WLAN-Störerhaftung beseitigen https://digitalegesellschaft.de/mitmachen/archiv/storerhaftung-beseitigen/
"Anderenfalls muss sich der Anbieter möglicherweise wegen jeder Rechtsverletzung verklagen lassen, damit ihm die Gerichte erklären, was denn das Richtige gewesen wäre. Die Folgen der Störerhaftung für öffentliche WLANs finden sich daher im Wesentlichen in anderer Form wieder."
Im April 2017 beschloss die Bundesregierung eine weitere TMG-Novelle, um die Störerhaftung von WLAN-Betreibern bei illegaler Nutzung abzuschaffen.
Nachdem anfänglich eine Gruppe von Innenpolitikern der CDU/CSU-Fraktion noch Vorbehalte geäußert hatte, konnte Ende Juni 2017 auch im Bundestag innerhalb der Regierungskoalition eine Einigung über den Gesetzesentwurf erzielt werden.
In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass „das 3. TMGÄndG nur wenig Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber schafft. Unterlassungsansprüche gegen WLAN-Betreiber nach den Grundsätzen der Störerhaftung werden durch den unklaren Anspruch des § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG ersetzt, womit die Fallkonstellation der Nutzung illegaler Musiktauschbörsen keiner zufriedenstellenden Lösung zugeführt wurde.
Es bleibt abzuwarten, ob sich die Änderungen möglicherweise als europarechtswidrig entpuppen.“ Der BGH legte mit Urteil vom 26. Juli 2018 das neue TMG-Gesetz europarechtskonform aus, vor allem dahingehend, dass "der Anspruch auf Sperrmaßnahmen (...) nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt (ist) und auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im äußersten Fall – zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen (kann)."
Damit wird die Unsicherheit der Vergangenheit wieder befördert, die der Gesetzgeber gerade beseitigen wollte. Denn weiterhin bleibt unklar, was der Anbieter eines WLANs nun im konkreten Einzelfall tun muss. Mögliche Folgen sind, dass Anbieter von WLANs in vorauseilendem Gehorsam Maßnahmen ergreifen, insbesondere die – auch vom EuGH postulierte – Registrierung von Nutzern, obwohl es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Maßnahme irgendetwas bringt.
Anderenfalls muss sich der Anbieter möglicherweise wegen jeder Rechtsverletzung verklagen lassen, damit ihm die Gerichte erklären, was denn das Richtige gewesen wäre. Die Folgen der Störerhaftung für öffentliche WLANs finden sich daher im Wesentlichen in anderer Form wieder.