Satzung

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Satzung des Vereins „Leben Wuppertal-Nord e.V.“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Leben Wuppertal-Nord e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal.

3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen werden.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Die Förderung des Umweltschutzes, der Landschaftspflege und des Natur­schutzes.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Initiativen zum Erhalt der Wälder und von Baumbeständen, von Grünflächen und von Biotopen.

b) Initiativen zur Vermeidung von Lärm und Immissionsbelastungen insbesondere durch den Straßenverkehr.

c) Initiativen zum Erhalt der Lebensqualität im Bereich Wuppertal-Nord.

d) Die Unterstützung bereits bestehender Projekte anderer gemeinnütziger Träger, die selbst im Sinne des § 52 AO gemeinnützig sind.

e) Informationsveranstaltungen und die Verbreitung von Infomaterial.

3. „Leben Wuppertal-Nord e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein­nüt­zige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben­ordnung.

§ 3 Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot

  1. Der Verein „Leben Wuppertal-Nord e.V.“ ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann werden, wer die Zwecke von § 2 der Satzung anerkennt und verfolgt.

2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.

3. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung und ist unanfechtbar.

4. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Auflösung der juristischen Person, durch Austritt, durch Ausschluss.

6. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres.

Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund durch Beschluss, der mit einer 3/4-Mehrheit getroffen werden muss, des Vorstandes möglich. Gegen den Vor­stands­beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschluss­erklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zu einer Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes.

§ 5 Organe

Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich oder in Textform bevoll­mächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung ge­sondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei Fremdstimmen vertreten.

2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung

b) Entgegennahme des Jahresberichtes

c) Entgegennahme des Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes

d) Entgegennahme und Genehmigung des Haushaltsplanes

e) Festsetzung des Jahresbeitrages

f) Wahl der Mitglieder des Vorstandes

g) Wahl von zwei Kassenprüfern

h) Beschlussfassung über einen Einspruch gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes

i) Satzungsänderung

j) Auflösung des Vereins

k) Anträge.

§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung statt­finden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schrift­lich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit der Aufgabe zur Versendung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zuge­gan­gen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

  2. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich oder in Textform beim Vorsitzenden einreichen. Zu Beginn der Versammlung hat der Versammlungsleiter die Tagesordnung entsprechend zu erweitern, wenn mindestens die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen zugestimmt hat.

  3. Anträge zu Satzungsänderungen, zur Auflösung des Vereins und zur Abwahl des Vorstandes müssen den Mitgliedern in der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform mitgeteilt werden.

  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Weiterhin hat der Vorstand eine außerordentliche Mit­gliederversammlung einzuberufen, wenn dies von 1/3 aller Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe verlangt wird. Die Einladung erfolgt schriftlich oder in Textform unter Einhalt einer Frist von zwei Wochen ab Aufgabe zur Versendung.

  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide nicht anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen Versamm­lungsleiter.

  6. Bei Wahlen muss die Versammlungsleitung einem anwesenden Mitglied über­tragen werden, das nicht zur Wahl steht. Die Art der Durchführung der Wahlen bestimmt der Versammlungsleiter.

  7. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über die Versammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterschrieben werden muss.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden

b) drei stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

3. Der Vorstand ist auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

b) Einberufung der Mitgliederversammlung

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d) Erstellung des Jahresberichtes

e) Aufstellung des Haushaltsplanes

f) Jahresrechnung

g) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder zwei anderen Mitgliedern des Vorstandes vertreten (§ 26 BGB).

6. Für die Durchführung der Amtsgeschäfte kann der Vorstand einen Geschäfts­führer und im Bedarfsfall für die Betreuung bestimmter Sachgebiete Beauf­tragte berufen. Er bildet mit ihnen den erweiterten Vorstand.

7. Der Vorstand beschließt durch einfache Mehrheit. Beschlüsse werden protokol­liert und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterschrieben. Er kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustim­mung zu dieser Regelung erklären.

§ 9 Abstimmungen und Wahlen

1. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Satzungs­än­de­run­gen ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich.

2. In allen Gremien können Abstimmungen offen (durch Handzeichen) oder geheim (durch Abgabe von Stimmzetteln) erfolgen. Bei Stimmengleichheit ist der An­trag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

3. Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn dies von 1/3 der anwe­sen­den und vertretenen Mitglieder gefordert wird. Alle Wahlen erfolgen auf die Dauer von zwei Jahren.

4. Bei Ausfall eines Gewählten innerhalb der Amtszeit erfolgt Ersatzwahl durch den Vorstand bis zur nächsten für die Wahl zuständigen Versammlung.

5. Jeder der Vorstände, einschließlich der Beauftragten, bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.

§ 10 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die „WupperTalBeWegung e.V.“ und den „Zoo-Verein Wuppertal e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

3. Sollte diese Körperschaft nicht mehr existieren oder nicht mehr gemeinnützig sein, so dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist Wuppertal.

2. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Wuppertal.

§ 12 Beschlussfassung

Die vorstehende Satzung wurde am 19. Mai 2009 von der Gründungs­versammlung des Vereins „Leben Wuppertal-Nord e.V.“ in Wuppertal beschlossen.

Gründungsmitglieder:

Heike Haarhaus, Erlenroder Weg

Herbert Pitsch, Eichenhofer Weg

Beate Petersen, Schmiedestraße

Britta Winkler, Erlenrode

Jürgen Drescher, Schmiedestraße

Carsten Classe, Erlenrode

Kristina Wember, Erlenrode

Martina Classe, Erlenrode

Claudia Drescher, Schmiedestraße

Dr. Udo Haarhaus, Erlenroder Weg

Claudia Sirrenberg, Eichenhofer Weg

Klaus Sirrenberg, Eichenhofer Weg

Bernd Wilmes, Schmiedestraße