Anfrage Land NRW (Juli 2011)

Kleine ANFRAGE im Landtag NRW vom 04.07.2011

Die Anfrage lautet:

1. Wie verträgt sich das geplante IKEA-Einrichtungshaus am Standort Wuppertal Nord mit der in der Regionalplanung in Teilen schon in 2001 erfolgten Umwidmung eines Gewerbe-

Industrie-Bereiches (GIB) in einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)?

2. Plant die Regierung Maßnahmen, das Landesentwicklungsprogramm NRW LEPro §24a weiterzuentwickeln?

3. Plant die Landesregierung Regelungen auf dem Erlass- oder Gesetzeswege, um die Einspruchsrechte von Nachbarstädten bei der Ansiedlung von Einkaufszentren in Nähe der Stadtgrenze zu stärken?

4. Wie beurteilt die Landesregierung die Verdrängung eines seit 37 Jahren ansässigen mit-telständischen Gewerbes mit Landschaftscharakter sowie eines Biotops durch einen IKEA-Homepark unter dem Aspekt der „nationalen Nachhaltigkeitsstrategie“ respektive dem Flächenverbrauchschutz (Quelle: Rat für nachhaltige Entwicklung: „Das Ziel-30-ha“)?

5. Die Ausstellung „Eigenheim & Garten“ als einzige Ausstellung Nordrhein-Westfalens und ehemals größte europäische Ausstellung ist bedeutendes Beispiel für die Verwendung von Zukunftstechnologien. Wie beurteilt die Landesregierung im Hinblick auf dieses Po-tential die Verdrängung der Ausstellung „Eigenheim & Garten“ durch einen IKEA-Homepark unter Berücksichtigung der angestrebten Energiewende?

Lesen Sie mehr dazu auf der Website von MdL Daniela Schneckenburger.

Die Antwort der Ministerpräsidentin NRW vom 10.08.2011

IKEA-Homepark Wuppertal, 10.08.2011

"Die Ministerpräsidentin hat die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 4. August für die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr und dem Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz wie folgt beantwortet:

[...]

1. Wie verträgt sich das geplante IKEA-Einrichtungshaus am Standort Wuppertal Nord mit der in der Regionalplanung in Teilen schon in 2001 erfolgten Umwidmung eines Gewerbe-Industrie-Bereiches (GIB) in einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)?

Die betroffene Fläche ist im GEP 99 als ASB dargestellt und entspricht insofern den regionalplanerischen Erfordernissen. Eine Regionalplanänderung wäre für die Ansiedlung eines IKEA-Einrichtungshauses mit angeschlossenem Homepark nicht erforderlich.

Der Regionalplan enthielt für den betroffenen Bereich zunächst eine GIB-Darstellung, die im Jahr 2001 in eine ASB-Darstellung geändert wurde. Grundlage der geänderten Regionalplandarstellung war der Beschluss zur 8. Änderung des GEP 99 im Gebiet der Stadt Wuppertal (ASB Nächstebreck), der am 15.03.2001 durch den Regionalrat Düsseldorf gefasst worden war. Anlässe für die Änderung der ursprünglichen GIB-Darstellung waren zum Einen eine vorhandene Gemengelagesituation, die eine Neuansiedlung emittierender Gewerbebetriebe nicht mehr zuließ, und zum Anderen ein hier bestehendes Nachverdichtungspotential im Bereich der Wohnbebauung, welches nur im Rahmen einer ASB-Darstellung aktiviert werden konnte.

2. Plant die Regierung Maßnahmen, das Landesentwicklungsprogramm NRW LEPro §24a weiterzuentwickeln?

Die Landesregierung erarbeitet derzeit neue landesplanerische Regelungen zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels. Die zukünftigen Regelungen zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels sollen integraler Bestandteil des neuen Landesentwicklungsplanes (LEP) werden. Mit einem Kabinettbeschluss zur Billigung des LEP-Entwurfs und dem Beginn des förmlichen Beteiligungsverfahrens sind die dann "in Aufstellung befindlichen Ziele" des Entwurfs nach § 4 ROG als "Erfordernisse der Raumordnung" zu berücksichtigen.

3. Plant die Landesregierung Regelungen auf dem Erlass- oder Gesetzeswege, um die Einspruchsrechte von Nachbarstädten bei der Ansiedlung von Einkaufszentren in Nähe der Stadtgrenze zu stärken?

Die Nachbargemeinden haben bereits nach geltendem Recht Rechtsschutzmöglichkeiten gegen einen Bebauungsplan, der das gemeindenachbarliche Abstimmungsgebot gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) verletzt. Sie können den Bebauungsplan mit einem Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) überprüfen lassen.

Insbesondere im Hinblick auf die mögliche Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben und Einkaufszentren in den Nachbargemeinden wurde mit dem Europarechtsanpassungsgesetz Bau 2004 das gemeindenachbarliche Abstimmungsgebot in § 2 Abs. 2 BauGB um ein Abwehrrecht aus der Raumordnung ergänzt. Bei der gemeindenachbarlichen Abstimmung können die Gemeinden sich auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Mit dem neuen Satz 2 erhält die Gemeinde ein Abwehrrecht, wenn ihr durch Ziele der Raumordnung bestimmte Funktionen zugewiesen wurden und eine Nachbargemeinde diese unterlaufen will.

Im Einzelhandelserlass NRW vom 22.09.2008 wird dieses Abwehrrecht der Nachbargemeinden im Einzelnen dargestellt.

Davon abgesehen plant die Landesregierung – auch als Beitrag zu einem vorsorgenden Schutz der Nachbarstädte vor Beeinträchtigungen – als Bestandteil des neuen LEP die Erarbeitung neuer landesplanerischer Regelungen zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels (vgl. auch Antwort zu Frage 2).

4. Wie beurteilt die Landesregierung die Verdrängung eines seit 37 Jahren ansässigen mittelständischen Gewerbes mit Landschaftscharakter sowie eines Biotops durch einen IKEA-Homepark unter dem Aspekt der „nationalen Nachhaltigkeitsstrategie“ respektive dem Flächenverbrauchschutz (Quelle: Rat für nachhaltige Entwicklung: „Das Ziel-30-ha“)?

Die Stadt Wuppertal wurde bereits im März 2010 von der Landesplanung auf die möglicherweise § 24 a LEPro zuwiderlaufenden Planungsabsichten von IKEA (u. U. Umfang zentrenrelevanter (Rand)Sortimente an nicht integriertem Standort) hingewiesen; damals war § 24 a LEPro allerdings auch noch ein Ziel der Raumordnung und damit zu beachten (vgl. auch Antwort zu Frage 2).

Die Überlegungen von IKEA, sich in Wuppertal auf der o. g. Fläche (in unmittelbarer Nähe eines Autobahnkreuzes) mit einem Einrichtungshaus und einem angeschlossenen Home-park anzusiedeln, befinden sich allerdings nach wie vor in der informellen Phase. Nach Auskunft der Bezirksregierung Düsseldorf haben Vertreter der Stadt Wuppertal im letzten Arbeitskreis (AK) Einzelhandel der Bergischen Städte am 09.06.2011 mitgeteilt, dass weiterhin Gespräche mit Ikea stattfänden, aber noch kein abschließendes Sortimentskonzept für den Homepark vorläge. Ergebnisse eines im Auftrag der Stadt Wuppertal durch die GMA erarbeiteten Gutachtens hinsichtlich möglicher Auswirkungen der IKEA-Ansiedlung sind der Bezirksregierung bisher nicht bekannt. Der nächste AK Einzelhandel der Bergischen Städte findet nach der Sommerpause statt.

Eine Bewertung der IKEA-Ansiedlung unter dem Aspekt der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie (insbes. 30 ha-Ziel) und der Zielsetzung der Landesregierung, den Flächenverbrauch bis zum Jahre 2020 auf mindestens 5 ha und längerfristig auf Netto-Null zu senken, kann daher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erfolgen; sie wird auch von dem tatsächlich verfolgten Sortimentskonzept im Homepark abhängen. Nach einer ersten Einschätzung ist das Gelände der Ausstellung „Eigenheim & Garten" dicht bebaut und wird bereits jetzt statistisch als "Siedlungs- und Verkehrsfläche" berücksichtigt. Im Hinblick auf das 30-ha-Ziel der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie ergäbe sich durch die IKEA-Ansiedlung keine Veränderung. Gemäß den bei der Bezirksregierung Düsseldorf vorliegenden Unterlagen des zuständigen Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW ist innerhalb der „Musterhausgebietsflächen“ kein „Biotopkatastergebiet“ betroffen.

5. Die Ausstellung „Eigenheim & Garten“ als einzige Ausstellung Nordrhein-Westfalens und ehemals größte europäische Ausstellung ist bedeutendes Beispiel für die Verwendung von Zukunftstechnologien. Wie beurteilt die Landesregierung im Hinblick auf dieses Potential die Verdrängung der Ausstellung „Eigenheim & Garten“ durch einen IKEA-Homepark unter Berücksichtigung der angestrebten Energiewende?

Die Landesregierung begrüßt grundsätzlich den Einsatz innovativer und energiesparender Technologien. Unabhängig von einer Bewertung der Ausstellung verfügt die Landesregierung über keine rechtliche Handhabe, die Stadt Wuppertal zu einer Verlängerung des Pachtvertrages für die Dauerausstellung „Eigenheim & Garten“ zu bewegen."