Vereinssatzung
des „Ausstellungs- und Begegnungszentrum Johann Amos Comenius“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Name des Vereins lautet: „Ausstellungs- und Begegnungszentrum Johann Amos Comenius“.
2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in 07929 Saalburg-Ebersdorf, Lobensteiner Str. 10.
3) Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Pößneck, Zweigstelle Bad Lobenstein eingetragen.
4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1) Zweck des Vereins ist die Pflege von :
Heimatkunde, Kunst, Kultur, Religion und Völkerverständigung in Verbindung mit Bildung und Erziehung.
2) Diese Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
· die sinnvolle Nutzung des denkmalgeschützten Großen Brüderhauses als Ausstellungs- und Begegnungsstätte für alle interessierten Menschen,
· die Unterhaltung und Mitgestaltung der darin befindlichen Ausstellungen und musealen Einrichtungen, zur Ortsgeschichte, Geschichte des Hauses Reuß, der Brüdergemeine usw.,
· Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit unseren tschechischen Nachbarn, insbesondere dem Europäischen Comenium in Cheb,
· musikalische und kulturelle Darbietungen,
· Die enge Zusammenarbeit mit der Brüdergemeine Ebersdorf, der Stadt Saalburg-Ebersdorf und den Vereinen der Stadt Saalburg-Ebersdorf,
· Regelmäßige Versammlungen der evangelischen Brüdergemeine Ebersdorf,
· Konstruktive Zusammenarbeit mit der Grundschule Ebersdorf, gemeinsame Projekte
· Bildungsveranstaltungen, Vorlesungen und Kursangebote
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen des Vereins erhalten.
3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Eine Änderung des Vereinszweck darf nur in des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 4 Mitgliedschaft im Verein
1) Aktive Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv zu unterstützen.
2.) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele materiell zu unterstützen.
3) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.
5) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes:
a) wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat,
b) die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt, oder
c) trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt.
6) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung zum Ausschluss Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
§ 5 Organe des Vereins
1) Die Organe des Vereines sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
1) Der Mitgliederversammlung gehören alle aktiven Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder auf schriftliches Verlangen von mind. 10% aller aktiver Vereinsmitglieder.
4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
5) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) ¾ der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller aktiver Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan.
2) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der aktiven Mitglieder den Vorstand.
3) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
4) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung zu beschließen.
5) Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
6) Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
§ 8 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.
2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in.
3) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
4) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, vertreten. Gleiches gilt für die Verfügung über die Vereinskonten.
§ 9 Protokolle
1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 10 Vereinsauflösung
1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Brüdergemeine Ebersdorf, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Saalburg-Ebersdorf, den 17. November 2007 mit Änderung vom 25.09.2008