061. IX.4/5 Grundrecht auf Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und Informationsfreiheit sowie Versammlungsfreiheit

IX.4 Grundrecht auf Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und Informationsfreiheit (Art. 5 GG) (i. V. m. Art. 38 GG)

Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG schützt das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, also die Meinungsfreiheit und die Informationsfreiheit. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG schützt darüber hinaus zusätzlich die Pressefreiheit.Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG verbietet sogar ausdrücklich die Zensur. Diese Rechte finden gem. Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz und in der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG).

Die besondere Bedeutung, welche der Grundgesetzgeber den Rechten aus Art. 5 Abs. 1 GG beimisst, zeigt sich auch darin, dass sie mit Grundrechtsrang als Menschenrechte normiert sind, und nicht nur als Bürgerrechte wie die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG). Damit sind alle Rechte aus Art. 5 GG auch Teil des siebten Merkmals der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (siehe Abschnitt X.6 dieser Verfassungsbeschwerden).

Die Meinungsfreiheit ist außerdem in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrlich zum Aus-tausch differierender Meinungen. Sie erst ermöglicht es, einen Gegenstand von so vielen Seiten zu betrachten, dass der bestmögliche Kompromiss gefunden werden kann.

Die Inanspruchnahme der Meinungsfreiheit ist für das Engagement der Beschwerdeführerin als Menschenrechtlerin, Politikerin und Bloggerin unentbehrlich. Als Bloggerin ist sie trotz aller Unentgeltlichkeit und Nicht-Kommerzialität zugleich auch ehrenamtliche Journalistin / Bloggerin und steht damit zugleich auch unter dem Schutz der Pressefreiheit. Wie sich Kläger und Beklagte gerne überzeugen können, bietet ihr Online-Medium „Unser Politikblog“ menschenrechtliche und verfassungsrechtliche Betrachtungen zu aktuellen Themen und Interviews mit zivilcouragierten Persönlichkeiten unterschiedlichster politischer Richtungen. Kurz gesagt, es ist eine der immer zahlreicher werdenden erfrischenden Oasen inmitten der Ödnis denkfabrikantisch geprägter Oberflächlichkeit.

Alles, was in diesen Verfassungsbeschwerden als Verletzung der Meinungsfreiheit geltend gemacht wird, wird daher hiermit zugleich auch als Verletzung der Pressefreiheit geltend gemacht, insoweit es ihre Tätigkeit als Bloggerin betrifft.

Menschenrechtlich hat die Beschwerdeführerin einen besonderen Fokus auf die Menschenrechte der Vereinten Nationen, weil diese in ihrer Gesamtheit einfach den größten Schutzumfang haben, darunter gerade auch im sozialen Bereich, größer als die der anderen drei in Deutschland geltenden Menschenrechtssysteme von Grundgesetz, EU und Europarat. Sie hat bereits an zwei Parallelberichten aus der Zivilgesellschaft bzgl. Deutschland an den jeweils zuständigen Menschenrechtsfachausschuss der Vereinten Nationen mitgearbeitet. Und auch mit Verfassungsbeschwerden hat die Beschwerdeführerin schon Erfahrung gesammelt; auch das ist Menschenrechtsarbeit. Schließlich ist sie auch als Politikerin bei einer der noch nicht im Bundestag vertretenen Parteien aktiv.

Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) wird, wie auch die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), insbesondere durch die IWF-artige Strenge (Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV, Präambel EFSF-Rahmenvertrag, Erwägungsgründe 2+3+6, Art. 3 und Art. 12 ESM-Vertrag, Erwägungsgrund 3 und Art. 6 Abs. 1 EU-Verordnung 2011/385 (COD), Efofin-Rat vom 10.05.2010, Nr. 49 des Berichts der Task Force vom 21.10.2010 sowie Nr. 17+24 der Stellungnahme zum Euro-Gipfel vom 26.10. 2011) bedroht, weil dessen Strenge bzgl. der Auflagen sich nicht explizit auf die Inhalte der Auflagen beschränkt, und damit auch bzgl. der Durchsetzungsmaßnahmen interpretiert werden kann. Die in Abschnitt IX.5 dieser Verfassungsbeschwerden bgzl. der Versammlungsfreiheit dargelegten Grundrechtsverstöße im Rahmen der Ausnahmezustände, welche man auf die IWF-artige Strenge stützen würde, werden sinngemäß hiermit auch als Verstöße gegen die Meinungsfreiheit geltend gemacht. Es ist eine noch größere Qualität und Quantität der Repression, wenn man mit Sicherheitskräften nicht erst gegen unliebsame Versammlungen, sondern bereits gegen die Ausübung der Meinungsfreiheit und der Pressefreiheit vorgeht.

Die Beschwerdeführerin macht hiermit die in Abschnitt IX.5 geltend gemachten Verletzungen der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) hiermit zugleich auch als Verletzungen der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) und der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) geltend. Das betrifft sowohl die Verletzungen durch die Strenge, als auch durch die Errichtung einer EU-Wirtschaftsregierung mit einem Vorsitzenden, der bereits für drei Staaten laut über die Einführung der Diktatur nachgedacht hat, als auch das Risiko des Zugriffs der EU-Kommission über die Ungleichgewichtsverfahren auf Sicherheitshaushalte der Staaten der Eurozone, als auch durch die Gefahr von Ausnahmezuständen unabsehbarer Dauer, als auch die Erhöhung der Putschgefahr durch die funktionelle Privatisierung der Sicherheitskräfte der Staaten der Eurozone über das Ungleichgewichtsverfahren und vor allem durch die direkte Unterstellbarkeit der gesamten Exekutive und Judikative unter die EU-Kommission gem. Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt zur Erzwingung von Empfehlungen aus dem Stabilitäts- und Wachstumspakt. Und schließlich betrifft das in Abschnitt IX.5 dieser Verfassungsbeschwerden dargelegte Zusammenwirken von europäischem Finanzierungsmechanismus und Fiskalpakt mit der Solidaritätsklausel (Art. 222 AEUV) und der Aufrührertötung (Art. 52 Abs. 3+7 EU-Grundrechtecharta, Erläuterungen des EU-Konvents zu Art. 52 EU-Grundrechtecharta, Art.2 EMRK) ebenso die Meinungs- und die Pressefreiheit wie die Versammlungsfreiheit.

Die in den Abschnitten IV.5.3 und III.12 dieser Verfassungsbeschwerden dargelegte Absturzgefahr des Grundgesetzes und damit auch die Gefährdung der Fähigkeit, der Umsetzung des EU-Rechts in Deutschland grundrechtliche Grenzen zu setzen, betrifft Art. 5 GG ebenso wie Art. 8 GG.

Darüber hinaus ist der intransparente Umgang mit EFSF-Rahmenvertrag, ESM und Fiskalpakt unvereinbar mit der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG). Das Recht, sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, darf auch nicht dadurch vereitelt werden, dass entscheidendste Informationen über geplante politische Umwälzungen erst gar nicht veröffentlicht werden. Die Intransparenz, was man alles mit diesen Verträgen beabsichtigt, von der Wiener Initiative und dem Staateninsolvenzverfahren (incl. Mit-Herrschaft der privaten Gläubiger der insolventen Staaten der Eurozone) bis zu (sogar verdeckt auch rückwirkend !) den Euro-Rettungsschirm und den ESM, die Errichtung der halb-diktatorischen EU-Wirtschaftsregierung incl. des Risikos des Zugriffs der EU-Kommission auf die Sicherheitshaushalte der Staaten der Eurozone, die totale Exportierbarmachung aller bisher unveräußerlicher Güter in den Staaten der Eurozone (incl. der Naturdienstleistungen und der hoheitlichen Einrichtungen), die Konditionalisierung der Agrarhilfen an die „Empfehlungen“ der EU-Kommission und die Auflagen des ESM und damit deren Macht zur Vernichtung der bäuerlichen Landwirtschaft und der Möglichkeit der konzernfreien Ernährung, und der Konditionalisierung auch der Kohäsions- und Strukturmittel der EU zwecks Durchregierens der EU-Kommission auch gegenüber den Bundesländern, ist offensichtlich mit dem Grundrecht auf Informationsfreiheit äußerst unvereinbar.

Einen Vorgeschmack auf die nach Inkrafttreten des ESM zu erwartende Intransparenz gibt auch der Beschluss des ESM-Vertrags am 23.06.2011 ohne Veröffentlichung des Vertragstextes auf den offiziellen Seiten Deutschlands und der EU (Abschnitt IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden).

Erst am 30.01.2012 hat der Europäische Rat den ESM in einer geänderten Fassung (Abschnitt IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden) sowie die 5. Entwurfsfassung des Fiskalpakts in weniger als 2 Monaten (Abschnitt V.1 dieser Verfassungsbeschwerden) auf seiner Webseite veröffentlicht. Die ersten 4 Entwurfsfassungen hingegen hat er der Öffentlichkeit vorenthalten.

Das Gesetz zur Änderung des BSchuWG ist unvereinbar mit der Informationsfreiheit (Art. 5 GG), weil dort für die Öffentlichkeit nicht sichtbare Gläubiger (§7 Abs. 5 BSchuWG) dem Staat politische Auflagen machen würden. Und soweit diese Auflagen bereits bei Begebung der betreffenden Staatsanleihen gemacht und von der Versammlung der privaten Gläubiger nicht geändert würden, würden die Einwohner des Schuldnerlandes selbst die Auflagen nicht einmal in dem Zeitpunkt erfahren, in dem diese auf ihre Kosten umgesetzt würden.

Das Gesetz zur Änderung des BSchuWG und ebenso auch der ESM sind außerdem unvereinbar mit der Informationsfreiheit, weil die Muster-Kollektiven-Aktionsklauseln, welche für die Auslegung von beiden mit von entscheidender Bedeutung sind, vor der Öffentlichkeit versteckt werden.

Und es ist nicht unwahrscheinlich, dass noch mehr bereits in der Schublade liegt, was man auf EFSF-Rahmenvertrag, ESM und Fiskalpakt stützen will, und was selbst der Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin entgangen sein könnte.

Unvereinbar mit der Informationsfreiheit ist auch Art. 12 Abs. 4 Fiskalpakt (in der Fassung des Fiskalpakt 5 vom 21.01.2012), welcher es den Regierungschefs verbietet, die Ergebnisse künftiger Euro-Gipfel aus ihrer Sicht zu verkünden, sondern dieses Recht allein dem Präsidenten der Eurogruppe (derzeit der Bilderberger Herman van Rompuy) gibt. Das ist aus Sicht der Informationsfreiheit auch keine wesentliche Änderung im Vergleich zu den ersten vier Entwurfsfassungen des Fiskalpakts, wonach dieses Recht ebenso wie laut Nr. 33 der Stellungnahme zum Euro-Gipfel vom 26.10.2011 sowie Nr. 10 von Anhang 1 dieser Stellungnahme dem Präsidenten des Euro-Gipfels (derzeit der Bilderberger Herman van Rompuy) und dem Präsidenten der EU-Kommission (derzeit der Bilderberger Jose Manuel Barroso) zustehen sollte. Hinzu kommt, dass die Herren Barroso, Juncker und van Rompuy zur Kungelrunde Bilderberg gehören, welche selbst über die Ergebnisse ihrer Tagungen nichts veröffentlicht, aber durch bei ihr eingebettete Medien jederzeit das Potential hat, nicht nur ihr genehme Politiker jederzeit zum Wahlerfolg zu loben (siehe z. B. Abschnitt III.21 dieser Verfassungsbeschwerden), sondern auch, ihre Sichtweise massenmedial zu verbreiten. Und ausgerechnet Bilderberg hat man jetzt die Macht gegeben, die Öffentlichkeit über die Beschlüsse der Euro-Gipfel zu informieren; wenn denen ein Beschluss der Regierungschefs der Staaten einmal nicht passt, können sie damit einfach einen verkünden, den sie gern gehabt hätten, und die Regierungschefs haben sich auch noch verpflichtet, dem nicht zu widersprechen. Für eine derart drastische Zensur enthält das EU-Primärrecht keinerlei explizite Grundlage, sodass sich auch hier die Unvereinbarkeit des Fiskalpakts mit der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zeigt.

Unvereinbar mit dem Grundrecht auf Informationsfreiheit ist auch die Ermächtigung in §3 Abs. 2 Nr. 3 StabMechG, dass der Bundestag Änderungen der EFSF-Rahmenvereinbarung allein durch einfachen Beschluss zustimmen können soll. Das ist unvereinbar mit Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG, welcher auch zum Schutz des Grundrechts auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) nor- miert, dass der Bundestag internationalen Verträgen nur in Form von Bundesgesetzen zustimmen darf. Denn Entwürfe zu Bundesgesetzen werden auf der Webseite des Bundestags veröffentlicht zusammen mit der Information, wann sie auf der Tagesordnung des Bundestags stehen, und nach Beschluss von Bundestag und Bundesrat; wenn der Bundespräsident sie dem Bundesverfassungsgericht vorlegt, wird dies der Öffentlichkeit bekannt gemacht, und schließlich werden sie ganz transparent im Bundesgesetzblatt verkündet. Einfache Beschlüsse hingegen werden insbesondere nicht im Bundesgesetzblatt sichtbar gemacht. Durch seine Bedeutung für die Informationsfreiheit kann die Verletzung von Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG hier auch im Rahmen der Verfassungsbeschwerde gerügt werden.

Unvereinbar mit dem Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist auch, dass man das Volk, von dem alle Staatsgewalt auszugehen hat (Art. 20 Abs. 2 GG) noch mehr als bisher darüber im unklaren lassen will, von wem es de-facto regiert und legisliert wird.

Der folgende Absatz dieses Abschnitts soll aufzeigen, dass das Maß, welches in einer Demokratie, vor allem auch im Hinblick auf das Grundrecht auf Informationsfreiheit, an Intransparenz über faktische Herrschaft toleriert werden kann, bereits heute ausgeschöpft ist, sodass auch deshalb die Zustimmung zum ESM-Vertrag zu untersagen ist, weil diese, vor allem durch die für die Bürger unsichtbare Mitherrschaft der privaten Gläubiger nur vollständig untersagt werden können.

Wo Massenmedien, die mit der Entscheidung, welchen Politikern sie Aufmerksamkeit schenken, und welche Parteien bei Wahlumfragen unter die Sonstige-Hürde versteckt werden, in erster Linie die Wahlergebnisse diktieren, sich, wenngleich in deutlich unterschiedlichen Ausmaßen, in Denkfabriken und Debattierclubs einbetten lassen, ist offensichtlich, dass dies Raum dafür schafft, wahlentscheidende Medienaufmerksamkeit gegen Gehorsam gegenüber bestimmten Denkfabriken und Debattierclubs zu tauschen. Ob und inwieweit von diesem Machtmittel tatsächlich Gebrauch gemacht wird, lässt sich mangels entsprechender Geldflüsse allerdings weitaus schwieriger belegen oder widerlegen, als dies bei der Auswirkung hoher Parteispenden auf politische Entscheidungen der Fall ist. Den Bürgern wird der Einfluss der größeren Parteispender transparent gemacht, aber das ist bloß ein mittelgroßes Machtmittel. Auch mit immer mehr Flugblättern und Plakaten lässt sich der Wählerzuspruch nur begrenzt steigern, kann sogar in einen Überdruss umschlagen, während immer noch viele Bürger der Presse und deren Gespür für Relevanz gegenüber weitaus vertrauensseliger sind.

Die wahlentscheidende Medienaufmerksamkeit lässt sich mit einem Bruchteil der Geldmittel realisieren, welche die Parteien selbst für eine entsprechende Wirkung investieren müssten.

Und wie gerade auch der europäische Finanzierungsmechanismus und der Fiskalpakt zeigen, die offensichtlich nicht auf der Linie aller der über 100 Parteien in Deutschland liegen, ist die Frage, wer im Bundestag die Mehrheit hat, und wer in der Bundesregierung ist, in Deutschland mindestens Hunderte von Milliarden € wert.

Heute bereits werden die Bürger Deutschlands und damit auch die Beschwerdeführerin weitgehend im Unklaren darüber gelassen, inwieweit auf solche Weise in Deutschland Denkfabriken und Debattierclubs indirekt mit regieren und legislieren. Hinzu kommen die Tendenz, sich Gesetzentwürfe auf Bundesebene von Anwaltsfirmen zuarbeiten zu lassen, und die völlige Intransparenz darüber, welche Lobby der EU-Kommission welche legislative Initiative zugearbeitet hat.

Für Beispiele zu Debattierclubs und Denkfabriken siehe auch Abschnitt IV.7 dieser Verfassungsbeschwerden.

Daneben gibt es die Theorie, dass die de-facto Mitherrschaft von bestimmten Medienkonzernen auch durch direkte Kontakte gegenüber der Politik funktioniert, darunter z. B. der vielfach rezipierte Artikel des CSU-Kreisrats Dr. med. Jan Erik Döllein „Was derzeit wirklich passiert“ mit der These, dass die wirkliche Herrschaft über Deutschland bei der Bundeskanzlerin Frau Dr. Angela Merkel sowie bei Frau Frieda Springer (Hauptanteilseignerin des Springer-Konzerns) und Frau Liz Mohn (Bertelsmann) liege.

Darum wendet sich die Beschwerdeführerin auch gegen alle zusätzlichen Beeinträchtigungen der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG), welche erst durch den Fiskalpakt, den ESM-Vertrag und das Gesetz zur Änderung des BSchuWG geschaffen würden.

Die größte Verschärfung wäre die Mit-Herrschaft der privaten Gläubiger im ESM incl. Staateninsolvenzverfahren und Wiener Initiative der Eurozone (Art. 12 ESM-Vertrag). Obwohl, wie die Erklärung der Eurogruppe vom 28.11.2010 beweist, vorgesehen ist, die privaten Gläubiger dazu zu verpflichten, dass diese im Gegenzug für einen teilweisen Schuldenerlass Auflagen mit IWF-artiger Strenge machen, also diese dazu zu verpflichten, sämtliche Grund- und Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerstaaten zu ignorieren, würden die Bürger in Deutschland incl. der Beschwerdeführerin nicht einmal erfahren, wer diese Gläubiger wären, von denen die Verpflichtung zu den entsprechenden drakonischen legislativen und exekutiven Akten ausgehen würde, und welcher von den Gläubigern welche Stimmrechtsanteile in der Gläubigerversammlung hätte. Denn in Deutschland wird von der Bundesbank nur veröffentlicht, wieviel von den Forderungen gegenüber Deutschland von Inländern oder Ausländern, wieviel von Banken, Versicherungen, Industrie, Privatleuten etc. jeweils zusammen als Gruppe gehalten werden, nicht aber die Namen der einzelnen größeren Gläubiger (§7 Abs. 5 BschuWG).

Angesichts der Tatsache, dass zum Reportoire IWF-artiger Auflagen selbst der Ausverkauf der Nahrungsmittelnotreserven (Abschnitt IV.5.2 dieser Verfassungsbeschwerden) und die Marginalisierung des Gesundheitswesens (Abschnitt IV.5.5 dieser Verfassungsbeschwerden) gehören, wirkt im Vergleich zur Unsichtbarkeit der ungewählten drakonischen Mit-Herrscher im Rahmen des Staateninsolvenzverfahrens selbst George Orwells 1984 verhältnismäßig harmlos.

Auch die Tatsache, dass die Grünen laut dem Handelsblatt-Artikel „Griechenland-Rettung: Grüne klagen gegen Bundesregierung“ vom 25.07.2011 und laut dem taz-Artikel „Opposition: schwarz-gelb entmachtet das Parlament“ vom 26.07.2011 vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt haben, um über den ESM durch die Bundesregierung besser informiert zu werden, können die von der Beschwerdeführerin gerügten Verstöße gegen die Informationsfreiheit aus Art. 5 GG gegenüber der Öffentlichkeit und somit auch der Beschwerdeführerin in keiner Weise entkräften. Die dortige Organklage hat zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.06.2012 geführt, welches Maßstäbe gesetzt hat für die Rechte der Abgeordneten aus Art. 5 GG und Art. 38 GG. Den Text des ESM-Vertrags, welcher die wichtigste Information bzgl. des ESM ist, hat außer Herrn Bleser (Abschnitt IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden) jedoch kein anderer Bundestagsabgeordneter der allgemeinen Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, auch nicht die grünen Organkläger. Mit einer bedeutsamen Linderung der Informationsblockade gegenüber der Öffentlichkeit bzgl. des ESM auch durch die Bundestagsabgeordneten ist daher selbst im Falle einer Verbesserung des Informationsflusses der Bundesregierung an den Bundestag kaum zu rechnen.

Nach den Leitsätzen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 19.06.2012 ist der Bundestag in Angelegenheiten der EU i. S. v. Art. 23 Abs. 2 GG zu informieren, nachdem die Bundesregierung eine abgestimmte Position hat, aber schon bevor die Bundesregierung nach außen wirksame Erklärungen abgibt. Dabei gehören zu den Angelegenheiten der EU nach den Leitsätzen des Urteils nicht nur das EU-Primärrecht und das EU-Sekundärrecht, sondern auch intergouvernementale Akte, welche in einem besonderen Ergänzungs- oder Näheverhältnis zum EU-Recht stehen. Nach Rn. 100 des Urteils ist das z. B. dann der Fall, wenn an einem völkerrechtlichen Vertrag ausschließlich Mitgliedsstaaten der EU beteiligt sind, wenn der intergouvernementale Vertrag sich Organe der EU ausleiht, wenn er sich auf Vorschriften des EU-Rechts bezieht, wenn die betreffende intergouverne-mentale Koordination im EU-Primärrecht verankert ist, wenn er sich auf von Organen der EU vorangetriebene Vorhaben bezieht, oder wenn der intergouvernementale Weg deshalb gewählt wird, weil eine für eu-primärrechtliche Änderungen erforderliche Einigung aller EU-Mitgliedsstaaten nicht erreicht worden ist. Damit sind intergouvernementale Verträge wie EFSF-Rahmenvertrag, Fiskalpakt und ESM allein schon auf Grund der Organleihen (hierzu auch Rn. 135 des Urteils vom 19.06.2012) und der Bezugnahmen auf den in der alleinigen Zuständigkeit der EU liegenden Euro (es sei denn, der Euro wäre nur Vorwand gewesen) Angelegenheiten der EU. Hinzu kommt, dass der Fiskalpakt als Rechtsgrundlage für EU-Verordnungen gedacht ist, die Verbindung von EFSF-Rahmenvertrag und ESM mit der IWF-artigen Strenge i. S. v. Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV, die Ermächtigung auch zu allen drei genannten Verträgen über die Blankett-Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 S. 1 AEUV, und dass laut der Stellungnahme zum Euro-Gipfel vom 09.12.2011 sowie gem. Erwägungsgrund 7 i. V. m. Art. 16 Fiskalpakt die spätere Aufnahme von ESM, Fiskalpakt und (zumindest im Falle der Ablehnung des ESM) auch des EFSF-Rahmenvertrags ins EU-Primärrecht geplant ist. Hinzu kommen die Ergänzung der EFSF um die rigorose Schuldentragfähigkeitsanalyse über Art. 5 EU-Verordnung 2011/385 (COD) und die Instrumentalisierung von EU-Fördermitteln für den ESM über Art. 21 Abs. 6 lit. e EU-Verordnung 2011/0276 (COD), wo das EU-Sekundär-recht in den intergouvernementalen Bereich hinüber greift.

Aus Gründen äußerster Vorsicht betont die Beschwerdeführerin, dass der Rechtsbegriff der Angelegenheit der Europäischen Union sich allein auf Transparenzpflichten in sachlicher, zeitlicher und förmlicher Hinsicht (Rn. 90 des Urteils vom 19.06.2012) bezieht, und in keiner Weise darauf, ob die Übernahme der betreffenden ins EU-Recht grundgesetz- oder EU-rechtskonform wäre.

Die frühzeitige Information der Bundestagsabgeordneten hat den Sinn, dass diese ihrem Recht auf Mitwirkung bei Angelegenheiten der EU nachkommen können. Wie das Urteil vom 19.06.2012 in den Rn. 101 – 104 zeigt, ist die umfassende Information der Abgeordneten eine Kompensation dafür, dass diese bzgl. des EU-sekundärrechtlichen Raums und ebenso auch im völkerrechtlichen Raum in Zusammenhang mit der EU eben nur mitwirken, aber nicht mitbestimmen können. Das Mitwirkungsrecht greift zeitlich erheblich früher als das Mitbestimmungsrecht der Abgeordneten, wenn es um die Zustimmung zu intergouvernementalen Verträgen in Zusammenhang mit der EU oder zu Änderungen des EU-Primärrechts bzw. um Umsetzungsgesetze zu EU-Richtlinien geht.

Die Verantwortung der Bürger Deutschlands greift zeitlich erst später als die der Abgeordneten, weil die Bürger erst in ihrer Eigenschaft als Wähler, bei Volksabstimmungen und, soweit nötig, als Verfassungskläger gefragt sind. Aber auch, um diese Aufgaben erfüllen zu können, müssen auch die Bürger rechtzeitig die für ihre Aufgaben relevanten Informationen öffentlich zugänglich haben.

Spätestens bei Beschluss eines völkerrechtlichen Vertrags durch die Regierungschefs muss die Öffentlichkeit informiert werden, um ihren Aufgaben nachkommen zu können. Hinzu kommt die Information der Bevölkerung durch die im Demokratieprinzip verankerte grundsätzliche Verpflichtung zur parlamentarischen Öffentlichkeit (Rn. 112 des Urteils vom 19.06.2012). In Rn. 113 sagt das Bundesverfassungsgericht dazu: „Erst die Öffentlichkeit der Beratung schafft die

Voraussetzungen für eine Kontrolle durch die Bürger (vgl. BVerfGE 125, 104 <125>; zuletzt

BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, juris Rn. 108). Dies gilt

auch, wo die parlamentarische Beratung sich, sei es mitwirkend oder kontrollierend, auf das

Entscheidungsverhalten bezieht (zur Kontrollfunktion des Parlaments BVerfGE 67, 100 <130>;

110, 199 <218 f.>; 124, 78 <121>). Die parlamentarische Verantwortung gegenüber den Bürgern ist wesentliche Voraussetzung des von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG geforderten effektiven Einflusses des Volkes auf die Ausübung der Staatsgewalt.“

Dass die Pflicht zur direkten Information gegenüber der Öffentlichkeit auf Grund des Rechts aus Informationsfreiheit (Art. 5 GG) in sachlicher, zeitlicher und förmlicher Hinsicht sich auch durch die Kombination der Erfüllung der Rechte der Abgeordneten aus Art. 23 GG i. V. m. dem Grundsatz auf Öffentlichkeit des Bundestags (Art. 42 GG) in keiner Weise ersetzen lässt, zeigt jedoch am deutlichsten der Artikel „Die Drohnen und das Schweigen des Parlaments“ der Welt vom 27.01. 2012. Demnach wurden in der 16. Legislaturperiode des Bundestags von 15.500 Plenarreden 4.429 nur schriftlich zu Protokoll gegeben und so im Ergebnis die darin enthaltenen Informationen der Massenöffentlichkeit vorenthalten.

www.welt.de/politik/deutschland/article13837740/Die-Drohnen-und-das-Schweigen-des-Parlaments.html?print=true#reqdrucken

Das ESMFinG verletzt Art. 5 GG, weil das Inkrafttreten des ESMFinG erst das Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes zum ESM-Vertrag und damit des Art. 5 GG verletztenden ESM-Vertrags selbst ermöglichen würde.

Die Beschwerdeführerin wird durch das StabMechG und würde durch die Verkündung und noch schwerer durch das Inkrafttreten des ESMFinG, des Gesetzes zur Änderung des BSchuWG und der Zustimmungsgesetze zum Fiskalpakt, zu Art. 136 Abs. 3 AEUV und zum ESM-Vertrag selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten auf Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit (Art. 5 Abs.1 GG) verletzt.

Sie wäre als Menschenrechtlerin, ehrenamtliche Journalistin / Bloggerin und Politikerin hinsichtlich der Meinungsfreiheit und der Pressefreiheit selbst betroffen durch den über die IWF-artige Strenge errichtbaren Ausnahmezustand, durch die Ungleichgewichtsverfahren (über die Privatisierung der Sicherheitsorgane und über das Risiko des Zugriffs der EU-Kommission auf die Sicherheitshaushalte) sowie über den direkten Zugriff der EU-Kommission auf die Exekutive und Judikative der Mitgliedsstaaten über Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt steigende Putschgefahr und durch die Gefahr des rangmäßigen Absturzes des Grundgesetzes. Hinsichtlich der Informationsfreiheit wäre sie dadurch betroffen, dass mit den privaten Gläubigern im Staateninsolvenzverfahren noch eine weitere Gruppe ungewählter und vor den Bürger obendrein auch noch bzgl. ihrer Identität und ihrer Stimmrechtsanteile geheim gehaltener Gruppe von legislativen und exekutiven Mit-Herrschern geschaffen würde.

Und das Beispiel des Beschlusses des ESM-Vertrags am 23.06.2011 ohne (von der persönlichen Webseite des Bundestagsabgeordneten Peter Bleser und alternativen Interenetmedien wie Nachdenkseiten und Unser Politikblog einmal abgesehen) dessen Veröffentlichung zeigt die akute Gefahr zahlreicher weiterer drakonischer und zugleich für die Öffentlichkeit unsichtbarer Vorschriften für die Zeit ab Inkrafttreten des ESM-Vertrags.

Sie wäre bei Verkündung und noch schwerer bei Inkrafttreten der Zustimmungsgesetze unmittelbar (ohne weiteren vorherigen Rechtsakt) und gegenwärtig (sofort bei Inkrafttreten) betroffen, da bereits bei Inkrafttreten sich die Verletzung der Grundrechte auf Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) ereignen würde.

Auch durch die Verkündung im Bundesgesetzblatt des geänderten StabMechG ist die Beschwerdeführerin selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Denn §3 Abs. 2 Nr. 3 StabMechG ermächtigt den Bundestag, Änderungen des EFSF-Rahmenvertrags durch einfachen Beschluss zuzustimmen. Der geänderte EFSF-Rahmenvertrag enthält bereits so gut wie alle Grausamkeiten des ESM bis auf die Ermächtigung der privaten Gläubiger zu verbindlichen politischen Auflagen und die rigorose Schuldentragfähigkeitsanalyse (siehe Abschnitte IV.3.2 und IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwer-den).

Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG i. V. m. dem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) geltend, auch soweit es die Kompetenz der Bundestagsabgeordneten angeht, ihre Rechte zu schützen.

IX.5 Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) (i. V. m. Art. 38 GG

Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen

zu versammeln (Art. 8 Abs. 1 GG). Dieses Bürgerrecht kann für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden (Art. 8 Abs. 2 GG).

Hierzu konkretisiert das Versammlungsgesetz Formvorschriften für öffentliche Versammlungen,

welche in erster Linie auf die Friedfertigkeit jeder Versammlung sowie auf die Verhinderung verfassungsgefährdender Versammlungen zielen. Hierfür ist für jede Versammlung ein Versammlungsleiter (§7 VersammlG), welcher das Hausrecht auszuüben und für Ordnung (§8 VersammlG) zu sorgen hat, sowie Ansprechpartner der Polizei ist, zu bestimmen. Bei Versammlungen sind außerdem verboten Uniformen (§3 VersammlG), Vermummung (§17a VersammlG) und grobe Störungen. Öffentliche Versammlungen sind von entscheidender Bedeutung für die politische Willensbildung, unabhängig davon, ob sie durch Parteien, Verbände oder andere engagierte Bürger durchgeführt werden. Sie sind für die parlamentarische Demokratie ebenso unerläßlich wie für ein Gleichgewicht zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften. Sie sind ein entscheidendes Ventil, mit dem die Einwohner unseres Landes, wann sie immer sie mit etwas unzufrieden sind, dies konstruktiv und friedlich zum Ausdruck bringen können.

Die Beschwerdeführerin beschäftigt sich ehrenamtlich als Menschenrechtlerin, ehrenamtliche Journalistin / Bloggerin und Politikerin bewusst mit brisanten Themen hinreichenden menschenrechtlichen und verfassungsrechtlichen Gewichts. Sie hat bereits an zwei Parallelberichten aus der Zivilgesellschaft bzgl. Deutschland an den jeweils zuständigen Menschenrechtsfachausschuss der Vereinten Nationen mitgearbeitet. Und auch mit Verfassungsbeschwerden hat die Beschwerdeführerin schon Erfahrungen gesammelt. Ungeachtet dessen hat sie die Erfahrung gemacht, dass es bei einigen der Massenmedien eine gewisse Fixiertheit auf die wenigen bereits im Bundestag vertretenen Parteien und auf hochdekorierte Akademiker gibt, gefördert auch noch durch die 5%-Hürde bei den Wahlen und die Sonstige-Hürde bei den Wahlumfragen, ungeachtet dessen, wieviel die Personen, auf welche sich die Fixierung richtet, jeweils bewirken mögen.

Besondere Relevanz bereits zur Nachrichtenverbreitung gewinnt die Versammlungsfreiheit dadurch,

dass die Kommission mit ihrer neuen Datenschutzverordnung incl. einer Schuldvermutung nun alle Medien, NGOs, Parteien und Blogger für alle ihr nicht genehmen Nachrichten im Internet mit Bußgeldern in sechsstelliger Höhe überziehen will.

Damit reicht die Ausübung der von Art. 5 GG garantierten Grundrechte allein offensichtlich nicht aus, um die diskursive Entfaltung zu den Themen, zu welchen die Beschwerdeführerin sich einsetzt, zu sichern. Deshalb ist die Teilnahme an und auch die Organisation von öffentlichen Versammlungen für die Beschwerdeführerin ein Muss, um im Gespräch zu bleiben.

Das ist von besonderer Bedeutung bei Art. 9 Fiskalpakt sowie bei Art. 136 Abs. 3 AEUV angesichts des Billionengeschäfts, welches allein der Ausverkauf der hoheitlichen Einrichtungen der Mitgliedstaaten der Eurozone, die Mitherrschaft der privaten Gläubiger in Wiener Initiative und Staateninsolvenzverfahren des ESM, die totale Kommerzialisierung der Natur, der Zugriff der EU-Kommission auf die Höhe aller Löhne und aller Steuersätze in den Staaten der Eurozone sowie die in immer neuem Gewande verkleideten akuten und präventiven Bankenrettungsinstrumente versprechen. Berichterstattungshemmend wirkt nicht nur, dass einige der Profiteure des gleichzeitig auch größere Anoncenkunden sind. Noch viel stärker ist der Einfluss der Einbindung einzelner großer Medien in internationale Debattierclubs und Denkfabriken. Davon sind in Abschnitt IV.7 dieser Verfassungsbeschwerden der ECFR und die Bilderberger beispielhaft genannt, weil diese besonders auffällig darin geworden sind, EU-Kommission, Banken, Politik und Massenmedien unter Ausschluss der Öffentlichkeit miteinander ins Gespräch zu bringen, wobei bei Bilderberg in 2010 auch noch ausdrücklich die Finanzkrise ausgerechnet in Spanien (siehe Abschnitt XII.5) auf der Tagesordnung stand, was einen starken Anreiz für die damals dort vertretenen Medien darstellt, über den Zusammenhang zwischen dem Ausnahmezustand in Spanien und europäischem Finanzierungsmechanismus sowie Wirtschaftsregierung zu schweigen. Zum Einfluss der Bilderbergkonferenz 2011 siehe Abschnitte III.21 und IV.8 dieser Verfassungsbeschwerden. Und das sind mit Sicherheit nicht die einzigen Denkfabriken, die Medien einbinden und damit Berichterstattungshemmnisse erzeugen.

Aber genau dieses für die öffentliche diskursive Entfaltung gerade wegen der beschriebenen Tendenz zur Medieneinbettung immer wichtiger werdende Versammlungsrecht ist insbesondere durch Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV, Präambel EFSF-Rahmenvertrag, Erwägungsgründe 2+3+6, Art. 3 und Art. 12 ESM-Vertrag, Erwägungsgrund 3 und Art. 6 Abs. 1 EU-Verordnung 2011/385 (COD), Efofin-Rat vom 10.05.2010, Nr. 49 des Berichts der Task Force vom 21.10.2010 sowie Nr. 17+24 der Stellungnahme zum Euro-Gipfel vom 26.10.2011 bedroht, weil dessen Strenge bzgl. der Auflagen sich nicht explizit auf die Inhalte der Auflagen beschränkt, und damit auch bzgl. der Durchsetzungsmaßnahmen interpretiert werden kann. Das zeigt sich besonders deutlich in Spanien, wo anlässlich eines Fluglotsenstreiks der Ausnahmezustand ausgerufen und das Militär zur Einschüchterung der Streikenden eingesetzt wurde. Wobei allerdings, wie in Abschnitt XII.5 dieser Verfassungsbeschwerden dargestellt, der Fluglotsenstreik nur der Anlass und die vollständige Streichung der Hilfe zum Lebensunterhalt von Langzeitarbeitslosen, die den Hunger wieder nach Spanien gebracht hat, der eigentliche Grund gewesen sein dürfte. Wer Militär gegenüber Streikenden einsetzt, tut das üblicherweise auch gegenüber Demonstrierenden. Und das sind erst die Maßnahmen, bevor sich Spanien unter den Euro-Rettungsschirm zwingen lässt, und vor Inkrafttreten von Fiskalpakt und ESM. Wie in Abschnitt XII.3 gezeigt, wurde in Griechenland für IWF, EU-Kommission und EZB zumindest der gesetzgebungsmäßige Notstand ausgerufen zwecks Lockerung des Kündigungsschutzes. Und Rumänien hat sich sogar schriftlich zur Ausrufung des Notstands verpflichtet (siehe Abschnitte IV.5.5 und XII.2 dieser Verfassungsbeschwerden).

Erschreckend sind auch die Versuche, sich in Deutschland einem Notstand anzunähern (siehe Abschnitt XII.6 dieser Verfassungsbeschwerden). Die angebliche neue Dimension linksextremistischer Gewalt wurde nach der Explosion eines Gegenstands, dessen Größenordnung sich je nach Meldung zwischen einem Karnevalsböller und einem Sprengkörper befunden haben soll, ausgerufen, ausgerechnet auf einer Großdemonstration am 12.06.2010 aus der Reihe „Wir zahlen nicht für Eure Krise.“ Und das, obwohl die auch von der Beschwerdeführerin entdeckten Filmaufnahmen eher nach einem agent provocateur aussehen, und obwohl gleich eine mehrfache Motivlage gegeben ist: Diskreditierung sämtlicher Demonstrationen gegen den Mißbrauch der Krise zur Verletzung sozia-ler Menschenrechte, Vorwände zur Einschränkung des Demonstrationsrechts, Einschüchterung der Bevölkerung, Ablenkung von den wenige Tage zuvor erfolgten Drohungen des Kommissionspräsidenten (siehe Abschnitt XII.4 dieser Verfassungsbeschwerden) und von der abschließenden Stellungnahme des IWF vom 07.06.2010 zu den Artikel-IV-Konsultationen mit der Eurozone.

Und dann am 30.09.2010 die Polizeigewalt in Stuttgart, genau einen Tag nach der offiziellen Vorstellung der EU-Verordnungsentwürfe zur Errichtung der halb-diktatorischen EU-Wirtschaftsregierung und genau einen Tag nach der internationalen gewerkschaftlichen Großdemonstration in Brüssel gegen Sozialabbau. Diesmal mit phyischer Gewalt per Wasserwerferbeschuss in Kopfhöhe mit Hunderten von Verletzten, obwohl es dort bloß um einen einstelligen Milliardenbetrag geht, viel für einen Bahnhof, aber wenig im Verhältnis zur allein schon betragsmäßigen Monstrosität des Euro-Rettungsschirms. Das drastische gestiegene Gewaltpotential von oben könnte auch damit zusammenhängen, dass dort linke und bürgerliche Kräfte einträchtig und friedlich gemeinsam demonstriert haben.

Und das ist erst die Situation in Deutschland vor Inkrafttreten von Fiskalpakt und ESM und vor der Hineinzwängung Deutschlands in die Mühlen des europäischen Finanzierungsmechanismus. Wie groß das phyische Gewaltpotential von oben zur Durchsetzung der Auflagen dann wohl erst wäre, wenn schon die zeitliche Nähe zwischen Entwürfen sekundärrechtlicher Akte einen derartigen, bewussten oder unbewussten, Anstieg der Gewaltbereitschaft von oben auslösen.

Hinzu kommt, dass die Ausrufung eines Notstands, wie der Fall Rumäniens zeigt, auch direkter Gegenstand von IWF-Auflagen sein kann, sodass die IWF-artige Strenge sich ebenso auch gegen die bürgerlichen Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerstaaten richtet, soweit man dies für die Zerstörung des Sozialen für sinnvoll halten würde; siehe auch Abschnitt XII.9 dieser Verfassungsbeschwerden.

Zu bedenken ist auch, dass EU-Kommissionspräsident Jose Manuel Barroso seine Überlegungen zur Errichtung der Diktatur für Spanien, Griechenland und sein Heimatland Portugal bereits zur Durchsetzung des Euro-Stabilisierungsmechanismus angestellt hat, wo es primär um die Ermächtigung der Troika geht. Zu wieviel mehr als dem lauten Nachdenken über die Errichtung der Diktatur für drei Staaten der Eurozone wird er erst fähig sein, wenn es um die Ermächtigung der EU-Kommission selbst als halb-diktatorischer EU-Wirtschaftsregierung geht ? Wer außer Herrn Barroso und vielleicht einigen der großen wirtschaftlichen Profiteure mag sich mehr fürchten vor der Transparenz, die friedliche öffentliche Versammlungen auch an den in die internationalen Debattierzirkel eingebundenen Medien vorbei schaffen?

Die faktische Ausschaltung der Versammlungsfreiheit droht vor allem durch Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt, mit welchem die EU-Kommission alle von ihr gewünschten Organe der Exekutive und der Judikative der Mitgliedstaaten zu dem Zweck unter ihr Kommando stellen könnte zur Durchsetzung der Empfehlungen aus dem Stabilitäts- und Wachstumspakt. Damit wäre es ihr möglich, Demonstranten, die der Freiheit der Bundestagsabgeordneten den Rücken stärken würden, nach Belieben verhaften, verurteilen oder erschießen zu lassen – soweit die zuständigen Beamten und Richter nicht mutig genug wären, für die Treue zu Eid und Grundgesetz ihre Existenz aufs Spiel zu setzen.

EFSF-Rahmenvertrag, ESM, Art. 136 Abs. 3 AEUV, Fiskalpakt und die daran anknüpfenden EU-Verordnungen (Abschnitte V.3 – V.7 und VI.2 dieser Verfassungsbeschwerden) sind aber auch in ihrem Zusammenwirken mit anderen gegen die Versammlungsfreiheit gerichteten Vorschriften zu sehen, welche zum Teil erst durch den Lissabonvertrag ins EU-Primärrecht eingefügt worden sind und durch das Lissabonurteil (wegen des Vorrangs der Verfassungsidentität) erst für Deutschland, in der Folge dann auch nach deutschem Vorbild für Lettland und Rumänien in erheblichem Maße entschärft worden sind, was aber bei einem rangmäßigen Absturz des Grundgesetzes (siehe Abschnitte IV.5.3 und III.12 dieser Verfassungsbeschwerden) wieder zunichte gemacht würde, sodass diese Vorschriften gefährlicher würden als je zuvor.

Da ist vor allem die Solidaritätsklausel (Art. 222 AEUV), welche bei undefinierten „vom Menschen verursachten Katastrophen“ und bei Terroranschlägen den Einsatz des EU-Militärs im Inneren erlauben würden. Da ist der lückenhafte Schutz des Menschenrechts auf Leben innerhalb des EU-Rechts, wonach man aus Sicht des EU-Rechts Aufständische und undefinierte Aufrührer einfach töten darf, wenn dies zur rechtmäßigen Niederschlagung als, von wem auch immer, unbedingt erforderlich ansehen wird (Art. 52 Abs. 3+7 EU-Grundrechtecharta, Erläuterungen des EU-Konvents zu Art. 52 EU-Grundrechtecharta, Art. 2 EMRK, Abschnitt VII.13 dieser Verfassungs-beschwerden).

Und es gibt eine eigene EU-Gendarmerietruppe zur Aufstandsbekämpfung.

Die IWF-Artigkeit der Auflagen zu Lasten der Verwirklichung der sozialen Menschenrechte hat das Potential selbst den verschnarchtesten Europäer auf die Straße zu bringen, und sei es nur, um nach Essen und Medikamenten zu betteln.

Darum auch die Offenheit zu IWF-artiger Strenge auch zu Lasten der bürgerlichen Menschenrechte.

Das Versammlungsrecht ist auch durch das insbesondere auch auf die Exportierbarmachung aller bisher unveräußerlicher Werte ausgerichtete Ungleichgewichtsverfahren (siehe vor allem Abschnitte V.5, V.7 und V.11 dieser Verfassungsbeschwerden) gefährdet, weil das auch die Sicherheitsorgane mit einschließen würde. Das würde die Putschgefahr deutlich erhöhen, weil die demokratisch legitimierte Politik und das Volk die Kontrolle über die bewaffneten Einheiten verlieren würden. Der Beschwerdeführerin ist kein einziger Putsch bekannt, welcher nicht vor allem zu Verletzungen des Versammlungsrechts geführt hätte.

Aber auch die Errichtung der EU-Wirtschaftsregierung würde die Putschgefahr steigen lassen, weil sie der Kommission die Macht geben würde, über alle Fragen der Lohnpolitik auch gegenüber allen Einheiten der Sicherheitskräfte in der Eurozone bußgeldbewehrte Empfehlungen zu initiieren.

Dass der EU-Kommissionspräsident laut über den Übergang zu Diktaturen nachgedacht hat, beweist jedoch, dass auch zum Schutz des Versammlungsrechts (Art. 8 GG), ESM, Fiskalpakt und die in den Abschnitten V.3 bis V.7 und VI.2 dieser Verfassungsbeschwerden erläuterten Verordnungen, die der EU-Kommission Macht über die mitgliedsstaatlichen Sicherheitshaushalte der Eurozonenstaaten geben würden geben würden, nicht zugestimmt werden darf.

Das ESMFinG verletzt Art. 8 GG, weil das Inkrafttreten des ESMFinG erst das Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes zum ESM-Vertrag ermöglichen würde, und damit auch den ESM. Auf einfachgesetzlicher Ebene schließlich würde das Gesetz zur Änderung des BSchuWG mit oder ohne ESM ein Staateninsolvenzverfahren mit iwf-artiger Strenge ermöglichen.

Die Beschwerdeführerin wird durch das StabMechG und würde durch die Verkündung und noch schwerer bei Inkrafttreten des ESMFinG, des Gesetzes zur Änderung des BSchuWG sowie der Zustimmungsgesetze zum Fiskalpakt, zu Art. 136 Abs. 3 AEUV und zum ESM-Vertrag selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) verletzt.

Sie wäre als Menschenrechtlerin, ehrenamtliche Journalistin / Bloggerin und Politikerin selbst betroffen durch den über die IWF-artige Strenge errichtbaren Ausnahmezustand, durch die durch die Ungleichgewichtsverfahren (über die Privatisierung der Sicherheitsorgane und über das Risiko des Zugriffs der EU-Kommission auf die Sicherheitshaushalte) steigende Putschgefahr, durch die direkte Instrumentalisierung von Sicherheitskräften und Justiz durch die EU-Kommission über Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt und durch die Gefahr des rangmäßigen Absturzes des Grundgesetzes.

All dies würde erfolgen, wie oben dargestellt, anknüpfend an den EFSF-Rahmenvertrag, den ESM-Vertrag, den Fiskalpakt sowie die an diese anknüpfenden in den Abschnitten V.3 – V.7 und VI.2 erörterten EU-Verordnungen.

Sie wäre bei Verkündung und noch schwerer bei Verkündung und noch schwerer bei Inkrafttreten der Zustimmungsgesetze unmittelbar (ohne weiteren vorherigen Rechtsakt) und gegenwärtig (sofort bei Verkündung bzw. Inkrafttreten) betroffen, da bereits bei Verkündung und noch schwerer bei Inkrafttreten sich die Verletzung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) ereignen würde.

Auch durch die Verkündung im Bundesgesetzblatt des geänderten StabMechG ist die Beschwerdeführerin selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Denn §3 Abs. 2 Nr. 3 StabMechG ermächtigt den Bundestag, Änderungen des EFSF-Rahmenvertrags durch einfachen Beschluss zuzustimmen. Der geänderte EFSF-Rahmenvertrag enthält bereits so gut wie alle Grausamkeiten des ESM bis auf die Ermächtigung der privaten Gläubiger zu verbindlichen politischen Auflagen und die rigorose Schuldentragfähigkeitsanalyse (siehe Abschnitte IV.3.2 und IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden).

Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung der Versammlungsfreiheit i. V. m. dem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) geltend, auch soweit es die Kompetenz der Bundestagsabgeordneten angeht, ihre Rechte zu schützen.

Fortsetzung: https://sites.google.com/site/euradevormwald/02-esm/062-eigentum