064. IX.9 Menschenrecht auf soziale Sicherheit (Art. 9 UNO-Sozialpakt i. V. m. Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 25 GG, Art. 38 GG)

IX.9 Menschenrecht auf soziale Sicherheit (Art. 9 UNO-Sozialpakt i. V. m. Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 25 GG, Art. 38 GG)

Art. 9 UNO-Sozialpakt garantiert ausdrücklich das Menschenrecht auf soziale Sicherheit einschließlich Sozialversicherung. Der Allgem. Kommentar Nr. 19 zum Sozialpakt erläutert dieses Menschenrecht weiter. Nach dessen Tz. 1 umfasst es auch die Rentenversicherung. Nach Tz. 4 müssen nicht nur alle zu einem Mindestmaß gegenüber dem Armutsrisiko Alter abgesichert sein, sondern der Staat muss auch das Höchstmaß aller ihm hierfür zur Verfügung stehenden Ressourcen aufwenden. Die Rentenversicherung muss außerdem diskriminierungsfrei sein; also müssen sich auch die Höhe und die Dauer der geleisteten Rentenbeiträge noch hinreichend in den Rentenansprüchen wiederspiegeln. Tz. 22 empfiehlt ausdrücklich, dass bei beitragsfinanzierten Sicherungssystemen ein angemessenes Verhältnis zwischen Einkommen, Beiträgen und erworbenen Leistungsansprüchen bestehen sollte. Tz. 42 stellt (auf Grund der sozialen Fortschrittsklausel des Art. 2 Abs. 1 UNO-Sozialpakt) klar, dass auch für das universelle Menschenrecht auf soziale Sicherheit ein grundsätzliches Rückschrittsverbot gilt. Wenn Rückschritte, wie sie die zu erwartenden IWF-artigen Auflagen zu Rentenkürzungen und zur Konfiszierung ganzer privater Rentenversicherungen für den Schulden-dienst bringen würden, unternommen werden, hat der Staat, hier also Deutschland, die Beweislast, dass zuvor alle verfügbaren Mittel verwendet worden sind, um den Rückschritt zu vermeiden. Siehe auch Abschnitt XI.14 dieser Verfassungsbeschwerden.

Nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin schützt Art. 9 UNO-Sozialpakt auch Ansprüche aus privaten Lebensversicherungen, weil auch hier die Absicherung für das Alter im Vordergrund steht und nicht die Kapitalverzinsung.

Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV, Erwägungsgründe 2, 3 und 6, Art. 3 und 12 ESM-Vertrag sowie Erwägungsgrund 3 von EU-Verordnung 2011/385 (COD) verletzen das Menschenrecht auf soziale Sicherheit dadurch, dass sie ein Ausmaß an Strenge vorschreiben, welches laut der Präambel des EFSF-Rahmenvertrags, den Schlussfolgerungen des Ecofin-Rates vom 10.05.2010 sowie der Erklärung der Eurogruppe vom 28.11.2010, Nr. 49 des Berichts der Task Force vom 21.10.2010 und Nr. 17+24 der Stellungnahme zum Euro-Gipfel vom 26.10.2011 (Abschnitt III.23 dieser Verfassungsbeschwerden) sowohl für den Euro-Rettungsschirm als auch für den ESM incl. Staateninsolvenzverfahren IWF-typisch gemeint ist, also die Grund- und Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerstaaten vollkommen ignorierend. Und Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV würde eine solche Menschenrechtsverachtung sogar im EU-Primärrecht verankern.

Für die Prognose, welche Verletzungen von Art. 9 UNO-Sozialpakt durch die IWF-typischen Auflagen nach Inkrafttreten von Fiskalpakt und ESM zu erwarten wären, sind vor allem die Forderungen des IWF in seinen jüngsten beiden (unverbindlichen) abschließenden Stellungnahmen zu den Artikel IV – Konsultationen gegenüber Deutschland erhellend.

In der abschließenden Stellunganahme vom 11.09.2006 zu den Artikel IV – Konsultationen gegen-über Deutschland forderte der IWF in Tz. 14 die Kürzung der Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Das ist unvereinbar mit Art. 9 Uno-Sozialpakt, da der IWF für seine Forderung keinerlei Beweis dafür erbracht hat, dass etwa alle verfügbaren Mittel ausgeschöpft gewesen wären, um Rückschritte bzgl. der gesetzlichen Rentenversicherung zu vermeiden. Und die Kürzung der Renten ist offensichtlich ein Rückschritt bei der Verwirklichung des Menschenrechts auf soziale Sicherheit incl. Sozialversicherung.

In Tz. 7 der abschließenden Stellungnahme vom 08.02.2010 forderte der IWF im Hinblick auf die Senkung der Staatsausgaben die strenge Anwendung bereits beschlossener Anpassungsmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Klartext forderte der IWF also die Senkung von Steuerzuschüssen, mit welchen die auf Grund der Alterung der deutschen Bevölkerung ohne solche Steuerzuschüsse erforderlichen Beitragserhöhungen oder Leistungskürzungen abgemildert werden.

Steuerzuschüsse zur Rentenversicherung gibt es in Deutschland vor allem aus Einnahmen der Umsatzsteuer und der Ökosteuer. Die Forderung des IWF zielt also auf erhebliche Leistungskürzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit auch auf eine erhebliche Reduzierung der von der Beschwerdeführerin bereits verdienten Rentenansprüche. Das ist unvereinbar mit Art. 9 UNO-Sozialpakt, da der IWF für seine Forderung keinerlei Beweis dafür erbracht hat, dass etwa alle verfügbaren Mittel ausgeschöpft gewesen wären, um Rückschritte bzgl. der gesetzlichen Rentenversicherung zu vermeiden. Und die Kürzung der Renten ist offensichtlich ein Rückschritt bei der Verwirklichung des Menschenrechts auf soziale Sicherheit incl. Sozialversicherung.

In Tz. 15 der abschließenden Stellunganahme vom 11.09.2006 befürwortete der IWF die Einführung einer Kopfpauschale in der gesetzlichen Krankenversicherung und forderte zugleich, den dadurch entstehenden Druck auf die Lohnsteuer (zu deren Erhöhung zwecks Finanzierung der Steuerzuschüsse für das Kopfpauschalensystem), zu lindern.

Die vom IWF befürwortete und damit auch in kommenden IWF-Auflagen gegenüber Deutschland zu erwartende Forderung nach Einführung einer Kopfpauschale in der gesetzlichen Krankenversicherung würde besonders deutlich mit Tz. 22 des Allgem. Kommentars Nr. 19 und damit auch mit Art. 9 des UNO-Sozialpaktes kollidieren. Die Beschwerdeführerin wäre hinsichtlich der Kopfpauschale selbst betroffen, weil sie auch nach dem Übergang in die Selbständigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung geblieben ist. Ein Wechsel in die private Krankenversicherung wäre für sie zu zumutbaren Beiträgen angesichts ihres Alters und angesichts des Erfordernisses regelmäßiger Medikamente nicht möglich gewesen. Nun will der IWF eine Kopfpauschale mit nur geringen steuerlichen Zuschüssen. Das würde zu deutlichen Beitragserhöhungen oder zu Leistungseinschränkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung führen, welche die Beschwerdeführerin unmittelbar treffen würden, und denen sie auch nicht in Richtung Privatversicherung ausweichen könnte. Am wenigsten gekürzt würde wahrscheinlich bei akuten Erkrankungen und bei Erkrankungen, die ein hoher Teil der Bevölkerung hat. Chronische Erkrankungen, die, wie bei der Beschwerdeführerin, nur eine Minderheit betreffen, und laufend Medikamente erfordern, stehen viel stärker in der Gefahr, aus dem dafür bestehenden Versicherungsschutz herausgestrichen zu werden.

Dass der IWF (bzw. in dem ebenfalls auf IWF-Artigkeit der Auflagen verpflichteten Instrumenten des ESM, Wiener Initiative und Staateninsolvenzverfahren, die privaten Gläubiger) erhebliche Kürzungen der Leistungen in der geseztlichen Rentenversicherung fordern würden, zeigen die IWF-Auflagen zur Rentenkürzungen gegenüber Brasilien, Griechenland, Irland, Lettland, Portugal, Rumänien und Russland (siehe vor allem Abschnitte IV.5.3, IV.5.5 und IV.5.13 dieser Verfassungsbeschwerden). Auch dort hat der IWF bzw. die Troika im jeweiligen Memorandum of Understanding in keiner Weise den gem. Art. 2 Abs. 1 UNO-Sozialpakt i. V. m. Art. 4 und Art. 14 des Allgemeinen Kommentars Nr. 19 zum UNO-Sozialpakt erforderlichen Nachweis erbracht, dass die betreffenden Kürzungen auch bei Einsatz aller dem Staat noch zur Verfügung stehenden Mittel erforderlich gewesen wären. Bei Griechenland z. B. wurden bis incl. 2011 keinerlei Überlegungen vom IWF dahin gehend angestellt, ob und inwieweit z. B. Kürzungen beim Verteidigungsetat zumutbar gewesen wären, ohne das Menschenrecht auf Sicherheit zu beeinträchtigen, was Spielräume hätte eröffnen können, auf Rückschritte bei der Verwirklichung des Menschenrechts auf soziale Sicherheit zu verzichten.

Unvereinbar mit Art. 9 UNO-Sozialpakt ist das Übermaß an offener und verdeckter Bankenrettung (siehe vor allem den gesamten Abschnitt XI. dieser Verfassungsbeschwerden). Zur Verdeutlichung der Dimensionen sei erinnert an die Soffin mit ihren max. 480,- Mrd. € Staatsbürgschaften, die auf nationaler Ebene geschaffen wurde, den EFSM mit einem zweistelligen Milliardenbetrag und den EFSF mit bis zu 211,0459 Mrd. €. Wenn man das in DM umrechnet, ist das eine Belastung der öffentlichen Haushalte, die in etwa vergleichbar ist mit der Erhöhung der deutschen Staatsverschuldung in zeitlichem Zusammenhang mit der Wiedervereinigung. Während die Lasten der Wiedervereinigung jedenfalls dem Grunde nach eine Rechtsgrundlage im Wiedervereinigungsgebot der damaligen Fassung des Grundgesetzes hatten (Präambel und Art. 23 GG damaliger Fassung, Rn. 79 des Urteils zum Grundlagenvertrag (BverfG 36,1)), die vom Rang über Art. 9 UNO-Sozialpakt stand, gibt es keine vergleichbare Rechtsgrundlage zur Bankenrettung, erst recht keine, welche vom Rang über den zum „ius cogens“ gehörenden universellen Menschenrechten stehen würde. Mangels entsprechend hochrangiger Rechtsgrundlage ist die Bankenrettung jedenfalls kein hinreichender Grund für Rückschritte bei der Verwirklichung des Menschenrechts auf soziale Sicherheit incl. Sozialversicherung (Art. 9 UNO-Sozialpakt). Daraus folgt, dass sämtliche offene und verdeckte Bankenrettungsmaßnahmen zumindest insoweit wieder rückgängig gemacht werden müssen, wie dies erforderlich ist, um genug Haushaltsmittel übrig zu haben, um Rückschritte bei der Verwirklichung von Art. 9 UNO-Sozialpakt zu vermeiden.

Das ESMFinG ist unvereinbar mit Art. 9 UNO-Sozialpakt, weil das menschenrechtlich zulässige Maß an Bankenrettung schon mit Soffin 1, Griechenlandhilfe und EFSF mit Stand vom 07.09.2011 ausgeschöpft gewesen ist, und die Mittel für den ESM für die soziale Sicherheit dann fehlen. Und das Inkrafttreten des ESMFinG würde erst das Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes zum ESM und so auch des ESM ermöglichen, dessen zu prognostizierende Auflagen sich insbesondere gegen Art. 9 UNO-Sozialpakt richten würden.

Und Art. 136 Abs. 3 AEUV würde blankettartig immer neue EU-sekundärrechtliche und intergouvernemental Mechanismen zur Bankenrettung ermöglichen.

Dass IWF und EU-Kommission keine Gelegenheit bekommen dürfen, Deutschland Auflagen mit EU-sekundärrechtlichem Rang zu erteilen, zeigt sich auch an Irland, wo zur Bankenrettung 15,- Mrd. € aus der gesetzlichen Rentenversicherung geliehen wurden, obwohl offensichtlich ist, dass Irland seinen Staatsbankrott genau dann verhindern kann, wenn es seine Bankenrettungen beendet, bei weiter laufender irischer Bankenrettung die Rentenversicherten das Geld also nie zurück bekommen werden, und obwohl bei einem ganz normalen Staatsbankrott die Gläubiger keinerlei Zugriff auf die Ersparnisse der irischen Rentenversicherung hätten. Siehe Abschnitt XI.4 dieser Verfassungsbeschwerden.

Laut der Erklärung der Eurogruppe vom 28.11.2010 ist vorgesehen, dass alle neuen Staatsanleihen der Länder der Eurozone kollektive Aktionsklauseln enthalten, welche Vereinbarungen mit der Gesamtheit der Gläubiger ermöglichen würden, um die Gleichbehandlung der Gläubiger sicherzustellen. Solche kollektiven Aktionsklauseln wären aber zugleich das Einfallstor, um die Staaten zu verpflichten, die Sozialversicherung mit in die Insolvenzmasse hineinzupacken (Abschnitt IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden). Zum Schutz des Menschenrechts auf soziale Sicherheit incl. Sozialversicherung sieht die Beschwerdeführerin es dafür als geboten an, im Urteil über diese Verfassungsbeschwerden auch klarzustellen, dass zum Schutz von Art. 9 UNO-Sozialpakt kollektive Aktionsklauseln nicht dazu benutzt werden dürfen, Verpflichtungen einzugehen, welche die Sozialversicherung zum Teil der Insolvenzmasse machen würden, sowie ob kollektive Aktionsklauseln im Lichte des Waldenfels-Urteils überhaupt verfassungsgemäß sind.

Wie in Abschnitt IV.6.9 dieser Verfassungsbeschwerden dargestellt, wird in den USA derzeit die Initiative unternommen, auf der Ebene der US-Bundesstaaten die Pensionslasten per Insolvenzverfahren loszuwerden. Angesichts der weltbildprägenden Kraft eines militärisch, wirtschaftlich und innerhalb des IWF derart mächtigen Landes ist damit zu rechnen, dass im Falle von Staateninsolvenzverfahren im Rahmen des ESM der Eurozone mit Pensions- und Rentenansprüchen gegenüber dem Staat bzw. gegenüber der gesetzlichen Sozialversicherung genauso verfahren wird.

Der schnellste und schwerste Angriff auf das Recht auf soziale Sicherheit incl. Sozialversicherung (Art. 9 UNO-Sozialpakt), soweit es die Rentenversicherung betrifft, wäre die rigorose Schuldentragfähigkeitsanalyse von IWF, EZB und EU-Kommission, welche darüber entscheiden würde, ob ein Staat ins Staateninsolvenzverfahren gezwungen wird. Nach der Definition der Schuldentragfähigkeitslücke (siehe Abschnitt III.15 dieser Verfassungsbeschwerden) wird diese an der Gesamtheit der Haushalte von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherung gemessen. Damit wäre es ein leichtes, im ESM jedem Staat, der nicht bereit wäre, die Ersparnisse seiner Sozialversicherung den Gläubigern des Staates zur Verfügung zu stellen, zu bescheinigen, dass die erforderliche Wiederherstellung der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht realistisch wäre, und sie mit genau dieser Feststellung ins Staateninsolvenzverfahren zu zwingen (Abschnitte IV.6.2.4 und IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden).

Das Gesetz zur Änderung des BSchuWG ist unvereinbar mit Art. 9 UNO-Sozialpakt, weil es auf einfachgesetzlicher Ebene die Strukturen für Wiener Initiative und und Staateninsolvenzverfahren mit jeweils IWF-artiger Strenge schaffen würde. Und durch das Gesetz zur Änderung des BSchuWG könnten das auf die jeweiligen Staatsanleihen anwendbare Recht und der Gerichtsstand beliebig auf dem Globus verschoben werden in Länder, die nicht auf Art. 9 Sozialpakt verpflichtet sind.

Art. 16 EFSF-Rahmenvertrag ist unvereinbar mit Art. 9 UNO-Sozialpakt, weil er die Gerichtsbarkeit

für Streitigkeiten zwischen den EFSF-Mitgliedsstaaten bzgl. der EFSF zum EUGH verschieben würde, und der EUGH als Organ der EU für die Anwendung der universellen Menschenrechte mangels Bindung der EU an die universellen Menschenrechte nicht befugt ist. Damit würden die universellen Menschenrechte als Prüfungsmaßstab für den EFSF-Rahmenvertrag ausgehebelt.

Durch die Einführung der Bußgeldbewehrung für die präventive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspaktes, welche man ebenfalls auf Art. 3 und Art. 5 Abs. 1 Fiskalpakt und auf Art. 136 Abs. 3 AEUV stützen will, würde erstmals schon ab einer Neuverschuldung von mehr als 0,5% des BIP Bußgelder drohen und Staaten der Eurozone schon bei Überschreitung dieser niedrigen Grenze in ein Defizitverfahren gezwungen. Erstmals würde damit die seit 2005 bestehende, pro Reform auf jeweils 5 Jahre befristete, linear-degressive Anrechnung auf die 0,5%-Defizitgrenze der präventiven Komponente der Kosten des Umstiegs in der gesetzlichen Rentenversicherung auf ein Mehrsäulenrentensystem und von anderen Strukturreformen, welche bei Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherung in der Summe zu Einsparungen führen, praktische Relevanz bekommen, denn alle Staaten der Eurozone liegen über der 0,5% des BIP – Grenze. Es geht um Reformen wie bei der Riesterrente, wo Beiträge und Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gesenkt wurden, und dafür eine zusätzliche private Säule der Altersversorgung, die Riesterrente, geschaffen wurde, zu welcher es steuerfinanzierte Zuschüsse gibt. Die nur auf 5 Jahre befristete Anrechnung hätte zur Folge, dass die Staaten 5 Jahre lang den Anreiz hätten, Riestersäulen in allen Systemen der Sozialversicherung zu schaffen, denn der ebenfalls in Art. 5 Abs. 2 der EU-Verordnung 1466/97 enthaltene Begriff „Strukturreformen“ umfasst zumindest alle Bereiche der Sozialversicherung, nach Ablauf der 5 Jahre hingegen die Steuerzuschüsse wieder abzuschaffen, weil dann die Erleichterung bzgl. des 0,5% des BIP – Kriteriums der präventiven Komponente für die jeweilige Reform wegfallen würde (siehe Abschnitt V.15 dieser Verfassungsbeschwerden).

Die neue Kopfpauschale in der gesetzlichen Krankenversicherung mit ihren Steuerzuschüssen ist nichts anderes als solch eine zusätzliche Säule in der gesetzlichen Sozialversicherung. Und bei der Pflegeversicherung wird ebenfalls schon über eine solche zusätzliche Säule nachgedacht. Das wären alles Reformen, bei denen die Steuerzuschüsse 5 Jahre lang im Rahmen der präventiven Komponente angerechnet würden.

Laut dem Allgemeinen Kommentar Nr. 19 zum UNO-Sozialpakt steht es den Staaten frei, ob sie die soziale Sicherheit (Art. 9 UNO-Sozialpakt) staatlich oder privat organisieren; auch Mischungen zwischen staatlicher und privater Absicherung und politische Richtungsänderungen bzgl. des Mischungsverhältnisses zwischen staatlich und privat sind von diesem universellen Menschenrecht nicht schlechthin untersagt. Wohl aber besteht ein grundsätzliches Rückschrittsverbot (Art. 2 Abs. 1 UNO-Sozialpakt). Zum Rückschrittsverbot siehe auch Abschnitt XI.14 dieser Verfassungsbeschwerden. Es wäre theoretisch auch möglich, in einer mit dem Menschenrecht auf soziale Sicherheit incl. Sozialversicherung (Art. 9 UNO-Sozialpakt) vereinbare Weise zu einem Mehrsäulensystem überzugehen (Abschnitt XIII.13 dieser Verfassungsbeschwerden), aber nicht bei gleichzeitiger Verpflichtung auf eine IWF-artige Strenge (Präambel EFSF-Rahmenvertrag, Erwägungsgründe 2, 3 und 6, Art. 3 und 12 ESM-Vertrag, Erwägungsgrund 3 von EU-Verordnung 2011/385 (COD); Ecofin-Rat vom 10.05.2010, Nr. 17+24 der Stellungnahme zum Euro-Gipfel vom 26.10.2011, Nr. 49 des Berichts der Task Force vom 21.10. 2010).

Spätestens beim Auslaufen der Steuerzuschüsse kämen außerdem auch auf die Beschwerdeführerin bzgl. ihrer Ansprüche an die gesetzliche Rentenversicherung und als Mitglied der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Rückschritte zu. Die eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit liegt aber bereits jetzt vor, weil genau das Zustimmungsgesetz zum Fiskalpakt die Grundlage schaffen würde, auf welche man die gesamte Änderung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes stützen will. Und diese Rückschritte sind mindestens in dem Maße unvereinbar mit dem Menschenrecht auf soziale Sicherheit incl. Sozialversicherung (Art. 9 UNO-Sozialpakt), wie sie bei Ausschöpfung der gesamten dem Staat zur Verfügung stehenden Mittel vermeidbar sind. Daraus folgt, dass mindestens sämtliche auf die im vorigen Satz genannten Grundlagen und auf die an diese anknüpfenden Verordnungen angewiesenen Aufwendungen für offene oder verdeckte Bankenrettung insoweit rückgängig zu machen wären, wie dies betragsmäßig erforderlich ist, um sämtliche Rückschritte bei der Verwirklichung des Menschenrechts auf soziale Sicherheit incl. Sozialversicherung (Art. 9 UNO-Sozialpakt) zu vermeiden.

Unvereinbar mit Art. 9 UNO-Sozialpakt ist auch die Nicht-Anrechnung von Einnahmeerhöhungen im Defizitverfahren des Stabilitäts- und Wachstumspaktes (Art. 3 Abs. 1 lit. b Fiskalpakt). Denn dadurch würden die Staaten gezwungen, die Steuerzuschüsse zur Sozialversicherung, soweit diese jeweils wieder als Ausgaben im Defizitverfahren gerechnet würden, zu streichen.

Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt ist mit dem Menschenrecht auf soziale Sicherheit incl. Sozialversicherung (Art. 9 UNO-Sozialpakt) unvereinbar, weil die EU-Kommission die Staaten damit auch dazu zwingen würde, die vorrangige Bedienung der Gläubiger (incl. Sperrkonto) in ihre Verfassung zu schreiben (Abschnitt IV.5.3 dieser Verfassungsbeschwerden), wodurch der faire Ausgleich zwischen Gläubigern und Einwohnern des Staates anhand der sich aus der unantastbaren Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) ergebenden Unteilbarkeit der Menschenrechte (Art. 1 Abs. 2 GG) vereitelt würde.

Auch das Ungleichgewichtsverfahren, welches man auf Art. 9 Fiskalpakt und auf Art. 136 Abs. 3 AEUV stützen will, ist unvereinbar mit dem Menschenrecht auf soziale Sicherheit incl. Sozialversicherung. Das heutige EU-Primärrecht verlangt durch die Verankerung einer „in hohem Maße wettbewerbsfähigen Sozialen Marktwirtschaft“ (Art. 3 Nr. 3 EUV) einen Kompromiss zwischen Sozialer Marktwirtschaft und Wettbewerbsfähigkeit mit einem etwas stärkeren Gewicht zugunsten der Wettbewerbsfähigkeit (siehe Abschnitt V.10 dieser Verfassungsbeschwerden). Zu dem Wirtschaftssystem „Soziale Marktwirtschaft“ gehört eine staatliche Sozialversicherung, die mehr als nur das Existenzminimum absichert. Der Wirtschaftswissenschaftler Walter Eucken, der wohl bekannteste Vordenker der Sozialen Marktwirtschaft, stellt in den regulierenden Prinzipien der Wettbewerbsordnung in Teil 4 seines Werkes „Grundsätze der Wirtschaftspolitik“ dar am Beispiel der Arbeitslosenversicherung und des Arbeitsschutzes, dass diese so stark sein sollten, wie es für ein Gleichgewicht zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern erforderlich ist.

Laut den Begründungen der Verordnungsentwürfe zu den Ungleichgewichtsverfahren will die EU-Kommission mit diesen vor allem bei den Staaten der Eurozone vor allem im Namen der Wettbewerbsfähigkeit in alle beliebigen Fragen der Wirtschafts-, Finanz- und Lohnpolitik per bußgeldbewehrter „Empfehlungen“ eingreifen können. Da Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung ebenso wie Steuerzuschüsse für den Umstieg auf Mehrsäulensysteme der Sozialversicherung die Arbeitgeber bzw. die Steuerzahler belasten und sich damit auch auf die Wettbewerbsfähigkeit auswirken, wäre das Ungleichgewichtsverfahren, ein starker Hebel zur Senkung der Beiträge und damit auch der Leistungen auch in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der gesetzlichen Krankenversicherung, was die bisher erwirtschafteten Rentenansprüche der Beschwerdeführerin und die Versorgung mit den regelmäßig von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamenten gefährden würde.

Wie das Beispiel Ungarns (Abschnitt V.22 dieser Verfassungsbeschwerden)zeigt, werden dort bereits für die Einhaltung des Defizitkriteriums des Stabilitäts- und Wachstumspaktes mit Billigung des EU-Ministerrats, wenn nicht gar auf dessen oder der Kommission Empfehlung, die privaten Rentenversicherungsansprüche der Einwohner der Schuldnerstaaten entschädigungslos enteignet.

Aus der Billigung durch den Ministerrat folgt, dass damit umso mehr bei allen Staaten der Eurozone zu rechnen ist, und ebenfalls bei der Ausdehnung der Sanktionsbewehrung auf die präventive und die Gesamtschuldenkomponente, bei der Verschärfung aller Empfehlungen aus dem Stabilitäts- und Wachstumspakt im Rahmen der haushaltsmäßigen Überwachung (Abschnitt VI.2.1 dieser Verfassungsbeschwerden) und noch mehr beim europäischen Finanzierungsmechanismus, wo es um akute Liquiditätsprobleme der Staaten gegenüber den Großbanken geht. Deutschland ist mit seiner Neuverschuldung von mehr als 3% des BIP im Defizitverfahren.

Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die Gefahr der entschädigungslosen Enteignung genauso private Lebensversicherungen betrifft. Sie hat sich angesichts ihrer Selbständigkeit sowohl privat renten- als auch kapitallebensversichert. Die Beschwerdeführerin ist auf ausdrückliche Aufforderung des Gerichts, selbstverständlich bereit, ihre Versicherungsansprüche nachzuweisen, soweit dies entscheidungserheblich sein sollte.

Das Beispiel Ungarns zeigt auch die Unzumutbarkeit der über die Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes geplante Erzwingung des Wechsel zu einem Mehrsäulenrentensystem auf. Wenn die privaten Rentenversicherungsansprüche, und dabei wird es Riester- und Rürupversicherten wohl kaum anders gehen, direkt ganz enteignet werden. Selbst der Wechsel zu einem Mehrsäulensystem scheint nur noch zu einem Vorwand geworden zu sein, um sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der privaten Rente zugunsten einiger weniger vermeintlicher „too big to fail“ - Banken abzuräumen.

Das ist offensichtlich unvereinbar mit dem Menschenrecht auf soziale Sicherheit.

Auf Grund der sozialen Fortschrittsklausel (Art. 2 Abs. 1 UNO-Sozialpakt) sind alle Rückschritte bei der Verwirklichung der universellen sozialen Menschenrechte grundsätzlich rechtswidrig, es sei denn, dass die Gesamtmenge der dem Staat insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreicht, um das jeweilige soziale Menschenrecht zu erfüllen, wofür der Staat die Beweislast trägt. Andere Gründe für Rückschritte bei der Erfüllung der sozialen Menschenrechte lässt der UNO-Sozialpakt nicht zu, auch nicht zu Gunsten (menschenrechtlich gesehen) freiwillig durch den Staat übernommener Lasten (wie bei der offenen und verdeckten Bankenrettung und bei Bürgschaften im Rahmen des Euro-Stabilisierungsmechanismus), auch keine sanktionsbewehrten Empfehlungen der EU-Kommission und auch keine Auflagen des IWF und der privaten Gläubiger. Außerdem schützt Art. 4 UNO-Sozialpakt den Wesensgehalt der Menschenrechte des Sozialpaktes und lässt Eingriffe in die Menschenrechte des Sozialpaktes nur zu, soweit dies dem allgemeinen Wohl in einer demokratischen Gesellschaft dient.

Die soziale Fortschrittsklausel (Art. 2 Abs. 1 UNO-Sozialpakt) und die Wesensgehaltsgarantie (Art. 4 UNO-Sozialpakt) gelten für alle Rechte aus dem Sozialpakt gleichermaßen, so auch für das Menschenrecht auf soziale Sicherheit incl. Sozialversicherung (Art. 9 UNO-Sozialpakt).

Die universellen Menschenrechte, zu denen auch das Menschenrecht auf soziale Sicherheit gehört, stehen vom Rang, als Teil des „ius cogens“ (Art. 53 WVRK, Art. 64 WVRK, Art. 28 AEMR, Art. 1 Nr. 3 UNO-Charta), unterhalb des nicht zur GASP gehörenden Teils des EU-Primärrechts (Rn. 240 des Lissabonurteils), aber über dem EU-Sekundärrecht, weil nur durch den Rang oberhalb des EU-Sekundärrechts der von Leitsatz 3 des Lissabonurteils geforderte hinreichende Raum zur Wahrung des „wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Raums der Eigenverantwortung“ zu wahren ist (siehe Abschnitte VII.1 und VII.6 dieser Verfassungsbeschwerden).

Hinzu kommt, dass die Satzung der EFSF und die Rahmenvereinbarung der EFSF intergouvernemental sind und nicht in einer der in Art. 288 AEUV normierten Formen des EU-Sekundärrechts. Damit darf diesen Vereinbarungen auch nur ein normaler völkerrechtlicher Rang beigemessen werden unter-halb des „ius cogens“ und unterhalb des EU-Sekundärrechts. Damit dürfen sämtliche intergouvernementale Vereinbarungen nur insoweit erfüllt werden, wie sie mit den zum „ius cogens“ gehörenden universellen Menschenrechten vereinbar sind.

Noch offensichtlicher stehen die universellen Menschenrechte als Teil des „ius cogens“ oberhalb

des IWF-Rechts, da IWF-Recht vom Rang ganz normales Völkerrecht ist. Auch Jörn Axel Kämmerer (Abschnitt IV.4.1 dieser Verfassungsbeschwerden) bestätigt den Vorrang der universellen Menschenrecht vor internationalen Kreditvereinbarungen, sowie Prof. Dr. Jean Ziegler (Abschnitt VII.6 dieser Verfassungsbeschwerden) den Vorrang der universellen Menschenrechte vor internationalen Handelsvereinbarungen und vor internationalen Kreditvereinbarungen (also vor allem auch vor dem WTO-Recht, dem Weltbank-Recht und dem IWF-Recht).

Der Ranganspruch der universellen Menschenrechte und somit auch des Menschenrechts auf soziale Sicherheit incl. Sozialversicherung wird nun von mehreren Seiten angegriffen. Art. 136 Abs. 3 S. 1AEUV würde eine Blankett-Ermächtigung erteilen für beliebig viele „Stabilitätsmechanismen“ im Namen der „Stabilität des Euro-Währungsgebiets als Ganzes“. Das bezieht sich auf Mechanismen auf EU-sekundärrechtlicher bzw. auf intergouvernementaler Ebene. Und für alle Finanzhilfen im Rahmen solcher Mechanismen würde Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV als Mussvorschrift festlegen, dass diese mit IWF-typisch strengen (Präambel EFSF-Rahmenvertrag, Schlussfolgerungen des Ecofin-Rats vom 10.05. 2010, Erklärung der Eurogruppe vom 28.11.2010, Nr. 49 des Berichts der Task Force vom 21.10.2010 sowie Nr. 17+24 der Stellungnahme zum Euro-Gipfel vom 26.10.2011) Auflagen zu verbinden wären, also mit Auflagen, welche alle Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerstaaten ignorieren.

Zusätzlich zu Art. 136 Abs. 3 AEUV ist nun vorgesehen, ESM und Fiskalpakt intergouvernemental zu installieren und danach dann zu EU-Primärrecht zu machen (Erwägungsgrund 7 + Art. 16 Fiskalpakt, Vor- und Nachwort der Schlussfolgerungen zum Euro-Gipfel vom 09.12.2011) bzw. ersatzweise den ESM in die Supranationalität hineinwachsen zu lassen (Art. 36 ESM-Vertrag).

Da der nicht zur GASP gehörende Teil des EU-Primärrechts unstreitig oberhalb der universellen Menschenrechte steht, würden alle Staaten der Eurozone, da sie nach und nach alle in ESM (incl. Staateninsolvenzverfahren), Defizitverfahren und Ungleichgewichtsverfahren gezwungen würden, die universellen Menschenrechte, und so auch das Recht auf soziale Sicherheit incl. Sozialversicherung, weitestgehend ausgehebelt.

Darüber hinaus birgt schon die Transportierung IWF-typisch strenger Auflagen mit eu-sekundär- rechtlichem Rang die akute Gefahr der Aushebelung aller universellen Menschenrechte, da der Rang des (nicht zur GASP gehörenden Teils des) EU-Sekundärrechts oberhalb des IWF-Rechts offensichtlich ist (Art. 1 EUV, Art. 51 EUV, Erklärung 17 zu den Verträgen der EU), und der Vor- rang der universellen Menschenrechte vor dem EU-Sekundärrecht zwar aus Leitsatz 3 des Lissabonurteils zu folgern ist, aber noch nicht explizit vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden ist (siehe Abschnitte VII.1 und VII.6 dieser Verfassungsbeschwerden).

Die Beschwerdeführerin wird durch das StabMechG und würde durch die Verkündung und noch schwerer bei Inkrafttreten des ESMFinG, des Gesetzes zur Änderung des BSchuWG sowie der Zustimmungsgesetze zum Fiskalpakt, zu Art. 136 Abs. 3 AEUV und zum ESM-Vertrag selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem Menschenrecht auf soziale Sicherheit incl. Sozialversicherung verletzt.

Sie wäre als gesetzlich Krankenversicherte und als langjährige Einzahlerin in die gesetzliche Rentenversicherung selbst betroffen durch die im europäischen Finanzierungsmechanismus als IWF-typische Auflage zu erwartenden Leistungskürzungen in der Krankenversicherung (auf Grund des Umstiegs auf die Kopfpauschale mit nur geringen Steuerzuschüssen) und der Rentenversicherung (siehe abschließende Stellungnahmen des IWF zu den Artikel IV – Konsultationen mit Deutschland in 2006 und 2010 sowie die IWF-Kreditauflagen gegenüber Griechenland, Rumänien, Brasilien, Portugal, Russland, Irland und Lettland), durch den Druck über die Bußgeldbewehrung der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspaktes zur Umstellung der Sozialversicherung auf Mehrsäulenmodelle, durch den Druck zur Senkung von Beiträge und Steuerzuschüssen und damit auch Leistungen in der Sozialversicherung durch zu erwartende bußgeldbewehrte Empfehlungen der Kommission im Ungleichgewichtsverfahren im Namen der Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit, durch die anhand des Verhaltens von Ministerrat, Kommission bzw. Troika in Ungarn zu prognostizierende Enteignung der privaten Renten- und Lebensversiche-rungen und durch die Einbeziehung der Sozialversicherung in die rigorose Schuldentragfähigkeits-analyse und in die Staateninsolvenzmasse (Art. 12 + 13 ESM-Vertrag, siehe Abschnitt IV.6.2.4 und IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden).

Und die Beschwerdeführerin wäre betroffen durch die Aushebelung des Vorrangs der universellen Menschenrechte vor dem IWF-Recht sowie durch die Festlegung auf iwf-typisch strenge Auflagen.

Sie wäre bei Verkündung und noch schwerer bei Inkrafttreten des ESMFinG, des Gesetzes zur Änderung des BSchuWG und der Zustimmungsgesetze unmittelbar (ohne weiteren vorherigen Rechtsakt) und gegenwärtig (sofort bei Verkündung bzw. Inkrafttreten) betroffen, da bereits bei Verkündung und noch schwerer bei Inkrafttreten sich die Aushebelung ihres Menschenrechts auf soziale Sicherheit incl. Sozialversicherung ereignen würde.

Denn durch die Überhöhung IWF-typischer (d. h. alle Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerländer ignorierender) Auflagen in den Rang des EU-Sekundärrechts würde der Vorrang der zum “ius cogens” gehörenden universellen Menschenrechte vor dem IWF-Recht umgangen, und damit auch die Fähigkeit der Gerichte auf der nationalen Ebene in Deutschland zum Schutz ihrer universellen Menschenrechte vor den Kreditauflagen des IWF und vor IWF-typischen Auflagen.

Die Transportierung von IWF-Kreditauflagen mit EU-sekundärrechtlichem Rang würde den Rang der universellen Menschenrechte nur dann nicht unterlaufen, wenn durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts abgesichert festgestellt würde, dass die universellen Menschenrechte vom Rang über dem EU-Sekundärrecht stehen, und dass sämtliche auf Ermächtigungen des EU-Primärrechts beruhenden Auflagen nur so weit umgesetzt werden dürfen, wie es mit dem Wesensgehalt der universellen Menschenrechte vereinbar ist. Schließlich macht die Beschwerdeführerin den Rang der universellen Menschenrechte insbesondere auch geltend in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 25 GG und Art. 38 GG, darunter vor allem auch für den Erhalt der Möglichkeit der Bundestagsabgeordneten, diese Rechte zu schützen.

Die Feststellung des Vorrangs der universellen Menschenrechte vor dem IWF-Recht und des Verbots der Transportierung von IWF-Auflagen und IWF-typischen Auflagen mit EU-sekundärrechtlichem Rang ist auch bei vollständiger Untersagung von EFSF-Rahmenvertrag, Fiskalpakt und ESM-Vertrag und Einführung der in den Abschnitten III.8, III.10 und III.17 geltend gemachten Volksabstimmungen hier entscheidungsbedürftig, weil sonst das gleiche kurze Zeit später in neuem Gewand wieder zu erwarten wäre.

Auch durch die Verkündung im Bundesgesetzblatt des geänderten StabMechG ist die Beschwerdeführerin selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Denn §3 Abs. 2 Nr. 3 StabMechG ermächtigt den Bundestag, Änderungen des EFSF-Rahmenvertrags durch einfachen Beschluss zuzustimmen. Der geänderte EFSF-Rahmenvertrag enthält bereits so gut wie alle Grausamkeiten des ESM bis auf die Ermächtigung der privaten Gläubiger zu verbindlichen politischen Auflagen und die rigorose Schuldentragfähigkeitsanalyse (siehe Abschnitte IV.3.2 und IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden).

Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung des Menschenrechts auf soziale Sicherheit incl. Sozialversicherung auch in Verbindung mit dem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) geltend, auch soweit es die Kompetenz der Bundestagsabgeordneten angeht, ihre Rechte zu schützen.

Fortsetzung: https://sites.google.com/site/euradevormwald/02-esm/065-nahrung