007. II. Zulässigkeit der Anträge und Begründung der einstweiligen Anordnung,Umfang der Verfas-sungsbeschwerden

II. Zulässigkeit der Anträge und Begründung der einstweiligen Anordnung,Umfang der Verfassungsbeschwerden

II.1 Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden dem Grunde nach

Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin sind zulässig gem. Art. 93 Nr. 4a GG und §90 BVerfGG (und begründet), weil die Grundrechte der Antragstellerin auf Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG, auf die Unveräußerlichkeit ihrer Menschenrechte aus Art. 1 Abs. 2 GG, auf Freiheit (incl. politischer Freiheit) aus Art. 2 Abs. 1 GG, auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG, auf Gleichheit aus Art. 3 GG, auf Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit aus Art. 5 GG, auf Demonstrationsfreiheit aus Art. 8 GG, auf Eigentum aus Art. 14 GG, auf Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG, auf Funktionsvorbehalt aus Art. 33 Abs. 4 GG bzgl. hoheitlicher Aufgaben, auf das grundrechtsgleiche Wahlrecht (incl. Vertretung durch den Deutschen Bundestag) aus Art. 38 GG, des weiteren ihre in diesen Verfassungsbeschwerden genannten Menschenrechte aus den Menschenrechtsverträgen der Vereinten Nationen (Art. 9, 11 und 12 UNO-Sozialpakt, jeweils in Verbindung mit Art. 25 GG, Art. 38 GG und Art. 1 Abs. 1+2 GG), sowie das Recht der Abgeordneten des deutschen Bundestags, über den Schutz dieser Rechte auch gegenüber der EU und gegenüber dem IWF zu wachen, durch die Zustimmungsgesetze zu Art. 136 Abs. 3 AEUV, zum Fiskalpakt und zum ESM sowie durch das StabMechG, das ESMFinG und das Gesetz zur Änderung des BSchuWG verletzt bzw. gefährdet werden. Die Beschwerdeführerin wird selbst, unmittelbar und gegenwärtig in ihren Rechten verletzt bzw. gefährdet, denn die schutzlosere Situation würde sie genau im Augenblick der Verkündung und noch mehr im Augenblick des Inkrafttretens der Gesetze treffen.

Die Beschwerdeführerin wird durch die Zustimmungsgesetze zu Art. 136 Abs. 3 AEUV, zum Fiskalpakt und zum ESM sowie durch das StabMechG, das ESMFinG und das Gesetz zur Änderung des BSchuWG selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschwert.

Die Gegenwärtigkeit ergibt sich bereits daraus, dass diese Zustimmungsgesetze den Weg frei machen würden zur Ratifizierung von Art. 136 Abs. 3 AEUV, des Fiskalpakts und des ESM-Vertrags mit samt der (zwar rechtswidrigen, aber nicht unbedingt nichtigen) beabsichtigten Anknüpfung EU-sekundärrechtlicher Mechanismen (derzeit der in den Abschnitten V.3-V.7 und VI.2 dieser Verfassungsbeschwerden erörterten zur Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes und zur Einführung des Ungleichgewichtsverfahrens und der haushaltmäßigen Überwachung) an die Blankett-Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 AEUV bzw. an den Fiskalpakt. Diese Mechanismen gefährden die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Schutzes, den sie durch die Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Grundgesetzes, aber auch nach den Menschenrechtsverträgen der Vereinten Nationen, wie jeder andere Bürger Deutschlands, genießt, und dieser Schutz würde selbst gegenüber den privaten Gläubigern Deutschlands insbesondere dadurch ausgehebelt, dass IWF-typische Auflagen mit EU-sekundärrechtlichem Rang ermöglicht würden.

Durch die Blankett-Ermächtigung Art. 136 Abs. 3 AEUV könnten immer neue EU-sekundärrechtliche Mechanismen geschaffen werden und immer neue immer neue intergouvernementale Mechanismen zum Euro unter Umgehung von Art. 20 EUV und Art. 329 AEUV. Art. 136 Abs. 3 AEUV würde aber vor allem die Verpflichtung auf eine IWF-artige Strenge ins EU-Primärrecht einfügen und die Macht zur Ausübung einer solchen Strenge auf jeden beliebigen übertragbar machen.

Das ESMFinG würde Deutschlands finanzielle Beteiligung am ESM und damit an noch mehr Bankenrettung ermöglichen, unabhängig davon, ob die Zustimmung Deutschlands zum ESM-Vertrag vom Bundesverfassungsgericht genehmigt wird. Das Gesetz zur Änderung des BSchuWG schließlich würde auf einfachgesetzlicher Ebene die rechtlichen Strukturen für ein verfassungswidriges Staateninsolvenzverfahren schaffen, unabhängig davon, ob man es mit dem ESM, einer zum Ersatz-ESM umgebauten EFSF oder sonst irgendeinem völkerrechtlichen Vertrag oder auch ausschließlich für sich anwenden würde.

Dies alles würde unmittelbar mit Verkündung und noch mehr mit Inkrafttreten der Zustimmungsgesetze zu Art. 136 Abs. 3 AEUV, zum Fiskalpakt und zum ESM ermöglicht, weil es Art. 136 Abs. 3 AEUV und der Fiskalpakt sind, welche Anknüpfungspunkte dieser EU-Verordnungen wären, und weil die Errichtung des ESM die völkerrechtliche Grundlage wäre für die Wiener Initiative und für das Staateninsolvenzverfahren incl. Auflagen der privaten Gläubiger gegenüber den Schuldnerstaaten und für die rigorose Schuldentragfähigkeitsanalyse (auch um die Ersparnisse der Sozialversicherung in die Staateninsolvenzmasse zu bekommen). Und der Fiskalpakt würde der EU-Kommission die Möglichkeit zur Initiierung beliebiger Initiativen zu Grundgesetzänderungen und die beliebige Kontrolle über alle Organe der Exekutive und Judikative geben zur Erzwingung eben solcher Grundgesetzänderungen, was wiederum nicht nur eine akute Putschgefahr, sondern auch die Gefahr des rangmäßigen Absturzes des Grundgesetzes bewirken würde.

Die Verletzung ihrer Rechte würde bereits an diesem Punkt einsetzen, nicht erst durch spätere auf Grundlage des Fiskalpakts und des ESM erlassene legislative oder exekutive Akte. Da das StabMechG eine verfassungswidrige Ermächtigung enthält, dem geänderten EFSF-Rahmenvertrag völlig intransparent per einfachem Beschluss zuzustimmen, was nach Kenntnisstand der Beschwerdeführerin noch nicht geschehen ist, sind die einstweiligen Anordnungen bzgl. des StabMechG ebenso dringlich wie die gegenüber den Zustimmungsgesetzen zum Fiskalpakt und zum ESM-Vertrag.

Fortsetzung: https://sites.google.com/site/euradevormwald/02-esm/008-zeitpunkt