060. IX. Übersicht über die Verletzung von Grundrechten und universellen Menschenrechten

IX. Übersicht über die Verletzung von Grundrechten und universellen Menschenrechten

IX.1 Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) (i. V. m. Art. 38 GG)

Die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) des Grundgesetzes ist unantastbar. Sie ist als einziges Grundrecht in Art. 1 GG normiert. Alle anderen Grund- und Menschenrechte in Deutschland sind unverletzlich und unveräußerlich, aber nicht unantastbar. Die Menschenwürde ist als einziges Grundrecht vollumfänglich, nicht nur vom Wesensgehalt her geschützt (Rn. 216+217 des Lissabonurteils).Die Menschenwürde zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt in Deutschland.

Die Menschenwürde steht nicht nur unter dem Schutz der Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG), sie ist auch der Hauptgrund für die Existenz der Ewigkeitsgarantie. Das Lissabonurteil hält es in Rn. 217 sogar, was damals nicht entscheidungserheblich war, für nicht unwahrscheinlich, dass auf Grund der Universalität von Würde, Freiheit und Gleichheit die Ewigkeitsgarantie selbst dann Fort-bestand haben müsste, wenn nach Art. 146 GG eine neue Verfassung für Deutschland geschaffen würde. Im Umkehrschluss folgt, dass zumindest während der gesamten Gültigkeit des Grundgesetzes die Ewigkeitsgarantie in besonderem Maße auf der Menschenwürde beruht. Darüber hinaus ist selbst die vorverfassungsrechtliche Demokratie, die selbst bei Schaffung einer neuen Verfassung für Deutschland nicht aufgegeben werden dürfte, „in der Würde des Menschen verankert“ (Rn. 211 des Lissabonurteils). Darum ist die Beschwerdeführerin der Rechtsauffassung, dass neben der Demokratie zumindest auch die Menschenwürde in all ihrer Unantastbarkeit bereits vorverfassungsrechtlich ist.

Das Lissabonurteil sagt in Rn. 218 zur Ewigkeitsgarantie des Grundgesetzes:

„Es macht aber auch deutlich, dass die Verfassung der Deutschen in Übereinstimmung mit der internationalen Entwicklung gerade auch seit Bestehen der Vereinten Nationen einen universellen Grund besitzt, der durch positives Recht nicht veränderbar sein soll.“

Die Verwurzelung der Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) in der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) zeigt sich damit auch in Art. 1 Abs. 2 GG, wonach sich das deutsche Volk auf Grund der Menschenwürde (aus Art. 1 Abs. 1 GG) zu unveräußerlichen und unverletzlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt bekennt. Art. 1 Abs. 2 GG, welcher, wie die Beschwerdeführerin in Abschnitt VII.9.1 dieser Verfassungsbeschwerden beweist, einer Entwurfsfassung des ersten Absatzes der Präambel der AEMR entstammt, ist die logische und rechtliche Verbindung zwischen der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und der Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG).

Wie aus dem Wort „darum“ in Art. 1 Abs. 2 GG ersichtlich ist, beruht auch der Staatsauftrag Friedensgebot auf der Menschenwürde. Dass der Frieden wiederum innerhalb von Art. 1 GG und damit, anders als Art. 26 GG, innerhalb der Ewigkeitsgarantie normiert ist, ist die Grundlage dafür,dass das Friedensgebot für Deutschland, als Folge der Menschenwürde, über allem Völkerrecht steht, auch über dem von NATO, EU und Vereinten Nationen.

Die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG ist der Rechtsgrund für die Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 Abs. 2 GG) aller Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Grundgesetzes. Frau BVRin Prof. Dr. Lübbe-Wolff spricht in Rn. 155 des Bodenreform III – Urteils vom 26.10.2004 (BverfGE 112,1) auch vom „Menschenwürdekern von Grundrechten“.

Die Menschenwürde ist auch der Rechtsgrund für die Unverletzlichkeit und Unveräußerlichkeit aller in Deutschland geltenden Menschenrechte („in der Welt“). Auf Grund der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG sind auch die Unverletzlichkeit und Unveräußerlichkeit (Art. 1 Abs. 2 GG) als solche aller in Deutschland geltenden Menschenrechte, darunter besonders offensichtlich die der Vereinten Nationen („in der Welt“) unantastbar, also absolut geschützt (siehe auch Abschnitt VII.12 dieser Verfassungsbeschwerden und Abschnitt X.2 dieser Verfassungsbeschwerden zum Zusammenhang der Rechtsstaatlichkeit mit Art. 1 Abs. 2 GG). Die Menschenrechte selbst genießen (außer der unantastbaren Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG) zwar selbst nicht mehr und nicht weniger als die Wesensgehaltsgarantie, aber ihre Unverletzlichkeit (also Wesensgehaltsgarantie) und Unveräußerlichkeit (im Sinne von Unkündbarkeit, Herabstufungsverbot und Anwendungsverpflichtung) als solche sind unantastbar. Auch die Ignorierung der universellen Menschenrechte, sei es durch die Justiz, durch die Legislative bei der Gesetzgebung oder bei der Exekutive bei der Aushandlung neuer internationaler Regelungen, ist damit ein Verstoß gegen die unantastbare Menschenwürde.

Die Menschenwürde ist auch die Grundlage für die Unteilbarkeit der Menschenrechte, also dafür, dass insbesondere alle Menschenrechte aus der bürgerlichen und aus der sozialen Tradition miteinander gleichrangig und gleichermaßen verbindlich sind. Darum machen die Unveräußerlichkeit und Unverletzlichkeit der Menschenrechte in der Welt nach Art. 1 Abs. 2 GG auch keinerlei Unterschiede danach, aus welcher philosophischen oder politischen Tradition die Menschenrechte jeweils entstanden sind.

Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI. hat in seiner Rede vor der UNO-Vollversammlung vom 18.04. 2008 nochmals bekräftigt, dass die Universalität, Unteilbarkeit und gegenseitige Abhängigkeit der Menschenrechte den Schutz der menschlichen Würde garantieren.

(www.ots.at/meldung.php?schluessel=OTS_20080418_OTS0294).

Aus der Menschenwürde heraus folgt darüber hinaus weiter gem. Art. 1 Abs. 3 GG die Bindung von Legislative, Exekutive und Judikative an alle Grundrechte des Grundgesetzes als unmittelbar geltendes Recht.

Bereits beim Abschluss internationaler Verträge ist die Regierung (Exekutive) an die absolute

Unantatsbarkeit der Menschenwürde gebunden (Urteil zum EU-Haftbefehl, Az. 2 BvR 2236/04), wenngleich durch die Verfassungsbeschwerde erst die dazu gehörenden Zustimmungsgesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden können.

Die Menschenwürde ist auch das Maß für die Einklagbarkeit und für den Schutzumfang des Sozialstaatsgebots (siehe Abschnitt X.3 dieser Verfassungsbeschwerden) im Sinne des Maßes an sozialer Absicherung, welches für ein Leben in Würde erforderlich ist. Darüber hinaus verpflichtet es laut S. 4 des Wernicke-Kommentars zu einer sozialen Haltung bei allem staatlichen Handeln sowie dazu, ein gewisses Maß an sozialem Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen im Lande zu schaffen, und dazu, die Not für alle zu überwinden. Das ist auch logisch, denn wenn man das Sozialstaatsgebot allein auf das für die Erfüllung der Menschenwürde unabdingbar erforderliche Maß begrenzt sehen wollte, so würde von da aus jede noch so kleine Kürzung im sozialen Bereich schon die Menschenwürde verletzen.

Ungeachtet dessen geht der Schutzumfang gerade der universellen sozialen Menschenrechte in vielen Bereichen deutlich über den Schutzumfang hinaus, den die Menschenwürde allein hat. Die offene Formulierung des Sozialstaatsgebots hinsichtlich dessen Schutzumfang hat es bei Schaffung des Grundgesetzes offen gelassen, auf welchen Schutzumfang an sozialen Menschenrechten sich Deutschland einmal verpflichten werde. Das ist auch verständlich, da, wie in Abschnitt VII.9 dieser Verfassungsbeschwerden dargestellt, die Vereinten Nationen aus einem Bündnis gegen die Nazidiktatur entstanden sind, und es erst vertrauensbildender Maßnahmen bedurfte, bevor man Deutschland überhaupt als UNO-Mitglied, also als Mitglied in einem Weltbündnis auch gegen die Wiederkehr des Faschismus, zugelassen hat. Das Sozialstaatsgebot hatte nie den Sinn gehabt, das Soziale in Deutschland auf das für die Erfüllung der Menschenwürde unbedingt notwendige Maß zu deckeln. Es wäre im Gegenteil mit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) unvereinbar, die universellen sozialen Menschenrechte insoweit zu kappen oder zu deckeln, wie sie über die Menschenwürde allein hinausragen. Denn laut S. 4 des Wernicke-Kommentars macht das Sozialstaatsgebot „eine soziale Grundhaltung bei aller Ausübung staatlicher Gewalt zur Pflicht.“ Diese Verpflichtung auf eine soziale Grundhaltung bei allem Handeln der Exekutive, der Legislative und der Judikative ist unantastbar, weil sie zum Strukturprinzip Sozialstaatsgebot gehört (Rn. 216+217 des Lissabonurteils), und weil die Unantastbarkeit des Sozialstaatsgebots in der Menschenwürde wurzelt. Wie sollte dann das Sozialstaatsgebots die noch wesentlich grundlegendere Menschenwürde beschränken können ? Siehe außerdem Abschnitt VII.7 zur praktischen Konkordanz zwischen Sozialstaatsprinzip und universellen sozialen Menschenrechten.

Art. 3 Abs. 1 lit. b Fiskalpakt, wonach im Stabilitäts- und Wachstumspakt Defizitsenkungen durch Einnahmeerhöhungen des Staates für die präventive Komponente nicht als Defizitsenkungen akzeptiert werden dürften, sodass die Staaten nur durch Privatisierungen und durch Ausgabensenkungen überhaupt noch wieder aus dem Defizitverfahren herauskommen könnten, ist mit der Menschen-würde unvereinbar angesichts des damit verbundenen Übermaßes an sozialen Einschnitten. Auf die Abschnitte V.1, IX.8, IX.9, IX.11 und X.3 dieser Verfassungsbeschwerden wird verwiesen.

Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt ist mit der Menschenwürde unvereinbar, weil die EU-Kommission die Staaten damit auch dazu zwingen würde, die vorrangige Bedienung der Gläubiger (incl. Sperrkonto) in ihre Verfassung zu schreiben (Abschnitt IV.5.3 dieser Verfassungsbeschwerden), wodurch der faire Ausgleich zwischen Gläubigern und Einwohnern des Staates anhand der sich aus der unantastbaren Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) ergebenden Unteilbarkeit der Menschenrechte (Art. 1 Abs. 2 GG) vereitelt würde.

Unvereinbar mit der Menschenwürde ist auch die Ermächtigung der EU-Kommission über Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt, sich beliebig Teile der Exekutive und der Judikative der Mitgliedsstaaten zur zwangsweisen Durchsetzung der Empfehlungen aus dem Stabilitäts- und Wachstumspakt, weil sie auf diese Weise diese Empfehlungen faktisch auch insoweit durchsetzen könnte, wie die Regierung oder die Justiz diesen entsprechend den Grund- und Menschenrechten Grenzen setzen würden – und das trotz der iwf-artigen Strenge (Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV i. V. m. Erwägungsgrund 3 + Art. 6 EU-Verordnung 2011/385 (COD)).

Insbesondere die für alle Auflagen für Finanzhilfen im Rahmen aller auf die Blankett-Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 AEUV bzw. auf EFSF-Rahmenvertrag, ESM und Fiskalpakt gestützten Stabilisierungsmechanismen vorgesehene Strenge im Sinne einer IWF-Artigkeit der Auflagen ist mit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) unvereinbar. Dass mit der Strenge, sowohl für den gesamten Eurorettungsschirm (EFSM und EFSF), als auch für den ESM incl. des Staateninsolvenzverfahrens der Eurozone, die IWF-Artigkeit gemeint ist, beweisen die Schlussfolgerungen des Ecofin-Rates vom 10.05.2010, die Präambel des EFSF-Rahmenvertrags, die Erklärung der Eurogruppe vom 28.11.2010, Nr. 49 des Berichts der Task Force vom 21.10.2010 (Abschnitt III.14 dieser Verfassungsbeschwerden) und Nr. 17+24 der Stellungnahme zum Euro-Gipfel vom 26.10.2011 (Ab-schnitt III.23 dieser Verfassungsbeschwerden). Die Verankerung einer Verpflichtung auf IWF-artige Strenge im EU-Primärrecht über Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV würde dazu führen, dass der nicht unter dem Schutz von Art. 79 Abs. 3 GG stehende Teil des GG und die universellen Menschenrechte gegenüber den an Art. 136 Abs. 3 AEUV anknüpfenden Auflagen bzw. sanktionsbewehrten Empfehlungen nur insoweit vollen Schutz bieten würden, wie entweder die Auflagen mit einfachem völkerrechtlichen Rang transportiert würden, oder wie das EU-Sekundärrecht unterhalb der universellen Menschenrechte steht. Das ist mit Art. 1 Abs. 1+2 GG unvereinbar. Und wie an zahlreichen Beispielen vor allem in Abschnitt IV.5 dieser Verfassungsbeschwerden gezeigt wird, bedeutet IWF-Artigkeit bzw. die IWF-Praxis die völlige Ignorierung aller Grund- und Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerstaaten. Das verletzt am allerdeutlichsten die Menschenwürde, weil die Unveräußerlichkeit und Unverletzlichkeit aller in Deutschland geltenden Menschenrechte gem. Art. 1 Abs. 2 GG in der Menschenwürde verankert sind. Die völlige Ignorierung der Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerstaaten zeigt sich am deutlichsten am Ausverkauf von Nahrungsmittelnotreserven in Niger, Malawi und Äthiopien sowie an der Marginalisierung der Gesundheitssysteme bis hin zum verstärkten Ausbruch von Tuberkulose in Osteuropa und Zentralasien – alles auf Grund von Auflagen des IWF. Es zeigt sich aber auch in den vom IWF durchgesetzten Ausnahmezuständen 1997 in Thailand sowie 2010 in Griechenland und Rumänien, wobei der Ausnahme-zustand bei Rumänien sogar im „Memorandum of Understanding“, also in der Kreditrahmenvereinbarung, festgelegt wurde. Die bürgerlichen Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerstaaten sind durch den IWF also ebenso in Gefahr wie die sozialen, nur dass es bzgl. der sozialen offensichtlicher ist, weil eine Verpflichtung zur Ausrufung des Aunahmezustands nur selten so klar wie im Falle Rumäniens schriftlich in öffentlich zugänglichen Dokumenten vereinbart wird.

Darüber hinaus verletzt es die Menschenwürde, dass die Strenge der Auflagen ausdrücklich an das übliche Verhalten der Beschäftigten einer Organisation gebunden werden soll, in welcher sich durch weitgehende straf- und haftungsrechtliche Immunität psychopathische Verhaltensmuster und Denkstrukturen etabliert haben, wie insbesondere die Auflagen zum Ausverkauf von Nahrungsmittelnotreserven und zur Marginalisierung von Gesundheitssystemen beweisen. Die Beschwerdeführerin meint mit „psychopathisch“ einen krankhaften Mangel an Mitgefühl (siehe Abschnitt XII.8 dieser Verfassungsbeschwerden). Aus solch einem krankhaften Mangel an Mitgefühl heraus ist jegliche nur denkbare Verletzung der Menschenwürde zu befürchten, nicht allein die, welche bisher bzgl. des IWF schon zutage getreten sind.

Die psychopathischen Strukturen werden sehr deutlich auch durch die Aussage des ehemaligen IWF-Mitarbeiters Davison Budhoo (siehe Abschnitt IV.5.7 dieser Verfassungsbeschwerden). Herr Budhoo selbst schätzte damals in der Erläuterung seines Kündigungsschreibens aus dem Jahr 1988, dass allein an seinen Händen das „Blut“ von Millionen armer und hungernder Menschen klebe. Es sei so viel Blut, dass es in Strömen fließe, und dass es fraglich sei, ob es auf der ganzen Welt zusammen genug Seife gebe, um es abzuwaschen. Davison Budhoo stellte außerdem die Frage in den Raum, ob die Welt, wenn alle Beweismittel über den IWF ans Licht kämen, sich damit zufrieden geben würde, den IWF als einen der heimtückischsten Feinde der Menschheit („among the most insidious enemies of mankind“) zu brandmarken, und das Thema ansonsten auf sich beruhen lassen würde, oder ob die Erben derer, die, so Budhoo, zerstückelt („dismembered“) worden seien im Rah-men des eigenen seltsamen „Holocaust“ des IWF („in our own peculiar Holocaust“) ihre Forderungen nach einem weiteren Nürnberg laut herausschreien würden. Budhoo warf dem IWF vor, alles bewahrenswerte („everything worth preserving“) zu zerstören. Der IWF sei seelenlos. Er sah sich veranlasst, daran zu erinnern, dass die Armen und Mittellosen nicht der überflüssige Müll seien, für welchen der IWF sie halte. Er warf die Frage auf, ob das Personal des Währungsfonds Amok laufe angesichts der unerwartet großen Macht. Angesichts solcher Beobachtungen bzgl. des Verhaltens von IWF-Mitarbeitern scheint der Beschwerdeführerin auch nicht ausgeschlossen, dass das Leid der Einwohner des Schuldnerstaates zumindest bzgl. der Nahrungsmittelnotreserven im Niger auch das direkte Ziel der Tat auf Grund der psychopathischen Struktur gewesen sein könnte.

Das zeigt, dass schon die Involvierung des IWF in irgendeiner Form in verbindliche Auflagen gegenüber Deutschland mit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) unvereinbar ist, spätestens jedoch, wenn es unternommen wird, diese mit einem höheren Rang als dem einfach-völkerrechtlichen Rang des IWF-Rechts zu transportieren, so wie dies EFSF-Rahmenvertrag, ESM, Fiskalpakt und die an diese anknüpfenden EU-Verordnungen (Abschnitte V.3 – V.7 und VI.2 dieser Verfassungsbeschwerden) für den Transport iwf-typischer Auflagen mit EU-sekundärrechtlichem Rang unternehmen.

Wie sehr gegen den Geist des Grundgesetzes gerichtet die iwf-typischen Auflagen sind, zeigt der zweite Absatz der Präambel der AEMR, was hier deshalb von erheblicher Bedeutung ist, weil Art. 1 Abs. 2 GG, wie in Abschnitt VII.9.1 dieser Verfassungsbeschwerden bewiesen, von einer Entwurfsfassung des ersten Absatzes inspiriert ist:

„da Verkennung und Missachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei führten, die das Gewissen der Menschen tief verletzt haben, da die Schaffung einer Welt, in der den Menschen, frei von Furcht und Not, Rede- und Glaubensfreiheit zuteil wird, als das höchste Bestreben der Menschheit verkündet worden ist“

Das Gesetz zur Änderung des BSchuWG ist unvereinbar mit der Menschenwürde, weil es bei Begebung der deutschen Staatsanleihen vor der Öffentlichkeit und dem Parlament geheim gehaltene mit dem jeweiligen Staatsanleihen verbundene politische Auflagen ermächtigen würde, welche i. V. m. Art. 136 Abs. 3 AEUV sowie Erwägungsgründe 2+3+6, Art. 3 und Art. 12 ESM-Vertrag auf IWF-artige Strenge verpflichtet wären.

Das ESMFinG verletzt die Menschenwürde, weil sein Inkrafttreten lauf dem Zustimmungsgesetz zum ESM Voraussetzung für das Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes wäre. Darum darf auch das ESMFinG nicht in Kraft treten.

Abgesehen davon, dass iwf-artig strenge Auflagen mit der Menschenwürde unvereinbar sind, sind Auflagen in Zusammenhang mit Käufen von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt mit der Menschenwürde unvereinbar, weil der Staat, dessen Anleihen davon betroffen sind, noch nicht einmal solche Käufe beantragt, ja noch nicht einmal mit diesen einverstanden sein müsste, damit sie durchgeführt werden.

Abgesehen davon, dass IWF-artig strenge Auflagen mit der Menschenwürde unvereinbar sind, sind Auflagen in Zusammenhang mit Käufen von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt mit der Menschenwürde unvereinbar, weil der Staat, dessen Anleihen davon betroffen sind, noch nicht einmal solche Käufe beantragt haben, ja noch nicht einmal mit diesen einverstanden sein müsste, damit sie durchgeführt werden.

Unvereinbar mit der Menschenwürde ist schließlich, dass IWF, EU-Kommission und EZB bereits anfangen, den Mitgliedsstaaten Verfassungsänderungen als Kreditauflagen zu diktieren (siehe Abschnitte IV.5.3 und III.12 dieser Verfassungsbeschwerden). Mit Inkrafttreten des Fiskalpakts würden die Verfassungen der Staaten der Eurozone über dessen Art. 3 Abs. 2 und Art. 8 sogar systematisch angegriffen, um sie für den Stabilitäts- und Wachstumspakt und weitere Wünsche der EU-Kommission aufzubrechen.

Wenn zugelassen wird, dass jemand anderes als der Bundestag mit Zweidrittelmehrheit und das Volk Grundgesetzänderungen durchsetzen kann, dann droht das Grundgesetz vom Verfassungsrang auf den Rang eines einfachen Gesetzes zu fallen. Das ist mit der unantastbaren Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in besonderem Maße unvereinbar, da die Menschenwürde der Hauptgrund für die Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) des Grundgesetzes ist.

Auf Abschnitt III.12 dieser Verfassungsbeschwerden wird verwiesen.

Zusätzlich zu Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt ist der Angriff auf den Rang des GG auch über das Zustimmungsgesetz zu Art. Art. 136 Abs. 3 AEUV (Abschnitt III.1.2 dieser Verfassungsbeschwerden) vorgesehen, weil dieses die Ratifizierung von Art. 136 Abs. 3 AEUV auch ohne 2/3 – Mehrheit will.

Und mit Art. 136 Abs. 3 AEUV würden blankettartig auch EU-sekundärrechtliche Akte erlaubt. Wenn das EU-Sekundärrecht über Teilen des Grundgesetzes stehen sollte, dann käme das einer blankettartigen Umgehbarmachung des GG ganz ohne 2/3 – Mehrheit gleich.

Die Verschiebung des anwendbaren Rechts für die EFSF nach England und des Gerichtsstands nach Luxemburg bzw. zum EUGH gem. Art. 16 EFSF-Rahmenvertrag ist unvereinbar mit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), weil dadurch auch die Einwohner Deutschlands für die Beurteilung des EFSF-Rechts dem Schutz der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Grundgesetzes entzogen würden, und weil der EUGH keinerlei Befugnis hat, über die Verfassungen der Mitgliedsstaaten oder über universelle Menschenrechte zu urteilen (Abschnitt III.6.4 dieser Verafassungsbeschwerden). Denn die Menschenwürde ist der Grund auch für die Unantastbarkeit des Wesensgehalts der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte (Art. 19 Abs. 2 GG, Rn. 216+217 Lissabonurteil).

Noch drastischer ist die Möglichkeit über das Gesetz zur Änderung des BSchuWG (Abschnitt IV.6.2.8 dieser Verfassungsbeschwerden), für alle ab dem 01.01.2013 begebenen Staatsschulden das anwendbare Recht und den Gerichtsstand jeweils beliebig auf dem Globus zu verschieben, weil damit nicht nur der Schutz der in Deutschland geltenden Grund- und Menschenrechte, sondern auch deren Schutz durch die deutschen Gerichte beliebig aushebelbar wäre.

Durch das StabMechG, das ESMFinG, das Gesetz zur Änderung des BSchuWG und durch die Zustimmungsgesetze zu Art. 136 Abs. 3 AEUV, zum Fiskalpakt und zum ESM-Vertrag wäre die Beschwerdeführerin selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrer Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) betroffen. Sie wäre als Einwohnerin und Bürgerin Deutschlands selbst betroffen. Die Verletzung würde unmittelbar und gegenwärtig mit Verkündung und noch schwerer Inkrafttreten der Zustimmungsgesetze geschehen. Denn der EFSF-Rahmenvertrag, der ESM, Art. 136 Abs. 3 AEUV, der Fiskalpakt und die daran anknüpfenden EU-Verordnungen (Abschnitte V.3 – V.7 und VI.2 dieser Verfassungsbeschwerden) wären die Grundlage dafür, die soziale Absicherung in Deutschland durch die Verpflichtung der Auflagen für jegliche Finanzhilfen im Rahmen des europäischen Finanzierungsmechanismus ebenso wie bei der Auferlegung von Auflagen durch EU-Verordnung 2011/385 (COD) für die anderweitige Inanspruchnahme von Finanzhilfen IWF-artig streng und damit alle Grund- und Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerstaaten ignorierend zu machen, und diese darüber hinaus auf eine alle Grund- und Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerstaaten ignorierende Weise durchzusetzen, und das, obwohl das Handeln des IWF aus einem krankhaften Mangel an Mitgefühl heraus bewiesen ist. Und Art. 3 Abs. 2 und Art. 8 Fiskalpakt wären die entscheidende Grundlage dafür, die Staaten der Eurozone zu Verfassungsänderungen zu zwingen, und dieses zentralste demokratische Recht damit de-facto dem Parlament und dem Volk auf entwürdigendste Weise zu entreißen.

Der ESM-Vertrag wäre insbesondere mit seinen Art. 12 + 13 die Grundlage dafür, im Rahmen der rigorosen Schuldentragfähigkeitsanalyse die gesamte Sozialversicherung auf eine Mindestversorgung zu reduzieren, um deren Ersparnisse den Gläubigern zur Verfügung zu stellen, mit der Folge, dass jegliche weitere von den Gläubigern dann erzwungenen Sozialkürzungen direkt die Menschenwürde verletzen würden, ganz abgesehen von den schon deutlich eher verletzten sozialen universellen Menschenrechten. Entsprechendes gilt für die zu erwartende Enteignung der privaten Lebens- und Rentenversicherungsansprüche der Beschwerdeführerin (Abschnitt V.22 dieser Verfassungsbeschwerden).

Und mit Verkündung der Zustimmungsgesetze gäbe es von Seiten der Legislative keine Möglichkeit mehr, das Inkrafttreten des Fiskalpakts und des ESM-Vertrags selbst zu stoppen.

Auch durch die Verkündung im Bundesgesetzblatt des geänderten StabMechG ist die Beschwerdeführerin selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Denn §3 Abs. 2 Nr. 3 StabMechG ermächtigt den Bundestag, Änderungen des EFSF-Rahmenvertrags durch einfachen Beschluss zuzustimmen. Der geänderte EFSF-Rahmenvertrag enthält bereits so gut wie alle Grausamkeiten des ESM bis auf die Ermächtigung der privaten Gläubiger zu verbindlichen politischen Auflagen und die rigorose Schuldentragfähigkeitsanalyse (siehe Abschnitte IV.3.2 und IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden).

Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung der Menschenwürde zugleich auch i. V. m. dem grundrechtsgleichen Wahlrecht aus Art. 38 GG geltend, auch soweit es die Kompetenz der Abgeordneten betrifft, über diese ihre Rechte zu wachen. Die Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin würde bereits bei Verkündung und noch schwerer bei Inkrafttreten der Zustimmungsgesetze einsetzen, nicht erst durch spätere auf Grundlage der Zustimmungsgesetze erlassene legislative oder exekutive Akte.

IX.2.1 Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit incl. politischer Freiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) (i. V. m. Art. 38 GG)

Das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) umfasst das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, also zu tun und zu lassen, was man will, soweit dadurch nicht gegen die Rechte anderer, gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen das Sittengesetz verstoßen wird. Es verbietet damit im Umkehrschluss alle Beschränkungen der Freiheit, welche weder eine öffentlich-rechtliche noch eine privat-rechtliche Rechtsgrundlage haben, noch zum Schutz der Sitten geboten sind.

Kompetenzanmaßungen internationaler Organisationen sind solche grundrechtswidrigen Eingriffe in Art. 2 Abs. 1 GG, und zwar soweit die Überschreitung der primärrechtlichen Kompetenzgrundlage reicht. Alles, was in dieser Verfassungsbeschwerden an ultra-vires-Handeln gerügt wird, wird hiermit auch als Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG geltend gemacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird bzgl. ultra-vires verwiesen auf die Abschnitte II.7, III.3, IX.8, X.1 und X.2 dieser Verfassungsbeschwerden.

Die in den Abschnitten IV.5.3 und III.12 dieser Verfassungsbeschwerden dargelegte Absturzgefahr des Grundgesetzes und damit auch die Gefährdung der Fähigkeit, der Umsetzung des EU-Rechts in Deutschland grundrechtliche Grenzen zu setzen, betrifft Art. 2 Abs. 1 GG ebenso wie Art. 8 GG.

Von besonderer Bedeutung für die Beschwerdeführerin ist Art. 2 Abs. 1 GG dadurch, dass in der allgemeinen Handlungsfreiheit die politische Freiheit enthalten ist. Das bedeutet die Freiheit, sich für politische Ziele einzusetzen. Die politische Freiheit schützt das Engagement der Beschwerdeführerin allein, in Verbänden und parteimäßig. Sie schützt aber auch den ehrenamtlichen medienmäßigen Einsatz der Beschwerdeführerin, denn die Sichtbarmachung politisch bedeutsamer Inhalte und Sichtweisen, die wichtige Beiträge zur diskursiven Entfaltung leisten, ist genauso politisch wie der eigene Einsatz für politische Ziele. Auch die Bereicherung der diskursiven Entfaltung ist in dieser Hinsicht politisch und damit auch durch die politische Freiheit geschützt.

Von besonderer Bedeutung für die Verwirklichung der politischen Freiheit ist die Nutzung der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG und aus Art. 8 GG. Sämtliche in diesen Verfassungsbeschwerden geltend gemachten Verletzungen von Art. 5 Abs. 1 GG und von Art. 8 GG werden hiermit zugleich auch als Verletzungen von Art. 2 Abs. 1 GG geltend gemacht.

Nach Rn. 78 des Bodenreform III – Urteils kann eine gerichtliche Entscheidung, welche auf einer innerstaatlichen Vorschrift oder auf eine Auslegung derselben, welche gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts verstößt, über das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) gerügt werden (siehe Abschnitt VII.14.5 dieser Verfassungsbeschwerden). Die Beschwerdeführerin ist der Rechtsauffassung, dass die Geltendmachung abstrakter allgemeiner Grundsätze des Völkerrechts genauso auch in Verfassungsbeschwerden gegen Zustimmungsgesetze zu internationalen Verträgen geltend gemacht werden kann.

Darum wird hiermit geltend gemacht, dass die Zustimmung zum ESM sowie das ESMFinG und das Gesetz zur Änderung des BSchuWG auch wegen Unvereinbarkeit mit Art. 2 Abs. 1 GG verfassungswidrig und damit zu untersagen ist, weil es einen zum ius cogens gehörenden Rechtsgrundsatz gibt, dass Staateninsolvenzverfahren unzulässig sind, und dass die Staaten selbst die Regeln ihrer eigenen Entschuldung einfachgesetzlich zu regeln haben, wobei sie zum Schutz ihrer Einwohner und ihrer Gläubiger der Kontrolle ihres Verfassungsgerichts unterliegen, soweit Einwohner oder Gläubiger geltend machen, der Schuldnerstaat überschreite den ihm für die auf die Zukunft gerichtete Bewältigung seines Staatsbankrotts zustehenden Entscheidungsspielraum (siehe Abschnitt IV.6.7. zum Waldenfels-Urteil).

Selbst wenn ein solcher Rechtsgrundsatz entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu den allgemeinen Regeln der Völkerrechts gehören sollte, so wären die Zustimmung zum ESM-Vertrag sowie das ESMFinG und das Gesetz zur Änderung des BSchuWG wegen der in diesen Verfassungsbeschwerden dargelegten zahlreichen Verletzungen von Grundgesetz und universellen Menschenrechten gleichwohl zu untersagen (Abschnitte IX. und X. dieser Verfassungsbeschwerden).

Zum ungeschriebenen Völkergewohnheitsrecht als Teil des ius cogens gehört auch der Vorrang des öffentlichen Rechts vor dem Privatrecht. Die Verletzung dieses Rechtsgrundsatzes wird i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG geltend gemacht bzgl. Auflagen Privater beim ESM (Abschnitt IV.6.2 dieser Verfassungsbeschwerden) und beim Gesetz zur Änderung des BSchuWG (Abschnitt IV.6.2.8 dieser Verfassungsbeschwerden), Behördenprivatisierung (Abschnitte V.5, V.7 und V.11 dieser Verfassungsbeschwerden) und Outsourcebarkeit fast aller Aufgaben der EFSF (Abschnitt IV.3.2. dieser Verfassungsbeschwerden) geltend gemacht. Zu den Risiken der Verletzung dieses Rechtsgrundsatzes siehe auch Abschnitt VIII. dieser Verfassungsbeschwerden.

Art. 136 Abs. 3 AEUV verletzt Art. 2 Abs. 1 GG, weil er EU-primärrechtlich blankettartig beliebig viele intergouvernementale Mechanismen mit Einbeziehung von Organen der EU (wie EFSF und ESM) erlauben würde an den Formvorschriften des Art. 329 AEUV und über den in Art. 20 EUV für die erweiterte Zusammenarbeit allein zugelassenen Bereich der geteilten Zuständigkeit hinaus.

Die Beschwerdeführerin wird durch das StabMechG, das ESMFinG, das Gesetz zur Änderung des BSchuWG und würde durch die Verkündung und noch schwerer durch das Inkrafttreten der Zustimmungsgesetze zu Art. 136 Abs. 3 AEUV, zum ESM und zum Fiskalpakt selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit incl. der politischen Freiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt.

Sie wäre als Einwohnerin und Bürgerin Deutschlands bzgl. der in diesen Verfassungsbeschwerden gerügten ultra-vires-Verstöße, sowie als Menschenrechtlerin, ehrenamtliche Journalistin / Bloggerin und Politikerin selbst betroffen durch den über die IWF-artige Strenge errichtbaren Ausnahmezustand, durch die durch die Ungleichgewichtsverfahren (über die Privatisierung der Sicherheitsorgane und über den Einfluss der EU-Kommission auf die Sicherheitshaushalte) und durch Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt steigende Putschgefahr und durch die Gefahr des rangmäßigen Absturzes des Grundgesetzes.

Außerdem wäre sie in Art. 2 Abs. 1 GG verletzt durch drastischste Verletzung des zu den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts gehörenden Grundsätze der Unzulässigkeit von Staateninsol-venzverfahren und des Vorrangs des Öffentlichen Rechts vor dem Privatrecht.

Und über Art. 12 ESM-Vertrag sowie §4 BSchuWG würden die Auflagen, wenn Deutschland erst einmal selbst in Liquiditätsschwierigkeiten wäre, auch noch entsprechend den Interessen der privaten Gläubiger erfolgen.

Die Beschwerdeführerin wäre bei Verkündung und noch schwerer bei Inkrafttreten der Zustimmungsgesetze unmittelbar (ohne weiteren vorherigen Rechtsakt) und gegenwärtig (sofort bei Verkündung bzw. Inkrafttreten) betroffen, da bereits bei Verkündung und noch schwerer bei Inkrafttreten sich die Verletzung des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit incl. politischer Freiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ereignen würde.

Auch durch die Verkündung im Bundesgesetzblatt des geänderten StabMechG ist die Beschwerde-führerin selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Denn §3 Abs. 2 Nr. 3 StabMechG ermächtigt den Bundestag, Änderungen des EFSF-Rahmenvertrags durch einfachen Beschluss zuzustimmen. Der geänderte EFSF-Rahmenvertrag enthält bereits so gut wie alle Grausamkeiten des ESM bis auf die Ermächtigung der privaten Gläubiger zu verbindlichen politischen Auflagen und die rigorose Schuldentragfähigkeitsanalyse (siehe Abschnitte IV.3.2 und IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden).

Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) geltend, auch soweit es die Kompetenz der Bundestagsabgeordneten angeht, ihre Rechte zu schützen.

IX.2.2 Grundrechte auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) (i. V. m. Art. 38 GG)

Art. 2 Abs. 2 schützt die Grundrechte auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit.

Die Beschwerdeführerin beschäftigt sich ehrenamtlich als Menschenrechtlerin, Medienschaffende und Politikerin bewusst mit brisanten Themen hinreichenden menschenrechtlichen und verfassungsrechtlichen Gewichts. Sie hat bereits an zwei Parallelberichten aus der Zivilgesellschaft bzgl. Deutschland an den jeweils zuständigen Menschenrechtsfachausschuss der Vereinten Nationen mit-gearbeitet. Und auch mit Verfassungsbeschwerden hat sie bereits Erfahrungen gesammelt. Ungeachtet dessen hat sie die Erfahrung gemacht, dass es bei einigen der Massenmedien eine gewisse Fixiertheit auf die wenigen bereits im Bundestag vertretenen Parteien und auf hochdekorierte Akademiker gibt, gefördert auch noch durch die 5%-Hürde bei den Wahlen und die Sonstige-Hürde bei den Wahlumfragen, ungeachtet dessen, wieviel die Personen, auf welche sich die Fixierung richtet, jeweils bewirken mögen.

Damit reicht die Ausübung der von Art. 5 GG garantierten Grundrechte allein offensichtlich nicht aus, um die diskursive Entfaltung zu den Themen, zu welchen die Beschwerdeführerin sich einsetzt, zu sichern. Deshalb ist die Teilnahme an und auch die Organisation von öffentlichen Versammlungen für die Beschwerdeführerin ein Muss, um im Gespräch zu bleiben.

Aber genau die für die öffentliche diskursive Entfaltung immer wichtiger werdende Teilnahme an öffentlichen Versammlungen droht durch Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV, Präambel EFSF-Rahmenvertrag, Erwägungsgründe 2+3+6, Art. 3 und Art. 12 ESM-Vertrag, Erwägungsgrund 3 und Art. 6 Abs. 1 EU-Verordnung 2011/385 (COD), Efofin-Rat vom 10.05.2010, Nr. 49 des Berichts der Task Force vom 21.10.2010 sowie Nr. 17+24 der Stellungnahme zum Euro-Gipfel vom 26.10.2011 zu einer Gefahr selbst für die körperliche Unversehrtheit und für das Leben zu werden, weil dessen Strenge bzgl. der Auflagen sich nicht explizit auf die Inhalte der Auflagen beschränkt, und damit auch bzgl. der Durchsetzungsmaßnahmen interpretiert werden kann. Das zeigt sich besonders deutlich in Spanien, wo anlässlich eines Fluglotsenstreiks der Ausnahmezustand ausgerufen und das Militär zur Einschüchterung der Streikenden eingesetzt wurde. Wobei allerdings, wie in Abschnitt XII.5 dieser Verfassungsbeschwerden dargestellt, der Fluglotsenstreik nur der Anlass und die vollständige Streichung der Hilfe zum Lebensunterhalt von Langzeitarbeitslosen, die den Hunger wieder nach Spanien gebracht hat, der eigentliche Grund gewesen sein dürfte. Wer Militär gegenüber Streikenden einsetzt, tut das üblicherweise auch gegenüber Demonstrierenden. Und das sind erst die Maßnahmen, bevor sich Spanien unter den Euro-Rettungsschirm zwingen lässt, und vor Inkrafttreten von Fiskalpakt und ESM. Wie in Abschnitt XII.3 gezeigt, wurde in Griechenland für IWF, EU-Kommission und EZB zumindest der gesetzgebungsmäßige Notstand ausgerufen zwecks Lockerung des Kündigungsschutzes. Und Rumänien hat sich sogar schriftlich zur Ausrufung des Notstands verpflichtet (siehe Abschnitte IV.5.5 und XII.2 dieser Verfassungsbeschwerden).

Ausnahmezustände mit Militär im Inneren bedeuten für Demonstrierende sowie für unbequeme Meinungen äußernde Personen ein erhöhtes Risiko der Verletzung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 GG. Sonst wäre die Einschüchterung ja auch wirkungslos und der Ausnahmezustand vollkommen sinnlos.

Erschreckend sind auch die Versuche, sich in Deutschland einem Notstand anzunähern (siehe Abschnitt XII.6 dieser Verfassungsbeschwerden). Die angebliche neue Dimension linksextremistischer Gewalt wurde nach der Explosion eines Gegenstands, dessen Größenordnung sich je nach Meldung zwischen einem Karnevalsböller und einem Sprengkörper befunden haben soll, ausgerufen, ausge- rechnet auf einer Großdemonstration am 12.06.2010 aus der Reihe „Wir zahlen nicht für Eure Krise.“ Und das, obwohl die auch von der Beschwerdeführerin entdeckten Filmaufnahmen eher nach einem agent provocateur aussehen, und obwohl gleich eine mehrfache Motivlage gegeben ist: Diskreditierung sämtlicher Demonstrationen gegen den Missbrauch der Krise zur Verletzung sozialer Menschenrechte, Vorwände zur Einschränkung des Demonstrationsrechts, Einschüchterung der Bevölkerung, Ablenkung von den wenige Tage zuvor erfolgten Drohungen des Kommissionspräsidenten (siehe Abschnitt XII.4 dieser Verfassungsbeschwerden) und von der abschließenden Stellungnahme des IWF vom 07.06.2010 zu den Artikel-IV-Konsultationen mit der Eurozone.

Und dann am 30.09.2010 die Polizeigewalt in Stuttgart, genau einen Tag nach der offiziellen Vorstellung der EU-Verordnungsentwürfe zur Errichtung der halb-diktatorischen EU-Wirtschaftsregierung und genau einen Tag nach der internationalen gewerkschaftlichen Großdemonstration in Brüssel gegen Sozialabbau. Diesmal mit phyischer Gewalt per Wasserwerferbeschuss in Kopfhöhe mit Hunderten von Verletzten, obwohl es dort bloß um einen einstelligen Milliardenbetrag geht, viel für einen Bahnhof, aber wenig im Verhältnis zur allein schon betragsmäßigen Monstrosität des Euro-Rettungsschirms. Das drastische gestiegene Gewaltpotential von oben könnte auch damit zusammenhängen, dass dort linke und bürgerliche Kräfte einträchtig und friedlich gemeinsam demonstriert haben.

Und das ist erst die Situation in Deutschland vor Inkrafttreten von ESM und Fiskalpakt und vor der Hineinzwängung Deutschlands in die Mühlen des europäischen Finanzierungsmechanismus. Wie groß das physische Gewaltpotential von oben zur Durchsetzung der Auflagen dann erst wäre, wenn schon die zeitliche Nähe zu der Initiierung zu Entwürfen sekundärrechtlicher Akte einen derartigen, bewussten oder unbewussten, Anstieg der Gewaltbereitschaft von oben auslösen, lässt sich nur erahnen.

Hinzu kommt, dass die Ausrufung eines Notstands, wie der Fall Rumäniens zeigt, auch direkter Gegenstand von IWF-Auflagen (bzw. von Auflagen der Troika) sein kann, sodass die IWF-artige Strenge sich ebenso auch gegen die bürgerlichen Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerstaaten richtet, soweit man dies für die Zerstörung des Sozialen für sinnvoll halten würde; siehe auch Abschnitt XII.9 dieser Verfassungsbeschwerden.

Zu bedenken ist auch, dass EU-Kommissionspräsident Jose Manuel Barroso seine Überlegungen zur Errichtung der Diktatur für Spanien, Griechenland und sein Heimatland Portugal bereits zur Durchsetzung des Euro-Stabilisierungsmechanismus angestellt hat, wo es primär um die Ermächtigung der Troika geht. Zu wieviel mehr als dem lauten Nachdenken über die Errichtung der Diktatur für drei Staaten der Eurozone wird er erst fähig sein, wenn es um die Ermächtigung der EU-Kommission selbst als halb-diktatorischer EU-Wirtschaftsregierung geht ? Wer außer Herrn Barroso und vielleicht einigen der großen wirtschaftlichen Profiteure der an Art. 136 Abs. 3 AEUV anknüpfen-den Mechanismen mag sich mehr fürchten vor der Transparenz, die friedliche öffentliche Versammlungen auch an den in die internationalen Debattierzirkel eingebundenen Medien vorbei schaffen?

Die explizite Verpflichtung auf die iwf-artige Strenge (Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV) beim europäischen Finanzierungsmechanismus und im Rahmen der haushaltmäßigen Überwachung ist aber auch in ihrem Zusammenwirken mit anderen die Grundrechte auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) von Demonstrierenden gefährdenden Vorschriften zu sehen, welche zum Teil erst durch den Lissabonvertrag ins EU-Primärrecht eingefügt worden sind und durch das Lissabonurteil (wegen des Vorrangs der Verfassungsidentität) erst für Deutschland, in der Folge dann auch für Lettland und Rumänien in erheblichem Maße entschärft worden sind, was aber bei einem rangmäßigen Absturz des Grundgesetzes (siehe Abschnitte IV.5.3 und III.12 dieser Verfassungsbeschwerden) wieder zunichte gemacht würde, sodass diese Vorschrif-ten gefährlicher würden als je zuvor.

Da ist vor allem die Solidaritätsklausel (Art. 222 AEUV), welche bei undefinierten „vom Menschen verursachten Katastrophen“ und bei Terroranschlägen den Einsatz des EU-Militärs im Inneren erlauben würden. Das ist geradezu eine Einladung zu fingierten Terroranschlägen unter falscher Flagge für jeden, der die Mechanismen mit IWF-typischer Strenge auch zu Lasten der bürgerlichen Menschenrechte durchsetzen will.

Da ist der lückenhafte Schutz des Menschenrechts auf Leben innerhalb des EU-Rechts, wonach man aus Sicht des EU-Rechts Aufständische und undefinierte Aufrührer einfach töten darf, wenn dies zur rechtmäßigen Niederschlagung als, von wem auch immer, unbedingt erforderlich ansehen wird (Art. 52 Abs. 3+7 EU-Grundrechtecharta, Erläuterungen des EU-Konvents zu Art. 52 EU-Grundrechtecharta, Art. 2 EMRK).

Und es gibt eine eigene EU-Gendarmerietruppe zur Aufstandsbekämpfung.

Die IWF-Artigkeit der Auflagen zu Lasten der Verwirklichung der sozialen Menschenrechte hat das Potential selbst den verschnarchtesten Europäer auf die Straße zu bringen, und sei es nur, um nach Essen und Medikamenten zu betteln.

Die Grundrechte auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit sind auch durch das insbesondere auch auf die Exportierbarmachung aller bisher unveräußerlicher Werte ausgerichtete Ungleichgewichtsverfahren (siehe vor allem Abschnitte V.5, V.7 und V.11 dieser Verfassungsbeschwerden) gefährdet, weil das auch die Sicherheitsorgane mit einschließen würde. Das würde die Putschgefahr deutlich erhöhen, weil die demokratisch legitimierte Politik und das Volk die Kontrolle über die bewaffneten Einheiten verlieren würden. Der Beschwerdeführerin ist kein einziger Putsch bekannt, welcher nicht vor allem zu Verletzungen des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) von Demokraten geführt hätte.

Auch die Möglichkeit der Kommission, über Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt auch sämtliche Gerichte und Sicherheitskräfte für die Durchsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes zu instrumentalisieren, würde die Putschgefahr erhöhen (siehe Abschnitt XII.7 dieser Verfassungsbeschwerden).

Schließlich wären auch die zu erwartenden unbefristeten Ausnahmezustände auf Basis von Erwägungsgründen 2+3+6 ESM-Vertrag und von Erwägungsgrund 3 der EU-Verordnung 2011/385 (COD) eine Gefahr für das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG).

Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) ist auch von entscheidender Bedeutung zum Schutz der Gesundheit, und auch die Ernährungssituation wirkt sich auf die Verwirklichung dieses Grundrechts in erheblichem Maße aus. Es hat zwar einen deutlich engeren Schutzumfang als Art. 12 Uno-Sozialpakt, welcher das für den jeweiligen Menschen erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit garantiert. Und auch das Recht auf Nahrung (Art. 11 UNO-Sozialpakt), dessen Wesensgehalt gem. Art. 8 des Allgem. Kommentars Nr. 12 zum UNO-Sozilalpakt Nahrung in ausreichender Menge und Qualität sowie giftstofffrei und kulturell akzeptabel vorschreibt, ist deutlich eher verletzt als das Recht auf körperliche Unversehrtheit.

Dafür hat es als Grundrecht aber einen noch höheren Rang als die universellen Menschenrechte. Zumindest solche Verletzungen des Menschenrechts auf Gesundheit (Art. 12 UNO-Sozialpakt) und des Menschenrechts auf Nahrung (Art. 11 UNO-Sozialpakt), welche zu dauerhaften körperlichen Schäden führen können, sind zugleich auch Verletzungen des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG).

Die vom IWF befürwortete und damit auch in kommenden IWF-Auflagen gegenüber Deutschland zu erwartende Forderung nach Einführung einer Kopfpauschale in der gesetzlichen Krankenversicherung würde auch mit dem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) kollidieren, sobald die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage wäre, die von ihr auf Grund chronischer Erkrankung benötigten Medikamente zu bezahlen. Die Verletzung des Menschenrechts auf Gesundheit (Art. 12 UNO-Sozialpakt) würde schon deutlich früher einsetzen als die des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG). Siehe Abschnitt IX.11 dieser Verfassungsbeschwerden.

Wie in den Abschnitten V.15 und IX.9 dieser Verfassungsbeschwerden genauer dargelegt, würde durch die auf Art. 3 Fiskalpakt gestützte Einführung der Bußgeldbewehrung der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspaktes ein präzedenzloser finanzieller Druck auf alle Staaten der Eurozone geschaffen, ihre gesamte Sozialversicherung auf ein Mehrsäulensystem mit deutlicher Senkung der Beiträge und Leistungen aus der bisherigen gesetzlichen Sozialversicherung und der Schaffung einer daneben stehenden privaten Säule mit fünf Jahre laufenden staatlichen Zuschüssen in fallender Höhe geschaffen. In Deutschland ist für die gesetzliche Krankenversicherung bereits mit der Kopfpauschale solch ein Mehrsäulensystem geschaffen worden. Durch die nur linear-degressive Anrechnung der Steuerzuschüsse zur Kopfpauschale auf die strenge 0,5% des BIP – Grenze der präventiven Komponente würden die Steuerzuschüsse Jahr für Jahr sinken und damit auch die Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Spätestens ab Eintreten der Unbezahlbarkeit für die Beschwerdeführerin würde auch hierdurch nicht nur das Menschenrecht auf Gesundheit (Art. 12 UNO-Sozialpakt), sondern auch das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) verletzt.

Es liegt eine mehrstufige Verletzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) vor. Die erste und entscheidende Verletzung würde mit Verkündung der Zustimmungsgesetze zu ESM und Fiskalpakt geschehen, weil diese als erst einmal intergouvernementale Grundlage für all diese Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit vorgesehen sind. Die Grundrechtsverletzung würde dann mit allen weiteren Schritten zur Ratifizierung und schließlich mit dem Eintreten der Unbezahlbarkeit der benötigten Medikamente jeweils eine deut-lich erkennbare neue Stufe erreichen.

Auch die „ signifikante Veränderungen der relativen Preise und Kosten und eine Reallokation von Angebot und Nachfrage zwischen dem Sektor nichthandelbarer Güter und der Exportwirtschaft“, welche auch den Ausverkauf der Naturschutzgebiete und die Kommerzialisierung aller Naturdienstleistungen ermöglichen würde, würde bei ihrer Anwendung erst das Höchstmaß an Gesundheit (Art. 12 UNO-Sozialpakt) und danach erst durch die Kumulation der daraus resultierenden gesundheitli-chen Beeinträchtigungen auch das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) verletzen. Die entscheidende Verletzungsstufe gegenüber Art. 2 Abs. 2 GG läge aber auch hier bereits in der Verkündung der Zustimmungsgesetze zu Art. 136 Abs. 3 AEUV und zum Fiskalpakt, wobei Art. 136 Abs. 3 AEUV und Art. 9 Fiskalpakt die EU-primärrechtliche bzw. die intergouvernementale Grundlage für die Ungleichgewichtsverfahren, welche den totalen Ausverkauf der natürlichen Lebensgrundlagen und damit in letzter Konsequenz auch die Verletzung des Grundrechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) ermöglichen würden.

Art. 136 Abs. 3 AEUV, Präambel EFSF-Rahmenvertrag, Erwägungsgründe 2+3+6, Art. 3 und Art. 12 ESM-Vertrag, Erwägungsgrund 3 und Art. 6 Abs. 1 EU-Verordnung 2011/385 (COD), Efofin-Rat vom 10.05.2010, Nr. 49 des Berichts der Task Force vom 21.10.2010 sowie Nr. 17+24 der Stellungnahme zum Euro-Gipfel vom 26.10.2011 verletzen das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit dadurch, dass sie für alle Finanzhilfen ein Ausmaß an Strenge vorschreibt, welches laut den Schlussfolgerungen des Ecofin-Rates vom 10.05.2010 sowie der Erklärung der Eurogruppe vom 28.11.2010 und Nr. 17 der Stellungnahme zum Euro-Gipfel vom 26.10.2011 (Abschnitt III.23 dieser Verfassungsbeschwerden) sowohl für den Euro-Rettungsschirm als auch für den ESM incl. Staateninsolvenzverfahren IWF-typisch gemeint ist, also die Grund- und Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerstaaten vollkommen ignorierend.

Wie die Beispiele Malawi, Niger und Äthiopien zeigen (siehe Abschnitt IV.5.2 dieser Verfassungsbeschwerden), würde der IWF auch für Deutschland, wenn erst einmal genug anderes verkauft wäre, den Ausverkauf der Nahrungsmittelnotreserven erzwingen, sodass staatliche Nahrungsversorgung als Sachleistung nicht mehr möglich wäre.

Zur Vermeidung von Wiederholungen siehe Abschnitt IX.10 dieser Verfassungsbeschwerden.

Das würde außer dem Menschenrecht auf Nahrung (Art. 11 UNO-Sozialpakt) auch das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) verletzen.

Tz. 7.2.1 des im Januar 2010 veröffentlichten Stabilitäts- und Wachstumsprogramms Griechenlands, wonach ausgerechnet das für seine gentechnikkritische Bevölkerung bekannte Griechenland sich zur Marktöffnung für die „Biotechnologie“, also für die Genmanipulation in der Landwirtschaft verpflichtet hat, beweist, dass die EU-Kommission bereits heute das Euro-Defizitverfahren für die Interessen der Gentechnikindustrie missbraucht:

http://register.consilium.europa.eu/pdf/en/10/st05/st05454.en10.pdf

Angesichts der Gesundheitsrisiken der Genmanipulation in der Landwirtschaft (siehe Abschnitt IX.10 dieser Verfassungsbeschwerden) ist es nicht nur mit den Menschenrechten auf Nahrung und auf Gesundheit (Abschnitte IX.10 und IX.11 dieser Verfassungsbeschwerden), sondern auch mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) unvereinbar, die Bußgeldbewehrung im Stabilitäts- und Wachstumspakt auszuweiten, weil dies auch zu einer entsprechenden Vermehrung des Machtmissbrauchs der EU-Kommission zur Durchsetzung der Genmanipulation in der Landwirtschaft führen würde.

Auch hier liegt eine mehrstufige Verletzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) vor. Die erste und entscheidende Verletzung würde mit Verkündung des Zustimmungsgesetzes zum Fiskalpakt geschehen, weil dessen Art. 3, Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 die Grundlage für all diese Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit wäre. Die Grundrechtsverletzung würde dann mit allen weiteren Schritten zur Ratifizierung und schließlich mit dem Eintreten des Ausverkaufs der Nahrungsmittelnotreserven oder der Aufzwingung genmanipulierter Nahrungsmittel jeweils eine deutlich erkennbare neue Stufe erreichen.

Die Beschwerdeführerin wird durch das StabMechG und würde durch die Verkündung und noch schwerer bei Inkrafttreten des ESMFinG, des Gesetzes zur Änderung des BSchuWG sowie der Zustimmungsgesetze zum ESM-Vertrag und zum Fiskalpakt selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit und auf Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) verletzt.

Sie wäre als Menschenrechtlerin, ehrenamtliche Journalistin / Bloggerin und Politikerin selbst betroffen durch den über die IWF-artige Strenge errichtbaren Ausnahmezustand, durch die durch die Ungleichgewichtsverfahren (über die Privatisierung der Sicherheitsorgane, über das Risiko des Zugriffs der EU-Kommission auf die Bezahlung der Sicherheitshaushalte und über Ausnahmezustände von unabsehbarer Dauer) deutlich steigende Putschgefahr, durch die direkte Instrumentalisierung von Sicherheitskräften und Justiz durch die EU-Kommission über Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt und durch die Gefahr des rangmäßigen Absturzes des Grundgesetzes. Außerdem wäre sie betroffen bzgl. der durch den Druck (im Rahmen des europäischen Finanzierungsmechanismus und der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspaktes) zum vollständigen Übergang auf die Kopfpauschale in der gesetzlichen Krankenersicherung mit nur nach marginalen Steuerzuschüssen bewirkten Leistungsausschlüsse bzgl. Medikamenten zur Behandlung chronischer Erkrankungen. Und sie wäre betroffen durch die Verknappung bis hin zur Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen und der Naturdienstleistungen über deren totale Kommerzialisierung, sowie durch den Ausverkauf der Nahrungsmittelnotvorräte und durch die Erzwingung der Genmanipulation in der Landwirtschaft.

Und über Art. 12 ESM-Vertrag und §4b BSchuWG würden die Auflagen, wenn Deutschland erst einmal selbst in Liquiditätsschwierigkeiten wäre, auch noch entsprechend den Interessen der privaten Gläubiger erfolgen.

Sie wäre bei Verkündung und noch schwerer bei Inkrafttreten der Zustimmungsgesetze unmittelbar (ohne weiteren vorherigen Rechtsakt) und gegenwärtig (sofort bei Verkündung bzw. Inkrafttreten) betroffen, da bereits bei Verkündung und noch schwerer bei Inkrafttreten sich die Verletzung der Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und auf Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) ereignen würde.

Auch durch die Verkündung im Bundesgesetzblatt des geänderten StabMechG ist die Beschwerdeführerin selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Denn §3 Abs. 2 Nr. 3 StabMechG ermächtigt den Bundestag, Änderungen des EFSF-Rahmenvertrags durch einfachen Beschluss zuzustimmen. Der geänderte EFSF-Rahmenvertrag enthält bereits so gut wie alle Grausamkeiten des ESM bis auf die Ermächtigung der privaten Gläubiger zu verbindlichen politischen Auflagen und die rigorose Schuldentragfähigkeitsanalyse (siehe Abschnitte IV.3.2 und IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden).

Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 GG i. V. m. dem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) geltend, auch soweit es die Kompetenz der Bundestagsabgeordneten angeht, ihre Rechte zu schützen.

IX.3 Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) (i. V. m. Art. 38 GG)

Der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) verlangt, wesentlich gleiches gleich und wesentlich ungleiches ungleich zu behandeln. EFSF-Rahmenvertrag, ESM, Fiskalpakt und die EU-Verordnungen, welche man an diese anknüpfen lassen will (Abschnitte V.3 – V.7 und VI.2 dieser Verfassungsbeschwerden), verletzen den Gleichheitsgrundsatz jedoch in vielfältigster Weise.

Diese retten (bzw. subventionieren) die Banken und die Spekulationswirtschaft in gleichheitswidrigem (Art. 3 GG) Ausmaß. Allein durch den Euro-Rettungsschirm standen vor seiner Erhöhung über 750,- Mrd. € bereit, danach noch einmal (779,78314 Mrd. € - 440,- Mrd. € =) 339,78314 Mrd. € zusätzlich, vor allem zur pünktlichen Bezahlung der bisherigen Gläubiger der Staaten (wie bei der Griechenlandhilfe, siehe Abschnitt XI.5 dieser Verfassungsbeschwerden) und zum Weiterverschenken zur Bankenrettung (wie bei Irland, siehe Abschnitt XI.4 dieser Verfassungsbeschwerden). Und dieser Betrag soll beim ESM weiter erhöht werden (siehe Abschnitt IV.6.2.3 + IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden); und der ESM hätte die Möglichkeit, sein Kapital beliebig weiter zu erhöhen (Abschnitt IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden). Auch Jürgen Stark, ehem. Chefvolkswirt der EZB (siehe Abschnitt XI.13 dieser Verfassungsbeschwerden) und das Gutachten „Überschuldung und Staatsinsolvenz in der Europäischen Union“ (siehe Abschnitt XI.10 dieser Verfassungsbeschwerden) bestätigen, dass die Notfallkredite des Euro-Rettungsschirms zur Bankenrettung gedacht sind.

Bedenkt man, dass die Steuerzahler in Deutschland, so auch die Beschwerdeführerin, zuvor bereits gesetzlich verpflichtet wurden, über die Soffin mit bis zu 480,- Mrd. € zu bürgen, so ist es offen- sichtlich gleichheitswidrig, wenn nun auch noch Deutschlands Anteil am Euro-Rettungsschirm hinzu kommt, davon allein für den Euro-Stabilisierungsmechanismus Bürgschaften von bis zu 211,0459 Mrd. €, und diese auch noch durch den ESM selbst beliebig erhöhbar werden sollen.

Gleichheitswidrig (Art. 3 GG) ist es auch, Mechanismen, welche Staaten mit Liquiditätsproblemen im Visier haben, schon wieder auf die Bankenrettung auszurichten. Sollte Deutschland solche Liquiditätsprobleme bekommen, dass man von einem Staatsbankrott sprechen könnte, dann hätten die bis zu 480,- Mrd. € Bürgschaftssumme im Rahmen der Soffin einen erheblichen Anteil daran. Darum wäre es gleichheitsgerecht, Sonderopfer für den Fall von Liquiditätsproblemen Deutschlands dann den Banken abzuverlangen. Doch stattdessen gestaltet man auch noch den gesamten europäischen Finanzierungsmechanismus so, dass von den Liquiditätsströmen her schon wieder in erster Linie eine Bankenrettung dabei heraus kommt, nur etwas verdeckter als bei der Soffin.

Das ESMFinG verstößt gegen Art. 3 GG, weil es nun auch noch Einzahlungsverpflichtungen für den ESM zustimmt, obwohl das nach Art. 3 GG erlaubte Maß an Bankenrettung bereits mit Soffin 1, Griechenlandhilfe und EFSF mit Stand vom 07.09.2011 ausgeschöpft war. Außerdem verstößt das ESMFinG gegen Art. 3 GG, weil das Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes zum gleichheitswidrigen ESM-Vertrag durch das Inkrafttreten des ESMFinG ermöglicht würde (Abschnitte IV.6.2.6 und IV.6.2.7 dieser Verfassungsbeschwerden).

Die gleichheitswidrige Bankensubventionierung durch die Griechenlandhilfe zeigt sich darin, dass die Griechen von den 110,- Mrd. €, welche sie in Raten bekommen, 88,- Mrd. € an ihre alten Gläubiger (vor allem französische und deutsche, daneben auch italienische und schweizerische Banken) und 10,- Mrd. € in einen präventiven Bankenrettungsfonds auf nationaler Ebene zahlen müssen. Damit bleiben nur 12,- Mrd. € für den laufenden Haushalt. Zu den Auflagen gehört zugleich, im laufenden Haushalt mindestens 50,- Mrd. € einsparen zu müssen. Ein ganz normaler Staatsbankrott wäre Griechenland und ebenso die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als deutsche Steuerzahlerin weitaus günstiger gekommen (siehe Abschnitt XI.5 dieser Verfassungsbeschwerden).

Gleichheitswidrig ist auch die leichte Aushebelbarkeit von Art. 10 Abs. 1 S. 3 ESM-Vertrag und Art. 2 S. 2 ESM-Zustimmungsgesetz, wonach sicher gestellt sein soll, dass der ESM sein Kapital nicht ohne Zustimmung der nationalen Parlamente beliebig selbst erhöht. Art. 2 Abs. 2 ESM-Zustimmungsgesetz versucht das zwar über einen Zustimmungsvorbehalt des Bundestags für jede ESM-Kapitalerhöhung zu sichern, aber das ließe sich über schockartige Abrufe bereits zugesagten Kapitals (Art. 9 ESM-Vertrag) und daraus resultierender deutscher Stimmrechtsaussetzung (Art. 4 Abs. 7 ESM-Vertrag) wegen nicht pünktlicher Zahlung leicht umgehen.

Selbst über die 1.500,- Mrd. €, welche heute erforderlich wären für eine Verleihkapazität von 500,- Mrd. € und gleichzeitig best- mögliches Rating (Art. 22 ESM-Vertrag), ist keine Abstimmung der Parlamente mehr vorgesehen. Bei Steuerzuschüssen zu wesentlich systemrelevanteren Bereichen wie Umwelt, Familien oder Gesundheit gibt es solche Erhöhungsmechanismen unter Ausgrenzung des Bundestags und damit der Wähler nicht.

Die Ausweitung des Instrumentariums ohne erneutes Zustimmungsgesetz (Art. 19 ESM-Vertrag und die Kapitalerhöhung ohne parlamentarische Zustimmung versuchen Art. 10 Abs. 1 S. 3 ESM-Vertrag und Art. 2 Abs. 1 + 2 des Zustimmungsgesetzes zwar für Deutschland zu unterbinden, was durch eine deutsche Stimmrechtsaussetzung (Art. 4 ESM-Vertrag) und die Anwendung der Selbständerungsklausel (Art. 44 ESM-Vertrag) aber leicht zu umgehen ist.

Die gleichheitswidrige Bankensubventionierung zeigt sich ebenso deutlich an Irland, welches trotz niedriger Steuern keine akuten finanziellen Probleme hätte, hätte es nicht die nationale Bankenrettungsinstitution NAMA geschaffen, um drei irische Großbanken zu retten, auf deren Existenz die irische Realwirtschaft problemlos verzichten könnte. Anstatt den Iren zu empfehlen, aus der Bankenrettung auszusteigen, wurde ihnen ein Notfallkredit über den EFSM aufgedrängt, von welchem ca. 41,18% allein in die akute und präventive Bankenrettung fließen. Irland wird dann bankrott wer- den, wenn es nicht rechtzeitig aus der Bankenrettung aussteigt, und wenn Irland es nicht schafft, aus dem EFSM auszusteigen, bevor das Land in das Staateninsolvenzverfahren der Eurozone im Rahmen des ESM gezwungen wird. Und das alles für die Bankenrettung. Siehe insbesondere Abschnitt XI.4 dieser Verfassungsbeschwerden.

Die Gleichheitswidrigkeit besteht im Vergleich zum ehemaligen Staatsauftrag der deutschen Wiedervereinigung (Praämbel und Art. 23 GG in der vor der Wiedervereinigung geltenden Form, Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Grundlagenvertrag; siehe auch Abschnitt XI.2 dieser Verfassungsbeschwerden). Für einen Staatsauftrag wie die Wiedervereinigung mag es angemessen gewesen sein, eine Erhöhung um einen dreistelligen Milliardenbetrag hinzunehmen, nicht aber für die Bankenrettung, zu welcher Deutschland im Grundgesetz an keiner Stelle, geschweige denn mit dem Rang eines Staatsauftrags, verpflichtet ist.

Die Gleichheitswidrigkeit besteht auch zu Lasten der Realwirtschaft. Die Beschwerdeführerin er-bringt als Psychologin Dienstleistungen innerhalb der Realwirtschaft. Es wäre möglich, die Menschen mit allen benötigten Gütern und Dienstleistungen über Tausch und tauschähnliche Umsätze zu versorgen, ganz ohne jegliche Finanzwirtschaft. Die Finanzwirtschaft hingegen ist virtuell. Wären wir alle ausschließlich in der Finanzwirtschaft tätig, hätten wir weder Nahrung, noch Wohnung, noch Medikamente. Die Finanzwirtschaft kann zusätzliche Freiheit bringen, ermöglicht es, die Entscheidung , welche Leistung der Realwirtschaft man in Anspruch nehmen will dafür, dass man zuvor selbst eine Leistung innerhalb der Realwirtschaft erbracht hat, aufzuschieben, ermöglicht es, eine reale Leistung von jemand ganz anderem anzunehmen, als von dem, an den man zuvor selbst eine Leistung innerhalb der Realwirtschaft erbracht hat. Die Wirtschaft hat laut dem Wirtschaftswissenschaftler Walter Eucken den Zweck, die Knappheit der Güter erträglich zu machen. Die Finanzwirtschaft kann also, wenn sie die Realwirtschaft effektiver machen soll, nur eine unterstützende Funktion für die Realwirtschaft haben. Wenn hingegen, wie dies beim europäischen Finanzierungsmechanismus geschieht, über die Bankenrettung zu viel Geld in die Finanzwirtschaft gepumpt wird, und das auch noch auf Kosten der Steuerzahler insbesondere aus der Realwirtschaft, dann fördert das nicht die effektive Verteilung von realen Gütern und Dienstleistungen., sondern im Übermaß die Zinswirtschaft und die Spekulation und damit eine immer ungleichere Verteilung der realen Güter und Dienstleistungen. Siehe auch Abschnitt XI.1 dieser Verfassungsbeschwerden.

Angesichts des ungleich größeren Beitrags der Realwirtschaft für die Versorgung der Menschen ist es aus Art. 3 GG geboten, die staatlichen Subventionen der Realwirtschaft in weitaus größerem Maße als der Finanzwirtschaft zukommen zu lassen, nicht umgekehrt. Selbst ein Nichtstun nach Ausbruch der Finanzkrise hätte zu einer Normalisierung der im Vergleich zur Realwirtschaft heute völlig überdimensionierten Finanzwirtschaft geführt.

Solange es noch hungernde Menschen auf der Welt gibt, und solange es noch Mitarbeiter beim IWF mit schweren psychopathischen Störungen (im Sinne eines krankhaften Mangels an Mitgefühl) gibt, was, wie in diesen Verfassungsbeschwerden gezeigt, von Hungertoten vom Niger bis zu Tuberkulosetoten in Osteuropa und Zentralasien geführt hat, ist es der Beschwerdeführerin auch aus Art. 3 GG unzumutbar, auch nur noch mit einem weiteren Cent über die auf EFSF-Rahmenvertrag, ESM und Fiskalapakt gestützten Mechanismen für die Bankenrettung in Anspruch genommen zu werden.

Selbst das Argument mit der Rolle der Banken für die Finanzierung der Realwirtschaft trägt nicht mehr seit dem Gipfel vom 26.10.2011, wo beschlossen wurde, dass die Staaten der Eurozone nun auch noch die ganz normale Vergabe von Krediten mit mittlerer Laufzeit von Banken an die Realwirtschaft mit Bürgschaften über einen Teilbetrag der Kredite subventionieren. Außerdem wurde beschlossen die Rekapitalisierung der Banken der Eurozone aus Steuermitteln (siehe auch Art. 15 ESM-Vertrag, Abschnitt IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden). Für beides erhalten die Staaten der Eurozone dann zum Dank auch noch zusätzliche Auflagen. Bzgl. Griechenland siehe Abschnitte XI.5.2 – XI.5.4 dieser Verfassungsbeschwerden.

Auch das bewusste Hinauszögern eines souverän bewältigten griechischen Staatsbankrotts in der Absicht, das Land unter den ESM zu zwingen, wo es erst nach seinem totalen Ausverkauf seine Zahlungen einstellen könnte, und in der Absicht, einige us-amerikanische und französische Großbanken vor dem Kreditereignis, bei welchem sie ihre gigantischen CDS-Wetten einlösen müssen, zu bewahren, sind offensichtlich gleichheitswidrig. Für solche Zwecke dürfen von der Beschwerdeführerin gezahlte Steuern nicht verwendet werden (Abschnitt III.23 dieser Verfassungsbeschwerden).

Gleichheitswidrig (Art. 3 GG) sind auch die präventiven Bankenrettungsfonds, welche man bisher schon mindestens über die Griechenlandhilfe und über den EFSM gegenüber Irland (siehe Abschnitte XI.4 und XI.5 dieser Verfassungsbeschwerden) erzwingt und damit offenbar auch im Rahmen des gesamten europäischen Finanzierungsmechanismus erzwingen will. Selbst wenn es sich nur um eine staatliche Anschubfinanzierung handeln und die Banken danach selbst alle Beiträge darin leisten sollten, ist das gleichheitswidrig, weil es für in der Realität der Realwirtschaft lebende Menschen noch weitaus systemrelevantere Dinge gibt, für die es keine vergleichbaren präventiven Rettungsfonds mit derart großzügiger staatlicher Anschubfinanzierung gibt; siehe hierzu auch die Beispiele in Abschnitt XI.2 dieser Verfassungsbeschwerden. Die Bewahrung unserer natürlichen Lebensgrundlagen und auch die Mediziner und die Psychotherapeuten sind für die Realwirtschaft, allein schon zum Erhalt der Gesundheit und damit der Arbeitskraft von weitaus größerer Bedeutung als die virtuelle Welt der Finanzwirtschaft.

Darüber hinaus ist es der Beschwerdeführerin als Teilnehmerin an der Realwirtschaft aus Art. 3 GG unzumutbar, dass ihre Steuern in Mechanismen fließen, welche Ungerechtigkeit zwischen den Banken und zwischen den Spekulierenden schaffen. Denn durch all die offenen und verdeckten Bankenrettungsmechanismen werden gleichheitswidrig die Banken benachteiligt, welche sich weniger spekulativ verhalten und ihr Risiko besser gestreut haben, bzw. welche einfach fähiger beim Spekulieren sind. Es kann mit Art. 3 GG nicht vereinbar sein, die für die Versorgung der Bevölkerung viele wichtigere Realwirtschaft finanziell mit Mechanismen zu belasten, welche zu gleichheitswidrigen Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Banken führen.

Die Bankenrettung auf Kosten der Realwirtschaft ist auch deshalb gleichheitswidrig, weil die Finanzwirtschaft gegenüber der Realwirtschaft schon ein anderes ganz entscheidendes Privileg hat. Sie kann sich nämlich wesentlich zinsgünstiger als die Realwirtschaft Geld leihen direkt bei der Zentralbank. So funktioniert heute die Geldschöpfung, und das betragsmäßig ohne jegliche Bindung an die realwirtschaftlichen Bedürfnisse. Die Realwirtschaft hingegen muss sich ihr Geld wiederum bei der Finanzwirtschaft zu deutlich höheren Zinsen leihen. Dieses Privileg mag angesichts der Funktion der Finanzwirtschaft vor Art. 3 GG zu rechtfertigen sein. Es ist aber nicht mehr mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, wenn zu dem Privileg der preisgünstigen Geldschöpfung auch noch Rettungsschirme für die Banken hinzu kommen, von denen selbst lebenswichtige Bereiche der Realwirtschaft nur träumen können.

Besonders schwer wiegt die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, weil Bankenrettung auch ganz ohne Unterstützung des Steuerzahlers möglich ist, indem man aus nicht mehr bedienbaren Kreditforderungen der Gläubiger der Banken stimmberechtigtes Eigenkapital werden lässt (siehe Ab-schnitt XI.6 dieser Verfassungsbeschwerden).

Darüber hinaus existiert, wie die in Abschnitt XI.7 dieser Verfassungsbeschwerden zitierte Weltbankstudie zeigt, in Deutschland keine einzige Bank, welche so groß wäre, dass es überhaupt zur Stabilisierung des Finanzsektors, so man diese für erforderlich hält, in Deutschland notwendig sein könnte, überhaupt konkrete Banken zu retten. Ganz abgesehen von der Frage, ob es nicht für die Realwirtschaft und damit für die reale Versorgung der Menschen mit Gütern und Dienstleistungen eine Wohltat wäre, wenn die Finanzwirtschaft auf das wirklich benötigte Maß schrumpfen würde, sodass ein erheblicher Teil der bisher in der Finanzwirtschaft beschäftigten Personen gezwungen wäre, stattdessen in der Realwirtschaft zu arbeiten.

Die Beschwerdeführerin wird durch EFSF-Rahmenvertrag, ESM, Art. 136 Abs. 3 AEUV, Fiskalpakt und die an diese anknüpfenden EU-Verordnungen (Abschnitte V.3 – V.7 und VI.2 dieser Verfassungsbeschwerden) auch gleichheitswidrig benachteiligt als Parteispenderin. Sie spendet bewusst, damit die Politik unabhängiger von Bankenspenden wird. Wenn aber die Tatsache, dass Banken seit Jahrzehnten, selbst noch deutlich vor der Industrie, die Parteispendenstatistiken in Deutschland betragsmäßig anführen, sich so auswirkt, dass diese völlig verzerrt sogar über das Parteispendensystem hinaus als so systemrelevant wahrgenommen werden, dass man diese mit dreistelligen Milliardenbeträgen auf Kosten der Realwirtschaft in immer neuen offenen und ver-deckten Bankenrettungsmechanismen mästet, sodass sie dann wiederum die Parteispendenstatistik weiterhin anführen können, dann ist das eine Subventionierung der parteispendenden Tätigkeit von Banken und damit zugleich eine schwere Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG) auch hinsichtlich der Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Parteispenderin. Mit solchermaßen subventionierten Spendern können kleine und mittelständische Unternehmen der Realwirtschaft auch zusammen nicht mithalten.

Die Beschwerdeführerin wird gleichheitswidrig (Art. 3 GG) benachteiligt als Nicht-Teilnehmerin internationaler Debattierzirkel zwischen Banken, EU-Kommission und Politik wie Bilderberg (siehe Abschnitt IV.8 dieser Verfassungsbeschwerden). und als Nicht-Teilnehmerin des Weltwirtschaftsforums. Während solche informellen Wirtschaftsgipfel unter Ausschluss der Massenöffentlichkeit, ganz im Gegensatz zu Sitzungen des Plenums des Bundestags, offenbar breitesten Raum haben, verfassungswidrige Dinge von gleichheitswidrigen Bankenrettungspaketen und deren Tarnung als Euro-Rettung bis hin zum Modell aufgenötigter Verfassungsänderungen, so als wäre Griechenland eine Kolonie, zu erörtern, ist die Beschwerdeführerin gezwungen, zur Rettung von Grundrechten, Strukturprinzipien, grundrechtsgleichen Rechten, Staatsaufträgen und universellen Menschenrechten nach Karlsruhe zu gehen. Allein die Arbeitszeit, welche sie dafür investieren muss, im Vergleich zu der Arbeitszeit der Bilderbergteilnehmer und der Weltwirtschaftsforumsteilnehmer, ist eine gleichheitswidrige Benachteiligung.

Die Beschwerdeführerin wird auch benachteiligt als Einwohnerin Deutschlands im Vergleich zu den Gläubigern Deutschlands. Bereits das Ausmaß der Beträge für die offene und verdeckte Bankenrettung geben diesen eine weitaus stärkere Position gegenüber den Einwohnern, als dies bei einem ganz normalen Staatsbankrott Deutschlands, welcher innerhalb der Grenzen, die durch das Waldenfelsurteil (siehe Abschnitt IV.6.7 dieser Verfassungsbeschwerden) gezogen sind, bewegen würde.

Die gleichheitswidrige Benachteiligung liegt in besonderem Maße vor druch die Blankettermächtigung des Art. 136 Abs. 3 AEUV, auf welchen immer neue eu-sekundärrechtliche und intergouvernementale Mechanismen zur Bankenrettung gestützt werden könnten (Abschnitt III.1 dieser Verfassungsbeschwerden).

Noch weitaus stärker jedoch ist die gleichheitswidrige Behandlung hinsichtlich der IWF-artigen Strenge der Auflagen, darunter insbesondere im europäischen Finanzierungsmechanismus (Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV, Präambel EFSF-Rahmenvertrag, Schlussfolgerungen des Ecofin-Rats vom 10.05.2010, Erklärung der Eurogruppe vom 28.11.2010 Nr. 49 des Berichts der Task Force vom 21.10.2010 (Abschnitt III.14 dieser Verfassungsbeschwerden) und Nr. 17 der Stellungnahme zum Euro-Gipfel vom 26.10.2011 (Abschnitt III.23 dieser Verfassungsbeschwerden)). Denn IWF-artige Strenge bedeutet nichts anderes als die völlige Ignorierung aller Grund- und Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerländer, darunter am offensivsten gegen alle sozialen Menschenrechte (siehe vor allem Abschnitte III.4, IV.5 und IV.6 dieser Verfassungsbeschwerden). Dabei würde Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV die IWF-artige Strenge für alle Finanzhilfensogar mit EU-primärrechtlichem Rang normieren. Ausgangspunkt dafür, dass ein Staat in die Mühlen des europäischen Finanzierungsmechanismus gerät, ist, dass er liquiditätsmäßig nicht mehr in der Lage ist, alle Gläubiger pünktlich zu bedienen. Das hat Ursachen auf Seiten der Bürger, welche als Wähler und mindestens ebenso als Nichtwähler immer wieder Politiker an die Macht gebracht haben, denen es nicht gelungen ist, die Schulden sozialverträglich zu reduzieren. Aber gleichermaßen hat es Ursachen auf Seiten der Gläubiger, welche den Staaten Kredite gegeben haben in Situationen, wo sie bei einer halbwegs sorgfältigen Analyse damit rechnen mussten, ihr Geld nicht vollständig zurück zu bekommen, zumindest nicht ohne schwerere Verletzungen der sozialen Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerstaaten. IWF-typische Auflagen bedeuten z. B., wie insbesondere in Abschnitt IV.5 dieser Verfassungsbeschwerden dargestellt, Auflagen wie der Ausverkauf der Nahrungsmittelnotreserven und Marginalisierung des Gesundheitswesens. Aus einer Perspektive des Art. 3 GG heraus dürfen solche IWF-typischen Auflagen gegen die Einwohner der Schuldnerländer nicht verhängt werden, wenn man nicht zugleich auch allen Kapitalanlegern, die den betreffenden Staaten leichtfertig Kredit gegeben haben, in zumindest gleichem Umfang die Nahrungsmittel und die medizinische Versorgung entziehen würde.

Das wiegt besonders schwer dadurch, dass auf Grund der weitgehenden straf- und haftungsrechtlichen Immunität der IWF-Mitarbeiter psychopathische Strukturen im Sinne eines krankhaften Mangels an Mitgefühl einen idealen Nährboden gefunden haben (siehe auch Abschnitt XII.8 dieser Verfassungsbeschwerden), was sich gerade an Auflagen wie zum Ausverkauf der Nahrungsmittelnotreserven zeigt. Es ist an Gleichheitswidrigkeit kaum noch zu überbieten, unter psychopathischen Strukturen leidende Menschen, anstatt ihnen eine gute Psychotherapie angedeihen zu lassen, auf sämtliche Einwohner der Schuldnerstaaten loszulassen, selbst auf die, welche sich keinerlei Leichtfertigkeit haben zu schulden kommen lassen.

Aber anstatt alle Auflagen, die man den Einwohnern der Schuldnerstaaten, unabhängig davon, ob sie überhaupt leichtfertig gewählt oder nicht gewählt haben, macht, spiegelbildlich zumindest auch dem leichtfertigen Teil der Kreditgeber zu machen, will man den privaten Gläubigern der Schuldnerstaaten in der Wiener Initiative und im Staateninsolvenzverfahren im Rahmen des ESM der Eurozone auch noch hoheitliche Macht über die Schuldnerländer geben (siehe vor allem Abschnitt IV.6.2 dieser Verfassungsbeschwerden), wie die Erklärung der Eurogruppe vom 28.11.2010, die Bezugnahme auf die „Wiener Initiative in dem Papier der Gipfels vom 24./25.03.2011 zu den „Merkmalen des künftigen Mechanismus“ (Abschnitt IV.6.2.4 dieser Verfassungsbeschwerden) und Art. 12 ESM-Vertrag (Abschnitt IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden) beweisen.

Durch die Auflagen für die Aufrechteerhaltung des Kreditengagements im Rahmen der Wiener Initiative und durch die Auflagen für einen teilweisen Schuldenerlass im Staateninsolvenzverfahren würden die privaten Gläubiger hoheitliche exekutive und legislative Macht über die Schuldnerländer bekommen. Wie das auch bei Insolvenzverfahren gegenüber privatwirtschaftlichen Schuldnern der Fall ist, würden die Stimmrechte in der Gläubigerversammlung offensichtlich nach dem Verhältnis der Forderungen der jeweiligen Gläubiger gehen. Damit könnte sich also jeder auf der Welt, er müsste noch nicht einmal Bürger oder auch nur Einwohner des jeweiligen Schuldnerlandes sein, sich Stimmrechte für die Gläubigerversammlung kaufen. Aber nicht nur das: Sobald sichtbar würde, dass ein Staat bald im Staateninsolvenzverfahren landen würde, würde ein schwunghafter Handel einsetzen mit den Forderungen an den jeweiligen Staat, gerade um in der Gläubigerversammlung entsprechende Anteile zu haben, um den Staat zu bestimmten politischen Entscheidungen zwingen zu können. Das ist unvereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG), denn alle Wahlberechtigten müssen nach dem Gleichheitsgrundsatz gleich viele Stimmen haben, sowohl bei Wahlen, als auch bei Abstimmungen; für Wahlen ist das zusätzlich sogar noch über Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG abgesichert. Im Vergleich zum Staateninsolvenzverfahren der Eurozone, welches ja sogar der offizielle Grund für die Initiierung des Art. 136 Abs. 3 AEUV ist, war selbst das preußische Dreiklassenwahlrecht noch eine emanzipatorische Sensation, welches den reichsten Preußen nur dreimal soviel Stimmen gegeben hat wie den ärmsten. Es ist auch gleichheitswidrig, jemandem, der weder die deutsche Staatsangehörigkeit hat, noch in Deutschland lebt, ein Stimmrecht für exekutive oder legislative Entscheidungen in Deutschland zu geben. Bei in Deutschland seit einiger Zeit lebenden Ausländern könnte das möglicherweise auch für die Bundesebene mit Art. 3 GG vereinbar sein, weil diese auf Grund ihres Wohnsitzes in Deutschland die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen ja auch mit ausbaden müssen.

Dass Gesetz zur Änderung des BSchuWG (Abschnitt IV.6.2.8 dieser Verfassungsbeschwerden) verstößt gegen Art. 3 GG, weil dieses auf der einfachgesetzlichen Ebene die Strukturen schaffen würde für die Wiener Initiative und das Staateninsolvenzverfahren, und das unabhängig davon, ob der ESM jemals in Kraft tritt.

Gleichheitswidrig (Art. 3 GG) ist auch der mit dem europäischen Finanzierungsmechanismus offenbar verbundene Griff in die Rentenkasse zur Finanzierung der Bankenrettung, wie das Beispiel Irland zeigt, wo offensichtlich ohne Chance auf Rückzahlung 15 Mrd. € aus der staatlichen Rentenversicherung genommen wurden, um diese (bzw. zumindest anteilig ca. 41,18% davon) für die Bankenrettung zu verschenken (siehe Abschnitt XI.4 dieser Verfassungsbeschwerden). Die Beschwerdeführerin ist davon betroffen, da sie, weil sie jahrzehntelang Arbeitnehmerin war, ihre eigene Altersversorgung deutlich stärker auf die gesetzliche Rentenversicherung als auf private Versicherungen gebaut hat.

Es ist ein gewaltiger Unterschied, ob man bei der kreditmäßigen Bonitätsbeurteilung von Staaten deren Altersaufbau und damit auch den Zuschussbedarf von deren staatlichen Altersversorgungssystemen aus Steuermitteln mit einbezieht, oder ob man die Rentenversicherung marginalisiert, bzw. wie im Fall Irland sich Geld aus dieser für die Bankenrettung leiht, welches nie an die Rentenkasse zurückkommen wird. Hinzu kommt die weltbildprägende Kraft dessen, was in besonders mächtigen Ländern geschieht, auf unbewusst handelnde Politiker. Dass in den USA derzeit darum gerungen wird, sich im Rahmen von Insolvenzverfahren der dortigen Bundesstaaten einfach der Pensionslasten komplett zu entledigen, und damit die dort pensionierten Beamten in Hunger und Obdachlosigkeit zu schicken (Abschnitt IV.6.9 dieser Verfassungsbeschwerden) , wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ähnliche Begehrlichkeiten und Initiativen zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherungen in Deutschland bzw. Europa nach sich ziehen. Was den privaten Gläubiger Deutschlands höchstens zustehen würde, und das aus Gründen der Souveränität (Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 UNO-Charta), der Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG) und des Selbstbestimmungsrechts der Völker (Art. 1 Abs. 1 UNO-Sozialpakt und Art. 1 Abs. 1 UNO-Zivilpakt, jeweils i. V. m. Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 25 GG, Art. 38 GG) auch erst ab dem Zeitpunkt eines deutschen Staatsbankrotts, wäre, dass die Steuerzuschüsse zur gesetzlichen Rentenversicherung eine Zeit lang ausgesetzt bzw. verringert werden müssten, um die Gläubiger nicht gleichheitswidrig zu benachteiligen. Aber der Griff in die Rentenversicherung zur Bezahlung der Gläubiger des Staates ist mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar.

Gleichheitswidrig (Art. 3 GG) ist auch, dass zu den IWF-typischen Auflagen üblicherweise auch Rentenkürzungen gehören. Dadurch werden gesetzliche Rentenversicherte ohne sachlichen Grund schlechter behandelt als Einwohner, die zur Alterssicherung auf Einkünfte aus Kapitalvermögen setzen. Denn die Verschuldung besteht seitens der Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden, nicht bzgl. der gesetzlichen Rentenversicherung.

In besonderem Maße gleichheitswidrig ist die Einbeziehung der Sozialversicherung in die Beurteilung der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen im Rahmen der rigorosen Schuldentragfähigkeitsanalyse für die Entscheidung über die Frage, ob ein Staat innerhalb des ESM in das Staateninsolvenzverfahren gezwungen wird. Das würde den Staat entscheidend unter Druck setzen, Ersparnisse der Sozialversicherung für die Bezahlung der Gläubiger von Bund, Ländern und Gemeinden zu verwenden bis hin zur Einbeziehung der Sozialversicherung in die Insolvenzmasse des Staates (siehe Abschnitt IV.6.2.4 + IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden). Gleichheitswidrig ist das deshalb, weil vergleichbare Eingriffe in die soziale Absicherung weder Vermögenden, noch den Banken und Spekulierenden, welche von der offenen und verdeckten Bankenrettung profitieren, auferlegt werden.

In Ungarn wurden jetzt schon die privaten Rentenversicherungsansprüche zugunsten der Gläubiger des Staates enteignet, und das schon im Defizitverfahren, ohne dass sich der Ministerrat daran stört. Damit ist das gleiche über die Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes, über die haushaltsmäßige Überwachung (Abschnitt VI.2 dieser Verfassungsbeschwerden) und über den europäischen Finanzierungsmechanismus in allen Staaten der Eurozone zu erwarten. Gleichheitswidrigerweise sind keine vergleichbaren Einschnitte in die Vermögen der Bankmanager und -Aktionäre sowie der EU-Kommmissare vorgesehen.

Gleichheitswidrig (Art. 3 GG) ist auch, dass durch EFSF, ESM, Fiskalpakt und die an diesen anknüpfenden EU-Verordnungen (Abschnitte V.3-V.7 und VI.2 dieser Verfassungsbeschwerden) die ärmeren Bevölkerungsschichten stärker belasten als die reicheren, weil der Fokus auf der Kürzung sozialer Leistungen statt auf der Erhöhung von direkten Steuern und von Schuldenstreichungen gegenüber den Gläubigern liegt.

Erhellend auch für die Interpretation des Gleichheitsgrundsatzes sind hierzu die Ergebnisse mehrerer unabhängiger Experten des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen aus Februar 2011 (siehe Abschnitt XI.14 dieser Verfassungsbeschwerden). Im Menschenrechtssystem der Vereinten Nationen ist der Gleichheitsgrundsatz in besonderem Maße abgesichert. Nicht nur zwischen den verschiedenen Menschen auf der Welt, sondern ebenso zwischen den einzelnen Menschenrechten (Unteilbarkeit der Menschenrechte); das wiederum zum einen zwischen den Menschenrechten innerhalb eines universellen Menschenrechtsvertrags (siehe z. B. Art. 2 Abs. 2 UNO-Sozialpakt und Art. 5 UNO-Zivilpakt), und zum anderen aber auch auf Grund der Menschenwürde aus Art. 1 AEMR zwischen allen universellen Menschenrechten über die Grenzen der jeweiligen Menschenrechtsverträge hinweg (siehe Abschnitt VII.6 dieser Verfassungsbeschwerden). Wie insbesondere anhand eines Rechtsvergleichs mit lateinamerikanischen Verfassungen (Abschnitt VII.8 dieser Verfassungsbeschwerden) und anhand der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes (Abschnitt VII.9 dieser Verfassungsbeschwerden) nachgewiesen, verbindet Art. 1 Abs. 2 GG das Grundgesetz innerhalb der Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) mit der AEMR und mit allen von Deutschland ratifizierten universellen Menschenrechtsverträgen. Damit sind die in Abschnitt XI.14 dargestellten Ergebnisse der unabhängigen Experten des UNO-Menschenrechtsrats zum gleichheitswidrigen Umgang mit den sozialen universellen Menschenrechten in Irland, Australien und den Solomoneninseln auch für die Interpretation des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 GG von Bedeutung.

Die Empfehlung von Cephas Lumina, dem unabhänigigen Experten des UNO-Menschenrechtsrats für die Auswirkungen der Auslandsverschuldung auf den Genuss der Menschenrechte an die Solomoneninseln, dass die Erträge ausländischer Direktinvestitionen auf den Solomoneninseln in erster Linie den ärmsten dort lebenden Menschen zugute kommen sollten, und danach erst die Investoren bereichern sollten, zeigt, dass besonders in ärmeren Ländern auf Grund des Gleichheitsgrundsatzes Ertragsteuern auch über 50% bzw. vergleichbare Instrumente geboten sein können, bevor man überhaupt soziale Leistungen kürzt; von Eingriffen ins Kapital der Investoren hat Herr Lumina nichts gesagt. Dabei ist im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes auch zu betrachten, dass die Solomeninseln laut den jüngsten concluding observations des Fachausschusses der Vereinten Nationen zum UNO-Sozialpakt ein sehr schwaches Gesundheitswesen haben, sodass dort kaum Spielraum für Leistungskürzungen besteht, ohne dass gleich der Wesensgehalt sozialer Menschenrechte verletzt würde.

Von Bedeutung für die Interpretation des Gleichheitsgrundsatzes ist auch die Stellungnahme von

Magdalena Sepulveda, der unabhänigigen Expertin des UNO-Menschenrechtsrats zu Menschenrechten und extremer Armut, gegenüber Irland. Sie betonte bzgl. der sozialen Menschenrechte die aus diesen erwachsende besondere Verpflichtung gegenüber verletzlichen Bevölkerungsgruppen, wobei sie vor allem die sozialen Menschenrechte von Kindern in den Mittelpunkt stellte, daneben aber auch von Alleinerziehenden, Behinderten, Migranten, Wanderarbeitern, Obdachlosen, Arbeitnehmern unterhalb der Armutsgrenze („working poor“), Bewohnern ländlicher Gegenden, Flüchtlingen und Asylbewerbern. Die Beschwerdeführerin sieht sich, da sie zur Vermeidung schwererer Gesundheitsschäden auf regelmäßige Medikamente angewiesen ist, in einer der Gruppe der Behinderten vergleichbaren Rolle, zumindest, soweit es die staatliche Erfüllungsverpflichtung gegenüber der Gesundheit angeht.

Frau Sepulveda stellte gegenüber Irland auch das grundsätzliche Rückschrittsverbot bzgl. der sozialen Menschenrechte heraus (Art. 2 Abs. 1 UNO-Sozialpakt). Die Staaten haben erst einmal das Maximum der Mittel dafür zu verwenden, dass es bei der Erfüllung der sozialen Menschenrechte keinerlei Rückschritte gibt. Wenn dann noch Geld übrig ist, haben die Staaten einen weiten Spielraum, wie schnell sie die Erfüllung der sozialen universellen Menschenrechte weiter verbessern, oder ob sie z. B., aus menschenrechtlicher Sicht völlig freiwillig, sich dazu verpflichten, bis zu einem Betrag, der von seiner Höhe her nicht zu Rückschritten bei der Erfüllung der sozialen Menschenrechte führt, Banken zu retten.

Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt ist mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar, weil die EU-Kommission die Staaten damit auch dazu zwingen würde, die vorrangige Bedienung der Gläubiger (incl. Sperrkonto) in ihre Verfassung zu schreiben (Abschnitt IV.5.3 dieser Verfassungsbeschwerden), wodurch der sich auch aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende faire Ausgleich zwischen Gläubigern und Einwohnern des Staates anhand der sich aus der unantastbaren Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) ergebenden Unteilbarkeit der Menschenrechte (Art. 1 Abs. 2 GG) vereitelt würde.

Unvereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz ist auch die funktionelle Privatisierung hoheitlicher Tätigkeiten im Rahmen der Ungleichgewichtsverfahren (siehe vor allem Abschnitte V.5, V.7 und V.11 dieser Verfassungsbeschwerden) zur Errichtung der EU-Wirtschaftsregierung. Außerdem wäre die Privatisierung der hoheitlichen Einrichtungen des Staates als Teil der Insolvenzmasse im Staaten- insolvenzverfahren zu erwarten. Die Vergabe hoheitlicher Macht an privat würde zu einem deutlichen Anstieg der de-facto Abwägung des geltenden Rechts mit wirtschaftlichen und politischen Partikularinteressen (oder umgangssprachlicher gesagt zu einem deutlichen Anstieg von Machtmissbrauch) der jeweiligen Betreiber von Behörden-, Rechtsprechungs-, Sicherheits- und Gesetzentwurfserstellungsdienstleistern. Wie der Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 GG beweist, beinhaltet der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vor allem die Gleichheit der Einwohner Deutschlands vor dem Gesetz. Und genau das würde die Vergabe zahlreicher hoheitlicher Tätigkeiten an privat zerstören, weil dann keine wirksame Dienstaufsicht mehr sicher- zustellen wäre. Zu den bisherigen Erfahrungen mit Ungleichbehandlungen auf Grund der Vergabe hoheitlicher Tätigkeiten an privat wird auf den gesamten Abschnitt VIII dieser Verfassungsbeschwerden verwiesen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen werden außerdem alle Einwendungen bzgl. der Verletzung der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung (siehe Abschnitt X.2 dieser Verfassungsbeschwerden) auch als Verletzungen des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG) geltend gemacht.

Die in den Abschnitten IV.5.3 und III.12 dieser Verfassungsbeschwerden dargelegte Absturzgefahr des Grundgesetzes und damit auch die Gefährdung der Fähigkeit, der Umsetzung des EU-Rechts in Deutschland grundrechtliche Grenzen zu setzen, betrifft Art. 3 GG ebenso wie Art. 8 GG.

Die Beschwerdeführerin wird durch das StabMechG und würde durch die Verkündung und noch schwerer durch das Inkrafttreten des ESMFinG, des Gesetzes zur Änderung des BSchuWG sowie der Zustimmungsgesetze zum Fiskalpakt, zu Art. 136 Abs. 3 AEUV und zum ESM-Vertrag selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem Grundrecht auf Gleichheit (Art. 3 GG) verletzt.

Sie wäre als Einwohnerin, Steuerzahlerin und Bürgerin Deutschlands selbst betroffen durch das gleichheitswidrige Übermaß an Subventionierung, darunter vor allem durch Art. 136 Abs. 3 AEUV und durch den ESM Banken und Spekulanten zukommen lassen auf Kosten aller anderen Bevölkerungsgruppen und als selbständige Dienstleisterin durch die Bevorzugung der Finanzwirtschaft zu Lasten der Realwirtschaft. Sie wäre betroffen als gesetzlich Rentenversicherte durch die im europäischen Finanzierungsmechanismus zu erwartenden nicht wieder zurück fließenden Darlehen aus der Rentenversicherung zur Bankenrettung (wie in Irland, siehe Abschnitt XI.4 dieser Verfassungsbeschwerden), durch die Senkung der Rentenansprüche über IWF-Auflagen (wie in Lettland und Rumänien, siehe Abschnitte IV.5.5 und VII.4 dieser Verfassungsbeschwerden), durch die Reduzierung der gesamten solidarischen Sozialversicherung auf eine Mindestversorgung über den mittels der Sanktionsbewehrung der präventiven Komponente erzwungenen Wechsel zu Mehrsäulensystemen (Abschnitte V.4, V.6 und V.15 dieser Verfassungsbeschwerden) und in besonderem Maße durch die Einberechnung der gesamten Sozialversicherung in die rigorose Schuldentragfähigkeitsanalyse (Art. 12 und Art. 13 ESM-Vertrag) und daraus resultierendem Druck zur Einbeziehung der gesamten Sozialversicherung in die staatliche Insolvenzmasse (Abschnitte IV.6.2.4 und IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden).

Sie wäre betroffen durch die funktionelle Privatisierung der hoheitlichen Aufgaben des Staates und den daraus resultierenden deutlichen Anstieg an Willkür und Ungleichbehandlung. Sie wäre betroffen als Wählerin, weil ihre Stimme ungleich weniger zählen würde im Vergleich zum Stimmrechtsanteil jedes Gläubigers im Staateninsolvenzverfahren des ESM der Eurozone. Und sie wäre betroffen hinsichtlich der zu erwartenden Auflagen und bußgeldbewehrten Empfehlungen, da sie als Nicht-Bankerin und Nicht-Spekulantin nicht zu den gleichheitswidrig bevorzugten Bevölkerungsgruppen gehört, sondern im Gegenteil als Einwohnerin Deutschlands von der in Präambel EFSF-Rahmenvertrag, Erwägungsgründe 2+3+6, Art. 3 und Art. 12 ESM-Vertrag, Erwägungsgrund 3 und Art. 6 Abs. 1 von EU-Verordnung 2011/385 (COD), Ecofin-Rat vom 10.05.2010, Nr. 49 des Berichts der Task Force vom 21.10.2010 und Nr. 17+24 der Stellungnahme zum Euro-Gipfel vom 26.10.2011 vorgeschriebenen IWF-artigen Ignorierung aller Grund- und Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerländer betroffen.

Sie wäre bei Verkündung und noch mehr bei Inkrafttreten des ESMFinG, des Gesetzes zur Änderung des BSchuWG und der Zustimmungsgesetze unmittelbar (ohne weiteren vorherigen Rechtsakt) und gegenwärtig (sofort bei Verkündung bzw. Inkrafttreten) betroffen, da bereits bei Verkündung und noch schwerer bei Inkrafttreten sich die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG) ereignen würde.

Auch durch die Verkündung im Bundesgesetzblatt des geänderten StabMechG ist die Beschwerdeführerin selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Denn §3 Abs. 2 Nr. 3 StabMechG ermächtigt den Bundestag, Änderungen des EFSF-Rahmenvertrags durch einfachen Beschluss zuzustimmen. Der geänderte EFSF-Rahmenvertrag enthält bereits so gut wie alle Grausamkeiten des ESM bis auf die Ermächtigung der privaten Gläubiger zu verbindlichen politischen Auflagen und die rigorose Schuldentragfähigkeitsanalyse (siehe Abschnitte IV.3.2 und IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden).

Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes i. V. m. dem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) geltend, auch soweit es die Kompetenz der Bundestagsabgeordneten angeht, ihre Rechte zu schützen.

Fortsetzung: https://sites.google.com/site/euradevormwald/02-esm/061-freiheit