I. Anträge

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I.Anträge und Schweigepflichtentbindung

I.1.1 Anträge zum Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union – Integrationsverantwortungsgesetz / IntVG (Drucksache 16/13923)

Hiermit beantrage ich, festzustellen, daß das Gesetz zur Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union (“Integrationsverantwortungsgesetz”) vom 21.08.2009 der Bundesrepublik Deutschland, welches der Deutsche Bundestag (Drucksache 16/13923) am 08.09.2009 verabschiedet hat und dem der Bundesrat am 18.09.2009 zugestimmt hat, gegen das Grundgesetz verstößt, insbesondere gegen Art. 20 Abs. 1, 2 und 3 GG, Art. 2 GG, Art. 38 GG und Art. 79 Abs. 3 GG und die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG , Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 3 GG, Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 5 GG, Art. 8 GG, Art. 14 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 33 GG, Art. 38 Abs GG und 101 GG sowie (i. V. m. Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 25 GG und Art. 38 GG) in den dieser Verfassungsbeschwerde ausdrücklich zitierten Menschenrechten der Vereinten Nationen verletzt, sowie festzustellen, dass für Verfassungskonformität des Integrationsverantwortungsgesetzes die in dieser Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Schritte erforderlich sind.

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Ort, Datum Unterschrift

I.1.2 Anträge zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG , Drucksache 16/13925)

Hiermit beantrage ich, festzustellen, daß das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 21.08.2009 der Bundesrepublik Deutschland, welches der Deutsche Bundestag (Drucksache 16/13925) am 08.09.2009 verabschiedet hat und dem der Bundesrat am 18.09.2009 zugestimmt hat, gegen das Grundgesetz verstößt, insbesondere gegen Art. 20 Abs. 1, 2 und 3 GG, Art. 2 GG, Art. 38 GG und Art. 79 Abs. 3 GG und die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 3 GG, Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 5 GG, Art. 8 GG, Art. 14 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 33 GG, Art. 38 Abs GG und Art. 101 GG sowie (i. V. m. Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 25 GG und Art. 38 GG) in den dieser Verfassungsbeschwerde ausdrücklich zitierten Menschenrechten der Vereinten Nationen verletzt, sowie festzustellen, dass für die Verfassungskonformität des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union die in dieser Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Schritte erforderlich sind.

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Ort, Datum Unterschrift

I.1.3 Anträge zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG, Drucksache 16/13926)

Hiermit beantrage ich, festzustellen, daß das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 21.08.2009 der Bundesrepublik Deutschland, welches der Deutsche Bundestag (Drucksache 16/13926) am 08.09.2009 verabschiedet hat und dem der Bundesrat am 18.09.2009 zugestimmt hat, gegen das Grundgesetz verstößt, insbesondere gegen Art. 20 Abs. 1, 2 und 3 GG, Art. 2 GG, Art. 38 GG und Art. 79 Abs. 3 GG und die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 3 GG, Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 5 GG, Art. 8 GG, Art. 14 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 33 GG, Art. 38 Abs GG und Art. 101 GG sowie (i. V. m. Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 25 GG und Art. 38 GG) in den dieser Verfassungsbeschwerde ausdrücklich zitierten Menschenrechten der Vereinten Nationen verletzt, sowie festzustellen, dass für die Verfassungskonformität des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union die in dieser Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Schritte erforderlich sind.

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Ort, Datum Unterschrift

I.2

Eilanträge auf einstweilige Anordnung gegenüber dem Bundespräsidenten

Hiermit wird beantragt, dem Bundespräsidenten per einstweiliger Anordnung die folgenden Amtshandlungen zu untersagen:

1.)

die Veranlassung und Durchführung der Ratifizierung des Zustimmungsgesetzes (Drucksache 16/8300) zum “Vertrag von Lissabon”, bevor hinsichtlich des Integrationsverantwortungsgesetzes (siehe Abschnitt I.1.1), des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (siehe Abschnitt I.1.2) und des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (siehe Abschnitt I.1.3) ein verfassungsmäßiger Zustand hergestellt worden sein wird

2.)

die Ausfertigung und die Verkündung des des Integrationsverantwortungsgesetzes (siehe Abschnitt .1.1), des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (siehe Abschnitt I.1.2) und des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (siehe Abschnitt I.1.3), bis für alle diese Gesetze ein verfassungsmäßiger Zustand hergestellt worden sein wird

I.3 Antrag auf mündliche Verhandlung

Ich beantrage, über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Die Meldung eines geeigneten Vertreters im Sinne von §22 Abs. 1 S. 4 BverfGG für die mündliche Verhandlung wird in Kürze nachgereicht.

I.4 Schweigepflichtentbindung

Hiermit entbinde ich das Bundesverfassungsgericht von der Schweigepflicht bzgl. der mit diesem Schriftsatz eingelegten Verfassungsbeschwerden. Da ich als Menschenrechtlerin sowie als Außenund Wirtschaftspolitikerin eine Person des öffentlichen Lebens bin, ist die Information der Öffentlichkeit hier gewichtiger als der Schutz meiner Daten als Klägerin. Die Beschwerdeführerin sieht sich darüber hinaus durch Leitsatz 3 des ersten Lissabon-Urteils sowie durch Art. 38 GG zu dieser Transparenz zumindest moralisch verpflichtet.

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Ort, Datum Unterschrift

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