X. Grundgesetz

X. Strukturprinzipien des Grundgesetzes

X.1 Verbindung mit Art. 38 GG

Die Strukturprinzipien des Grundgesetzes allein können nicht Grundlage einer Verfassungsbeschwerde sein; sie können nur in Verbindung mit einem der in Art. 93 Nr. 4a GG enummerierten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte geltend gemacht werden.

Die Verfassungsbeschwerden, über welche im Urteil vom 30.06.2009 entschieden worden ist, sind zulässig gewesen, soweit sie sich auf Art. 38 GG gestützt haben (Rn. 167, S. 56+57). Das gilt auch für das Sozialstaatsprinzip, obwohl dessen innerstaatliche Geltendmachung üblicherweise über die Verbindung mit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) erfolgt. Wenn das grundrechtsgleiche Wahlrecht aus Art. 38 GG, welches inhaltlich die größte Nähe zum Strukturprinzip Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG) aufweist, auch die Verbindung für die Geltendmachung des Sozialstaatsprinzips ist, dann muss das ebenso für die Rechtsstaatlichkeit gelten, da das Wahlrecht zur Rechtsstaatlichkeit einen wesentlich engeren Bezug hat als zur Sozialstaatlichkeit. Das Strukturprinzip Föderalismus hingegen dürfte, auch aus einem nötigen Abstand gegenüber den Klagerechten der Länder und der Gemeinden aus Art. 93 GG, auch über Art. 38 GG i. V. m. Art. 93 Nr. 4a GG nur soweit geltend zu machen sein, wie Fragen des Föderalismus Grundrechte, grundrechtsgleiche Rechte oder universelle Menschenrechte von einzelnen in besonderem Maße berühren. Alle in Abschnitt X. dieser Verfassungsbeschwerden gemachten Ausführungen sind ausdrücklich stets auch in Verbindung mit Art. 38 GG gemeint.

X.2 Demokratie (Art. 20 Abs. 1 GG) und Recht auf Vertretung durch den Bundestag (Art. 38 GG )

Art. 20 Abs. 1 GG schreibt die Demokratie in Deutschland fest, in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG sogar unabänderlich. Abs. 20 Abs. 2 bestimmt dazu genauer, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und von diesem in Wahlen, Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird. Das wird auch von Leitsatz 1 des und Rn. 242 des ersten Lissabon-Urteils bestätigt, wonach die Völker der Mitgliedsstaaten weiterhin die demokratischen Legitimationssubjekte bleiben, wodurch die EU eben kein existentieller Staat, sondern ein Staatenverbund ist. In Art. 38 GG ist weiter konkretisiert, dass die Wahlen zum Bundestag allgemein, frei, gleich und geheim sein müssen. Verletzungen von Art. 38 GG sind ausdrücklich durch die Verfassungsbeschwerde überprüfbar (Art. 93 Nr. 4a GG). Nach Rn. 216 des ersten Lissabon-Urteils ist die Demokratie sogar unantastbar, wie die Menschenwürde.

Die Ewigkeitsgarantie aus Art. 79 Abs. 3 GG, welche die Verfügung über die Identität der freiheitlichen Verfassungsordnung selbst dem verfassungsändernden Gesetzgeber aus der Hand nimmt, leitet sich auch aus der Demokratie und deren Unantastbarkeit her. Die am konkretesten formulierten Auflagen des ersten Lissabon-Urteils beziehen sich auf den Schutz der Demokratie, insbesondere auf die durch das grundrechtsgleiche Wahlrecht aus Art. 38 GG bewirkte demokratische Legitimation und deren kompetenzmäßige Abgrenzung gegenüber der EU-Ebene.

Art. 38 GG verplichtet Deutschland dazu, dass ausreichend Entscheidungsbefugnisse auf der nationalen Ebene verbleiben müssen, sodass die durch die Wahl bewirkte Legitimation und Einflußnahme des Volkes auf die Ausübung von Staatsgewalt durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages auf internationale Organisationen oder an Private nicht so weit entleert werden dürfen, daß dadurch das demokratische Prinzip, soweit es durch Art. 79 Abs. 3 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG für unantastbar erklärt wird, verletzt wird. Dem deutschen Bundestag müssen Aufgaben und Befugnisse von substantiellem Gewicht verbleiben.

Das beinhaltet nach dem Maastricht-Urteil (BverfG 89,155) u. a. dass “der Bundestag auch über die Mitgliedschaft Deutschlands in der Europäischen Union, ihren Fortbestand und ihre Entwicklung bestimmen” muss, da “der wahlberechtigte Deutsche sein Recht auf Teilnahme an der demokratischen Legitimation der mit der Ausübung von Hoheitsgewalt betrauten Einrichtungen und Organe wesentlich durch die Wahl des Deutschen Bundestages wahrnimmt”.

Das Recht aus Art. 38 GG auf Vertretung durch den deutschen Bundestag wird auch gestützt durch die Souveränität Deutschlands (Art. 2 Abs. 1 UNO-Charta, Art. 7 Zwei-plus-Vier-Vertrag, Rn. 216 des ersten Lissabon-Urteils) sowie durch das Menschenrecht des deutschen Volkes auf Selbstbestimmung (Art. 1 Uno-Zivilpakt, Art. 1 UNO- Sozialpakt). Das Menschenrecht auf Selbstbestimmung kann im wirtschaftlichen Bereich zwar eingeschränkt werden durch die Verpflichtungen, die sich aus den internationalen Handelsbeziehungen ergeben, nicht aber, soweit es um die Selbstbestimmung im politischen Bereich und damit um die politische Souveränität geht. Auch aus dem Menschenrecht auf Selbstbestimmung folgt damit, in Verbindung mit Art. 25 GG, Art. 1 Abs. 1 + 2 GG, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 38 GG, die Verpflichtung, ein substanzielles Maß an legislativer Macht beim deutschen Bundestag zu belassen.

Auch die dem Bundesverfassungsgericht laut Leitsatz 4 des ersten Lissabon-Urteils obliegenden justiziellen Prüfungen bzgl. ultra-vires und Verfassungsidentität sind indirekt von der Demokratie bzw. vom grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) abgeleitet, weil die Demokratie laut Rn. 216 des ersten Lissabon-Urteils einer der Rechtsgründe für die Ewigkeitsgarantie ist.

Das erste Lissabon-Urteil sagt in Rn. 224:

“Das Grundgesetz schreibt demgegenüber die Friedenswahrung und die Überwindung des zerstörerischen europäischen Staatenantagonismus als überragende politische Ziele der Bundesrepublik fest. Souveräne Staatlichkeit steht danach für einen befriedeten Raum und die darin gewährleistete Ordnung auf der Grundlage individueller Freiheit und kollektiver Selbstbestimmung. Der Staat ist weder Mythos noch Selbstzweck, sondern die historisch gewachsene, global anerkannte Organisationsform einer handlungsfähigen politischen Gemeinschaft.”

Der Staat ist also kein Selbstzweck, sondern eine gemeinschaftliche Handlungsform des Volkes in dessen kollektiver Selbstbestimmung. Die Demokratie ist also Teil des Staatszwecks der Bundesrepublik Deutschland. Der Staat mitsamt seiner Souveränität bezieht jegliche Legitimation nicht ohne die Demokratie, das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG) und das universelle Selbstbestimmungsrecht des Volkes (Art. 1 UNO-Sozialpakt, Art. 1 Uno-Zivilpakt).

Deutlichstes Zeichen dafür, dass der Staat sich vom Volk ableitet und nicht umgekehrt, ist Art. 146 GG, wonach das Volk über Volksabstimmungen sogar berechtigt ist, sich ein neues Grundgesetz zu geben. Auf diese Weise, aber nicht innerhalb der Ordnung des GG, wäre es nach dem ersten Lissabon- Urteil sogar berechtigt, sich über eine Volksabstimmung anderen Staaten anzuschließen oder sich mit anderen Völkern zusammenzuschließen, z. B. zu einem neuen Staatsvolk eines neuen Staates EU. Dass das nur über eine Volksabstimmung möglich ist, zeigt das besondere Gewicht des Strukturprinzips Demokratie, welches sogar im Vergleich zur Existenz der Bundesrepublik Deutschland überwiegt (Rn. 179 des ersten Lissabon-Urteils).

Unvereinbar mit dem Strukturprinzip Demokratie ist die bisherige Form des Umgangs mit dem beabsichtigten Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat”. Wie in den Abschnitten dieser Verfassungsbeschwerden zum universellen Menschenrecht auf Schutz vor uneingewilligten wissenschaftlichen Versuchen (Art. 7 S. 2 UNO- Zivilpakt) und bzgl. der Uninformiertheit von Regierungen und Parlamenten über den beabsichtigten Staatsformwechsel genauer dargelegt wird, sind die Regierungen der Mitgliedsstaaten zumindest mehrheitlich, sowie das Europaparlament und die nationalen Parlamente der Mitgliedsstaaten vor ihrer Zustimmung nicht informiert worden. Solch eine Verfahrensweise ist mit der Demokratie ebenso wie mit dem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) nicht vereinbar, denn damit wurden Regierungen und Parlamente, ohne dass sie es gemerkt hätten, dazu verleitet, einem präzedenzlosen Eingriff in die Verfassungsidentität ihrer nationalen Verfassungen zuzulassen. Das übersteigt die durch den Wahlakt vermittelten Kompetenzen aller staatlichen Organe zusammen bei weitem, da nur das Volk das Verfügungsrecht über die Verfassungsidentität hat (Rn. 216 des ersten Lissabon-Urteils). Gerade der bisherige Umgang mit dem “Vertrag von Lissabon” in den mitgliedsstaatlichen Parlamenten zeigt die Notwendigkeit zur verpflichtenden, im IntVG zu verankernden, Verfassungsidentitätsprüfung bereits durch den Bundestag, sowie bei Berührung von Länderkompetenzen auch durch den Bundesrat, auf.

Aber auch der Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” an sich ist mit der Demokratie unvereinbar. Das zeigt sich am deutlichsten in der Durchtrennung der demokratischen Legitimationskette. Denn die Abgeordneten und die Regierung würden die Kontrolle verlieren über die von Privatfirmen betriebenen Behörden, Gerichte und Sicherheitsorgane. Im Rahmen der funktionellen Privatisierung der Legislative würden sie sogar den Überblick verlieren über Ursprung, Inhalt und Zweck, ganz zu schweigen von den Auswirkungen und der Frage der Verfassungskonformität bzgl. der ihnen von privaten Legislativentwurfanbietern zugearbeiteten Gesetzentwürfe. Die Abgeordneten und die Regierung würden damit fast auf repräsentative Aufgaben reduziert, wenn sie selbst das Initiativrecht nicht mehr ganz in der Hand hätten.

Selbst gleiche und geheime Wahlen waren nach dem Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” nicht mehr gesichert, weil die Wahlämter nicht ausdrücklich von der funktionalen Privatisierung ausgenommen wären. Damit würden auch privatwirtschaftliche Gewinn- und Machtinteressen die Stimmenauszählung mit beeinflussen. Das ist unvereinbar nicht nur mit der Demokratie.

Das erste Lissabon-Urteil betont an mehreren Stellen, dass bzgl. der Kompetenzübertragung an die EU das Integrationsprogramm hinreichend bestimmt und für die deutschen Staatsorgane vorhersehbar genug sein muss, um den Verbleib ausreichender Entscheidungsrechte beim Bundestag zu sichern (Rn. 226, 236, 238, 322 und 334). Rn. 236 sagt sogar allgemeiner, nicht ausdrücklich auf die Frage von Zuständigkeitsübertragungen auf die EU begrenzt:

“Eine Blankettermächtigung zur Ausübung öffentlicher Gewalt, zumal mit unmittelbarer Bindungswirkung in der innerstaatlichen Rechtsordnung, dürfen die deutschen Verfassungsorgane nicht erteilen (vgl BVerfGE 58, 1 <37>; 89, 155 <183 f., 187> )” Was für ein Integrationsprogramm hin zur EU gilt, muss aber mindestens ebenso für ein Desintergrationsprogramm bzw. funktonelles Entstaatlichungsprogramm hin zur Privatwirtschaft gelten, denn eine Entstaatlichung ist ein noch schwererer Eingriff in die Demokratie, als dies die Unterwerfung unter einen anderen, halbwegs demokratischen, Staat oder Staatenverbund wäre. Hinzu kommt, dass Art. 2 des Protokolls Nr. 26 zum “Vertrag von Lissabon” weit über die vom Bundesverfassungsgericht im ersten Lissabon-Urteil bereits im einzelnen benannten Blankettermächtigungen hinausgeht.

„ Das jedem Bürger zustehende Recht auf gleiche Teilhabe an der demokratischen Selbstbestimmung (demokratisches Teilhaberecht) kann auch dadurch verletzt werden, dass die Organisation der Staatsgewalt so verändert wird, dass der Wille des Volkes sich nicht mehr wirksam im Sinne des Art. 20 Abs.2 GG bilden kann und die Bürger nicht mit Mehrheitswillen herrschen können. Das Prinzip der repräsentativen Volksherrschaft kann verletzt sein, wenn im grundgesetzlichen Organgefüge die Rechte des Bundestages wesentlich geschmälert werden und damit ein Substanzverlust demokratischer Gestaltungsmacht für dasjenige Verfassungsorgan eintritt, das unmittelbar nach den Grundsätzen freier und gleicher Wahl zustande gekommen ist.“ (S. 67 des Urteils vom 30.06.2009) Durch den „Gewährleistungsstaat“ würde aber die Organisation des Staates so verändert, dass der Bundestag de-facto einen erheblichen Teil seiner Gestaltungsmacht verlieren würde, weil er die Kontrolle über die funktionell privatisierten Teile des Staates verlieren würde, und damit den Rechtsgehorsam gegenüber den vom Bundestag beschlossenen Gesetzen nicht mehr hinreichend durchsetzen könnte (siehe hierzu auch PD Dr. Claudio Franzius).

Die Bürger dürfen auch „keiner politischen Gewalt unterworfen“ werden, „der sie nicht ausweichen können und die sie nicht prinzipiell personell und sachlich zu gleichem Anteil in Freiheit zu bestimmen vermögen“ (S. 68 des Urteils vom 30.06.2009).

Genau das würde der „Gewährleistungsstaat“ aber unternehmen, weil die demokratisch legitimierten und auch abwählbaren Politiker die Kontrolle über die funktionell privatisierten Teile des Staates verlieren würden, was sich auch durch die Wahl anderer Politiker im „Gewährleistungsstaat“ nicht ändern würde.

In Rn. 218 auf S. 70 sagt das Urteil vom 30.06.2009:

„Die Verletzung der in Art. 79 Abs. 3 GG festgelegten Verfassungsidentität ist aus der Sicht des Demokratieprinzips zugleich ein Übergriff in die verfassungsgebende Gewalt des Volkes. Die verfassungsgebende Gewalt hat insofern den Vertretern und Organen des Volkes kein Mandat erteilt, über die Verfassungsidentität zu verfügen. Keinem Verfassungsorgan ist die Kompetenz eingeräumt, die nach Art.79 Abs.3 GG grundlegenden Verfassungsprinzipien zu verändern. Darüber wacht das Bundesverfassungsgericht.“

Das Bundesverfassungsgericht ist eines der vom GG festgelegten Organe des Volkes. Es genießt ein besonders großes Vertrauen dergestalt, dass es bezüglich des Schutzes der verfassungsgebenden Gewalt des Volkes über sich selbst wacht. Genau dafür ist §93a BVerfGG und dessen korrekte Anwendung so entscheidend. Das muss auch gegenüber dem „Gewährleistungsstaat“ gelten. Eine Verfügung über die Verfassungsidentität kann nicht nur in einem aktiven Handeln, sondern auch in einem Unterlassen, wie einem Wegschauen und Schweigen bzgl. eines Staatsformwechsels, liegen.

Laut Rn. 233 auf S. 75 des Urteils vom 30.06.2009 müssen die europäischen Integrationsschritte „von Verfassungs wegen durch den Übertragungsakt sachlich begrenzt und prinzipiell widerruflich sein. Aus diesem Grund darf - ungeachtet einer vertraglich unbefristeten Bindung- der Austritt aus dem europäischen Integrationsverband nicht von anderen Mitgliedstaaten oder der autonomen Unionsgewalt unterbunden werden.“

Der „Gewährleistungsstaat“ würde aber die Austrittsmöglichkeit de-facto ausschließen, weil die Mitgliedsstaaten nicht mehr über das eigene Wissen und über das eigene Personal verfügen würden, das erforderlich ist, um einen Staat selbst betreiben zu können und damit den ihnen mit dem „Vertrag von Lissabon“ aufgezwungenen Staatsformwechsel zum „Gewährleistungsstaat“ rückgängig zu machen; ohne eine solche Rückgängigmachung jedoch wäre ein EU-Austritt unvollständig.

In Rn. 236 auf S. 76 sagt das Urteil vom 30.06.2009:

„Das Integrationsprogramm der Europäischen Union muss hinreichend bestimmt sein. Soweit nicht das Volk unmittelbar selbst zur Entscheidung berufen ist, ist demokratisch legitimiert nur, was parlamentarisch verantwortet werden kann (vgl.BVerfGE 89, 155 <212> ). Eine Blankettermächtigung zur Ausübung öffentlicher Gewalt, zumal mit unmittelbarer Bindungswirkung in der innerstaatlichen Rechtsordnung, dürfen die deutschen Verfassungsorgane nicht erteilen.“

Das grundgesetzliche Verbot einer Blankettermächtigung zur Ausübung öffentlicher Gewalt gilt nach Überzeugung der Beschwerdeführerin nicht nur gegenüber der EU-Legislative, sondern, angesichts des grundrechtsgleichen Rechts auf Funktionsvorbehalt nach Art. 33 Abs. 4 GG, noch viel strenger auch gegenüber der Vergabe von Aufgaben der Legislative, der Exekutive und der Judikative an Private.

Laut Rn. 244 (S. 80) des Urteils vom 30.06.2009 „darf die europäische Integration“ nicht „zu einer Aushöhlung des demokratischen Herrschaftssystems in Deutschland führen“. Damit ist es auch der europäischen Integration, welche immerhin den Rang eines Staatsauftrags hat, verboten, die (unantastbare, s. o.) Demokratie im Sinne des GG, welche als Strukturprinzip eine Stufe höher steht, auszuhöhlen. Genau solch eine Aushöhlung, eingeschmuggelt in die europäische Integration, würde jedoch der „Vertrag von Lissabon“ über Art. 2 des Protokolls Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse betreiben.

Das Bundesverfassungsgericht sagt in Rn. 175 des ersten Lissabon-Urteils:

„Der Wahlakt verlöre seinen Sinn, wenn das gewählte Staatsorgan nicht über ein hinreichendes Maß an Aufgaben und Befugnissen verfügte, in denen die legitimierte Handlungsmacht wirken kann. Das Parlament trägt mit anderen Worten nicht nur eine abstrakte „Gewährleistungsverantwortung“ für das hoheitliche Handeln anderer Herrschaftsverbände, sondern die konkrete Verantwortung für das Handeln des Staatsverbandes. Das Grundgesetz hat diesen legitimatorischen Zusammenhang zwischen dem Wahlberechtigten und der Staatsgewalt durch Art. 23 Abs 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 und Art. 20 Abs.1 und Abs.2 GG für unantastbar erklärt. Art. 38 Abs 1 Satz 1 GG schließt es im Anwendungsbereich des Art. 23 GG aus, die durch die Wahl bewirkte Legitimation von Staatsgewalt und Einflussnahme auf deren Ausübung durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages auf die europäische Ebene so zu entleeren, dass das Demokratieprinzip verletzt wird (vgl. BVerfGE 89, 155 <172>).“

Auch aus der „konkreten Verantwortung für das Handeln des Staatenverbandes“, welche der Bundestag hat, und welcher er sich nicht im Sinne einer „abstrakten Gewährleistungsverantwortung“entäußern darf, folgt die Demokratiewidrigkeit und damit die Unvereinbarkeit des „Gewährleistungsstaats“mit der Verfassungsidentität des Grundgesetzes.

Der “Gewährleistungsstaat” ist darüber hinaus wegen der dann steigenden Putschgefahr sowie der Gefahr der Bewaffnung politischer Bewegungen mit der Demokratie unvereinbar. Nicht erst Putsche, sondern bereits die Beeinflussbarkeit von Wählern durch private Bewaffnete verletzen der Kernbereich der unantastbaren Demokratie. Dass die Beeinflussung politischer Entscheidungen in einigen anderen Staaten, welche den “Gewährleistungsstaat” im Sicherheitsbereich ausprobiert haben, heute schon Realität ist, zeigt der Abschnitt dieser Verfassungsbeschwerden bzgl. der kolumbianischen Erfahrungen mit dem “Gewährleistungsstaat” und bzgl. des Resolutionsentwurfs des Europarats.

Da die EU-Mitgliedsstaaten nach dem Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” nahezu sämtliche Aufgaben der Exekutive und der Judikative an Private vergeben müssten, drängt sich die Frage auf, was mit den bisherigen Verwaltungsbeschäftigten, Richtern, Soldaten, Polizisten etc. geschehen würde. Das wahrscheinlichste ist, da viele von ihnen unkündbar sind, dass sie nicht direkt entlassen, sondern erst einmal auf Privatfirmen übertragen würden. In jedem Fall würde der Staat jedoch sein Fachwissen verlieren, wie man Behörden, Gerichte und sogar die Landesverteidigung überhaupt betreibt. Selbst wenn die Wähler in einer späteren Bundestagswahl (oder auch in einer Landtags- oder Kommunalwahl) in Ausübung ihres grundrechtsgleichen Wahlrechts (Art. 38 GG) oder, nach Ausschöpfung aller anderen rechtsstaatlichen Mittel, über Art. 20 Abs. 4 GG, beschließen würden, die Ordnung des Grundgesetzes wiederherzustellen, müssten sie den Neuaufbau des Staates in vielerlei Hinsicht wieder von null auf lernen, da die Wissensträger nicht mehr zur Verfügung stünden. Das käme fast einer neuen deutschen Staatsgründung gleich. So tief würde der Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” in das Demokratieprinzip eingreifen, allein vom Wissensverlust her betrachtet. Darüber hinaus werden die Ausführungen dieser Verfassungsbeschwerden im Abschnitt zur Verfassungsfeindlichkeit des “Gewährleistungsstaats” auch bzgl. Art. 3 GG und bzgl. des Demokratiegebots gemacht.

Die Beschwerdeführerin wäre bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle unter Einbeziehung der grundrechtsgleichen Rechte (insbesondere auch des grundrechtsgleichen Wahlrechts aus Art. 38 GG und des Funktionsvorbehalts aus Art. 33 Abs. 4 GG) in den Prüfungsmaßstab als Pflicht der Abgeordneten owie ohne vollständige Absicherung des Funktionsvorbehalts gegenüber dem EU-Recht und der ausdrücklichen Untersagung des Staatsformwechsels zum “Gewährleistungsstaat” selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem grundrechtsgleichen Wahlrecht verletzt, weil das Demokratiegebot dann formell-rechtlich nicht hinreichend gegenüber dem EU-Recht geschützt wäre. Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die zur Verfassungsidentität gehörenden Strukturprinzipien des GG bewirken könnten. Das würde bei der Demokratie besonders schwer wiegen, weil diese unantastbar und ein bereits vorverfassungsrechtliches Recht des Volkes ist.

X.3 Rechtsstaatlichkeit

Im materiell-rechtlichen Sinne zielt der Rechtsstaat auf die Herstellung eines materiell-rechtlich gerechten Zustands (Wikipedia-Lexikon zum Begriff “Rechtsstaat”). Dies ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2 GG, da die Grundrechte nicht nur Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft und des Friedens, sondern auch der Gerechtigkeit in der Welt sind. Die „Gerechtigkeit“ bezieht sich offensichtlich auf die Rechtsstaatlichkeit im materiellen Sinne. Zum Rechtsstaat im formell-rechtlichen Sinne gehört, dass die Machtausübung des Staates umfassend durch Gesetze geregelt ist, um Willkür zu verhindern.

Die Rechtsstaatlichkeit im formell-rechtlichen Sinne ist in Deutschland primär durch Art. 20 Abs. 3 GG normiert, darüber hinaus zum Schutz aller Grundrechte des GG zusätzlich durch Art. 1 Abs. 3 GG; letzteres zeigt, dass die Unteilbarkeit der bürgerlichen und sozialen Grundrechte , ebenso wie deren Rang, ein wesentlicher Bestandteil der materiell-rechtlichen Rechtsstaatlichkeit ist. Nach Art. 19 Abs. 1 GG sind gesetzliche Einschränkungen in die Grundrechte des Grundgesetzes erlaubt, soweit es sich nicht um Einzelfallgesetze handelt, und die Artikel der betroffenen Grundrechte genannt werden. Das gleiche gilt für Zustimmungsgesetze zu internationalen Verträgen, auch diese dürfen nicht tiefer in die Grundrechte des GG eingreifen, als dies Gesetzen auf der nationalen Ebene erlaubt wäre, selbst insoweit, wie internationale Verträge vorrangig vor den einfachen Gesetzen sind (Urteil zum EU-Haftbefehl, Az. 2 BvR 2236/04).

In keinem Fall jedoch darf ein Grundrecht des Grundgesetzes in seinem Wesensgehalt (Art. 19 Abs. 2 GG) angetastet werden; die Bindung an die Wesensgehaltsgarantie gilt für Änderungen des Grundgesetzes ebenso wie für Zustimmungsgesetze zu internationalen Verträgen und für alle einfachen Gesetze in Deutschland. Jeglicher Eingriff in eines der im GG normierten Grundrechte muss außerdem verhältnismäßig, d. h., geeignet (zur Erreichung eines theoretisch erreichbaren Zieles), erforderlich (nicht bereits durch mildere Eingriffe erreichbar) und angemessen (Ziel muss verhältnismäßig im Vergleich zum Eingriff sein) sein. Der schwerste Eingriff in die Verhältnismäßigkeit wäre der Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” angesichts des Kontrollverlustes des Staates über die tatsächliche Ausübung der hoheitlichen Aufgaben.

Im ersten Lissabon-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht den Vorrang der Grundrechte und Strukturprinzipien vor dem EU-Recht bestätigt und damit bzgl. des Schutzes des Wesensgehalts der Grundrechte zugleich auch die Rechtsstaatlichkeit im materiellen Sinne geschützt, soweit es die Absicherung auf der materiell-rechtlichen Ebene betrifft. Hinzu kommen muss allerdings noch eine hinreichende formell-rechtliche Absicherung über das IntVG.

Das erste Lissabon-Urteil betont an mehreren Stellen, dass bzgl. der Kompetenzübertragung an die EU das Integrationsprogramm hinreichend bestimmt und für die deutschen Staatsorgane vorhersehbar genug sein muss, um den Verbleib ausreichender Entscheidungsrechte beim Bundestag zu sichern (Rn. 226, 236, 238, 322 und 334). Was für ein Integrationsprogramm hin zur EU gilt, muss aber mindestens ebenso für ein Desintergrationsprogramm bzw. funktonelles Entstaatlichungsprogramm hin zur Privatwirtschaft gelten, denn eine Entstaatlichung ist ein noch schwererer Eingriff in die Rechtsstaatlichkeit, als dies die Unterwerfung unter einen anderen, halbwegs rechtsstaatlichen, Staat oder Staatenverbund wäre.

Zu einem Rechtsstaat gehören ein hinreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (Urteil zum EU-Haftbefehl, Az. 2 BvR 2236/04, Nr. II.1 der Entscheidungsgründe). Je tiefgreifender die Rechtsfolgen einer Vorschrift sind, desto höher sind die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Klarheit von deren Tatbestands merkmalen. Hiergegen verstösst die Aufrührertötung nach den Erläuterungen des EU-Konvents mangels Definition des Wortes “Aufruhr”. Die Tötung von Menschen als einer der schwersten nur denkbaren Eingriffe, schwerer als alle Eingriffe nach dem StGB, würde an einen unbestimmten, mißbrauchsanfälligen Rechtsbegriff geknüpft. Die, sowohl bzgl. Art als auch bzgl. Intensität, fehlende Definition des Begriffs “Krise” als eines Tatbestandsmerkmals von Art. 43 EUV würde Entscheidungen über einen gleitenden Übergang zwischen Frieden und unerklärtem Krieg an einen vollständig undefinierten Rechtsbegriff binden.

Die Möglichkeit der Kriegsführung für die allein von den Premierministern zu definierenden strategischen Interessen der EU (Art. 42 EUV) würde de-facto Entscheidungen über Krieg und Frieden an alle nur denkbaren Interessen binden, solange keiner der Premierminister dagegen sein Veto einlegen würde, ohne jegliche Bindung an mitgliedsstaatliche Verfassungen, UNO- Charta und UNO- Menschenrechte. Die “Europäische Sicherheitsstrategie” hat zur Füllung dieses Rechtsvakuums beigetragen, aber ihrerseits eine Bedrohungsdefinition mit undefinierten Rechtsbegriffen wie “Scheitern von Staaten” postuliert. Je nach Ausfüllung der “gescheiterten Staaten” anhand eines oder einer Mischung der in der Öffentlichkeit kursierenden Definitionsversuche würde eine Vielzahl von Staaten jeglicher Rechtssicherheit vor einer Intervention seitens der EU beraubt werden. Daher sind das Supranationalisierungsverbot der GASP und das Letztentscheidungsrecht des Bundesverfassungsgericht nicht nur für die Menschen, sondern auch für den Rechtsstaat überlebenswichtig.

Die Möglichkeit von Armeeeinsätzen im Inneren nach der “Solidaritätsklausel” (Art. 222 AEUV ) bei allen Gelegenheiten, welche im Europäischen Rat ohne Gegenstimme unter dem unbestimmten Rechtsbegriff der “vom Menschen verursachte Katastrophe” subsumiert würden, würde jegliche Regung der demokratischen Opposition einer unzumutbaren Rechtsunsicherheit aussetzen.

Diese Vielzahl von Verstößen gegen die Rechtsklarheit und Rechtssicherheit verbieten es bereits von Rechtsstaats wegen, den “Vertrag von Lissabon” zu ratifizieren, bevor über die Begleitgesetze die notwendigen Grenzen gezogen sind.

Zu einem Rechtsstaat gehören die Transparenz und Begründungspflicht staatlichen Handelns, die Transparenz der Willensbildung staatlicher Organe und die Informationsfreiheit. Diese Transparenz würde durch das Zustimmungsgesetz zum “Vertrag von Lissabon” ausgehebelt vor allem hinsichtlich des Wegfalls des Parlamentsvorbehalts bei de-facto Entscheidungen über Krieg und Frieden, bzgl. der Einführung unbestimmter Tatbestandsmerkmale wie “Krise” und “vom Menschen verursachte Katastrophe”, durch die einschüchternde Wirkung von Armeeeinsätzen im Inneren sowie durch den in entscheidenden Bereichen gekappten Rechtsschutz. In besonderem Maße jedoch würde die Transparenz zerstört durch den Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat”, da für die Bürger oft gar nicht zu erkennen wäre, welche privatwirtschaftlichen Interessen die von Privatfirmen getroffenen hoheitlichen Entscheidungen mit motivieren würden.

Zu einem Rechtsstaat gehört auch das Verbot rückwirkenden Strafrechts nach Art. 103 Abs. 2 GG bzw. das Verbot der Strafe ohne Gesetz. Die Aufrührertötung, welche nach den Erläuterungen des EU-Konvents zulässig wäre, soweit dies für die “rechtmäßige” Niederschlagung eines (nicht definierten) Aufruhrs als unbedingt erforderlich angesehen würde, ist ein tieferer Eingriff als alle Vorschriften nach dem StGB. Gegenüber einem solchen Eingriff nicht einmal explizit ein aufschiebendes Rechtsmittel zu normieren, ist mit einem Rechtsstaat unvereinbar. Aufrührertötungen ohne vorheriges Gerichtsverfahren wären zugleich auch ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 GG).

Die Gewaltenverschränkung (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) ist eine Art der Gewaltenteilung und ein besonders hervorgehobener Teil der Rechtsstaatlichkeit. Sie zielt auf Machtbegrenzung, Balance und gegenseitige Kontrolle der einzelnen Verfassungsorgane. Die Gewaltenverschränkung sieht man in Deutschland besonders deutlich beim Zusammenwirken von Legislative (Bundestag, Bundesrat) und Exekutive (Bundesregierung, Bundespräsident) bei der Gesetzgebung, bei der Einsetzung der obersten Richter durch die Legislative, beim Parlamentsvorbehalt der Legislative bzgl. Initiativen der Exekutive über Krieg und Frieden, und bei der Überprüfbarkeit der Gesetzmäßigkeit exekutiven Handelns sowie der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen durch die Judikative. Die Gewaltenverschränkung ist eine besonders hoch entwickelte Form der Gewaltenteilung, da sie ein Zusammenwirken Verfassungsorgane fördert. Das Zustimmungsgesetz zum “Vertrag von Lissabon” verletzt die Gewaltenverschränkung insoweit, wie es den Parlamentsvorbehalt bzgl. militärischer Missionen aushebeln und gleichzeitig den Entscheidungsrahmen zu solchen Missionen an unbestimmte Rechtsbegriffe koppeln würde. Das ist mit einem Rechtsstaat unvereinbar.

Zu einem Rechtsstaat gehört auch unverzichtbar die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung. Der Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” würde genau diese zerstören und damit in den Kernbereich der Rechtsstaatlichkeit eingreifen, was nach Rn. 216 des ersten Lissabon-Urteils nur dem Volk zusteht. Überall wo man als Bürger auf den Staat treffen würde, bei Behörden, vor Gericht und nach und nach selbst bei Polizei und Militär, hätte man es mit Personen zu tun, die zwar hoheitliche Macht ausüben, aber deren wirtschaftliche Existenz von Privatfirmen abhängen würde, und deren Loyalität damit erst den Firmeninteressen und erst danach, soweit dies mit den Firmeninteressen vereinbar wäre, dem Staat gelten würde. Und der Staat wäre nicht unbedingt der einzige Kunde der Gewährleistungsfirmen. Auf besser zahlende Kunden würde im Interessenkonfliktfalle oft mehr Rücksicht genommen. In besonderem Maße würde die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung leiden, wenn ein und die selben Firmen Gesetzentwürfe, den Betrieb von Behörden und von Gerichten gleichzeitig anbieten würden. Das wäre zugleich mit der Gewaltenverschränkung als einem der im GG am meisten hervorgehobenen Teile des GG unvereinbar.

Die Beschwerdeführerin wäre bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle unter Einbeziehung der universellen Menschenrechte und der grundrechtsgleichen Rechte (insbesondere auch des grundrechtsgleichen Wahlrechts aus Art. 38 GG und des Funktionsvorbehalts aus Art. 33 Abs. 4 GG) in den Prüfungsmaßstab als Pflicht der Abgeordneten, ohne Bekräftigung des Angriffskriegsverbots und des Parlamentsvorbehalts, sowie ohne vollständige Absicherung des Funktionsvorbehalts gegenüber dem EU-Recht und der ausdrücklichen Untersagung des Staatsformwechsels zum “Gewährleistungsstaat” über das IntVG selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrer Menschenwürde und in ihrem grund-rechtsgleichen Wahlrecht verletzt, weil das Rechtsstaatsprinzip dann formell-rechtlich nicht hinreichend gegenüber dem EU-Recht geschützt wäre. Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die zur Verfassungsidentität gehörenden Strukturprinzipien des GG bewirken könnten.

X.4 Sozialstaat

Das Sozialstaatsgebot als Strukturprinzip des Grundgesetzes schützt in Verbindung mit der Menschenwürde als höchstem Grundrecht des GG und gegenüber dem EU-Recht zusätzlich in Verbindung mit dem grundrechtsgleichen Wahlrecht aus Art. 38 GG die soziale Absicherung jedes Bewohners Deutschlands. Die Unantastbarkeit der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG gibt auch dem Sozialstaatsgebot eine herausragende Stellung. Über die Menschenwürde folgt gem. Art. 1 Abs. 3 GG die Bindung von Legislative, Exekutive und Judikative an alle Grundrechte des Grundgesetzes als unmittelbar geltendes Recht. Bereits beim Abschluss internationaler Verträge ist die Regierung (Exekutive) an die absolute Unantatsbarkeit der Menschenwürde gebunden (Urteil zum EU-Haftbefehl, Az. 2 BvR 2236/04) und damit auch an das Sozialstaatsgebot, wenngleich durch die Verfassungsbeschwerde erst die dazu gehörenden Zustimmungsgesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden können.

Das Sozialstaatsgebot ist auch deshalb von entscheidender Bedeutung für Deutschland, weil das GG weniger soziale Menschenrechte als die Verträge der UNO enthält. So beinhaltet das GG z. B. kein Grundrecht auf soziale Absicherung. Nur durch das Sozialstaatsgebot als Strukturprinzip ist sicher gestellt, dass die soziale Absicherung in Deutschland Grundgesetzrang hat. Auf die Ausführungen dieser Verfassungsbeschwerde zur sozialen Bedeutung der Menschenwürde (Art. 1 GG) wird verwiesen. Das Sozialstaatsgebot geht insoweit inhaltlich über die universellen Menschenrechte hinaus, als es für alle sozialen Fragen anwendbar ist, nicht nur für ausdrücklich im Grundgesetz aufgezählte Lebensbereiche. Der quantitative Umfang des Sozialstaatsgebots ist aber verhältnismäßig schwach. Er sichert als absolute Untergrenze für alle lediglich das Existenzminimum sowie dessen Steuerfreistellung (BVerfGE 82,60).

Die universellen Menschenrechte hingegen sichern ausdrücklich die konkrete Versorgung mit Gütern wie Nahrung, Kleidung und Obdach (Art. 11 UNO-Sozialpakt), Gesundheit (Art. 12 UNO- Sozialpakt) und soziale Absicherung incl. Sozialversicherung (Art. 9 UNO-Sozialpakt) und auch einen angemessenen Lebensstandard (Art. 11 UNO-Sozialpakt). Die universellen Menschenrechte bieten also wesentlich klarer inhaltlich definierte Untergrenzen, was jedem Menschen ohne Vorbedingungen verfügbar sein muss, sind aber lückenhaft im Hinblick auf Lebenssachverhalte, zu welchen sie keinerlei ausdrückliche Rechte enthalten. Erst das Zusammenwirken des Sozialstaatsprinzips mit den sozialen universellen Menschenrechten sorgt für eine menschengerechte soziale Absicherung. Dabei bleibt auch für die unternehmerische Freiheit und das Eigentum noch genug Raum, da es gerade das Wesen der Menschenrechte ausmacht, dass die sozialen Menschenrechte nicht absolut, sondern stets miteinander und mit den bürgerlichen Menschenrechten abzuwägen sind.

Eine besondere Gefährdung des Sozialstaatsprinzips würde durch den Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” auftreten. Das wäre bereits hinsichtlich der Daseinsvorsorge der Fall, soweit diese sich auf soziale Aufgaben bezieht. Daher ist es unerlässlich, dass von der in Art. 14 AEUV normierte Pflicht zur Vergabe der gesamten Daseinsvorsorge (“Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse”) an Privatfirmen die Bereiche ausgenommen werden, für welche das auf eine soziale Weise nicht möglich ist. Die Beschwerdeführerin denkt hier vor allem an natürliche Monopole wie die Wasserversorgung, wo kaum ein zu bezahlbaren Preisen führender Wettbewerb herstellbar ist, denn man kann kaum zu jedem Haushalt mehrere Wasserleitungen verschiedener Anbieter parallel zueinander verlegen.

Ebenfalls in unvereinbarer Weise mit dem Sozialstaatsprinzip würde die durch den “Vertrag von´Lissabon” vorgesehene Verpflichtung zur Privatisierung der Sozialversicherung kollidieren. Die Sozialversicherung gehört aus Sicht der EU zu den hoheitlichen Aufgaben, denn in ihrer Mitteilung vom 20.11.2007 (Az. KOM (2007) 725) nennt die EU-Kommission sie ausdrücklich unter den „nichtwirtschaftlichen Diensten von allgemeinem Interesse“. Aber Art. 2 des Protokolls Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse würde ja auch die Pflicht zur Vergabe der „nichtwirtschaftlichen Diensten von allgemeinem Interesse“ vorschreiben.

Eine weitere Verletzung des Sozialstaatsprinzips würde sich daraus ergeben, dass im Rahmen des Staatsformwechsels zum “Gewährleistungsstaat” alle mit sozialen Aufgaben befassten Behörden (z. B. Sozialämter, Arbeitsämter, Gesundheitsämter, Versorgungsämter) an Privatfirmen vergebenwürden. Hinzu käme die funktionale Privatisierung auch der Sozialgerichte. Die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung wäre auch bzgl. der Anwendung des Sozialstaatsprinzips zerstört.

Die Beschwerdeführerin wäre bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle unter Einbeziehung der universellen Menschenrechte und der grundrechtsgleichen Rechte (insbesondere auch des grundrechtsgleichen Wahlrechts aus Art. 38 GG und des Funktionsvorbehalts aus Art. 33 Abs. 4 GG) in den Prüfungsmaßstab als Pflicht der Abgeordneten sowie ohne vollständige Absicherung des Funktionsvorbehalts gegenüber dem EU-Recht und der ausdrücklichen Untersagung des Staatsformwechsels zum “Gewährleistungsstaat”selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrer Menschenwürde und in ihrem grundrechtsgleichen Wahlrecht verletzt, weil das Sozialstaatsprinzip dann formell-rechtlich nicht hinreichend gegenüber dem EU-Recht geschützt wäre. Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die zur Verfassungsidentität gehörenden Strukturprinzipien des GG bewirken könnten.

X.5 Föderalismus

Nach Art. 20 Abs. 1 GG ist Deutschland ein Bundesstaat. Bundesrecht bricht Landesrecht (Art. 31 GG), Landesrecht wiederum ist vorrangig vor dem Recht der Kommunen. Über die Art. 72 bis 74 GG sowie über die Mitentscheidung des Bundesrates auf zahlreichen Gebieten der Bundesgesetzgebung ist gesichert, dass der Bund nicht sämtliche legislativen Kompetenzen an sich zieht. Art. 28 Abs. 2 schützt das Recht der Gemeinden, “alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln”, Es müssen also auch den Gemeinden noch substanzielle legislative und exekutive Kompetenzen verbleiben.

Auch der Föderalismus dient dem Schutz der Grundrechte, grundrechtsgleichen Rechte und Menschenrechte. Das ist vor allem wichtig, weil die Föderalisierung wirksam für eine Verteilung der staatlichen Macht auf genug Personen sorgt und für ein gewisses Maß der gegenseitigen Kontrolle der einzelnen staatlichen Ebenen, welche Menschenrechtsverletzungen durch den Staat unwahrscheinlicher machen als bei einem zentralistischeren Staat.

Die “Solidariätsklausel” (Art. 222 AEUV) würde eine Rechtsgrundlage für gemeinsame Militäreinsätze im Inneren schaffen und damit zur Aushebelung des Strukturprinzips Föderalismus. Es würde eine Zusammenlegung von Militär und Polizei in einem größeren Maße erlauben, als dies das GG ausdrücklich zulässt und damit die in der grundgesetzlichen Gestaltung des Föderalismus gewollte Trennung von Polizei (Länderaufgabe gem. Art. 83 GG) und Militär (Bundesaufgabe gem. Art. 87a Abs. 1 GG) verwischen, ausgerechnet in einem Bereich, wo der Föderalismus von besonderer Bedeutung für den Schutz der Menschenrechte ist – und das noch geknüpft an den unbestimmten Rechtsbegriff “vom Menschen verursachte Katastrophen”.

In besonderem Maße verletzt der Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” das Strukturprinzip Föderalismus. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der sog. “Argen”, in welchen sich Länderaufgaben (Arbeitsamt) und kommunale Aufgaben (Sozialamt) vermischen (Urteil vom 20.12.2007, Az. 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04) zeigt die Kollision des “Gewährleistungsstaats” mit dem Föderalismus, denn es muss immer gesichert sein, welche staatliche Ebene de jure und de facto die Weisungsgewalt und die Dienstaufsicht inne hat. Das ist unentbehrlich zum Schutz der Menschen, die von den Leistungen staatlicher Behörden betroffen sind.

Der “Vertrag von Lissabon” würde zwar die materielle Aufgabenallokation der Mitgliedsstaaten bei Bund, Ländern und Gemeinden unangetastet lassen (Art. 14 AEUV, Art. 2 des Protokolls Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse), aber durch die funktionelle Privatisierung würden ein und dieselben Firmen mit kommunalen, Landes- und Bundesaufgaben betraut werden können, sodass die Machtkonzentration, welche der Föderalismus zum Schutz der Grundrechte auf der staatlichen Ebene verhindert, durch die Vergabe in privaten Händen doch zusammenkäme. Das ist mit dem Föderalismus, gerade auch in dessen Schutzdimension für die Grundrechte, grundrechtsgleichen Rechte und universellen Menschenrechte, unvereinbar.

Die Beschwerdeführerin wäre bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle unter Einbeziehung der grundrechtsgleichen Rechte (insbesondere auch des grundrechtsgleichen Wahlrechts aus Art. 38 GG und des Funktionsvorbehalts aus Art. 33 Abs. 4 GG) in den Prüfungsmaßstab als Pflicht der Abgeordneten sowie ohne vollständige Absicherung des Funktionsvorbehalts gegenüber dem EU-Recht und der ausdrücklichen Untersagung des Staatsformwechsels zum “Gewährleistungsstaat”selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem Wahlrecht verletzt, weil dann der Föderalismus in seiner grund- und menschenrechtsschützenden Dimension formell-rechtlich nicht hinreichend gegenüber dem EU-Recht geschützt wäre. Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die zur Verfassungsidentität gehörenden Strukturprinzipien des GG bewirken könnten.

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