine in den Weg legen wollen, oder die ganz einfach undemokratisch politische Ziele durchsetzen wollen. Dann würden Umweltämter demnächst von der Industrie, Landwirtschaftsämter von Gentechnikfirmen, Sozialämter von Söldnerfirmen, Bauämter und Katasterämter von Baufirmen, Gerichte und Erstellung von Gesetzentwürfen von Anwaltsfirmen betrieben.

Selbst die praktische Umsetzung von Vorschriften wie die Solidaritätsklau-sel (Art. 222 AEUV), welche Militäreinsätze im Inneren der EU bei undefi-nierten "vom Menschen verursachten Katastrophen" erlauben würde, wäre in der Hand von Privatfirmen. Es besteht die dringende Gefahr, dass nach Inkrafttreten des "Vertrags von Lissabon" bald Söldnerfirmen gewaltsam für politische Ziele kämpfen würden. Auch in Kolumbien und Afghanistan sind private Sicherheitsfirmen mangels funktionierender Dienstaufsicht in die Kriminalität eingestiegen.

Die Menschenrechtlerin Sarah Luzia Hassel-Reusing hat dies in ihrer am 18. 09.2009 eingelegten Verfassungsbeschwerde bewiesen.

Das Wegschauen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundespräsidenten im Angesicht der ihnen minutiös nachgewiesenen Verfassungswidrigkeit und Verfassungsfeindlichkeit des "Gewährleistungsstaats" von Lissabon ist das schlimmste Ereignis für den Rechtsstaat in der deutschen Nachkriegsgeschichte.

Sowohl der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts als auch der Bundespräsi-dent sollten nach Rechtsauffassung der Menschenrechtlerin darüber nachdenken, zurückzutreten - aus Respekt vor den höchsten Organen unseres Staates, welche sie bisher repräsentieren - und aus dem Respekt vor dem Volk, denn nach Rn. 216 bis 218 des ersten Lissabon-Urteils steht die Verfügung über Teile der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nur dem Volk zu. Die Organe des Staates dürfen die Aushebelung und Zerstörung von Demo-kratie und Rechtsstaatlichkeit auch nicht durch Wegschauen oder gar aktives Ignorieren zulassen.

Das löst, auch gemessen an den Maßstäben des ersten Lissabon-Urteils vom 30.06.2009, die "Widerstandslage" (Art. 20 Abs. 4 GG) aus, also das Recht jedes deutschen Bürgers auf den friedlichen zivilen Ungehorsam, sich dem Staatsformwechsel zum "Gewährleistungsstaat" friedlich zu widersetzen zur Widerherstellung der freiheitlich-demokraitschen Grundordnung des Grundgesetzes.

Die Verfassungsbeschwerde steht im Internet unter

www.teameurope.info/node/598 oder http://sites.google.com/site/euradevormwald

Bitte machen Sie den Inhalt der Verfassungsbeschwerde bekannt. Bitte verlinken Sie zur Verfassungsbeschwerde.

V.i.S.d.P.

Sarah Luzia Hassel-Reusing

Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal