Jahr 2006 - 1

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Bundesverfassungsgericht hat durch die unanfechtbaren Entscheidungen

1 BvR 1263/06 vom 18. März 2009

und 

2 BvR 1225/09 vom 14. Oktober 2009

diese ganze "Einbürgerungsgeschichte" seit 2005 bis 2009 endgültig abgelehnt, nicht zur Entscheidung angenommen.

Meine Person gelte somit nach deutschem Recht endgültig als geistig behindert als psychisch krank als schuldunfähig als arbeitsunfähig!

Durch diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht angekündigt, in unserem "demokratischen deutschen Rechtsstaat" gibt es keinerlei Einbürgerung für Geistigbehinderten für Psychischkranken für Arbeitsunfähigen für jede Art der Behinderung!

        

Aber kein Problem. Ich mache mir daraus das Beste! Wenn man eine Zitrone hat, macht man davon eine Limonade! (Deil Karnegi) 

Und ich bereite jetzt meine weitere Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vor.

Die Würde des Staatenlosen ist an tastbar.

Sie zu erniedrigen und zu verachten ist

Verpflichtung aller staatlichen Gewalt!

 

 

 

Herum diesen faschistischen Beschluss 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 des Verwaltungsgerichts Köln läuft diese ganze Scheiße!

   

Bundesverfassungsgericht hat am 18.03.2009 meine Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1263/06 als unzulässig abgelehnt.

 

Oberverwaltungsgericht NRW hat am 22.04.2009 meine Berufung 19 A 1276/07 aus Gründen des fehlenden bei mir eines Anwaltes Anwaltszwang verworfen, abgelehnt.

 

Diesen Beschluss stelle ich hier in meinem Buch  ARBEIT  MACHT  EINBÜRGERUNG

 

 

Dok. 1, Seite 1 Beschluss 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 

Seite 2   

Seite 3 

Seite 4 

Seite 5 

Seite 6 

Seite 7 

Dok. 2 Antrag der Einbürgerungsbehörde 

Dok. 3 Verbindungsbeschluss 

Dok. 4, Seite 1 Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW 19 E 38/06 vom 28. August 2006, der den Beschluss VG 10 K 2033/05 bestätigt  

Seite 2 

Seite 3 

Seite 4 

Dok. 5, Seite 1 Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW 19 A 1276/07 vom 22.04.2009, der den Beschluss VG 10 K 2033/05 noch einmal und das ganze Verfahren bestätigt.  

Seite 2 

Seite 3 

Seite 4

Somit diese ganzen Beschlüssen und dieses ganze Verfahren VG 10 K 2033/05 sind rechtskräftig.

Gemäß dem Urteil 10 K 2033/05 sei meine Person unzurechnungsfähig, geistig behindert, Psychopath. 

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Verwaltungsgericht Köln

Beschluss 10 K 2033/05

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Herrn Paul Wolf, Horststr. 6, 51063 Köln gegen den Oberbürgermeister der Stadt Köln, Rechts- und Versicherungsamt, Appellhofplatz 23-25, 50667 Köln, Gz.: 3012-0323/2005 v.B., wegen Staatsangehörigkeitsrecht hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln am 03. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dittmers, den Richter am Verwaltungsgericht Stemshorn und den Richter am Verwaltungsgericht Koch

b e s c h l o s s e n

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 

G r ü n d e

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskosten ist abzulehnen, weil die Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. 

Die Klage ist unzulässig. 

Der Kläger ist zumindest partiell geschäfts- und prozessunfähig, soweit es sich um Streitigkeiten in dem hier berührten Lebensbereich seiner Einbürgerung handelt (62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Er kann daher insoweit keine wirksamen Verfahrenshandlungen vornehmen, wenn nicht ein Betreuer oder ein bestellter besonderer Vertreter für ihn tätig wird. 

….Gemäß §104 Nr. 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willenbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. In der Rechtssprechung ist anerkannt, dass eine Geschäfts- und Prozessunfähigkeit auch in Bezug auf bestimmte Lebensbereichen und auf den damit in Zusammenhang stehenden beschränkten Kreis von gerichtlichen Verfahren bestehen kann (partielle Geschäfts- und Prozessunfähigkeit). 

….Das Gericht muss davon ausgehen, dass bei dem Kläger hinsichtlich der Verfahren, die er im Zusammenhang mit seiner Einbürgerung betreibt, ein solcher Zustand besteht. Es kann die Prozessfähigkeit beurteilen, ohne einen Sachverständigen hinzuziehen zu müssen, denn der Befund der zumindest teilweisen Prozessunfähigkeit des Klägers ist offenkundig. Die Art der Prozessführung und weitere maßgebliche Umstände des Falles ermöglichen auch medizinisch nicht Vorgebildeten den eindeutigen Schluss auf das Vorliegen einer (partiellen), auf krankhaften Wahnvorstellungen beruhenden Geschäftsunfähigkeit. 

….die im Kern um das Anliegen seiner Einbürgerung kreisen. 

….weckt für sich genommen ernstliche Zweifel daran, dass sein Verhalten noch willentlich gesteuert bzw. steuerbar ist. 

Seine Eingaben sucht der Kläger in tatsächlich und rechtlich nicht mehr nachvollziehbarer Weise zu begründen. Dabei hat er sich zunehmend in die Vorstellung hineingesteigert, Verwaltung sowie Justiz würden sein Einbürgerungsbegehren aus rassistischen Motiven zurückweisen. Er ist auf Idee fixiert, das deutsche Einbürgerungsrecht sei Ausdruck faschistischen Gedankenguts, das dem deutschen Volk angeboren sei. In seinen Schriftsätzen prangert er mit verworrenen und stereotyp wiederkehrenden Phrasen an, das er sich aufgrund seiner k…….. Herkunft Erniedrigungen, abstruser Forderungen und Verfolgungen insbesondere durch weibliche Bedienste der Einbürgerungsbehörden und das erkennenden Gerichts ausgesetzt sieht. Seine Situation setzt er mit der rassisch Verfolgter während des Dritten Reichs gleich und meint, die Bediensten bedrohten ihn als Angehörigen einer minderwertigen Rasse mit Zwangssterilisation, Inhaftierung und Ausweisung. Dass die Ausführungen des Klägers auf krankhaften Wahnvorstellungen beruhen, zeigt sich auch daran, dass er die genannten Personen ohne jeden erkennbaren sachlichen Hintergrund bezichtigt, bei seiner Verfolgung verschwörerisch zusammenwirken und eine Jagd auf ihn zu organisieren. In aggressiver Steigerung seines Vorbringens fordert der Kläger, die mit seinen Verfahren befassten Personen für deren angeblich verbrecherisches Verhalten zur Rechenschaft zu ziehen. 

Die Annahme, dass die Prozessführung des Klägers jedenfalls für den hier in Rede stehenden beschränkten Kreis von gerichtlichen Verfahren von einer die freie Willenbestimmung beeinflussenden Fehlhaltung bestimmt ist, steht auch nicht entgegen, dass der Kläger mit der auf Einbürgerung gerichteten Untätigkeitsklage im Grunde ein vernünftiges Prozessziel verfolgt. Bei der Behandlung von Prozessunfähigen im gerichtlichen Verfahren geht es nicht allein darum, unvernünftige Prozesse zu verhindern, sondern darüber hinaus darum, dem Prozessunfähigen die Risiken abzunehmen, die sich aus dem Mangel an freier Willenbestimmung und Einsicht in die Zusammenhänge ergeben. 

Zu sachgerechtem Vortrag, der sein Prozessziel stützen könnte, zeigt sich der Kläger dauerhaft nicht in der Lage. Er ist derart in seinen von Verfolgungswahn geprägten Vorstellungen befangen, dass er außerstande ist, die Sach- und Rechtslage zu  erkennen, einzuordnen und daraus die erforderlichen Schlüsse für ein sinnvolles prozessuales Vorgehen zu ziehen. 

Dies alles zwingt zu der Schlussfolgerung, dass der Kläger sich in einem anhaltenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Sie macht in dem hier angesprochenen Lebensbereich eine frei Willensbestimmung unmöglich. 

Auch die umfassendere Regelung des §16 Abs. 1 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für das Prozessrecht. 

Angesichts der nach bürgerlichem Recht bereitstehenden Möglichkeiten ist es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, in jedem anhängigen Verfahren die Verteilung Prozessunfähiger sicherzustellen. Allerdings wird es Sache des Beklagten sein, in dem bei ihm anhängigen Einbürgerungsverfahren des Klägers zu prüfen, ob nach §16 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG das zuständige Vormundschaftsgericht um Bestellung eines geeigneten Vertreters für den Kläger zu ersuchen ist.

 

 

 

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Bildquelle:    http://www.shoa.de/content/view/234/231/

http://de.wikipedia.org/wiki/KZ-Arzt

http://www.deathcamps.info/testimonies/Doctors.htm

 

 

 

Mit dem Beschluss des Vormundschaftsgerichts 52 XVII W 272 vom 10.11.2006 (7 Blätter, 14 Seiten) wurde die Einrichtung einer für meine Person Betreuung abgelehnt. Der Inhalt dieses Beschlusses ist juristisch-wissenschaftlich so interessant, so dass ich jedem empfehle, ihn durchzustudieren. Es ist eine Perl des modernen Widerstandes gegen die deutsche faschistische Justiz.

 

 

Meine eingelegte am 15.05.2006 gegen diesen Beschluss und daraus ausgehendes „Betreuungsverfahren“ Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1263/06 „prüft“ das Bundesverfassungsgericht bis heute Dezember 2008 nicht, mit der Begründung, es tute uns leid, wir haben zur Zeit keine Zeit, wir prüfen sie unbedingt, aber nur dann wann wir dafür Zeit hätten….

 

Gegen diese Untätigkeit habe ich meine weiteren Beschwerden Strafanträge gestellt.

 

 

Diese psychiatrische Stellungnahme auf 16 Seiten habe ich vom Oberverwaltungsgericht NRW am 28.06.2006 zur Kenntnisnahme erhalten. Einige bedeutende Auszüge daraus stelle ich hier in meinem Buch ARBEIT  MACHT  EINBÜRGERUNG

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Hans-Martin Schuchardt

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

– Verkehrsmedizin – 

Frankfurter Str. 716

51107 Köln

Tel. 0221/890 20 91

Fax. 0221/89 52 41

Amtsgericht Köln

Abt. 52

Luxemburger Str. 101

50922 Köln                                                    25.05.2006/Ob

Geschäftszeichen:         52 XVII W 272

Betreuungsverfahren Herr Paul Wolf

Wohnhaft Horststraße 6, 51063 Köln

Vom Amtsgericht Köln wurde ich beauftragt, zur Notwendigkeit einer Betreuung ein psychiatrisches Gutachten über Herrn Paul Wolf zu erstellen. Die Begutachtung konnte nicht durchgeführt werden, da Herr Wolf die Untersuchung verweigerte. Trotzdem ist es aufgrund der vorliegenden umfangreichen schriftlichen Äußerungen des Betroffenen möglich, eine ausführliche

P s y c h i a t r i s c h e  S t e l l u n g n a h m e

zur Notwendigkeit einer Betreuung abzugeben.

Die Einrichtung einer Betreuung wurde vom Amt für öffentliche Ordnung im Februar 2006 angeregt. 

….Das Verwaltungsgericht Köln stellte in seiner Begründung, dass Herr Wolf zumindest partiell geschäfts- und prozessunfähig ist. 

….Er begründet das damit, dass ich gegen ihn faschistische ärztliche Behandlung ausübe. Ich sei kein Arzt und wolle über ihn ein unrichtiges Gesundheitszeugnis ausstellen. Ich hetze gegen ihn die Polizisten und die Krankenpfleger damit sie ihn zwangsweise in die psychiatrische Anstalt bringen. 

B E U R T E I L U N G: 

In allen Ausführungen von Herrn Wolf wird deutlich, dass er sich ungerecht behandelt fühlt.

….In seinen Äußerungen zeigen sich eindeutig Symptome einer ausgeprägten paranoiden Symptomatik. Es handelt sich offensichtlich um einen systematisierten Verfolgungswahn, der sich auf die Einbürgerungsbehörde, verschieden Gerichte und auf das Betreuungsverfahren bezieht. Dabei wird deutlich, dass er nicht mehr in der Lage ist, die an ihn gerichteten Schreiben inhaltlich korrekt zu erfassen und adäquat zu reagieren. 

Als Ursache für die wahnhaften Vorstellungen kommen eine wahnhafte Störung (F 22.0) aus dem Bereich der Schizophrenie und eine Persönlichkeitsstörung in Betracht. …., die erheblichen Einfluss auf das Verhalten des Betroffenen hat. 

Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass  der Betroffene nicht in der Lage sei, seinen Alltag, seine Selbstversorgung und seine finanziellen Angelegenheiten selbst zu besorgen. Die wahnhaften Vorstellungen beeinflussen sein Handeln nur im Bereich der gerichtlichen und behördlichen Auseinandersetzungen. 

….Eine ambulante Begutachtung ist unter diesen Umständen nicht möglich. Auch eine mehrtätige stationäre Begutachtung, die unter geschlossenen Bedingungen durchgeführt werden müsste, würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu keinem aussagekräftigen Ergebnis führen, da auch dann davon ausgegangen werden muss, dass sich Herr Wolf nicht kooperativ verhält. Außerdem dürfte eine geschlossene Unterbringung zur Begutachtung nicht angemessen sein, da keine unmittelbare Gefährdungsasperkte zu erkennen sind.

….Bezüglich der Gesundheitsfürsorge ist die Bestellung eines Betreuers dann nicht erforderlich und damit unzulässig, ….durch seine Bestellung würde sich an der Situation des Betroffenen nichts ändern. „Kann von vornherein kein Vertrauensverhältnis entstehen, weil der Betroffene die Bestellung des Betreuers als erniedrigend empfindet“. 

….Im Übrigen möchte ich mich den Ausführungen des VG Köln über die fehlende Geschäfts- und Prozessfähigkeit anschließen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist der Betroffene im Bereich seines Einbürgerungsverfahrens und seiner gerichtlichen Auseinandersetzung nicht mehr in der Lage, Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Wahrscheinlich kann er in diesem Bereich auch seinen Willen nicht mehr frei bestimmen.

….Da von keiner gesundheitliche Gefährdung ausgegangen werden kann, liegen m. E. die Voraussetzungen, den Betroffenen geschlossen unterzubringen und ihn gegen seinen Willen zu behandeln, nicht vor. 

….Er könnte ihn nicht daran hindern, weiter Beschwerden und eingaben bei Gerichten oder sonstigen Institutionen zu machen.

Zusammenfassung: 

Herr Wolf leidet mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an einer psychischen Störung. Diese Erkrankung hat Einfluss auf sein Verhalten. Es liegt eine partielle Geschäfts- und Prozessunfähigkeit vor, der Betroffene kann seinen Willen in allen Bereichen, die mit dem Einbürgerungsverfahren zusammenhängen, nicht mehr frei bestimmen. Trotzdem liegen die Voraussetzungen zur Anordnung einer Betreuung m. E. nicht vor. Eine gesundheitliche Gefahr für den Betroffenen oder ein anderes selbstschädigendes Verhalten ist nicht zu erkennen, ein Betreuer hätte keinerlei Möglichkeit, tätig zu werden.

Hans-Martin Schuchardt

Arzt für Psychiatrie/Psychotherapie

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„….Er (Betreuer) könnte ihn nicht daran hindern, weiter Beschwerden und eingaben bei Gerichten oder sonstigen Institutionen zu machen.“

 

Das ist der einzige Hauptgrund für diese deutsche staatliche faschistische nazistische Betreuungsschweinerei! Das ist der Hauptgrund für dieses faschistische Unrecht der Bundesrepublik Deutschland! Die Bundesrepublik Deutschland will damit nur meinen Mund durch diese Zwangsunterbringungsmaßnahmen zu schließen! Ausländer müssen MAUL HALTEN UND GEHORCHEN!

 

Psychiatrie in China http://www.n-tv.de/1067032.html

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Der deutsche Schriftsteller

Der Märtyrer des rassistischen deutschen Volkes

Der Einbürgerungsbewerber

Paul Wolf

Horststr. 6

51063      Köln                                                                      10.01.2006

Staatsanwaltschaft Köln

Am Justizzentrum 13

50939      Köln

Kopie:    Bundesverfassungsgericht

Postfach 1771

76006      Karlsruhe

Aktenzeichen:                      2 BvR 218/06

Kopie:       Cour européenne des Droits de l'Homme

                   Conseil de l' Europe

                   F – 67075 STRASBOURG CEDEX

                   Registriernummer:            1329/05

Strafantrag

gegen die verleumderischen verbrecherlichen Handlungen der deutschen Richter des Verwaltungsgerichts Köln: der Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht D......, der Richter am Verwaltungsgericht S...... und der Richter am Verwaltungsgericht K...... nach §130 StGB Volksverhetzung, §§ 185, 186, 187, 190, 192, 188 StGB Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens, Falsche Verdächtigung nach §164 StGB, Strafvereitelung im Amt nach §258a StGB, Rechtsbeugung nach §339 StGB, Verfolgung Unschuldiger nach §344 StGB, Parteiverrat nach §356 StGB

Sehr geehrte Damen und Herren, 

1.   würden Sie bitte mich gegen die verleumderischen verbrecherlichen Handlungen der deutschen Richter des Verwaltungsgerichts Köln: der Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht D......, der Richter am Verwaltungsgericht S...... und der Richter am Verwaltungsgericht K...... beschützen und sie ins Gefängnis nach §130 StGB Volksverhetzung, §§ 185, 186, 187, 190, 192, 188 StGB Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens, Falsche Verdächtigung nach §164 StGB, Strafvereitelung im Amt nach §258a StGB, Rechtsbeugung nach §339 StGB, Verfolgung Unschuldiger nach §344 StGB, Parteiverrat nach §356 StGB für 10 Jahren einsperren! 

 

 

2.   Am 03.01.2006 haben die Richter das Verwaltungsgericht Köln: der Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht D……, der Richter am Verwaltungsgericht S…… und der Richter am Verwaltungsgericht K…… durch ihren faschistischen Beschluss 10 K 2033/05 meine Person einfach so aus der Luft für einen „Geisteskranken“, „Psychischkranken“ erklärt! 

 

 

3.   Ich protestiere gegen diese faschistische Erklärung des Verwaltungsgerichts Köln über meiner Person! Einfach so aus der Luft wie in der Nazizeit erklärt das Verwaltungsgericht Köln meine Person als „Geisteskrank“! 

 

 

4.   Diese richterliche Erklärung der Richter D......, S...... und K...... ist der Faschismus, Faschismus und Faschismus! Dieser faschistische Beschluss ist die Wiedergeburt des Faschismus in Deutschland! Diese richterliche Erklärung ist eine faschistische aus der Nazizeit Erklärung, wann der Nazistaat einfach so nicht dem Dritten Reich zustehenden Bürger für Geistesgestörten, für Psychischkranken erklärt hat! 

 

 

5.   Diese Drei faschistischen Richter D......, S...... und K...... haben mich noch nie ins Gesicht gesehen! Haben mit mir noch nie mündlich oder telefonisch gesprochen! Mir geben keinen irgendwelchen Termin! Mir verbieten das Gebäude des Verwaltungsgerichts Köln zu betreten!!!!!!!!!! Und jetzt schließen diese drei Faschisten von nichts noch ihre faschistische Schlussfolgerung, dass ich dazu „Geistesgestörter“ sei! 

 

 

6.  Was meinen die Richter D……, S…… und K…… mit ihrer Schlussfolgerung „offenkundig“? Woher haben die Richter D……, S…… und K…… diese ihre Schlussfolgerung „offenkundig“ herausgefunden? Auf welchen Kriterien begründen die Richter D……, S…… und K…… ihrer Schlussfolgerung über meiner Person „offenkundige Geistesstörung“? 

 

 

7.  Diese offizielle richterlich-amtliche Schlussfolgerung der Richter D......, S...... und K...... ist ein Verbrechen, ist eine gegen mich gerichtete nach §130 StGB Volksverhetzung! Diese Richter D......, S...... und K...... hetzen gegen mich das ganze deutsche Volk! Diese Richter D......, S...... und K...... sind keine deutsche Richter, sondern gewöhnliche Verbrecher in der richterlichen Bekleidung! Sie dürfen als Richter nicht arbeiten! 

 

 

8.   Dieser offizielle richterliche Beschluss verletzt hart meine Ehre, meine Würde! Würden Sie bitte die Richter D......, S...... und K...... sofort aus dem Richteramt entlassen uns sie ins Gefängnis für 10 Jahren einsperren! 

 

 

9.   Würden Sie bitte mir die deutsche Staatsangehörigkeit geben! 

 

 

10.   Sehr verehrte Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte würden Sie bitte mir Ihren richterlichen Europäischen Rechtsschutz gegen den deutschen rassistischen „Rechtsstaat“ geben. Ich habe die Angst, dass die deutschen Staatsanwälte, die deutschen Richter, die deutschen Polizisten, das deutsche Volk mich nun mit Gewalt in einer psychiatrischen Anstalt einsperren, damit diesen ganzen deutschen rassistischen Verbrechen bedecken und diese ganze deutsche Ungesetzlichkeit, deutsche Unmenschlichkeit, diesen ganzen deutschen volkstümlichen Faschismus als ein harmloses Missverständnis darstellen….

 

 

Der deutsche Schriftsteller Paul Wolf

 

Anlage

Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 03.01.2006

Meine Beschwerde vor dem OVG Münster