III. Verantwortung

III. Verantwortung

III.1 Verantwortung vor Gott und den Menschen

Die Beschwerdeführerin ist Mitglied in der evangelischen Kirche. Darüber hinaus hat sie sich auch intensiv mit den übrigen Weltreligionen sowie den religiösen Traditionen von amerikanischen Ureinwohnern befasst. Ihr Leben wird von Religiösität getragen, was den Einsatz für die Menschenrechte mit einschließt.

Daher sieht sie sich verpflichtet, hilfsweise aus Gewissensgründen (Art. 4 Abs. 1 GG) berechtigt, einzutreten insbesondere für die Teile des Grundgesetzes, welche in besonderem Maße die christlichen Gebote, darunter vor allem auch die Nächstenliebe und das Tötungsverbot, schützen. Die Beschwerdeführerin sieht in der “Verantwortung vor Gott und den Menschen” laut der Präambel des Grundgesetzes einen erheblichen rechtlichen Gehalt dergestalt, dass die Grundrechte das höchste materielle Recht in einer Verfassung sind.

III.2 Verantwortung als Bewohnerin eines UNO-Mitgliedsstaats

Die Beschwerdeführerin ist ein Mensch und lebt in einem Mitgliedsstaat der UNO. In dieser Eigenschaft ist es ihr nach Art. 10 der Resolution Nr. 53/144 der UNO-Vollversammlung vom 09.12.1998 untersagt, durch Untätigkeit, wenn Handeln geboten wäre, Menschenrechtsverletzungen zu ermöglichen.

Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin über die Präambel der AEMR auf die Menschenrechte verpflichtet, denn diese bindet ausdrücklich nicht nur die Völker und Nationen, sondern ebenso jeden einzelnen und alle Organe der Gesellschaft (privatrechtliche ebenso wie öffentlichrechtliche) direkt auf die UNO-Menschenrechte, macht sie zu Menschenrechtsadressaten, wenngleich die Vertragsstaaten der UNO auf Grund ihrer legislativen Macht eine besondere Verantwortung tragen (Tz. 43 des Berichts von Prof. Jean Ziegler, UNO-Sonderberichterstatter für das Menschenrecht auf Nahrung, vom 28.08.2003 (Az. A/58/330)).

Die Beschwerdeführerin engagiert sich auf der Grundlage der Resolution 53/144 als Menschenrechtlerin.

Darunter beschäftigt sie sich vor allem mit den Menschenrechten der UNO sowie mit den Menschenrechten zwischengeschlechtlicher (intersexueller) Menschen.

III.3 besondere Verantwortung aus der deutschen Geschichte

Die Beschwerdeführerin ist Deutsche. Ihr Heimatland war in den Jahren 1933 bis 1945 in der Hand der kriminellsten und opferreichsten Diktatur der Menschheitsgeschichte. Ihr Heimatgefühl ist verbunden mit dem Grundgesetz, welches, ebenso wie der Zwei-plus-Vier-Vertrag, “dem Frieden in der Welt dienen” will und mit den Menschenrechten der Vereinten Nationen, die in der Erkenntnis entstanden sind, dass “Verkennung und Missachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei führten”.

“Das einzige, was erforderlich ist, damit das Böse sich durchsetzt, ist die Untätigkeit der guten Menschen” (Edmund Burke, US-Politiker, 1729-1797).

III.7 Vertretung in der mündlichen Verhandlung

Die Benennung eines Bevollmächtigten für die mündliche Verhandlung wird in Kürze nachgereicht.

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