31 Verfass. Beschwerde

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Die Würde des Staatenlosen ist an tastbar.

Sie zu erniedrigen und zu verachten ist

Verpflichtung aller staatlichen Gewalt! 

 

 

Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1225/09 vom 23. Mai 2009 gegen all diese rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens seit 2005 bis zum April 2009 und gegen den Anwaltszwang.

Dok. 1

Dok. 2 Seite 1

Seite 2

Dok. 3, Seite 1 Rechtskäftiger Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW 19 A 1276/07 vom 22.04.2009. Wurde abgelehnt, weil meine Person "prozessunfähig geschäftsunfähig" sei.  

Seite 2 

Seite 3 

Seite 4

Bundesverfassungsgericht                                                     20. Juli 2009 n. Chr.

Postfach 1771

76006 Karlsruhe

 

Aktenzeichen:            2 BvR 1225/09

 

Beschwerdeführer:  Paul Wolf

Horststr.6

51063 Köln

Tel: 0221-2783834

Staatenloser Einbürgerungsbewerber (kein Ausländer)

Staatenlosenreiseausweis: ZOC4PYNT3

Anerkannter Asylberechtigter seit 1997

Niederlassungserlaubnis

Mongolische schlitzäugige Volkszugehörigkeit

Katholik

Bitterarmer Langzeit-1-EURO-JOBber

http://einbuergerung.on.to/

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http://paulwolf.en.st/

http://paulwolf.on.to/

 

Beschwerdegegner:  Der verachtende Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen 19 A 1275/07 vom 22. April 2009 (Erhalten 29.04.2009) über die Verwerfung meines Berufungszulassungsantrages und über die Ablehnung meines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren, Antrag auf Zulassung zur Berufung gegen:

-          Urteil des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 28.03.2007

-          Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 15.12.2006

-          Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 03.01.2006

-          Verbindungsbeschluss 10 K 2033/05 / 10 K 4806/05 des Verwaltungsgerichts Köln vom 03.01.2006 über das Verbinden der gerichtlichen Verfahren 10 K 2033/05 und 10 K 4806/05 zur gemeinsamen Entscheidung

-          Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 19 E 38/06 / 10 K 2033/05 vom 28.08.2006

-          Antrag der Einbürgerungsbehörde Köln vom 13.02.2006 vor dem Amtsgericht Köln auf die Eröffnung gegen meine Person eines Betreuungsverfahrens

-          Betreuungsverfahren des Amtsgerichts Köln 52 XVII W 272 vom 20.02.2006

-          Beschluss des Landgerichts Köln 1 T 129/06 / 52 XVII W 272 vom 07.04.2006

-          Beschluss des Oberlandesgerichts Köln 16 Wx 90/06 / 1 T 129/06 LG Köln / 52 XVII W 272 AG Köln vom 05.05.2006

-          Psychiatrische Stellungnahme vom 25.05.2006 des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Hans-Martin Schuchardt

und

gegen den §8 Abs. 1 Nr. 4 StAG und gegen den §10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG

und

gegen den widerlichen deutschen Anwaltszwang, gegen den Vertretungszwang, gegen den Bevollmächtigten zwang, gegen die Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m. §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband

und

gegen den neu eingeführten §67 Abs. 4 VwGO

 

 

Stellungnahme

zu meiner eingereichten am 23. Mai 2009 staatenloser Verfassungsbeschwerde gegen den verachtenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen 19 A 1275/07 vom 22. April 2009 (Erhalten 29.04.2009) über die Verwerfung meines Berufungszulassungsantrages und über die Ablehnung meines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren, Antrag auf Zulassung zur Berufung gegen:

-          Urteil des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 28.03.2007

-          Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 15.12.2006

-          Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 03.01.2006

-          Verbindungsbeschluss 10 K 2033/05 / 10 K 4806/05 des Verwaltungsgerichts Köln vom 03.01.2006 über das Verbinden der gerichtlichen Verfahren 10 K 2033/05 und 10 K 4806/05 zur gemeinsamen Entscheidung

-          Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 19 E 38/06 / 10 K 2033/05 vom 28.08.2006

-          Antrag der Einbürgerungsbehörde Köln vom 13.02.2006 vor dem Amtsgericht Köln auf die Eröffnung gegen meine Person eines Betreuungsverfahrens

-          Betreuungsverfahren des Amtsgerichts Köln 52 XVII W 272 vom 20.02.2006

-          Beschluss des Landgerichts Köln 1 T 129/06 / 52 XVII W 272 vom 07.04.2006

-          Beschluss des Oberlandesgerichts Köln 16 Wx 90/06 / 1 T 129/06 LG Köln / 52 XVII W 272 AG Köln vom 05.05.2006

-          Psychiatrische Stellungnahme vom 25.05.2006 des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Hans-Martin Schuchardt

und

gegen den §8 Abs. 1 Nr. 4 StAG und gegen den §10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG

und

gegen den widerlichen deutschen Anwaltszwang, gegen den Vertretungszwang, gegen den Bevollmächtigten zwang, gegen die Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m. §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband

und

gegen den neu eingeführten §67 Abs. 4 VwGO

gemäß Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 das Recht auf ein faires und zügiges Verfahren und nach Artikeln 19 Abs. 4, 20, 93 Abs. 1 Nr. 4a des Grundgesetzes i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90, 92, 93 Abs. 3, 93a Abs. 2, 95 Abs. 3 BVerfGG

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

 

 

 

 

Artikel 12 Gleiche Anerkennung vor dem Recht

(1) Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden.

(2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.

(3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.

(4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zu allen die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen geeignete und wirksame Sicherungen vorgesehen werden, um Missbräuche zu verhindern. Diese Sicherungen müssen gewährleisten, dass bei den Maßnahmen betreffend die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit die Rechte, der Wille und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet werden, es nicht zu Interessenkonflikten und missbräuchlicher Einflussnahme kommt, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und auf die Umstände der Person zugeschnitten sind, dass sie von möglichst kurzer Dauer sind und dass sie einer regelmäßigen Überprüfung durch eine zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder gerichtliche Stelle unterliegen. Die Sicherungen müssen im Hinblick auf das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen die Rechte und Interessen der Person berühren, verhältnismäßig sein.

(5) Vorbehaltlich dieses Artikels treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu erben, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln und gleichen Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und anderen Finanzkrediten zu haben, und gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich ihr Eigentum entzogen wird.

Artikel 13 Zugang zur Justiz

(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang zur Justiz, unter anderem durch verfahrensbezogene und altersgemäße Vorkehrungen, um ihre wirksame unmittelbare und mittelbare Teilnahme, einschließlich als Zeugen und Zeuginnen, an allen Gerichtsverfahren, auch in der Ermittlungsphase und in anderen Vorverfahrensphasen, zu erleichtern.

(2) Um zur Gewährleistung des wirksamen Zugangs von Menschen mit Behinderungen zur Justiz beizutragen, fördern die Vertragsstaaten geeignete Schulungen für die im Justizwesen tätigen Personen, einschließlich des Personals von Polizei und Strafvollzug.

Artikel 18 Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Freizügigkeit, auf freie Wahl ihres Aufenthaltsorts und auf eine Staatsangehörigkeit, indem sie unter anderem gewährleisten, dass

a) Menschen mit Behinderungen das Recht haben, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben und ihre Staatsangehörigkeit zu wechseln, und dass ihnen diese nicht willkürlich oder aufgrund von Behinderung entzogen wird;

b) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung die Möglichkeit versagt wird, Dokumente zum Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit oder andere Identitätsdokumente zu erhalten, zu besitzen und zu verwenden oder einschlägige Verfahren wie Einwanderungsverfahren in Anspruch zu nehmen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit zu erleichtern;

c) Menschen mit Behinderungen die Freiheit haben, jedes Land einschließlich ihres eigenen zu verlassen;

d) Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich oder aufgrund von Behinderung das Recht entzogen wird, in ihr eigenes Land einzureisen.

(2) Kinder mit Behinderungen sind unverzüglich nach ihrer Geburt in ein Register einzutragen und haben das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, ihre Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.

 

 

 

 

 

11.    Das ist alles keine Rechtstaatlichkeit! Das ist alles in deutschem Blut angeborene faschistische Hetze gegen Staatenlose, gegen Ausländer, ist eine in deutschem Blut angeborene faschistische staatlich-gerichtliche Diskriminierung von geistig Behinderten und von psychisch Kranken! Sie sind Deutsche, sie haben zwei Millionen geistig Behinderte umgebracht und jetzt spielen diese ihre mörderischen Genen in ihrem deutschen Blut weiter verrückt, sie geben den geistig Behinderten keine deutsche Staatsangehörigkeit! Umbringen dürfen sie heute nicht, aber dann nicht einbürgern, das ist doch auch was Tolles!

 

 

Paul Wolf

Staatenloser Mitbürger

 

Anlage:

Kopie meiner Stellungnahme vom 18. Juli 2009 an das Verwaltungsgericht Köln 10 K 3069/09

Bundesverfassungsgericht                                                    23. Mai 2009 n. Chr.

Postfach 1771

76006 Karlsruhe

 

Aktenzeichen:            2 BvR 1225/09

 

Beschwerdeführer:  Paul Wolf

Horststr.6

51063 Köln

Tel: 0221-2783834

Staatenloser Einbürgerungsbewerber (kein Ausländer)

Staatenlosenreiseausweis: ZOC4PYNT3

Anerkannter Asylberechtigter seit 1997

Niederlassungserlaubnis

Mongolische schlitzäugige Volkszugehörigkeit

Katholik

Bitterarmer Langzeit-1-EURO-JOBber

http://einbuergerung.on.to/

http://staatenlos.on.to/

http://paulwolf.en.st/

http://paulwolf.on.to/

 

Beschwerdegegner:  Der verachtende Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen 19 A 1275/07 vom 22. April 2009 (Erhalten 29.04.2009) über die Verwerfung meines Berufungszulassungsantrages und über die Ablehnung meines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren, Antrag auf Zulassung zur Berufung gegen:

-          Urteil des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 28.03.2007

-          Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 15.12.2006

-          Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 03.01.2006

-          Verbindungsbeschluss 10 K 2033/05 / 10 K 4806/05 des Verwaltungsgerichts Köln vom 03.01.2006 über das Verbinden der gerichtlichen Verfahren 10 K 2033/05 und 10 K 4806/05 zur gemeinsamen Entscheidung

-          Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 19 E 38/06 / 10 K 2033/05 vom 28.08.2006

-          Antrag der Einbürgerungsbehörde Köln vom 13.02.2006 vor dem Amtsgericht Köln auf die Eröffnung gegen meine Person eines Betreuungsverfahrens

-          Betreuungsverfahren des Amtsgerichts Köln 52 XVII W 272 vom 20.02.2006

-          Beschluss des Landgerichts Köln 1 T 129/06 / 52 XVII W 272 vom 07.04.2006

-          Beschluss des Oberlandesgerichts Köln 16 Wx 90/06 / 1 T 129/06 LG Köln / 52 XVII W 272 AG Köln vom 05.05.2006

-          Psychiatrische Stellungnahme vom 25.05.2006 des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Hans-Martin Schuchardt

und

gegen den §8 Abs. 1 Nr. 4 StAG und gegen den §10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG

und

gegen den widerlichen deutschen Anwaltszwang, gegen den Vertretungszwang, gegen den Bevollmächtigten zwang, gegen die Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m. §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband

und

gegen den neu eingeführten §67 Abs. 4 VwGO

 

 

Staatenlose Verfassungsbeschwerde

gegen den verachtenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen 19 A 1275/07 vom 22. April 2009 (Erhalten 29.04.2009) über die Verwerfung meines Berufungszulassungsantrages und über die Ablehnung meines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren, Antrag auf Zulassung zur Berufung gegen:

-          Urteil des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 28.03.2007

-          Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 15.12.2006

-          Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 03.01.2006

-          Verbindungsbeschluss 10 K 2033/05 / 10 K 4806/05 des Verwaltungsgerichts Köln vom 03.01.2006 über das Verbinden der gerichtlichen Verfahren 10 K 2033/05 und 10 K 4806/05 zur gemeinsamen Entscheidung

-          Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 19 E 38/06 / 10 K 2033/05 vom 28.08.2006

-          Antrag der Einbürgerungsbehörde Köln vom 13.02.2006 vor dem Amtsgericht Köln auf die Eröffnung gegen meine Person eines Betreuungsverfahrens

-          Betreuungsverfahren des Amtsgerichts Köln 52 XVII W 272 vom 20.02.2006

-          Beschluss des Landgerichts Köln 1 T 129/06 / 52 XVII W 272 vom 07.04.2006

-          Beschluss des Oberlandesgerichts Köln 16 Wx 90/06 / 1 T 129/06 LG Köln / 52 XVII W 272 AG Köln vom 05.05.2006

-          Psychiatrische Stellungnahme vom 25.05.2006 des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Hans-Martin Schuchardt

und

gegen den §8 Abs. 1 Nr. 4 StAG und gegen den §10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG

und

gegen den widerlichen deutschen Anwaltszwang, gegen den Vertretungszwang, gegen den Bevollmächtigten zwang, gegen die Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m. §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband

und

gegen den neu eingeführten §67 Abs. 4 VwGO

gemäß Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 das Recht auf ein faires und zügiges Verfahren und nach Artikeln 19 Abs. 4, 20, 93 Abs. 1 Nr. 4a des Grundgesetzes i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90, 92, 93 Abs. 3, 93a Abs. 2, 95 Abs. 3 BVerfGG

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

-          Urteil des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 28.03.2007

-          Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 15.12.2006

-          Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 03.01.2006

-          Verbindungsbeschluss 10 K 2033/05 / 10 K 4806/05 des Verwaltungsgerichts Köln vom 03.01.2006 über das Verbinden der gerichtlichen Verfahren 10 K 2033/05 und 10 K 4806/05 zur gemeinsamen Entscheidung

-          Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 19 E 38/06 / 10 K 2033/05 vom 28.08.2006

-          Antrag der Einbürgerungsbehörde Köln vom 13.02.2006 vor dem Amtsgericht Köln auf die Eröffnung gegen meine Person eines Betreuungsverfahrens

-          Betreuungsverfahren des Amtsgerichts Köln 52 XVII W 272 vom 20.02.2006

-          Beschluss des Landgerichts Köln 1 T 129/06 / 52 XVII W 272 vom 07.04.2006

-          Beschluss des Oberlandesgerichts Köln 16 Wx 90/06 / 1 T 129/06 LG Köln / 52 XVII W 272 AG Köln vom 05.05.2006

-          Psychiatrische Stellungnahme vom 25.05.2006 des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Hans-Martin Schuchardt

wurde am 22. April 2009 vom Oberverwaltungsgericht NRW durch den verachtenden Beschluss 19 A 1275/07 aus Gründen des fehlenden bei mir eines Rechtsanwalts, meine Person werde nicht durch einen Anwalt vertreten (Anwaltszwang) verworfen.

 

 

-          Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen 19 A 1275/07 vom 22. April 2009

-          Urteil des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 28.03.2007

-          Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 15.12.2006

-          Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 03.01.2006

-          Verbindungsbeschluss 10 K 2033/05 / 10 K 4806/05 des Verwaltungsgerichts Köln vom 03.01.2006 über das Verbinden der gerichtlichen Verfahren 10 K 2033/05 und 10 K 4806/05 zur gemeinsamen Entscheidung

-          Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 19 E 38/06 / 10 K 2033/05 vom 28.08.2006

-          Antrag der Einbürgerungsbehörde Köln vom 13.02.2006 vor dem Amtsgericht Köln auf die Eröffnung gegen meine Person eines Betreuungsverfahrens

-          Betreuungsverfahren des Amtsgerichts Köln 52 XVII W 272 vom 20.02.2006

-          Beschluss des Landgerichts Köln 1 T 129/06 / 52 XVII W 272 vom 07.04.2006

-          Beschluss des Oberlandesgerichts Köln 16 Wx 90/06 / 1 T 129/06 LG Köln / 52 XVII W 272 AG Köln vom 05.05.2006

-          Psychiatrische Stellungnahme vom 25.05.2006 des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Hans-Martin Schuchardt

und

den §8 Abs. 1 Nr. 4 StAG und den §10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG

und

den widerlichen deutschen Anwaltszwang, den Vertretungszwang, den Bevollmächtigten zwang, die Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband

und

den neu eingeführten §67 Abs. 4 VwGO

als Nichtig erklären, mir die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen und die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung mir des Schmerzensgeldes und des Schadenersatzes für den Zeitraum von 2005 bis heute in Hohe von 1 Million Euro (Ein Million) verurteilen!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 12 Gleiche Anerkennung vor dem Recht

(1) Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden.

(2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.

(3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.

(4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zu allen die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen geeignete und wirksame Sicherungen vorgesehen werden, um Missbräuche zu verhindern. Diese Sicherungen müssen gewährleisten, dass bei den Maßnahmen betreffend die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit die Rechte, der Wille und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet werden, es nicht zu Interessenkonflikten und missbräuchlicher Einflussnahme kommt, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und auf die Umstände der Person zugeschnitten sind, dass sie von möglichst kurzer Dauer sind und dass sie einer regelmäßigen Überprüfung durch eine zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder gerichtliche Stelle unterliegen. Die Sicherungen müssen im Hinblick auf das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen die Rechte und Interessen der Person berühren, verhältnismäßig sein.

(5) Vorbehaltlich dieses Artikels treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu erben, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln und gleichen Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und anderen Finanzkrediten zu haben, und gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich ihr Eigentum entzogen wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zweiter Teil: Sachverhalt meines verwaltungsgerichtlichen Einbürgerungsrechtstreites

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-         der Beschluss 10 K 2033/05 vom 03.01.2006

-         der Beschluss des OVG NRW 19 E 38/06 / 10 K 2033/05 vom 28.08.2006

-         Antrag des Leiters der Einbürgerungsbehörde Köln Neßhöver vom 13.02.2006 vor dem Amtsgericht Köln auf die Eröffnung gegen meine Person eines Betreuungsverfahrens

automatisch außer Kraft, gelten sie als nicht ergangen, als unwirksam, als rechtswidrig, haben sie damit ihre juristische Kraft verloren! Der ganze Dreck, der diese beiden „Gerichte“ in ihren verbrecherischen Beschlüssen 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 und 19 E 38/06 / 10 K 2033/05 vom 28.08.2006 ausgedacht hatten, haben somit keine Bestätigung gefunden!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-          Internationales Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30. August 1961 (BGBl. II 1977, S. 597)

-          Internationales Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit

-          Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen (AGStaatenlosAbk) vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit (Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit) vom 29.06.1977 (BGBl. I 1101), geändert durch Artikel 3 § 4 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

http://www.spiegel.de/panorama/zeitgeschichte/0,1518,470844,00.html

 

http://www.bazonline.ch/schweiz/standard/story/10597837

http://www.nzz.ch

http://www.zisch.ch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mein staatenloser Beweis meines staatenlosen Loyalitätsbekenntnisses zum göttlichen arischen faschistischen deutschen Volk!

Das 80 Millionen demokratische deutsche Volk! Scheißt mir gemeinsam Tausendtonnenweise in meinem staatenlosen Maul ihre deutschen prachtvollen Fäkalien aus! Verlegt in mein staatenloses Maul direkt die Kloabwasserrohrleitung aus ihren 30 Millionen deutschen Klos! Nutzt mein staatenloses Maul wie ein volkstümliches nationales deutsches öffentliches Klo für ihre saftigen deutschen Exkremente aus!

Das 80 Millionen soziale deutsche Volk! Pisst mir gemeinsam direkt in meinem staatenlosen Maul ihren deutschen schätzbaren teuren Urin rein! Nutzt mein staatenloses Maul wie ein volkstümliches nationales deutsches Pissoir, Toilette aus!

Das 80 Millionen rechtsstaatliche deutsche Volk! Furzt mir gemeinsam Gecko literweise in meine widerliche staatenlose Schnauze ihre deutsche nationale angenehm duftige Furze rein!

Das 80 Millionen christliche deutsche Volk! Kotzt mir gemeinsam Gecko literweise in meinem staatenlosen Maul ihre deutsche nationale 36-gradwarme Kalorienhaltige Kotze rein!

Das 80 Millionen liebevolle deutsche Volk! Rülpst mir gemeinsam Gecko literweise in meine ekelhafte staatenlose Fresse ihre deutsche nationale wunderbar riechende Rülpse rein!

Das 80 Millionen herzliche deutsche Volk! Schnäuzt mir gemeinsam tonnenweise in meinem staatenlosen Maul ihren deutschen nationalen zärtlichen Rotz aus!

Das 80 Millionen menschliche deutsche Volk! Spuckt mir gemeinsam Gecko literweise in meinem staatenlosen Maul ihre deutsche nationale süße Spucke aus!

Das 80 Millionen großzugige deutsche Volk! Spritz mir gemeinsam Gecko literweise in meinem staatenlosen deutschbegeisterten Maul ihre deutsche nationale göttliche Wichssperma ab!

Das 80 Millionen wohlhabende Volk! Steckt mir in meinem staatenlosen Maul den ganzen Schweinekot, den ganzen Hundekot, Katzenkot, Rattenkot von ihren 300 Millionen deutschen lebenswürdigen glücklichen Tieren rein!

Das 80 Millionen freundliche zivilisierte europäische deutsche Volk! Bescheißt mich! Befurzt mich! Bepisst mich! Bekotzt mich! Beschnäuzt mich! Berülpst mich! Bewichst mich! Verdreckt mich! Verekelt mich! Demütigt mich! Erniedrigt mich! Verabscheut mich! Verhasst mich! Herabsetzt mich…. und danach gibt mir ihre erstklassige deutsche Staatsangehörigkeit, bürgert mich in ihren hochwertigen arischen Staatsverband ein! Ich liebe ihre deutsche Staatsangehörigkeit! Ich liebe das deutsche Volk! Ich liebe Deutsche!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-          Antrag der Einbürgerungsbehörde Köln vom 13.02.2006 vor dem Amtsgericht Köln auf die Eröffnung gegen meine Person eines Betreuungsverfahrens

-          Betreuungsverfahren des Amtsgerichts Köln 52 XVII W 272 vom 20.02.2006

-          Psychiatrische Stellungnahme vom 25.05.2006 des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Hans-Martin Schuchardt

-          Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 19 E 38/06 / 10 K 2033/05 vom 28.08.2006

-          Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 15.12.2006

-          Urteil des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 28.03.2007

-          Beschluss des Landgerichts Köln 1 T 129/06 / 52 XVII W 272 vom 07.04.2006

-          Beschluss des Oberlandesgerichts Köln 16 Wx 90/06 / 1 T 129/06 LG Köln / 52 XVII W 272 AG Köln vom 05.05.2006

als Nichtig erklären, mir die deutsche Staatsangehörigkeit geben und die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung mir des Schmerzensgeldes in Hohe von 1 Million Euro (Ein Million) verurteilen!

 

-          Betreuungsverfahren des Amtsgerichts Köln 52 XVII W 272

-          Beschluss des Landgerichts Köln 1 T 129/06 / 52 XVII W 272 vom 07.04.2006

-          Beschluss des Oberlandesgerichts Köln 16 Wx 90/06 / 1 T 129/06 LG Köln / 52 XVII W 272 AG Köln vom 05.05.2006

-          Psychiatrische Stellungnahme vom 25.05.2006 des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Hans-Martin Schuchardt,

die auf Grund dieser verbrecherischen Beschlüsse Verbindungsbeschluss 10 K 2033/05 / 10 K 4806/05 vom 03.01.2006 und Beschluss 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 des Verwaltungsgerichts Köln zustande gekommen sind, nicht aufheben, weil es dafür nicht zuständig ist! Hier muss nur das Bundesverfassungsgericht durch ihre Entscheidung alle diese rechtswidrigen gerichtlichen Entscheidungen in ein Mal als nichtig erklären!

 

 

http://www.presseportal.de:80/pm/7846/1097096/mail

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Office of the High Commissioner for Human Rights

United Nations Office at Geneva

1211 Geneva 10, Switzerland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Paul Wolf

Staatenloser Mitbürger

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