038. IV.5 zu erwartende IWF-Auflagen bzw. IWF-typische Auflagen

IV.5 zu erwartende IWF-Auflagen bzw. IWF-typische Auflagen

Dieser Abschnitt untersucht anhand historischer und aktueller Erfahrungen mit dem IWF, welche Auflagen durch ihn oder im Rahmen der Orientierung an seiner Praxis im Rahmen des europäischen Finanzierungsmechanismus und dessen Zusammenspiel mit Art. 136 Abs. 3 AEUV bzw. mit dem Fiskalpakt sowie mit den in den Abschnitten V.3 – V.7 und VI.2 dieser Verfassungsbeschwerden erörterten EU-Verordnungen zu erwarten sind. In Abschnitt IV.5 dieser Verfassungsbeschwerden werden zahlreiche Vorwürfe erwähnt, die nahmhafte Persönlichkeiten öffentlich gegenüber dem IWF erhoben haben. Die Beschwerdeführerin möchte auf das deutlichste betonen, dass es ihr an dieser Stelle weder um eine strafrechtliche Abrechnung mit dem IWF noch um die Durchsetzung eines Verbots des IWF geht, sondern allein um den Beweis, dass die Verpflichtung auf eine der IWF-Praxis entsprechende Strenge (Ecofin-Rat vom 10.05.2010, Euro-Gipfel vom 26.10.2011) absolut verfassungs- und menschenrechtswidrig ist. Dabei ist der entscheidendste Punkt noch nicht einmal, ob die Auflagen vom IWF oder von jemand anderem kommen würden, sondern die Verpflichtung auf eine der IWF-Praxis entsprechede Menschenrechtsverachtung, und das, sobald Art. 136 Abs. 3 AEUV nachgeschoben wird, auch noch mit EU-primärrechtlichem Rang.

IV.5.1 zu erwartende Auflagen gemessen an den IWF-Forderungen in den Artikel IV – Konsultationen 2006 und 2010 gegenüber Deutschland

Wie leicht auch Deutschland in die Mühlen der Auflagen des europäischen Finanzierungsmechanismus und der bußgeldbewehrten „Empfehlungen“ der Änderung des Stabilitäts- und Wachtumspaktes zur Errichtung der EU-Wirtschaftsregierung geraten kann, wurde bereits in Abschnitt III.7 dar-gelegt. Die wahrscheinlichsten IWF-Auflagen oder IWF-typischen Auflagen, welche dabei Deutschland gemacht würden, sind die, welche der IWF zuletzt in den Artikel-IV-Konsultationen als Empfehlungen gegenüber Deutschland ausgesprochen hat, und welche über die neuen Mechanismen, sobald Deutschland erst einmal die Abhängigkeit von diesen gelangen würde, dann auch de facto erzwungen werden könnten.

Hier sind nur die, gemessen an den jüngsten Artikel IV – Konsultationen zu Deutschland, für Deutschland zu erwartenden IWF-Auflagen erwähnt, durch welche die Beschwerdeführerin in ihren universellen Menschenrechten (unter Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 25 GG und Art. 38 GG) verletzt würde, sobald diese Auflagen durch die neuen Mechanismen mit EU-sekundärrechtlichem Rang transportiert werden könnten.

Deutschland könnte natürlich auch ohne den europäischen Finanzierungsmechanismus und ohne die Neuregelung des Stabilitäts- und Wachstumgspaktes in eine finanzielle Situation geraten, in welcher es angewiesen wäre auf Kredite des IWF und damit auch dessen Auflagen ausgesetzt wäre. Der Umsetzung von dessen Auflagen würden dann aber die Menschenrechte der Vereinten Nationen klare Grenzen setzen, weil sie über dem IWF-Recht stehen.

Anders verhält es sich bei der Transportierung von IWF-Auflagen mit EU-sekundärrechtlichem Rang, weil das Rangverhältnis zwischen universellen Menschenrechten und EU-Sekundärrecht für Deutschland noch nicht verfassungsgerichtlich eindeutig geklärt ist.

www.imf.org/external/np/ms/2006/091106.htm

In der abschließenden Stellunganahme vom 11.09.2006 zu den Artikel IV – Konsultationen gegen-über Deutschland forderte der IWF in Tz. 14 forderte der IWF die Kürzung der Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung.

In Tz. 15 befürwortete der IWF die Einführung einer Kopfpauschale in der gesetzlichen Krankenversicherung und forderte zugleich, den dadurch entstehenden Druck auf die Lohnsteuer (zu deren Erhöhung zwecks Finanzierung der Steuerzuschüsse für das Kopfpauschalensystem), zu lindern.

www.imf.org/external/np/ms/2010/020810.htm

In der abschließenden Stellungnahme vom 08.02.2010 zu den Artikel IV – Konsultationen gegen-über Deutschland forderte der IWF in Tz. 3 für den Finanzsektor, dass die Reparatur der Bilanzen und die Umstrukturierung weiter gehen müssten, dass aber die Zeit gekommen sei für dauerhafte Verbesserungen des Stabilitätsrahmenwerks gemeinsam mit laufenden Initiativen der EU.

Dass der IWF hier die Fortsetzung der Bankenrettung fordert, ist bemerkenswert, weil doch gerade der großzügige Bankenrettungsfonds in Deutschland erst zum deutlichen Anstieg der Staatsschulden geführt hat Allerdings will der IWF die Fortsetzung der Bankenrettung nach Tz. 13 nur so lange, bis ein vernünftiger Mechanismus zur ordnungsgemäßen Abwicklung überschuldeter Banken, auch systemrelevanter, geschaffen sein wird.

In Tz. 7 forderte der IWF im Hinblick auf die Senkung der Staatsausgaben die strenge Anwendung bereits beschlossener Anpassungsmaßnahen in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Beschwerdeführerin hat, bevor sie den Sprung in die vollständige Selbständigkeit gewagt hat, jahrzehntelang in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt. Ihre dadurch erworbenen Ansprüche sind ein fester Bestandteil der Planung ihrer Alterssicherung. Damit wäre sie über die zu erwartenden IWF-Kreditauflagen zu Rentenkürzungen betroffen.

Art. 9 UNO-Sozialpakt garantiert ausdrücklich das Menschenrecht auf soziale Sicherheit einschließlich Sozialversicherung. Der Allgem. Kommentar Nr. 19 zum Sozialpakt erläutert dieses Menschen-recht weiter. Nach dessen Tz. 1 umfasst es auch die Rentenversicherung. Nach Tz. 4 müssen nicht nur alle zu einem Mindestmaß gegenüber dem Armutsrisiko Alter abgesichert sein, sondern der Staat muss auch das Höchstmaß aller ihm hierfür zur Verfügung stehenden Ressourcen aufwenden. Die Rentenversicherung muss außerdem diskriminierungsfrei sein; also müssen sich auch die Höhe und die Dauer der geleisteten Rentenbeiträge noch hinreichend in den Rentenansprüchen wieder-spiegeln. Tz. 22 empfiehlt ausdrücklich, dass bei beitragsfinanzierten Sicherungssystemen ein angemessenes Verhältnis zwischen Einkommen, Beiträgen und erworbenen Leistungsansprüchen bestehen sollte. Tz. 42 stellt (auf Grund der sozialen Fortschrittsklausel des Art. 2 Abs. 1 UNO-Sozialpakt) klar, dass auch für das universelle Menschenrecht auf soziale Sicherheit ein grundsätzliches Rückschrittsverbot gilt.Wenn Rückschritte, wie sie die zu erwartenden IWF-Auflagen zu Rentenkürzungen bringen würden, unternommen werden, hat der Staat, hier also Deutschland, die Beweislast, dass zuvor alle verfügbaren Mittel verwendet worden sind, um den Rückschritt zu vermeiden.

Die vom IWF befürwortete und damit auch in kommenden IWF-Auflagen gegenüber Deutschland zu erwartende Forderung nach Einführung einer Kopfpauschale in der gesetzlichen Krankenversicherung würde besonders deutlich mit Tz. 22 des Allgem. Kommentars Nr. 19 und damit auch mit Art. 9 des UNO-Sozialpaktes kollidieren. Die Beschwerdeführerin wäre hinsichtlich der Kopfpauschale selbst betroffen, weil sie auch nach dem Übergang in die Selbständigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung geblieben ist. Ein Wechsel in die private Krankenversicherung wäre für sie zu zumutbaren Beiträgen angesichts ihres Alters und angesichts des Erfordernisses regelmäßiger Medikamente nicht möglich gewesen. Nun will der IWF eine Kopfpauschale mit nur geringen steuerlichen Zuschüssen. Das würde zu deutlichen Beitragserhöhungen oder zu Leistungseinschränkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung führen, welche die Beschwerdeführerin unmittelbar treffen würden, und denen sie auch nicht in Richtung Privatversicherung aus-weichen könnte. Am wenigsten gekürzt würde wahrscheinlich bei akuten Erkrankungen und bei Erkrankungen, die ein hoher Teil der Bevölkerung hat. Chronische Erkrankungen, die, wie bei der Beschwerdeführerin, nur eine Minderheit betreffen, und laufend Medikamente erfordern, stehen viel stärker in der Gefahr, aus dem dafür bestehenden Versicherungsschutz herausgestrichen zu werden.

Art.12 UNO-Sozialpakt garantiert das Recht eines jeden auf das ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit nicht nur ein überlebensnotwendiges Mindestmaß an medizinischer Versorgung. Nach Tz. 1 des Allgem. Kommentars Nr. 14 zum UNO-Sozialpakt ist es der Sinn des Menschenrechts auf Gesundheit, ein Leben in Würde führen zu können.Zur Verwirklichung der Menschenwürde ist die Gesundheit trotz der formellen Gleichrangigkeit aller universellen Menschenrecht de facto von besonderer Bedeutung. Nach Tz. 12 des Allgem. Kommentars Nr. 14 umfasst es auch die wirtschaftliche Zugänglichkeit (Bezahlbarkeit) von med. Dienstleistungen und Medikamenten; gerade in Zeiten einer Wirtschaftskrise ist der Beschwerdeführerin das Risiko von Leistungsausschlüssen für die von ihr benötiten Medikamente auf Grund von IWF-Auflagen noch

weniger zumutbar.

Nach Tz. 32 wirkt sich das (aus der sozialen Fortschrittsklausel nach Art. 2 Abs. 1 UNO-Sozialpakt) resultierende grundsätzliche Rückschrittsverbot beim Menschenrecht auf Gesundheit in der Form aus, dass der Staat bei Rückschritten bzgl. der Verwirklichung des Rechts auf Gesundheit nicht nur die Beweislast dafür hat, dass zuvor alle verfügbaren Mittel ausgeschöpft wurden, sondern auch dafür, dass diese Rückschritte im Hinblick auf die Gesamtheit der Rechte aus dem Sozialpakt gerechtfertigt sind. Das bedeutet, wenn schon bei der Verwirklichung der universellen sozialen Menschenrechte gespart werden muss, dann darf dies bei der Gesundheit verhältnismäßig am wenigsten geschehen. Nach Tz. 36 müssen die Krankenversicherungsbeiträge für jeden Versicherten erschwinglich bleiben.

Tz. 39 empfiehlt, bereits beim Abschluss anderer internationaler Verträge sicherstellen, dass diese sich nicht negativ auf das Recht auf Gesundheit auswirken. Nach Tz. 50 des Allgemeinen Kommentars Nr. 14 liegt bereits eine Verletzung der Achtungspflicht gegenüber dem Recht auf Gesundheit vor, wenn Staaten dieses Menschenrecht beim Abschluss von Verträgen mit Staaten, internationalen Organsationen oder international tätigen Firmen nicht berücksichtigen.

Daher ist es eine Verletzung der staatlichen Achtungspflicht gegenüber dem Menschenrecht auf Gesundheit, wenn eine Blankett-Zustimmung gegeben wird dazu, IWF-Kreditauflagen mit eu-sekundärrechtlichem Rang zu transportieren, obwohl absehbar ist, dass zu den dann verbindlichen Auflagen des IWF (bzw. der Troika) gegenüber Deutschland Leistungskürzungen für Medikamente, ohne die das Menschenrecht auf Gesundheit nicht gewahrt bliebe, gehören würden.

Inzwischen nähert sich die Bundesregierung den IWF-Wünschen zur Krankenversicherung an (taz-Artikel „Schäuble will Krankenkassen Budget kürzen“ vom 15.02.2012)

www.taz.de/1/archiv/digitaz/artikelI?ressort= in&dig2012%2F02%2F15%2Fa0054&cHash=a7f63c3eb0

IV.5.2 zu erwartende Auflagen gegen die Nahrungsversorgung

Die Kreditauflagen des IWF zerstören gezielt die Fähigkeit der Staaten, die eigene Bevölkerung aus eigener Kraft mit Nahrung versorgen zu können, und sorgen dafür, dass weniger Flächen für den Nahrungsanbau und mehr für den Anbau für den Export zur Verfügung stehen.

Ein zentrales Motiv zur gezielten Verschlechterung der Nahrungsmittelversorgung der gesamten Bevölkerung eines Schuldnerstaates dürfte sein, dadurch ganze Völker, und nicht nur Regierungen und Parlamente, leichter zwingen zu können, andere Auflagen sowie den Schuldendienst zu befolgen. Denn Nahrung ist, anders als Kapital, keine gesellschaftliche Fiktion, sondern überlebensnotwendig. Die Auflagen zielen stets darauf ab, eine eigene, vom Weltmarkt unabhängige, Versorgung mit Lebensmitteln zu verunmöglichen. Die vom IWF fast immer auferlegte Währungsabwertung sorgt für marktverzerrend hohe Preise für den Import von Dünger, Pestiziden, Traktoren etc.; zusätzlich werden Preisbegrenzungen für diese Importe verboten. Die Kaufkraft der inländischen Kunden der Landwirte wird durch die erzwungene Senkung der Löhne und der Sozialleistungen zerstört. Soziale Einrichtungen für Landwirte z. B. zur Verteilung von Wasser und für zusätzliche Subventionen in Zeiten des Preisverfalls werden abgeschafft. Hilfslieferungen hoch subventionierter Agrarüberschüsse werden, wo Handelsliberalisierung nicht reicht, gezielt eingesetzt, um ganze kleinbäuerliche Branchen gezielt in den Ruin zu treiben. Wo das alles nicht reicht, werden bisweilen kleinere landwirtschaftliche Betriebe einfach verboten (z. B. in Peru) oder gezielt zur Vertreibung von Landwirten führende Projekte finanziert (z. B. in Mosambik). Durch die Zerstörung der kleinbäuerlichen Strukturen und die Ausrichtung der größeren Betriebe auf den Export werden die Staaten schließlich nicht nur abhängig vom Import von Dünger, Pestiziden etc., sondern von in harter Währung zu bezahlenden Nahrungsmitteln – und das bei einer künstlich auf Geheiß des IWF massiv abgewerteten eigenen Währung.

Dem Abschnitt “50 Jahre Bretton Woods” in Uwe Hoerings Werk “Zum Beispiel IWF & Weltbank” (Süd-Nord Lamuv-Verlag) ist zu entnehmen, dass es jeweils durch Subventionskürzungen auf Grund von IWF-Auflagen Unruhen gab:

-- 1985 in Bolivien (wegen Kürzung von Nahrungsmittel- und Treibstoffsubventionen)

-- 1986 in Sambia (wegen Kürzung von Nahrungsmittelsubventionen)

-- 1989 in Venezuela (wegen Kürzung von Treibstoff- und Transportsubventionen)

Auch von Indonesien verlangte der IWF (während der Asienkrise) die Kürzung von Nahrungsmittel- und Treibstoffsubventionen („Die Chancen der Globalisierung“, Joseph Stiglitz, Pantheon-Verlag, S. 304).

Die Kürzungen von Nahrungsmittelsubventionen als IWF-Auflage sind keine Einzelfälle, sondern

eher üblich:

„...für westliche Banken, die ihre Kredite absichern wollten, war Geld da, für minimale Nahrungsmittelsubventionen, die Menschen vor dem Hungertod retten sollten, nicht.“

(„Die Chancen der Globalisierung“, Joseph Stiglitz, Pantheon-Verlag, S. 39)

In Somalia, einem Land, in welchem 50% der Bevölkerung als Viehzüchter gearbeitet haben (S. 97, „The Globaliziation of Poverty and the New World Order“, Prof. Dr. Michel Chossudovsky), wurden ab Anfang der 1980er Jahre über IWF-Auflagen die Währung abgewertet (dadurch Verteuerung der Treibstoff- und Düngerpreise, S. 96) , der Getreidemarkt dereguliert (S. 96), die Veterinärdienstleistungen privatisiert (S. 96), die Notvorräte an Tiernahrung abgeschafft (S. 96), das Wasser privatisiert (S. 97) und Erosionsbekämpfung vernachlässigt (S. 97). Insgesamt wurden die staatlichen Agrarmittel um 85% gekürzt (S. 97) im Vergleich zu Mitte der 1970er Jahre. Der Zusammenbruch der somalischen Landwirtschaft zeigt sich auch daran, dass Anfang der 1980er Jahre der Verkauf von Nahrungsmittelhilfe bereits zur Haupteinahmequelle der somalischen Regierung geworden war (S. 97).

In Ruanda sorgte das 1990er Strukturanpassungsprogramm des IWF für Hunger. In dem schon damals auf Kaffeeanbau ausgerichteten Land wurde der nationale Ausgleichsfonds zur Absicherung gegen fallende Kaffeepreise zusammen mit allen anderen staatlichen Agrarmitteln abgeschafft. Dazu kamen die bekannten Auswirkungen von Währungsabwertung und Handelsliberalisierung auf die heimische Landwirtschaft (S. 106+ 107, „The Globaliziation of Poverty and the New World Order“, Prof. Dr. Michel Chossudovsky). Schließlich wurde 1992 auch noch als Auflage der Weltbank der Kaffeepreis für die ruandischen Bauern gesetzlich gedeckelt. (S. 108). Mitten während des ruandischen Bürgerkriegs setzte der IWF eine weitere Währungsabwertung durch, obwohl das Land angesichts übermäßiger Ausrichtung auf den Kaffeeanbau einen Teil seiner Nahrungsmittel importieren musste (S. 108). Die von IWF und Weltbank erzwungene Handelsliberalisierung der Getreidemärkte sorgte dafür, dass die Lebensmittelhilfen für Ruanda auf eine Weise geschahen, welche die heimische Lebensmittelproduktion weiter ruinierte (S. 109). Laut dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes haben 1993 über 1 Mio. Menschen in Ruanda gehungert (S. 122, Fn. 14). Ruanda ist lebensmittelmäßig trotz des vorherrschenden Kaffeeanbaus noch Selbstversorger gewesen, bis es in 1990 als IWF-Kreditauflage das Dumping subventionierter US- und EU-Lebensmittelüberschüsse zuließ (S. 140).

In Mozambik haben IWF und Weltbank mit ihren Kreditauflagen landwirtschaftliche Großprojekte unterstützt, bei welchen sich der Staat zur Vertreibung bäuerlicher Famlienbetriebe zu Gunsten von auf den Export ausgerichteter Großbetriebe verpflichtet hat (S. 126-131, „The Globaliziation of Poverty and the New World Order“, Prof. Dr. Michel Chossudovsky), welche zur Ernährung der Mozambikaner nichts beitragen.

Äthiopien produziert genug zur Deckung von 90% der Lebensbedürfnisse seiner Einwohner. Laut der Welternährungsorganisation FAO erzielten 1999 bis 2000 die Provinz Amhara 20% bzw. 500.000 t Getreideüberschuss und die Provinz Oromiya 600.000 t. Getreideüberschuss. Gleichzeitig hungerten in Amhara 2,8 Mio. und in Oromiya 1,6 Mio. Einwohner, ein deutliches Beispiel, wie die von IWF und Weltbank erzwungene einseitige Exportausrichtung bei gleichzeitiger Zerstörung des Lebensmittelanbaus für den heimischen Markt Hunger schafft (S. 137+138, „The Globaliziation of Poverty and the New World Order“, Prof. Dr. Michel Chossudovsky), zumal die Hälfte der Exporterlöse in den Schuldendienst floß (S. 139). Der Hunger tritt in Äthiopien regional sehr ungleich verteilt auf, was daran liegt, dass der IWF dort den Bund-Länder-Finanzausgleich verboten hatte (S. 139), mit der Folge, dass die Hungerregionen vom Bund und von den anderen Provinzen auch keine finanziellen Hilfen gegen den Hunger mehr erhielten. Dem Hunger in Äthiopien waren vorausgegangen die von der Weltbank auferlegte Aufhebung der Preisbegrenzungen für Treibstoff und Dünger (S. 139) und die ebenfalls von der Weltbank per Kreditauflage angeordnete Abschaffung aller äthiopischen Agrarsubventionen. Der Agrarhandel wurde auf Geheiß des IWF liberalisiert (S. 139). Äthiopien ließ sich zur Ruinierung seiner kleinbäuerlichen Lebensmittelproduktion ausgerechnet durch Lebensmittelhilfen mit genmanipuliertem Getreide, den Zugriff von Saatgutkonzernen auf die staatlichen Saatgutreserven und die Beendigung des kleinbäuerlichen Saatgutnetzwerks aufzwingen (S. 142+143).

Die von IWF und Weltbank angeordnete Deregulierung des Getreidemarktes in Kenia sowie das ebenfalls als Kreditauflage verfügte Verbot staatlicher Lebensmittelverteilung und selbst staatlicher Regulierung der Lebensmittelverteilung führten 1991 und 1992 zum Hunger von fast 2 Mio. Menschen in Kenias trockeneren Provinzen (S. 140).

In Simbabwe und Malawi erzwang der IWF den Umstieg von Nahrungsmittel- auf Tabakanbau.

1992 ging dadurch die Maisernte in Simbabwe um 90 % und in Malawi um 40% zurück. 1992 war ein Dürrejahr im südlichen Afrika. Die Tabakexporterlöse gingen in den Schuldendienst statt in die Hungerbekämpfung (S. 100, „The Globaliziation of Poverty and the New World Order“, Prof. Dr. Michel Chossudovsky).

Für den Niger, eines der offiziell ärmsten Länder der Welt, hat der IWF im Jahr 2004 verboten, Lebensmittelreserven anzulegen. Mitten in der Hungersnot im Niger, in welcher 3,6 Millionen Menschen am Abgrund gestanden haben, hat der IWF dann sogar jegliche kostenlose Verteilung von Hirse verboten, weil dies marktverrend sei. Und nicht nur die Verteilung, die den Niger etwas kosten und damit seinen Schuldendienst hätte beeinträchtigen können, sondern sogar die Hirseverteilung durch die Vereinten Nationen und durch NGOs (Germanwatch-Interview mit Prof. Dr. Jean Ziegler aus dem Jahr 2005)

www.germanwatch.org/zeitung/2005-4-ziegler.htm

Niger ist kein Einzelfall. Auch Malawi und Äthiopien wurden durch den IWF zum Verkauf von staatlichen Nahrungsmittelreserven zwecks höheren Schuldendienstes gezwungen, Äthiopien aus- gerechnet vor der Hungersnot von 1984/1985.

Zu Äthiopien siehe S. 141 des Buches „The Globaliziation of Poverty and the New World Order“ von Prof. Dr. Michel Chossudovsky sowie den Global-Research-Artikel unter dem Link:

www.globalresearch.ca/index.php?context=va&aid=366

zu Malawi siehe taz-Artikel „Der Hunger geht, die Armut bleibt“

www.taz.de/1/politik/afrika/artikel/1/der-hunger-geht-die-armut-bleibt/

In Indien sorgten 1991 die vom IWF angeordnete Abschaffung der Lebensmittel- und Düngersubventionen zusammen mit der ebenfalls von ihm auferlegten Währungsabwertung für den Anstieg des Reispreises um 50% (S. 150+153, „The Globalization of Poverty and the New World Order“, Prof. Dr. Michel Chossudovsky, veröffentlicht 2003). In Indien machen Kleinbauern und Landarbeiter 400 Mio. Menschen aus (S. 151). Die vom IWF ausdrücklich zur Auflage gemachte Abschaffung der Düngersubvention (S. 151) ließ dessen Preis 1991 um 40% steigen und ruinierte zahlreiche landwirtschaftliche Kleinbetriebe. Die von IWF und Weltbank auferlegte formelle Abschaffung der geseztlichen Obergrenze für Landbesitz (S. 154) war ein entscheidender Anreiz für die Vertreibung von Kleinbauern durch Großgrundbesitzer, die lieber für den Export als für die Nahrungsversorgung der eigenen Bevölkerung wirtschaften. Durch die ebenfalls von IWF und Weltbank durchgesetzte Abschaffung von Lohnindexierung und Mindestlohn mussten Hunderte Millionen Inder (darunter vor allem auch Landarbeiter und Kleinunternehmer) von umgerechnet 50,- US-Cent pro Tag leben bei sich gleichzeitig dem Weltmarkt annähernden Lebenshaltungskosten incl. des 50%igen Anstiegs des Reispreises. Prof. Dr. Chossudovsky spricht daher von „wirtschaftlichem Völkermord“ (S. 154) von IWF und Weltbank in Indien. Zu Völkermordvorwürfen gegenüber dem IWF vergleiche auch Art. 6 lit. c des Römischen Statuts sowie Abschnitt IV.5.7 dieser Verfassungsbeschwerden. Der harsche Vorwurf Prof. Dr. Chossudovskys im Hinblick auf Indien mag erstaunen, da zahlreiche andere Staaten noch brutalere und gezieltere Auflagen gegen ihre Nahrungsmittelversorgung bekommen haben, sie ist jedoch gerechtfertigt, weil in keinem anderen Staat der Welt in absoluten Zahlen so viele Menschen hungern, und weil IWF und Weltbank, und nicht Kriege, Kastensystem, religiöse Intoleranz, Gentechnik oder sonst etwas, dafür die Hauptschuld tragen.

In Bangla Desh erzwang der IWF Anfang der 1980er Jahre die Abschaffung der Agrarsubventionen, die Handelsliberalisierung und die Deregulierung des Getreidemarktes (S. 161, „The Globalization of Poverty and the New World Order“, Prof. Dr. Michel Chossudovsky). Zur Zerstörung der Nahrungsmittelversorgung durch bäuerliche Famlienbetriebe wurde schließlich das Programm „Nahrung für Arbeit“, welches Dorfbewohner allein für Nahrung arbeiten ließ, verwendet. Aber möglich geworden war dies durch die zuvor vom IWF erzwungene Handelsliberalisierung. Der wirtschaftliche Ruin trieb viele Landwirte zum Neubeginn in besonders überschwemmungsgefährdeten Gebieten. So erklären sich 140.000 Überschwemmungstote in 1991 (S. 165) sowie 10 Millionen Obdachlose durch die Flut. Ausgerechnet in 1991 erzwang der IWF eine Währungsabwertung, wodurch der Reispreis um 50% stieg und die flutbedingte Hungersnot entscheidend verschärfte. Weit verbreitete Unterernährung und Vitamin-A-Mangel gab es in Bangla Desh schon vor der Flut, woran IWF-typische Auflagen entscheidenden Anteil gehabt hatten.

In Vietnam wurden Landwirte durch die Weltbank ermutigt, statt Lebensmittel für sich selbst und die eigene Bevölkerung lieber für den Export anzubauen (S. 177). Durch den Rückgang der Weltmarktpreise für die betreffenden Exportgüter kam Vietnam in die Lage, die Lebensmittelexporte zu subventionieren, während seine Landwirte hungerten in Folge der IWF-typischen Währungsabwertung und Liberalisierung incl. der damit verbundenen Erhöhung der Preise für Treibstoff und Dünger. In 1994 ereigneten sich eine Hungersnot mit 50.000 Betroffenen, während im gleichen Jahr durch den Zusammenbruch staatlicher Reishandelsfirmen zwei Millionen Tonnen vietnamesischen Reises unverkauft blieben (S. 178). In den Jahren 1987 bis 1990 waren 25% der Erwachsenen und 50% der Kinder in Vietnam unterernährt (S. 179). Die er zwungene Ausrichtung auf den Export führte auch zur Vertreibung von Kleinbauern durch Großgrundbesitzer (S. 182).

Der Film „Raubzug des IWF in Argentinien“ von Kanal B aus dem Jahr 2002 zeigt plastisch das Verhalten des IWF in Argentinien. Die Vergleichbarkeit mit Deutschland ist vor allem auch da- durch gegeben, dass es bis hinein in die 1970er vor der Beginn der Militärdiktatur eines der Länder Lateinamerikas mit dem höchsten Wohlstand und einer breiten Mittelschicht war. Seinen ersten IWF-Kredit nahm Argentinien bereits eine Woche nach dem Amtsantritt der Militärdiktatur in 1976 auf. Zum Ende der Diktatur hatte das Land 30,- Milliarden $ Schulden, davon die Hälfte vom Staat übernommene Privatschulden. 1983 bis 1989 wurden auf Druck des IWF immer mehr laufende Ausgaben gekürzt, 1989 bis 1992 alle Staatsbetriebe privatisiert. Seit der Regierung Menem wurde auch im sozialen Bereich so stark gekürzt, dass der Hunger begann, Jahre nach dem Ende der Diktatur. Laut dem Journalisten Sebastian Hacher (Indymedia) verhungerten in 2002 in Argentinien täglich etwa 100 Kinder; das entspricht 36.500,- damals im Jahr verhungerten Kindern in Argentinien, eine hohe Zahl insbesondere im Vergleich zu den 30.000,- von der argentinischen Militärdiktatur insgesamt ermordeten Menschen. Und die erwachsenen Argentinier, die der IWF verhungern ließ, sind dabei noch gar nicht mit gezählt. Eine Demonstrantin auf dem Marsch der Arbeitslosen am 11.03.2002 schätzte die Zahl der Hungernden damals allein für den Raum Buenos Aires auf etwa 4,- Millionen Menschen.

Um trotz der Massenentlassungen im öffentlichen Dienst und der Abschaffung der gesetzlichen Rentenversicherung in 1994 in Brasilien die Kontrolle über das Land zu behalten, wurde ein Teil der Einsparungen verwendet zur Unterstützung von Nahrungsmittelhilfen für Slumbewohner. Im ländlichen Bereich gibt es außerdem Vorzeigeprojekte, wo Landlose ausgelaugte Flächen zugewiesen bekommen (oder mit Hilfe von Weltbankkrediten kaufen können), welche den Großgrundbesitzern nicht rentabel genug scheinen. Und Landlosen werden gezielt Flächen zugewiesen, welche im oft grundbuchlich nicht erfassten Eigentum von Indigenen stehen, wobei auf Anordnung des IWF 1994 auch die verfassungsmäßigen Eigentumsrechte der Indigenen geschleift worden waren. Statt Nahrung für alle zu bezahlen, ließ der IWF es zu, dass stattdessen der Staat den Großgrundbesitzern die Beschäftigung von Landarbeitern bezahlte, und dass Nahrungsmittelhilfslieferungen auch gezielt zur Zerstörung des kleinbäuerlichen Lebensmittelanbaus verwendet wurden (S. 195 und 201-202, „The Globalization of Poverty and the New World Order“, Prof. Dr. Michel Chossudovsky).

Das brasilianische “Fome Zero” (null Hunger) Programm von Präsident Lula da Silva, welches eine siebestellige Zahl von Brasilianern vom Hunger befreien wollte, wurde nur in erheblich verringerter Form verwirklicht, weil der IWF ein dafür erbetenes Schuldenmoratorium zugunsten Brasiliens nicht bewilligt hat. (Germanwatch-Interview mit Prof. Dr. Jean Ziegler aus dem Jahr 2005)

www.germanwatch.org/zeitung/2005-4-ziegler.htm

In Peru sind durch die Auflagen 83% der Einwohner unterernährt (S. 31, „The Globalization of Poverty and the New World Order“, Prof. Dr. Michel Chossudovsky). Das Land wurde mehrfach schockartigen IWF-Auflagen unterzogen. Von 1980 – 1983 stieg Unterernährung von Kleinkindern dramatisch, und von 1975 bis 1985 sank die Nahrungsaufnahme der Gesamtbevölkerung um 25% (S. 209). Der Rückgang der Reallöhne von 1980 bis 1985 lag bei 45% (S. 209). Noch wesentlich drastischer gegen die Nahrungsversorgung gerichtet waren die IWF-Auflagen im August 1990, wo die schnelle Kombination von künstlicher Währungsabwertung, Deckelung der Löhne und Loslassen der Preise, im Verhältnis zum Lohn, die Preise innerhalb eines Monats steigen ließ für Treibstoff auf das 31-fache, für Brot auf das 12-fache und für Lebensmittel im Durchschnitt um 446 %. Der IWF erzwang im Namen der Bekämpfung der Hyperinflation von August 1990 darauf Entlassungen im öffentlichen Sektor, Sozialkürzungen und Lohnsenkungen (S.216). Da die Hyperinflation mit all ihren Folgen für die Verteuerung von Dünger etc. nicht ausreichte zur Zerstörung der bäuerlichen Landwirtschaft in Peru, erzwang der IWF einfach deren Verbot über eine gesetzliche Mindestbetriebsgröße von 10 ha; und auch erst ab dieser Größe gab es fortan noch Agrarkredite (S. 221).

In Bolivien sorgte die vom IWF durchgesetzte Handelsliberalisierung zusammen mit Hilfslieferungen für einen Rückgang der Nahrungsmittelerzeugerpreise von 1985 bis 1988 um 25,9 % (S. 232, „The Globalization of Poverty and the New World Order“, Prof. Dr. Michel Chossudovsky).

In Russland sorgte die vom IWF auferlegte Kombination von künstlicher Währungsabwertung und Loslassen der Preise in 1992 für eine Verhundertfachung der Preise, während man im Namen der Inflationsbekämpfung gleichzeitig nur eine Verzehnfachung der Löhne zuließ. Der Brotpreis stieg dabei überproportional von 17 bis 18 Kopeken auf 20 Rubel (S. 240, „The Globalization of Poverty and the New World Order“, Prof. Dr. Michel Chossudovsky). Die Nahrungsversorgung sank unter das Niveau während des 2. Weltkriegs (S. 241). In 1993 legte der IWF nach und erreichte durch die Deregulierung einer großen russischen Brotfabrik noch einmal eine Verdrei- bis -vierfachung des Brotpreises (S. 249).

Der kleinbäuerliche Nahrungsanbau in Albanien wurde zurückgedrängt durch eine Kombination von Handelsliberalisierung, Nahrungsmittelhilfe aus subventionierten Getreideüberschüssen, Währungsabwertung (damit Verteuerung des Düngers und des Benzins, Schrumpfung der Reallöhne etc.) und Zerstörung der heimischen Saatgutproduktion (zur Abhängigmachung von teurerem Saatgut).

Dass diese IWF-Auflagen zu Lasten der Hungernden keine seltenen Ausrutscher sein können, zeigt der offizielle Bericht vom 07.02.2001 (Az. E/CN.4/2001/53) von Prof. Dr. Jean Ziegler, dem damaligen UNO-Sonderberichterstatter für das Menschenrecht auf Nahrung, wonach (in Tz. 69c des Berichts) die Kreditauflagen von IWF und Weltbank der weltweit zweitgrößte Grund für den Hunger in der Welt, noch vor der Biotechnologie in der Landwirtschaft und vor Kriegen, sind.

www.righttofood.org/new/PDF/ECN4200153.pdf

In 1990 haben weltweit 822 Millionen Menschen, 2007 etwa 923 Millionen und 2008 etwa 963 Millionen Menschen gehungert. Am 19.06.2009 ist es bereits etwa eine Milliarde Menschen gewesen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Welthunger

www.fao.org/news/story/en/item/8836/icode/

http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/8109698.stm

2004 wurde genug Nahrung für 12 Milliarden Menschen produziert (Prof. Jean Ziegler im Interview in Ausgabe 4/2005 der Germanwatch-Zeitung). Laut dem damals aktuellen Welternährungsbericht starben trotzdem in 2004 jeden Tag durchschnittlich 100.000 Menschen an Hunger oder dessen unmittelbaren Folgen; durchschnittlich alle 5 Sekunden verhungerte im Jahr 2004 ein Kind unter 10 Jahren.

www.germanwatch.org/zeitung/2005-4-ziegler.htm

Fortsetzung: https://sites.google.com/site/euradevormwald/02-esm/039-iwfauflagen