31 Verfass. Beschwerde
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Die Würde des Staatenlosen ist an tastbar.
Sie zu erniedrigen und zu verachten ist
Verpflichtung aller staatlichen Gewalt!
Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1225/09 vom 23. Mai 2009 gegen all diese rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens seit 2005 bis zum April 2009 und gegen den Anwaltszwang.
Dok. 1
Dok. 2 Seite 1
Seite 2
Dok. 3, Seite 1 Rechtskäftiger Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW 19 A 1276/07 vom 22.04.2009. Wurde abgelehnt, weil meine Person "prozessunfähig geschäftsunfähig" sei.
Seite 2
Seite 3
Seite 4
Bundesverfassungsgericht 20. Juli 2009 n. Chr.
Postfach 1771
76006 Karlsruhe
Aktenzeichen: 2 BvR 1225/09
Beschwerdeführer: Paul Wolf
Horststr.6
51063 Köln
Tel: 0221-2783834
Staatenloser Einbürgerungsbewerber (kein Ausländer)
Staatenlosenreiseausweis: ZOC4PYNT3
Anerkannter Asylberechtigter seit 1997
Niederlassungserlaubnis
Mongolische schlitzäugige Volkszugehörigkeit
Katholik
Bitterarmer Langzeit-1-EURO-JOBber
Beschwerdegegner: Der verachtende Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen 19 A 1275/07 vom 22. April 2009 (Erhalten 29.04.2009) über die Verwerfung meines Berufungszulassungsantrages und über die Ablehnung meines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren, Antrag auf Zulassung zur Berufung gegen:
- Urteil des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 28.03.2007
- Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 15.12.2006
- Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 03.01.2006
- Verbindungsbeschluss 10 K 2033/05 / 10 K 4806/05 des Verwaltungsgerichts Köln vom 03.01.2006 über das Verbinden der gerichtlichen Verfahren 10 K 2033/05 und 10 K 4806/05 zur gemeinsamen Entscheidung
- Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 19 E 38/06 / 10 K 2033/05 vom 28.08.2006
- Antrag der Einbürgerungsbehörde Köln vom 13.02.2006 vor dem Amtsgericht Köln auf die Eröffnung gegen meine Person eines Betreuungsverfahrens
- Betreuungsverfahren des Amtsgerichts Köln 52 XVII W 272 vom 20.02.2006
- Beschluss des Landgerichts Köln 1 T 129/06 / 52 XVII W 272 vom 07.04.2006
- Beschluss des Oberlandesgerichts Köln 16 Wx 90/06 / 1 T 129/06 LG Köln / 52 XVII W 272 AG Köln vom 05.05.2006
- Psychiatrische Stellungnahme vom 25.05.2006 des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Hans-Martin Schuchardt
und
gegen den §8 Abs. 1 Nr. 4 StAG und gegen den §10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG
und
gegen den widerlichen deutschen Anwaltszwang, gegen den Vertretungszwang, gegen den Bevollmächtigten zwang, gegen die Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m. §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband
und
gegen den neu eingeführten §67 Abs. 4 VwGO
Stellungnahme
zu meiner eingereichten am 23. Mai 2009 staatenloser Verfassungsbeschwerde gegen den verachtenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen 19 A 1275/07 vom 22. April 2009 (Erhalten 29.04.2009) über die Verwerfung meines Berufungszulassungsantrages und über die Ablehnung meines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren, Antrag auf Zulassung zur Berufung gegen:
- Urteil des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 28.03.2007
- Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 15.12.2006
- Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 03.01.2006
- Verbindungsbeschluss 10 K 2033/05 / 10 K 4806/05 des Verwaltungsgerichts Köln vom 03.01.2006 über das Verbinden der gerichtlichen Verfahren 10 K 2033/05 und 10 K 4806/05 zur gemeinsamen Entscheidung
- Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 19 E 38/06 / 10 K 2033/05 vom 28.08.2006
- Antrag der Einbürgerungsbehörde Köln vom 13.02.2006 vor dem Amtsgericht Köln auf die Eröffnung gegen meine Person eines Betreuungsverfahrens
- Betreuungsverfahren des Amtsgerichts Köln 52 XVII W 272 vom 20.02.2006
- Beschluss des Landgerichts Köln 1 T 129/06 / 52 XVII W 272 vom 07.04.2006
- Beschluss des Oberlandesgerichts Köln 16 Wx 90/06 / 1 T 129/06 LG Köln / 52 XVII W 272 AG Köln vom 05.05.2006
- Psychiatrische Stellungnahme vom 25.05.2006 des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Hans-Martin Schuchardt
und
gegen den §8 Abs. 1 Nr. 4 StAG und gegen den §10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG
und
gegen den widerlichen deutschen Anwaltszwang, gegen den Vertretungszwang, gegen den Bevollmächtigten zwang, gegen die Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m. §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband
und
gegen den neu eingeführten §67 Abs. 4 VwGO
gemäß Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 das Recht auf ein faires und zügiges Verfahren und nach Artikeln 19 Abs. 4, 20, 93 Abs. 1 Nr. 4a des Grundgesetzes i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90, 92, 93 Abs. 3, 93a Abs. 2, 95 Abs. 3 BVerfGG
Sehr geehrte Damen und Herren,
würden sie bitte bei der Prüfung meiner dieser Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1225/09 das neue Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen anwenden. Deutschland hat es unterzeichnet, hat dazu beigetreten. Das ist Gesetz! Sie müssen jetzt dieses Übereinkommen erfüllen.
Das Bundesverfassungsgericht muss jetzt bei der Prüfung meiner dieser Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1225/09 gegen den rechtkräftigen Beschluss 10 K 2033/05 vom 03. Januar 2006 und Urteil 10 K 2033/05 das neue Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen anwenden!
Das neue Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verkündet, Behinderung wird als normaler Bestandteil menschlichen Lebens und als Quelle kultureller Bereicherung in der Gesellschaft verstanden, verbietet kategorisch jegliche Diskriminierung Benachteiligung Absage bei der Einbürgerung! Geistig behinderte und psychisch kranke Einbürgerungsbewerber genießen uneingeschränktes grünes Licht bei der Einbürgerung!
Ihr deutscher „Rechtstaat“ muss die Rechte der behinderten Einbürgerungsbewerber dem neuen Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen anpassen, die Rechte der behinderten Einbürgerungsbewerber neu definieren, auf diese Rechtsproblematik von einem neuen Blickwinkel ansehen! Siehe insbesondere Art. 12, 13 und 18 des Übereinkommens!
Ihr deutscher „Rechtstaat“ muss jedem behinderten und geistig behinderten Einbürgerungsbewerber die deutsche Staatsangehörigkeit sofort geben, wenn sie Mindestvoraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt haben!
Gemäß Artikel 12 Gleiche Anerkennung vor dem Recht und Artikel 13 Zugang zur Justiz dieses Übereinkommens darf das Verwaltungsgericht Köln meine diese Klage als „prozessunfähig rechtsunfähig verhandlungsunfähig geschäftsunfähig“ gar nicht abweisen, muss das Gericht sie verhandeln, weil ich nach neuem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ein Rechtssubjekt bin, dass ich in allen Lebensbereichen durchaus rechtsfähig prozessfähig verhandlungsfähig geschäftsfähig handlungsfähig bin!
Artikel 12 Gleiche Anerkennung vor dem Recht
(1) Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden.
(2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.
(3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.
(4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zu allen die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen geeignete und wirksame Sicherungen vorgesehen werden, um Missbräuche zu verhindern. Diese Sicherungen müssen gewährleisten, dass bei den Maßnahmen betreffend die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit die Rechte, der Wille und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet werden, es nicht zu Interessenkonflikten und missbräuchlicher Einflussnahme kommt, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und auf die Umstände der Person zugeschnitten sind, dass sie von möglichst kurzer Dauer sind und dass sie einer regelmäßigen Überprüfung durch eine zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder gerichtliche Stelle unterliegen. Die Sicherungen müssen im Hinblick auf das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen die Rechte und Interessen der Person berühren, verhältnismäßig sein.
(5) Vorbehaltlich dieses Artikels treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu erben, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln und gleichen Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und anderen Finanzkrediten zu haben, und gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich ihr Eigentum entzogen wird.
Artikel 13 Zugang zur Justiz
(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang zur Justiz, unter anderem durch verfahrensbezogene und altersgemäße Vorkehrungen, um ihre wirksame unmittelbare und mittelbare Teilnahme, einschließlich als Zeugen und Zeuginnen, an allen Gerichtsverfahren, auch in der Ermittlungsphase und in anderen Vorverfahrensphasen, zu erleichtern.
(2) Um zur Gewährleistung des wirksamen Zugangs von Menschen mit Behinderungen zur Justiz beizutragen, fördern die Vertragsstaaten geeignete Schulungen für die im Justizwesen tätigen Personen, einschließlich des Personals von Polizei und Strafvollzug.
Artikel 18 Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Freizügigkeit, auf freie Wahl ihres Aufenthaltsorts und auf eine Staatsangehörigkeit, indem sie unter anderem gewährleisten, dass
a) Menschen mit Behinderungen das Recht haben, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben und ihre Staatsangehörigkeit zu wechseln, und dass ihnen diese nicht willkürlich oder aufgrund von Behinderung entzogen wird;
b) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung die Möglichkeit versagt wird, Dokumente zum Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit oder andere Identitätsdokumente zu erhalten, zu besitzen und zu verwenden oder einschlägige Verfahren wie Einwanderungsverfahren in Anspruch zu nehmen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit zu erleichtern;
c) Menschen mit Behinderungen die Freiheit haben, jedes Land einschließlich ihres eigenen zu verlassen;
d) Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich oder aufgrund von Behinderung das Recht entzogen wird, in ihr eigenes Land einzureisen.
(2) Kinder mit Behinderungen sind unverzüglich nach ihrer Geburt in ein Register einzutragen und haben das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, ihre Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.
Diese Bedeutung aus ihrem deutschen „Recht“ aus dem rechtkräftigen faschistischen Beschluss 10 K 2033/05 vom 03. Januar 2006 und Urteil 10 K 2033/05 „§§104, 105, 1896 ff. BGB, §16 Abs.1 Ziff.4 VwVfG, §62 VwGO Geschäftsunfähigkeit Prozessunfähigkeit Rechtsunfähigkeit Handlungsunfähigkeit Betreuung Entmündigung Vormundschaftsgericht“ sind schon die Vergangenheit, sind konventionswidrig!
Gegen den rechtkräftigen faschistischen Beschluss 10 K 2033/05 vom 03. Januar 2006 und Urteil 10 K 2033/05 bereite ich jetzt gegen die „Bundesrepublik“ Deutschland meine Beschwerde vor den Vereinten Nationen vor. Was das faschistische Verwaltungsgericht Köln und diese faschistische Kommune Stadt Köln vertreten durch die Einbürgerungsbehörde Köln und die faschistische Landesregierung NRW vertreten durch die Bezirksregierung Köln mit mir geistig behindertem psychisch krankem Einbürgerungsbewerber machen, ist der FASCHISMUS!
Das Bundesverfassungsgericht muss jetzt aller ersten seit Jahr 1949 Präzedenzfall in ihrer deutschen Rechtsgeschichte in ihrer deutschen Rechtsprechung „Einbürgerung von geistig Behinderten, Einbürgerung durch die Psychiatrie„ entsprechend dem neuen Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen schaffen!
Noch nie gab es in den 5000-jahren langen Gesichte der Deutschen, die Einbürgerung von geistig Behinderten, die Einbürgerung von psychisch Kranken!
11. Das ist alles keine Rechtstaatlichkeit! Das ist alles in deutschem Blut angeborene faschistische Hetze gegen Staatenlose, gegen Ausländer, ist eine in deutschem Blut angeborene faschistische staatlich-gerichtliche Diskriminierung von geistig Behinderten und von psychisch Kranken! Sie sind Deutsche, sie haben zwei Millionen geistig Behinderte umgebracht und jetzt spielen diese ihre mörderischen Genen in ihrem deutschen Blut weiter verrückt, sie geben den geistig Behinderten keine deutsche Staatsangehörigkeit! Umbringen dürfen sie heute nicht, aber dann nicht einbürgern, das ist doch auch was Tolles!
Würden sie bitte mir die deutsche Staatsangehörigkeit geben! Würden sie bitte mir das deutsche Wahlrecht, das deutsche Stimmrecht, das deutsche Mitbestimmungsrecht, das deutsche politische Teilhaberecht geben! Ich habe alle Voraussetzungen für die Einbürgerung noch seit 2002 erfüllt! Ich will den Bundestag wählen! Ich will das Recht auf das deutsche Wahlrecht Stimmrecht Mitbestimmungsrecht Teilhaberecht haben! Ich werde meine staatenlosen Einbürgerungsanträge bis zum Jahr 2062 ununterbrochen stellen! Das ist mein heiliger Kampf um das Wahlrecht um das Stimmrecht!
Paul Wolf
Staatenloser Mitbürger
Anlage:
Kopie meiner Stellungnahme vom 18. Juli 2009 an das Verwaltungsgericht Köln 10 K 3069/09
Bundesverfassungsgericht 23. Mai 2009 n. Chr.
Postfach 1771
76006 Karlsruhe
Aktenzeichen: 2 BvR 1225/09
Beschwerdeführer: Paul Wolf
Horststr.6
51063 Köln
Tel: 0221-2783834
Staatenloser Einbürgerungsbewerber (kein Ausländer)
Staatenlosenreiseausweis: ZOC4PYNT3
Anerkannter Asylberechtigter seit 1997
Niederlassungserlaubnis
Mongolische schlitzäugige Volkszugehörigkeit
Katholik
Bitterarmer Langzeit-1-EURO-JOBber
Beschwerdegegner: Der verachtende Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen 19 A 1275/07 vom 22. April 2009 (Erhalten 29.04.2009) über die Verwerfung meines Berufungszulassungsantrages und über die Ablehnung meines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren, Antrag auf Zulassung zur Berufung gegen:
- Urteil des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 28.03.2007
- Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 15.12.2006
- Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 03.01.2006
- Verbindungsbeschluss 10 K 2033/05 / 10 K 4806/05 des Verwaltungsgerichts Köln vom 03.01.2006 über das Verbinden der gerichtlichen Verfahren 10 K 2033/05 und 10 K 4806/05 zur gemeinsamen Entscheidung
- Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 19 E 38/06 / 10 K 2033/05 vom 28.08.2006
- Antrag der Einbürgerungsbehörde Köln vom 13.02.2006 vor dem Amtsgericht Köln auf die Eröffnung gegen meine Person eines Betreuungsverfahrens
- Betreuungsverfahren des Amtsgerichts Köln 52 XVII W 272 vom 20.02.2006
- Beschluss des Landgerichts Köln 1 T 129/06 / 52 XVII W 272 vom 07.04.2006
- Beschluss des Oberlandesgerichts Köln 16 Wx 90/06 / 1 T 129/06 LG Köln / 52 XVII W 272 AG Köln vom 05.05.2006
- Psychiatrische Stellungnahme vom 25.05.2006 des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Hans-Martin Schuchardt
und
gegen den §8 Abs. 1 Nr. 4 StAG und gegen den §10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG
und
gegen den widerlichen deutschen Anwaltszwang, gegen den Vertretungszwang, gegen den Bevollmächtigten zwang, gegen die Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m. §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband
und
gegen den neu eingeführten §67 Abs. 4 VwGO
Staatenlose Verfassungsbeschwerde
gegen den verachtenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen 19 A 1275/07 vom 22. April 2009 (Erhalten 29.04.2009) über die Verwerfung meines Berufungszulassungsantrages und über die Ablehnung meines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren, Antrag auf Zulassung zur Berufung gegen:
- Urteil des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 28.03.2007
- Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 15.12.2006
- Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 03.01.2006
- Verbindungsbeschluss 10 K 2033/05 / 10 K 4806/05 des Verwaltungsgerichts Köln vom 03.01.2006 über das Verbinden der gerichtlichen Verfahren 10 K 2033/05 und 10 K 4806/05 zur gemeinsamen Entscheidung
- Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 19 E 38/06 / 10 K 2033/05 vom 28.08.2006
- Antrag der Einbürgerungsbehörde Köln vom 13.02.2006 vor dem Amtsgericht Köln auf die Eröffnung gegen meine Person eines Betreuungsverfahrens
- Betreuungsverfahren des Amtsgerichts Köln 52 XVII W 272 vom 20.02.2006
- Beschluss des Landgerichts Köln 1 T 129/06 / 52 XVII W 272 vom 07.04.2006
- Beschluss des Oberlandesgerichts Köln 16 Wx 90/06 / 1 T 129/06 LG Köln / 52 XVII W 272 AG Köln vom 05.05.2006
- Psychiatrische Stellungnahme vom 25.05.2006 des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Hans-Martin Schuchardt
und
gegen den §8 Abs. 1 Nr. 4 StAG und gegen den §10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG
und
gegen den widerlichen deutschen Anwaltszwang, gegen den Vertretungszwang, gegen den Bevollmächtigten zwang, gegen die Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m. §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband
und
gegen den neu eingeführten §67 Abs. 4 VwGO
gemäß Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 das Recht auf ein faires und zügiges Verfahren und nach Artikeln 19 Abs. 4, 20, 93 Abs. 1 Nr. 4a des Grundgesetzes i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90, 92, 93 Abs. 3, 93a Abs. 2, 95 Abs. 3 BVerfGG
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Antrag auf Zulassung zur Berufung gegen:
- Urteil des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 28.03.2007
- Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 15.12.2006
- Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 03.01.2006
- Verbindungsbeschluss 10 K 2033/05 / 10 K 4806/05 des Verwaltungsgerichts Köln vom 03.01.2006 über das Verbinden der gerichtlichen Verfahren 10 K 2033/05 und 10 K 4806/05 zur gemeinsamen Entscheidung
- Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 19 E 38/06 / 10 K 2033/05 vom 28.08.2006
- Antrag der Einbürgerungsbehörde Köln vom 13.02.2006 vor dem Amtsgericht Köln auf die Eröffnung gegen meine Person eines Betreuungsverfahrens
- Betreuungsverfahren des Amtsgerichts Köln 52 XVII W 272 vom 20.02.2006
- Beschluss des Landgerichts Köln 1 T 129/06 / 52 XVII W 272 vom 07.04.2006
- Beschluss des Oberlandesgerichts Köln 16 Wx 90/06 / 1 T 129/06 LG Köln / 52 XVII W 272 AG Köln vom 05.05.2006
- Psychiatrische Stellungnahme vom 25.05.2006 des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Hans-Martin Schuchardt
wurde am 22. April 2009 vom Oberverwaltungsgericht NRW durch den verachtenden Beschluss 19 A 1275/07 aus Gründen des fehlenden bei mir eines Rechtsanwalts, meine Person werde nicht durch einen Anwalt vertreten (Anwaltszwang) verworfen.
Mein nach altem außer kraft getretenem §67 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§114, 117, 121 ZPO Antrag vom 27. April 2007 auf die Bewilligung mir dem armen staatenlosen Einbürgerungsbewerber von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wurde am 22. April 2009 durch den verachtenden Beschluss 19 A 1275/07 abgelehnt.
Würden sie bitte diese gerichtlichen Würdeverachtenden Akten:
- Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen 19 A 1275/07 vom 22. April 2009
- Urteil des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 28.03.2007
- Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 15.12.2006
- Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 03.01.2006
- Verbindungsbeschluss 10 K 2033/05 / 10 K 4806/05 des Verwaltungsgerichts Köln vom 03.01.2006 über das Verbinden der gerichtlichen Verfahren 10 K 2033/05 und 10 K 4806/05 zur gemeinsamen Entscheidung
- Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 19 E 38/06 / 10 K 2033/05 vom 28.08.2006
- Antrag der Einbürgerungsbehörde Köln vom 13.02.2006 vor dem Amtsgericht Köln auf die Eröffnung gegen meine Person eines Betreuungsverfahrens
- Betreuungsverfahren des Amtsgerichts Köln 52 XVII W 272 vom 20.02.2006
- Beschluss des Landgerichts Köln 1 T 129/06 / 52 XVII W 272 vom 07.04.2006
- Beschluss des Oberlandesgerichts Köln 16 Wx 90/06 / 1 T 129/06 LG Köln / 52 XVII W 272 AG Köln vom 05.05.2006
- Psychiatrische Stellungnahme vom 25.05.2006 des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Hans-Martin Schuchardt
und
den §8 Abs. 1 Nr. 4 StAG und den §10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG
und
den widerlichen deutschen Anwaltszwang, den Vertretungszwang, den Bevollmächtigten zwang, die Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband
und
den neu eingeführten §67 Abs. 4 VwGO
als Nichtig erklären, mir die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen und die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung mir des Schmerzensgeldes und des Schadenersatzes für den Zeitraum von 2005 bis heute in Hohe von 1 Million Euro (Ein Million) verurteilen!
Die höchste Instanz, die ich in diesem über 3-Jahre dauernden würdeverachtenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren erreicht habe, ist das Einwerfen am 27. April 2007 meines Briefumschlages in den Briefkasten mit meinem Zulassungsantrag und mit meinem Antrag auf die Bewilligung mir dem armen staatenlosen Einbürgerungsbewerber von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren.
Wegen diesem widerlichen deutschen Anwaltszwang, Vertretungszwang, Bevollmächtigten zwang, wegen dieser Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband darf ich gegen die würdeverachtenden gerichtlichen Akten nicht meine Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen selbst einlegen, kann ich dagegen gar nichts machen!
Über welchem überhaupt RECHTSANWALT, Anwaltszwang, Vertretungszwang, Bevollmächtigten zwang, Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband der Staat redet, wenn ich bitterarm Flüchtling staatenlos und ohne Arbeit bin, wenn alle Einbürgerungsbewerber total arm und ohne Arbeit sind, wenn wir uns niemals einen festen Arbeitsplatz bekommen, wenn wir uns niemals genug Geld verdienen, um uns als ein Einbürgerungsbewerber einen RECHTSANWALT leisten zu können?
Ich habe kein Geld für einen Rechtsanwalt! Ich bin bitterarm! Ich bin Flüchtling! Ich bin staatenlos! Wir sind Einbürgerungsbewerber, wir haben alle kein Geld! Wir sind alle bitterarm!
Ich bin mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW 19 A 1275/07 vom 22. April 2009 kategorisch nicht einverstanden. Dieser Beschluss und dieses ganze seit Jahr 2005 dauernde verwaltungsgerichtliche Verfahren ist Zynismus, ist totale Verachtung meiner staatenlosen Einbürgerungsbewerberwürde! Oberverwaltungsgerichts NRW hat meiner mongolischen Person einfach volle Verachtung demonstrativ ausgesprochen. Oberverwaltungsgerichts NRW hat meine Beschwerde gar nichts geprüft, hat sie überhaupt nicht durchgelesen. Oberverwaltungsgerichts NRW ignoriert mich im vollen Umfang!
Die Berufung habe ich am 27. April 2007 eingelegt, aber das Oberverwaltungsgericht NRW lehnt sie nur am 22. April 2009 nach über drei Jahren Untätigkeit ab und nur aus formellen Gründen Anwaltszwang! Dafür hat Oberverwaltungsgericht NRW ganze richterliche Mannschaft über drei Jahren gebraucht!?
Das Oberverwaltungsgericht NRW begründet auf der Seite 3 dieses Beschlusses 19 A 1275/07 vom 22. April 2009 „die einmonatige Antragfrist nach §124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist seit 2007 abgelaufen…. ist kein Raum mehr“! Dann musste Oberverwaltungsgericht NRW diese meine Berufung noch im Juli 2007 ablehnen, den Beschluss 19 A 1275/07 schon im Juli 2007 erlassen! Warum und mit welchem Zweck das Oberverwaltungsgericht NRW meine einfache staatenlose Einbürgerungsberufung über drei Jahre lang untätig gehalten hat? Um diesen Beschluss 19 A 1275/07 vom 22. April 2009 einzutippen, braucht man 30 Minuten.
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat meine Berufung missbräuchlich so lange untätig unbeweglich gehalten, so dass §67 VwGO in dieser Untätigkeitszeit wesentlich geändert wurde und das Oberverwaltungsgericht NRW verhandelt immer noch nach altem außer kraft getretenem Recht Anwaltszwang. Meine staatenlose Einbürgerungsbewerberwürde ist sogar dem neuen Gesetz §67 Abs. 4 VwGO nicht würdig.
§67 VwGO wurde im Jahr 2008 geändert, aber das Oberverwaltungsgericht NRW verwendet immer noch den alten unwirksamen abgeschafften ungültigen Text des §67 Abs. 1 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht NRW sollte diese Gesetzesänderung zu meinen Gunsten anwenden, wenigstens in dem Beschluss den neuen Text des §67 Abs. 4 VwGO verwenden. Schon aus diesen formellen Gründen ist dieser Beschluss unwirksam.
Wann der §67 VwGO im Jahr 2008 geändert wurde, musste das Oberverwaltungsgericht NRW mich darüber schriftlich informieren belehren, sich mit mir in Verbindung setzen, mir eine Möglichkeit geben, meinen Antrag auf Prozesskostenhilfe nach neuem Gesetz erneut zu stellen, meine Stellungnahme auffordern, weil das Oberverwaltungsgericht NRW in dieser Zeit noch keine Entscheidung über meinem Antrag auf Prozesskostenhilfe getroffen hat. Mein Antrag lief noch, war noch im Gang. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW nicht gemacht, sondern einfach abgelehnt, als ob die einmonatige Frist für die neue Antragstellung abgelaufen wäre. Das ist eine unwürdige schakalische hinterlistige billige Handlung von „großzugigen“ deutschen „Richtern“ am Oberverwaltungsgericht NRW.
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat meine Berufung nur wegen meiner „Prozessunfähigkeit Geschäftsunfähigkeit“ automatisch abgelehnt. Diese Entscheidung ist nichtrechtsmäßig, verfassungswidrig, konventionswidrig und widerspricht den Art. 12 und 13 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen! Das Oberverwaltungsgericht NRW musste am 22. April 2009 in ihrer Entscheidung schon dieses Übereinkommen anwenden! Deutschland hat es unterzeichnet, hat dazu beigetreten. Das ist Gesetz! Das Oberverwaltungsgericht NRW musste dieses Übereinkommen erfüllen.
Artikel 12 Gleiche Anerkennung vor dem Recht
(1) Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden.
(2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.
(3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.
(4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zu allen die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen geeignete und wirksame Sicherungen vorgesehen werden, um Missbräuche zu verhindern. Diese Sicherungen müssen gewährleisten, dass bei den Maßnahmen betreffend die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit die Rechte, der Wille und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet werden, es nicht zu Interessenkonflikten und missbräuchlicher Einflussnahme kommt, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und auf die Umstände der Person zugeschnitten sind, dass sie von möglichst kurzer Dauer sind und dass sie einer regelmäßigen Überprüfung durch eine zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder gerichtliche Stelle unterliegen. Die Sicherungen müssen im Hinblick auf das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen die Rechte und Interessen der Person berühren, verhältnismäßig sein.
(5) Vorbehaltlich dieses Artikels treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu erben, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln und gleichen Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und anderen Finanzkrediten zu haben, und gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich ihr Eigentum entzogen wird.
Das Bundesverfassungsgericht muss jetzt bei der Prüfung meiner dieser Verfassungsbeschwerde gegen den rechtkräftigen Beschluss 10 K 2033/05 vom 03. Januar 2006 und Urteil 10 K 2033/05 das neue Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen anwenden!
Das neue Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verkündet, Behinderung wird als normaler Bestandteil menschlichen Lebens und als Quelle kultureller Bereicherung in der Gesellschaft verstanden, verbietet kategorisch jegliche Diskriminierung Benachteiligung Absage bei der Einbürgerung! Geistig behinderte und psychisch kranke Einbürgerungsbewerber genießen uneingeschränktes grünes Licht bei der Einbürgerung!
Ihr deutscher „Rechtstaat“ muss die Rechte der behinderten Einbürgerungsbewerber dem neuen Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen anpassen, die Rechte der behinderten Einbürgerungsbewerber neu definieren, auf diese Rechtsproblematik von einem neuen Blickwinkel ansehen! Siehe insbesondere Art. 12, 13 und 18 des Übereinkommens!
Ihr deutscher „Rechtstaat“ muss jedem behinderten und geistig behinderten Einbürgerungsbewerber die deutsche Staatsangehörigkeit sofort geben, wenn sie Mindestvoraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt haben!
Gemäß Artikel 12 Gleiche Anerkennung vor dem Recht und Artikel 13 Zugang zur Justiz dieses Übereinkommens darf das Oberverwaltungsgericht NRW meine diese Berufung als „prozessunfähig rechtsunfähig verhandlungsunfähig geschäftsunfähig“ gar nicht abweisen, muss das Gericht sie verhandeln, weil ich nach neuem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ein Rechtssubjekt bin, dass ich in allen Lebensbereichen durchaus rechtsfähig prozessfähig verhandlungsfähig geschäftsfähig handlungsfähig bin!
Diese Bedeutung aus ihrem deutschen „Recht“ aus dem rechtkräftigen faschistischen Beschluss 10 K 2033/05 vom 03. Januar 2006 und Urteil 10 K 2033/05 „§§104, 105, 1896 ff. BGB, §16 Abs.1 Ziff.4 VwVfG, §62 VwGO Geschäftsunfähigkeit Prozessunfähigkeit Rechtsunfähigkeit Handlungsunfähigkeit Betreuung Entmündigung Vormundschaftsgericht“ sind schon die Vergangenheit, sind konventionswidrig!
Das ist alles offensichtlicher Missbrauch des Anwaltszwangs des §67 Abs. 4 VwGO! Anwaltszwang ist nicht dafür gedacht, damit das Oberverwaltungsgericht NRW und alle Oberverwaltungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht ihn so wild und unverschämt gegen die Einbürgerungsbewerber insbesondere gegen die staatenlosen Einbürgerungsbewerber missbrauchen!
Wenn es in dem deutschen Recht kein Anwaltszwang gegeben wäre, hätte dann Oberverwaltungsgericht NRW meine Einbürgerungsberufung geprüft, wäre dann dieses ganze Unrecht nicht passieren. Aber Oberverwaltungsgericht NRW prüft nicht jedes Mal missbräuchlich wegen dem Anwaltszwang meine Berufung, lehnt sie jedes Mal automatisch ab und gibt mir jedes Mal absichtlich keinen Anwalt, damit ich nicht eingebürgert wäre. Das ist Missbrauch des Anwaltszwanges!
Ich und jeder Einbürgerungsbewerber hat in Deutschland das Recht nach dem Inkrafttreten eines neuen Gesetzes gegen es binnen eines Jahres seine Verfassungsbeschwerde einzureichen. Dieses Recht mache ich jetzt gebraucht. In dieser Verfassungsbeschwerde reiche ich meine Verfassungsbeschwerde gegen den neu eingeführten durch den §67 Abs. 4 VwGO widerlichen deutschen Anwaltszwang, gegen den Vertretungszwang, gegen den Bevollmächtigten zwang, gegen die Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ein.
Ihre Bundesrepublik Deutschland feiert 60 Jahre Geburtstag. Ich feiere nicht mit, weil ich nicht dazu gehöre. Ich bin staatenlos! Ich bin kein Deutscher! Wir sind Ausländer und Einbürgerungsbewerber, wir feiern nicht mit. Wir gehören nicht zum „großzugigen“ deutschen Volk! Wir sind kein Teil der Bundesrepublik Deutschland! Wir wollen aber auch mitfeiern! Wir wollen deutschen Pass! Wir wollen Deutscher werden!
Die Würde des Staatenlosen ist an tastbar. Sie zu erniedrigen und zu verachten ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt!
Ich bin ein bitterarmer staatenloser Mitbürger. Ich bin ein bitterarmer Langzeit-1-EURO-JOBber. Ich erhalte ALG-2. Ich habe kein Geld für einen Anwalt. Kein Rechtsanwalt will für mich kostenlos tätig sein. Das bedeutet, dass die deutsche verwaltungsgerichtliche Gerechtigkeit in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nur für die reichen Einbürgerungsbewerber gilt!
Die Einbürgerungszahl ist in ihrer „christlichen sozialen demokratischen rechtstaatlichen wohlhabenden großzugigen weltweit höchst angesehenen deutschen Republik“ katastrophal gesunken!
Von 6700000 Millionen Ausländern wurden im Jahr 2008 nur 94000 eingebürgert! Das entspricht nur 1,3%! (in Schweden 35%). Von 69 Ausländern wird nur ein eingebürgert! 1 Ausländer wurde eingebürgert, 68 blieben draußen. Von nächsten 69 Ausländern wird noch 1 eingebürgert, 68 zu vernichten. Von nächsten 69….
Im Jahr 2008 wurden von 6,7 Millionen Ausländern nur 94500 eingebürgert, aber 6,6 Mill. sind doch nicht eingebürgert geblieben! Im Jahr 2009 werden weitere 100000 eingebürgert, aber 6,5 Mill. werden nicht eingebürgert bleiben! Im Jahr 2010 werden weitere 100000 eingebürgert, aber 6,4 Mill. werden nicht eingebürgert bleiben! Im Jahr 2011 werden weitere 100000 eingebürgert, aber 6,3 Mill. werden nicht eingebürgert bleiben.... usw. bis zum Jahr 2070, bis all diese heutigen 6,7 Mill. endlich eingebürgert werden! Die neu eingereisten Ausländer sind hier nicht mitgerechnet!
80000000 Deutsche haben im Jahr 2007 nur 94000 Ausländer eingebürgert! In Vergleich zu schon existierenden 80 Mill. Deutschen wurden im Jahr 2008 zu neuen Deutschen nur 0,09%! Auf 750 „großzugige“ Deutsche wird nur ein Fremder eingebürgert. Nächste 750 „großzugige“ Deutsche bürgern noch einen Fremden ein. Nächste…. Auf 614 „großzugige“ deutsche Bundestagabgeordneten wurde nur 0.6% von einem Fremden eingebürgert!
6 Millionen bitterarme schwache ungesunde kranke behinderte unnützliche ohne Arbeit im Alter von 40 bis 75 mit UNBEFRISTETEM Aufenthaltsrecht heimatlose staatenlose Einbürgerungsbewerber können schon diese ihre faschistische „gesetzliche Sozialversicherungspflichtige Arbeitsbeschäftigung Verdienstbescheinigung Arbeitsnachweis für die Einbürgerung“ gemäß §8 Abs. 1 Nr. 4 und §10 Abs.1 S.1 Nr.3 ihres faschistischen Staatsangehörigkeitsgesetzes nicht erfüllen, weil ihr armes altes ungesundes Leben schon vorbei ist, sie alle schon zu alt sind, sie alle ohne Führerschein mit schwachem altersbedingten Sehe,- Hör,- Verständnis,- Sprachvermögen sind, sie alle schon gesundheitlichen Einschränkungen, körperlichen Behinderungen, alten Genitalien haben und haben in diesem Alter überhaupt keinerlei Chancen auf einen festen unbefristeten Arbeitsvertrag oder auf eine sichere jahrelange Arbeitseinstellung!
250700 amtlich anerkannte Schwerbehinderte ausländische Mitbürger leben in der Bundesrepublik Deutschland (2002) und sie wollen alle das deutsche Wahlrecht einen deutschen Pass!
In ihrer „demokratischen weltweit höchst angesehenen Bundesrepublik“ leben 6000 Heimatlose Staatenlose! Und was ist mit diesen vom Wahlrecht ausgeschlossen sechs Tausend Heimatlosen Staatenlosen, und zwar allein aufgrund ihrer Staatenlosigkeit? Ich bin selbst seit 2001 eine miese staatenlose Ratte! Geben sie diesen sechs Tausend Heimatlosen Staatenlosen ihr „hochwertiges“ deutsches politisches Teilhaberecht Mitbestimmungsrecht Wahlrecht Stimmrecht staatsbürgerliche Rechte nach Art. 33 Grundgesetz!
Wie können sich diese armen eingeschüchterten ohne einen richtigen Einkommen Einbürgerungsbewerber noch einen Rechtsanwalt leisten?
In ihrer „christlichen sozialen demokratischen rechtstaatlichen wohlhabenden großzugigen deutschen Republik“ herrscht allgemeine gesellschaftliche deutschvolkstümliche Abneigung Verekelung Hass gegenüber ihren eigenen alten guten anständigen deutschen Mitmenschen, aber hier sind die alten bitterarmen Araber Türken Muslime Nigerianer Koreaner Pakistanäser Chinesen…!
Ihre deutschen Arbeitgeber weigern sich die eigenen alten guten anständigen Deutschen einzustellen, aber hier sind die fremden alten arbeitslosen bitterarmen schwachen ungesunden kranken behinderten unnützlichen eingeschüchterten mit altersbedingten ausländischen Gesichtsausdrücken Mimiken, Ausländischdeutschgesprochenen Stimmbänden, ausländischem Körpergeruch Mundgeruch, mit alten nichtdeutschen Genitalien heimatlosen staatenlosen Ausländer….
Bevor diese „christliche“ Bundesrepublik Deutschland, dieser „christliche“ deutsche „Rechtsstaat“, dieses „christliche“ deutsche Volk von alten behinderten schwachen kranken Ausländern einen Arbeitsplatz für die Einbürgerung bei dieser Massenarbeitslosigkeit abverlangt, müssen erst diese „Christen“ dieser „christliche“ deutsche „Rechtstaat“ den alten behinderten schwachen kranken Ausländern einen Arbeitsplatz gewährleisten garantieren schaffen anbieten!
Nur weil ein Einbürgerungsbewerber zu alt ist, bekommt er nur dafür keinen Arbeitsplatz und folglich keine deutsche Staatsangehörigkeit kein Wahlrecht! Ihre deutsche Einbürgerung, ihr deutscher Pass ist in Wirklichkeit kein Beweis des Loyalitätsbekenntnisses zu ihrem Staat, kein Herzgefühl, keine Liebe zum deutschen Volk, sondern es ist nur eine Belohnung nur ein Gehalt für die „gute Arbeit“ nur die Rückerstattung von einbezahlten Steuern!
Was machen sie doch mit solchen alten bitterarmen ohne einen festen Arbeitsplatz Ausländern, die sich doch einen festen Arbeitsplatz niemals bekommen, die doch ihre faschistische „gesetzliche“ Voraussetzung für die Einbürgerung einen Arbeitsnachweis eine Verdienstbescheinigung eine Sozialversicherungspflichtige Arbeitsbeschäftigung nachzuweisen, niemals erfüllen? Raus schmeißen? Vernichten? Aber sie sind doch sechs Millionen und sie haben alle ein unbefristetes Aufenthaltsrecht Niederlassungserlaubnis!
Würden sie bitte die §8 Abs. 1 Nr. 4 und §10 Abs.1 S.1 Nr.3 ihres faschistischen Staatsangehörigkeitsgesetzes abschaffen!
Diese faschistischen §8 Abs. 1 Nr. 4 und §10 Abs.1 S.1 Nr.3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes sind das Fundament des deutschen Staates, ist eine Säule, auf der der moderne deutsche „Rechtsstaat“ steht! Diese Einbürgerungsproblematik übt einen großen negativen Einfluss auf die Entwicklung der Demokratie in Deutschland, in Europa und hat sehr große politische Bedeutung für die ganze Europäische Union.
Wenn sie nicht den §8 Abs. 1 Nr. 4 StAG und nicht den §10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG abschaffen wollen, dann schaffen sie diesen widerlichen deutschen Anwaltszwang, den Vertretungszwang, den Bevollmächtigten zwang, die Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ab!
Wenn sie ihren deutschen widerlichen Anwaltszwang nicht abschaffen wollen, dann geben sie mir und allen Einbürgerungsbewerbern das Recht, mein unser Einbürgerungsbegehren und diese faschistischen rassistischen ausländerfeindlichen §8 Abs. 1 Nr. 4 und §10 Abs.1 S.1 Nr.3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes direkt vor dem Bundesverfassungsgericht anzufechten.
Der widerliche deutsche Anwaltszwang stellt den Erfolg meines Einbürgerungsprozesses, meines Einbürgerungsproblems, meines staatenlosen Lebens in Abhängigkeit von der Bezahlung des Lohnes „meinem“ Rechtsanwalt. Falls ich „meinem“ Rechtsanwalt ganz gutes Geld einzahle, dann reicht er seine Einbürgerungsberufung bei allen meinen Nichterfolgsaussichten ungünstigen Umständen ein. Falls ich ihm kein Geld auszahle, dann hau ab! Ohne das Geld habe ich überhaupt keine Chancen auf die Einbürgerungsberufung gegen die rechtswidrigen Einbürgerungsurteile der Verwaltungsgerichte der ersten Instanz.
Alle Rechtsanwälte fragen mich auf der Stelle nach dem Geld. Die Rechtsanwälte fordern von mir bitterarmen Staatenlosen einen Vorschuss 400 EUR und danach jeden Monat ab 100 EUR! Und wann sie erfahren, dass ich kein Geld habe, antworten mir auf der Stelle, tut uns Leid, bedauerlicher weise….
Ein guter Rechtsanwalt wird 500 EUR pro Stunde bezahlt. Niemand von den Deutschen will einem armen staatenlosen Flüchtling, noch einem Penner helfen, kostenlos eingebürgert zu werden. Die deutschen Rechtsanwälte wollen herum einem armen Einbürgerungsbewerber nicht kostenlos laufen, damit noch ein armer staatenloser Flüchtling ohne die Arbeit die deutsche Staatsangehörigkeit, das deutsche Wahlrecht, das europäische Wahlrecht bekäme.
Die deutschen Rechtsanwälte wegen der aktuellen politischen Motiven meiner Einbürgerungsklage, wegen ihrer deutschen Nationalität, wegen ihrer politischen Überzeugung „weniger arme Ausländer in Deutschland zu haben“, vertreten sie nicht mich, schieben sie mich umgekehrt „unter Wasser“, anstatt mir zu helfen.
Die deutschen Rechtsanwälte wollen keine solchen Fälle übernehmen, wollen keinem solchen Ausländer helfen.
Einbürgerungsbewerber können nicht perfekt Deutsch. Mit meinem Rechtsanwalt muss ich nur durch einen Dolmetscher kommunizieren. Der Anwalt wird von mir einen Dolmetscher fordern. Für einen Dolmetscher habe ich auch kein Geld.
Falls ich kein Geld keine Arbeit gar nichts habe, damit mir einen Rechtsanwalt beauftragen, muss mir dann wenigstens das Recht zustehen, mich in meinen Einbürgerungsbeschwerden vor dem Oberverwaltungsgericht NRW selbst vertreten zu dürfen!
Der widerliche deutsche Anwaltszwang, Vertretungszwang, Bevollmächtigten zwang, Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband werden von der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen und vom Bundesverwaltungsgericht und von allen deutschen Richtern, von allen deutschen Beamten unverschämt missbraucht! Der deutsche „Rechtsstaat“, das Verwaltungsgericht Köln, das Amtsgericht Köln, die Einbürgerungsbehörde Köln decken ihre rechtswidrige verfassungswidrige ausländerdiskriminierende Handlungen unter dem widerlichen Anwaltszwang, unter meiner staatenlosen Armut zu! Sie fühlen sich hinter dem Anwaltszwang vor den armen staatenlosen Einbürgerungsbewerber ganz sicher „beschützt“!
Der Rechtsweg steht mir armen staatenlosen Einbürgerungsbewerber und jedem armen Einbürgerungsbewerber gegen die ungerechte Handlungen des deutschen Staates in unseren Einbürgerungsverfahrens nach §93 Abs. 3 BVerfGG wegen diesem widerlichen deutschen Anwaltszwang, Vertretungszwang, Bevollmächtigten zwang, wegen dieser Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nicht offen, da diese faschistischen §8 Abs. 1 Nr. 4 und §10 Abs.1 S.1 Nr.3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes noch stärker als die National-Sozialistische Macht sind!
Da ich staatenlos und total arm bin, erreiche ich wegen diesem deutschen widerlichen Anwaltszwang niemals meine nach §90 Abs. 2 BVerfGG notwendige Rechtswegerschöpfung, da der deutsche widerliche Anwaltszwang das Erreichen meiner vollständigen Rechtswegerschöpfung verhindert! Wegen diesem deutschen widerlichen Anwaltszwang kann meine Anfechtung des Ablehnungsbescheides des Verwaltungsgerichts der Ersten Instanz nicht weiter nach oben gehen. Meine Rechtswegerschöpfung nach §90 Abs. 2 BVerfGG ist mit diesem Ablehnungsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln erreicht! Die höchste Instanz, die ich erreicht habe, ist somit bloß das sinnlose Einwerfen meiner persönlichen „Berufung“ in dem Briefkasten des Oberverwaltungsgerichts NRW.
Diese Rechtswegerschöpfung nach §90 Abs. 2 BVerfGG, die das Bundesverfassungsgericht von mir, von uns armen staatenlosen Einbürgerungskläger verlangt, ist eine sinnlose Sache, ist bloß eine dumme Papier-, und Zeitverschwendung von ihren Kollegen. Sie fordern absichtlich von mir von uns diese unerreichbare nicht verwirklichbare Rechtswegerschöpfung, damit meinem Einbürgerungsbegehren nicht stattgeben. Sie verstehen es ganz gut, dass niemand von den Beamten, von den Richtern meinem Einbürgerungsbegehren nachgibt, mir die deutsche Staatsangehörigkeit, das deutsche Wahlrecht, das europäische Wahlrecht ohne die Arbeit gibt.
Diese widerliche Rechtswegerschöpfung können sich bloß die reichen Ausländer leisten! Wegen dem deutschen widerlichen Anwaltszwang erreiche ich armer staatenloser Einbürgerungsbewerber niemals das Nivea des Urteils des Oberverwaltungsgerichts NRW und des Bundesverwaltungsgerichtes, erreiche ich niemals die notwendige Subsidiarität für die Verfassungsbeschwerde wegen der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Dieser deutsche widerliche Anwaltszwang ist eine echte Gefahr, ist ein echtes Hindernis für mein Leben, für mein Glück, für meine Zukunft in der Bundesrepublik Deutschland! Dieser grundrechtswidriger allgemeiner Praxis von den Einbürgerungsbehörden und von den Verwaltungsgerichten, der in dem deutschen widerlichen Anwaltszwang verankert ist, wirkt mir entgegen. Dieser Verfassungsverstoß ist für mich besonders schwerwiegend.
Die Deutschen hassen die armen schwachen ungesunden Einbürgerungsbewerber und einfach alle Ausländer! Je mehr armen schwachen ungesunden Ausländer nach Deutschland kommen, desto mehr Reichtum müssen die reichen Deutschen mit armen Ausländern teilen! Solche reichen Deutschen hassen mich, da ich bitterarm und krank bin! Ohne das Geld darf ich nicht meine staatenlosen Einbürgerungsbewerberrechte beschützen, sie nicht durchsetzen. Ohne das Geld kann ich mir keinen Rechtsanwalt beauftragen. Ohne das Geld finde ich mir keinen Dolmetscher. Ohne das Geld bekomme ich niemals die deutsche Staatsangehörigkeit, das deutsche Wahlrecht, das europäische Wahlrecht. Ohne das Geld bin ich für die Deutschen ein schlimmer dritte Klasse Staatenlose. Ohne das Geld bin ich in diesem „demokratischen sozialen Rechtsstaat“ gar Nichts!
Der deutsche „Rechtsstaat“ schützt die deutschen Richter auf jeden Preis vor armen Einbürgerungsbewerbern. Bloß die reichen Einbürgerungsbewerber können sich einen deutschen Anwalt leisten und beauftragen. Die armen ungesunden behinderten staatenlosen Einbürgerungsbewerber müssen sich weit von den deutschen Gerichten halten. Die Deutschen Bundestagabgeordnete, das deutsche Bundesjustizministerium, die deutschen Richter, die deutschen Beamte, die deutschen Rechtsanwälte mögen bloß die reichen Einbürgerungsbewerber. Die deutschen Richter arbeiten bloß mit reichen Einbürgerungsbewerbern und für die reichen Einbürgerungsbewerber! Die armen ungesunden behinderten staatenlosen Einbürgerungsbewerber mögen sie nicht! Die armen ungesunden behinderten staatenlosen Einbürgerungsbewerber sind für die deutschen Richter unerwünscht, sind eine Belastung für das großzugige deutsche Volk! Die armen ungesunden behinderten staatenlosen Einbürgerungsbewerber belästigen die armen hungrigen deutschen Richter!
Der widerliche deutsche Anwaltszwang, der Vertretungszwang, der Bevollmächtigten zwang, die Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband widerspricht der sozialen Gerechtigkeit den Sozialstaatsprinzipien, die in dem Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes vorgeschrieben sind. Die deutschen Verwaltungsgerichte, der deutsche „Rechtsstaat“ sollen das Not, das Elend der armen Einbürgerungsbewerbern, meinen armen sozialen staatenlosen Rechtsstatus, meine armen soziale staatenlosen Probleme, die auf mein staatenloses Leben, die auf diesen Rechtsstreit einen wesentlichen Einfluss üben, berücksichtigen.
Ich kann jetzt selbst gegen diesen rassendiskriminierenden Beschluss 19 A 1275/07 vom 22. April 2009 des zweitinstanzlichen Gerichts Oberverwaltungsgericht NRW gar nichts sagen! Durch diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht NRW noch einmal bestätigt, dass die Ausländer in Deutschland die Sklaven der Deutschen waren und weiter bleiben müssen!
In meinen früheren zahlreichen Verfassungsbeschwerden wird mir vom Bundesverfassungsgericht andauernd vorgeworfen, bei meiner Verfassungsbeschwerde sei die Subsidiarität nicht vorhanden. Wie kann ich überhaupt meine Rechtswegerschöpfung, meine notwendige Subsidiarität für meine staatenlose Einbürgerungsklage in den deutschen Staatsverband erreichen verwirklichen realisieren, falls dieser widerliche deutsche Anwaltszwang meinen weiteren armen staatenlosen Rechtsweg in den deutschen Staatsverband wie ein Schlagbaum zu macht! Keine deutsche Staatsangehörigkeit, kein deutsches Wahlrecht, keine nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes die Rechtswegoffenheit und kein Recht die faschistischen §8 Abs. 1 Nr. 4 und §10 Abs.1 S.1 Nr.3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht wegen der fehlenden der Subsidiarität anzufechten! Gar nichts!
All meine früheren staatenlosen Beschwerden vor dem Oberverwaltungsgericht NRW Münster in den gleichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreiten wegen meiner Einbürgerung wurden vom Oberverwaltungsgericht NRW Münster überhaupt nicht zur Verhandlung aufgenommen, wurden überhaupt nicht geprüft, da ich mich nicht durch einen Anwalt nach §67 Abs. 4 VwGO habe vertreten lassen, da ich keinen Prozessbevollmächtigten nach §67 Abs. 4 VwGO hatte, da ich meine Berufung nicht ohne einen Anwalt selbst einreichen dürfe.
Meine Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den negativen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW 19 A 1275/07 vom 22. April 2009 darf ich auf Grund des fehlenden bei mir Anwaltes nicht einlegen, da ich mich vor dem Bundesverwaltungsgericht wieder durch einen Anwalt vertreten lassen muss und dieser Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW 19 A 1275/07 vom 22. April 2009 sei unanfechtbar.
Meine Beschwerde gegen das Verwaltungsgericht Köln darf ich nicht direkt vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne vorherige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW einlegen.
Meine Berufung gegen das negative Urteil des Verwaltungsgerichts Köln direkt vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne einen Anwalt und ohne die Vorentscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW einzulegen, ist unzulässig, ist ein Rechtsmissbrauch, ist eine „nichtrechtmäßige“ Handlung. Ich war bereits von dem Bundesverwaltungsgericht im Oktober 2003 für solchen „Rechtsmissbrauch“ finanziell bestraft. (Übrigens, diese „Strafe“ können die Gerichtvollzieher von mir bis heute nicht eintreiben, weil es von mir nicht zu holen gibt.)
Das Berufungsinstanz des Oberverwaltungsgerichts NRW und des Bundesverwaltungsgerichts sagen mir gemeinsam laut zynisch und lächelnd: unsere Gebäude dürfen bloß die durch einen Rechtsanwalt vertretende Beschwerden und Klagen betreten! Auf selbstständigen Beschwerden von Einbürgerungsbewerbern insbesondere von staatenlosen Einbürgerungsbewerbern werden wir überhaupt nicht beantworten, nicht reagieren, werden wir sie voll ignorieren!
Dieser widerliche deutsche Anwaltszwang macht meinen nach den Artikeln 17, 19 Abs. 4, 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90 BVerfGG Rechtsweg endgültig zu! Deshalb ich kann ihnen meine diese nach den Artikeln 17, 19 Abs. 4, 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90 BVerfGG Verfassungsbeschwerde gegen den faschistischen §8 Abs. 1 Nr. 4 und §10 Abs.1 S.1 Nr.3 Staatsangehörigkeitsgesetzes bloß von der Nivea des Ablehnungsgerichtbeschlusses des Oberverwaltungsgerichts NRW auf Prozesskostenhilfe einreichen. Ich habe keine andere Alternative, keine andere Möglichkeit.
Es bleibt mir bloß eines, dieses rechtswidrige Verfahren, dieses faschistische Einbürgerungsverfahren bei der Einbürgerungsbehörde Köln und diese faschistischen verwaltungsgerichtlichen „Verhandlungen“ des Verwaltungsgerichts Köln und Oberverwaltungsgerichts NRW und gleichzeitig diesen widerlichen deutschen Anwaltszwang, den Vertretungszwang, den Bevollmächtigten zwang, die Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband direkt vor dem Bundesverfassungsgericht anzufechten!
Das ist eine deutsche richterliche faschistische zynische Willkür von deutschen Verwaltungsgerichtsrichtern! Das ist alles kein faires verwaltungsgerichtliches Verfahren! Der widerliche deutsche Anwaltszwang ist eine Frucht der faschistischen Justiz!
Dieser widerliche deutsche Anwaltszwang, der Vertretungszwang, der Bevollmächtigten zwang, die Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband entsprecht nicht der europäischen Richtlinie zum Schutz der Menschenrechte. Der widerliche deutsche Anwaltszwang verletzt und schränkt meine Menschenrechte ein, die mir die demokratische Europäische Union garantiert.
Warum ich mein Einbürgerungsbegehren das deutsche Wahlrecht zu bekommen, zwangsgemäß durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen vertreten lassen muss? Ich will nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 c) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten das Recht haben, mich selbst zu vertreten, selbst zu entscheiden, wann ich mir eine Rechtsberatung brauche, ob ich mir überhaupt eine Rechtsberatung bräuchte! Jedoch nicht vom Gesetz, nicht vom Oberverwaltungsgericht NRW gezwungen zu sein, mich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen!
Jeder Einbürgerungsbewerber muss für sich selbst entscheiden, ob er überhaupt einen Rechtsanwalt beauftragen will und braucht!
Ich brauche für mich keinen Rechtsanwalt! Keiner Einbürgerungsbewerber braucht für sich einen Rechtsanwalt! Es gibt in dieser verwaltungsgerichtlichen Einbürgerungsverhandlung überhaupt keine irgendwelchen schweren Fragen, Komplikationen, Problemen, überhaupt keine unklaren Sachen, so dass ich mir eine juristische professionelle Beratung von einem professionellen Rechtsanwalt bräuchte. Einbürgerungsmaterie ist keine so hochkomplizierte Rechtmaterie. Ein Einbürgerungsbewerber will den deutschen Pass und das war`s! Das ist der Sinn der Einbürgerung. Und dieser Einbürgerungsbewerber hat keinen Arbeitsplatz und kein Geld.
Ich will meinen Einbürgerungsproblemen mein Leben nicht in die Hände eines Rechtsanwalts abgeben! Ich will gegen meine Einbürgerungsfeinde selbst kämpfen! Ich will meine verwaltungsgerichtlichen Einbürgerungsverhandlungen selbst führen! Ich will meine Einbürgerungsentscheidung selbst treffen! Ich will meine Einbürgerungsfreiheit frei zu genießen! Ich will auf mich keinen diesen gesetzlichen verwaltungsgerichtlichen Zwang spüren empfangen! Es gibt das Verwaltungsgericht und das reicht mir durchaus. Ich brauche keine noch eine gezwungene Verbindung, noch einen gezwungenen Vermittler zwischen mir und dem Verwaltungsgericht, zwischen mir und dem Gesetz. Ich will die Einbürgerungsgesetze selbst lesen, selbst auslegen, selbst anwenden!
Alle Antworten auf alle möglichen Fragen kann man problemlos in dem Grundgesetz, in dem Staatsangehörigkeitsgesetz und in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht finden. Es gibt in diesem Einbürgerungsgebiet bloß zwei kleine Gesetze! Insgesamt wird mein Problem in 5 Stück Wörter umfasst dieser Ausländer will deutschen Pass! Falls ich wirklich irgendwelche juristische prozessuale Hilfe bräuchte, bloß dann möchte ich mir einen Rechtsanwalt beauftragen, dafür muss ich jedoch das Geld haben….
Ich will bloß die deutsche Staatsangehörigkeit, das deutsche Wahlrecht Stimmrecht, das europäische Wahlrecht Stimmrecht und das war’s! Mehr brauche ich nicht! Jeder Einbürgerungsbewerber will deutschen Pass! Was ist hier unklar so kompliziert so schwierig?
Durch diesen undemokratischen widerlichen deutschen nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang verletzt der deutsche Rechtsstaat meine Menschenrechte und Grundfreiheiten, die mir im deutschen Grundgesetz und in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten der Menschenrechte in den Art. 1 die Achtung meiner Menschenrechte, Art. 6 das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf sich selbst zu vertreten, Art. 9 das Recht auf die Gedankenfreiheit, Art. 10 das Recht auf die freie Meinungsäußerung, Art. 13 das Recht auf die wirksame Beschwerde, Art. 14 das Recht auf das Diskriminierungsverbot, Art. 34 das Recht auf die Individualbeschwerden garantiert sind.
Der widerliche deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang verletzt meine Menschenrechte und Grundfreiheiten, die mir in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert sind. Art. 20 der Charta garantiert uns Einbürgerungsbewerber und Staatenlosen, dass alle Personen vor dem Gesetz gleich sind. Die Präambel garantiert mir das Recht auf die Gleichheit, auf die Demokratie, auf die „Rechtsstaatlichkeit“. Die Charta stellt die Person in den Mittelpunkt ihres Handelns. Art. 11 garantiert mir das Recht auf die freie Meinungsäußerung ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf die Staatsgrenzen. Art. 21 garantiert mir die Verbotsdiskriminierung wegen meiner sozialen Herkunft. Art. 41 garantiert mir das Recht, gehört zu werden. Art. 47 garantiert mir das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Art. 52 sieht die Einschränkungen meiner Rechte bloß dann vor, falls sie wirklich notwendig sind.
Art. 36 der Verfahrensverordnung des Europäischen Gerichtshofes für die Menschenrechte erlaubt sich dem Beschwerdeführer auf jedem Stadium des Verfahrens selbst zu vertreten.
§22 des BVerfGG erlaubt sich dem Beschwerdeführer auf jedem Stadium des Verfahrens selbst zu vertreten.
Der widerliche deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang wird von allen deutschen Beamten vom deutschen Staat unverschämt massiv missbraucht! Das Verwaltungsgericht Köln, das Oberverwaltungsgericht NRW, das Amtsgericht Köln, das Oberlandesgericht Köln, die Einbürgerungsbehörde Köln, die Bezirksregierung Köln decken ihre rechtswidrigen verfassungswidrigen ausländerdiskriminierenden Handlungen hinter dem Anwaltszwang, unter meiner staatenlosen Armut!
Der widerliche deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang hat von mir mein Recht auf die unmittelbare Anfechtung der begründeten auf den faschistischen, rassistischen, judenfeindlichen, menschenwidrigen, ausländerwidrigen, studentenwidrigen, verfassungswidrigen, nicht zeitgemäßen Einbürgerungsgesetzen des Deutschlands entzogen.
Der widerliche deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang verletzt meine Grundrechte, die mir in dem Grundgesetz garantiert sind. Der widerliche deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang schließt meine Rechtswegoffenheit endgültig zu, die mir das deutsche Grundgesetz durch den Art. 19 Abs. 4 offen garantiert.
Art. 19 Abs. 1 des Grundgesetzes entzieht von mir mein Grundrecht auf den selbstständigen Schutz und auf die selbstständige Berufung der fehlerhaften veraltungsgerichtlichen Entscheidungen über meiner Klage. Die Gesetzeinschränkungen muss der Staat bloß zum Schutz jedes Einbürgerungsbewerbers, jedoch nicht bloß zum Schutz, zu Gunsten nur der deutschen Richter und der deutschen Rechtsanwälte verabschieden.
Der deutsche Rechtsstaat hält alle Einbürgerungsbewerber für die dummen unfähigen Einbürgerungsbewerber, die nicht imstande sind, sich selbst vor dem Verwaltungsgericht zu vertreten, sich selbst vor dem Verwaltungsgericht zu präsentieren. Bloß die deutschen Rechtsanwälte dürfen und können das machen. Bloß die Rechtsanwälte haben das Recht auf die gerichtliche Berufung meiner Einbürgerungsklage. Ich habe kein Recht auf die selbstständige Berufung meiner Einbürgerungsklage, meines Einbürgerungslebensproblems.
Der widerliche deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang erniedrigt meine, unsere ausländische Würde und Intelligenz!
Der widerliche deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang verbietet meiner staatenlosen Persönlichkeit erwidern den Art. 2, 3 Grundgesetzes frei zu entfalten und diktiert mir, dass meine staatenlose Rechte vor dem Gesetzt dennoch nicht zu allen Ausländern gleich sind.
Der widerliche deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang verbietet mir meine staatenlose Meinung selbst frei zu gestalten, frei zu äußern. Ich müsse meine staatenlose Meinung bloß durch einen Rechtsanwalt, durch eine Kontrolle prüfen lassen. Ich dürfe meine staatenlose Meinung selbst nicht bilden und nicht durchsetzen. Die Verwaltungsgerichte wollen bloß mit meinem Prozessbevollmächtigten reden aber nicht mit mir persönlich. Meine staatenlose Einbürgerungsperson sei für die Verwaltungsgerichte bloß ein unfähiges, inkompetentes staatenloses Lebewesen.
Falls ich einen Rechtsanwalt beauftrage, darf ich besonders danach, selbst direkt mit dem Oberverwaltungsgericht nicht verhandeln, nicht sprechen. Alle Einbürgerungspapieren, alle Einbürgerungsverhandlungen werden nur durch den Rechtsanwalt eingehen. Ich bekomme keinen Briefverkehr. Ich werde bloß auf meine staatenlose Einbürgerungsverhandlung, auf mein Einbürgerungsproblem von der Seite beobachten. Der widerliche deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang stellt alles so auf, dass zwei Deutschen über mich, über meinem Einbürgerungsproblem reden und ich stehe bei der Seite wie ein hilfsloser dummer armer staatenloser Mensch.
Der Rechtsanwalt wird meine Einbürgerungssätze, meine staatenlose Meinung, meine staatenlosen Gedanken nicht schreiben. Er wird bloß eigene deutsche Ansicht auf mein Einbürgerungsproblem schreiben. Ich kann mit meinem Rechtsanwalt bloß ein Mal im Monat durch einen Termin treffen. Ohne die Termine darf ich mich nicht mit meinem Einbürgerungsproblem beschäftigen.
Nicht das Oberverwaltungsgericht, sondern der Rechtsanwalt entscheidet über den Ausgang meiner staatenlosen Berufung, ob meine staatenlose Berufung überhaupt vor dem Oberverwaltungsgericht NRW eingeht, ob ich überhaupt das Recht habe, mich zu beschweren. Falls der Rechtsanwalt „nein“ sagt, dann ist es für mich endgültig Schluss. Falls anderer zweiter, dritter, vierter Rechtsanwalt ebenfalls „nein“ sagen, jedoch der fünfte Rechtsanwalt sagt meiner Einbürgerungsbeschwerde „ja“, dann ist es entweder alle vier vorherigen Rechtsanwälte unobjektiv waren, oder dieser fünfter Rechtsanwalt bloß wegen meines armen Geldes, jedoch trotzdem Geldes, das grüne Licht für meine Einbürgerungsberufung gibt.
Nicht ein Einbürgerungsbewerber hinter einem deutschen Rechtsanwalt mit Worten „Bitte, Bitte, Bitte“ rennen muss, sondern ein deutscher Rechtsanwalt muss hinter einem Einbürgerungsbewerber mit Worten „Bitte, Bitte, Bitte“ rennen. Nicht ein Einbürgerungsbewerber einen Rechtsanwalt suchen muss, sondern ein Rechtsanwalt muss einen Einbürgerungsbewerber suchen. Nicht der Rechtsanwalt für mich der König ist, sondern ich bin der König für die Rechtsanwälte. Jeder Einbürgerungsbewerber ist der König für seinen Rechtsanwalt, für seinen Richter. Nicht die Einbürgerungsbewerber sind die Sklaven von den Rechtsanwälten, von den Richtern, sondern die Rechtsanwälte, die Richter sind unsere treueren Diener. Sie müssen uns Einbürgerungsbewerber dienen! Die Richter, die Rechtsanwälte sind bloß die treuen Diener der Einbürgerungsbewerber und nicht umgekehrt!
Falls ich mir keinen Rechtsanwalt beauftragen will, dann muss es so sein. Der Rechtsstaat hat hier kein Recht, keine Befugnisse meinen staatenlosen Einbürgerungswillen auf die Selbstvertretung vor dem Oberverwaltungsgericht NRW gegen die Willkür der Einbürgerungsbehörde Köln zu erwürgen.
Nicht jeder Einbürgerungsbewerber-Beschwerdeführer möchte selbst ohne einen Rechtsanwalt weiter seine Einbürgerungsbeschwerde führen. Fast alle Einbürgerungsbewerber-Beschwerdeführer beauftragen sich bewusst und sinnvoll einen Rechtsanwalt (wenn sie aber dafür Geld haben), weil sie möglich keine Ahnung in dem juristischen Einbürgerungsgebiet, keine Zeit oder überhaupt kein Lust haben, selbst etwas zu schreiben. Auf alle Stadien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband sollen die Einbürgerungsbewerber das Recht bekommen, ebenfalls selbst ihre Einbürgerungsrechtsstreite zu führen.
Der Gesetzgeber, der Rechtsstaat verschafft durch solche Beraubung meines letzten bitterarmen Geldes noch mehr Lohn für die wohlhabenden deutschen Rechtsanwälte, die bloß über meinem armen Geld und nicht über meinem Einbürgerungsproblem denken. Die Einbürgerungsbewerber glauben an den deutschen Juristen, dass sie um die Gerechtigkeit, um unsere Einbürgerungsrechte kämpfen, allerdings in Wirklichkeit kämpfen die deutschen Juristen nicht um die Gerechtigkeit, nicht um unsere Einbürgerungsrechte, sondern sie denken bloß um unserem armen Geld, sich wie möglich mehr Geld durch den eingeführten schlauen widerlichen deutschen nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang von uns zu verschaffen, heraus zu listigen. Sie verschleiern durch solche hohe Wörter die Demokratie, die Gerechtigkeit ihr wirkliches habgieriges Ziel.
Die deutschen Rechtsanwälte verdienen durch diese schlau gesetzliche Regelung Millionen und diktieren mir und ihren Mandanten-Einbürgerungsbewerber den Gang meiner, unserer Einbürgerungsbeschwerden. Die deutschen Rechtsanwälte führen die Einbürgerungsrechtssache absichtlich lange Zeit, damit mehr Geld von den bitterarmen Mandanten-Einbürgerungsbewerbern aufsaugen. Nicht die Demokratie, nicht die Gerechtigkeit wollen sie erreichen, sondern sie wollen bloß unseres Geld, das sie durch diesen eingeführten schlauen widerlichen deutschen nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang so raffiniert von uns Einbürgerungsbewerbern abnehmen.
Durch den widerlichen deutschen nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang beraubt der Gesetzgeber mein letztes Geld dadurch, dass er mich zwingt, meinem Bevollmächtigten mein Geld, das ich nicht habe, auszuzahlen. Durch den Raub meines mir von dem Rechtsstaat geleisteten ALG-2, muss ich auf mein armes staatenloses Einbürgerungsessens, auf die anderen deutschen gesellschaftlichen Güte verzichten, da ich meinem Pflichtbevollmächtigten den Lohn auszahlen muss. Der Rechtsstaat leistet zuerst einem Sozialhilfeempfänger Sozialhilfe und danach nimmt er sie durch diesen widerlichen deutschen Anwaltszwang zurück.
Durch den widerlichen deutschen nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang berauben die deutschen Rechtsanwälte, der Gesetzgeber die schon bitterarmen Einbürgerungsbewerber! Machen alles dazu, damit solche eingebürgerte neue Deutsche mit ausländischem Hintergrund niemals nach oben kämen, müssen sie immer unten bleiben. Falls die deutschen Rechtsanwälte, der Gesetzgeber die reichen Einbürgerungsbewerber berauben, es wäre nicht so schlimm, jedoch falls die deutschen Rechtsanwälte, der Gesetzgeber die bitterarmen Einbürgerungsbewerber berauben, dann ist es faschistisch schrecklich.
Die armen Einbürgerungsbewerber müssen sich vor den armen verhungerten deutschen Richtern fern halten! Die deutschen Richter haben selbst nicht zu fressen, deshalb verdienen sie sich ihr tägliches Brot durch diesen schlauen Anwaltszwang! Die deutschen Richter wollen nicht arbeiten, deshalb verstecken sie sich hinter diesem schlauen widerlichen Anwaltszwang. Die deutschen Rechtsanwälte nutzen die Lebensprobleme der Einbürgerungsbewerber aus und verdienen damit für sich auf der Not der Einbürgerungsbewerber ganz gutes Geld! Durch den Raub der bitterarmen Einbürgerungsbewerber verschaffen sie für sich noch höhere Löhne!
Die habgierigen deutschen Juristen sind die Trickräuber, sind die Trickerpresser, sind die Trickbetrüger, sind die Trickdiebe von bitterarmen Einbürgerungsbewerbern! Die habgierigen deutschen Juristen berauben die Einbürgerungsbewerber! Es ist eine verbrecherische Raubbande in der Bundesrepublik Deutschland!
Sie sind die deutschen Juristen, sie sind die deutschen Richter, sie sind die deutschen Rechtsanwälte, sie sind die deutschen Beamte, sie haben für sich persönlich ein schlaues, ein listiges Gesetz erlassen. Durch diese ihre Beraubung des Lohnes von bitterarmen Einbürgerungsbewerber, blockieren sie die Beschwerden die Tätigkeit von unbequemen Einbürgerungsbewerbern von Ausländern.
Diesen verbrecherischen Raub der bitterarmen Einbürgerungsbewerber rechtfertigt das Bundesjustizministerium mit zynischen Gründen, dass sie für die „Demokratie“, für den „Schutz der Bürger“ kämpfen, allerdings in der Wirklichkeit berauben sie die bitterarmen Flüchtlinge Staatenlose bis zum letzten Cent. Und was meint damit hier Bundesjustizministerium „Schutz der Bürger“ welcher „Bürger“ und vor wem? Deutsche vor dem Heuschrecken-Ausländer!
Die Richter an den Oberverwaltungsgerichten zeigen durch ihren eingeführten schlauen widerlichen deutschen nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang ihre unmenschliche Abneigung mir bitterarmen staatenlosen Flüchtling gegenüber, den bitterarmen Einbürgerungsbewerbern gegenüber, ihren Abscheu zu solchen selbständigen unjuristischen Einbürgerungsbewerbern-Beschwerdeführern.
Die Richter an den Oberverwaltungsgerichten ekeln sich vor selbständigen Einbürgerungsbewerbern-Beschwerdeführern. Das gehe nicht, falls diese stinkenden Bastarden-Einbürgerungsbewerber selbst die adligen deutschen Richter mit ihren primitiven Einbürgerungsbeschwerden belästigen! Sterben dann die Richter an den Oberverwaltungsgerichten von ihrem ekelhaften Gefühl, dass ein irgendwelcher stinkender widerlicher staatenloser Flüchtling selbst seine widerliche Einbürgerungsbeschwerde zu ihnen einreicht. „Das sei unglaublich! Ein widerlicher Spinner-Einbürgerungsbewerber erlaube sich mir dem Adligen deutschen Richter selbst seine stinkende Einbürgerungsbeschwerde einzulegen! Du stinkender Bastard-Einbürgerungsbewerber, hau von mir ab!“
Der widerliche deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang ist völlig bequem für die Verwaltungsgerichtrichter, da die Rechtsanwälte alles für die OVG-Richter vorbereiten. Es ist bequem bloß für die Oberverwaltungsgerichte, jedoch für die Einbürgerungsbewerber-Beschwerdeführer ist es nicht bequem. Der Rechtsstaat kümmert sich bloß über die OVG-Richter, jedoch der Rechtsstaat kümmert sich nicht über die Einbürgerungsbewerber-Beschwerdeführer.
Warum ich gemäß §67 Abs. 4 VwGO meine staatenlose Einbürgerungsberufung nicht selbst vor dem Oberverwaltungsgericht NRW einreichen darf? Bin ich für den deutschen Rechtsstaat eine miserable widerliche minderwertige staatenlose Person, die mit seinen inkompetenten Einbürgerungsklagen die Ruhe der Richter der Oberverwaltungsgerichte der Bundesverwaltungsgerichte störe?
Das ist keine Demokratie! Das ist kein faires Verfahren! Das ist kein Rechtsstaat! Das ist ein faschistischer Staat! In Frankreich darf jeder Fußgänger vor dem Gericht gehen und verklagen so viel und so lang wie er es will!
Warum das Oberverwaltungsgericht NRW keine Verhandlung durchführt, da das Oberverwaltungsgericht mich für einen dummen nichts bedeutenden staatenlosen Idioten automatisch hält, da das Oberverwaltungsgericht NRW voll gesichert ist, dass das Oberverwaltungsgericht NRW gegen mich durch diesen schlauen widerlichen deutschen Anwaltszwang voll geschützt ist. Durch diesen schlauen widerlichen deutschen nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang sind die Richter an den Oberverwaltungsgerichten, die deutschen Rechtsanwälte völlig gut vor den Beschwerden vor den armen Einbürgerungsbewerbern geschützt.
Jeder Richter an den Oberverwaltungsgerichten, jeder deutsche Rechtsanwalt sind der König und die Einbürgerungsbewerber sind die Sklaven von Deutschen, die direkt mit dem Richter-König nicht sprechen dürfen. Unsere Bitteschriften vor dem König-Richter dürfen wir bloß durch einen Gott-Rechtsanwalt einreichen…. Jeder Rechtsanwalt ist in Deutschland Gott! Der Gott ist deutscher Rechtsanwalt!
Die armen Einbürgerungsbewerber-Beschwerdeführer dürfen bloß gegen den abgelehnten Antrag auf Prozesskostenhilfe gemäß nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m §§ 78 bis 89, 114 ZPO vor dem Oberverwaltungsgericht selbst einlegen als eine Ausnahme und falls diese Beschwerde abgelehnt wird, haben sie weiter keinerlei winzige Chance ohne einen Anwalt weiter ihr Einbürgerungsbegehren durchzusetzen. Auf all meine Anträge vor dem Oberverwaltungsgericht, mir Prozesskostenhilfe für einen Rechtsanwalt zu bewilligen, geben mir nicht statt, da der Rechtsanwalt mir bloß dann gewähren wird, falls meine Einbürgerungsklage nach §114 ZPO eine Aussicht auf Erfolg hätte! Es ist wie ein zugeschlossener Kreis! Eine Sackgasse!
Wer ihnen das Recht gegeben hat, über meiner Einbürgerungsklage, Einbürgerungsbeschwerde bereits ohne eine stattgefundene verwaltungsgerichtliche Verhandlung solche über meine Würde beleidigte Schlussfolgerung zu ziehen, dass meine Einbürgerungsklage bereits keine Aussicht auf Erfolg hätte? Warum der Rechtsstaat, der Gesetzgeber überhaupt entschieden hatten, dass meine Einbürgerungsbeschwerde bereits keine Aussicht auf Erfolg hätte? Wie kann das Oberverwaltungsgericht ohne verwaltungsgerichtliche Verhandlung bereits Konsequenzen ziehen, meine Einbürgerungsklage hätte keine Aussicht auf Erfolg? Das ist eine Beleidigung meiner staatenlosen Würde und Intelligenz!
Das Oberverwaltungsgericht NRW darf nicht ohne die durchgeführte verwaltungsgerichtliche Verhandlung entscheiden, ob meine diese Einbürgerungsbeschwerde begründet oder unbegründet sei. Das Oberverwaltungsgericht NRW hält mich bereits ohne die durchgeführte verwaltungsgerichtliche Verhandlung für einen dummen staatenlosen Idioten, der diese dummen aussichtslosen Einbürgerungsklagen einreicht.
Wie kann überhaupt eine Einbürgerungsklage keine Aussicht auf Erfolg haben? Wie soll es funktionieren? Der Ausländer will die deutsche Staatsangehörigkeit, das deutsche Wahlrecht, das deutsche Stimmrecht, das deutsche Mitbestimmungsrecht, das deutsche politische Teilhaberecht! Ausländer will den deutschen Pass! Welche Aussichten auf Erfolg können hier sein, um deutschen Pass in die Hände zu nehmen!?
Und wie es überhaupt entscheiden wird, falls diese Entscheidung nicht durch die gerichtliche Verhandlung getroffen wird: „…Ach du meine Güte, ich habe heute wieder Migräne an das Wetter und mein Blasen hat wieder entzündet…. Also, diese acht Stück Einbürgerungsklagen sind irgendwie blöd. Wir weisen sie ab, als ob sie keine Aussicht auf Erfolg hätten, aber für diese neunte Einbürgerungsklage müssen wir doch grünes Licht geben. Wir dürfen doch nicht alles abweisen.... Wir müssen doch auch etwas tun…. Okay, ich bin auch einverstanden…. Wann kriege ich endlich meinen Rentenbescheid, es ist bereits viel Zeit nach meiner Antragstellung vergangen….“
Meine Einbürgerungsklage hat sehr große Aussicht auf Erfolgt! Aber ohne Geld bekomme ich keinen gerichtlichen Schutz. Das bedeutet alles, dass ich ohne Geld in diesem „demokratischen Rechtsstaat“ gar nichts bin. Ohne einen Anwalt ist das Oberverwaltungsgericht NRW für mich und für alle armen Einbürgerungsbewerber-Kläger von allen Seiten für immer zu! Und das passiert in der zivilisierten demokratischen rechtstaatlichen Republik in dem demokratischen Europa!
Diese ihre „Aussicht auf Erfolg“ stammt aus der Nazirechtsprechung, wann das Dritte Reich die Menschen, die für das deutsche Reich keine Aussicht auf Erfolg hatten, unbequem waren, sterilisiert, aufgehängt, erschossen, vergiftet, vernichtet. Damals galten auch Erbkrankheitsgerichte, Eugenikgerichte Euthanasie Aktion-4 Verfahren. Die Todesfabriken waren damals ganz genau und ordentlich organisiert wie heute Anwaltszwang.
Was wird nun mit mir? Die Staatsangehörigkeitsgebühren sind sehr hoch! Die Rechtsanwaltsgebühren sind sehr hoch! Die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen hat über mich die staatenlose verachtete Schlussfolgerung gezogen, dass meine Einbürgerungsklage keine Aussicht auf Erfolgt hätte und wird niemals haben. Wegen dem eingeführten schlauen deutschen widerlichen Anwaltszwang darf ich nun nicht meinen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit weiter führen. Die Erste Instanz des Verwaltungsgerichts Köln ist die Erste und die Letzte, die höchste Instanz für mich und für solche Einbürgerungskläger wie mich. Es ist für mich beim Verwaltungsgericht Köln mein Anfang und gleichzeitig bereits Schluss, Anfangs-, und Endstation!
Was soll ich nun tun? Das Oberverwaltungsgericht hat meine Beschwerde abgewiesen. Weiter wird über meiner Beschwerde ohne einen Anwalt und ohne die ausgedachten für meine Klage negativen Aussichten auf Erfolg überhaupt nicht verhandelt. Die Unobjektivität des Verwaltungsgerichts Köln darf ich nicht ohne einen Anwalt vor dem Oberverwaltungsgericht anfechten, darf ich keine deutsche Staatsangehörigkeit, kein deutsches Wahlrecht bekommen!
Der Gesetzgeber, der „Rechtsstaat“, die Gerichte haben bloß mit dem rassistischen Absicht diesen widerlichen deutschen Anwaltszwang gegen die armen Einbürgerungsbewerber eingeführt, damit solche arme kleine unwichtige Einbürgerungsbewerber, wie mich, ihren staatenlosen Scheißmund nicht aufmachen dürften, damit die armen Einbürgerungsbewerber kein eigenes Scheißwort vor dem Oberverwaltungsgericht aussprechen können, damit wir immer schweigen müssten. Der „Rechtsstaat“, der Gesetzgeber, die Oberverwaltungsgerichte verstecken sich durch diesen widerlichen deutschen Anwaltszwang vor solchen armen staatenlosen Einbürgerungsbewerber wie mich. Die armen Einbürgerungsbewerber sind für Deutschland automatisch die schlechtesten Zweisorten Menschen. „Wenn du Arm bist, muss du sein Maul immer halten!“
Durch diesen widerlichen deutschen nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang entzieht der „Rechtsstaat“, der Gesetzgeber von mir, von den armen Einbürgerungsbewerbern das garantierende uns im Art. 17 des Grundgesetzes Recht auf die Petition, weil Petitionsausschuss jedes Landes und des Bundes nicht in die gerichtlichen Entscheidungen eingreifen dürfen. Unsere Petitionen gegen rassistische Verhandlungen der Oberverwaltungsgerichte bleiben ungeprüft. Wir können gegen diese rassistischen Handlungen der Oberverwaltungsgerichte keine Petitionen einreichen.
Falls der „Rechtsstaat“ die Angst hat, dass die Einbürgerungsbewerber die Oberverwaltungsgerichte belästigen werden, dann muss der „Rechtsstaat“ einfach mehr Oberverwaltungsrichterarbeitsplätze schaffen. Für jede Einbürgerungsbeschwerde muss der „Rechtsstaat“ die Offenheit seines Einbürgerungsrechtsweges ohne irgendwelche Einschränkungen garantieren und keine vorherigen Konsequenzen zu ziehen, ob die Einbürgerungsbeschwerde zulässig oder nicht zulässig sei.
Das ist keine faire Gerechtigkeit. Durch diesen widerlichen deutschen nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang haben die armen gesundschwachen Einbürgerungsbewerber kein Recht auf ein faires Verfahren, haben kein Recht auf die Einbürgerungsberufung. Es gibt in ihren deutschen „demokratischen Rechtsstaat“ keine Einbürgerungsberufung für die armen Einbürgerungsbewerber! Theoretisch und wörtlich sagen alle, das sei nicht Wahr, die armen Einbürgerungsbewerber haben in Deutschland durchaus das Recht auf ein faires Verfahren…. Jedoch in der Praxis, in der Wirklichkeit ist es völlig anders. Die armen Einbürgerungsbewerber können in der Wirklichkeit ihr Recht auf ein faires Verfahren nicht realisieren nicht verwirklichen! Die armen Einbürgerungsbewerber können in der Wirklichkeit einen Rechtsanwalt nicht ohne das Geld finden! Die armen Einbürgerungsbewerber dürfen sich selbst nicht zu vertreten!
Dieser widerliche deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang ist gut für eine Reihe von den zu faulen Richtern, die nicht arbeiten wollen, sondern bloß das Geld und ihren dienstlichen Ansehen genießen. Sie fühlen sich durch den widerlichen deutschen nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang vor den armen ausländischen „Queralten“ voll geschützt: „Schon wieder ein armer ausländischer Querulant….“.
Dieser widerliche deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang ist gut für eine Reihe von den zynischen Gesetzmissbrauchenden Beamten, die durch diesen widerlichen deutschen Anwaltszwang ihre ungesetzlichen Handlungen decken und fühlen sie sich vor den armen ausländischen „Queralten“ voll geschützt: „Schon wieder ein armer ausländischer Querulant….“.
Dieser widerliche deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang ist bloß gegen die armen Einbürgerungsbewerber, gegen die freie Stimme eines armen Einbürgerungsbewerbers, gegen die freie Meinung eines armen Einbürgerungsbewerbers, gegen die Ausländer generell gerichtet. Dieser widerliche deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang ist der moderne deutsche faschistische Genozid gegen die armen Ausländer! Dieser widerliche deutsche Anwaltszwang vernichtet den Selbstbewusst jedes armen Einbürgerungsbewerbers in Deutschland! Ein ausländischer Einbürgerungsbeschwerdeführer ist in der Bundesrepublik Deutschland der ausländische Mist Kot!
Die Bundesverfassungsgerichtrichter haben ebenfalls kein Interesse, diesen widerlichen deutschen nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang abzuschaffen. Sie verteidigen auf jeden Preis den geltenden widerlichen deutschen Anwaltszwang. Ansonsten werden sie ebenfalls mehr arbeiten, mehr schreiben, mehr tippen….
Die Stellung des Bundesjustizministeriums ist eine Armeausländerhassende Stellung. Die deutschen Beamten des Bundesjustizministeriums sind alle saureich. Sie haben deutsche Staatsangehörigkeit, Geld, Mercedes, Erbe und „tolle“ Zukunft! Solche saureichen „erfolgreichen“ Deutschen wollen in ihrem Reichtum ruhig und ungestört schwimmen. Wir seien die armen Einbürgerungsbewerber, mit unseren deutsche Pass-Jammern, stören wir für solche „erfolgreichen“ deutschen Juristen, ihr „glückliches“ Leben zu genießen….
Wer ohne die gerichtlichen Verhandlung bereits entschieden hat, dass meine Einbürgerungsbeschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht NRW unzulässig und unbegründet ist: „…offensichtlich unzulässige oder unbegründete Rechtsmittel und Klagen werden an die Oberverwaltungsgerichte herangetragen“. Ein Richter darf sich solche Gedanken ohne eine entsprechende Verhandlung überhaupt nicht zulassen.
„…Schutz der rechtsunkundigen Bürger“, ist eine zynische Stellungnahme der saureichen Beamten des Bundesjustizministeriums, ist ein zynischer Grund des „Rechtsstaates“ für die Einführung des widerlichen deutschen Anwaltszwangs, des Vertretungszwang, des Bevollmächtigtenzwangs, der Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Vor wem der „Rechtsstaat“ die „rechtsunkundigen Bürger“ schützt, vor den armen Einbürgerungsbewerbern? Der deutsche „Rechtstaat“ schütz das eigene deutsche Volk vor den armen hungrigen Einbürgerungsbewerbern!
Ohne diesen widerlichen deutschen Anwaltszwang können sich solche deutsche „rechtsunkundige Bürger“ immer noch einen Anwalt beauftragen. Dafür braucht der „Rechtsstaat“ keinen speziellen widerlichen deutschen Anwaltszwang einzuführen, damit die „rechtsunkundigen Bürger“ vor den armen Einbürgerungsbewerbern beschützen. Der eingeführte widerliche deutsche Anwaltszwang ist kein Rechtsfertigungsgrund zum Schutz der deutschen „rechtsunkundigen Bürger“ vor den armen Einbürgerungsbewerbern. Das ist auf jeden Fall kein Notschutz für die „rechtsunkundigen Bürger“ vor den armen Einbürgerungsbewerbern.
Der „Rechtsstaat“ braucht nicht über die saureichen deutschen Richter kümmern. Alle deutschen Richter sind gemäß dem §9 Nr. 4 des deutschen Richtergesetzes die wohlhabenden reichen Menschen. Alle deutschen Richter sind die „glücklichen“ Menschen, die den deutschen Pass, das Geld die Macht und das „Respekt“ in Einem haben! Und ich bin armer staatenlose, ich habe gar nicht! Wir sind arme Einbürgerungsbewerber, wir haben gar nichts! Das ganze mein armes staatenloses Vermögen, das ich in Deutschland nach 15 Jahren von den Sperrmülles gesammelt hatte, wird höchstens auf ein-zwei Tausend Euro geschätzt. Bloß ein Anzug von einem irgendwelchen deutschen Richter, Rechtsanwalt, Jura-Professor kostet fünf Tausend Euro! Alle deutschen Juristen sind die saureichen Menschen! Und diese saureichen deutschen Juristen berauben uns armen Einbürgerungsbewerbern noch mehr Geld!
Dieser widerliche deutsche Anwaltszwang, der Vertretungszwang, der Bevollmächtigten zwang, die Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ist eine offene Wunde auf der Demokratie des deutschen „Rechtsstaates“, der europäischen Union!
Wegen diesem widerlichen deutschen nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang erreiche ich das Nivea des Bundesverfassungsgerichtes niemals! Ich muss nun diesen widerlichen deutschen Anwaltszwang vernichten, damit morgen den faschistischen §8 Abs. 1 Nr. 4 und §10 Abs.1 S.1 Nr.3 StAG vernichten und danach die deutsche Staatsangehörigkeit, das deutsche Wahlrecht, das europäische Wahlrecht kostenlos ohne die Gesetzlichvorgeschriebenen 60. Monaterenteversicherungsbeiträgen bekommen.
Ich kämpfe für die Rechte der armen Einbürgerungsbewerber gegen die Willkür ihrer deutschen Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, gegen die Willkür ihres deutschen „Rechtsstaates“, gegen die Willkür ihrer deutschen Einbürgerungsbehörden. Ich mache für die armen Einbürgerungsbewerber diesen eingeführten von ihrem „Rechtsstaat“ schlauen widerlichen deutschen faschistischen nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang kaputt! Ich mache für die Einbürgerungsbewerber diesen faschistischen rassistischen ausländerfeindlichen §8 Abs. 1 Nr. 4 und §10 Abs.1 S.1 Nr.3 StAG kaputt! Ich werde es so lange machen, solange ich lebe, bis zum letzten Atemzug. Entweder sollen die Deutschen mich töten oder mir ihre deutsche Staatsangehörigkeit, das europäische Wahlrecht, das deutsche Wahlrecht geben. Ich gebe nicht auf.
Mein heller Wunsch, Deutscher zu werden, ist keine Verunglimpfung des deutschen Staates, ist keine Beleidigung, ist keine verbrecherische Tätigkeit gegen die „freiheitliche demokratische Ordnung“, gegen das deutsche Volk, ist kein Terrorismus, ist keine Hassepredigung!
Mit großer Ungeduld warte ich auf ihre faire Entscheidung. Würden sie bitte diesen deutschen Genozid gegen die armen Einbürgerungsbewerber, diesen widerlichen deutschen Anwaltszwang, den Vertretungszwang, den Bevollmächtigten zwang, die Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband in dem ganzen deutschen Recht abschaffen, aufheben, vernichten, als NICHTIG erklären!
Zweiter Teil: Sachverhalt meines verwaltungsgerichtlichen Einbürgerungsrechtstreites
Ich bin mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW 19 A 1275/07 vom 22. April 2009 kategorisch nicht einverstanden. Dieser Beschluss und dieses ganze seit Jahr 2005 dauernde Verfahren ist Zynismus, ist totale Verachtung meiner staatenlosen Einbürgerungsbewerberwürde!
Ich habe im 11. Mai 2009 gegen diese gleiche seit 2005 dauernde Untätigkeit der Einbürgerungsbehörde Köln meine erneute Untätigkeitsklage wie im Jahr 2005 erneut eingelegt.
Im Jahr 2005 habe ich vor der Einbürgerungsbehörde Köln meinen staatenlosen Einbürgerungsantrag gestellt. Die Einbürgerungsbehörde Köln lehnt diesen meinen im April 2005 gestellten staatenlosen Einbürgerungsantrag bis heute nicht ab und erteilt mir gleichzeitig bis heute überhaupt keinerlei Antwort, schweigt beharrlich, verbahnen sie mich aus dem Dienstzimmer, haben auf mir das Hausverbot aufgehängt.
Wenn die Einbürgerungsbehörde Köln meinen staatenlosen Einbürgerungsantrag schon seit 4 Jahren lang nicht ablehnen kann, dann das bedeutet, dass sie gar keine Gründe dafür haben! Dann müssen sie mir die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen!
Am 03. Januar 2005 habe ich nach §8 Abs. 2 StAG vor der arischen Einbürgerungsbehörde Köln meinen dreizehnten geistig behinderten psychisch kranken staatenlosen Antrag auf die arische deutsche Staatsangehörigkeit gestellt.
Am 09. Mai 2005 habe ich nach §10 Abs. 1 StAG vor der arischen Einbürgerungsbehörde Köln meinen vierzehnten christlichen geistig behinderten psychisch kranken staatenlosen Antrag auf die arische deutsche Staatsangehörigkeit gestellt.
Im August 2005 habe ich vor dem Verwaltungsgericht Köln meine christliche geistig behinderte psychisch kranke staatenlose Untätigkeitsklage gegen die Aussetzung meines psychisch kranken Einbürgerungsverfahrens eingelegt, weil nach Abgaben der Einbürgerungsbehörde Köln ist, gegen meine christliche unheilbare geistig behinderte schwerstpsychischerkrankte psychopathische staatenlose mongolische Person werden seit 2004 über 100 Strafermittlungen ermittelt? Bis heute gilt mein dieses christliche geistig behinderte psychisch kranke Einbürgerungsverfahren aus diesem Grund als ausgesetzt.
Am 03.01.2006 hat der „Richter“ am Verwaltungsgericht Köln Ernst Dittmers durch seinen Beschluss 10 K 2033/05 angekündigt, bei mongolischem Volk fehlen einige X Y Chromosom, deshalb die Mongolen gelten nach unserem deutschen Recht als unter Mongoloider Krankheit, als unter Mongoloider Idiotie leidende Menschen, automatisch als Schwerstpsychischerkrankte. Der Beweis dafür seien die typischen für Mongolen wie bei Menschen mit fehlenden X Y Chromosomen mongolischen Schlitzsaugen. Dieser Richter Ernst Dittmers hat aus diesen Gründen meine mongolische staatenlose Person als mongoloide Idiotie psychisch kranke geistesbehinderte mit fehlenden X Y Chromosomen Wahnvorstellung-Schizophrene-F22.0-Mongole erklärt. In unserer demokratischen sozialen rechtsstaatlichen christlichen großzugigen wohlhabenden Bundesrepublik Deutschland werden auf keinen Fall staatenlose mongoloide Idiotie psychisch kranke geistesbehinderte mit fehlenden X Y Chromosomen Wahnvorstellung-Schizophrene-F22.0-Mongole eingebürgert.
Am 28.03.2007 hat dieser „Richter“ Ernst Dittmers durch sein Urteil 10 K 2033/05 meine diese geistesbehinderte psychisch kranke staatenlose Untätigkeitsklage aus weiteren zusätzlichen Gründen, gegen den staatenlosen mongoloide Idiotie psychisch kranke geistesbehinderte mit fehlenden X Y Chromosomen Wahnvorstellung-Schizophrene-F22.0-Mongole-Einbürgerungsbewerber-Kläger Paul Wolf werden über 100 Strafermittlungen ermittelt, mein dieses christliche geistesbehinderte psychisch kranke staatenlose Einbürgerungsverfahren aus diesen Gründen ausgesetzt und hat er meine geistesbehinderte psychisch kranke staatenlose Untätigkeitsklage endgültig als unzulässig abgewiesen.
Dieser „Richter“ Ernst Dittmers erklärt am 03.01.2006 durch sein Beschluss 10 K 2033/05 meine Klage als unzulässig, meine staatenlose Person-Kläger als Unzurechnungsfähig, als unheilbar Schwerstpsychischerkrankten. OVG NRW bestätigt ihn durch sein Beschluss 19 E 38/06 / 10 K 2033/05 vom 28.08.2006. Aber am 28.03.2007 führt dieser „Richter“ Ernst Dittmers mit meiner unzulässigen Klage, mit meiner unheilbar geistesbehinderten staatenlosen psychisch schwersterkrankten Psychopathen-Kläger-Person seine mündliche gerichtliche Verhandlung ohne einen Rechtsanwalt durch?
Wie soll man das verstehen? Die Klage, das ganze verwaltungsgerichtliche Verfahren seien gemäß Beschlüssen 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 und 19 E 38/06 / 10 K 2033/05 vom 28.08.2006 doch unzulässig unwirksam, durfte das Verwaltungsgericht Köln ab jetzt keine weiteren gerichtlichen Verhandlung durchführen, musste alle weiteren gerichtlichen Verhandlungen sofort stoppen!
In dem das Verwaltungsgericht Köln seine weiteren gerichtlichen Verhandlungen in diesem „unzulässigen“ Verfahren durchgeführt und sein Urteil erlassen hat, obwohl das Verwaltungsgericht Köln und OVG NRW vorher gemeinsam dieses Klageverfahren als unzulässig und meine Person als unzurechnungsfähig erklärt haben, setzten sich
- der Beschluss 10 K 2033/05 vom 03.01.2006
- der Beschluss des OVG NRW 19 E 38/06 / 10 K 2033/05 vom 28.08.2006
- Antrag des Leiters der Einbürgerungsbehörde Köln Neßhöver vom 13.02.2006 vor dem Amtsgericht Köln auf die Eröffnung gegen meine Person eines Betreuungsverfahrens
automatisch außer Kraft, gelten sie als nicht ergangen, als unwirksam, als rechtswidrig, haben sie damit ihre juristische Kraft verloren! Der ganze Dreck, der diese beiden „Gerichte“ in ihren verbrecherischen Beschlüssen 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 und 19 E 38/06 / 10 K 2033/05 vom 28.08.2006 ausgedacht hatten, haben somit keine Bestätigung gefunden!
Und wenn diese Beschlüsse 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 und 19 E 38/06 / 10 K 2033/05 vom 28.08.2006 doch rechtswirksam richtig sein sollten, dann dieses ganze „verwaltungsgerichtliche Verfahren“ mit mir staatenlosen geistesbehinderten unheilbar psychisch schwersterkrankten Kläger-Psychopathen und durchgeführte am 28.03.2007 „mündliche gerichtliche Verhandlung“ und daraus ergangene „Urteil“ sind dann rechtlich unwirksam, gelten als nicht ergangen, als nicht stattgefunden, weil sie in einem unzulässigen gerichtlichen Verfahren mit unmittelbarer eigenen Teilnahme des unzurechnungsfähigen psychisch schwersterkrankten geistig behinderten Klägers ohne sein Anwalt durchgeführt waren!
Für staatenlose unzurechnungsfähige unheilbar psychisch schwersterkrankten mongolische Kläger-Psychopathen führen eine gerichtliche Verhandlung ohne einen Rechtsanwalt nur selbst unzurechnungsfähige geistig behinderte psychisch schwersterkrankten Richter-Psychopathen durch!
Außerdem ich habe überhaupt gar keinen Antrag auf die Bewilligung mir Prozesskostenhilfe gestellt! Zeigen sie bitte mir diesen meinen Antrag auf die Bewilligung mir Prozesskostenhilfe vor, auf Grund dessen das Verwaltungsgericht Köln diesen verbrecherischen Beschluss 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 erlassen hat? Das Verwaltungsgericht Köln und Oberverwaltungsgericht NRW verfälschen gemeinsam gerichtlichen Akts! Das ist ein billiges primitives Rowdy-Verbrechen persönlich vom „Richter“ Ernst Dittmers und OVG NRW! Und die ganze Staatsanwaltschaft Köln kein Staatsanwalt unternehmen hier gar nichts!
Und wenn doch meine Person einen solchen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt sein sollte, wie es diese beiden „Gerichten“ OVG NRW und das Verwaltungsgericht Köln verbrecherisch behaupten, wäre dann dieser Beschluss 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 auf jeden Fall Unverhältnismäßig!
In diesem Beschluss 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 und 19 E 38/06 / 10 K 2033/05 vom 28.08.2006 müssten die „Gerichten“ nur die Entscheidung nur über die finanzielle Situation des Klägers, nur über die Bewilligung mir der Prozesskosten treffen! Und das war’s! Aber das Verwaltungsgericht Köln hat auf 17 Seiten wie in einem Urteil völlig unverhältnismäßige überholte überflüssige unwahr hafte unglaubliche Sachen rein getragen, als ob es schon ein Urteil wäre und das verbrecherische OVG NRW hat das durch sein Beschluss 19 E 38/06 / 10 K 2033/05 vom 28.08.2006 auf 9 Seiten bestätigt.
Selbst das erlassene in diesem „Rechtsstreit“ im April 2007 „Urteil“ enthält nur 1 Seite!
Ein nach Verwaltungsprozessrecht Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist nur für eine kleine verwaltungsprozessuale Frage vorgesehen und zwar nur für die Klärung der finanziellen Situation des Klägers, Anwaltskosten zu bewilligen oder nicht zu bewilligen und das war’s! Aber die beiden „Gerichten“ übernehmen auf sich in ihren verbrecherischen Beschlüssen 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 und 19 E 38/06 / 10 K 2033/05 vom 28.08.2006 schon die medizinischen gutachtlichen Befugnisse und erklären meine Person gemeinsam als geistig behindert als unzurechnungsfähig als psychisch krank und sogar erteilen der Einbürgerungsbehörde Köln wie ein Arzt der Psychiatrie eine gerichtliche „Empfehlung“, gegen meine Person ein Betreuungsverfahren vor dem Vormundschaftsgericht Köln anzuregen, zu beantragen! Genau das hat die Einbürgerungsbehörde Köln sofort mit Freude getan, anstatt mir die deutsche Staatsangehörigkeit zu verliehen!
Und wenn der Beschluss 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 doch rechtsmäßig wäre, hat das Verwaltungsgericht Köln durch diesen Beschluss die Einbürgerungsbehörde Köln nicht dazu in einer irgendwelcher Weise gerichtlich gezwungen verpflichtet, gegen mich ein Betreuungsverfahren anzuregen! Niemand! Das Gericht hat sich für solche eigene Anregung eines Betreuungsverfahrens für meine Person für unzuständig erklärt. Das Verwaltungsgericht Köln hat der Einbürgerungsbehörde Köln die Anregung einer Betreuung für meine Person nur angeboten, nur empfohlen, nur in Frage gestellt, nur gegen mich die Behörden aufgehetzt! (Siehe letzten Satz des Beschlusses) Die alleinige eigene Entscheidung stand immer noch allein der Einbürgerungsbehörde Köln zu!
Dieses Betreuungsverfahren 52 XVII W 272 Vormundschaftsgericht Köln wurde in Wirklichkeit nur auf eigenmächtigen persönlichen Auftrag des Leiters der Einbürgerungsbehörde Köln Uwe Neßhöver eröffnet! Ein Leiter der Einbürgerungsbehörde ist gar nicht dazu berechtigt für seine Einbürgerungsbewerber für seine Antragsteller die Betreuungen vor dem Vormundschaftsgericht anzuregen! Es existieren im deutschen Recht für solche „Betreuungsanregung“ vom Leiter einer Einbürgerungsbehörde keinerlei gesetzliche Grundlage! Er hat dafür keinerlei Befugnis! Er hat seine Zuständigkeit überholt missbraucht! Anstatt der deutschen Staatsangehörigkeit ist die deutsche geschlossene psychiatrische Anstalt! Ein Ausländer geht in die Einbürgerungsbehörde hin, damit sich die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen und bekommen, aber anstatt der Einbürgerungsurkunde wird er von dieser Einbürgerungsbehörde in die geschlossene Psychiatrie zwangsweise eingeliefert! Schon solche perverse „amtliche Vorstellung“ ist der FASCHISMUS!
Am 03.01.2006 hat das Verwaltungsgericht Köln meine unheilbar geistesbehinderte psychisch kranke staatenlose Person überhaupt nicht gesehen! Aller Erste seit Jahr 2002 Augenscheinkontakt fand mit meiner geistesbehinderten psychisch kranken staatenlosen Person nur am 28.03.2007 statt! Und er dauerte nur 4 Minute lang! Was ist es für die deutsche gerichtliche Gerechtigkeit? Oder es ist so gesetzlich nur für die geistesbehinderten psychisch kranken staatenlosen Mongolen vorgesehen?
Dieser Beamte Leiter der Einbürgerungsbehörde Köln Uwe Neßhöver und die ganze Einbürgerungsbehörde Köln und die ganze Stadt Köln verfolgen mich! Wenn Einbürgerungsbehörde Köln meine Person für einen Unzurechnungsfähigen hält, müssen sie mir dann selbst gemäß §16 VwVfG einen Anwalt auf Kosten des Staates sofort bestellen! Das wollen sie aber nicht machen, sondern anstatt dessen lieber meine Person in die geschlossene Psychiatrie zwangsweise einweisen, wo sie mich nach §1905 BGB Zwangssterilisieren! Deutsche Einbürgerungsurkunde im Tausch gegen Zwangskastration!
Diese beiden Beschlüssen 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 und 19 E 38/06 / 10 K 2033/05 vom 28.08.2006 und Antrag des Leiters der Einbürgerungsbehörde Köln Neßhöver vom 13.02.2006 vor dem Amtsgericht Köln auf die Eröffnung gegen meine Person eines Betreuungsverfahrens sind verbrecherisch meine Würde verachtend! Durch diese beiden Beschlüssen 10 K 2033/05 und 19 E 38/06 verfolgen beide „Gerichten“ und die „Beamten“ nur ein Ziel, meine Person in die Psychiatrie zwangsweise einweisen zu lassen, meine Freiheit zu berauben, für meine Person einen Betreuer zu bestellen, von mir mein Recht auf Antragstellung auf Klageerhebung endlich zu entziehen und dadurch endlich meinen staatenlosen Mund tot machen und schließlich als einen psychisch kranken höchstgefährdeten Ausländer aus Deutschland auszuweisen!
Staatenlosigkeit insbesondere für einen geistig behinderten unzurechnungsfähigen Psychopathen stellt nach §8 Abs. 2 StAG und Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts-, und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), Ziff. 8.2 eine besondere Härte dar! Staatenlos und geistig behindert! Staatenlos und Psychopath! Staatenlose und geistig behinderte unzurechnungsfähige Psychopathen haben einen Rechtsanspruch auch nach §8 Abs. 2 StAG aus Gründen der eingetretenen besonderen Härte sofort eingebürgert zu werden!
Einbürgerungsbehörde Köln, Oberverwaltungsgericht NRW, die Bundesrepublik Deutschland geben mir dem Staatenlosen keine deutsche Staatsangehörigkeit und verstoßen somit gegen:
- Internationales Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30. August 1961 (BGBl. II 1977, S. 597)
- Internationales Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit
- Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen (AGStaatenlosAbk) vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit (Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit) vom 29.06.1977 (BGBl. I 1101), geändert durch Artikel 3 § 4 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618)
Ihre muslimische „Bundesrepublik“ Deutschland verfolgt die Christen und die Juden! Christen und Juden bekommen in dieser muslimischen „Bundesrepublik“ Deutschland keine deutsche Staatsangehörigkeit, aber alle 100% Muslime bekommen die deutsche Staatsangehörigkeit sofort! Alle Muslime lachen uns Christen dafür aus! Nur weil ich ein staatenloser Katholik sei, nur weil dieser Mensch ein Jude sei, gib ihm dafür diese muslimische „Bundesrepublik“ Deutschland keine deutsche Staatsangehörigkeit!
Wenn die Behörden gegen mich eine irgendwelche Strafermittlung ermitteln würden, werde ich immer mein Auskunftsverweigerungsrecht §55 StPO mein Aussageverweigerungsrecht §136 StPO geltend machen, werde ich keinem Ermittler niemals ein irgendwelches Wort aussagen! Jeder Einbürgerungsbewerber genießt in vollem Umfang das Auskunftsverweigerungsrecht §55 StPO das Aussageverweigerungsrecht §136 StPO und diese gesetzentsprechende Weigerung darf die Einbürgerungsbehörde in seinem Einbürgerungsverfahren gegen ihn nicht anwenden! §55 und §136 StPO gehen vor dem §12a StAG, sind ein höheres Rechtsgut! §12a StAG Aussetzung des Einbürgerungsverfahrens aus Gründen der eingeleiteten gegen den Einbürgerungsbewerber aus Verdachtsgründen Strafermittlung geht hinter den §55 und §136 StPO im Hintergrund!
Einbürgerungsbehörde Köln würde somit meine Person strafrechtlich nötigen, damit ich selbst zur Polizei ginge und gegen meine Person selbst schlimme Aussagen aussäge, damit mich selbst im Knast wegsperren und danach aus Deutschland ausweisen lassen!
Wenn ausländerfeindliche rassistische Deutsche-Denunzianten gegen einen nicht hübschen Einbürgerungsbewerber wegen seiner „unangenehmen Fresse“ hunderte anonyme Strafanzeigen mit schlechtem Gewissen absichtlich erstatten, damit gegen ihn egal welches Hauptsache ein irgendwelches strafrechtliches Verfahren eröffnen, damit ihn wegen seiner „widerlichen Fresse“ absichtlich denunzieren, werden dann gegen diesen Einbürgerungsbewerber hunderte idiotische Verdächtigung-Strafermittlungen eingeleitet. Dann kommt solcher unangenehmer nicht hübscher Einbürgerungsbewerber mit seiner Einbürgerung niemals voran, weil gegen ihn ständig aktuelle Strafermittlungen laufen. Was ist dann in solchen Fällen? Das deutsche Volk ist ein ausländerfeindliches billiges Denunzianten-Volk!
Und welche Strafermittlungen gegen mich ermitteln könnten? Ich bin Staatenlos! Fast jegliche Strafermittlung, die gegen eine Staatenlose ermittelt werden, werden sofort eingestellt, werden überhaupt nicht ermittelt, weil Staatenlose keine Deutsche sind, weil der Täter immer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen muss, weil jeder Deutscher eine volle rechtliche Verantwortung vor dem Strafgesetzbuch trägt.
Das deutsche Strafgesetzbuch ist für Staatenlose nicht zuständig, wird auf Staatenlose nicht verbreitet. Staatenlose besitzen kein Loyalitätsbekenntnis zum Grundgesetz, zu Grundrechten, zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, zu deutschen Gesetzen, zum deutschen Strafgesetzbuch.
Staatenlose werden in deutschen Zivilprozess-, Strafprozess-, Verwaltungsprozessrechten als Zeuge nicht zugelassen. Sie werden zum Meineid nicht vereidigt. Jede Aussage eines Staatenlosen wird von Gerichten in große Zweifel gestellt.
Mehrere strafrechtlichen Prinzipien werden an den Staatenlosen in ihrer „strafbaren“ Handlungen nicht angewendet, werden sie wegen Hochverrat, Landesverrat, Geheimnisverrat, Spionage, Illegale Passieren der staatlichen Grenze, Illegales Aufenthalt im Land, Verunglimpfung des Staates und seine Organe, Landfriedensbruch, Beamtenbeleidigung, Meineid, Geschworene Gerichte, Amtsanmaßung, Ordnungswidrigkeit, Steuerhinterziehung, Delikte gegen die demokratische staatliche Ordnung, Volksverhetzung, Holocaustverleumdung, Hakenkreuz-, Nazidelikte, Völkerrechtliche Vorschriften…. nicht angeklagt, werden sie strafrechtlich nicht verurteil.
Staatenlose gehören zum deutschen Staatsverband überhaupt nicht. Erst muss der deutsche Staat einen Staatenlosen in den deutschen Staatsverband einbürgern, nur danach kann der Staat ihn anklagen, ihn vor dem Strafgericht stellen!
Kölnische Polizisten wollen aus all diesen Gründen mit meiner staatenlosen Person gar nichts zu tun haben, laufen vor mir wie vor gefährlicher Höchstansteckenden Krankheit weg, haben gegen meine Person ein totales Hausverbot für alle Polizeiinspektionen in der Stadt Köln aufgehängt!
Niemand sieht meine unheilbare geistesbehinderte psychisch kranke staatenlose Person überhaupt ins Gesicht an, niemand redet mir, aber alle Richter, alle Beamten erlassen schon ihre Urteile, Gutachten über meiner unheilbaren geistesbehinderten psychisch kranken staatenlosen Person, Paul Wolf sei psychisch krank!
Diesen verbrecherischen Beschluss 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 dieses Richter-Schweins am Verwaltungsgericht Köln Ernst Dittmers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Münster durch seinen Beschluss 19 E 38/06 / 10 K 2033/05 vom 28.08.2006 bestätigt!
Meine eingelegte am 25.04.2007 vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Münster unheilbare psychopathische geistesbehinderte staatenlose Berufung 19 A 1276/07 gegen dieses ergangene am 28.03.2007 „Urteil“ des Richters Ernst Dittmers und meinen gleichzeitig gestellten psychopathischen staatenlosen Antrag auf die Bewilligung mir dem unheilbar schwersterkrankten staatenlosen geistesbehinderten Psychopathen der Prozesskosten für einen Rechtsanwalt prüft das Oberverwaltungsgericht Münster bis heute nicht und gibt mir dem unheilbar schwersterkrankten staatenlosen geistesbehinderten Psychopathen keinen Rechtsanwalt.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Münster muss in meiner dieser unheilbaren geistesbehinderten psychisch kranken staatenlosen Berufung 19 A 1276/07 vom 25.04.2007 die Entscheidung treffen, mir dem schwersterkrankten staatenlosen unheilbar geistesbehinderten Psychopathen einen Rechtsanwalt gewähren und mir dem unheilbaren psychisch schwersterkrankten geistesbehinderten staatenlosen Ausländer die arische deutsche Staatsangehörigkeit verliehen.
Ich habe kein Geld für einen Rechtsanwalt, weil meine staatenlose geistesbehinderte Psychopathen-Idioten-Person genau wegen diesem Beschluss des faschistischen Richter-Schweins Ernst Dittmers 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 erwerbslos geworden ist. Ich kann mir genau wegen diesem Beschluss 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 keinen Arbeitsplatz finden, weil keiner Arbeitgeber genau wegen diesem Beschluss 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 meine staatenlose mongoloide Idiotie psychisch kranke geistesbehinderte mit fehlenden X Y Chromosomen Wahnvorstellung-Schizophrene-F22.0-Mongole einstellen wolle, mit mir staatenlosen Psychopathen irgendwelche Arbeitsverhältnisse aufbauen, mit mir staatenlosen geistesbehinderten Idioten keinen Arbeitsvertrag unterzeichnen, weil meine psychisch kranke staatenlose Unterschrift genau wegen diesem Beschluss 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 keine gesetzliche Kraft habe.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Münster macht meinen mir garantierten nach Art. 19 Abs. 4 des Deutschen Grundgesetzes mongoloide Idiotie psychisch kranke geistesbehinderte mit fehlenden X Y Chromosomen Wahnvorstellung-Schizophrene-F22.0-Mongole psychisch kranken staatenlosen Rechtsweg zu. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Münster verachtet seit April 2002 systematisch total meine kleine staatenlose mongoloide Idiotie psychisch kranke geistesbehinderte mit fehlenden X Y Chromosomen Wahnvorstellung-Schizophrene-F22.0-Mongole mongolische Insektenwürde und mein staatenloses Insektenrecht auf ein faires und zugiges Verfahren aus Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950.
Würden Sie bitte mein unheilbares geistesbehindertes psychisch krankes staatenloses mongoloide Idiotie Insektenleben gegen die wohlhabende rassistische Bundesrepublik Deutschland, gegen das „großzugige christliche“ faschistische deutsche Volk beschützen!
Die Bundesrepublik Deutschland hat meine unheilbare geistesbehinderte psychisch kranke staatenlose mongolische EinbürgerungsbewerberPerson für eine mit fehlenden X Y Chromosomen GEISTESBEHINDERTE Mongole erklärt, dann geben sie mir ihre deutsche Staatsangehörigkeit wie einer staatenlosen mit fehlenden X Y Chromosomen GEISTESBEHINDERTEN Mongole!
Wenn sie meine staatenlose Person für einen unheilbaren Idioten halten, dann geben sie mir ihre deutsche Staatsangehörigkeit wie einem staatenlosen unheilbaren Idioten!
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Convention on the Rights of Persons with Disabilities vom 13.12.2006. Resolution 61/106 der Generalversammlung der UNO lautet: am 13. Dezember 2006 wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen die Konvention zum Schutz der Menschenrechte von Menschen mit Behinderung verabschiedet. Die Konvention präzisiert und ergänzt bereits bestehende menschenrechtliche Standards unter dem besonderen Blickwinkel der Menschen mit Behinderung. Behinderung wird als normaler Bestandteil menschlichen Lebens und als Quelle kultureller Bereicherung in der Gesellschaft verstanden. Die Konvention fordert von Staat und Gesellschaft die freiheitliche und soziale Inklusion von Menschen mit Behinderung. Verbietet kategorisch jegliche Diskriminierung Benachteiligung Absage bei der Einbürgerung! http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/108/1610808.pdf Lesen sie Art. 18 durch! Geistig behinderte und Psychisch kranke Einbürgerungsbewerber genießen uneingeschränktes grünes Licht bei der Einbürgerung!
Gibt es in ihrer „demokratischen sozialen rechtsstaatlichen christlichen großzugigen wohlhabenden“ faschistischen Bundesrepublik Deutschland die Einbürgerung für die staatenlosen unheilbar GEISTESBEHINDERTEN Mongolen-Idioten, für Geistesbehinderten Körperbehinderten Psychisch kranken Invaliden Alten Ungesunden Kranken Gesundheitsangeschlagenen Einbürgerungsbewerber? Oder im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht existiert das gesetzlich vorgeschriebene Verbot für die Einbürgerung von staatenlosen unheilbar GEISTESBEHINDERTEN Mongolen-Idioten? Sind dann die unheilbar Geistesbehinderten Körperbehinderten Psychisch kranken Invaliden Alten Ungesunden Kranken Gesundheitsangeschlagenen Einbürgerungsbewerber nach ihrer Einbürgerungsantragstellung automatisch massenhaft abzuschieben, wieder von Deutschen zu vernichten, zu erschießen, aufzuhängen, in den Brennöfen zu verbrennen, in den GAS-Kammern zu vergasen, ihre Haut auf Ledertaschen für die prachtvollen deutschen Frauen zu verarbeiten, wieder für sie Aktion-T4 Euthanasie einzuführen? Oder Art. 3 ihres „hervorragenden“ deutschen Grundgesetzes „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“, „Gleichheit vor dem Gesetz“, die „Würde eines geistig behinderten Staatenlosen“ existieren nur für die Deutschen? Gelten überhaupt ihre deutsche „Grundrechte“ für die staatenlosen Ausländer?
Ursache für meine staatenlose „psychische Störung“ sei mir nicht verliehene deutsche Staatsangehörigkeit. Weil meine staatenlose mongolische Person von ihrem seit April 2002 laufenden gesundheitsschädigenden deutschen Einbürgerungsverfahren geisteserkrankt wurde, muss mir dann jetzt ihre Bundesrepublik Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit insbesondere geben, dann wird meine von diesem seit April 2002 laufenden gesundheitsschädigenden deutschen Einbürgerungsverfahren ERKRANKTE mongolische staatenlose EinbürgerungsbewerberSeele wieder geheilt und gesund! Der staatenlose psychisch kranke Mensch steht im Mittelpunkt der staatlichen Handlung!
Ihre geistesbehinderten psychisch kranken Deutsche haben überhaupt keine Chance auf einen festen deutschen Arbeitsplatz! Wie soll dann diese nichtzahlreiche mit ihrem schweren Schicksal Gruppe von Geistesbehinderten-Psychischkranken-Ausländern ihre „gesetzliche rechtsstaatliche demokratische soziale christliche“ Voraussetzung für die Einbürgerung einen festen Arbeitsplatz, die geleisteten Rente versicherungspflichtigen Beiträge nachzuweisen, erfüllen?
Alle behinderten geistesbehinderten staatenlosen Einbürgerungsbewerber suchen sich intensiv einen festen Arbeitsplatz, wollen wie jeder gesunder deutscher Bürger arbeiten, wollen ein Vollgleichbereichtiger Teil dieser ihrer deutschen Gesellschaft werden und sie finden sich ständig ein Arbeitsangebot, aber sie werden wegen ihrer geistigen Behinderung, wegen ihrer Staatenlosigkeit nach dem Vorstellungsgespräch von keinem deutschen Arbeitgeber eingestellt!
Alle Geistesbehinderten Körperbehinderten Psychisch kranken Invaliden Alten Ungesunden Kranken Gesundheitsangeschlagenen Einbürgerungsbewerber sind von ihrem schweren „behinderten“ Schicksal gezwungen ihr Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nach Leistungen nach Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches in Anspruch zu nehmen! Die Geistesbehinderten Körperbehinderten Psychisch kranken Invaliden Alten Ungesunden Kranken Gesundheitsangeschlagenen Einbürgerungsbewerber haben damit ihre aus §10 Abs.1 S.1 Nr.3 Hs.2 StAG Erwerbslosigkeit nicht zu vertreten
Und bei Geistesbehinderten Psychisch kranken Einbürgerungsbewerbern besteht auch keine Pflichtabgabe des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung! Die Geistesbehinderten Psychisch kranken Einbürgerungsbewerber müssen auch die Deutschkenntnisse nicht nachweisen, weil sie wegen ihrer geistigen Behinderung, psychischen Krankheit das nicht machen können, weil es sowieso sinnlos ist, von Geistesbehinderten Psychisch kranken Einbürgerungsbewerbern die geistige Anstrengung abzuverlangen! Geistig behinderte und Psychisch kranke Einbürgerungsbewerber genießen uneingeschränktes grünes Licht bei der Einbürgerung! Oder ihre „demokratische soziale rechtsstaatliche christliche großzugige wohlhabende“ faschistische Bundesrepublik muss dann alle Geistesbehinderten Psychisch kranken Einbürgerungsbewerber nach ihrer Einbürgerungsantragstellung automatisch massenhaft abschieben, vernichten!
Das faschistische Verwaltungsgericht Köln „Richter“ Ernst Dittmers begründet sein „gerichtliches Urteil“, wir hatten schon ein mal einen Psychopathen eingebürgert, jetzt wollen wir diesen Fehler nicht wiederholen! (Adolf Hitler und seine Einbürgerung)
http://www.spiegel.de/panorama/zeitgeschichte/0,1518,470844,00.html
Dieses faschistische Verwaltungsgericht Köln antwortet mir im Namen des deutschen Volkes weiter. Es gebe in Deutschland keine Einbürgerung für Geistig behinderten und Psychisch kranken. Geistig behinderte und Psychisch kranke werden wie auch die Körperbehinderte aus Deutschland abgeschoben, raus geschmissen! Es kommt zur Einbürgerung von solcher Art von Leuten niemals! Sie seien erstaunlicherweise der Erste geistig behinderter Ausländer, der soweit gekommen sei.
http://www.bazonline.ch/schweiz/standard/story/10597837
ARGE-Köln und das Arbeitsamt Köln haben mir Staatenlosen sogar wegen dieser verbrecherischen Bewertung des faschistischen Richter-Schweins Ernst Dittmers 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 keinen 1-EURO-JOB gegeben, haben wegen diesem verbrecherischen Beschluss alle Maßnahme für die Arbeitsintegration meiner staatenlosen geisteskranken mongolischen Person ins berufliche Leben gestrichen. Anstatt dessen weisen sie meine staatenlose geisteskranke mongolische Person zwangsweise in die deutsche geschlossene Psychiatrie ein. Meinen 1-EURO-JOB habe ich mir im Oktober 2007 per Urteil des Sozialgerichts Köln bekommen! Sie vermitteln meine staatenlose geistesbehinderte mongolische Person zu keinem Arbeitgeber weiter! Ich will arbeiten! Geben sie bitte mir geistesbehinderten Staatenloser einen Arbeitsplatz!
ARGE-Köln-Mülheim hat mein staatenloser Lebensunterhalt ab 01.03.2008 in Hohe von 347 EURO und ganze meine staatenlose Krankenversicherung ganz versagt gestrichen, weil ich mich freiwillig in die Psychiatrie nicht begeben lasse. Das Sozialgericht Köln, S 3 AS 31/08 hat am 20.03.2008 diesen faschistischen „Versagungsbescheid“ aufgehoben und hat mir das Recht gegeben, hat ARGE-Köln gerichtlich verpflichtet mir den Lebensunterhalt weiter zu zahlen.
Ich hatte gar kein Geld zum Essen und keine Krankenkasse aber ich arbeitete trotzdem weiter, ich habe meinen 1-EURO-JOB weiter gemacht. Weil ich mich in die Psychiatrie freiwillig nicht einweisen lassen will, wird dafür von der ARGE-Köln-Mülheim mein Lebensunterhalt ganz entzogen! Wie soll man das in ihrem deutschen „Rechtsstaat“ verstehen?
Bei dieser „freiwilligen“ Abgabe meines Einverständnisses für die psychiatrische Untersuchung geht es auch um die spätere weitere Entziehung von mir meines persönlichen Rechts auf Antragstellung und auf jegliche Ausübung meiner persönlichen juristischen bürgerlichen Rechte, meines persönlichen Rechts mich in allen Lebensbereichen selbst zu vertreten, um die weitere Einrichtung einer gerichtlichen Rechtsbetreuung für meine Person! Diese Forderung ARGE-Köln-Mülheim ist keine unbedeutende harmlose kleine Forderung!
Und ich muss mich nach Ansicht der ARGE-Köln-Mülheim in diese psychiatrische Untersuchung freiwillig begeben lassen, mein persönliches Selbstbestimmungsrecht vom mir selbst freiwillig entziehen lassen, selbst freiwillig abgeben? Halten Sie mich wirklich für einen Geistesbehinderten, für einen Psychisch kranken?
Ich bin Staatenlos! Nur weil ein Einbürgerungsbewerber, nur weil meine geistesbehinderte psychisch kranke Person staatenlos ist, gibt mir dafür die faschistische Einbürgerungsbehörde Köln die deutsche Staatsangehörigkeit nicht! Einbürgerung ist kein Gnadenakt, der großzügig gewährt oder auch rechtens verweigert werden kann; sie ist eine humane und demokratische Verpflichtung ihres deutschen „Rechtsstaates“, dieses „großzugigen christlichen“ deutschen Volkes!
Ihre „demokratische soziale rechtsstaatliche christliche großzugige wohlhabende Bundesrepublik“ Deutschland hat meine staatenlose Person als Geistesbehindert erklärt und behandelt mich wie einen staatenlosen Hund. Wenn diese ihre „Bundesrepublik“ mich wie einen staatenlosen Hund behandelt, werde ich mich dann wie ein staatenloser Hund benehmen!
Und jetzt behaupten gemeinsam die Einbürgerungsbehörde Köln und das Verwaltungsgericht Köln: diese staatenlose geistesbehinderte Mongole Paul Wolf brauche kein Stimmrecht, sie dürfe sowieso in Bundestagwahlen wegen seiner mongolischen Geistesbehinderung nicht wählen, er habe sowieso in seinem staatenlosen Schädel nur Dünnschiss. Diese staatenlose geistesbehinderte mongolische Person Paul Wolf könne wegen seiner staatenlosen mongolischen Geistigen Behinderung das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowieso nicht abgeben, dürfe sie selbst die deutsche Einbürgerungsurkunde nicht erhalten, weil seine staatenlose geistesbehinderte mongolische Unterschrift keine deutschgesetzliche Kraft hätte. Diese staatenlose psychopatische Mongole werde überhaupt nicht verstehen, was es herum sie geschehe. Sie müsse ihren staatenlosen mongolischen Einbürgerungsantrag nur durch einen deutschen Rechtsanwalt erneut stellen.
Dann muss aber diese faschistisch-adlige Einbürgerungsbehörde Köln gemäß §16 Abs. 1 Ziff. 4 VwVfG und diesem Beschluss VG Köln 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 Seite 2 ganz oben und Seite 7 Mitte für meine staatenlose geistesbehinderte mongolische Person einen deutschen Rechtsanwalt selbst bestellen und die Kosten für meinen deutschen Rechtsanwalt übernehmen, weil meine staatenlose geistesbehinderte mongolische Person wegen seiner staatenlosen mongolischen geistigen Behinderung erwerbslos ist, hat kein eigenes mongolisches Einkommen und kann sich keinen Rechtsanwalt leisten.
Das will aber die deutsche arische Einbürgerungsbehörde Köln nicht übernehmen! Außerdem, wann ich im Jahr 2005 diesen meinen staatenlosen psychopatischen mongolischen Einbürgerungsantrag gestellt habe, galt meine staatenlose psychopatische mongolische Person als nicht psychisch krank und dieses staatenlose psychopatische mongolische Einbürgerungsverfahren läuft noch ununterbrochen bis heute weiter! Meine staatenlose psychopatische mongolische Person ist genau von diesem deutschen arischen psychopatischen Einbürgerungsverfahren und genau während dieses deutschen arischen psychopatischen Einbürgerungsverfahrens Geisteskrank geworden!
Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen in dem Willen beseelt verachtet ihre arische faschistische NAZI-Kommunistin Bundeskanzlerin Tyrannin-Genozidin Angela Merkel die staatenlosen mongolischen Geistesbehinderten!
Mongolische Minderheit, 109 in Deutschland lebenden Mongolen werden vom deutschen „Rechtsstaat“ brutal unterdrückt! Nur weil wir Mongolen Schlitzsaugen haben, gibt uns deswegen dieser deutsche „Rechtsstaat“ keine deutsche Staatsangehörigkeit!
Warum ich staatenlose psychopatische idiotische Mongole diesem arischfaschistischen deutschen „Rechtsstaat“ beweisen müsse, dass ich staatenlose psychopatische idiotische Mongole nicht psychisch krank sei? Aus welchem Grund dieser deutsche „Rechtsstaat“ von mir staatenloser psychopatischer idiotischer Mongole überhaupt solche Sachen verlangt? Nur weil ich mongolische Schlitzsaugen habe, beschildert mich dafür dieser arischer faschistischer deutscher „Rechtstaat“ automatisch für eine staatenlose mit fehlenden X Y Chromosomen Down-Syndrom Erkrankte und zwingt mich Staatenlosen aus diesen Gründen in die geschlossene deutsche Psychiatrie! Mongolen seien ein Volk mit fehlenden X Y Chromosom!
Diese deutschen Beamten, dieser deutsche „Rechtsstaat“ benennen das mongolische Volk für ihre mongolischen Schlitzsaugen automatisch für ein mit fehlenden X Y Chromosomen psychisch krankes Volk! Alle erkrankten an Down-Syndrom Krankheit Deutsche, werden in diesem ganzem deutschen „Rechtsstaat“ als mongoloide Krankheit, mongoloide Idiotie amtlich bewertet!
Dieser deutsche „Rechtsstaat“, diese Einbürgerungsbehörde Köln, dieses Verwaltungsgericht Köln, ARGE-Köln-Mülheim verlangen von mir, ihnen meine Beweise selbst vorzulegen, dass meine staatenlose mongolische Person nicht psychisch krank sei! Wenn sich dieser deutsche „Rechtsstaat“ solche Mittelalte rassistische Schweinerei so dringend benötigt, dann nicht ich selbst diesem wilden deutschen „Rechtsstaat“ beweisen muss, dass meine staatenlose mongolische Person nicht psychisch krank sei, sondern dieser deutsche „Rechtsstaat“ muss mir staatenlose Mongole das beweisen, aber bitte dann ohne meine persönliche Teilnahme in diesem rassistischen Dreck! In Zweifeln für den Angeklagten! In Zweifeln für den Behandelten! Ich bin staatenlose Mongole, wir sind das mongolische Volk nicht psychisch krankes Volk!
Geben sie mir staatenloser Mongole erst die deutsche Staatsangehörigkeit nur danach begebe ich mich freiwillig in die deutsche geschlossene Psychiatrie. Danach machen sie mit mir Deutschen-Mongole alles, was sie sich nur wünschen!
Deutsche, tötet Mongolen! Deutsche, tötet Staatenlosen! Vernichtet staatenlose Mongolen! Deutsche vereinigt euch gegen die staatenlose mongolische Pest, gegen die mongoloide Krankheit Mongolismus, gegen die minderwertige mongolische Rasse! Deutsche tötet tötet tötet tötet tötet tötet tötet tötet tötet tötet tötet tötet staatenlose Mongolen! Ahhhhhh! Tötet staatenlose Mongolen! Die deutsche Bundeswehr trete gegen die Mongolen an! Ahhhhhh! 50 Millionen ermordeten von Deutschen Ausländern seien noch nicht genug für großzugige deutsche Männer, für demokratisches deutsches Volk! Ahhhhhh! Deutsche wollen noch 109 Stück in Deutschland lebende staatenlose Mongolen ermorden! Ahhhhhh! Tötet staatenlose Geistesbehinderte! Tötet staatenlose Mongolen-Idioten! Ahhhhhh!
Gegen diese Verwendung in dem modernen deutschen Beamtentum dieser rassistischen medizinischen Fachbegriffe mongoloide Krankheit, mongoloide Idiotie, Mongolismus zu den Down-Syndrom-erkrankten Menschen habe ich meine Beschwerde vor der Weltgesundheitsorganisation eingereicht.
Dieser Richter-Verbrecher am „Verwaltungsgericht“ Köln Ernst Dittmers erpresst von mir persönlich 17 Tausend EURO für den arischen hochwertigsten göttlichen deutschen Pass und verlangen von mir beharrlich die Sterilisation, die Kastration meiner minderwertigsten miserabelsten staatenlosen mongolischen Hoden als eine Hauptvoraussetzung für die Einbürgerung in den hochwertigsten arischen Staatsverband ab! Solange ich meine ekelhaftesten widerlichsten staatenlosen mongolischen Eier nicht sterilisieren lasse, solange ich 17 Tausend EURO Schmiergeld-Bestechung diesem Richter-Psychopaten-Idioten-Deutschenschwein an das faschistische faschistische faschistische faschistische faschistische faschistische geisteskranke Verwaltungsgericht Köln Herr Echter Arierschwein Richter-Verbrecher am „Verwaltungsgericht“ Köln Ernst Dittmers nicht besteche, gibt er mir bis heute diese deutschen Richter-Faschisten die arische deutsch-faschistische Staatsangehörigkeit nicht!
Für die Einbürgerung in faschistischen arischen deutschen Staatsverband verlangt von mir dieser faschistischer idiotischer geisteskranker Richter-Verbrecher am „Verwaltungsgericht“ Köln Ernst Dittmers meine staatenlosen mongolischen Hoden, meine staatenlosen mongolischen Eier, mein staatenloses mongolisches Erbgenom im Tausch gegen arischen faschistischen mörderischen Personalausweis abzugeben, verlangt mich kastrieren zu lassen, sterilisiert mich zusammen mit der faschistischen idiotischen geisteskranken schakalenidioten Einbürgerungsbehörde Köln, nötigen mich, erpressen von mir die Bestechung für den faschistischen arischen deutschen Pass und die faschistische arische geistesbehinderte Staatsanwaltschaft Köln schließt ihre faschistischen arischen staatsanwältischen Augen zu, macht sie hier gar nichts, betrachtet sie diesen arischen faschistischen geistesidiotischen deutschvolkstümlichen Faschismus als gut, als richtig, als normal, als in Ordnung!
Mein staatenloser Beweis meines staatenlosen Loyalitätsbekenntnisses zum göttlichen arischen faschistischen deutschen Volk!
Das 80 Millionen demokratische deutsche Volk! Scheißt mir gemeinsam Tausendtonnenweise in meinem staatenlosen Maul ihre deutschen prachtvollen Fäkalien aus! Verlegt in mein staatenloses Maul direkt die Kloabwasserrohrleitung aus ihren 30 Millionen deutschen Klos! Nutzt mein staatenloses Maul wie ein volkstümliches nationales deutsches öffentliches Klo für ihre saftigen deutschen Exkremente aus!
Das 80 Millionen soziale deutsche Volk! Pisst mir gemeinsam direkt in meinem staatenlosen Maul ihren deutschen schätzbaren teuren Urin rein! Nutzt mein staatenloses Maul wie ein volkstümliches nationales deutsches Pissoir, Toilette aus!
Das 80 Millionen rechtsstaatliche deutsche Volk! Furzt mir gemeinsam Gecko literweise in meine widerliche staatenlose Schnauze ihre deutsche nationale angenehm duftige Furze rein!
Das 80 Millionen christliche deutsche Volk! Kotzt mir gemeinsam Gecko literweise in meinem staatenlosen Maul ihre deutsche nationale 36-gradwarme Kalorienhaltige Kotze rein!
Das 80 Millionen liebevolle deutsche Volk! Rülpst mir gemeinsam Gecko literweise in meine ekelhafte staatenlose Fresse ihre deutsche nationale wunderbar riechende Rülpse rein!
Das 80 Millionen herzliche deutsche Volk! Schnäuzt mir gemeinsam tonnenweise in meinem staatenlosen Maul ihren deutschen nationalen zärtlichen Rotz aus!
Das 80 Millionen menschliche deutsche Volk! Spuckt mir gemeinsam Gecko literweise in meinem staatenlosen Maul ihre deutsche nationale süße Spucke aus!
Das 80 Millionen großzugige deutsche Volk! Spritz mir gemeinsam Gecko literweise in meinem staatenlosen deutschbegeisterten Maul ihre deutsche nationale göttliche Wichssperma ab!
Das 80 Millionen wohlhabende Volk! Steckt mir in meinem staatenlosen Maul den ganzen Schweinekot, den ganzen Hundekot, Katzenkot, Rattenkot von ihren 300 Millionen deutschen lebenswürdigen glücklichen Tieren rein!
Das 80 Millionen freundliche zivilisierte europäische deutsche Volk! Bescheißt mich! Befurzt mich! Bepisst mich! Bekotzt mich! Beschnäuzt mich! Berülpst mich! Bewichst mich! Verdreckt mich! Verekelt mich! Demütigt mich! Erniedrigt mich! Verabscheut mich! Verhasst mich! Herabsetzt mich…. und danach gibt mir ihre erstklassige deutsche Staatsangehörigkeit, bürgert mich in ihren hochwertigen arischen Staatsverband ein! Ich liebe ihre deutsche Staatsangehörigkeit! Ich liebe das deutsche Volk! Ich liebe Deutsche!
Mein staatenloses Leben ist in der Bundesrepublik Deutschland und in der Stadt Köln eine totale unmenschliche rassistische Würdeverachtende Hölle von Deutschen! Ich bin für die Bundesrepublik Deutschland, für die deutschen Richter, für die deutschen Behörden, für diese deutsche Rassenjustiz kein Mensch mehr! Die Bundesrepublik Deutschland, die deutschen Richter, die deutschen Behörden, diese deutsche Rassenjustiz halten meine staatenlose mongolische Person für ein würdeloses geisteskrankes Tier, behandeln mich wie ein unnützliches Vieh!
Alle Deutsche nennen mich staatenlose miese Ratte! Dann geben Sie mir ihre deutsche Staatsangehörigkeit wie einer staatenlosen miesen Ratte!
Alle deutschen Gerichte, alle deutschen Behörden, die Bundesrepublik Deutschland zwingen beharrlich meine staatenlose Person in die offizielle psychiatrische Untersuchung freiwillig begeben zu lassen, obwohl sie schon ohne solche offizielle psychiatrische Untersuchung meine staatenlose Person für Geisteskrank erklärt haben. Dann wofür benötigen diese Behörden noch dazu so dringend eine offizielle amtliche psychiatrische Gutachtung? Nur dafür, damit mir danach gemäß §16 Abs. 1 Ziff. 4 VwVfG die deutsche Staatsangehörigkeit endlich verleihen? Die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Psychiatrie! Genau das klingt psychisch krank geistesbehindert idiotisch und unlogisch! Was stört es ihnen, mir jetzt die deutsche Staatsangehörigkeit zu verleihen? Es ist doch kein Pilotenführerschein, kein Fahrerführerschein, kein Waffenschein, wo man sich vor dem Scheinerhalten unbedingt psychiatrisch prüfen lassen muss. Welches wirkliche Ziel verfolgt damit dieser deutsche Rechtsstaat mit seiner wahnsinnigen Psychiatrieidee?
Der Erste Grund dafür ist, wie soll man das in ihrem deutschen „Rechtsstaat“ verstehen, das Verwaltungsgericht und das Amtsgericht Köln erklären erst seinen Kläger Paul Wolf für einen Psychisch kranken und nur danach nötigten sie ihn zwangsweise in die Psychiatrie für eine „offizielle psychiatrische Untersuchung“, damit für sich eine amtliche Bestätigung, ein Alibi doch verschaffen nachholen, dass dieser Kläger Paul Wolf doch Psychisch krank war, dass sie doch „kein richterliches Fehler“ gemacht hätten oder doch war es eine falsche richterliche Feststellung in den Beschlüssen 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 des Verwaltungsgerichts Köln und 52 XVII W 272 des Amtsgerichts Köln?
Was es für ein rechtsstaatliches Praxis in ihrer Gerichtsbarkeit? Erst erklärt das Gericht einen Kläger per sein gerichtliches Urteil als Psychisch krank und nur danach führt für ihn ein psychiatrisches Gutachten durch? Selbstverständlich muss jetzt der Sachverständige nur ein negatives psychiatrisches Gutachten erstellen, damit diesen Richter nicht kompromittieren und sein Urteil bestätigen.
Die Objektivität, die Unabhängigkeit wird für solches bevorstehende psychiatrische Gutachten nicht gewährleistet! Es herrscht in solchem bevorstehenden psychiatrischen Gutachten totale Unobjektivität, totale Befangenheit! Erst einen Kläger per Gericht als psychisch krank erklären und nur danach nach 2 Jahren über ihm ein psychiatrisches Gutachten endlich nachzuholen, dass er doch vor 2 Jahren psychisch krank war?!
Selbstverständlich ist, wenn ich jetzt zu jeglichem Psychiatriearzt-Sachverständigen gehe, muss er auf Hinweis des Staates nur sein negatives psychiatrisches Gutachten über meiner Person erstellen! Er hat keine andere Wahl! Er darf meine Person als gesund nicht erklären! Er muss meine Person nur als Psychisch krank erklären! Ansonsten kriegt er Ärger vom Staat! Wenn dieser Sachverständiger doch ein positives psychiatrisches Gutachten über meiner Person erstellt, Paul Wolf sei nicht psychisch krank, dann gehen diese beiden Juristen-Richter Ernst Dittmers und Stroh direkt ins Knast, dann geht jetzt diese Beamtin Wilmes ins Knast, weil sie in ihren juristischen Beschlüssen, ich ihrem amtlichen Bescheid ganz anderes aus der Luft beschlossen haben, Kläger Paul Wolf sei psychisch krank, Kläger Paul Wolf leide unter paranoiden Schizophrenie F22.0, weil sie durch diese ihre beiden Beschlüsse mein Leben völlig ruiniert haben, weil ich gegen diese beiden Richter meine Strafanträge wegen Rechtsbeugung usw. gestellt habe, weil gegen sie die Strafermittlungen noch aktuell laufen. In ihren diesen gerichtlichen „Verhandlungen“ haben diese beiden Richter Ernst Dittmers und Stroh gehofft, waren sie davon überzeugt, dass ein negatives bestätigtes psychiatrisches Gutachten über meiner Person Paul Wolf später 100% nachgeholt werde….
Dieser gerichtliche Präzedenzfall wird jetzt automatisch auf das ganze eigene deutsche Volk auf alle Deutschen weiter massiv angewendet!. Heute bin ich Mongole, aber am Morgen ist jeder Deutscher dran. Die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit, die deutsche Vormundschaftsgerichtsbarkeit, die deutschen Juristen, der deutsche „Rechtsstaat“ haben somit ein mächtiges Instrument für die Beseitigung aller unbequemen deutschen Bürger erhalten, die Deutschen ohne medizinisches psychiatrisches Gutachten als Psychisch krank zu erklären!
Und wenn doch der Staat einen staatenlosen ausländischen Einbürgerungsbewerber für einen Geistesbehinderten Psychisch kranken erklärt hat, ist doch kein Grund ihm dafür die deutsche Staatsangehörigkeit nicht zu verliehen, ist doch kein Grund ihn dafür nicht einzubürgern, muss ihn der Staat nachdem trotzdem einbürgern, muss der Staat die Gerichte meine Würde, meine Entscheidung, meinen Wunsch immer noch respektieren! Sogar selbst das Gesetz für Psychisch kranken kündigt als alle Erste ausdrückliche Respektierung der Würde von Psychisch kranken an! Alles wird dort nur nach dem ausdrücklichen Wunsch, Einwilligung des Psychisch kranken gehandelt!
Warum dieser faschistische deutsche Staat meine mongolische Würde, meine mongolische Entscheidung, mein mongolisches Wunsch in die deutsche psychiatrische Untersuchung freiwillig nicht einweisen zu lassen, nicht respektiert, nicht akzeptiert?
Was es für eine meine „freiwillige“ persönliche Entscheidung, wenn für solche meine persönliche „Freiwilligkeit“ dieser faschistische deutsche Staat von mir das Geld zum Essen entzieht! Das ist keine persönliche Freiwilligkeit! Das ist eine strafbare Nötigung von der ARGE-Köln-Mülheim! Wofür dann der Staat solche Augenwischerei macht, in dem sie diese Bedeutung „persönliche freiwillige Entscheidung“ einführt?
Auf keinen Fall, niemals lasse ich mich in eine irgendwelche Psychiatrie freiwillig einweisen. Ich gehe in keinerlei Dienstzimmer eines irgendwelchen Psychiatriearztes freiwillig rein. Sie müssen dahin nur meinen bewusstlosen staatenlosen Körper rein tragen. Sie bekommen vom mir keinerlei Einwilligung, keinerlei Unterschrift, kein einziges Wort, keine einzige Handlung, keine winzige Emotion, kein Ton. Ich bin nicht psychisch krank! Ich bin Kerngesund!
Wenn jetzt solche psychiatrische Untersuchung „negativ“ ausgeht, wird mein Aufenthaltstitel, meine Niederlassungserlaubnis aus Gründen §55 Abs. 2 Ziff. 5 des Aufenthaltsgesetzes und §73 Abs. 1 und 2a und 7 des Asylverfahrensgesetzes zurückgezogen widerrufen. Deshalb habe ich eine große Angst vor solcher psychiatrischen Untersuchung.
Ich unterzeichne keinerlei Papiere, die meinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gefährden würden!
Wenn doch dieser faschistische deutsche Staat irgendwann und irgendwie schafft, meine mongolische Person in die psychiatrische Untersuchung zwangsweise zu unterbringen, sage ich keinem irgendwelchen deutschen Psychiatrie-Arzt kein Wort, zeige ich keinem irgendwelchen deutschen Psychiatrie-Arzt meine mongolische Gesichtsmimik an, werde ich die ganze Zeit meinen mongolischen Kopf und meine mongolischen Ohren mit meiner deutschen Jacke ganz zu halten, werde ich meine mongolischen Augen und meine mongolischen Ohren die ganze Zeit mit meinen mongolischen Händen, Fingern ganz zu halten, werde ich auf dem deutschen Dienstzimmerboden in der deutschen Dienstzimmerecke ganz klein zusammengefaltet totschweigend liegen, werde ich beharrlich absichtlich und vorsätzlich ganz schweigen und durch meine innere geistige mongolische Meditation völlig von dieser ihrer deutschen rassistischen Außenwelt ganz abgeschaltet sein.
Deutsche Psychiatrieärzte sind FASCHISTEN! Sie haben 50 Millionen Ausländer umgebracht! Und jetzt wollen sie noch eine staatenlose Mongole umbringen!
Der Zweite Grund dafür ist, wenn ein Ausländer in dieser „Bundesrepublik“ Deutschland per Gericht als geisteskrank erklärt wird, wird sein Recht auf Antragstellung auf Klageerhebung und auf jegliche Ausübung seiner juristischen, bürgerlichen Rechte entzogen, darf ich danach meinen Antrag auf die deutsche Staatsangehörigkeit selbst überhaupt nicht stellen! Aber dann muss mir danach die Einbürgerungsbehörde Köln und Verwaltungsgericht Köln gemäß §16 Abs. 1 Ziff. 4 VwVfG einen kostenlosen Rechtsanwalt auf jeden Fall bestellen, der für mich weiter meine Einbürgerung durchsetzen wird!
Die Bundesrepublik Deutschland verkündet selbst meine staatenlose Person für Geisteskrank, gibt mir aber aus diesen Gründen keine deutsche Staatsangehörigkeit. Nur weil ein staatenloser Einbürgerungsbewerber Geistesbehinderter-Invalid ist, gibt ihm diese demokratische soziale rechtsstaatliche christliche großzugige wohlhabende faschistische Bundesrepublik Deutschland deswegen keine deutsche Staatsangehörigkeit! Nur weil ein staatenloser Einbürgerungsbewerber ein schweres staatenloses Schicksal hat, gibt ihm diese Bundesrepublik Deutschland nur dafür keine deutsche Staatsangehörigkeit!
In dieser demokratischen sozialen rechtsstaatlichen christlichen großzugigen wohlhabenden faschistischen Bundesrepublik Deutschland gibt es überhaupt keine Einbürgerung für die Geistesbehinderten-Invaliden und überhaupt keine Einbürgerung für jede Art und Grad von Invaliden! Im deutschen Dritten Reich haben solche Geistesbehinderten-Invaliden und überhaupt Behinderten-Invaliden sofort in den Gaskammern, in Offen vernichtet, erschossen, sterilisiert, in die KZ-Lager zugewiesen – Eugenik Aktion T-4 Euthanasie. Es gab sogar in deutschem Staat entsprechende Gesetze, Behörden, Verwaltung, Gerichte, Polizei. Dann töten sie uns jetzt alle wieder! http://www.tagesspiegel.de:80/berlin/;art270,2427591
Wie müssen wir Ausländer ihre staatliche Forderung „Integration“ erfüllen, wenn dieser Staat uns nur für unseren positiven Willen, für unseren hellen Wunsch „Deutscher zu sein! „als Deutscher zu sterben!“ in die deutsche Psychiatrie einsperrt, aus Deutschland abschiebt?
Das nennt man die arische „Einbürgerung“ auf Deutsch, die faschistische „Gerechtigkeit“ auf Deutsch! Anstatt des arischen Wahlrechts ist die deutsche geschlossene sonderpsychiatrische Behandlung für die staatenlosen Mitbürger! Die Staatenlosen, die das deutschfaschistische arische Stimmrecht beharrlich begehren, werden von dieser „demokratischen sozialen rechtsstaatlichen christlichen großzugigen wohlhabenden großzugigen Bundesrepublik“ Deutschland in die deutsche geschlossene psychiatrische Anstalt für die staatenlosen Mitbürger geliefert! Anstatt der arischen faschistischen Einbürgerungsurkunde ist das deutsche Gefängnis, ist die deutsche barbarische Gefangenschaft, ist die arische Abschiebungshaft!
Gemäß den Internationalen Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 und Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 und Art. 34 des Abkommens über die Anerkennung der ausländischen Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und Art. 6 Abs. 4 g); 10; 11; 12; 18 des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit vom 6.11.1997 ist der deutsche Staat verpflichtet, meiner Staatenlosen Asylanerkannten Person massive Erleichterung bei der Einbürgerung machen und wie möglich schnell die deutsche Staatsangehörigkeit geben, weil alle Staatenlose Asylanerkannte als psychisch traumatisiert gelten und brauchen nach §16 Abs. 1 Ziff. 4 VwVfG keine irgendwelche erneute Überprüfung ihrer Psyche! In dem Asylbewerberlager, während des Asylverfahrens wurde schon über jedem Asylanerkannter ein negatives psychiatrisches Gutachten erstellt. Deshalb der Staat muss den Staatenlosen Asylanerkannten bei ihrer Einbürgerung eine massive Erleichterung gewährleisten! http://dip.bundestag.de/btd/16/017/1601770.pdf
Diese seit April 2002 ununterbrochen laufende „Einbürgerung“ in den deutschen Staatsverband für meine staatenlose Person ist eine staatlich organisierte Herabwürdigung, Herabsetzung, wilder Rassismus, politischer Hohn, arische Verspottung über meiner staatenlosen mongolischen Würde von ihrer „demokratischen sozialen rechtsstaatlichen christlichen großzugigen wohlhabenden faschistischen Bundesrepublik“ Deutschland, ist schockierendes Zeugnis der ungeheuren massenhaften menschlichen Erniedrigung in ihrer „demokratischen sozialen rechtsstaatlichen christlichen großzugigen wohlhabenden faschistischen Bundesrepublik“ Deutschland! Sehen sie an, was mit jedem Ausländer insbesondere mit einer staatenlosen Mongole geschehen wird, wenn sie sich ihr deutsches WAHLRECHT beharrlich begehren! Das ist eine Schande für Deutsche! Das ist ein deutscher Staatsterror gegen meine kleine staatenlose geistesbehinderte mongolische Insektenwürde! Und das nennen sie als „Rechtsstaat“ - Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen? Seit 8 Jahren dauert schon dieser deutsche demokratische soziale rechtsstaatliche christliche großzugige wohlhabende faschistische Albtraum!
Auf all meine staatenlosen Widersprüche beantworten mir zynisch alle Richter, Beamten, Deutschen, dann „Verpiss dich aus Deutschland! Hau ab! Niemand braucht hier solche staatenlose Scheiße wie du!“ Solche Antwort von Richtern, von Beamten–Garant der demokratischen Grundordnung ist wilde deutschgenetische National-Sozialistische Verachtung meiner staatenlosen Insektenwürde, kein Rechtsstaat! Sie verhöhnen sich, amüsieren sich einfach alle unter einander über mich!
Alle meine seit 2002 verfassungsmäßigen staatenlosen geistesbehinderten Petitionen vor dem Petitionsausschuss am Deutschen Bundestag lehnt der Petitionsausschuss aus Gründen, der staatenlose mongolische Petent Einbürgerungsbewerber Paul Wolf sei staatenlos und geistesbehindert, es liefe schon ein gerichtliches Verfahren, automatisch ab! Der Landtag für das Land Nordrhein-Westfalen verweist alle meine staatenlosen geistesbehinderten mongolischen Petitionen an den Deutschen Bundestag weiter, als zu dem Zuständigkeitshalber! Bundesjustizministerium und Innenministerium für das Land Nordrhein-Westfalen verweisen alle meine staatenlosen geistesbehinderten mongolischen Beschwerden, Bitten an das laufende gerichtliche Verfahren, sie dürfen auf die Entscheidungen der Gerichte „richterliche Unabhängigkeit“ nicht beeinflussen. Das Bundesverfassungsgericht nahm alle meinen 63 staatenlosen geistesbehinderten mongolischen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung!
In ganzem Deutschland gibt es keine mehr Behörde, keine mehr Macht, die diese seit April 2002 totale von der Bundesrepublik Deutschland Verachtung meiner staatenlosen geistesbehinderten mongolischen Würde endlich stoppt!
In ganzem Europa wolle sich keine irgendwelche europäische Institution mit meinen staatenlosen geistesbehinderten mongolischen Beschwerden beschäftigen. Am 22. Dezember 2004 habe ich vor dem Cour européenne des Droits de l'Homme Conseil de l' Europe, F – 67075 STRASBOURG CEDEX meine Beschwerde 1329/05 in meiner ungerechten Einbürgerung in den deutschen Staatsverband (EU-Staatsbürgerschaft) eingereicht. Am 29. April 2008 wurde mir nach 4 Jahren endlich mitgeteilt, ihre Beschwerde sei gemäß Artikel 28 der Konvention für unzulässig zu erklären, weil meine staatenlose Person nicht EU-Bürger sei, weil Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte für die Beschwerden von Staatenlosen nicht zuständig sei, weil Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte nur für die Beschwerden von EU-Bürgern zuständig sei.
Ein in Deutschland lebender Staatenloser beschwert sich vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen seiner ungerechten Einbürgerung in die EU-Staatbürgerschaft, aber Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte lehnt seine diese Beschwerde aus Gründen, sie seien staatenlos, wir seien für die Beschwerden von Staatenlosen nicht zuständig, wir seien nur für die Beschwerden von EU-Bürgern zuständig, ab? Wo soll ich mir dann noch und bei wem einen Rechtsschutz aufsuchen?
Am 10.01.2006 habe ich vor dem Oberverwaltungsgericht NRW in Münster meine staatenlose Berufung 19 A 1276/07 zusammen mit meinem staatenlosen Antrag auf die Bewilligung mir der Prozesskostenhilfe zu dieser meiner staatenlosen Berufung (Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 28.03.2007) nach altem außer kraft getretenem §67 Abs. 1 Satz 2 und §166 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 ZPO gestellt.
Diesen verbrecherischen Beschluss 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 auf Ablehnung meines staatenlosen Antrages auf Bewilligung mir der Prozesskostenhilfe durfte das Verwaltungsgericht Köln im Januar 2006 überhaupt nicht erlassen! Ich habe am 10.08.2005 in meiner eingelegten staatenlosen Klage 10 K 4806/05 gegen die Untätigkeit der Einbürgerungsbehörde Köln überhaupt keinen Antrag auf Bewilligung mir der Prozesskostenhilfe mitgestellt! Ich habe das Verwaltungsgericht Köln am 10.08.2005 und an weiteren Tagen darum weder schriftlich noch mündlich gebeten! Meinen Antrag auf Bewilligung mir der Prozesskostenhilfe habe ich nur in meinem früheren ganz anderem Verfahren 10 K 2033/05 vom 04.04.2005 gegen die Untätigkeit der Bezirksregierung Köln gestellt.
Das Verwaltungsgericht Köln hat auch am 03.01.2006 durch seinen gesetzlich und von mir persönlich unanfechtbaren Verbindungsbeschluss 10 K 2033/05 / 10 K 4806/05 diese zwei ganz verschiedenen Verfahren früheres 10 K 2033/05 vom 04.04.2005 nach §8 Abs. 2 StAG gegen die Untätigkeit der Bezirksregierung Köln und 10 K 4806/05 vom 10.08.2005 nach §10 StAG gegen die Untätigkeit der Einbürgerungsbehörde Köln vorher mich nicht nachzufragen, ungesetzlich verbunden!
Meinen gesetzlichen Rechtsanspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit nach §10 StAG habe ich erst am 27.04.2005 nach meinem 8-jährigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet erlangt! Nur ab 27.04.2005 gilt der Oberbürgermeister der Stadt Köln für mich als die Beklagte! Alle meine Klagen bis zum Datum 27.04.2005 waren gegen die Bezirksregierung Köln nach §8 StAG gerichtet! Deshalb habe ich mir immer seit dem Jahr 2002 eine mündliche gerichtliche Verhandlung abverlangt, die mir aber niemals gegeben haben! Wäre eine mündliche gerichtliche Verhandlung durchgeführt, hätte dieses richterliche Verbrechen nicht gegeben. Diesen groben fundamentalen wesentlichen (absichtlichen) Verfahrensfehler, Prozessfehler hat persönlich selbst Richter Ernst Dittmers mit seiner Richterin Nagel zugelassen!
Diese zwei ganz verschiedenen Verfahren haben mit einander gar nichts zu tun, weil die Beklagten die Bezirksregierung Köln-Bund-§8 Abs. 2 StAG und der Oberbürgermeister Köln-Kommune-§10 StAG verschieden sind und die Anspruchsgrundlagen §8 Abs. 2 StAG und §10 StAG ganz anders sind! Die Zuständigkeit der Beklagten ist ganz anders! Diese zwei ganz verschiedenen Klagen nach §8 Abs. 2 StAG und §10 StAG sind zwei ganz verschiedenen Rechtsmaterien! Das Verwaltungsgericht Köln durfte diese zwei ganz verschiedenen Rechtsmaterien, Rechtssachen miteinander nicht binden, nicht mischen!
Das Verwaltungsgericht Köln hat diesen rechtswidrigen ungesetzlichen Schritt gemacht, damit zu diesem aktuellen Verfahren 10 K 4806/05 vom 10.08.2005 gegen die Untätigkeit der Einbürgerungsbehörde Köln meinen Antrag auf Prozesskostenhilfe beiordnen und für sich „den Grund“ für das Erlassen seines verbrecherischen Beschlusses 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 verschaffen, als ob dieser verbrecherische Beschluss 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 nach meinem schriftlichen Antrag erginge.
Das bedeutet alles, dass das Verwaltungsgericht Köln gemeinsam mit dem Oberverwaltungsgericht NRW in Münster diese ganze Zeit meine Untätigkeitsklage 10 K 2033/05 vom 04.04.2005 gegen die Bezirksregierung Köln nach §8 Abs. 2 StAG oder doch meine Untätigkeitsklage 10 K 4806/05 vom 10.08.2005 gegen den Oberbürgermeister Köln nach §10 StAG prüfen?
Durch diesen (absichtlich) fehlerhaften unanfechtbaren Verbindungsbeschluss 10 K 2033/05 / 10 K 4806/05 vom 03.01.2006 hat das Verwaltungsgericht Köln die Beklagte die Bezirksregierung Köln aus diesem gerichtlichen Einbürgerungsverfahren ganz ausgeschlossen. Aus welchem Grund?
Meinen aktuellen wirklichen Antrag auf Bewilligung mir der Prozesskostenhilfe in diesem aktuellen Verfahren 10 K 2033/05 habe ich erst am 25.04.2007 in Zusammenhang mit meiner Berufung 19 A 1276/07 vor dem Oberverwaltungsgericht NRW in Münster gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 28.03.2007 gestellt. Diese beiden verbrecherischen Verbindungsbeschluss 10 K 2033/05 / 10 K 4806/05 vom 03.01.2006 und Beschluss 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 des Verwaltungsgerichts Köln und diese ganze Verhandlung im gerichtlichen Verfahren 10 K 2033/05 sind somit von Anfang an überhaupt rechtswidrig!
Die Verwaltungsgerichte dürfen überhaupt solche grundlegenden Beschlüsse auf die Bewilligung dem Kläger der Prozesskostenhilfe erst nur nach dem Erlassen ihrer Urteile oder Gerichtsbescheide prüfen und ihre Beschlüsse erlassen! Solchen Beschluss auf die Bewilligung der Prozesskosten vor dem Verwaltungsberufungsgericht muss überhaupt nur selbst die höhere Verwaltungsberufungsinstanz erlassen, nicht aber selbst das angefochtene Verwaltungsgericht! Selbst die Erste Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für die Anträge auf die Bewilligung den Klägern der Prozesskostenhilfe nicht zuständig! Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln ist in diesem verfahren 10 K 2033/05 nur am 28.03.2007 ergangen, aber am 03.01.2006 hat das Verwaltungsgericht Köln von mir mein künftiges Berufungsrecht gegen dieses ihr eigenes künftiges Urteil vom 28.03.2007 durch ihren verbrecherischen Beschluss 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 schon entzogen! Selbstverständlich lehnt das Verwaltungsgericht Köln alle meine Rechtsschutzersuchen gegen ihre eigenen Urteile automatisch ab! So was muss in der Verwaltungsgerichtsordnung ausdrücklich vorgeschrieben sein!
Solche wilde absichtliche gravierende Verletzung des Prozessrechts, der Verwaltungsgerichtsordnung gehört zu dieser „richterlichen Unabhängigkeit“ nicht! Das ist ein richterliches Verbrechen von Richtern am Verwaltungsgericht Köln! Dieser Richter Ernst Dittmers hat über 20 jährige Erfahrung als Richter. Dieser kindische Prozessrechtfehler ist kein Fehler, sondern eine verbrecherische rassistische Absicht von diesem Richter Ernst Dittmers!
Außerdem das Verwaltungsgericht Köln hat in seinem daraus ausgehenden Gerichtbescheid 10 K 2033/05 vom 15.12.2006 und Urteil vom 28.03.2007 meine erhobenen Rechtsansprüche in dem Verfahren 10 K 2033/05 vom 04.04.2005 gegen die Bezirksregierung Köln auf die Verleihung mir der deutschen Staatsangehörigkeit nach §8 Abs. 2 StAG doch gar nicht geprüft, hat darüber gar kein Wort geäußert, wenn doch das Verwaltungsgericht Köln diese zwei gerichtlichen Verfahren als „verbunden“ hält.
Wer mein richtiger Beklagter ist, hat mich in diesem Einbürgerungsstreit niemals interessiert. Das müssen selbst unter einander die dazu ausgebildeten geschworenen und dienenden Richter und Beamten entscheiden! Mich interessiert nur die Einbürgerungsurkunde, die von der Bundesrepublik Deutschland erteilt wird! Und wer mir die deutsche Staatsangehörigkeit der Bund durch die Bezirksregierung Köln oder die Kommune durch die Einbürgerungsbehörde Köln verleiht, war mir und ist mir heute weiter vollkommen gleichgültig, ist nicht meine Angelegenheit! Aber die Richter und die Beamten müssen immer strick nach Gesetzen handeln und ihre nur dem Gesetz entsprechende Entscheidung treffen. Das haben sie aber nicht getan!
Würden Sie bitte diesen Verbindungsbeschluss 10 K 2033/05 / 10 K 4806/05 des Verwaltungsgerichts Köln vom 03.01.2006 über das Verbinden der gerichtlichen Verfahren 10 K 2033/05 und 10 K 4806/05 zur gemeinsamen Entscheidung und den Beschluss 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 und alle weiteren daraus ausgehenden rechtswidrigen Handlungen der Gerichte und des Staates:
- Antrag der Einbürgerungsbehörde Köln vom 13.02.2006 vor dem Amtsgericht Köln auf die Eröffnung gegen meine Person eines Betreuungsverfahrens
- Betreuungsverfahren des Amtsgerichts Köln 52 XVII W 272 vom 20.02.2006
- Psychiatrische Stellungnahme vom 25.05.2006 des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Hans-Martin Schuchardt
- Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 19 E 38/06 / 10 K 2033/05 vom 28.08.2006
- Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 15.12.2006
- Urteil des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 28.03.2007
- Beschluss des Landgerichts Köln 1 T 129/06 / 52 XVII W 272 vom 07.04.2006
- Beschluss des Oberlandesgerichts Köln 16 Wx 90/06 / 1 T 129/06 LG Köln / 52 XVII W 272 AG Köln vom 05.05.2006
als Nichtig erklären, mir die deutsche Staatsangehörigkeit geben und die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung mir des Schmerzensgeldes in Hohe von 1 Million Euro (Ein Million) verurteilen!
Das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster darf aber selbst die schon rechtskräftigen:
- Betreuungsverfahren des Amtsgerichts Köln 52 XVII W 272
- Beschluss des Landgerichts Köln 1 T 129/06 / 52 XVII W 272 vom 07.04.2006
- Beschluss des Oberlandesgerichts Köln 16 Wx 90/06 / 1 T 129/06 LG Köln / 52 XVII W 272 AG Köln vom 05.05.2006
- Psychiatrische Stellungnahme vom 25.05.2006 des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Hans-Martin Schuchardt,
die auf Grund dieser verbrecherischen Beschlüsse Verbindungsbeschluss 10 K 2033/05 / 10 K 4806/05 vom 03.01.2006 und Beschluss 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 des Verwaltungsgerichts Köln zustande gekommen sind, nicht aufheben, weil es dafür nicht zuständig ist! Hier muss nur das Bundesverfassungsgericht durch ihre Entscheidung alle diese rechtswidrigen gerichtlichen Entscheidungen in ein Mal als nichtig erklären!
Meine Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2198/07 vom 08.10.2007 über diesem Verbindungsbeschluss 10 K 2033/05 / 10 K 4806/05 vom 03.01.2006 und Beschluss 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 des Verwaltungsgerichts Köln wurde am 12.11.2007 vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Subsidiarität nicht erreicht ist. Erst solle das Oberverwaltungsgericht NRW seine Entscheidung erlassen.
Es kann sein, dass das Bundesverfassungsgericht meine Person doch für einen „Geistesbehinderten“ endgültig unanfechtbar erklärt und steckt endlich meine „geistesbehinderte“ Person in die deutsche geschlossene Psychiatrie und danach schiebt endlich meine Person als „Geistesbehinderter“ aus Deutschland ab. Aber auf jeden Fall ist, es wird doch kein Grund dafür sein, um eine staatenlose „geistesbehinderte“ Mongole nicht einzubürgern! Die staatenlosen „geistesbehinderten“ Ausländer haben immer noch das Recht auf die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren deutschen Rechtsstaat doch noch als eine demokratische soziale rechtsstaatliche christliche wohlhabende großzugige Republik benennen!
http://www.presseportal.de:80/pm/7846/1097096/mail
Meine staatenlose Untätigkeitsklage 10 K 2033/05 gegen die Untätigkeit der Einbürgerungsbehörde Köln habe ich noch im März 2005 vor dem Verwaltungsgericht Köln eingelegt und die Bundesrepublik Deutschland hat über dieser meiner noch im März 2005 eingelegten Untätigkeitsklage gegen die Untätigkeit der Einbürgerungsbehörde Köln bis heute noch keine Entscheidung getroffen! Es geht in dieser meiner Untätigkeitsklage nur um die Untätigkeit der Einbürgerungsbehörde Köln und nicht mehr! Nur um die Untätigkeit!
Anstatt nur die Untätigkeit der Einbürgerungsbehörde Köln zu prüfen, kündet das Verwaltungsgericht Köln in seinem verbrecherischen Beschluss 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 nur auf Prozesskostenhilfe an, meine Person sei „Geisteskrank geistig behindert Wahnvorstellung Schizophrene unzurechnungsfähig“, es sei nicht normal, es sei eine krankhafte psychische Störung, es sei verdächtigt, wenn sich eine psychisch kranke Mongole so beharrlich das deutsche Wahlrecht das deutsche Mitbestimmungsrecht den deutschen Pass begehre, wolle auch ein Deutscher sein und nötigt meine Person seit Januar 2006 in die psychiatrische Anstalt einweisen zu lassen!
Was es für ein perverses verbrecherisches faschistisches Einbürgerungsverfahren? Anstatt der deutschen Einbürgerungsurkunde ist die barbarische faschistische Zwangssterilisation in der geschlossenen deutschen Psychiatrie! Anstatt der deutschen Staatsangehörigkeit werden Ausländer in dieser demokratischen Bundesrepublik Deutschland in die Psychiatrie zwangsweise eingewiesen, werden sie zwangsweise kastriert!
Einbürgerungsbehörde Köln gibt mir keine deutsche Staatsangehörigkeit aus Gründen, der mongolische Einbürgerungsbewerber Paul Wolf sei geistig behindert psychisch krank und das Verwaltungsgericht Köln erklärt meine mongolische Klage gegen die Untätigkeit der Einbürgerungsbehörde Köln aus gleichen Gründen als „unzulässig“?
Die gerichtlichen Urteile, die Gerichte und überhaupt das Recht dienen dafür, damit das Leben jedes Menschen verbessern, aber dieser verbrecherische Beschluss 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 nur auf Ablehnung meiner Prozesskosten hat mein Leben massiv erschwert und in eine Hölle umgewandelt!
Wegen diesem verbrecherischen Beschluss 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 nur auf Ablehnung meines Antrages auf Prozesskosten entstanden für mein Leben gravierende Nachteile. Alle Behörden haben meine Person in allen Dienstcomputern, im Polizeicomputer, im Ausländeramtcomputer, im Richterlichencomputer, im Arbeitsamtcomputer, im Sozialamtcomputer, im Gesundheitsamtcomputer, in der Schufa als „Geistesbehindert paranoide Schizophrene F22.0 Wahnvorstellung“ eingetragen! Alle Gerichte, alle Polizisten, alle Staatsanwälte in ganzer Bundesrepublik Deutschland und der Deutsche Bundestag weisen aus diesen Gründen alle meine Klage, Strafanzeige, Petitionen, Beschwerde, Bitten sofort als unzulässig ab, nehmen alle meine weiteren Beschwerde aus diesen Gründen überhaupt nicht an!
Keiner Arbeitgeber nimmt wegen diesem verbrecherischen Beschluss 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 meine „geisteskranke“ mongolische Person auf die Arbeit! Alle meine mongolischen Arbeitsersuchen enden sofort nach der Computerüberprüfung meiner persönlichen mongolischen Daten vom Arbeitgeber. Ich kann mir Mongole wegen diesem verbrecherischen Beschluss 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 keinen Arbeitsplatz bekommen!
Das Polizeipräsidium Köln und die Staatsanwaltschaft Köln haben für meine staatenlose „geisteskranke“ mongolische Person wegen diesem verbrecherischen Beschluss 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 das totale Hausverbot für alle Polizeiinspektionen in ganzer Stadt Köln erlassen!
Auf alle meine staatenlosen „geisteskranken“ mongolischen Hilfeanrufe „110“ zur Polizei reagiert wegen diesem verbrecherischen Beschluss 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 kein Polizist!
Alle Gerichte in der Stadt Köln lassen meine staatenlose „geisteskranke“ mongolische Person in ihre Gerichtsgebäude wegen diesem verbrecherischen Beschluss 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 nicht zu!
Ich darf mir staatenlosen „Geisteskranken“ wegen diesem verbrecherischen Beschluss 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 sogar kein Bankkonto aufmachen!
Alles, was ich staatenlose Mongole in diesen 12 deutschen Lebensjahren erreicht habe, ist wegen diesem verbrecherischen Beschluss 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 in ein Mal ruiniert. Der ganze deutsche Arbeitsmarkt ist wegen diesem verbrecherischen Beschluss 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 für mich zu! Wegen diesem verbrecherischen Beschluss 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 habe ich keine mehr Chance als ein Arbeitnehmer in Deutschland tätig zu werden! Es ist eine staatlich organisierte Vertreibung meiner armen staatenlosen mongolischen Person aus sattem glücklichem reinrassigem Deutschland!
Diese Einbürgerungsbehörde Köln hat meinen diesen staatenlosen 14-Einbürgerungsantrag noch im April 2005 ausgesetzt, als ob es gegen meine staatenlose „geistesbehinderte“ Person seit 2004 bis heute(!) ununterbrochen ein „strafrechtliches Ermittlungsverfahren“ liefe!
Was ist es für ein „strafrechtliches Ermittlungsverfahren“ gegen meine staatenlose „geisteskranke“ Person-Einbürgerungsbewerber seit 2004 bis heute(!) ununterbrochen liefe, wie dürfen die Polizisten gegen mich staatenlosen „Geistesbehinderten“(!) ein irgendwelches „strafrechtliche Ermittlungsverfahren“ überhaupt ermitteln, wenn alle Polizisten in der Stadt Köln rennen vor mir „Geistesbehinderten“ weg, kriegen sofort eine Hysterie Ekelhaftschwindelgefühl Zittern nur beim Zusehen meiner staatenlosen mongolischen Person von 100 Metern, verstecken sie sich vor mir staatenlosen „Geisteskranken“, flüchten vor mir staatenlosen „Geisteskranken“ wie vor ansteckender mongolischer Krankheit, verjagen meine staatenlose „geisteskranke“ mongolische Person aus allen Polizeigebäuden, wollen mit mir staatenlosen „Geistesbehinderten“ überhaupt nicht zu tun haben, haben gegen mich staatenlosen „Geisteskranken“ das totale Hausverbot verhängt?
In seinem Gerichtbescheid 10 K 2033/05 vom 15.12.2006 begründet das Verwaltungsgericht Köln, der staatenlose Beklagte habe mitgeteilt, die Bearbeitung des Einbürgerungsbegehrens ruhe wegen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Zeigen Sie bitte mir diese Mitteilung! Zeigen Sie bitte mir dieses „strafrechtliche Ermittlungsverfahren“ am 15.12.2006! Nennen Sie bitte mir diese Ermittlungsbehörde, das Aktenzeichen, den Name, Telefon und das Dienstzimmer des Untersuchungsrichters, der am 15.12.2006 gegen mich ein „strafrechtliches Ermittlungsverfahren“ ermittelte. Aus welchem Grund versteckt vor mir das Verwaltungsgericht Köln diese für mich sehr wichtigen Angaben? Mir geben gar keine Kopie von dieser wichtigen für mich Mitteilung, gar nichts!
Während meiner Akteneinsicht am 06.02.2007 hat die Richterin Nagel am Verwaltungsgericht Köln kategorisch verweigert, mir diese wichtige Mitteilung über laufendem am 15.12.2006 gegen mich „strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“ vorzuzeigen. Sie bekommen volle Information während der mündlichen Verhandlung.
Während der 4 Minuten langen „mündlichen Verhandlung“ am 28.03.2007 haben mir aber diese wichtige Mitteilung und das Telefax des Polizeipräsidiums wieder nicht vorgezeigt! Auf mein ausdrückliches Verlangen, das in dem Protokoll nicht eingetragen ist, hat mir der Richter Ernst Dittmers erklärt, sie bekommen volle ausführliche Information in unserem Urteil ausgeführt. In diesem Urteil vom 28.03.2007 steht aber nicht, was es für ein „strafrechtliches Ermittlungsverfahren“ am 15.12.2006 gegen mich liefe und was es für ein Telefax des Polizeipräsidiums ist?
Und in dem Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 28.03.2007 geht es nicht um das „strafrechtliche Ermittlungsverfahren“ vom 15.12.2006, sondern nur um ein Telefax des Polizeipräsidiums Köln vom 27.03.2007! Dann muss in diesem Telefax stehen, gegen den Beschuldigten Paul Wolf werde am 15.12.2006 ein folgendes „strafrechtliche Ermittlungsverfahren“…. ermittelt.
Zeigen Sie bitte mir staatenlosen „geistesbehinderter paranoider Schizophrener Wahnvorstellung F22.0-Mongole“ dieses „strafrechtliche Ermittlungsverfahren“, das am 15.12.2006 gegen mich staatenlose „geistig behinderte psychisch kranke unzurechnungsfähige“ Mongole liefe!
Eine strafrechtliche Ermittlung gegen die staatenlosen Psychisch kranken Geistig behinderten führen nur die psychisch kranken Strafermittler, nur die geistig behinderten Staatsanwälte, nur die psychisch kranken geistig behinderten Richter-Idioten, nur der psychisch kranke idiotische Rechtsstaat! Das ist eine nach §344 StGB massive Verfolgung Unschuldiger!
Meine staatenlose „geistesbehinderte“ mongolische Person dürfe keine Polizeigebäude in der ganzen Stadt Köln und die Staatsanwaltschaft Köln überhaupt nicht betreten! Die Polizisten und die Staatsanwälte verjagen meine staatenlose „geistesbehinderte“ Person aus allen Polizeigebäuden und aus der Staatsanwaltschaft Köln mit der Waffe!
Keiner Polizist, keiner Ermittler, keiner Untersuchungsrichter, keiner Staatsanwalt, überhaupt niemand spricht mit mir und hat mit mir niemals gesprochen! Noch keine Strafermittler, die gegen mich etwas strafrechtlich ermitteln, habe ich in diesen 11 deutschen Lebensjahren ins Gesicht gesehen! Niemand besucht mich zu Hause! Niemand verhaftet mich! Niemand nimmt mich fest! Ich erhalte von keinen irgendwelchen Polizisten gar keine Briefe, Nachrichten, Vorladungen! Welche Straftat wirft mir dieses Verwaltungsgericht Köln vor? Über welchem „strafrechtlichem Ermittlungsverfahren am 15.12.2006“ betrügen hier das Verwaltungsgericht Köln und die Einbürgerungsbehörde Köln? Mein Lebenslauf ist einwandfrei!
Ich will meinen „Strafermittler“, „Untersuchungsrichter“, „Ermittlungsrichter“ der gegen mich „Geisteskranken“ schon seit 2004 ein „strafrechtliches Ermittlungsverfahren“ ununterbrochen ermittelt, endlich ins Gesicht zusehen, ihn endlich kennen lernen und ihn nachfragen, wann er mit seinem seit 5 Jahre lange dauernden gegen mich „Geistesbehinderten“ „strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“ endlich fertig ist? Wann er gegen meine „geisteskranke“ Person seine im Namen des deutschen Volkes Anklageschrift endlich erhebt? Wie darf er gegen einen geistesbehinderten Beschuldigten ein „strafrechtliches Ermittlungsverfahren“ überhaupt ermitteln und 5 Jahre lang?! Hat er überhaupt dann über den §20 StGB „Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung“ zugehört, wenn meine Person „Geisteskrank“ sein sollte?
Zeigen Sie bitte mir, nennen Sie bitte mir dieses „von mir verbrochene“ Opfer, diese „von mir verbrochene“ Person, die gegen mich ihre Strafanzeige erstattet haben, ihre Strafanträge gestellt haben? Wer ist das? Ich will sie kennen lernen und sie nachfragen, was habe ich ihnen getan? Ich verlange beharrlich die Bundesrepublik Deutschland, mir diese „von mir verbrochenen“ Opfern, „von mir verbrochenen“ Personen vorzeigen!
Die Beklagte Einbürgerungsbehörde Köln hat in dieser Verhandlung deutlich ihre amtliche Stellungnahme abgegeben, der Einbürgerungsbewerber Paul Wolf bekomme die deutsche Staatsangehörigkeit niemals! Dann wofür diese Einbürgerungsbehörde Köln so lange und überhaupt meinen Einbürgerungsantrag prüft, wenn sie mir die deutsche Staatsangehörigkeit auf keinen Fall nicht geben! Mit welchem Zweck lassen sie dieses Einbürgerungsverfahren überhaupt laufen, wenn ihre negative Entscheidung schon fest steht? Sie müssen jetzt sofort ihre Entscheidung erlassen!
Über welchem psychiatrischen GUTACHTEN redet dieses Verwaltungsgericht Köln? Zeigen Sie bitte mir dieses psychiatrische GUTACHTEN vor! Es existiert in der Natur, in der Materie, in ganzem Universum überhaupt kein solches irgendwelche psychiatrische GUTACHTEN über meine staatenlose mongolische Person! http://www.br-online.de/daserste/report/archiv/2007/00434
Gegen diesen Richter-Verbrecher am „Verwaltungsgericht“ Köln Ernst Dittmers verhandelt jetzt der Bundesdienstgerichtshof für Richter in Karlsruhe in meiner Revision gegen die Entscheidung des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm, 1 DGH 4/07. Er darf als Richter nicht arbeiten!
Die Einbürgerungsbehörde Köln hetzt alle deutschen Behörden, alle deutschen Gerichte gegen meine einwandfreie staatenlose mongolische Person ununterbrochen auf, bauet absichtlich herum meine einwandfreie staatenlose mongolische Person die TerroristenVerbrechenHysterie auf, als ob meine staatenlose mongolische Person ein totaler Verbrecher, ein totaler Terrorist sei! Sind ihnen meine 12 einwandfrei gelebten deutschen Lebensjahre immer noch nicht der Beweis meiner wahrhaften Loyalität zum deutschen Volk, zum Deutschland?
Damit meinen staatenlosen Mund tot machen, damit mir die deutsche Staatsangehörigkeit nicht geben, hat die Einbürgerungsbehörde Köln im Jahr 2006 versucht, gegen meine staatenlose „geistesbehinderte“ Person ein Asylwiderrufsverfahren und ein Niederlassungserlaubniswiderrufsverfahren anzuregen, als ob nach neuem Zuwanderungsgesetz die Behörden von „geisteskranken“ Asylanerkannte den Aufenthaltstitel und die Asylanerkennung zu widerrufen dürfen! Das hat aber auch nicht geklappt! Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für die Anerkennung der ausländischen Flüchtlinge abgelehnt.
Diese Einbürgerungsbehörde Köln hetzt auch gegen meine staatenlose mongolische Person alle Arbeitgeber auf, erzählt über mich jeglichen Dreck, damit ich mir auf keinen Fall eine Arbeitsstelle bekommen kann, damit ich ein normales anständiges Leben auf keinen Fall führen kann, weil ich als Arbeitslose keinen Anspruch auf Einbürgerung hätte. Schon drei Arbeitgeber haben mich sofort nach dem Anruf von der Einbürgerungsbehörde Köln entlassen. Jetzt belästigt die Einbürgerungsbehörde Köln meinen jetzigen Arbeitgeber und verlangt weiter verleumderisch mich zu entlassen, damit meine staatenlose mongolische Person ohne Arbeit bliebe und auf keinen Fall die deutsche Staatsangehörigkeit bekäme. Meine staatenlose mongolische Person dürfe auf keinen Fall arbeiten, ansonsten bekäme dann meine staatenlose mongolische Person unanfechtbar den gesetzlichen Anspruch für die deutsche Staatsangehörigkeit! Die Einbürgerungsbehörde Köln hält meine staatenlose mongolische Person absichtlich klein am Lebensende, damit für sich statistisch das formelle „Recht“ verschaffen, um meine staatenlosen mongolischen Einbürgerungsansprüche schon aus „gesetzlichen“ Gründen abzulehnen!
Was es für ein „Rechtsstaat“ ist, wenn ich eine normale politische juristische Forderung stelle, den 6 Millionen alten über 40-Lebensjahren Ausländern das Wahlrecht, das Stimmrecht zu geben, den §8 Abs. 1 Nr. 4 StAG abzuschaffen, aber dieser „Rechtsstaat“ greift mich im Gegensatz persönlich an, staatenlose Mongole Paul Wolf sei psychisch krank, staatenlose Paul Wolf habe mongolische Nationalität, staatenlose Mongole Paul Wolf habe mongolische Schlitzsaugen, staatenlose Mongole Paul Wolf habe ein unangenehmes mongolisches Aussehen? Was sollen diese persönlichen Angriffe? Warum dieser „Rechtsstaat“ weicht von seiner direkten Antwort auf meine konkrete staatenlose politische Forderung aus?
Warum verfolgen mich die Einbürgerungsbehörde Köln und das Verwaltungsgericht Köln so beharrlich und wofür? Nur für meinen hellen staatenlosen Wunsch auch ein Deutscher zu sein, das deutsche Stimmrecht zu bekommen, für mein staatenlose Traum die deutschen Bundestagabgeordneten wählen zu dürfen? Oder wegen ihrem volkstümlichen rassistischen ekelhaften Erbrechens-Übergebens-Kotzengefühl, dass meine minderwertige staatenlose mongolische Rasse die hochwertigen deutschen Bundestagabgeordneten auch wählen wird?
Oder verfolgen mich die Einbürgerungsbehörde Köln und das Verwaltungsgericht Köln so beharrlich nur dafür, weil ich staatenlos träume, als Deutscher zu sterben, weil ich träume, auf einem deutschen Friedhof, auf dem besten deutschen Boden begraben zu werden. Die Einbürgerungsbehörde Köln und das Verwaltungsgericht Köln verabscheuen mich nur dafür, dass danach als beigesetzter eingebürgerter Deutscher die Reste meiner mongolischen Leiche den hochwertigen deutschen Boden verseuchen, die hochwertigen Ruhestätten von hochwertigen echten Arier Deutschen beschände! Als Ausländer habe ich kein Familienbuch, folglich bekäme ich deshalb beim Versterben keine Sterbeurkunde und folglich kein Recht auf dem deutschen Boden beigesetzt zu werden, muss dann meine staatenlose ausländische Leiche in der Sondermüllanlage verbrannt.
Amerikanische Unabhängigkeitserklärung verkündet feierlich „Gesetze existieren dafür, um die Menschen zu schützen, sie nicht zu verfolgen!“ Aber in dieser demokratischen sozialen rechtsstaatlichen christlichen großzugigen wohlhabenden faschistischen deutschen Bundesrepublik existieren Gesetze, um die alten staatenlosen armen schwachen ungesunden arbeitslosen unnützlichen Einbürgerungsbewerber zu verfolgen!
4 Mal habe ich meinen staatenlosen Antrag auf die Eheschließung mit deutschen Frauen bei dem Standesamt Köln gestellt. Aber diese Standesamt beamten „verarbeiten“ danach zusammen mit der Einbürgerungsbehörde Köln meine Verlobten, erzählen ihnen über mich „Geistesbehinderten“ solchen verbrecherischen Dreck, damit ich mir die deutsche Staatsangehörigkeit als verheirateter einem Deutsche nicht bekäme, so dass meine Verlobten, den Wunsch mich zu heiraten, sofort verlieren!
Würden Sie bitte auch die verachtende Entscheidung des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts in meiner staatenlosen geistesbehinderten psychisch kranken Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1263/06 vom 15.05.2006 überprüfen. Gegen diese Entscheidung bereite ich meine Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vor.
Die ähnliche Petitionsbeschwerde auf 69 Seiten habe ich vor der Vereinten Nation, UNO gegen die Europäische Union und gegen die Bundesrepublik Deutschland mit noch scharfem umfassendem Inhalt mit 390 Seiten Anlagen-Beweisen eingereicht:
Office of the High Commissioner for Human Rights
United Nations Office at Geneva
1211 Geneva 10, Switzerland
Die dortige russische Amtssprache beherrsche ich. Übersetzung von Anlagen ist nicht erforderlich. Aber alle deutschen Richter und Beamte antworten mir darauf, wir pfeifen auf dich, auf deine UNO und auf dein Europäisches Gerichthof für Menschenrechte! Ha! Ha! Ha!
Würden Sie bitte die Bundesrepublik Deutschland für diese Verachtung meiner staatenlosen Menschenrechte zur Zahlung mir des Schmerzensgeldes in Hohe von 1. Million EURO (ein Million) verurteilen! Ich verlange von dieser Bundesrepublik Deutschland für diese Verachtung meiner staatenlosen Menschenrechte das Schmerzensgeld in Hohe von 1 Million EURO (ein Million).
Petitionsausschuss des deutschen Bundestages leistet mir auf meine zahlreichen staatenlosen Petitionen gegen diese vorsätzliche absichtliche verbrecherische richterliche bandenmäßige Untätigkeit keinerlei Hilfe, ignoriert sie meine Petitionen völlig, gar keine Reaktion, nimmt sie in diesen massiven verbrecherischen richterlichen bandenmäßigen Handlungen der Richter am Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen aktiv teil!
Petitionsausschuss des Landtags NRW leistet mir auf meine zahlreichen staatenlosen Petitionen gegen diese vorsätzliche absichtliche verbrecherische richterliche bandenmäßige Untätigkeit keinerlei Hilfe, ignoriert sie meine Petitionen völlig, gar keine Reaktion, nimmt sie in diesen massiven verbrecherischen richterlichen bandenmäßigen Handlungen der Richter am Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen aktiv teil!
Petitionsausschuss am Europäischen Parlament leistet mir auf meine zahlreichen staatenlosen Petitionen gegen diese vorsätzliche absichtliche verbrecherische richterliche bandenmäßige Untätigkeit keinerlei Hilfe, weil sie in die gerichtliche Verhandlung nicht eingreifen dürfen, sind dafür unzuständig.
Würden Sie bitte mir den Eingang dieser meiner staatenlosen Verfassungsbeschwerde schriftlich bestätigen.
Würden Sie bitte alle erteilte mir die Gebühren vom Amtsgericht Köln, vom Oberlandesgericht, vom „Verwaltungsgericht“ Köln, vom Oberlandesgericht NRW, vom Bundesverwaltungsgericht, von der Einbürgerungsbehörde Köln, von der Bezirksregierung Köln, als ungesetzliche aufheben und den deutschen Staat verpflichten, meine ganzen Aufwendungen, die ich für die Überwindung dieser Problematik ausgegeben habe, mir zu erstatten, mir den Schadenersatz und das Schmerzensgeld zu zahlen.
Würden Sie bitte mir die deutsche Staatsangehörigkeit geben! Würden Sie bitte mir das deutsche Wahlrecht, das deutsche Stimmrecht, das deutsche Mitbestimmungsrecht, das deutsche politische Teilhaberecht geben! Ich habe alle Voraussetzungen für die Einbürgerung noch seit 2002 erfüllt! Ich will den Bundestag wählen! Ich will das Recht auf das deutsche Wahlrecht Stimmrecht Mitbestimmungsrecht Teilhaberecht haben! Ich werde meine staatenlosen Einbürgerungsanträge bis zum Jahr 2062 ununterbrochen stellen! Das ist mein heiliger Kampf um das Wahlrecht um das Stimmrecht!
Paul Wolf
Staatenloser Mitbürger