053. VII. Rangfolge der Rechtsordnungen

VII. Rangfolge der Rechtsordnungen

VII.1 Ergebnisse des Lissabonurteils zur Rangfolge der Rechtsordnungen für Deutschland

Zur Rangfolge der Rechtsordnungen für Deutschland ergibt sich aus dem Lissabon-Urteil folgendes:

1.Mit Ewigkeitsgarantie haben den höchsten Rang die Strukturprinzipien und Grundrechte des GG (S. 70, Rn. 217+218). Auch die Werte (Art. 2 EUV) der EU stehen unterhalb der Strukturprinzipien des GG (S. 114, Rn. 332).

2.Selbst die Staatsaufträge Frieden und europäische Integration und der verfassungsrechtliche Auftrag der Völkerrechtsfreundlichkeit stehen unterhalb der Grundrechte und Strukturprinzipien (Rn. 219).

3.Die Staatsaufträge stehen über dem EU-Recht, was sich auch daran zeigt, dass der Staatsauftrag Frieden i. V. m. dem unantastbaren Strukturprinzip Demokratie des GG zusammen zur Untersagung der Supranationalisierung der GASP führt (S. 84, Rn. 255). Der “Vertrag von Lissabon” nimmt die GASP nicht in den supranationalen Bereich hinein (S. 137, Rn. 390, dort begründet mit Art. 24 Abs. 1 EUV, Art. 40 EUV, Art. 2 Nr. 4 AEUV, Erkl. 14 zum “Vertrag von Lissabon”).

4.Laut Rn. 219 erlaubt die Integrationsermächtigung dem (nicht zur GASP gehörenden) EU-Recht eine andere politische Willensbildung, als sie der Rest des GG vorsieht, allerdings nur, soweit die Verfassungsidentität dem nicht im Wege steht. Das dürfte zumindest einen Vorrang des nicht zur GASP gehörenden Teils des EU-Primärrechts vor dem Rest des GG umfassen.

5.Im Lissabon-Urteil blieb ungeklärt, ob der nicht auf die GASP bezogene Teil des EU-Sekundär-rechts über dem Rest des GG stehen kann, da in Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG nur vom EU-Primärrecht die Rede ist, und weil dann Leitsatz 3 des Lissabon-Urteils, wonach auch bei der Umsetzung des EU-Rechts in Deutschland noch genug Raum für die Umsetzung der universellen Menschenrechte bleiben muss, nicht hinreichend erfüllt werden könnte, wenn das gesamte EU-Sekundärrecht vom Rang über den universellen Menschenrechten der Uno stehen würde. Die universellen Menschenrechte wiederum stehen, auch vor dem Lissabon-Urteil schon unstreitig, unterhalb der UNO-Charta und diese unterhalb des gesamten Grundgesetzes (Art. 2 Abs. 1 Uno-Charta, Art. 103 UNO-Charta, Art. 29 Nr. 3 AEMR). Wenn nun das gesamte EU-Sekundärrecht für Deutschland über dem Rest des GG stehen würde und damit mehrere Stufen über den universellen Menschenrechten, dann wäre Leitsatz 3 des Lissabon-Urteils schon allein auf Grund der Fülle des EU-Sekundärrechts nicht mehr erfüllbar. Rn. 240 des Lissabon-Urteils hingegen hat die Supranationalität des EU-Rechts dem Grunde nach bekräftigt. Da ein Leitsatz eines Urteils üblicherweise mehr Gewicht hat innerhalb des Urteils und auch im Hinblick auf die Kontinuität der Rechtsprechung als eine Randnummer des Entscheidungsteils, ist dieser scheinbare Widerspruch im Lissabon-Urteil nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin so aufzulösen, dass das Bundesverfassungsgericht im Lissabon-Urteil genau insoweit weiterhin an der Supranationalität des EU-Rechts festgehalten hat, wie es diese nicht im Lissabon-Urteil selbst begrenzt hat. Auch wenn damit viel für den Vorrang des restlichen Teils des GG vor dem EU-Sekundärrecht spricht, wurde dieser im Lissabon-Urteil noch nicht ausdrücklich festgestellt.

6.Eindeutig untersagt hat das Lissabon-Urteil die Supranationalisierung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU (S. 84, Rn. 255 sowie S. 137, Rn. 390). Damit bleibt die GASP vom Rang her ganz normales Völkerrecht.

7.Betrachtet man das Ergebnis des Lissabon-Urteils gemeinsam mit dem Recht der Vereinten Nati-onen, ergibt sich für die Rangfolge, dass die UNO-Charta direkt unterhalb des GG folgt (Art. 2 Abs. 1 UNO-Charta, Art. 103 UNO-Charta), direkt gefolgt von den zum “ius cogens” gehörenden universel-len Menschenrechten der UNO (Art. 28 AEMR, Art. 1 Nr. 3 UNO-Charta, Rn. 279-282 des Urteils des EU-Gerichts 1. Instanz zu Az. T-306/01, sowie das dort zitierte IGH-Gutachten vom 08.07. 1996 “Advisory Opinion of the International Court of Justice of 8 July 1996, The Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, Reports 1996”) und der mit den universellen Menschenrechten gleichrangigen Genfer und Haager Konventionen des humanitären Kriegsvöl-kerrechts. All dieses Recht steht noch oberhalb der GASP der EU.

8.Offen geblieben im Lissabon-Urteil ist das Rangverhältnis zwischen den universellen Menschenrechten der UNO und dem EU-Sekundärrecht. Geklärt ist hier allein, dass der nicht auf die GASP bezogene Teil des EU-Primärrechts über und der auf die GASP bezogene Teil des EU-Rechts unter den universellen Menschenrechten steht. Für einen Vorrang der universellen Menschenrechte vor dem EU-Sekundärrecht spricht Leitzsatz 3 des Lissabon-Urteils, wonach auch bei der Umsetzung des EU-Rechts noch genug Raum für die Umsetzung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Rechte bleiben muss. Und die Bezeichnung “wirtschaftliche, kulturelle und soziale Rech-te” oder auch “wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte” stammt nicht aus dem Diskurs um das Grundgesetz, sondern eindeutig aus dem um den UNO-Sozialpakt, der aus dem gleichen universellen Grund entstanden ist wie das Grundgesetz (Art. 1 Abs. 2 GG). Darüber hinaus wurde in Rn. 218 der Entscheidungsgründe festgestellt, dass das Grundgesetz deutlich macht, “dass die Verfassung der Deutschen in Übereinstimmung mit der internationalen Entwicklung gerade auch seit Bestehen der Vereinten Nationen einen universellen Grund besitzt, der durch positives Recht nicht veränderbar sein soll”. Das bezieht sich direkt auf die UNO-Charta, weil mit dieser das Bestehen der UNO begründet wurde. Einer der wesentlichsten Inhalte der UNO-Charta ist der Respekt vor der Souveränität der Staaten (Art. 2 Abs. 1), welcher völkerrechtlich offensichtlich zumindest auch den Schutz von deren Verfassungsidentität beinhaltet. Zu den Zielen der UNO-Charta gehören aber auch die universellen Menschenrechte der Vereinten Nationen, auch wenn die AEMR erst 1948, also ein paar Jahre nach Gründung der UNO formuliert worden ist. Das GG stammt aus 1949, ist also schon vom zeitlich-historischen Zusammenhang stark von der AEMR inspiriert gewesen. Siehe auch Abschnitt VII.9 dieser Verfassungsbeschwerden. So erklärt sich, dass über Art. 1 Abs. 2 GG die Unveräußerlichkeit der universellen Menschenrechte (“in der Welt”) genauso abgesichert ist wie die der Grundrechte des GG. Der “universelle Grund” für Art. 79 Abs. 3 GG umfasst nicht nur die Souveränität aus der UNO-Charta, sondern auch die zu den Zielen der Vereinten Nationen gehörenden universellen und ewigen Menschenrechte, was sich in Leitsatz 3 des Lissabon-Urteils wiederspiegelt. Darüber hinaus betont Rn. 219 des Lissabon-Urteils die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes.

9.Ebenfalls im Lissabon-Urteil noch nicht explizit entschieden wurde, welchen Rang die grundrechtsgleichen Rechte des GG haben im Verhältnis zum EU-Recht. Für einen sehr hohen Rang spricht insbesondere, dass das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 38 GG die Verbindung ist, bzgl. derer man bei Zustimmungsgesetzen zu internationalen Verträgen sowohl auf die Demokratie, als auch auf das Sozialstaatsgebot klagen kann – obwohl bei Klagen auf das Sozialstaatsgebot die Verbindung über die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) innerstaatlich der gebräuchliche Weg ist. Das sind gewichtige Indizien dafür, dass die grundrechtsgleichen Rechte den gleichen Rang haben wie die Grundrechte. Ein weiteres gewichtiges Indiz ist die Schutzfunktion der grundrechtsgleichen Rechte vor allem für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, aber auch für die Grundrechte. Dem Grundgesetz lässt sich auch keine Grundlage dafür entnehmen, Art. 38 GG im Vergleich zu den übrigen grundrechtsgleichen Rechten vom Rang besonders zu exponieren. Die grundrechtsgleichen Rechte sind die explizit im GG formulierten Rechte, auf welche man gem. Art. 93 Nr. 4a GG eine Verfassungsbeschwerden stützen kann, welche aber nicht im Grundrechtsteil (Art. 1 bis 19) des Grundgesetzes enthalten sind. Die Beschwerdeführerin ist der Rechtsauffassung, dass die grundrechtsgleichen Rechte des GG den gleichen Rang haben wie die Grundrechte, dass sie nur insoweit schwächer geschützt sind als die Grundrechte, als sie nicht explizit vom Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG geschützt sind. Für die Gleichrangigkeit der grundrechtsgleichen Rechte mit den Grundrechten spricht außerdem, dass das Lissabonurteil das militärische, das polizeiliche und das zivile Gewaltmonopol zumindest dem Grunde nach bestätigt hat, und das trotz Art. 2 von Protokoll 26 zu den Verträgen der EU (siehe auch Abschnitt VIII. dieser Verfassungsbeschwerden). Das kann nur erfolgt sein durch eine Vorschrift des Grundgesetzes, welche vom Rang über dem EU-Primärrecht steht. Und keine Vorschrift des GG schützt das staatliche Gewaltmonopol umfassender als das grundrechtsgleiche Recht auf den Funktionsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4 GG).

10.Im Lissabon-Urteil wurde auch keine Entscheidung getroffen hinsichtlich des Rangverhältnisses zwischen den abgeleiteten Grundrechten des GG und dem EU-Recht. Abgeleitete Grundrechte sind solche, welche gar nicht im GG selbst formuliert sind, sondern erst durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Zusammenwirken mehrerer im Grundgesetz explizit formulierter Grundrechte erkannt worden sind. So erklärt sich z. B. das erstmals durch das Volkszählungsurteil des BVerfG entdeckte abgeleitete Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus dem Zusammenwirken der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Im Lissabon-Urteil konnte zu diesem Rangverhältnis auch gar keine Entscheidung getroffen werden, weil solch eine Klärung von keinem der Lissabonkläger geltend gemacht wurde.

VII.2 Ergebnisse des Vorratsdatenspeicherungsurteils zur Rangfolge der Rechtsordnungen

Das Urteil des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung hat der Anwendung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung Grenzen gezogen und sich dabei ausdrücklich auch auf das abgeleitete Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bezogen. Rn. 218 der Entscheidungsgründe des Urteils zur Vorratsdatenspeicherung macht deutlich, dass dieses eine Fortentwicklung des Rechts im Vergleich zu Rn. 240 des Lissabon-Urteils beinhaltet. Damit ist klargestellt, dass die abgeleiteten Grundrechte des Grundgesetzes über dem EU-Recht stehen. Abgeleitete Grundrechte stehen selbst nicht im Grundgesetz, sondern wurden in Urteilen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Zusammenwirken mehrerer Grundrechte des GG abgeleitet, so z. B. das abgeleitete Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) i. V. m. der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).

Dass selbst die abgeleiteten Grundrechte über dem EU-Recht stehen, ist nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass dies für die grundrechtsgleichen Rechte umso mehr gilt.

VII.3 Tradition in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der Verfassungs-identität

Durch das Urteil zum EU-Haftbefehl (2 BvR 2236/04) ist bereits in dessen Leitsätzen entschieden worden, dass internationale Verträge in Deutschland nicht tiefer in die Grundrechte des Grundgesetzes eingreifen dürfen, als dies auch den Gesetzen in Deutschland möglich ist; zum gleichen Ergebnis kamen das Maastricht-Urteil (BVerfG 89,155) und das Solange II-Urteil (BVerfG 73, 339) in der Urteilsbegründung. Das Lissabon-Urteil steht in dieser Rechtsprechungstraditon und hat weitere Klarheit zum Schutz der Verfassungsidentität gebracht. Neu ist in dieser Hinsicht die deutliche Präzisierung bzgl. des Umfangs der Verfassungsidentität und die in dieser Deutlichkeit erstmalige Feststellung der miteinander gleichrangigen Staatsaufträge Frieden (Art. 1 Abs. 2 GG) und europäische Integration (Art. 23 GG).

VII.4 Vorrang von Grundrechten und Strukturprinzipien auch in Lettland und Rumänien

Das deutsche Bundesverfassungsgericht ist international alles andere als allein mit der Rechtsprechung zur Zugehörigkeit der Grundrechte und Strukturprinzpien zur Verfassungsidentität (Art. 79 Abs. 3 GG, Art. 1 Abs. 2 GG).

Am 22.12.2009 hat das lettische Bundesverfassungsgericht die Rentenkürzungen auf Grund von Auflagen des Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Europäischen Union (EU) für einen

Kredit über 7,5 Milliarden Euro für unvereinbar mit der lettischen Verfassung (Satversme) befunden (Az. 2009-43-01).

Verletzt wurden dort die lettischen Strukturprinzipien Souveränität und Demokratie (Art. 1 Satversme), und die lettischen Grundrechte Gleichheitsgrundsatz (Art. 91 Satversme) und soziale Sicherheit (Art. 109 Satversme). Es wurde klargestellt, dass diese Vorschriften der lettischen Verfassung (und damit offensichtlich alle lettischen Strukturprinzipien und alle lettischen Grundrechte) über dem EU-Recht und über dem IWF-Recht stehen. Das hatte ganz praktisch zur Folge, dass den ärmeren Rentnern nur deutlich geringere bis gar keine Kürzungen zugemutet werden durften, anders als den reicheren lettischen Rentnern.

Das heißt nicht, dass nicht vielleicht die ganze lettische Verfassung über dem EU-Recht steht, zu-mal der Beschwerdeführerin aus der lettischen Verfassung keine dem Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG vergleichbare Bestimmung bekannt ist. Im damaligen lettischen Urteil kam es jedoch offenbar allein auf Grundrechte und Strukturprinzipien an.

www.satv.tiesa.gov.lv/?lang=2

Laut einer BBC-Meldung vom 25.06.2010 hat des Verfassungsgericht von Rumänien entschieden, dass die 15% Rentenkürzungen, welche der IWF Rumäninen als eine der Auflagen gemacht hat für einen 20,- Milliarden $ - Kredit, verfassungswidrig gewesen sind. Laut einer Meldung von Zerohedge zum gleichen Urteil sind die rumänischen Gewerkschaften der Rechtsauffassung, dass ihre Verfassung die teilweise von den Arbeitnehmern beitragsfinanzierten Renten schützt.

Nach dem lettischen Verfassungsgerichtsurteil vom 22.12.2009 bestätigte nun auch das rumänische Verfassungsgericht, dass die Grundrechte der jeweils maßgeblichen nationalen Verfassung der Umsetzung des IWF-Rechts Grenzen setzen.

www.bbc.co.uk/2/hi/world/europe/10421118.stm

www.zerohedge.com/article/crisis-romania-constitutional-court-votes-penson-cuts-unconstitutional-imf-loan-jeopardy-pr

Die rumänische Durchschnittsrente beträgt nur umgerechnet 180,- Euro.

www.wsws.org/de/2010/jun2010/ruma-j09.shtml

In Rumänien wurde nun zum zweiten Mal bewiesen durch ein Verfassungsgericht eines EU-Mitgliedsstaats, dass es auch faktisch möglich ist, den Vorrang der Grund- und Menschenrechte, die vom Rang über dem IWF-Recht stehen, durch ein entsprechendes Urteil zu sichern, soweit dies in Verfassungsbeschwerden geltend gemacht wird. Und die Finanzwelt ist nicht untergegangen. Es war nicht erforderlich, dass die Richter dafür Wirtschaft hätten studieren oder gar einen eigenen Rettungsmechanismus hätten vorschreiben müssen. Es ist nur erforderlich, die von der Verfassung und von über dem IWF-Recht stehenden völkerrechtlichen Grenzen klarzustellen.

Für Deutschland wird dieses Erfordernis in besonderem Maße in Art.1 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 79 Abs. 3 GG deutlich, wonach auch die Menschenrechte „in der Welt“ unveräußerlich sind, und damit nicht einfach vom IWF-Recht umgangen werden dürfen.

Das Beispiel Rumäniens zeigt aber auch, dass eine grundsätzlichere Klärung erforderlich ist, dass es unzumutbar wäre, zu warten, bis über die drei Stufen des europäischen Finanzierungsmechanismus massenhaft IWF-Auflagen oder IWF-typische Auflagen mit dem Segen EU-sekundärrechtlichen Rangs transportiert würden, und man, um sich gegen die vom IWF erzwungenen Gesetzesänderungen zu wehren, sei es zum Erhalt der Altersversorgung oder auch zur Krankheitsversorgung, in jedem einzelnen Fall durch alle Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht klagen müsste.

Bis dahin wären viele die Grenzen des verfasungs- und menschenrechtlich erlaubten überschreiten-de IWF-Auflagen umgesetzt.

Auch die Verfahrensökonomie spricht (neben der Mussvorschrift §93a BVerfGG) dafür, in diesem Verfahren die hier klärungsfähigen Punkte hinsichtlich der Grenzen der Umsetzung von IWF- Auflagen und IWF-typischer Auflagen zu klären.

Das ist ein unmissverständliches Signal an den IWF, was diesen dazu veranlassen wird, seine Auflagen von vornherein möglichst innerhalb des menschenrechtlich erlaubten Maßes zu halten, wodurch unnötige Massenverfahren vermieden werden können.

VII.5 Rang der grundrechtsgleichen Rechte und deren Rangverhältnis zum EU-Recht

Der Rang der grundrechtsgleichen Rechte im Vergleich zum EU-Recht ist im Lissabon-Urteil noch nicht explizit geklärt worden, wohl aber im Urteil vom 07.09.2011 zum Pilotverfahren geklärt worden (siehe weiter unten in diesem Abschnitt).

Die grundrechtsgleichen Rechte sind die Rechte, welche in Art. 93 Nr. 4a GG als Rechtsgrundlagen für Verfassungsbeschwerden genannt sind, aber nicht im Grundrechtsteil (Art. 1 bis 19 GG) des Grundgesetzes stehen.

Die grundrechtsgleichen Rechte stehen ebenfalls unter dem Schutz der Ewigkeitsgarantie. Sämtliche grundrechtsgleichen Rechte (bis auf Art. 20 Abs. 4 GG) können Grundlagen für Verfassungsbeschwerden sein. Und das Bundesverfassungsgericht erkennt in ständiger Rechtsprechung das grundrechtsgleiche Wahlrecht aus Art. 38 GG als Verbindung für die Einklagbarkeit nicht allein der Demokratie, sondern z. B. auch des Sozialstaatsgebots (Rn. 167 des Lissabon-Urteils) gegenüber Zustimmungsgesetzen zu internationalen Verträgen an, obwohl die Einklagbarkeit des Sozialstaatsgebots innerstaatlich über die Verbindung mit der unantastbaren Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG erfolgt. Damit nimmt das grundrechtsgleiche Wahlrecht in Zusammenhang mit Zustimmungsgesetzen zu internationalen Verträgen formell einen größeren Raum ein als viele Grundrechte. Das ist ein entscheidendes Indiz für die Gleichrangigkeit zwischen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten.

Bei den Vereinten Nationen ist eine dem Art. 38 GG inhaltlich in ihrem Umfang ähnelnde Vorschrift in Art. 21 AEMR und Art. 25 UNO-Zivilpakt normiert, dort gleichberechtigt mit Menschenrechten, die es zum Teil wiederum in vergleichbarer Form auch im GG gibt. Zum “universellen Grund” laut Rn. 218 des Lissabon-Urteils für die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG gehören nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin auch die universellen Menschenrechte. Wenn selbst die Ewigkeitsgarantie von der AEMR inspiriert ist, dann spricht vieles dafür, dass der Grundgesetzgeber auch die Gleichrangigkeit zwischen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten des GG und damit den Vorrang der grundrechtsgleichen Rechte vor dem EU-Recht gewollt hat.

Auch am grundrechtsgleichen Recht auf den Funktionsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4 GG) zeigt sich der Gleichrang der grundrechtsgleichen Rechte mit den Grundrechten. Die Tragweite und die Schutzfunktion des Funktionsvorbehalts gehen über die manches Grundrechts hinaus. Der Funktionsvorbehalt bestimmt, dass hoheitliche Macht in Deutschland grundsätzlich nur von Menschen ausgeübt werden darf, die gegenüber dem Staat in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen; von anderen Personen darf Hoheitliches in Deutschland nur als eng begrenzte Ausnahme wahrgenommen werden. Damit schützt der Funktionsvorbehalt die Bürger und Einwohner Deutschlands davor, einer von der Kontrolle durch die über das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG) bestimmten Politiker entzogenen, nicht abwählbaren Hoheitsgewalt unterworfen zu werden. Der Funktionsvorbehalt schützt vor der Etablierung paralleler undemokratischer Herrschaftsstrukturen, vor Staaten im Staate, auch vor Vermengungen der Demokratie mit demokratiefremden Staatssystemen wie z. B. Konzernaristokratie oder wie einer Art Gläubigerjunta, wie sie das Staateninsolvenzverfahren des ESM vorsehen soll. Dass eine Aufweichung des Funktionsvorbehalts, insbesondere im Sicherheitsbereich, auch zu Vermengungen mit, staatsrechtlich betrachtet, diktatorischen Herrschaftselementen führen kann, zeigt der Abschnitt dieser Verfassungsbeschwerden zu den kolumbianischen Erfahrungen mit der Privatisierung hoheitlicher Aufgaben im Sicherheitsbereich. Der Funktionsvorbehalt schützt die Rechtsstaatlichkeit, darunter insbesondere durch die Sicherstellung der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung, sowie die demokratische Legitimationskette. Zugleich sichert der Funktionsvorbehalt, dass die gem. Art. 38 GG demokratisch gewählten Politiker die Aufsicht darüber haben, dass Exekutive und Judikative die Grundrechte der Einwohner Deutschlands achten, schützen und gewährleisten.

Kein Grundrecht und kein anderes grundrechtsgleiches Recht schützt den Bestand unserer Staatsform so sehr wie der Funktionsvorbehalt.

Für die Zugehörigkeit des Funktionsvorbehalts zur Verfassungsidentität und seinen Gleichrang mit den Grundrechten spricht schließlich auch die Bestätigung des militärischen, des zivilen und des polizeilichen Gewaltmonopols durch das Lissabonurteil. Und keine Vorschrift des Grundgesetzes schützt das Gewaltmonopol so gut wie Art. 33 Abs. 4 GG.

Das Lissabonurteil bestätigte nicht nur das militärische und das polizeiliche Gewaltmonopol, was sich bereits aus Art. 4 EUV ergibt, sondern auch das zivile Gewaltmonopol, welches für Deutschland durch den grundrechtsgleichen Funktionsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4 GG) geschützt ist. Daraus folgt, dass die grundrechtsgleichen Rechte ebenso wie die Grundreche über dem EU-Recht stehen (siehe auch Abschnitt VII.1 dieser Verfassungsbeschwerden).

Auch Art. 103 GG zeigt die Gleichrangigkeit von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten.

Art. 103 GG kann Grundlage einer Verfassungsbeschwerde sein gem. Art. 93 Nr. 4a GG. Gleichzeitig steht er nicht im Grundrechtsteil von Art. 1 GG bis Art. 19 GG, kann also kein Grundrecht, sondern ausschließlich ein grundrechtsgleiches Recht sein. Die Überschrift des Art. 103 GG lautet jedoch “Grundrechte des Angeklagten”. Dies zeigt, dass den grundrechtsgleichen Rechten vom Grundgesetzgeber in keiner Weise ein schwächerer Status als den Grundrechten zugedacht gewesen ist, sondern dass sie lediglich von der Nummerierung her thematisch und nicht dem Grundrechtsteil zugeordnet worden sind. Darüber hinaus bestätigte die persönliche Recherche der Beschwerdeführerin im Bundesarchiv in Koblenz, dass in früheren Entwurfsfassungen des Grundgesetzes justizielle grundrechtsgleiche Rechte noch im Grundrechtsteil gestanden haben.

Artikel 20 Abs. 4 GG hat, ähnlich wie Art. 38 GG und Art. 33 Abs. 4 GG, ein weit größeres Gewicht zum Schutz der Verfassungsidentität als Ganzes, als manches Grundrecht. Es ist ein außergerichtliches subsidiäres grundrechtsgleiches Recht auf zivilen Ungehorsam, wenn die zuständigen staatlichen Institutionen beim Schutz der Ordnung des GG versagt haben, und von ihnen offenkundig auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg keine Hilfe für die Wiederherstellung der Ordnung des Grundgesetzes zu erwarten ist. Die Positionierung eines solch weitreichenden Rechtes unter den grundrechtsgleichen Rechten zeigt deutlich, dass die grundrechtsgleichen Rechte gleichrangig mit den Grundrechten sind und damit über dem EU-Recht stehen.

Die Beschwerdeführerin ist daher der Rechtsauffassung, dass es dem Willen des Grundgesetzgebers entsprochen haben muss, dass die grundrechtsgleichen Rechte den Grundrechten gegenüber gleichrangig sind, und dass die Art. 20 Abs. 4 GG, 33 GG, 38 GG, 101 GG, 103 GG und 104 GG nur aus Gründen der thematischen Übersichtlichkeit von der Nummerierung her jeweils dem Abschnitt zugeordnet worden sind, zu welchem sie inhaltlich gehören.

Die folgende Aussage des Solange I-Urteil (BVerfGE 37, 271), welche auch durch das Lissabon-Urteil bestätigt und weiter präzisiert wurde, ist nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin auch zugunsten der grundrechtsgleichen Rechte anzuwenden:

“Deshalb erwächst aus dem besonderen Verhältnis, das zwischen der Gemeinschaft und ihren Mit-gliedern durch die Gründung der Gemeinschaft entstanden ist, für die zuständigen Organe, insbesondere für die beiden zur Rechtskontrolle berufenen Gerichte - den Europäischen Gerichtshof und das Bundesverfassungsgericht - zunächst die Pflicht, sich um die Konkordanz beider Rechtsordnungen in ihrer Rechtsprechung zu bemühen. Nur soweit das nicht gelingt, kann überhaupt der Konflikt entstehen, der zwingt, die Konsequenzen aus dem dargelegten grundsätzlichen Verhältnis zwischen den beiden Rechtskreisen zu ziehen. Für diesen Fall genügt es nicht, einfach vom ' Vorrang ' des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem nationalen Verfassungsrecht zu sprechen, um das Ergebnis zu rechtfertigen, dass sich Gemeinschaftsrecht stets gegen das nationale Verfassungsrecht durchsetzen müsse, weil andernfalls die Gemeinschaft in Frage gestellt würde. So wenig das Völkerrecht durch Art. 25 GG in Frage gestellt wird, wenn er bestimmt, dass die allgemeinen Vorschriften des Völker-rechts nur dem einfachen Bundesrecht vorgehen, und so wenig eine andere (fremde) Rechtsordnung in Frage gestellt wird, wenn sie durch den ordre public der Bundesrepublik Deutschland verdrängt wird, so wenig wird das Gemeinschaftsrecht in Frage gestellt, wenn ausnahmsweise das Gemeinschaftsrecht sich gegenüber zwingendem Verfassungsrecht nicht durchsetzen lässt.”

Auch die folgende Aussage des Solange-II-Urteils trifft auf die grundrechtsgleichen Rechte genauso zu wie auf die Grundrechte:

“...Ermächtigung auf Grund des Art. 24 Abs. 1 GG ist indessen nicht ohne verfassungsrechtliche Grenzen. Die Vorschrift ermächtigt nicht dazu, im Wege der Einräumung von Hoheitsrechten für zwischenstaatliche Einrichtungen die Identität der geltenden Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland durch Einbruch in ihr Grundgefüge, in die sie konstituierenden Strukturen, aufzugeben” (Solange II-Urteil, BVerfGE 73, 339).

Und gerade die nach Art. 1 Abs. 2 GG ebenso wie die Grundrechte unveräußerlichen grundrechts-gleichen Rechte aus Art. 33 Abs. 4 GG und Art. 38 GG sind in ihrer Funktion und ihrem Rang unverzichtbar für den Schutz der Strukturen des Grundgesetzes.

Darüber hinaus sieht die Beschwerdeführerin die grundrechtsgleichen Rechte außerdem unter dem Schutz von Art. 1 Abs. 3 GG, da die grundrechtsgleichen Rechte, wie in diesem Abschnitt dargelegt eine oft größere Bedeutung haben als einige der Grundrechte, und weil sie ebenso Grundlagen für Verfassungsbeschwerden (Art. 93 Nr. 4a GG) sind, und nur auf Grund thematischer Zuordnung nicht im Grundrechtsteil des GG stehen.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 07.09.2011 hat nun den Vorrang der grundrechtsgleichen Rechte vor dem gesamten EU-Recht bewiesen. Das Bundesverfassungsgericht interpretierte das Bail-Out-Verbots (Art. 125 AEUV) (Rn. 129) so, „dass eine die Legitimationsgrundlagen des Staatenverbundes überdehnende Haftungsübernahme für finanzwirksame Willensentschließungen anderer Mitgliedstaaten - durch direkte oder indirekte Vergemeinschaftung von Staatsschulden - verhindert werden soll.“

Angesichts der Tatsache, dass Art. 125 AEUV ein absolutes Verbot gegenseitiger Finanzhilfen im Rahmen der Währungsunion normiert, und Art. 122 AEUV, auf den aus Sicht der EU Griechenlandhilfe, EFSM und EFSF sich primärrechtlich stützen sollen, in den das Urteil vom 07.09.2011 tragenden Gründen, anders als in der Wiedergabe der Einlassungen von Klägern und Beklagten, nicht zitiert wird, zeigt, dass in Rn. 129 offensichtlich Art. 125 AEUV grundgesetzkonform einschränkend interpretiert wurde, in dem Maße, wie nach der Rechtserkenntnis des Bundesverfassungsgerichts die in dem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) implizit verankerte Haushaltsautonomie der Anwendung auch des Art. 125 AEUV für Deutschland Grenzen setzt. Und das wiederum bestätigt den Vorrang auch der grundrechtsgleichen Rechte vor dem EU-Recht, weil sonst Art. 38 GG dem Art. 125 AEUV keine Grenzen setzen würde, sondern umgekehrt.

VII.6 die Vorrangansprüche der UNO-Charta und der universellen Menschenrechte

Die Vorrangansprüche von UNO-Charta und UNO-Menschenrechten sind im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerden insoweit entscheidungserheblich, als der ESM-Vertrag, der Fiskalpakt und die EFSF-Rahmenvereinbarung sowie die an diese anknüpfenden EU-Verordnungen (Abschnitte V.3 bis V.7 und VI.2 dieser Verfassungsbeschwerden) es ermöglichen wollen, Kreditauflagen mit IWF-typischer (also alle Menschenrechte ignorierender) Strenge unter Ausnutzung des supranationalen Rangs des EU-Sekundärrechts zu transportieren, denn das Rangverhältnis zwischen dem nicht auf die GASP bezogenen Teil des EU-Sekundärrechts gegenüber den universellen Menschenrechten und der UNO-Charta ist durch das Bundesverfassungsgericht noch nicht explizit geklärt. Damit besteht die dringende Gefahr, dass auf Grund der Blankett-Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 AEUV sämtliche auf Art. 136 Abs. 3 AEUV aufbauenden Mechanismen bzw. die mit diesen verbundenen Auflagen die universellen Menschenrechte unterlaufen.

Die UNO-Charta, also die Satzung der Vereinten Nationen, ist nach deren Art. 103 der höchstrangige internationale Vertrag. Dies bekräftigt auch die OSZE in Art. X der Schlussakte von Helsinki.

Die UNO-Charta ist von besonderer Bedeutung durch das Verbot des Angriffskrieges (Art. 2 Abs. 4 UNO-Charta)und als Rechtsgrundlage für die Existenz und die Befugnisse des UNO-Sicherheitsrates und der UNO-Vollversammlung. Sie enthält die wichtigsten globalen Strukturprinzipien für eine weltweite Friedensordnung unter voller Berücksichtigung der Souveränität (Art. 2 Abs. 1 UNO-Charta) der Staaten. In der Präambel des Zwei-plus-Vier-Vertrags über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland haben die Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, die Sowjetunion, Großbritannien und die USA nochmals ihre Verpflichtung auf die UNO- Charta und auf die Schlussakte von Helskinki der OSZE bekräftigt.

Der Vorrang der UNO-Charta vor regionalen Verteidigungsbündnissen wurde vom Bundesverfassungsgericht in der Urteilsbegründung zu 2 BvE 6/99 am Beispiel der NATO bereits in der Weise bestätigt, dass die UNO-Charta die Rechtsgrundlage für die Existenz solcher regionaler Bündnisse ist. Das gleiche wurde am Beispiel der GASP der EU in Rn. 255 des Lissabonurteils erneut bestätigt.

Seit 1948 hat jeder Mensch einen Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in welcher die Rechte und Freiheiten der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO voll verwirklicht werden können (Art. 28 AEMR). Art. 28 ist damit zugleich ein eigenes Menschenrecht und ein globales Strukturprinzip.

Das bedeutet den Vorrang der AEMR vor allen weiteren internationalen Verträgen außer vor der UNO-Charta, denn die UO-Menschenrechte dürfen in keinem Fall in Widerspruch zu den “Zielen und Grundsätzen” der UNO-Charta ausgeübt werden (Art. 29 Nr. 3 AEMR), und außer zu dem mit den universellen Menschenrechten gleichrangigen Genfer und Haager Konventionen des humanitären Kriegsvölkerrechts (siehe das vom Urteil des EU-Gerichts 1. Instanz zu Az. T-306/01 zitierte IGH-Gutachten vom 08.07.1996).

Dabei haben die UNO-Charta und direkt danach die universellen Menschenrechte und die Genfer und Haager Konventionen des humanitären Kriegsvölkerrechts selbst innerhalb des ius cogens eine herausgehobene Stellung. Sämtliche anderen Normen des ius cogens dürfen nur insoweit angewendet werden, wie die mit der UNO-Charta, den universellen Menschenrechten und den Genfer und Haager Konventionen vereinbar ist.

Dass kein anderer internationaler Vertrag in der Rangfolge zwischen UNO-Charta und UNO-Menschenrechte passt, ergibt sich auch aus Art. 1 Nr. 3 + 4 UNO-Charta (bekräftigt durch die Präambel der Allgemeinen Erklärung der UNESCO über das menschliche Genom und die Menschenrechte vom 17.11.1997), wonach die Menschenrechte ebenso wie der Frieden und die Völkerverständigung zu den Zielen der Uno gehören, für welche diese gegründet wurde, und dass die UNO ein weltweiter Mittelpunkt zur Koordinierung der Verwirklichung dieser Ziele ist. Jeder Staat, welcher der UNO beitreten will, muss sich nicht nur auf die UNO-Charta, sondern auch auf die AEMR verpflichten. Dem trägt insbesondere auch Rn. 10 des Mauerschützen III – Urteils des Bundesverfassungsgerichts Rechnung, wonach die AEMR die Verpflichtung der UNO-Charta auf die universellen Menschenrechte konkretisiert (Abschnitt VII.14.3 dieser Verfassungsbeschwerden).

Das gesamte übrige internationale Recht (“internationale Ordnung”), incl. auch aller übrigen zum ius cogens gehörenden Verträge und Rechtsgrundsätze, bis auf die Genfer und Haager Konventionen, hat sich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte unterzuordnen. Soweit andere internationale Verträge mit der AEMR kollidieren, muss deren Verletzung genau insoweit hingenommen werden, wie es erforderlich ist, um die AEMR zu erfüllen.

Prof. Jean Ziegler, damaliger UNO-Sonderberichterstatter für das Menschenrecht auf Nahrung, bekräftigt in Tz. 56 seines Berichts vom 28.08.2003 (Az. A/58/330) ebenfalls den Vorrang der UNO-Menschenrechte und zeigt die Menschenrechte beispielhaft als Schranken für die Reichweite von Schuldendienst und Handelsvereinbarungen auf. Prof. Ziegler bestätigt damit ebenso wie die Studie von Herrn Kämmerer für das Max-Planck-Institut aus 2005, dass die universellen Menschenrechte über dem IWF-Recht stehen.

In welchem Ausmaß die Umsetzung welcher anderen internationalen Verträge durch die Verpflichtung auf die UNO-Charta und die Menschenrechte der UNO hintanstehen müssen, ist für Deutschland durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu klären (analog Art. 100 Abs. 1+2 GG).

Menschenrechte sind unveräußerlich (Präambel der AEMR, Art. 1 Abs. 2 GG). Sie sind das Geburtsrecht jedes menschlichen Wesens, und man behält sie auch lebenslänglich. Sie können weder verkauft noch verschenkt werden, weder von Individuen noch von Regierungen oder Parlamenten, auch nicht zugunsten anderer internationaler Verträge. Rn. 96 des Bodenreform III – Urteils bestätigt das über Art. 1 Abs. 2 GG und Art. 25 GG für die von Deutschland ratifizierten universellen Menschenrechtsverträge (Abschnitt VII.14.5 dieser Verfassungsbeschwerden). Die universellen Menschenrechte sind noch nicht einmal das Eigentum der UNO, sondern sie sind untrennbar mit jedem einzelnen Menschen verbunden.

Alle Menschenrechte der UNO sind gleichrangig, interdependent und unteilbar (Präambel Allgemeine Erklärung der UNO-Menschenrechte, Art. 5 Erklärung von Wien der UNO-Vollversammlung vom 12.07.1993 (Az. A/CONF. 157/23), Art. 6 Abs. 2 Resolution 41/128 der UNO-Vollversammlung über das Recht auf Entwicklung, Präambel der Resolution 48/141 der UNO-Vollversammlung zur Schaffung des Amtes der Hochkommissarin für Menschenrechte). Diese Position wird gestützt durch die Präambel der UNO-Charta, wonach die Völker der Vereinten Nationen fest entschlossen sind, “den sozialen Fortschritt und einen besseren Lebensstandard in größerer Freiheit zu fördern”, d. h., die Menschenrechte der sozialen und der bürgerlichen Traditionen gleichermaßen zu erfüllen.

Auf Grund der Gleichrangigkeit der UNO-Menschenrechte untereinander sind auch der Sozialpakt, der Zivilpakt und die Menschenrechtskonventionen (z. B. zu Frauenrechten und Kinderrechten) vorrangig. Das Recht auf geistiges Eigentum findet sich im UNO-Sozialpakt in Art. 15 Abs. 1 lit. c, das Recht auf unternehmerische Freiheit (zumindest im Sinne der Freiheit, ein Unternehmen zu er-öffnen) in Art. 6 des Uno-Sozialpakts, beides auch in bürgerlichen Traditionen zu findende Menschenrechte; Art. 6 schützt nicht nur das Recht der Arbeitnehmer auf “angenommene”, sondern ebenso verbindlich das der Selbständigen auf “frei gewählte” Arbeit. Das Recht, vor uneingewilligten medizinischen Experimenten geschützt zu sein, steht explizit in Art. 7 S. 2 UNO-Zivilpakt, ist aber gleichzeitig gem. Tz. 8 des Allgemeinen Kommentars Nr. 14 zum UNO-Sozialpakt Bestandteil des Menschenrechts auf Gesundheit (Art. 12 UNO-Sozialpakt).

Ein weiterer Beweis für die Unteilbarkeit der UNO-Menschenrechte ist der exakt gleich Wortlaut von Art. 1 des Uno-Sozialpakts und des Uno-Zivilpakts.

Die Menschenwürde ist ein ebenso soziales wie bürgerliches Menschenrecht, bereits sie allein schützt vor Folter und Beleidigung ebenso wie das Existenzminimum des Einzelnen.

Laut den Präambeln des Zivilpaktes, des Sozialpaktes und des Übereinkommens gegen die Folter leiten sich die in diesen Verträgen jeweils normierten Rechte aus der Menschenwürde her.

Auch für die Vereinten Nationen ist die Menschenwürde damit der Rechtsgrund für die Unteilbarkeit aller Menschenrechte.

Auch das Menschenrecht auf Schutz der Familie ist ebenso bürgerlich wie sozial; wollte man hier-von den sozialen Teil abspalten, blieben z. B. das Erziehungsrecht der Eltern und der Schutz der Kinder durch den Staat sowie das Verbot von Zwangsehen erhalten, die Mütter hätten aber keinen Grundrechtsanspruch auf Lohnersatzleistungen für die Zeit vor der Niederkunft mehr (vgl. Art. 6 GG, Art. 16 AEMR, Art. 23 UNO-Zivilpakt, Art. 10 UNO-Sozialpakt, Art. 33 EU-Grundrechtecharta).

Auch die OSZE bekräftigt die Verbindlichkeit aller UNO-Menschenrechte (Art. VII Schlussakte von Helsinki).

Ebenso aus den Verfassungstraditionen anderer EU-Staaten ist die Unteilbarkeit der Menschenrechte ersichtlich. So zeigt z. B. Art. 23 der belgischen Verfassung die Verwurzelung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte in der Menschenwürde auf. Die italienische Verfassung verlangt zur Erfüllung der Menschenrechte in Art. 2 in einem Atemzug politische, wirtschaftliche und soziale Solidarität. Art. 1 Abs. 2 GG betont für alle Grundrechte des Grundgesetzes und ebenso für alle in Deutschland geltenden Menschenrechte aus internationaler Rechtsquelle (“in der Welt”), ohne Unterschied zwischen sozialen und bürgerlichen, deren Unverletzlichkeit und Unveräußerlichkeit sowie deren Verwurzelung in der Menschenwürde.

Nach Art. 1 Abs. 2 GG bekennt sich das deutsche Volk auf Grund der Menschenwürde „zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“.

Anders als Art. 1 Abs. 3 bezieht sich Art. 1 Abs. 2 GG nicht ausdrücklich allein auf die Grundrechte

des Grundgesetzes; die Menschenrechte wurden vom Grundgesetzgeber als nicht nur für Deutschland, sondern für die ganze Welt als „Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit“ postuliert. Die Unveräußerlichkeit bezieht sich damit offensichtlich nicht nur auf die Menschenrechte aus deutscher Rechtsquelle, sondern ebenso aus allen für Deutschland ratifizierten und damit gültigen internationalen Rechtsquellen, hier also aus den Menschenrechtsverträgen der UNO, des Europarats und aus der EU-Grundrechtecharta.Wie in Abschnitt VII.9 dieser Verfassungsbeschwerden anhand der Entstehungsgeschichte von Art. 1 Abs. 2 GG gezeigt wird, ist Art. 1 Abs. 2 GG dabei vor allem die direkte Verbindung des Grundgesetzes zu den universellen Menschenrechten incl. bereits ab Inkrafttreten des Grundgesetzes auch zur AEMR als für Deutschland verbindliches Recht (incl. ihres Ranganspruchs aus Art. 28 AEMR), noch bevor diese „ius cogens“ wurde, und damit zusätzlich Art. 25 GG greifen konnte. Die Unveräußerlichkeit gem. Art. 1 Abs. 2 GG bedeutet, dass Art. 1 Abs. 2 GG nicht nur die Herabstufung der deutschen Grundrechte verbietet, sondern auch die Herabstufung der in Deutschland geltenden internationalen Menschenrechte, darunter vor allem der universellen Menschenrechte, insoweit untersagt, wie deren Rang in der jeweiligen internationalen Rechtsquelle ausdrücklich normiert ist.

Damit ist es auch durch Art. 1 Abs. 2 GG untersagt, die Uno-Menschenrechte nach unterhalb des EU-Sekundärrechts herabzustufen oder gar iwf-typische (d. h. alle Menschenrechte zumindest der Einwohner der Schuldnerländer ignorierenden) Auflagen über die universellen Menschenrechte zu stellen, weil der Rang der Uno-Menschenrechte direkt nach der Uno-Charta über Art. 28 AEMR und 29 Nr. 3 AEMR normiert ist, und weil die Menschenrechte der Vereinten Nationen zum zwingenden Völkerrecht (“ius cogens”) gehören (Art. 53 WVRK, Rn. 279-282 des Urteils des EU-Gerichts 1. Instanz zu Az. T-306/01, Gutachten des internationalen Gerichtshofs § Advisory Opinion of the International Court of Justice of 8 July 1996, The Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, Reports 1996). Kein internationaler Vertrag darf in unvereinbarem Gegensatz zum “ius cogens” stehen, sonst wird er nichtig (Art. 53 WVRK). Zur Vermeidung des Nichtigkeitsrisikos, soweit es Kollisionen mit den universellen Menschenrechten und deren Ranganspruch betrifft, ist es entscheidend, den Rang der universellen Menschenrechte gegenüber dem EU-Recht ebenso wie gegenüber allen auf Ermächtigungen des EU-Rechts basierenden Auflagen hinreichend zu sichern durch die klare Anerkennung des Vorrangs der universellen Menschenrechte vor dem gesamten EU-Sekundärrecht und durch die Bestätigung, dass alle auf das EU-Primärrecht gestützten Auflagen nicht weiter umgesetzt werden dürfen, als es der Wesensgehalt aller universeller Menschenrechte erlaubt. Denn solche Auflagen wären selbst kein EU-Primärrecht, sondern EU-Sekundärrecht, da sie nicht im Primärrecht selbst formuliert, sondern nur auf dem Primärrecht aufbauend festgelegt werden.

Da die EU mangels eigenen Staatsvolks kein Staat ist, ist das EU-Recht trotz Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG weiterhin Teil des Völkerrechts. Das wurde in Leitsatz 1 des Lissabon-Urteil durch die Feststellungen bestätigt, dass die EU weiterhin auf vertraglicher Grundlage arbeitet, dass ihre Mitgliedsstaaten souverän und die Herren der Verträge (Rn. 235) bleiben.

Selbst die Ewigkeitsgarantie des GG wird von den Menschenrechten der Vereinten Nationen abgeleitet, besitzt einen universellen Grund (Rn. 218 des Lissabon-Urteils), der durch positives Recht nicht veränderbar sein soll. Der Grundgesetzgeber wollte den universellen Menschenrechten, wie an Art. 1 Abs. 2 GG überdeutlich wird, offenbar einen hohen Rang für Deutschland einräumen, direkt unterhalb des Grundgesetzes und der UNO-Charta. Wenn nun nach dem Lissabon-Urteil zumindest das nicht die GASP betreffende EU-Primärrecht über großen Teilen des GG steht, dann wird der Unveräußerlichkeit der universellen Menschenrechte aus Art. 1 Abs. 2 GG, im Verhältnis zum EU-Recht, nur noch dadurch nachzukommen sein, dass zumindest ihr Rang oberhalb jeglichen EU-Sekundärrechts auch justiziell anerkannt wird. Nur so kann verhindert werden, dass die Völker-rechtsfreundlichkeit des GG durch eine Überbetonung der Europarechtsfreundlichkeit hinsichtlich der universellen Menschenrechte marginalisiert wird.

Das Lissabon-Urteil ist dem Ranganspruch der UNO-Charta im wichtigsten Punkt gerecht geworden, indem es die Supranationalisierung der GASP untersagt hat (Rn. 255 und 342). Damit ist der wichtigsten Aufgabe der Vereinten Nationen als Weltfriedensbündnis Rechnung getragen.

Hinsichtlich der universellen Menschenrechte ist im Lissabon-Urteil entschieden worden in Leitsatz 3, dass die europäische Einigung nur so verwirklicht werden darf, dass noch genügend Raum für die Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse verbleibt. In diesem Zusammenhang spricht Leitsatz 3 in einem Atemzug sowohl von der persönlichen als auch von der sozialen Eigenverantwortung. Die Aufzählung “wirtschaftlich, kulturell und sozial” ist die Sprache des UNO-Sozialpaktes, was aufzeigt, dass das Lissabon-Urteil ausreichenden Raum für die Verwirk-lichung der Menschenrechte des UNO-Sozialpaktes auf nationaler Ebene will. Dass das, auf Grund der Unteilbarkeit der universellen Menschenrechte, gleichermaßen für die bürgerlichen universellen Menschenrechte gilt, ist daran ersichtlich, dass in einem Atemzug von persönlicher und von sozialer Eigenverantwortung gesprochen wird. Das Bundesverfassungsgericht hat im Lissabon-Urteil damit im Sinne der Völkerrechtsfreundlichkeit des GG entschieden.

Das Lissabon-Urteil spricht in Leitsatz 3 sowie in Rn. 251 und 252 auch davon, dass ein hinreichen- der Raum zur Verwirklichung der persönlichen und sozialen Eigenverantwortung (zum Schutz der bürgerlichen und der sozialen Menschenrechte) vor allem hinsichtlich solcher politischer Entscheidungen gewahrt bleiben muss, welche in besonderem Maße auf kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse angewiesen sind. Die universellen Menschenrechte sind Teil dieser Vorverständnisse, da sie das Ergebnis einer geistig-moralischen Fortentwicklung auf Grund gemeinsamer leidvoller Erfahrungen von Weltkriegen und Völkermord gewesen sind. Wie die Präambel der AEMR zeigt, sollen durch die universellen Menschenrechte fortan “Barbarei”, “tiefe Verletzungen” des “Gewissens der Menschheit”, “Tyrannei” und “Unterdrückung” beendet bzw. verhindert werden.

Gelegentlich wird argumentiert, die bürgerlichen Menschenrechte seien zum Befolgen, die sozialen bloß zum Beobachten da, denn die Erfüllung der sozialen Menschenrechte könne so teuer werden, dass dies die Haushaltshoheit zu sehr einengen würde. Dabei wird oft übersehen, dass auch die Erfüllung der bürgerlichen Menschenrechte mit erheblichen Aufwendungen verbunden ist, vor allem bzgl. Sach- und Personalausstattung der Polizei. Wenn die Kosten der Erfüllung eines interna-tionalen Vertrags das entscheidungserhebliche Kriterium für dessen Verbindlichkeit wären, dann wäre auch der Nato-Vertrag und wären ebenso sämtliche internationale Vereinbarungen zur Bankenrettung und Spekulationsförderung unverbindlich und müssten nur beobachtet, aber nicht befolgt werden. Der Nato-Vertrag ist nach den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts zum Tornado-Einsatz (2 BvE 2/07) in Afghanistan sowie zur Lagerung chemischer Waffen (BVerfG 77,170) jedoch verbindlich und in Verbindung mit Art. 27 WVRK unmittelbar anwendbar und vorrangig vor den einfachen Gesetzen.

Wenn das Menschenrecht auf Gesundheit (Art. 12 UNO-Sozialpakt), anders als das auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), unverbindlich wäre, dann wäre der Gesundheitsschutz menschenrechtlich nur insoweit abgesichert, wie es um die Vermeidung bleibender körperlicher Schäden ginge, nicht aber die Gesundheitsprävention mit dem Ziel des für den jeweiligen Menschen erreichbaren Höchstmaßes an körperlicher und geistiger Gesundheit.

Die universellen Menschenrechte gehören darüber hinaus, anders als das EU-Recht, zum “ius cogens” (Art. 53 WVRK, Rn. 279-282 des Urteils des EU-Gerichts 1. Instanz zu Az. T-306/01, Gutachten des internationalen Gerichtshofs § Advisory Opinion of the International Court of Justice of 8 July 1996, The Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, Reports 1996). Zum “ius cogens”, der höchsten Kategorie des internationalen Rechts, gehören nur solche internationalen Verträge (und daneben auch ein Teil des ungeschriebenen Völkergewohnheitsrechts), zu welchen der überwiegende Teil der UNO-Mitgliedsstaaten die Rechtsauffassung hat, dass diese dazu gehören.

Das “ius cogens” kann sich nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nur auf Verträge sowie daneben auf ungeschriebene Rechtsgrundsätze mit zumindest fast weltweiter Gültigkeit beziehen. Da jeder Staat, der den Vereinten Nationen beitritt, im Rahmen seines Beitritts auch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterschreibt, erkennt er damit auch den Vorranganspruch der universellen Menschenrechte gem. Art. 28 AEMR vor allen anderen internationalen Verträgen außer der UNO-Charta und dem humanitären Kriegsvölkerrecht an. Kein internationaler Vertrag darf in unvereinbarem Gegensatz zum “ius cogens” stehen, sonst wird er nichtig (Art. 53 WVRK).

Dadurch, dass die universellen Menschenrechte zum ius cogens gehören, sind sie gem. Art. 25 GG auch unmittelbar anwendbar und vor den nationalen Gerichten in Deutschland einklagbar. Durch die unmittelbare Anwendbarkeit sind sie nicht nur für die Judikative, sondern genauso für die Legislative und für die Exekutive unmittelbar anwendbar.

Der unmittelbaren Geltung der UNO-Menschenrechte kann schließlich auch nicht entgegengehalten werden, dass diese etwa eine zu geringe Spezifizierungstiefe hätten, denn der Spezifizierungsgrad ist nach Tz. II.1 der Entscheidungsgründe des Verfassungsgerichtsurteils zur Lagerung chemischer

Waffen gerade kein Merkmal für die unmittelbare Gültigkeit.

Auch das Urteil des VG Frankfurt vom 09.11.1998 (Az. 9 E 1570/98 (V) – NvwZ-RR 1999,325) bestätigt die unmittelbare justizielle Anwendbarkeit der universellen Menschenrechte für Deutschland, dort am Beispiel von Art. 7 UNO-Sozialpakt.

Der Vorrang der universellen Menschenrechte vor internationalen Vereinbarungen zur Handelspolitik und zur Entwicklungshilfe zeigt sich auch in Art. 55 und 56 UNO-Charta. Unter der Überschrift „Internationale Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet“ wird dort die Verpflichtung der Vereinten Nationen normiert, sowie die Pflicht aller ihrer Mitgliedsstaaten, dabei einzeln und gemeinsam mit der UNO dafür zusammen zu arbeiten, dass das Maß an Stabilität und Wohlstand herbei geführt wird, welches „erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen herrschen“. Zu den dafür zu ergreifenden Maßnahmen gehört nach Art. 55 lit. c UNO-Charta u. a. die Förderung der allgemeinen „Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle“.

Die Art. 55 und 56 UNO-Charta beweisen die Verpflichtung aller UNO-Mitglieder, selbst derer, welche die sozialen Menschenrechtsverträge der UNO nicht ratifiziert haben, auf die AEMR zumindest in dem Umfang, wie dies für die in Art. 55 UNO-Charta genannten Ziele erforderlich ist.

Frieden und Völkerverständigung gehören nach Art. 1 UNO-Charta ebenso wie die universellen Menschenrechte zu den Zielen, für welche die Vereinten Nationen gegründet worden sind. Zur Verbindung zwischen dem Frieden und den universellen Menschenrechten und deren Bedeutung für die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes siehe auch Abschnitt VII.9 dieser Verfassungsbeschwerden.

Der höhere Rang der universellen Menschenrechte im Vergleich zu internationalen Handelsvereinbarungen zeigt sich auch an der Pressemitteilung „Independent UN expert urges Australia to adopt human rights approach to foreign aid“ der Vereinten Nationen vom 14.02.2011

www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=37525&Cr=australia&Cr1=

Cephas Lumina, unabhängiger Experte des UNO-Menschenrechtsrats bzgl. der Auswirkungen der Auslandsverschuldung auf den Genuss der Menschenrechte, drängte demnach Australien, die Menschenrechte als ein überragendes Ziel der australischen Entwicklungshilfe zu verfolgen, anstatt die Entwicklungshilfe als Anreiz zum Beitritt zu regionalen Handelsvereinbarungen zu benutzen.

Der Vorrang universellen Menschenrechte vor internationalen Entwicklungshilfevereinbarungen zeigt sich auch an der Pressemitteilung „UN expert urges Solomon Islands to break cycle of aid dependency“ der Vereinten Nationen vom 22.02.2011.

www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=37587&Cr=development+assistance&Cr1=

Gegenüber den Solomoneninseln betonte Herr Lumina die Notwendigkeit eines menschenrechtsbasierten Ansatzes für den Entwurf und die Umsetzung von Hilfsprojekten und stellte fest, dass dies sicherstellen werde, dass die entwicklungsmäßigen Herausforderungen auf den Solomoneninseln angemessen und fair angegangen werden, und dass die grundlegenden Rechte des Volkes in vollem Umfang respektiert werden.

Die Pressemitteilung von Herrn Lumina zu den Solomoneninseln zeigt außerdem auch den Vorrang der universellen Menschenrechte vor Vereinbarungen über ausländische Investitionen auf, denn er empfahl den Solomoneninseln eine faire Verteilung der Erträge aus den Investitionen, welche sich offenbar an der Unteilbarkeit der Menschenrechte orientiert. Siehe Abschnitt XI.14 dieser Verfassungsbeschwerden.

So zeigt sich auch in der Praxis des UNO-Menschenrechtsrats der selbstverständliche Vorrang der universellen Menschenrechte vor dem einfachen Völkerrecht, der, wie oben dargelegt, sich aus der Zugehörigkeit der universellen Menschenrechte zum „ius cogens“ ergibt.

Die Concluding Observations vom 20.05.2011 des für den Uno-Sozialpakt zuständigen Fachausschuss der Vereinten Nationen (Az. E/C.12/DEU/CO/5) äußern sich erneut besorgt über die fehlende Anwendung des Sozialpaktes vor den nationalen Gerichten in Deutschland. Darum drängt er Deutschland in Tz. 7, alle angemessenen Maßnahmen zu unternehmen, um die effektive Anwendbarkeit von dessen Vorschriften vor den nationalen Gerichten sicherzustellen einschließlich der Bewußtseinsbildung für diese Verpflichtung bei Richtern, Anwälten und weiteren für die Rechtsdurchsetzung zuständigen Personen und erinnert in diesem Zusammenhang an die allgemeinen Kommentare Nr. 3 und Nr. 9 zum Sozialpakt.

Auch die Concluding Observations vom 10.02.2009 des für die UNO-Frauenrechtskonvention (CEDAW) zuständigen Fachausschusses der Vereinten Nationen in Bezug auf Deutschland hat in Tz. 22 für CEDAW die Rechtsverbindlichkeit und die unmittelbare Anwendbarkeit der universellen

Menschenrechte für Deutschland bestätigt. Das gilt gleichermaßen für alle von Deutschland ratifizierten Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen, weil alle universellen Menschenrechte unteilbar, d. h. untereinander gleichrangig und gleichermaßen verbindlich sind (Präambel der AEMR, Art. 5 Erklärung von Wien der UNO-Vollversammlung vom 12.07.1993 (Az. A/CONF. 157/ 23), Art. 6 Abs. 2 Resolution 41/128 der UNO-Vollversammlung über das Recht auf Entwicklung, Präambel der Resolution 48/141 der UNO-Vollversammlung zur Schaffung des Amtes der Hochkommissarin für Menschenrechte).

Die Vereinten Nationen haben mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem Zivilpakt, dem Sozialpakt und den Menschenrechtskonventionen das am besten ausgebaute Menschenrechtssystem. Nirgendwo kommt die Ausrichtung der UNO auf das universelle Gemeinwohl deutlicher zum Ausdruck als in Art. 28 AEMR. Nur die UNO schreibt Menschenrechte wie die auf Nahrung und auf Gesundheit fast weltweit vor. Daher stützt auch die “Verantwortung vor Gott und den Menschen” (Präambel des Grundgesetzes) den Vorrang der UNO-Menschenrechtsverträge vor dem übrigen internationalen Recht.

Art. 1 Abs. 2 GG zeigt darüber hinaus noch eine weitere Funktion der Menschenrechte, darunter ausdrücklich auch der universellen (“in der Welt”) auf, nämlich den Frieden, der laut dem Lissabon-Urteil den Rang eines Staatsauftrags hat, zu stabilisieren. Das ist von besonderer Bedeutung für die internationalen Beziehungen, aber auch innerstaatlich unverzichtbar. Die Unteilbarkeit der Menschenrechte hat nicht nur den Sinn einer Versöhnung zwischen den verschiedenen menschenrechtlichen Traditionen der Überwindung der Ständeordnung durch den Liberalismus und des Erreichens größerer sozialer Gerichtigkeit durch die Arbeiterbewegung, sondern viel mehr noch für den friedlichen Ausgleich jeglicher Interessengegensätze. Die Pflicht, stets die Menschenrechte miteinander abzuwägen, zwingt zu Kompromissen, mit denen alle leben können, fördert eine Gesellschaft, wo versucht wird, dieser Unteilbarkeit zu genügen. Damit sind die universellen Menschenrechte auch der entscheidende Grundpfeiler zur Lösung der gegenwärtigen Wirtschafts- und Finanzkrise. Die Nichtanwendung der Unteilbarkeit der universellen Menschenrechte käme gerade in der jetzigen Wirtschafts- und Finanzkrise einer nach Art. 1 Abs. 2 GG untersagten Veräußerung gleich, auch soweit es den Schutz der universellen Menschenrechte durch die durch das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG) demokratisch legitimierten Bundestagsabgeordneten betrifft.

VII.7 Bedeutung der sozialen universellen Menschenrechte im Verhältnis zum Sozialstaatsgebot und die erforderliche Konkordanz zwischen diesen; universelle Menschenrechte in ihrer Funktion als Leitplanken im Prozess der Überwindung der Finanz- und Wirtschaftskrise

Natürlich schützt auch das nach dem Lissabonurteil in seiner Eigenschaft als Strukturprinzip unantastbare Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) i. V. m. der unantastbaren Menschenwürde (Art.1 Abs. 1 GG) für sich allein betrachtet in gewissem Umfang vor Sozialabbau im Bereich der Renten und der Krankenversicherung. Siehe zum Schutzumfang des Sozialstaatsgebots (vor Berücksichtigung praktischen Konkordanz mit den universellen Menschenrechten) Abschnitt X.3 dieser Verfassungsbeschwerden. Das Sozialstaatsgebot und die Menschenwürde stehen für Deutschland mehrere Stufen über dem EU-Sekundärrecht, mit dessen Rang die Blankett-Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 AEUV IWF-typische (d. h. die Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerländer ignorierende) Auflagen ermöglichen will. Der Schutzumfang des Sozialstaatsgebots, welches zumindest die Verwirklichung der Menschenwürde ermöglichen muss, ist im Grundgesetz nicht klar vorgegeben worden, weder quantitativ,noch qualitativ bzgl. der Art der mindestens zu erfüllenden Bedürfnisse. Betrachtet man allein den Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 und von Artikel 20 Abs. 1 des Grundgesetzes, ohne dabei Art. 1 Abs. 2 GG in die Betrachtung mit einzubeziehen, so könnte man zum Ergebnis kommen, dass das vorgeschriebene Mindestmaß an sozialer Absicherung in erheblichstem Maße offen wäre für schwankende weltanschauliche Einflüsse, welche auf Legislative, Exekutive und Judikative bewusst oder unbewusst einwirken, bzw. dass das Sozialstaatsgebot nur ein gerade eben noch menschenwürdiges Existenzminimum sichern würde.

Das Verhältnis zwischen Grundgesetz, Völkerrecht und einfach-gesetzlicher Ebene des Bundesrechts ist jedoch eines der Rechtsverdrängung – ganz anders als das der Rechtsvernichtung des totalen „Bundesrecht bricht Landesrecht“ des Art. 31 GG.

Es muss immer versucht werden, alle rechtlichen Verpflichtungen gleichzeitig zu erfüllen. Die Vorrangfrage führt nur insoweit zur Rechtsverdrängung, wie eine Interpretation, welche alle verbindlichen Vorschriften gleichzeitig erfüllt, nicht möglich ist.

Daraus folgt auch, dass die praktische Konkordanz nicht nur zwischen EU-Recht und Grundgesetz gilt, sondern genauso zwischen Grundgesetz und universellen Menschenrechten.

Dazu gehört auch, die praktische Konkordanz auch zwischen Sozialstaatsgebot und universellen Menschenrechten, obgleich das Sozialstaatsgebot vom Rang mehrere Stufen über den universellen Menschenrechten steht. Der deutlich geringere Schutzumfang, den das Sozialstaatsgebot allein aus seiner Kombination mit der Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG hat, ist keinerlei Rechtfertigung dafür, die praktische Konkordanz zwischen Sozialstaatsgebot und universellen Menschenrechten außer acht zu lassen, denn eine solche Außerachtlassung wäre eine Veräußerung i. S. v. Art. 1 Abs. 2 GG. Praktische Konkordanz zwischen Sozialstaatsgebot und universellen sozialen Menschenrechten bedeutet, auch bei der Auslegung des Sozialstaatsgebots der Anwendung der universellen sozialen Menschenrechte so viel Raum zu geben, wie das mit dem für Deutschland noch über den universellen Menschenrechten stehenden Teil des Rechts gerade noch vereinbar ist.

Sinn des Sozialstaatsgebots ist gerade nicht, die Unveräußerlichkeit der „Menschenrechte in der Welt“ (Art. 1 Abs. 2 GG) auszuhebeln, sondern es bedeutet nur, dass auf der allerhöchsten rechtlichen Ebene des Rechts in Deutschland eben nur die Grundrechte, grundrechtsgleichen Rechte und Strukturprinzipien stehen, also einen höheren Rang haben als die universellen Menschenrechte. Aber auch die Unveräußerlichkeit der universellen Menschenrechte als solche steht innerhalb der Ewigkeitsgarantie und hat damit den gleichen Rang wie die Grundrechte, grundrechtsgleichen Rechte und Strukturprinzipien. Damit ist bei Auslegung des Sozialstaatsgebots immer auch die praktische Konkordanz mit den universellen Menschenrechten zu beachten – zumindest soweit das jemand geltend macht, wie z. B. die Beschwerdeführerin bei der hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden.

Und auch nur die praktische Konkordanz mit den universellen sozialen Menschenrechten im Rahmen der Interpretation des Sozialstaatsgebots wird dem Anspruch eines jeden Einwohners der UNO-Mitgliedsstaaten aus Art. 28 AEMR auf nicht nur eine internationale, sondern auch eine soziale Ordnung, gerecht, in welcher alle universellen Menschenrechte aus der AEMR und aus den vom jeweiligen Mitgliedsstaat ratifizierten universellen Menschenrechtsverträgen voll verwirklicht werden können.

Die Beschwerdeführerin verwendet in diesem Abschnitt bewusst den Begriff der „praktischen Konkordanz“ und nicht der „Hermeneutik“, weil die universellen Menschenrechte aus einer eigenen Rechtsquelle fließen, und weil ihr Schutzumfang, besonders deutlich beim ausdrücklich normierten Höchtsmaß des Menschenrechts auf Gesundheit (Art. 12 UNO-Sozialpakt) vom Schutzumfang klar über das hinaus gehen, was man noch bzgl. des Sozialstaatsgebots interpretieren könnte, wenn man die sozialen universellen Menschenrechte allein als eine verbindliche Auslegungshilfe für das Sozialstaatsgebot interpretieren wollte. Eine rein hermeneutische, dem Umfang nach auf eine Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot eingeengte, Anwendung der universellen sozialen Menschenrechte käme einer teilweisen Veräußerung gleich und wäre unvereinbar mit Art. 1 Abs. 2 GG. Der Unveräußerlichkeit der „Menschenrechte in der Welt“ wird, im Verhältnis zum Sozialstaatsgebot, allein die Methode der praktischen Konkordanz gerecht, damit die in Deutschland gültigen universellen Menschenrechte auch insoweit angewendet werden, wie sie über den Schutzumfang des Sozialstaatsgebots klar hinausragen.

Nach Rn. 218 des Lissabonurteils ist die Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) des GG eine Reaktion einerseits auf historische Erfahrungen einer schleichenden oder auch abrupten Aushöhlung der freiheitlichen Substanz einer demokratischen Grundordnung. Im gleichen Zusammenhang sagt Rn. 218, macht das Grundgesetz “auch deutlich, dass die Verfassung der Deutschen in Übereinstimmung mit der internationalen Entwicklung gerade auch seit Bestehen der Vereinen Nationen einen universellen Grund besitzt, der durch positives Recht nicht veränderbar sein soll.”

Das bedeutet, dass die Ewigkeitsgarantie des GG und die durch diese Ewigkeitsgarantie geschützten Teile des GG aus dem gleichen universellen Grund schöpfen wie die UNO-Charta, die Allgem. Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen.

Dass der Umfang des Sozialstaatsgebots im Grundgesetz nicht klar formuliert ist, liegt daran, dass bei der Schaffung des Grundgesetzes es noch offen war bzw. gehalten werden sollte, wie weit der universelle Grund gehen würde. Damals war die Allgem. Erklärung der Menschenrechte noch ganz neu und Deutschland noch kein UNO-Mitglied. Gleichzeitig wurde aber mit Art. 1 Abs. 2 GG die AEMR für Deutschland verbindlich gemacht, und wurde durch den gleichen Art. 1 Abs. 2 GG dafür Sorge getragen, dass auch alle weiteren Menschenrechte aus internationalen Rechtsquellen, vor allem aus universeller Rechtsquelle, für Deutschland unveräußerlich sein würden, sobald sich Deutschland einmal auf diese verpflichten würde.

Das ändert andererseits nichts daran, dass der quantitative und qualitative Schutzumfang des Sozialstaatsgebots im Grundgesetz offen formuliert ist, und dass daher den quantitativ und qualitativ erheblich klarer bestimmten und mit einem zumindest explizit im Sinne einer Formulierung konkreterer zu erfüllender Bedürfnisse, weitergehenden Schutzumfang, soweit es die Verankerung im Vertragstext selbst entspricht, versehenen universellen Menschenrechte besondere Bedeutung zukommt gerade auch zur Begrenzung der Umsetzung von Kreditauflagen des IWF bzw. von IWF-typischen Auflagen. Die Verankerung im Vertragstext selbst hat auch zur Folge, dass zumindest das, was im UNO-primärrechtlichen Menschenrechtsvertrag selbst steht, unter dem Schutz von Art. 1 Abs. 2 GG steht. Es hat auch zur Folge, dass eine Veräußerung dieser universellen Menschenrechte ein Übergriff in die verfassungsgebende Gewalt des Volkes wäre (vgl. Rn. 218 des Lissabonurteils), was weder der Legislative, noch der Exekutive, noch der Judikative zustünde.

Es wäre, als in Deutschland das Parlament dem UNO-Sozialpakt zustimmte, jederzeit möglich gewesen, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, um auf diese Weise die Ratifizierung des Sozialpaktes und damit auch das Unterfallen von dessen Menschenrechten unter die Unveräußerlichkeit der Menschenrechte “in der Welt” nach Art. 1 Abs. 2 GG zu verhindern oder durch völkerrechtliche Vorbehalte einzugrenzen. Das ist jedoch damals nicht geschehen, obwohl der Wortlaut des Art. 1 Abs. 2 GG damals schon seit Jahren der Öffentlichkeit bekannt war.

Aus der Unteilbarkeit der Menschenrechte folgt auch, dass ein angemessenes Verhältnis gewahrt bleiben muss bzgl. der Erfüllung der Menschenrechte der Gläubiger und der Einwohner Deutschlands. Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Einwohnerzahl erheblich größer ist als die Gläubigerzahl, und dass unter den Einwohnern erheblich mehr Personen der Unterschicht und des Mittelstandes sind, bei denen finanzielle Einschnitte viel schneller zu Verletzungen auch anderer Menschenrechte als des Eigentumsrechts führen können, darunter vor allem und am deutlichsten der sozialen universellen Menschenrechte, als dies zumindest bei den größeren Gläubigern des Staates der Fall ist. Die Beschwerdeführerin, die sich in ihrer Eigenschaft als Unternehmerin selbst zur Mittelschicht zählt, ist hierbei selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Die Unteilbarkeit der Menschenrechte, sowohl hinsichtlich des Gleichrangs und der gleichen Verbindlichkeit zwischen den einzelnen Menschenrechten, als auch in ihrer Funktion als Leitplanken für einen gerechten Ausgleich zwischen den gegensätzlichsten Interessengruppen, ist kein lästiges Hindernis, sondern geradezu der Schlüssel zur Überwindung der Finanz- und Wirtschaftskrise, was offensichtlich auch die UNO so sieht (siehe Abschnitt XI.14 dieser Verfassungsbeschwerden).

Fortsetzung: https://sites.google.com/site/euradevormwald/02-esm/054-menschenrechte