Antwort auf Große Anfrage zum Asphaltmischwerk (Januar 2012)

ANTWORT auf die

Große Anfrage (Januar 2012)

Antwort auf die Grosse Anfrage zum Asphaltmischwerk, Zitat

Antwort auf die Große Anfrage vom 02.11.2011 der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bezüglich des Asphaltmischwerkes im Industriegebiet Uhlenbruch 6

gegeben von dem Geschäftsbereich Ressort / Stadtbetrieb

Stadtentwicklung, Bauen, Verkehr, Umwelt

Ressort 106 - Umweltschutz

"Begründung

Vorbemerkung

Manche Fragen unterstellen durch verwendete Formulierungen wie „... und ist dies rechtlich zulässig?“, dass die Verwaltung nicht rechtskonform handelt.

Unabhängig von der Frage, ob derartige Fragestellungen noch durch § 55 GO (Kontrolle der Verwaltung) legitimiert sind, wird deutlich darauf hingewiesen, dass das Handeln der Verwaltung (hier: der Unteren Immissionsschutzbehörde) ausschließlich nach Gesetz und Rechtsprechung erfolgt und sich mithin nur an den sich hieraus ergebenden objektiven Kriterien zu messen hat. Das für das Asphaltmischwerk anzuwendende Genehmigungsverfahren ist ein Verfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. BImSchV).

Die Untere Immissionsschutzbehörde (UIB) setzt die rechtlichen Vorgaben zum Schutz der Menschen und der Umwelt sowie anderer Schutzgüter im Rahmen der gesetzlichen Regelungen, insbesondere gemäß BImSchG und den zugehörigen Verordnungen, Technischen Anleitungen und Richtlinien um.

Die in der Großen Anfrage gestellten Fragen beantworte ich wie folgt:

Frage 1, Teil 1

Die Baugenehmigung der Stadt Wuppertal wurde ohne die Beteiligung der Öffentlichkeit und ohne Erstellung eines Umweltberichtes genehmigt. Warum wurden weder die Anwohnerinnen noch die Bezirksvertretung Oberbarmen sowie die zuständigen Gremien im Vorfeld über das Bauvorhaben informiert?

Antwort:

Für die Errichtung und den Betrieb einer Asphaltmischanlage und der hier betriebenen Nebenanlagen

(Abfalllager, Abfallbehandlungsanlage) ist ein Genehmigungsverfahren nach den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzrechtes (BImSchG) vorgeschrieben. Die Genehmigung

schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen, also hier die Baugenehmigung, mit ein (§13 BImSchG). Eine Öffentlichkeitsbeteiligung sowie einen Umweltbericht sehen die verfahrensrechtlichen Vorschriften (4. und 9. BImSchV) nicht vor

(siehe auch Antwort auf Frage 19).

Die Information der Bezirksvertretungen über Genehmigungsvorhaben erfolgt aufgrund einer Schnittstellenvereinbarung zwischen dem Oberbürgermeister und den Bezirksvertretungen, die entsprechende ergänzende Regelungen zur Beteiligung vorsieht.

Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren, die erst seit dem Übergang der Zuständigkeit vom Land auf die Kommunen im Jahre 2008 hier bearbeitet werden, waren zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Genehmigung nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Zwischenzeitlich ist diese Schnittstellenvereinbarung ergänzt worden. Eine Information der BV Oberbarmen über das Asphaltmischwerk am Uhlenbruch erfolgte dann am 07.12.2010 in öffentlicher Sitzung.

Frage 1, Teil 2

Welcher Genehmigungsweg wurde bei welcher Behörde beschritten?

Antwort:

Der Vorhabenträger hat einen Antrag bei der laut Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz NRW für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens zuständigen Unteren Immissionsschutzbehörde (UIB) Wuppertal gestellt. Die Genehmigungsbehörde hat eine umfassende Prüfung des Antrages sowie der eingereichten Unterlagen unter Beteiligung der Behörden und sachverständigen Stellen, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden, durchgeführt.

Frage 1, Teil 3

Warum wurde zuvor kein Umweltbericht erstellt und der BV zur Kenntnis/Abstimmung vorgelegt?

Antwort:

Siehe Antwort auf Frage 1, Teil 1.

Frage 2, Teil 1

Welche Schadstoffe werden nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) im AMW wie oft gemessen und wo sind diese öffentlich zugänglich dokumentiert?

Antwort:

Im BImSchG selbst sind keine Grenzwerte festgelegt. Im Genehmigungsbescheid für die Anlage wurden gemäß der Technischen Anleitung Luft (TA Luft) Grenzwerte für folgende Stoffe aufgelistet

- Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub,

- Schwefeloxide,

- Stickstoffoxide,

- Benzol,

- organische Stoffe, ausgenommen staubförmige organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff.

Die Einhaltung der Grenzwerte ist spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme der Anlage mittels Gutachten nachzuweisen. Die Messungen erfolgten im November 2011. Die Grenzwerte werden deutlich unterschritten. Wiederholungsmessungen sind alle drei Jahre vorgesehen. Die Messergebnisse sind gemäß § 31 BImSchG für die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes zugänglich. Sie werden bei der UIB aufbewahrt.

Frage 2, Teil 2

Gibt es darüber hinaus Luftbelastungen wie krebserregende Schadstoffe, die nicht erfasst,

nicht gemessen werden?

Antwort:

Zur Erfassung der durch Asphaltmischanlagen erzeugten Luftbelastung werden die werden die im Genehmigungsbescheid genannten und in der TA Luft vorgeschriebenen Stoffe gemessen (siehe auch Antwort auf Teilfrage 1). Weitere Parameter werden nicht erfasst, da der Gesetzgeber die vorgeschriebenen Parameter als ausreichenden Schutz ansieht.

Frage 2, Teil 3

Ist es richtig, dass beispielsweise lungengängige Feinstäube (kleiner als PM10) nach dem BImSchG im Asphaltmischwerk nicht gemessen werden müssen?

Antwort:

Ja. Auf die Antwort der Frage 2, Teil 1 wird verwiesen.

Frage 3

Die AnwohnerInnen klagen insbesondere über lang anhaltende und starke Geruchs-, Lärm und Staubbelastungen. So werden z.B. die Geruchsbelästigungen in der nächsten Wohnsiedlung in nur 300 Metern Entfernung überwiegend in den frühen Morgenstunden bis mittags wahrgenommen. Welche Luftemissions-, Geruchsschwellen- und Lärmgrenzwerte sind in den Auflagen zum AMW zu diesen konkreten Umweltbelastungen berücksichtigt worden?

Antwort:

Grundsätzlich ist festzustellen, dass das nächste Wohnhaus (Uhlenbruch 4) - und nicht die Wohnsiedlung - 349 Meter von der Anlage entfernt ist.

Die Luftemissionsgrenzwerte sind in einer Nebenbestimmung des Genehmigungsbescheides wie folgt festgeschrieben:

- Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub: 20 mg/mÑ

- Schwefeloxide (SO2 und SO3), angegeben als SO2: 0,35 g/mÑ

- Stickstoffoxide (NO und NO2), angegeben als NO2: 0,35 g/mÑ

- Benzol: 5 mg/mÑ

Eine Emissionsminderung mit einem Zielwert von 1 mg/mÑ ist anzustreben.

- Organische Stoffe, ausgenommen staubförmige organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff: 50 mg/mÑ

Im Genehmigungsbescheid ist in einer Nebenbestimmung festgelegt, dass für den Lärm folgende gebietsbezogene Immissionsbegrenzungen einzuhalten sind:

Ort Richtwert in dB(A)

Tag Nacht

- Uhlenbruch 4, 60 50

- Wittener Str.288, 60 45

- Wittener Str. 288b, 60 45

- Wittener Str. 288 d, 60 45

- Linderhauser Str. 211, 60 45

- Blumenroth 2, 60 45

Hinweis: Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die festgelegten Immissionsbegrenzungen am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.

Die Vorgehensweise bei der Beurteilung von Geruchsbelästigungen unterscheidet sich grundlegend von der anderer Immissionen. So hängt die Frage, ob derartige Belästigungen als erheblich und damit als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind, nicht nur von der jeweiligen Immissionskonzentration, sondern auch von der Geruchsqualität (es riecht nach …), der Geruchsintensität, der Hedonik (angenehm, neutral oder unangenehm), der tages- und jahreszeitlichen Verteilung der Einwirkungen, dem Rhythmus, in dem die Belästigungen auftreten, der Nutzung des beeinträchtigten Gebietes sowie von weiteren Kriterien ab (siehe Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL)). Daher wurden keine Grenzwerte für Geruch festgelegt.

Frage 4

Sind konkrete Geruchsmessungen durchgeführt worden? Wenn ja, wo genau entstehen die Geruchsbelastungen und wie können sie minimiert werden?

Antwort:

Seit Ende August 2011 hat die UIB dreimal pro Woche in den frühen Morgenstunden die Geruchssituation in der Siedlung Erlenrode, zum Teil auch in Kattenbreuken überprüft und dokumentiert, um abzuschätzen, ob die Geruchsbelästigungen erheblich im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind. Vereinzelt wurde schwacher oder schwallartiger Geruch festgestellt, zweimal intensiver bzw. langanhaltender Geruch.

Auf Veranlassung der UIB ist zwischenzeitlich außerdem die für die Beurteilung der eingetretenen Geruchsbelästigungen erforderliche Ausbreitungsrechnung durch eine nach § 26 BImSchG anerkannte Messstelle erfolgt. Der Abluftkamin muss demnach um mindestens 5 Meter erhöht werden.

Frage 5

Welche Auswirkungen haben die von dem Asphaltmischwerk (AMW) verursachten Emissionen auf die in unmittelbarer Nähe befindliche Großbäckerei (Lebensmittelerzeugung) und die Einrichtung „Kinderwelt Upsala“ (spielende Kinder im Außenbereich)?

Antwort:

Es sind keine Auswirkungen auf die genannten Einrichtungen zu erwarten.

Frage 6

War die vorherige Untersuchung möglicher Auswirkungen auf die beiden genannten Einrichtungen (als sensible Nutzungen) Bestandteil eines Gesamtprüfungsverfahrens? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nicht, warum nicht?

Antwort:

Das genannte Gesamtprüfungsverfahren ist im vorliegenden Fall kein erforderlicher Bestandteil des hier durchgeführten Genehmigungsverfahrens.

Frage 7

Wurde eine Untersuchung des gesamten Gewerbegebietes Nächstebreck inkl. AMW durchgeführt und dabei die Umweltauswirkungen benachbarter Betriebe (bereits 3 genehmigte Abfallbehandlungsanlagen der Fa. Remondis mit einem weiteren Betonbrecher sowie einer Altholzschredderanlage) berücksichtigt?

Antwort:

Auf die Antwort auf Frage 6 wird verwiesen.

Frage 8

Ist es zutreffend, dass ein Lärmgutachten aufgrund der Werte eines Asphaltmischwerkes an einer älteren Anlage an einem Standort außerhalb Wuppertals erstellt wurde? Sollte dies zutreffend sein, wie ist es möglich, dass diese Werte auf die Geländerauhigkeit am Standort des AMW-Wuppertal ohne reale Messungen durchgeführt wurde?

Antwort:

Ein solches Lärmgutachten ist hier nicht bekannt.

Frage 9

Wurden die benachbarten lärmintensiven Recyclingbetriebe über einen flächenbezogenen Schall-Leistungspegel im Antragsverfahren zum AMW berücksichtigt?

Antwort:

Die Geräuschvorbelastung wurde in der Immissionsprognose berücksichtigt.

Frage 10

Wurde für die Beurteilung der Kaminhöhe (nach TA Luft) ein meteorlogisches Standortgutachten zur Grundlage der Immissionsprognose am Standort Wuppertal Nord erstellt? Wenn ja, mit welchem Inhalt? Wenn nein, warum nicht, und ist dies rechtlich zulässig?

Antwort:

Nein, eine Ausbreitungsrechnung nach dem Verfahren AUSTAL 2000 bzw. ein meteorlogisches Standortgutachten sind nicht Gegenstand des Genehmigungsantrages gewesen, da eine Schornsteinhöhe von 41 Metern, der Einsatz des Gaspendelverfahrens im Bereich der Bitumentankanlage sowie die Erfassung von Abgasen aus dem Bereich des Mischerauslaufes und deren Zuleitung zur Entstaubungseinrichtung vorgesehen und Geruchsbelästigungen deshalb nicht zu erwarten waren. Es hat sich gezeigt, dass trotzdem Gerüche auftreten. Die Reaktion der UIB auf diesen Sachverhalt ist in der Antwort auf Frage 4 beschrieben.

Frage 11

Welche gesetzlichen Vorgaben für Abstandsregelungen zu der vorhandenen Wohnbebauung (knapp 300 Meter) mussten in der Planungsphase (Bauleitplanung / Beteiligung im Antragsverfahren) von den (am Verfahren zu beteiligten) Behörden berücksichtigt werden? Wurde dabei die vorherrschende Windrichtung und die Geländerauigkeit z.B. über das Verfahren AUSTAL 2000 nach TA Luft berücksichtigt.

Antwort:

Der Bebauungsplan Nr. 507 -Uhlenbruch- wurde am 22.07.1974 aufgestellt und in seiner ursprünglichen Fassung am 04.01.1980 rechtskräftig bekannt gemacht. Die Grundlage für die im Bebauungsplan enthaltenen immissionsschutzrechtlichen Gliederungen und Festsetzungen war sowohl das damals in Kraft getretene Bundesimmissionsschutzgesetz als auch der Abstandserlass aus dem Jahre1974 (RdErl. des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales NW - "Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung"). Der Abstandserlass, der bis heute mehrfach fortgeschrieben wurde, richtet sich an die Planungsbehörden und die bei der Aufstellung von Bauleitplänen unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes zu beteiligenden Staatlichen Gewerbeaufsichtsbehörden - heute Staatlichen Umweltbehörden. Der Abstandserlass richtet sich insoweit nicht an die Genehmigungsbehörden oder ist durch diese anzuwenden. Durch den Erlass soll im Sinne des vorbeugenden Immissionsschutzes sichergestellt werden, dass ausreichende Abstände zwischen Industrie- und Gewerbegebieten (GI und GE) einerseits und besonders schutzbedürftigen Gebieten - namentlich reinen und allgemeinen Wohngebieten (WR und WA) sowie Kleinsiedlungsgebieten (WS) berücksichtigt werden. Hierzu gibt der Erlass Abstände für bestimmte Industrie- und Gewerbearten vor, die allerdings für ebenes Gelände entwickelt wurden. Die dort aufgeführten Abstände sind Richtwerte, die je nach örtlicher Situation sowie Abwägung aller Belange im Planverfahren auch unterschritten werden können. Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 507 wurden die im Plan enthaltenen Zonen 1 bis 6 unmittelbar mit dem damaligen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Wuppertal entwickelt. In den jeweiligen Zonen sind Betriebe unterschiedlicher Abstandsklassen benannt. Die Auflistung ist jedoch nicht abschließend, so dass auch andere Betriebe derselben oder auch nächst höheren Abstandsklasse nach Einzelfallprüfung zugelassen werden können. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans gab es das Verfahren AUSTAL 2000 noch nicht. Im Hinblick auf das Antragsverfahren wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.

Frage 12

Zu welchem Zeitpunkt wird die Stadt Wuppertal die Einhaltung der Auflagen der Betriebsgenehmigung überprüfen? Welche Behörde wird diese Überprüfung durchführen? Ist auf Grundlage der zahlreichen Beschwerden der betroffenen Anwohner dazu eine Beteiligung der Anwohnerinnen und Anwohner vorgesehen? Wenn nein – warum ist dies rechtlich zulässig?

Antwort:

Genehmigte Anlagen werden von der UIB auf der Grundlage des § 52 BImSchG regelmäßig überprüft. Die Überprüfungen umfassen auch die Einhaltung der Auflagen zum Betrieb der Anlage. Die Abnahmeprüfung der Anlage erfolgte im Dezember 2011 durch die UIB und den am Verfahren beteiligten Behörden.

Sinn und Zweck der Überprüfungen ist die Einhaltung der Normen des BImSchG und der Genehmigungsauflagen. Die Überwachung ist eine rein hoheitliche Aufgabe und obliegt allein der zuständigen Behörde.

Frage 13, Teil 1

In unmittelbarer Nähe zum Asphaltmischwerk befinden sich Trinkbrunnen, die von Anwohnern ohne Anschluss an die städtische Trinkwasserversorgung genutzt werden sowie fließende Gewässer.

Antwort:

In unmittelbarer Nähe des AMW gibt es keinen Trinkwasserbrunnen. Der nächste ist ca. 400 m von der Anlage entfernt.

Frage 13, Teil 2

Inwiefern wurden diese Brunnen in der Anlagenplanung berücksichtigt sowie sind hier langfristig Belastungen der Oberflächengewässer oder des Grundwassers durch das AMW zu erwarten?

Antwort:

Die Untere Wasserbehörde wurde im Genehmigungsverfahren beteiligt. Beeinträchtigungen von Gewässern waren nicht zu erwarten.

Frage 13, Teil 3

Gibt es eine wasserrechtliche Genehmigung nach WHG-NRW für die Anlage?

Antwort:

Es gibt keinen Tatbestand, der einer wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. Genehmigung bedürfte, deshalb wurde auch keine erteilt.

Frage 13, Teil 4

Wurden oben angeführte Belange im Rahmen der Beteiligung der fachkundigen Behörden geprüft? Wenn ja, mit welchen Ergebnissen, wenn nein warum nicht?

Antwort:

Die oben aufgeführten Belange wurden mit dem Ergebnis geprüft, dass durch das AMW keine wasserwirtschaftlichen Belange betroffen bzw. keine zusätzlichen Belastungen der Gewässer oder des Grundwassers zu erwarten sind. Siehe auch Antworten zu Frage 13, Teile 1 bis 3.

Frage14

Durch den erhöhten Schwerlastverkehr mit laut Bescheid genehmigten 446 LKW-Transporten pro Tag allein für den Transport der Recyclingmaterialien zum und ab AMW mit fertigem Asphalt hat sich der Zustand des Straßenbelages in der Wittener Straße verschlechtert.

Es kommt dadurch u.a. zu einer zusätzlichen Lärmbelastung sowie einer erhöhten Unfallgefahr. Welche Maßnahmen will die Verwaltung ergreifen, um diese Gefahrenzonen sowie die Auswirkungen zu reduzieren? Könnte beispielsweise eine veränderte Verkehrsführung die Belastung reduzieren?

Antwort:

Die Behauptung, durch den erhöhten Schwerlastverkehr habe sich der Zustand des Straßenbelages in der Wittener Straße verschlechtert, kann aus fachlicher Sicht des Ressorts Straßen und Verkehr nicht bestätigt werden. Die Wittener Straße steht als Hauptverkehrsstraße entsprechend der straßenrechtlichen Widmung dem öffentlichen Verkehr uneingeschränkt – d.h. auch für LKW – zur Verfügung und ist ausbaumäßig auf entsprechende Belastungen ausgelegt. Eine erhöhte Unfallgefahr ist nicht gegeben. Es besteht keine Gefahrenzone, die eine veränderte Verkehrsführung rechtfertigen würde.

Frage 15

Wurde über den Genehmigungsbescheid die Anzahl der Transporte für die Betriebsmittel des AMW für Braunkohle und Heizöl berücksichtigt? Wenn ja, mit welchen täglichen Anliefermengen (LKW)? Wenn nein, warum nicht?

Antwort:

Die Anliefermengen betragen für Heizöl ein bis zwei Lieferungen pro Jahr; für Braunkohle in der Regel zweimal pro Woche, maximal einmal täglich. Die Anlieferungen sind in der Lärm- Immissionsprognose berücksichtigt worden.

Frage 16

Wurde ein Transport-Logistik-Konzept zur Genehmigung eingefordert, um LKW-Leerfahrten zu vermeiden? Wenn nein, warum nicht?

Antwort:

Dazu bestand kein Anlass (siehe auch Antwort auf Frage 14).

Frage 17

Wie viele Arbeitsplätze sind an diesem Standort sowohl für das Asphaltwerk als auch für die Abfallaufbereitungsanlage mit dem Betonbrecher neu entstanden?

Antwort:

Es entstanden 7 neue Arbeitsplätze.

Frage 18

Wird von dem Unternehmen Asphalt-Mischwerk-NRW GmbH & Co. KG an die Stadt Wuppertal Gewerbesteuer jährlich in voller gesetzlich zu leistender Höhe abgeführt? Wenn ja, ab welchem Zeitpunkt? Wenn nicht, warum nicht?

Antwort:

Die Asphalt-Mischwerk-NRW GmbH & Co. KG mit Sitz in Wuppertal ist im Handelsregister eingetragen und gewerbesteuerpflichtig. Weitere Details unterliegen dem Steuergeheimnis (§ 30 Abgabenordnung).

Frage 19:

Welche gesetzlichen Vorgaben sind für einen Widerspruch (spätere Klage) der betroffenen Anwohner im nach TA-Luft ab Veröffentlichung des Genehmigungsbescheides vorgesehen?

Antwort:

Der Genehmigungsbescheid vom 01.07.2010 an die AM-NRW Asphalt-Mischwerk-NRW GmbH& Co KG ist nicht veröffentlicht worden, da es sich gem. § 19 Abs. 1 BImSchG in Verbindung § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 4. BImSchV und Anhang Nr. 2.15 Spalte 2, Nr. 8.11 b)bb) Spalte 2 und Nr. 8.12 Spalte 2 der 4. BImSchV um ein vereinfachtes Verfahren gehandelt hat. Gem. § 19 Abs. 2 BImSchG ist § 10 Abs. 3 BImSchG (öffentliche Bekanntmachung) im vereinfachten Verfahren nicht anzuwenden.

Gem. § 110 Abs. 1 Justizgesetz NRW bedarf es vor der Erhebung einer Anfechtungsklage einer Nachprüfung im Vorverfahren durch den Adressaten des Genehmigungsbescheides nicht. Diese Vorschrift gilt aber gem. § 110 Abs. 3 S. 1 Justizgesetz NRW nicht für im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die sich gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden Verwaltungsaktes wenden. Das bedeutet, dass betroffene Anwohner gegen den Genehmigungsbescheid zunächst Widerspruch einlegen müssen. Einzelne Anwohner sind anwaltlich vertreten und haben bereits Widerspruch und auch Klage eingereicht."