021. EU-Austritt, Volksentscheid, Schuldenwesen, kleine Vertragsänderung....

II.4.1.9 Euro-Austritt

-Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob angesichts der zahlreichen verfassungswidrigen EU-sekundärrechtlichen und intergouvernementalen Regelungen und insbesondere zum europäischen Finanzierungsmechanismus und zum Umbau des Stabilitäts- und Wachstumspaktes sowie zur Schaffung des Ungleichgewichtsverfahrens und der haushaltsmäßigen Überwachung zwecks Errichtung der EU-Wirtschaftsregierung, sowie von Art. 136 Abs. 3 AEUV als eu-primär-rechtlicher Blankett-Ermächtigung und Verpflichtung auf IWF-artige Strenge (im Sinne der Ignorierung aller Grund- und Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerländer) es erforderlich ist, zum Schutz der deutschen Bevölkerung und damit auch der Beschwerdeführerin vor einer Flut ultra-vires-mäßiger, menschenrechtswidriger und demokratiegefährdender EU-Verordnungen, per Urteil des Bundesverfassungsgerichts eine Volksabstimmung innerhalb einer vom Bundesverfassungsgericht zu bestimmenden Frist über den Ausstieg Deutschlands aus dem Euro entscheiden zu lassen, hilfsweise den Ausstieg Deutschlands aus dem Euro zu vorzuschreiben.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Maastricht-Urteil (BVerfGE 89,155) die Teilnahme Deutsch-lands am Euro für verfassungsgemäß befunden, was aus damaliger Sicht und nach dem damaligen Stand des EU-Rechts nachvollziehbar war. Damals war für das Maastricht-Urteil auch von Bedeutung, dass keine „Transfer-Union“ geschaffen würde, da es ja die No-Bail-Out-Klausel (Art. 125 AEUV)gibt. Heute will man sicherstellen, dass die alten Gläubiger anderer Staaten der Eurozone mit bezahlt werden mit Hunderten von Mrd. €, woran Deutschland allein in der zweiten Stufe ent-sprechend dem geänderten StabMechG und dem geänderten EFSF-Rahmenvertrag mit bis zu 211,0459 Mrd. € beteiligt würde, was im Rahmen des ESM noch weiter erhöht werden soll (Abschnitte IV.6.2.3 bis IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden). Damals war keine Rede von der Einrichtung eines (in Deutschland nach dem Waldenfels-Urteil verfassungswidrigen !) Staateninsolvenzverfahrens für die Länder der Eurozone. Damals war keine Rede davon, dass man in solch einem Staateninsolvenzverfahren de facto den Vorrang des Öffentlichen Rechts vor dem Privat-recht auf den Kopf stellen würde durch die Etablierung verbindlicher Auflagen privater Gläubiger für den Schuldenerlass gegenüber hoheitlichen Staaten. Als das Maastricht-Urteil erging, war noch kein Ausbau der EU-Kommission zur halb-diktatorischen (halb, weil die Wahlen nicht abgeschafft werden sollen) EU-Wirtschaftsregierung in EU-primärrechtlichen oder eu-sekundärrechtlichen oder intergouvernementalen Entwürfen oder Initiativen vorhanden bzw. bekannt. Damals waren Bußgelder und verbindliche Empfehlungen im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes ausschließlich in Zusammenhang mit dem Defizitkriterium normiert. Nun will man es auf das Gesamtschuldenkriterium, auf die präventive Komponente und auf „Ungleichgewichte“ bei willkürlich von der EU-Kommission auswählbaren größeren volkswirtschaftlichen Unterschieden zwischen den Ländern der Eurozone ausdehnen. Immer mit dem Ziel, möglichst viele Anlässe zu haben, wo die Staaten der Eurozone nur noch zwischen Bußgeldzahlung und Erfüllung sanktionsbewehrter Empfehlungen wählen können. Damals verlangte die EU-Kommission nicht, weniger wettbewerbsfähigen Staaten der Eurozone im Rahmen von Ungleichgewichtsverfahren beliebig die Exportierbarmachung aller bisher nicht handelbaren Güter (incl. Rechtsgüter) aufzwingen zu können. Damals verlangte die EU-Kommission auch nicht, direkt in Haushaltsentwürfe der Mitgliedsstaaten ein-greifen zu können.

Da sich durch den ESM-Vertrag, den EFSF-Rahmenvertrag, Art. 136 Abs. 3 AEUV, den Fiskalpakt und die an diesen anknüpfenden EU-Verordnungen die Situation bgzl. des Euro grundlegend geändert hat, ist eine erneute Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage, ob Deutschland zum Austritt aus dem Euro verpflichtet ist, bzw. ob eine Volksabstimmung darüber durchzuführen ist, offensichtlich entscheidungserheblich und rechtsfortbildend. Bei der Entscheidung, ob eine Volksabstimmung über den Euro-Austritt durchzuführen ist, oder ob der Euro-Austritt anzuordnen ist, ist nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin vor allem auch entscheidungserheblich, ob bei einem Verbleib in der Eurozone die vom Staatsauftrag europäische Integration (Art. 23 GG) geforderten Strukturmerkmale (demokratisch, rechtsstaatlich, subsidiär und mit vergleichbarem Menschenrechtsschutz) noch hinreichend zu sichern sind.

Für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht eine Volksabstimmung über den Euro-Austritt anordnet, wären zumindest im Falle eines Verbleibs in der Eurozone alle davon abhängenden rechtsfortbildenden Fragen zu klären, was auch im Urteil klargestellt werden müsste. Insbesondere die übrigen geltend gemachten Volksabstimmungen und die universellen Menschenrechte sind auch im Fall eines Euro-Austritts entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, und ebenso das Verbot des Fiskalpakts, weil auch EU-Mitglieder außerhalb der Eurozone Mitglieder des Fiskalpakts werden können.

II.4.1.10 Volksabstimmungen

-Es ist offensichtlich entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob angesichts der Tatsachen, dass nicht nur beim Lissabon-Vertrag, sondern nun schon wieder beim Fiskalpakt, bei Art. 136 Abs. 3 AEUV, beim EFSF-Rahmenvertrag und beim ESM-Vertrag die Bundestagsabgeordneten im Rahmen der Beratung über die jeweiligen Zustimmungsgesetze entscheidendste Kollisionen mit dem Grundgesetz nicht gesehen haben, ja selbst die Tragweite dessen, was sie gesehen haben, oft zu erfassen nicht in der Lage waren, dass die EU-Kommission durch die in den Abschnitten V.3 bis V.7 und VI.2 dieser Verfassungsbeschwerden erörterten EU-Verordnungen (abgesehen von dem rechtswidrigen Versuch, diese an den Fiskalpakt anknüpfen zu lassen), ihre Kompetenzen massiv ultra-vires-mäßig überschreitet, und angesichts des sachlichen Umfangs und der menschenrechts- und grundrechtsverletzend tiefen Eingriffe durch die Auflagen der Troika sowie im Rahmen der EU-Verordnung 2011/385 (COD), es erforderlich ist, für alle Zustimmungsgesetze zu Änderungen des EU-Primärrechts (siehe Abschnitt III.10.2 dieser Verfassungsbeschwerden) sowie bzgl. aller in den Abschnitten III.10.3, III.10.4, III.10.5, III.10.6 und III.10.8 dieser Verfassungsbeschwerden genannten EU-sekundärrechtlichen bzw. intergouvernementalen Akte eine konstitutive Volksabstimmung durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vorzuschreiben, da die Abgeordneten des Bundestags ohne Unterstützung durch die diskursive Entfaltung des Volkes mit derart umfangreichen Materien völlig überfordert werden. Die Gesamtheit der Augen der Wahlberechtigten hat es wesentlich leichter, alle entscheidungserheblichen Punkte zügig zu erkennen, als allein die Gesamtheit der Augen der Abgeordneten. Hinzu kommt, dass die Abgeordneten nicht wie die meisten Bürger, so auch die Beschwerdeführerin, nur einen Hauptberuf haben, sondern zugleich oft noch erhebliche Verantwortung übernommen haben in Aufsichtsratsposten von Großunternehmen sowie in Vorstandsetagen von Verbänden, sodass sie wesentlich leichter als rechtskundige Durchschnittsbürger in der Lage sind, über die wirkliche Tragweite insbesondere von Blankett-Ermächtigungen und ultra-vires-Akten getäuscht werden zu können.

Darüber hinaus ist es entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob (siehe Abschnitt III.10.7 dieser Verfassungsbeschwerden) die Möglichkeiten der WVRK zur Anbringung von Vorbehalten, zur Aussetzung und zur Nichtigerklärung einzelner Kompetenzen gegenüber der EU bzw. der Eurozone als Gegenstand für Volksbegehren zu öffnen sind. Das ist angesichts der demokratiewidrigen (Art. 20 Abs. 1+2 GG) und das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG) verletzenden Mechanismen, auch im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerden entscheidungserheblich und rechtsfortbildend.

Die Unantastbarkeit der Demokratie (Rn. 216+217 des Lissabonurteils) und, dass die Wahlen und Abstimmungen (Art. 20 Abs. 2 S. 2 Alt. 1+2 GG) „der elementare Bestandteil des Demokratieprinzips“ (Rn. 211 des Lissabonurteils) sind, also Wahlen und Abstimmungen beide innerhalb des unantastbaren Strukturprinzips Demokratie jeweils noch mehr Gewicht haben als die Organe (Art. 20 Abs. 2 S. 2 Alt. 3 GG) der Legislative, Exekutive und Judikative, wurde erst durch das Lissabonurteil in dieser Deutlichkeit geklärt. Daher gibt es auch noch kein Urteil des Bundesverfassungsgerichts dazu, und ist somit die Rechtsfortbildung weiterhin gegeben, inwieweit auf Grund der Unantastbarkeit der Volksabstimmungen in deren Eigenschaft als elementarer Bestandteil der unantastbaren Demokratie mehr Raum zu geben ist in der Form, dass Entscheidungen bzgl. des EU-Primärrechts, des EU-Sekundärrechts und der intergouvernementalen Vereinbarungen im Rahmen der EU bzw. der Eurozone zusätzlich konstitutiv Volksabstimmungen zu unterwerfen sind, und inwieweit die in Abschnitt III.10.7 dieser Verfassungsbeschwerden dargestellten Möglichkeiten der WVRK zur Anbringung von Vorbehalten, zur Aussetzung und zur Nichtigerklärung EU-rechtlicher Vorschriften als Gegenstand von Volksbegehren zu öffnen sind.

Auch die Frage der nach Abschnitt III.10 dieser Verfassungsbeschwerden erforderlichen Volksabstimmungen ist im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerden nicht nur rechtsfortbildend, sondern auch entscheidungserheblich, weil, wie in diesen Verfassungsbeschwerden dargelegt, die vollständige Untersagung des StabMechG und der Zustimmung zu ESM und Fiskalpakt allein offensichtlich nicht ausreicht, um all die verfassungswidrigen Mechanismen, die man darauf stützen will, zu unterbinden.

-Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob die in den Abschnitten III.8, III.10 und III.17 dargelegten Volksabstimmungen bereits erforderlich sind, um das Inkrafttreten für das Volk unsichtbaren Rechts zu vermeiden. Dass der ESM-Vertrag nicht einmal ab seinem Beschluss auf dem Gipfel am 23.06.2011 veröffentlicht wurde (Abschnitt IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwer-den), sondern erst am 30.01.2012, ist angesichts der Tragweite des ESM ein präzedenzloser Verstoss gegen Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG), Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG), grundrechtsgleiches Wahlrecht (Art. 38 GG) und Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Angesichts der vorgesehenen Immunität von Eigentum, Archiven, Dokumenten und Räumlichkeiten des ESM (Art. 32 Abs. 4 – 6 ESM-Vertrag) ist damit zu rechnen, dass auch alle Entscheidungen und Auflagen des ESM vor dem Volk versteckt werden sollen, wenn man das schon mit dem ESM-Vertrag selbst macht.

Darüber hinaus haben die Regierungschefs der Staaten der Eurozone laut der Stellungnahme zum Euro-Gipfel vom 26.10.2011 den Herren van Rompuy (als Präsident des Euro-Gipfels) und Barroso (als EU-Kommissionspräsident) das alleinige Recht zugestanden, die Ergebnisse der Euro-Gipfel zu kommunizieren, und erst auf dem Gipfel vom 30.01.2012 dann stattdessen Jean-Claude Juncker (Präsident der Eurogruppe) – jedenfalls alle 3 Bilderberger – dieses Recht gegeben, sodass diese es dann faktisch in der Hand haben, beliebig ihnen bzw. dem Bilderberg-Netzwerk nicht genehme Beschlüsse einfach nicht oder an deren Stelle Beschlüsse, die sie sich gewünscht hätten, zu kommunizieren, ohne dass auch nur einer der Regierungschefs der Staaten der Eurozone widersprechen würde.

Eine solche Intransparenz hat es in Deutschland noch nie gegeben, sodass auch noch in keinem Bundesverfassungsgerichtsurteil darüber entschieden worden sein kann, in welchem Ausmaß bereits zur Sicherstellung der Transparenz Volksabstimmungen erforderlich sind, denn das ganze (auch unter keinerlei Fraktionszwang stehende)Volk blind über etwas abstimmen zu lassen ist weit-aus schwieriger als bei einigen hundert Bundestagsabgeordneten.

-Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob die in den Abschnitten III.8, III.10 und III.17 dieser Verfassungsbeschwerden geltend gemachten Volksabstimmungen auch geboten sind wegen des Vorrangs von Art. 20 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 GG vor dem grundrechtsgleichen Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG, und weil Volksabstimmungen für das Volk ebenso wie für die Organe (Art. 20 Abs. 2 S. 2 Alt. 3 GG) wesentlich milder sind als die Ausübung zivilen Ungehorsams. Dies ist vor allem entscheidend angesichts der Gefahr, dass die Mechanismen, welche man auf den Fiskalpakt stützen will, selbst bei Untersagung der Zustimmung zum Fiskalpakt einfach ultra-vires-mäßig geschaffen oder weiter geführt werden. Und es ist entscheidend angesichts der Absturzgefahr des Grundgesetzes bei faktischer Erzwingbarmachung von Grundgesetzänderungen.

II.4.1.11 Gesetz zur Änderung des BSchuWG

-Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob das Gesetz zur Änderung des BSchuWG zum Schutz von Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG), grundrechtsgleichem Wahlrecht (Art. 38 GG), Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG) und Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) bereits deshalb in vollem Umfang zu untersagen ist, weil die Muster-Kollektiven-Aktionsklauseln, welche diesem zugrunde liegen, und die wiederum an Erwägungsgrund 11 und Art. 12 Abs. 3 ESM-Vertrag anknüpfen, vor der Öffentlichkeit versteckt werden.

-Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob das Gesetz zur Änderung des BSchuWG bereits auf Grund der im Waldenfels-Urteil entschiedenen Verfassungswidrigkeit eines Staateninsolvenzverfahrens in vollem Umfang zu untersagen ist, oder ob dem auch sichtbaren Willen des Gesetzgebers zu einer größeren Gleichbehandlung der Gläubiger untereinander nur ein Teil dieses Gesetzes zu untersagen ist, und dem Gesetzgeber aufzutragen ist, die zu beanstandenden Teile so zu ändern, dass daraus statt eines intransparenten Staateninsolvenzgesetzes ein transparentes Staatenvergleichsgesetz heraus kommt, welches den Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten und Strukturprinzipien des Grundgesetzes sowie den in Deutschland geltenden universellen Menschenrechten auch zugunsten der in Deutschland lebenden Menschen gerecht wird.

-Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob kollektive Aktionsklauseln in jeder Form, selbst wenn diese auf ein Staatenvergleichsverfahren gerichtet wären, zu untersagen sind, weil das BSchuWG deren Geheimhaltung ermöglicht und die Geheimhaltung der größeren Gläubiger Deutschlands sogar vorschreibt (§7 Abs. 5 BSchuWG).

-Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob das Gesetz zur Änderung des BSchuWG bereits deshalb zu untersagen ist, weil es die Vereinbarung von auf hoheitliche Akte wie bis hin zu Gesetzes- und Verfassungsänderungen gerichtete Auflagen der Gläubiger bei Begebung der Staatsanleihen nicht ausdrücklich untersagt, dies insbesondere, da es Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit nur bei Beschlüssen der Gläubigerversammlung zur Änderung der jeweiligen Vereinbarungen normiert (§4b Abs. 8 BSchuWG), nicht aber bei Umsetzung der bei Begebung der jeweiligen Staatsanleihen getroffenen politischen Vereinbarungen.

-Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob für deutsche Staatsanleihen der Gerichts-stand (§4b Abs. 1 Nr. 9 BSchuWG) oder das anwendbare Recht (§4b Abs. 1 Nr. 8 BSchuWG) in einen anderen Staat mit dann auch anderen verfassungsmäßigen und menschenrechtlichen Ansprüchen sowie anderen Rechtswegen verlagert werden dürfen, oder ob dies mit Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG), grundrechtsgleichem Wahlrecht (Art. 38 GG), Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG) und Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG), und Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) kollidiert.

-Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob die Gläubigerversammlung auch über die Zahlungsmodalitäten beschließen können darf, oder ob dies die vom Waldenfels-Urteil vorgegebene Entscheidungsbefugnis des Schuldnerstaates über das Maß von dessen eigener Entschuldung sowie die Überprüfung von dessen Entscheidung vor dessen Bundesverfassungsgericht unterminieren würde.

-Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob das Gesetz zur Änderung des BSchuWG zu untersagen ist, weil dieses Entscheidungen der Gläubiger auch über hoheitliche Fragen wie der Verlagerung des Gerichtsstands und des anwendbaren Rechts in andere Staaten zulassen würde.

-Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob das Gesetz zur Änderung des BSchuWG deshalb zu untersagen ist, weil Entscheidungsbefugnisse der Gläubigerversammlung in §4b Abs.1 BSchuWG nicht abschließend aufgezählt sind, erkennbar am Wort „insbesondere“, und weil die Gläubigerversammlung sich gem. §4b Abs. 5 BSchuWG selbst beliebige Entscheidungsbefugnisse über den Schuldnerstaat geben könnte.

-Es ist entscheidungserheblicb und rechtsfortbildend, ob das Gesetz zur Änderung des BSchuWG bereits deshalb zu untesagen ist, weil der ESM seine Mitgliedsstaaten jederzeit vor dem EUGH verklagen könnte, und weil er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf diese Weise die wenigen Notbremsen des Gesetzes zur Änderung des BSchuWG, insbesondere §4b Abs. 7 BSchuWG, damit jederzeit wegklagen könnte.

-Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob das Gesetz zur Änderung des BSchuWG

zu untersagen ist, weil die Bundesregierung damit jederzeit, ganz unabhängig von Liquiditätspro-blemen, ein Staateninsolvenzverfahren gegen Deutschland einleiten und dies zusammen mit den Gläubigern dazu nutzen könnte, politische Entscheidungen durchzusetzen, für welche sie eine Mehrheit des Kapitals der privaten Gläubiger, nicht aber eine nach Köpfen bemessene Mehrheit im Bundestag hätte.

-Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob und unter welchen Bedingungen überhaupt kollektive Aktionsklauseln für deutsche Staatsanleihen mit Grundgesetz und Menschenrechten vereinbar sind, insbesondere, was in diesen kollektiven Aktionsklauseln enthalten sein darf und was nicht, und wie transparent was für die Öffentlichkeit sein muss im Hinblick auf Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG), grundrechtsgleiches Wahlrecht (Art. 38 GG), Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG) und Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG).

II.4.1.12 Art. 136 Abs. 3 AEUV („kleine Vertragsänderung“)

-Noch nie zuvor wurde ins EU-Primärrecht eine Blankett-Ermächtigung wie die des Art. 136 Abs. 3 AEUV eingebaut, auf welche man immer neue Mechanismen zur Stärkung der „Finanzstabilität“ (der Absicherung der Großbanken gegen jegliches erdenkliche Risiko) stützen könnte. Das ist auch deutlich weitgehender als die durch das Lissabon-Urteil gerade noch im Wege der verfassungskonformen Interpretation eingefangenen „Flexibilitätsklausel“. Daher ist es zusätzlich zu den in Ab-schnitt II.4.1.1 genannten Punkten entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob eine derartig weite Blankettermächtigung für immer wieder neue Bankenrettungsmechanismen gegeben werden darf, und ob man eine solche auch noch mit eu-primärrechtlichem Rang verankern darf, oder ob die Zustimmung zu Art. 136 Abs. 3 AEUV zu untersagen ist insbesondere wegen Kollision mit dem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG), der Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG), der Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG), der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie den Grundrechten auf Gleichheit (Art. 3 GG) und Eigentum (Art. 14 GG)

-Noch nie zuvor wurde der Versuch unternommen, mit eu-primärrechtlichem Rang eine Verpflichtung auf eine der IWF-Praxis, nicht der IWF-Satzung, sondern einer völligen Ignorierung der Grund- und Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerländer, entsprechende Strenge ins EU-Primärrecht einzubauen. Daher ist zusätzlich zu den in Abschnitt II.4.1.2 genannten Punkten entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob eine solche Verpflichtung EU-primärrechtlich verankert werden darf, oder ob die Zustimmung zu Art. 136 Abs. 3 AEUV zu untersagen ist wegen Verstoßes gegen grundrechtsgleiches Wahlrecht (Art. 38 GG), Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG), Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG) und Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG).

-Noch nie zuvor wurde eine derart weite Blankett-Ermächtigung wie Art. 136 Abs. 3 AEUV für immer neues EU-Sekundärrecht ins EU-Primärrecht eingebaut, welche nicht nur als Grundlage für die Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes sowie die Einführung des Ungleichgewichtsverfahrens und der haushaltsmäßigen Überwachung verwendet würde, sondern für immer neue und beliebige EU-sekundärrechtliche Akte. Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob eine derartige Ermächtigung noch verfassungskonform interpretierend eingegrenzt werden kann, oder ob die Zustimmung zu Art. 136 Abs. 3 AEUV zu untersagen ist wegen Verstoßes gegen grundrechtsgleiches Wahlrecht (Art. 38 GG), Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG), Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG) und Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG).

-Noch nie zuvor wurde eine derart weite Blankett-Ermächtigung wie Art. 136 Abs. 3 AEUV für immer neue intergouvernementale Verträge mit Einbindung von Organen der EU unter Umgehung der Formvorschriften des Art. 329 AEUV und unter Umgehung der sachlichen Beschränkung des Art. 20 EUV auf Bereiche der geteilten Zuständigkeit ins EU-Primärrecht eingebaut. Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob die Zustimmung zu Art. 136 Abs. 3 AEUV darum wegen Verstoßes gegen grundrechtsgleiches Wahlrecht (Art. 38 GG), Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG), Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG) und Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) zu untersagen ist.

-Noch nie zuvor wurde ins EU-Primärrecht eine Blankett-Vorschrift wie Art. 136 Abs. 3 AEUV zur verdeckten völkerrechtlichen Rückwirkung eingefügt. Das betrifft hier vor allem die hinsichtlich ihrer über Art. 126 AEUV hinausgehenden Sanktionierbarkeit ultra-vires-mäßig beschlossenen Verschärfung der EU-Verordnungen zum Stabilitäts- und Wachstumspakt und zur Einführung des Ungleichgewichtsverfahrens sowie die unter Umgehung von Art. 329 AEUV und von Art. 20 EUV beschlossenen Verträge Fiskalpakt, ESM-Vertrag und EFSF-Rahmenvertrag.

Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob die Zustimmung zu Art. 136 Abs. 3 AEUV darum wegen Verstoßes gegen grundrechtsgleiches Wahlrecht (Art. 38 GG), Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG), Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG) und Rechtsweg-garantie (Art. 19 Abs. 4 GG) zu untersagen ist.

-Wie das Zustimmungsgesetz zu Art. 136 Abs. 3 AEUV (Abschnitt III.1.2 dieser Verfassungsbeschwerden) zeigt, will man Art. 136 Abs. 3 AEUV auch notfalls mit einer parlamentarischen Mehrheit von nicht mehr als zwei Dritteln der Abgeordneten ratifizieren. Da auf Art. 136 Abs. 3 AEUV auch blankettartig EU-sekundärrechtliche Akte wie EU-Verordnungen gestützt werden sollen (z. B. zur Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumpaktes, zum Ungleichgewichtsverfahren und zur haushaltsmäßigen Überwachung), ist es entscheidungserheblich und rechtsforbildend, ob das Grundgesetz zum Absturz gebracht würde, wenn man ohne Zweidrittelmehrheit beim Zustimmungsgesetz eine solche Möglichkeit eröffnet. Das könnte jedoch dahin stehen, wenn entweder das Zustimmungsgesetz eine Zweidrittelmehrheit fände, oder das EU-Sekundärrecht, anders als der nicht zur GASP gehörende Teil des EU-Primärrechts, unterhalb des gesamten Grundgesetzes stehen sollte.

II.4.2 ein wichtiger Vorgang

Angesichts der zahlreichen entscheidungserheblichen und zugleich rechtsfortbildenden Punkte sind nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden ein “wichtiger Vorgang” im Sinne von §7 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts.

Nach dieser Vorschrift sind alle, das Gericht oder die Richter betreffenden, wichtigen Vorgänge allen Richtern des Bundesverfassungsgerichts bekannt zu machen.

Es handelt sich um einen das Gericht betreffenden Vorgang, weil es in diesen Verfassungsbeschwerden darum geht, das zuletzt vor allem im Lissabon-Urteil bestimmte Verbot von Blankett- ermächtigungen in völkerrechtlichen Verträgen (bzw. für völkerrechtliche Verträge) durchzusetzen. Auch die entscheidungserheblichen Punkte zur Rangfolge der verschiedenen Rechtsquellen für Deutschland sind grundlegend und in der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (Art. 100 GG). Nach §7 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts können bereits offizielle staatliche Anlässe und Feierstunden wichtige Vorgänge sein. Umso wichtiger sind Verfassungsbeschwerden zu sehr grundlegenden Fragen wichtige Vorgänge. §7 der Geschäftsordnung hat nach Rechtsaufassung der Beschwerdeführerin auch den Sinn, einen Beitrag zu leisten zur Verhinderung des Entstehens denkbarer objektiver Risiken, und mögen diese subjektiv auch noch so verständlich sein gerade auch im Hinblick auf die Gesamtzahl der existierenden Verfassungsbeschwerden, welche zur Entstehung von Schäden an der Rechtsordnung durch Übersehen möglicherweise entscheidungserheblicher Punkte führen könnten. §7 der Geschäftsordnung ist damit auch ein moderates Gegengewicht gegenüber §93d Abs. 1 S. 2 BVerfGG.

Dass die Beschwerdeführerin der Rechtsauffassung ist, dass es sich hier um einen wichtigen Vor- gang im Sinne von §7 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts handelt, dokumentiert sie auch dadurch, dass sie den Bundespräsidenten sowie die Beklagten unverzüglich über die Einle-gung der Verfassungsbeschwerden informiert.

II.4.3 unzumutbare Risiken durch §93d Abs. 1 S. 2 BVerfGG müssen minimiert werden

§93d Abs. 1 S. 2 BVerfGG ist eine Quelle fortwährender Mißverständnisse, weil diese Vorschrift es dem Bundesverfassungsgericht ermöglicht, Verfassungsbeschwerden ohne Begründung nicht zur Entscheidung anzunehmen. Das soll eigentlich eine Arbeitsentlastung sein, damit genug Zeit für die Behandlung der zulässigen Klagen bleibt. Immer wieder jedoch fühlen sich Kläger gleichheitswidrig (Art. 3 GG) benachteiligt. Das schadet auf die Dauer dem Vertrauen in das Gericht. §93d Abs. 1 S. 2 BVerfGG ist nach Auffassung der Beschwerdeführerin eine im Lichte der zur Rechtsstaatlichkeit gehörenden Rechtsklarheit unzumutbare Vorschrift. Sie schafft die Versuchung, sich mit Divergenzen in der bisherigen Rechtsprechung oder zwischen dem Recht aus verschiedenen Rechtsordnun-gen, die Beschäftigung mit denen unweigerlich zu einer Erweiterung und Diversifizierung des eigenen Weltbildes führen würde, einfach zu verweigern. Oder auch die Versuchung, den Weg des geringsten Widerstandes zu gehen, um sich Kritik von Mächtigen aus Politik, Banken und Massenmedien nicht anhören zu müssen. Wenn ein Kläger oder Beklagter zu dem Schluss kommt, es wäre vorsätzlich mit der Nichtentscheidung über entscheidungserhebliche Punkte ein Schaden an der Rechtsordnung verursacht worden, so bleibt ihm nur noch die Möglichkeit eines strafrechtlichen Verfahrens wegen mutmaßlicher Rechtsbeugung, welche nicht nur die dann angezeigten Richter mit empfindlichen Strafen bedrohen würde. Oder es bliebe der Weg über den Widerstand aus Art. 20 Abs. 4 GG mit nicht minder großen Risiken. Der Weg zum EGMR ist bei Klagen gegen die Zustimmung zu völkerrechtlichen Mechanismen keine ernsthafte Alternative, weil der EGMR das Bundesverfassungsgericht angesichts des nur einfachen völkerrechtlichen Rang der EMRK nicht überstimmen, sondern nur rügen und Schadensersatz gewähren kann. Selbst in Argentinien hat das Leid der verhungerten, medizinisch unversorgten und obdachlosen Bürger ab dem Zeitpunkt der mutwilligen Vertiefung der Krise vor allem durch den IWF und einen Teil der ausländischen Gläubiger nur 10 Jahre gedauert, nicht etwa 50 oder 100 Jahre, kurz genug, um die damaligen Verantwortlichen noch zu ihren Lebzeiten für ihr Handeln oder Nichthandeln rechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

§93d Abs. 1 S. 2 BVerfGG hat einen für alle Seiten unhaltbaren Zustand mangelnder Rechtsklarheit geschaffen. Diese Vorschrift existiert nun aber schon so lange, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden formal nicht gegen diese Vorschrift vorgehen kann, und dies darum auch nicht unternimmt.

Die Lösung liegt darin, §93d Abs. 1 S. 2 BVerfGG so zu interpretieren, wie es auch dem Wortlaut der Vorschrift entspricht, dass er in keiner Weise auf die Nicht-Begründung einer Nichtannahme verpflichtet, sondern diese nur ermöglicht.

II.5 zur formalen Bedeutung von Art. 38 GG

Die Verfassungsbeschwerden, über welche im Lissabon-Urteil vom 30.06.2009 entschieden worden ist, sind zulässig gewesen, soweit sie sich auf Art. 38 GG gestützt haben (Rn. 167, S. 56+57).

Auch die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden stützen sich in sämtlichen Rügen auch auf Art. 38 GG. Dies ist ersichtlich aus Abschnitt I.1 dieser Verfassungsbeschwerden, worin geltend gemacht wird, dass die Zustimmungsgesetze zu Art. 136 Abs. 3 AEUV und zum ESM-Vertrag gegen Art. 20 Abs. 1, 2 und 3 GG, Art. 2 GG, Art. 38 GG und Art. 79 Abs. 3 GG verstoßen, und dann erst im zweiten Teil des Satzes aufgezählt wird, in welchen Grundrechten, Menschenrechten und grundrechtsgleichen Rechten die Beschwerdeführerin im besonderen verletzt würde. Durch ihre exponierte Positionierung im ersten Antrag der Verfassungsbeschwerden umfassen die Art. 20 Abs. 1, 2 und 3 GG, Art. 2 GG, Art. 38 GG und 79 Abs. 3 GG die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin gegen die Zustimmungsgesetze zu Art. 136 Abs. 3 AEUV und zum ESM-Vertrag wie eine Klammer, ohne dass sie zu jedem einzelnen Abschnitt nochmals wiederholt werden müsste. Aus Gründen äußerster Vorsicht wird auf Art. 38 GG trotzdem noch einmal in den einzelnen Abschnitten der Begründung Bezug genommen.

Ungeachtet dessen kann die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde gegenüber Zustimmungsgesetzen zu internationalen Verträgen aber inhaltlich auch nicht auf Art. 38 GG verengt werden, weil dies sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck von Art. 93 Nr. 4a GG widerspräche und mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar wäre. Die Grundrechte, grundrechtsgleichen Rechte und universellen Menschenrechte dürfen in ihrer Abwehrfunktion gegenüber Zustimmungsgesetzen zu internationalen Verträgen nicht allein auf die Verbindung mit Art. 38 GG verengt werden. Es käme einer, formell gesehen, mit Art. 20 Abs. 2 GG sowie mit dem Selbstbestimmungsrecht der Völker (Art. 1 UNO-Sozialpakt und Art. 1 UNO-Zivilpakt, jeweils i. V. m. Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 38 GG, Art 25 GG) unvereinbaren Reduzierung auf das Recht, bzgl. dieser Rechte von den Bundestagsabgeordneten vertreten zu werden, gleich. Im Geltungsbereich des GG lebende, Inhaber unveräußerlicher Grund- und Menschenrechte sowie grundrechtsgleicher Rechte würden bzgl. deren Inanspruchnahme gegenüber Zustimmungsgesetzen zu Mündeln der Bundestagsabgeordneten degradiert. Es ist aber gerade nicht der Sinn von Art. 38 GG, die Bürger, im Verhältnis zu internationalen Verträgen, zu Mündeln der Abgeordneten zu machen. Aus diesem Grund darf nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin die Befugnis der Verfassungsbeschwerde gegen Zustimmungsgesetze zu internationalen Verträgen nicht auf die Verbindung mit Art. 38 GG verengt werden. Art. 93 Nr. 4a GG will und normiert offensichtlich sämtliche Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte (mit Ausnahme von Art. 20 Abs. 4 GG) des Grundgesetzes als Rechtsgrundlagen für die Verfassungsbeschwerde und darüber hinaus, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 25 GG und Art. 38 GG auch die universellen Menschenrechte der Vereinten Nationen.

Sicherlich gibt es ein Abstandsgebot zwischen Verfassungsbeschwerde und Normenkontrollklage. Das wird aber bereits dadurch gewahrt, dass die Normenkontrollklage sich auf sämtliche Vorschriften des Grundgesetzes beziehen kann, und dass bei der Verfassungsbeschwerde immer die persönliche Betroffenheit gegeben sein muss.

Die Strukturprinzipien des Grundgesetzes allein können nicht Grundlage einer Verfassungsbeschwerde sein; sie können nur in Verbindung mit einem der in Art. 93 Nr. 4a GG enummerierten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte geltend gemacht werden. Das gilt nach dem Lissabon-Urteil auch für das Sozialstaatsprinzip, obwohl dessen innerstaatliche Geltendmachung üblicherweise über die Verbindung mit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) erfolgt. Wenn das grundrechtsgleiche Wahlrecht aus Art. 38 GG, welches inhaltlich die größte Nähe zum Strukturprinzip Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG) aufweist, auch die Verbindung für die Geltendmachung des Sozialstaatsprinzips ist, dann muss das ebenso für die Rechtsstaatlichkeit gelten, da das Wahlrecht zur Rechtsstaatlichkeit einen wesentlich engeren Bezug hat als zur Sozialstaatlichkeit. Alle in diesen Verfassungsbeschwerden geltend gemachten Punkte hinsichtlich der Strukturprinzipien sind in Verbindung mit Art. 38 GG gemeint.

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