2 Oberlandesgericht
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Die Würde des Staatenlosen ist an tastbar.
Sie zu verachten und zu erniedrigen ist
Verpflichtung aller staatlichen Gewalt!
Wurde selbstverständlich "abgelehnt" !
Dok. 1 Bestätigung des Oberlandesgerichts Köln
Achtung! Mit „meiner“ Rechtsanwältin Harriet Krüger, Venloer Str. 254-260, 50823 Köln, Tel:. 0221-99222442 betreibe ich keinerlei mehr Kontakte. Was sie macht, ist mir schon vollkommen egal, weil sie nicht mich unterschützt verteidigt, sondern den Staat vor mir.
Sie führt dieses Verfahren nicht zu meinen Gunsten, sondern sie versucht die ganze Zeit meine Person in die Psychiatrie lebenslänglich weg zu sperren, für meine Person eine Betreuung einzurichten. Sie handelt ganze Zeit gegen mich wie Polizistin wie Staatsanwältin.
Ich bin aber durch den Anwaltszwang gesetzlich gezwungen, einen Rechtsanwalt vor dem OLG Köln zu haben. Ohne Anwalt darf das Gericht das Verfahren nicht weiter führen. Deshalb es muss alles weiter laufen, aber ich werde mit ihr keine Kontakte mehr betreiben.
Oberlandesgericht Köln 06. Juli 2009 n. Chr.
Reichenspergerplatz 1
50670 Köln
Aktenzeichen: 16 Wx 33/09
(1 T 48/09 Landgericht Köln)
(175 a XIV 61.539/L, Unterbringungsverfahren, Amtsgericht Köln)
Beschwerdeführer: Paul Wolf
Horststr. 6
51063 Köln
Tel: 0221-2783834
Staatenloser Einbürgerungsbewerber (kein Ausländer)
Staatenlosenreiseausweis: ZOC4PYNT3
Anerkannter Asylberechtigter seit 1997
Niederlassungserlaubnis
Mongolische schlitzäugige Volkszugehörigkeit
Katholik
Bitterarmer Langzeit-1-EURO-Jobber
Gegen Antragsteller: Berufsfeuerwehr,
Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und
Bevölkerungsschutz
- Sonderordnungsbehörde -
Scheibenstr. 13
50737 Köln
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Harriet Krüger (für Paul Wolf)
Venloer Str. 254-260
50823 Köln
Tel:. 0221-99222442
Erinnerung an meine vom 02. März 2009
Sofortige Beschwerde Berufung Rechtsmittel gegen den Missbrauch der Psychiatrie gegen den verachtenden Beschluss des Landgerichts Köln 1 T 48/09 vom 16.02.2009 (Erhalten 25.02.2009) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln 175 a XIV 61.539/L vom 29.01.2009 über die sofortige zwangsweise gegen meinen Willen vorläufige Unterbringung meiner Person am 28.01.2009 um 10:00 Uhr von Amts wegen im Wege einstweiliger Anordnung in die geschlossene psychiatrische Klinik, Rheinische Landesklinik Köln (Station 14), Wilhelm Griesinger Str. 23, 51109 Köln
Sehr geehrte Damen und Herren,
dürfte ich ihnen an meine sofortige Beschwerde Berufung Rechtsmittel vom 02. März 2009 erinnern.
Es ist schon über vier Monate vergangen, aber sie treffen keine Entscheidung. Können sie bitte schon Entscheidung erlassen? Alle Teilnehmer des Sachverhaltes haben ihre Stellungnahme abgegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Paul Wolf
Staatenloser Mitbürger
Oberlandesgericht Köln 02. März 2009 n. Chr.
Reichenspergerplatz 1
50670 Köln
Aktenzeichen: 16 Wx 33/09
(1 T 48/09 Landgericht Köln)
(175 a XIV 61.539/L, Unterbringungsverfahren, Amtsgericht Köln)
Beschwerdeführer: Paul Wolf
Horststr. 6
51063 Köln
Tel: 0221-2783834
Staatenloser Einbürgerungsbewerber (kein Ausländer)
Staatenlosenreiseausweis: ZOC4PYNT3
Anerkannter Asylberechtigter seit 1997
Niederlassungserlaubnis
Mongolische schlitzäugige Volkszugehörigkeit
Katholik
Bitterarmer Langzeit-1-EURO-Jobber
Gegen Antragsteller?: Stadt Köln, Amt für öffentliche Ordnung
Kalk Karree
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
oder?
Gegen Antragsteller?: Berufsfeuerwehr,
Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und
Bevölkerungsschutz
- Sonderordnungsbehörde -
Scheibenstr. 13
50737 Köln
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Harriet Krüger (für Paul Wolf)
Venloer Str. 254-260
50823 Köln
Tel:. 0221-99222442
Sofortige Beschwerde Berufung Rechtsmittel
gegen den Missbrauch der Psychiatrie gegen den verachtenden Beschluss des Landgerichts Köln 1 T 48/09 vom 16.02.2009 (Erhalten 25.02.2009) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln 175 a XIV 61.539/L vom 29.01.2009 über die sofortige dauerhafte zwangsweise gegen meinen Willen vorläufige Unterbringung meiner Person am 28.01.2009 um 10:00 Uhr von Amts wegen im Wege einstweiliger Anordnung in die geschlossene psychiatrische Klinik, Rheinische Landesklinik Köln (Station 14), Wilhelm Griesinger Str. 23, 51109 Köln
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Missbrauch der Psychiatrie gegen den verachtenden Beschluss des Landgerichts Köln 1 T 48/09 vom 16.02.2009 (Erhalten 25.02.2009) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln 175 a XIV 61.539/L vom 29.01.2009 über die sofortige dauerhafte zwangsweise gegen meinen Willen vorläufige Unterbringung meiner Person am 28.01.2009 um 10:00 Uhr von Amts wegen im Wege einstweiliger Anordnung in die geschlossene psychiatrische Klinik, Rheinische Landesklinik Köln (Station 14), Wilhelm Griesinger Str. 23, 51109 Köln lege ich meine sofortige Beschwerde ein.
Durch den Beschluss 1 T 48/09 vom 16.02.2009 hat das Landgericht Köln meiner mongolischen Person ihre volle Verachtung demonstrativ ausgesprochen. Das Landgericht hat keine meine einzelnen Gründe geprüft, hat meine Beschwerde überhaupt nicht durchgelesen. Das Landgericht Köln ignoriert mich im vollen Umfang!
Abschnitt 2 – Poliklinik Aufnahme
Der Antragsteller und die Sanitäter des Rettungsdienstes und der Herr „Oberstaatsanwalt“ haben am 28.01.2009 meine nackte mit fest gebundenen Beinen und Händen mongolische Person im kalten Winter 3 Stunden lang im Rollstuhl gefahren. Bei Einlieferung meiner Person in die Poliklinik war meine mongolische Person nackt, unrasiert, saß im Rollstuhl. Nach solcher 3-stundigen nackten „Spritztour“ im Rollstuhl durch winterliches Köln zitterte ich mich ganz stark in ganzem Körper von der Kälte. Meine Zähne zitterten sich ganz stark von der Kälte. Ich hatte starken Schnupfen, starken Nasenschleimerguss aus der Nase. Ich war stark unterkühlt. Ich konnte von der Kälte und von Schmerzen kein vernünftiges Wort aussprechen, weil ich auch dazu auf meinem ganzen Körper starke Schmerzen von Schlägen von Polizisten hatte. Meine Psyche meine Reflexen waren von der winterlichen Kälte und von Schlägen von Polizisten selbstverständlich stark untergedrückt gebremst. Ich fühlte mich wie im Ohnmacht wie im Albtraum. Und diesen nackten in einem Rollstuhl unterkühlten gebremsten schmerzhaften nicht schönaussehenden schrecklichen Zustand meines mongolischen Körpers haben „Psychiatrieärzte“ automatisch als „Psychose“ falsch diagnostiziert!
Dieses erstellte am 28.01.2009 um 09:10 Uhr von der Psychiatrieärztin Fr. Dr. Karow vorläufige gesundheitliche Augenscheinzeugnis meines Gesundheitszustandes ist falsch nicht objektiv fehlerhaft! Es entstand unter den massiven Drohungen von den Polizeibeamten an den Ärzten. Stellen sie sich dieses ganze Bild vor, nackte unrasierte stark zitternde mit vollem Nasenschleimerguss mit fest gebundenen in einem Rollstuhl Beinen und Händen mit gebremsten Reflexen mit starkem Schmerzen leiden am Gesicht Mongole. Und Herr „Oberstaatsanwalt“ und „Polizisten“ und „Sanitäter“ schrien dabei an die Ärzten in eine Stimme: Vorsicht! Er sei höchstgefährlich! Er sei Terrorist! Er sei Psychisch krank! Er habe Tuberkulose! Er sei nackt! Er redet wirren Zeugs! Er müsse fixiert werden! Natürlich die Psychiatrieärzte haben von solchen verrückt geschrienen „Beamten“ und von solchem fürchterlichen Bild sofort Angst bekommen, standen unter diesem amtlichen psychischen Druck und sie hatten Angst zu widersprechen. Die Psychiatrieärzte hatten sofort einfach JA geantwortet.
In diesem erstellten am 28.01.2009 um 09:10 Uhr von der Psychiatrieärztin Fr. Dr. Karow „ärztlichen Zeugnis“ beschreibt sie nur von den Worten der Polizisten und des Herrn Oberstaatsanwälten, was ihr die Polizisten und Herr „Oberstaatsanwalt“ erzählt haben. Aber sie schreibt keinerlei eigene fachliche medizinische Beobachtung Diagnose Vermutungen Begutachten. Die Psychiatrieärztin Fr. Dr. Karow hat die Entscheidung auf Grund der Erzählung der Polizisten getroffen, aber nicht auf Grund eigener fachlichen medizinischer Diagnose. Dieses „ärztliche Zeugnis“ von der Psychiatrieärztin Fr. Dr. Karow ist in Wirklichkeit kein medizinisches Zeugnis, sondern nur eine schriftliche Sicherstellung des Geschreis der Polizeibeamten und Herrn Oberstaatsanwälten. Solches rechtswidrig entstandene „ärztliche Zeugnis“ kann nicht zu einer Berechtigung für die Zwangseinweisung dienen. Es gab kein fachliches medizinisches „ärztliches Zeugnis“.
Die „Sanitäter des Rettungsdienstes“ haben an mich drei Mundschutzmasken noch in der Wohnung angezogen, aber zwei davon haben sie mir einfach in den Mund zwischen die Zähnen und Lippen stark angezogen. Oben drauf habe sie mit dritter Mundschutzmaske meinen ganzen Mund und Nase zu gemacht, so dass ich nach solchen angespannten Mundschutzmasken kein Wort aussagen konnte. Sie haben somit meinen Mund einfach zu gemacht! Ich konnte wegen der Kälte und Nasenschleim nicht richtig einatmen. Meine Nase war voll mit dem Nasenschleim und der Mund war mit den Mundschutzmasken zugedeckt. Und dazu noch sprechen? Ich konnte gar kein Wort aussagen. Sie haben damit meine mögliche Beschwerde verhindert, damit ich nicht sagen könnte, dass die Polizisten mich zusammengeschlagen haben. Das ist eine Folterung von deutschen „hervorragenden Ärzten“!
Die Psychiatrieärzte standen unter großer Angst und haben mich sofort an dem Bett fixiert und sofort eine Spritze in die Venen gemacht, so dass ich sofort „Out“ wie bewusstlos war. Nach dieser Spritze konnte ich gar nichts machen, nicht sprechen, nicht meine Augen aufmachen. Nach 10-15 Minuten haben sie mir noch eine Spritze in die Hinterbacken gemacht, so dass ich „total weg voll kaputt“ war. Danach haben sie mir drei Tagen lang nur die Spritzen (Zeldox, wie ich später erfahren habe) gemacht, nach denen ich nicht sprechen nicht sehen nicht zuhören gar nichts machen konnte, habe ich drei Tagen lang durch und durch geschlafen, war ich ganz abgeschaltet, war ich tot.
Abschnitt 3 - Antragsteller
Der „Antragsteller“ Stadt Köln, Amt für öffentliche Ordnung hat mir mündlich mitgeteilt, dass sie gegen mich keinen Antrag auf die dauerhafte Zwangseinweisung meiner Person in die geschlossene Psychiatrie nach §§ 11, 12, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 15 Satz 2 Ziff. 4, §26 Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG NW), §1 und §14 ff. Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW), §39 VwVfG NRW, §§ 70h Abs. 1, 70 Abs. 3 Satz 2 FGG gestellt haben. Sie haben mit diesem Sachverhalt gar nicht zu tun. Sie distanzieren sich davon ausdrücklich.
Ein solcher „Antrag der Stadt Köln, Amt für öffentliche Ordnung“ existiert nicht. Amt für öffentliche Ordnung, Stadt Köln hat solchen gemäß §14 PsychKG Antrag auf die sofortige gegen meinen Willen Zwangseinweisung meiner Person in die geschlossene Psychiatrie nicht gestellt.
Aber das Amtsgericht Köln hat in seinem Beschluss 175 a XIV 61.539/L vom 29.01.2009 eingetragen: „auf Antrag der Stadt Köln, Amt für öffentliche Ordnung“. Wer lügt hier? Wenn dieser „Richter“ Lamberz am Amtsgericht Köln lügt, dann ist es eine strafbare Verfälschung der gerichtlichen Akten von diesem „Richter“ Lamberz zum Zweck der Freiheitsberaubung und Rechtsbeugung.
Der „Antragsteller“ die kölnische Berufsfeuerwehr, Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz - Sonderordnungsbehörde - ist nach Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (FSHG), §1 und §12 OBG NRW, §§ 1, 3, 9, 22, 24, 25, 28, 35, 39, 40, 43, 44, 79 VwVfG NRW für die Antragstellung auf die dauerhafte Zwangsweiseeinweisung der deutschen Bürger oder auch Ausländer auf eigene selbständige dauerhafte Zwangseinweisungsanträge in die geschlossene psychiatrische Anstalt zwangsweise gegen den Willen des Betroffenen von Amts wegen sofort zu unterbringen, nicht zuständig, verfügt dafür keinerlei solche gesetzliche Ermächtigung, keinerlei gesetzliche Berechtigung, weil sie nach §1 VwVfG NRW keine Verwaltungsbehörde ist! Solcher von der Berufsfeuerwehr gestellte „Antrag“ hat nach FSHG, §1 und §12 OBG NRW, §§ 1, 3, 9, 22, 24, 25, 28, 35, 39, 40, 43, 44, 79 VwVfG NRW keinerlei gesetzliche Kraft, ist nichtig, ist unwirksam! Die Berufsfeuerwehr ist dafür nicht ermächtigt, nicht Antragsberechtigt. Antragsberechtigt ist in der Stadt Köln für solche nach §§ 11, 12, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 15 Satz 2 Ziff. 4, §26 PsychKG NW, §1 und §14 ff. OBG NRW, §39 VwVfG NRW, §§ 70h Abs. 1, 70 Abs. 3 Satz 2 FGG dauerhafte Zwangseinweisungsanträge in die geschlossene Psychiatrie nur das Amt für öffentliche Ordnung.
Berufsfeuerwehr hat nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz kein Recht keine Befugnisse irgendwelche dauerhafte freiheitsentziehende Maßnahmen selbst anzuordnen aufzuhängen aufzusetzen. Solche Befugnisse wurden ihr nicht per Grundgesetz nicht per ein irgendwelches Gesetz übertragen. Solche dauerhafte freiheitsentziehende Privileg steht nur der Polizei dem ordentlichen Gericht dem Ordnungsamt zu.
Diese Zwangseinweisung meiner Person in die Psychiatrie von der Berufsfeuerwehr, dieser gestellte von der Berufsfeuerwehr Zwangseinweisungsantrag entspricht nicht dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, ist konventionswidrig!
Dieser ausgefüllte am 28.01.2009 um 09:10 Uhr von der Berufsfeuerwehr „Ärztliches Zeugnis“ ist nur wie ein üblicher „Lieferungsschein Übergabe Protokoll“ Augenscheinbesichtigung bei der Einlieferung jeglicher Person in die psychiatrische Poliklinik zu bewerten. Dieser Lieferschein-Ärztliches Zeugnis ist auf keinen Fall gesetzlich vorgesehener dafür Antrag nach §§ 11, 12, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 15 Satz 2 Ziff. 4, §26 PsychKG NW, §1 und §14 ff. OBG NRW, §39 VwVfG NRW, §§ 70h Abs. 1, 70 Abs. 3 Satz 2 FGG!
Das Schreiben der Berufsfeuerwehr auf dem amtlichen Blatt „Der Oberbürgermeister Stadt Köln Siegel“ vom 28.01.2009, das das Amtsgericht Köln und das Landgericht Köln als der notwendige „Zwangseinweisungsantrag“ für die Eröffnung dieses Unterbringungsverfahren 175 a XIV 61.539/L rechtsmissbräuchlich und inkompetent bewertet haben, ist auf keinen Fall ein nach §§ 11, 12, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 15 Satz 2 Ziff. 4, §26 PsychKG NW, §1 und §14 ff. OBG NRW, §39 VwVfG NRW, §§ 70h Abs. 1, 70 Abs. 3 Satz 2 FGG vorgesehener dafür Zwangseinweisungsantrag, sondern nur eine bloße nach §14 Abs. 2 Satz 1 PsychKG NW gesetzliche „Pflichtmitteilung“ der Berufsfeuerwehr an das Gericht, dass eine Person von der Berufsfeuerwehr dem Notarzt gegen seinen Willen in die Psychiatrie übergeben wurde.
Die Berufsfeuerwehr versucht hier in diesem ihrem Schreiben diese „Pflichtmitteilung“ vom 28.01.2009 als ein „Zwangseinweisungsantrag“ nach §§ 11, 12, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 15 Satz 2 Ziff. 4, §26 PsychKG NW, §1 und §14 ff. OBG NRW, §39 VwVfG NRW, §§ 70h Abs. 1, 70 Abs. 3 Satz 2 FGG rechtsmissbräuchlich und inkompetent darzustellen. Das ist aber eine strafbare nach §132 StGB Amtsanmaßung. Die Berufsfeuerwehr überholt und missbraucht dadurch ihre ärztlichen Notdienstbefugnisse. Diese „Pflichtmitteilung“ hat keinerlei gesetzliche Kraft eines Zwangseinweisungsantrag in die geschlossene psychiatrische Anstalt nach §§ 11, 12, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 15 Satz 2 Ziff. 4, §26 PsychKG NW, §1 und §14 ff. OBG NRW, §39 VwVfG NRW, §§ 70h Abs. 1, 70 Abs. 3 Satz 2 FGG.
Durch den §12 OBG NRW und FSHG wurden der Berufsfeuerwehr die Sonderaufgaben zur Bekämpfung gegen das Feuerbrand, Naturkatastrophen, öffentlicher Notstand, außergewöhnliche Ereignisse usw. übertragen, aber auf keinen Fall eigene selbständige gegen den Willen des Betroffenen dauerhafte Zwangseinweisung der Menschen in die geschlossene Psychiatrie nach §§ 11, 12, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 15 Satz 2 Ziff. 4, §26 PsychKG NW, §1 und §14 ff. OBG NRW, §39 VwVfG NRW, §§ 70h Abs. 1, 70 Abs. 3 Satz 2 FGG. Diese Aufgabe „selbständige gegen den Willen des Betroffenen dauerhafte Zwangseinweisung der Menschen in die geschlossene Psychiatrie“ wurde der Berufsfeuerwehr nicht übertragen! Das steht ausdrücklich verankert in §§ 12, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 15 Satz 2 Ziff. 4, §26 PsychKG NW „auf Antrag der örtlichen Ordnungsbehörden“.
Im Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 steht es nirgendwo drin, dass das Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz – Sonderordnungsbehörde des Oberbürgermeisters der Stadt Köln eine gesetzliche Ermächtigung Berechtigung verfüge, die deutschen Bürger oder auch die Ausländer auf eigene selbständige Zwangseinweisungsanträge in die geschlossene psychiatrische Anstalt zwangsweise gegen den Willen des Betroffenen von Amts wegen dauerhaft sofort zu unterbringen.
Was es für ein Zwangseinweisungsantrag, wenn der Antragsteller-Berufsfeuerwehr sein Schreiben selbst als „nicht Antrag“ bezeichnet? Die Berufsfeuerwehr distanziert sich selbst in dieser eigenen am 28.01.2009 befassten „Mitteilung“ vor weiteren jeglichen amtlichen Kontakten mit meiner Person und mit diesem ganzen Sachverhalt „nicht mit meinem Antrag zugerechnet werden kann“. Und das ist bei der Zwangseinweisung in der geschlossenen Psychiatrie total falsch, weil der Antragsteller die Berufsfeuerwehr nach §§ 7, 8, 9 PsychKG NW diese eingewiesene Person jahrelang Nachsorgen, betreuen, kontrollieren, begleiten, weitere psychologischen Dienste anbieten, möglicherweise einen Betreuer für ihn weiter beantragen muss! Das ist die gesetzliche Pflicht des Antragstellers - der Berufsfeuerwehr aus §§ 7, 8, 9 PsychKG NW.
Deshalb die Berufsfeuerwehr hat am 28.01.2009 keinen dauerhaften Zwangseinweisungsantrag für meine Person gestellt, sondern es war nur eine gewöhnliche ordnungsgemäße nach §14 Abs. 2 Satz 1 PsychKG NW, §41 VwVfG NRW „Pflichtmitteilung“ an das Gericht und an das Betreuer (meine Person hat keine Betreuung). Wegen fehlender bei meiner Person Betreuung musste dann die Berufsfeuerwehr dem Amt für öffentliche Ordnung pflichtgemäß mitteilen. Amt für öffentliche Ordnung Köln gilt nach §14 PsychKG NW für alle ohne Betreuung Menschen als ein „allgemeiner Betreuer“.
Wenn die Berufsfeuerwehr gegen meine Person solchen Zwangseinweisungsantrag erwidern dem Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz und dem §14 PsychKG NW doch gestellt hat, fordere ich sie auf, mir eine nach §39 VwVfG NRW schriftliche begründete Antwort auf all meine gestellten Fragen zu geben.
Dieser „Zwangseinweisungsantrag“ der Berufsfeuerwehr vom 28.01.2009 muss nach Erfordernissen §§125 ff. BGB i.V.m. §14 Abs. 2 Satz 1 PsychKG NW eine bestimmte Form enthalten, muss deutliche konkrete Wille des Antragstellers die Berufsfeuerwehr zeigen, welche Willenserklärung die Berufsfeuerwehr mit diesem Antrag abgibt? Aber dieser „Zwangseinweisungsantrag“ der Berufsfeuerwehr ist so unglaublich inkompetent befasst, so dass keiner ihn versteht, was sie damit will?
Berufsfeuerwehr setzt das Amtsgericht Köln in Kenntnis, dass sie die betroffene Person in die geschlossene Psychiatrie gegen ihren Willen untergebracht hat und Berufsfeuerwehr gibt dem Amtsgericht Köln gleichzeitig einen weiteren Hinweis ab? Das ist falsch! Berufsfeuerwehr muss vor dem Amtsgericht Köln einen Antrag stellen, mit der Bitte um Erlaubnis die betroffene Person Paul Wolf in die geschlossene Psychiatrie für sechs Wochen zu unterbringen.
Dieser „Zwangseinweisungsantrag“ der Berufsfeuerwehr vom 28.01.2009 ermangelt vorgeschriebener Form, ist damit nach §§125 ff. BGB i.V.m. §14 Abs. 2 PsychKG nichtig.
Und der „Richter“ Lamberz und das „Landgericht“ Köln bezeichnen bewerten dieses vollinkompetente rechtlich unwirksame Blatt-Papier als gesetzlich vorgesehener „Zwangseinweisungsantrag“!
Berufsfeuerwehr beruft sich selbst in ihrem „Zwangseinweisungsantrag“ auf §14 Abs. 2 PsychKG. Aber im §14 Abs. 2 PsychKG steht ausdrücklich geschrieben „örtliche Ordnungsbehörde“. Berufsfeuerwehr handelt hier wie die klügste cleverste schlauste bravste Schlaumeisterin, das PsychischkrankeGesetz enthalte das Wort „Ordnungsbehörde“ und unsere Firmenbezeichnung enthalte auch das Wort „…ordnungsbehörde“, folglich wir seien genau diese gesetzliche nach §14 Abs. 2 PsychKG „örtliche Ordnungsbehörde“. Ha, Ha, Ha…!
Außerdem die Berufsfeuerwehr musste nach §14 Abs. 2 Satz 2 PsychKG in diesem ihrem eigenen selbständigen „Zwangseinweisungsantrag“ auch darlegen „warum andere Hilfsmaßnahmen nicht ausreichten und eine gerichtliche Entscheidung nicht möglich war“? Sie hat das aber nicht getan, weil sie entweder kein Lust oder keine Intelligenz für eine solche gesetzliche Darlegung verfüge. Die Berufsfeuerwehr hat sogar ihr Schreiben nicht als „ANTRAG AUF UNTERBRINGUNG“ nach §14 Abs. 2 PsychKG genannt.
Berufsfeuerwehr sperrt gerne die Menschen zwangsweise gegen den Willen des Betroffenen in die geschlossene Psychiatrie, aber den daraus ausgehenden Papierkram die Verantwortung wollen sie nicht übernehmen. So kann jeder Fußgänger jeden Menschen in die Psychiatrie weg sperren.
Wenn die Berufsfeuerwehr solche „rechtsstaatliche amtliche“ Aktion durchführt, muss sie dann auch die Mut haben, dafür auch die Verantwortung zu tragen zu übernehmen, dafür gerade zu stehen, nicht aber sich Schakalen weise Feige weise verstecken!
Und wo ist hier „Gefahr im Verzug“ nach §14 Abs. 1 PsychKG? Berufsfeuerwehr und andere „Beamten“ haben meine Wohnung um 06:00 Uhr früh morgens gestürmt, haben meine schlaffende Person aus meiner Wohnung aus meinem Bett rausgeholt, brutal niedergeschlagen und jetzt behaupten die Berufsfeuerwehr und „Beamten“ Psychiatrieärzte Richter und Rechtsanwälte, sein Zustand war hilflos? Wenn diese „Beamten“ nicht meine Wohnung gestürmt hätten, hätte ich einfach weiter geschlafen! Hilflos wäre gewesen, wenn Polizisten meine Person im Winter auf der Straße bewusstlos ohne Kleidung ohne gar nicht gefunden hätten. Das ist Zynismus Menschenverachtend Mongolenverfolgung!
Die Würde des Staatenlosen ist an tastbar. Sie zu erniedrigen und zu verachten ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt!
Die Berufsfeuerwehr hat sein am 28.01.2009 befassten Schreiben nicht als ein ANTRAG bezeichnet, hat keine üblichen aber sehr wichtigen gesetzmäßigen Pflichtworten bei jeder Antragstellung wie „Antrag“, „hiermit wird beantragt…“, „ich stelle einen Antrag…“, „einen Antrag…. gestellt“, „ich bitte um…“ verwendet. Das Wort ANTRAG hat sehr große rechtliche Bedeutung im deutschen Recht und überhaupt in ganzem Jura. Ein Antrag ist die Grundlage für jede juristische oder amtliche Handlung. Die Berufsfeuerwehr hat in dieser „Mitteilung“ vom 28.01.2009 vorsätzlich das Wort „Mitteilung über“ unterlassen, damit sich wichtiger machen und hat das Wort ANTRAG nicht zugefügt, weil es nicht erlaubt ist. Die Berufsfeuerwehr spielt somit wie die Kinder in eine mächtigste alle erlaubte Superheldbehörde, Supermann-Retter der Menschheit…. Die kölnische Berufsfeuerwehr will Gott sein!
Auf meine telefonische Nachfrage hat mir die Berufsfeuerwehr gleiches mitgeteilt, sie habe keinen Antrag auf die Zwangseinweisung meiner Person in die geschlossene Psychiatrie gestellt. Sie habe nur dem Amtsgericht Köln entsprechend mitgeteilt. Sie verfüge keine solche gesetzliche Ermächtigung auf eigenen Berufsfeuerwehrantrag die Bürger oder die Ausländer in die geschlossene Psychiatrie einzuweisen. Sie verfüge keine solchen gesetzlichen Befugnisse. Sie sei für solche dienstliche Tätigkeit nicht zuständig. Sie habe mit diesem ganzen Sachverhalt mit meinem ganzen Leben mit meiner ganzen Einbürgerung gar nicht zu tun. Sie kennen meine Person überhaupt nicht. Sie distanziere sich davon ausdrücklich. Außerdem Herr „Oberstaatsanwalt“ hat den Berufsfeuerwehrsanitätern den amtlichen Hinweis gegeben, meine Person in die geschlossene Psychiatrie einzuliefern. Die Berufsfeuerwehrsanitäter haben diesen Hinweis des „Gesetzeshüters Oberstaatsanwalt“ einfach eifrig erfüllt.
Dann das bedeutet, dass es in der Natur kein solcher „Antrag nach §§ 11, 14 PsychKG NW, 70h FGG auf die Zwangseinweisung meiner Person in die geschlossene Psychiatrie im Wege einstweiliger Anordnung“ existiert. Niemand hat solchen Antrag gestellt. Aus welchem Grund auf wessen Antrag dann das Amtsgericht Köln „im Wege einstweiliger Anordnung nach §§ 11, 14 PsychKG NW, 70h FGG“ meine Person in der geschlossenen Psychiatrie zwangsweise eingewiesen hat? Aus welchem Grund auf wessen Antrag das Amtsgericht Köln überhaupt dieses Unterbringungsverfahren eröffnet hat? Wer solchen Antrag gestellt hat? Wie das Amtsgericht Köln seine einstweilige Anordnung erlassen hat, wenn keiner das Gericht beauftragt hat? Ohne einen entsprechenden gesetzlichen Antrag durfte das Amtsgericht Köln keine einstweilige Anordnung erlassen! Und warum das Amtsgericht Köln dieses Unterbringungsverfahren bis heute noch nicht eingestellt noch nicht geschlossen hat, wenn es kein Eröffnungsantrag vorliegt? Kein Antrag ist kein Verfahren!
Der „Antragsteller“ die kölnische Berufsfeuerwehr hat nach Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung und §12 OBG NRW sehr breites Feld der Gefahrenabwehraufgaben, aber nirgendwo steht es ausdrücklich drin erwähnt, dass sie ermächtigt ist, die Zwangseinweisungsanträge nach §§ 11, 12, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 15 Satz 2 Ziff. 4, §26 PsychKG NW, §1 und §14 ff. OBG NRW, §39 VwVfG NRW, §§ 70h Abs. 1, 70 Abs. 3 Satz 2 FGG gegen die verdächtigten psychisch erkrankten Menschen gegen ihren Willen vor dem Amtsgericht oder Vormundschaftsgericht zu stellen, zu beantragen. Die Berufsfeuerwehr muss nach ihrem Gesetz solche verdächtigte Personen zum Psychiatrienotarzt nur einliefern, dort diese Person dem ärztlichen Notarztpersonal der psychiatrischen Klinik übergeben, das zuständige Gericht und den Betreuer oder die zuständige örtliche Ordnungsbehörde, wenn es keine Betreuung gibt, nach §14 Abs. 2 Satz 1 PsychKG NW, §41 VwVfG NRW informieren und das war’s! Genau so hat die Berufsfeuerwehr am 28.01.2009 gehandelt, außer ihrer ordnungsgemäßeren „Pflichtmitteilung“ nach §14 Abs. 2 Satz 1 PsychKG NW an das Amt für öffentliche Ordnung, weil meine Person keinen Betreuer hatte und hat.
Amtsgericht Köln und Landgericht Köln missbrauchen diese gewöhnliche nach §14 Abs. 2 Satz 1 PsychKG NW, §41 VwVfG NRW „Pflichtmittelung“ der Berufsfeuerwehr und bezeichnen sie rechtswidrig missbräuchlich oder voll inkompetent als ein notwendiger „Zwangseinweisungsantrag“ für die Eröffnung dieses Unterbringungsverfahrens 175 a XIV 61.539/L „im Wege einstweiliger Anordnung nach §§ 11, 14 PsychKG NW, §§ 70h Abs. 1, 70 Abs. 3 Satz 2 FGG“.
Aus welchem überhaupt Grund die Berufsfeuerwehr Köln ihre Firma als eine „Sonderordnungsbehörde“ benennt? Wer hat der Berufsfeuerwehr diese Bezeichnung „Sonderordnungsbehörde“ verliehen? Würden sie bitte es überprüfen und sie werden feststellen, dass die Berufsfeuerwehr keine „Sonderordnungsbehörde“ ist. Das ist Amtsanmaßung nach §132 StGB.
Würden sie bitte den Oberbürgermeister Köln verpflichten, dem Oberlandesgericht Köln die Akten zur Überprüfung vorlegen. Es muss seit Eintritt des Ordnungsbehördengesetzes und PsychKG NW in Kraft eine amtliche Entscheidung des Oberbürgermeisters der Stadt Köln über die Benennung der Berufsfeuerwehr als eine „Sonderordnungsbehörde“ und die Übertragung der Berufsfeuerwehr der Befugnissen die Menschen auf eigene selbständige Zwangseinweisungsanträge in die geschlossene psychiatrische Anstalt zwangsweise gegen den Willen des Betroffenen von Amts wegen sofort zu unterbringen.
Sie werden feststellen, es gibt nicht solche amtliche Entscheidung!
Und wenn die Berufsfeuerwehr Köln ihre Firmenbezeichnung „Sonderordnungsbehörde“ aus dem §12 OB NW ableitet, dann würden sie bitte es rechtlich definieren, was ist das eine „Sonderordnungsbehörde“? Ob diese rechtliche Bedeutung Firmenbezeichnung „Sonderordnungsbehörde“ es erlaubt, die Menschen in die geschlossene Psychiatrie zwangsweise gegen den Willen des Betroffenen erwidern dem Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz und dem §14 PsychKG NW auf eigenen selbständigen Antrag im Wege einstweiliger Anordnung von Amts wegen sofort zu unterbringen?
Im Bauwesen, Schiffwesen, Fischerei, Epidemiologie Bekämpfung gibt es auch „Sonderordnungsbehörden“. Z.B. Kammerjäger Rattenbekämpfung sind auch eine „Sonderordnungsbehörde“. Diese Firmen enthalten in ihrer Bezeichnung auch das Wort „…ordnungsbehörde“. Sie dürfen dann auch wie Berufsfeuerwehr die Menschen in die geschlossene Psychiatrie zwangsweise gegen den Willen des Betroffenen erwidern dem Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz und dem §14 PsychKG NW auf eigenen selbständigen Antrag im Wege einstweiliger Anordnung von Amts wegen sofort zu unterbringen?
Berufsfeuerwehr ist überhaupt keine Verwaltungsbehörde im Sinne des §1 VwVfG NRW. Es ist eine private Firma, die unmittelbar zusammen mit dem Staat arbeitet, der vom Staat die bestimmten Befugnissen nur für ihr Gebiet übertragen wurden. Aber der Staat hat der Berufsfeuerwehr diese Zwangseinweisungsantragstellung von Amts wegen nicht übertragen, weil es nur eine private Firma und keine Verwaltungsbehörde ist.
Und der Oberbürgermeister der Stadt Köln hat bis heute noch keine Stellungnahme abgegeben, schweigt beharrlich!
Dieses am 28.01.2009 von der Berufsfeuerwehr befasste und als „Sofortige Unterbringung ohne vorherige gerichtliche Entscheidung“ bezeichnete Schreiben ist auch nach §43 VwVfG NRW als ein Antrag auf die Zwangseinweisung meiner Person in die Psychiatrie unwirksam, weil die Berufsfeuerwehr ihn dem Amt für öffentliche Ordnung gar nicht bekannt gegeben hat. Der „Antragsteller“ die Berufsfeuerwehr musste auch dem Amt für öffentliche Ordnung eine solche gesetzliche „Pflichtmitteilung“ nach §43 VwVfG NRW ordnungsgemäß zustellen, aber sie hatten das bis heute noch nicht getan, deshalb Amt für öffentliche Ordnung hatte in diesem ganzen Sachverhalt „keine Ahnung“.
Der „Antragsteller“ die Berufsfeuerwehr hat mit meiner Person keinerlei Anhörung nach §28 VwVfG NRW durchgeführt.
Es bestand darüber hinaus in meiner gestürmten Wohnung vorher und nachher keinerlei öffentlicher Notstand! Es lief in meiner Wohnung kein Brandfeuer, keine Naturkatastrophe, keine außergewöhnliche Ereignisse. Alle Teilnehmer 15-bewaffneten mit Laser-Maschinengewehren „Polizisten“ und Herr „Oberstaatsanwalt“ befanden sich in meiner Wohnung. Alles ist nur in meiner 38m ² Wohnung geschehen. Meine Person wurde einfach so in die geschlossene Psychiatrie von Berufsfeuermännern auf Hinweis der Staatsanwaltschaft Köln und Staatsschutzpolizei Köln eingewiesen.
In dem Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24. November 1992 steht es auch nirgendwo drin, dass sie ermächtigt ist, die Zwangseinweisungsanträge gegen die verdächtigten psychisch erkrankten Menschen vor dem Amtsgericht oder Vormundschaftsgericht nach §§ 11, 12, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 15 Satz 2 Ziff. 4, §26 PsychKG NW, §1 und §14 ff. OBG NRW, §39 VwVfG NRW, §§ 70h Abs. 1, 70 Abs. 3 Satz 2 FGG zu beantragen zu stellen.
Im §2 Abs. 1 Satz 2 und 3 RettG NRW geht es nur um die Beförderung des Patienten ins ein entsprechendes Krankenhaus, aber nicht um eigene selbständige Beantragung Antragstellung auf die sofortige zwangsweise gegen den Willen des Betroffenen von Amts wegen Unterbringung des Patienten im Wege einstweiliger Anordnung in die geschlossene psychiatrische Klinik.
Die Richter am Amtsgericht Köln, am Landgericht Köln, am Oberverwaltungsgericht Köln sind ratlos. Sie meiden gewaltig die gerichtliche Klärung dieser äußerst wichtigen Verfahrensfrage, geben sie mir keinen Termin auf eine mündliche Verhandlung, geben sie mir keinerlei Kopie von diesem vermeintlichen Zwangseinweisungsantrag des Amts für öffentliche Ordnung für meine Person, geben sie mir keine Aktenansicht. Die Richter verstecken sie sich vor mir, weil sie sich für ihre fehlenden Kenntnisse schämen. Sie sind Fachleute in der Unterbringungsangelegenheiten, nicht aber im Verwaltungsrecht, nicht im Staatsrecht, nicht im Öffentlichen Recht.
Im Land Nordrhein-Westfalen wie auch im ganzen „rechtstaatlichen“ Deutschland existieren keine Unterbringungsverfahrensgesetze, die diese Rechtsfrage gesetzlich regeln sollten. Das ganze deutsche Unterbringungsrecht, die Bedeutung „prozessunfähig verhandlungsunfähig Betreuung Entmündigung Vormundschaftsgericht“ entsprechen nicht dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, sind überhaupt konventionswidrig!
Beim Amtsgericht Köln und in ganzem Land Nordrhein-Westfalen werden die Menschen nur von Berufsfeuerwehrmännern massenweise in die geschlossene Psychiatrie ohne einen entsprechenden Zwangseinweisungsantrag des Ordnungsamtes eingewiesen und keiner verhindert das. Die Betroffenen haben Angst gegen dieses massenhafte Unrecht gegen diesen verbrecherischen Missbrauch der Psychiatrie zu Gunsten des Staates zu protestieren, gerichtliche Rechtsstreite zu führen…. Dies ist ein Fall für meine künftige Verfassungsbeschwerde.
Abschnitt 4 - Tuberkulose
Über welcher überhaupt Tuberkulose verleumden die Staatsanwaltschaft Köln und die Polizei Köln gemeinsam gegen mich, als ob meine Person unter einer Tuberkulose litte? Wie kommen überhaupt diese bewaffneten mit Laser-Maschinengewehren „Beamten“ zu solchen Ideen Gedanken, dass meine Person eine Tuberkulose hätte? Ich habe keine Tuberkulose! Ich hatte niemals in meinem Leben Tuberkulose!
Und warum doch Tuberkulose ist, warum nicht Cholera nicht Pest nicht Syphilis nicht Pocken nicht Lepra sind? Warum und wofür diese „Beamten“ meine Person überhaupt zum Röntgen in die Lungenklinik Köln (vermutliche Adresse: Radiologische Klinik Merheim, Kliniken der Stadt Köln gGmbH, Ostmerheimer Str. 200, 51109 Köln, Tel.: 0221/8907 – 3285, -3258) gefahren haben? Zum welchem Zweck? Würde es bedeuten, dass die Tuberkulose in der Bundesrepublik Deutschland ein gesetzlicher Grund für die Zwangseinweisung in der geschlossenen Psychiatrie ist? Müssen alle an Tuberkulöse erkrankten Menschen in BRD in der geschlossenen Psychiatrie weggesperrt werden?
Beide Antragsteller und die Sanitäter des Rettungsdienstes und Herr „Oberstaatsanwalt“ und alle Polizisten haben für meine Person diese Tuberkulose rechtsmissbräuchlich logisch-fantastisch ausgedacht, als ob sich diese an Tuberkulose erkrankte Person Paul Wolf nicht freiwillig gegen die Tuberkulose ärztlich behandeln lässt, könne dann diese Person Paul Wolf davon sterben, liege somit bei dieser Person Paul Wolf Eigengefährdung Selbstgefährdung vor, müsse dann diese Person Paul Wolf unverzüglich in die geschlossene Psychiatrie eingewiesen werden, weil es bei dieser Person Paul Wolf durch sein Behandlungsunterlassen eine Eigengefährdung eine Selbstgefährdung vorliege?!
Während dieser am 28.01.2009 Zwangseinweisung haben beide Antragsteller und die Sanitäter und der Herr „Oberstaatsanwalt“ meine Person erst zum Röntgen gebracht, wo der Doktor ganz deutlich fachlich medizinisch diagnostiziert hat, es liege bei dieser Person Paul Wolf keinerlei Tuberkulose vor. Sie haben meine Person zur Sicherheit zwei Mal unter dem Röntgen gestellt. Meine Lungen haben zwei Mal fotografiert.
Nach dieser fachlich-medizinischen Ankündigung Kenntnisnahme stand fest, Paul Wolf habe keine Tuberkulose, leide unter keinerlei Tuberkulose, deshalb er müsse sich nicht gegen Tuberkulose ärztlich behandeln lassen, er sterbe nicht an Tuberkulose. Ab diesem Zeitpunkt stand es fest, es lag somit bei meiner Person keinerlei Eigengefährdung Selbstgefährdung vor. Es gab für diesen Rettungsdienst-Berufsfeuerwehrkräfte nicht mehr zu retten! Der schlimme Tuberkuloseverdacht und das Behandlungsunterlassen sind ab diesem Zeitpunkt verschwunden. Der Sachverhalt ist geklärt worden. Beide Antragsteller und die Sanitäter des Rettungsdienstes und der Herr „Oberstaatsanwalt“ mussten dann mich sofort frei lassen, aber sie haben meine Person weiter in die Psychiatrie gefahren.
Für den Herr „Oberstaatsanwalt“ für Sanitäter und für die bewaffnete Polizeieinheit war ab diesem Zeitpunkt ganz klar bekannt, Paul Wolf leide nicht unter Tuberkulose, aber sie haben mich aus der Lungenklinik trotzdem in die Psychiatrie weiter gefahren und haben dort den Psychiatrieärzten über mich ihre amtliche üble Nachrede trotzdem weiter verleumdet, dieser Terrorist Paul Wolf leide unter Tuberkulose, er wolle sich nicht gegen Tuberkulose behandeln lassen, davon bestehe für ihn selbst und für die Allgemeinheit eine Gefahr, obwohl Herr „Oberstaatsanwalt“ die Polizeieinheit und die Sanitäter schon ganz sicher wussten, dass meine Person keinerlei Tuberkulose hat!
Die Psychiatrieärzte haben diesen gemeinsamen verleumderischen „Bericht“ des Oberstaatsanwälten und der Polizeieinheit und der Sanitäter über diese Tuberkulosegeschichte in ihrem ärztlichen Zeugnis wider der Klärung des Sachverhalts selbstverständlich eingetragen festgehalten, als ob meine Person jetzt immer noch an Tuberkulose erkrank wäre. Warum und mit welchem Zweck diese „Beamten“ gegen mich ihre verbrecherische Lüge verbreiten? Es war ihnen doch fachlich medizinisch bekannt, Paul Wolf hat keine Tuberkulose!
Was war dann doch der wirkliche Grund für diese Zwangseinweisung meiner mongolischen Person in ihrer deutschen geschlossenen Psychiatrie? Warum beide Antragsteller und die Sanitäter des Rettungsdienstes und Herr „Oberstaatsanwalt“ meine Person wider diese negative ärztliche Tuberkulosediagnose „Paul Wolf habe keine Tuberkulose“ doch in die geschlossene Psychiatrie weiter gefahren haben?
Während dieser Röntgenaufnahme haben die Sanitäter und die Röntgenärzte meinen nackten Körper unter dem Röntgen zwei Mal ohne Schutzblei gestellt. Diese zwei Sanitäter und alle Röntgenärzte haben an sich den Schutzblei angezogen, haben ihre Körper vor der Röntgenbestrahlung beschützt, aber mich haben sie ohne den Schutzblei einfach bewusst nackt in dem Rollstuhl unter die Röntgenbestrahlung gesteckt. Dadurch haben sie mir gemeinsam zwei Mal vorsätzliche Körperverletzung zugefügt. Wann ich versucht habe, während dieser „Röntgenaufnahme-Körperverletzung“ meinen nackten ungeschützten mongolischen Körper hinter dem Schutzblei eines deutschen Sanitäters zu verstecken, haben diese Deutsche mir es massiv verhindert verweigert und mich einfach weiter zusammengeschlagen und gedrückt gehalten.
Würden Sie bitte all diese Röntgenärzte und Sanitäter vor dem Gericht vorladen und sie vernehmen. Würden Sie bitte diese beiden Röntgenaufnahmen sicherstellen und zu gerichtlichen Akten beifügen. Auf einem Röntgenfoto werden sie deutlich sehen, wie meine Person in dem Rollstuhl mit festgebundenen Händen und Beinen saß und die gewalttätigen Sanitäter haben mich zusammen gedrückt gehalten. In dem Röntgengerät sind diese beiden Röntgenfotos gespeichert. Man kann sie einfach so nicht löschen nicht verschwinden lassen.
Die „Sanitäter des Rettungsdienstes“ haben an mich drei Mundschutzmaske noch in der Wohnung angezogen, aber zwei davon haben sie mir einfach in den Mund zwischen die Zähnen und Lippen stark angezogen. Oben drauf habe sie mit weiterer Schutzmaske meinen ganzen Mund und Nase zu gemacht, so dass ich nach solchen angespannten Mundschutzmasken kein Wort aussagen konnte. Sie haben somit meinen Mund einfach zu gemacht! Ich konnte wegen der Kälte und Nasenschleim nicht richtig einatmen. Meine Nase war voll mit dem Nasenschleim und der Mund war mit den Mundschutzmasken zugedeckt. Und dazu noch sprechen? Ich konnte gar kein Wort aussagen. Sie haben damit meine mögliche Beschwerde verhindert, damit ich nicht sagen könnte, dass die Polizisten mich zusammengeschlagen haben. Das ist eine Folterung von deutschen hervorragenden „Ärzten“!
Gegen diese Röntgenärzte und beide Verbrecher-Sanitäter des Rettungsdienstes habe ich meinen Strafantrag wegen Körperverletzung und meine Klage auf Schmerzensgeld auf seelisches Schmerzen gestellt. Würden Sie bitte mir die Namen und die Dienstadresse von diesen Sanitätern und Röntgenärzten nennen.
Herr „Oberstaatsanwalt“ von der Staatsanwaltschaft Köln hat dieses ganze Verbrechen Niedererschlagung gesehen und hat er dagegen gar nichts unternommen. Herr „Oberstaatsanwalt“ hat die Sanitäter und Röntgenärzte umgekehrt an mich angestiftet. Er wollte meinem Erb Genom meinen Spermien durch die bleischutzlose Bestrahlung eine Unfruchtbarkeit zufügen, damit widerliche Mongolen auf dem deutschen Boden nicht vermehren könnten. Das ist keine Rechtsstattlichkeit. Das ist NAZI-Justiz Rassenjustiz! Die Mongolen haben in Deutschland keinerlei Recht auf Bleischutz während der Röntgenaufnahme.
Diese „Tuberkulosegeschichte“ „Psychischkrankheitsgeschichte“ sind massenweise Korruption Rechtsmissbrauch ein sicheres Instrument von allen deutschen Beamten insbesondere Polizeibeamten, weil Ausländerbehörde nach §55 Abs. 2 Ziff. 5 des Aufenthaltsgesetzes bei erkrankten an ansteckender Krankheit Ausländern das Aufenthaltsrecht aus gesundheitlichen Gründen entziehen darf. Deshalb alle deutschen Beamten insbesondere Polizeibeamten machen sehr gern die Ausländer „höchstansteckendkrank“ oder „psychisch krank“, weil Ausländerbehörde danach solchen Ausländer aus Deutschland zum „Schutz der öffentlichen Gesundheit“ ohne die gewöhnlichen Formalitäten schnell ausweisen darf. Psychische Krankheit eines Ausländers zählt auch zum §55 Abs. 2 Ziff. 5 des Aufenthaltsgesetzes.
Außerdem die Tuberkulose lässt sich durch die Zwangseinweisung in die Psychiatrie nicht heilen nicht beseitigen und es ist auf keinen Fall der Grund nach §§ 11, 12, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 15 Satz 2 Ziff. 4, §26 PsychKG NW, §1 und §14 ff. OBG NRW, §39 VwVfG NRW, §§ 70h Abs. 1, 70 Abs. 3 Satz 2 FGG, damit an Tuberkulose erkrankten Menschen dafür in der geschlossenen Psychiatrie wegsperren.
Abschnitt 5 - Internet
Würden sie bitte mir ganz genau erklären über welchem Internet alle reden? Was meinen alle unter den Internetforen? Warum überhaupt ein irgendwelches Internet mit meinem ehrlichen Namen angebracht wird? Internet ist nicht mein Eigentum. Internet befindet sich in den USA, Kalifornien. Ich bin für Internet nicht verantwortlich. 4 Milliarden Internetuser machen dort täglich etwas, aber die Staatsanwaltschaft Köln und die Polizei Köln und beiden Antragsteller haben aus ungeklärten Gründen das ganze „Internetverbrechen“ auf meinem ahnungslosen harmlosen völlig unschuldigen mongolischen Nacken aufgehängt. Warum machen sie das?
Wie diese „Beamten“ zu solcher Idee überhaupt gekommen sind, meine alleinige mongolische Person für das weltweite Internet verantwortlich zu machen? Und warum unbedingt meine Person? Warum nicht eine andere?
Das Surfen im Internet ist aber auf jeden Fall kein Grund dafür, damit nach §§ 11, 12, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 15 Satz 2 Ziff. 4, §26 PsychKG NW, §1 und §14 ff. OBG NRW, §39 VwVfG NRW, §§ 70h Abs. 1, 70 Abs. 3 Satz 2 FGG jegliche ausländische Person für ihre Internetteilnahme in der deutschen geschlossenen Psychiatrie zwangsweise wegzusperren. Jegliche Teilnahme an dem Internet wird durch den Art. 5 Grundgesetz Meinungsfreiheit geschützt gedeckt. Solche wilden amtlichen Handlungen ihres deutschen „Rechtsstaates“ sind auf keinen Fall Rechtsstaatlichkeit, sondern noch schlimmer als in den undemokratischen menschenverachtenden China Nordkorea Simbabwe.
Diese ungenauere zu breite Bedeutung aus dem §11 PsychKG NW „bedeutende Rechtsgüter anderer eine erhebliche Gefahr“ oder „wenn ein schadenstiftende Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist“ ermöglichen den Behörden dem Staat ein sehr breites Feld für den Rechts-, und Amtsmissbrauch. Diese zu unkonkreten Bedeutungen sind ein Instrument, um die unbequemen Menschen insbesondere Ausländer zu beseitigen. Alles kann man unter diesen ungenaueren zu breiten Bedeutungen „bedeutende Rechtsgüter anderer eine erhebliche Gefahr oder schadenstiftende Ereignis“ anpassen und somit jegliche Person in der Psychiatrie ganz leicht wegsperren. Genau das haben all diese Beamten jetzt mit meiner Person getan. Genau so rechtfertigen all diese Beamten ihre verbrecherischen Handlungen und sie pfeifen auf das Wort „gegenwärtig“ aus §11 Abs. 1 Satz 2 PsychKG NW einfach drauf. Dies ist ein Fall für meine künftige Verfassungsbeschwerde. Im Land NRW existiert kein Unterbringungsverfahrensgesetz.
Abschnitt 6 - Verwahrlosung
Die „Polizeibeamten“ und beide Antragsteller behaupten, meine Wohnung wäre verwahrlost. Das ist eine weitere verbrecherische Üble Nachrede Verleumdung Beschimpfung Amtsmissbrauch. Meine Wohnung war niemals verwahrlost! Wie sie zu solcher „amtlichen Schlussfolgerung“ gekommen sind? Nach welchen gesetzlichen Kriterien diese „Polizeibeamte“ und „Berufsfeuerwehrbeamte“ und „Ordnungsamtsbeamte“ festgestellt haben, meine Wohnung wäre verwahrlost? Wo ist solcher Maßstab für die Bemessung Bestimmung des Grades der Verwahrlosung einer Wohnung? Haben diese „Polizeibeamte“ „Berufsfeuerwehrbeamte“ „Ordnungsamtsbeamte“ eine spezielle Wohnungseinrichtungsausbildung absolviert? Sie haben doch Foto-, und Videoaufnahme gemacht. Sehen sie diese Videoaufnahmen an. Meine Wohnung ist leer, arm eingerichtet, hat kein teures Möbel, weil ich bitterarm bin, aber auf keinen Fall verwahrlost!
Der gebildete Schimmel an der Wand führt an Baumängel unseres billigen Hauses für die Sozialhilfeempfängereinwohner und an ungewöhnlich kalten Winter zurück. Dieser Schimmel ist auf keinen Fall mein persönliches verschulden, hat mit der Menschenpsyche oder mit meiner Psyche gar nichts zu tun und es ist auf keinen Fall ein Grund, damit die bewaffnete mit Laser-Maschinengewehren „Polizeieinheit“ meine Wohnung um 6:00 Uhr morgen dafür stürmen durften, damit meine Schimmelwand negativ begutachten und meine Wohnung dafür als verwahrlost bezeichnen und meine Person dafür in die geschlossene Psychiatrie zwangsweise einweisen.
Verwahrlosung einer Wohnung ist nach §§ 11, 12, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 15 Satz 2 Ziff. 4, §26 PsychKG NW, §1 und §14 ff. OBG NRW, §39 VwVfG NRW, §§ 70h Abs. 1, 70 Abs. 3 Satz 2 FGG auf keinen Fall ein Grund, damit jegliche betroffene Person dafür in die geschlossene Psychiatrie zwangsweise einweisen!
Wenn dieser Schimmel an der Wand als der Grund für die Zwangseinweisung war, dann warum nach §§ 9, 11, 14 Abs. 2 Satz 2 PsychKG NW, §39 VwVfG NRW für die Berufsfeuerwehr und für das Amt für öffentliche Ordnung für diese Unterbringung keine andere Hilfsmaßnahmen nicht ausreichten und eine gerichtliche Entscheidung nicht möglich waren? Ist dieser Schimmel nicht anders abwendbar? Gab es und gibt es in der Bundesrepublik Deutschland keine andere Möglichkeit, damit diesen Schimmel beseitigen? Meine Zwangseinweisung in die geschlossene Psychiatrie war die einzige Lösung für die Beseitigung dieses Schimmels? War und bleibt dieser Schimmel eine „gegenwärtige erhebliche Gefahr für die bedeutenden Rechtsgüter anderer“?
Und nach meiner „Entlassung“ aus der geschlossenen Psychiatrie bleibt dieser Schimmel an meiner Wohnungswand doch weiter, aber meine mongolische „psychisch erkrankte“ Person läuft darum draußen weiter, muss mich dann der Staat jetzt wieder in die geschlossene Psychiatrie wegsperren, bis der Schimmel nicht verschwindet? Bestimmt 20 Millionen deutsche Haushalte haben gleichen Schimmel an den Wänden. Und was ist mit anderen Deutschen?
Solchen Schimmel hat an der Wand jeder Einwohner unserer billigen Sozialwohnungen. Diese „meine“ verschimmelte Wand ist Außenwand-Nordseite und zu dünn. Nach dieser dünnen Wand gibt es keine weitere Wohnung, sondern die kalte Straße. Solchen Schimmel hatte ich schon früher mehr Mal und der Hausbesitzer beseitigte ihn jeden Sommer in der Wärme. Meinen entsprechenden Antrag habe ich jetzt schon gestellt. In kommendem Sommer 2009 in der Wärme wird dieser Schimmel vom Hausbesitzer wieder beseitigt.
Mein Hausbesitzer, Kölner Gemeinnützige Baugenossenschaft von 1920 eG, Brühler Str. 230, 50968 Köln, Tel.: 0221-376470 und verschiedene Reparaturfirmen besuchen auf Auftrag des Hausbesitzers ständig meine Wohnung. Keiner hat niemals so was ähnliche über die Verwahrlosung geäußert. Mein Hausbesitzer hat mir niemals irgendwelche Briefe über die Verwahrlosung meiner Wohnung zugeschickt. Wenn meine Wohnung verwahrlost gewesen wäre, hätte mein Hausbesitzer mich schon längst davon gewarnt oder sogar gekündigt.
Eine staatenlose Mongole in die deutsche geschlossene Psychiatrie für den Schimmel an den Wänden seiner Wohnung einzusperren, ist der Faschismus, ist der Holocaust!
Ich lade alle Richter Rechtsanwälte zu mir nach Hause zur Besichtigung meiner Wohnung ein. Würden sie bitte meine Wohnung selbst „begutachten“, ob sie verwahrlost oder nicht ist?
Abschnitt 7 - Nacktheit
Ich schlaffe immer nackt in meinem Bett. Das ist unsere mongolische Kultur Brauch Sitten nackt im Bett in einer Jurte zu schlaffen. Mongolen tragen keine Unterhosen Unterwäsche. Ich schlaffe so nackt aus meiner tiefen mongolischen Kindheit. Warum darf ich nicht in meiner zugeschlossenen privaten Wohnung nicht nackt in meinem eigenen Bett schlafen? Warum darf ich auf dem deutschen Boden nicht meine mongolische Kultur beibehalten, sie nicht weiter führen? Warum muss ich im Bett nur in Unterhosen wie alle Deutschen schlaffen? Gibt es in ihrer BRD ein solches Gesetz? Habe ich somit gegen ein deutsches Gesetz verstoßen? Bin ich in der Bundesrepublik Deutschland der einzige, der in dem Bett nackt schläft oder ist es nur der Mongolen verboten, nackt zu schlafen?
Art. 13 ihres deutschen „vorbildlichen“ Grundgesetzes „garantiert“ mir und jedem Ausländer die „Unverletzlichkeit und Intimität“ unserer Wohnung. Das ist meine private Wohnung meine privaten Räume und ich darf in meiner eigenen Wohnung alles machen, was ich nur will! Wem meine mongolische Nacktheit in meinem eigenen privaten Bett nicht gefällt, dann soll er meine Wohnung nicht betreten und seine schmutzige Nase nicht in mein eigenes privates Bett, nicht unter meiner eigenen privaten Bettdecke reinstecken.
Diese meine mongolische Nacktheit in meinem eigenen privaten Bett war der Grund für diese Zwangseinweisung in der deutschen geschlossenen Psychiatrie! Weil ich auf dem arischen deutschen Boden in meiner eigenen privaten Wohnung in meinem eigenen privaten Bett nach mongolischem Brauch nackt schlaffe, hat die deutsche bewaffnete mit Laser-Maschinengewehren „polizeiliche Elite-Spezialeinheit“ meine Wohnung um 06:00 Uhr morgen gestürmt, damit mich als Beweis im Bett nackt erwischen und dafür meine nackte mongolische Person demonstrativ in die deutsche geschlossene Psychiatrie gegen meinen mongolischen Willen zwangsweise unterbringen!
Und danach haben diese deutschen „Staatsanwälte“ und bewaffnete mit Laser-Maschinengewehren „polizeiliche Elite-Spezialeinheit und Berufsfeuerwehr“ meine mongolische Person nackt mit festgebundenen Händen und Beinen aus meiner Wohnung in einem Rollstuhl nach draußen getragen, haben mich aller meiner deutschen Nachbarschaft nackt demonstrativ gezeigt ansehen lassen und danach haben mich 3 Stunden lang nackt in einem Rollstuhl durch die ganze Stadt Köln gefahren! Sie haben mir vorsätzlich verhindert, mich selbst anzuziehen, damit meine mongolische Person nackt bliebe, damit es für die Psychiatrieärzten noch beeindruckender und überzeugender bei der Aufnahme in der geschlossenen Psychiatrie wäre. Sehen sie an! Gucken sie an! Schauen sie zu! Diese widerliche nackte Irre-Mongole Paul Wolf habe psychische Störung, sei ein mongolischer Psychopath!
Das ist Gestapo Methode! Das ist der Faschismus der Holocaust eine neue Kristallnacht gegen Mongolen! Nackt in eigener privaten Wohnung hinter der geschlossenen Wohnungstür in eigenem privatem Bett zu schlafen, ist keinerlei Grund nach §§ 11, 12, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 15 Satz 2 Ziff. 4, §26 PsychKG NW, §1 und §14 ff. OBG NRW, §39 VwVfG NRW, §§ 70h Abs. 1, 70 Abs. 3 Satz 2 FGG für die Zwangseinweisung in die deutsche geschlossene Psychiatrie.
Abschnitt 8 - Polizeidreck
Die Staatsanwaltschaft Köln und die Polizei Köln, ihr deutscher „Rechtsstaat“ haben gegen meine mongolische Person einen irgendwelchen deutschen amtlichen Dreck ausgedacht gesammelt verleumdet verbreitet gegen mich ihre amtliche verbrecherische Lüge, denunzieren mich, diffamieren mich, verschütten auf mich drauf das ganze Verbrechen der Welt, damit meine mongolische Person herabsetzen entwürdigen und von diesem selbst gebastelten Dreck für sich einen sicheren Grund verschaffen, meine christliche ehrliche einwandfreie ahnungslose harmlose unschuldige mongolische Person in der deutschen geschlossenen Psychiatrie für immer wegsperren und mir auf keinen Fall ihre hochwertige deutsche Staatsangehörigkeit geben.
Gründe für eine zwangsweise gegen den Willen des Betroffenen Einweisung in der geschlossenen Psychiatrie sind im Art. 2 ihres „vorbildlichen“ Grundgesetzes ganz genau definiert und sie sind sehr eng, entweder suizidale Selbstgefährdung oder die Gefahr für die Allgemeinheit. Von meiner Person erging auf keiner Weise sowohl die Selbstgefährdung als auch die Gefahr für die Allgemeinheit.
Abschnitt 9 - Schweigen
Warum bewerten Herr „Oberstaatsanwalt“ und seine bewaffnete mit Laser-Maschinengewehren „polizeiliche Elite-Spezialeinheit“ mein gesetzliches Recht aus §136 StPO auf Aussageverweigerung, mein gesetzliches Recht aus §55 StPO auf Auskunftsverweigerung mein „Schweigen“ als ein Beschuldigter in dem Ermittlungsverfahren gegen mich, als eine psychische Störung? Warum unterstellt Herr „Oberstaatsanwalt“ und seine bewaffnete mit Laser-Maschinengewehren „polizeiliche Elite-Spezialeinheit“ mein nach §136 StPO Rechtsgebrauch-Schweigen als eine psychische Störung und sperrt mich aus diesem Grund in der deutschen geschlossenen Psychiatrie?
Mein mongolisches Schweigen mein mongolisches Gebrauch meines nach §136 StPO Aussageverweigerungsrechts ist auf keinen Fall ein Grund nach §§ 11, 12, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 15 Satz 2 Ziff. 4, §26 PsychKG NW, §1 und §14 ff. OBG NRW, §39 VwVfG NRW, §§ 70h Abs. 1, 70 Abs. 3 Satz 2 FGG, damit meine mongolische Person in der deutschen geschlossenen Psychiatrie zwangsweise einzusperren.
Die Staatsanwaltschaft Köln und das Polizeipräsidium Köln zwingen mich durch solche nazistischen Maßnahmen zur rechtwidrigen strafrechtlichen Selbstbelastung, gegen mich selbst negativ auszusagen, damit mich selbst anklagen lassen. Das ist ein strafbarer Rechtsmissbrauch Körperverletzung im Amt.
Die Staatsanwaltschaft Köln und die Einbürgerungsbehörde Köln wollen mich um jeden Preis als vorbestraft machen, damit aus diesen Gründen meinen Einbürgerungsantrag endgültig abweisen, weil die Einbürgerungsanträge von vorbestraften Einbürgerungsbewerbern abgelehnt werden müssen. Einbürgerungsbehörde Köln und die Staatsanwaltschaft Köln suchen fieberhaft nach jeglicher möglichen strafbaren Verurteilung für meine Person, damit in diesem 8-jahre langen „Einbürgerungsverfahren“ endlich einen „Punkt“ stellen.
Abschnitt 10 - Schwerstmisshandlung
Diese bewaffnete mit Laser-Maschinengewehren „polizeiliche Elite-Spezialeinheit“ hat mich in meiner Wohnung brutal zusammengeschlagen schwerstmisshandelt, damit ich gegen mich selbst negativ aussagen würde, damit ich JA und mein negatives Selbstgeständnis gegen mich selbst abgegeben hätte. „Willst du deutschen Pass Du Scheißmongole! Ja! Da kriegst du jetzt deutschen Pass Scheißschmarotzer!“ Ich konnte nach solchen massiven polizeilichen Schlägen von 15-köpfige bewaffneter „polizeilichen Elite-Spezialeinheit“ gar kein Wort sagen. Ich habe die ganze Zeit versucht, meinen Körper auf dem Boden klein halten, habe ich meinen Körper zusammen gekrümmt gehalten, damit mein Kopf Gesicht und meine lebenswichtige Organe vor den Polizisten-Beinschlägen beschützen. Ich hatte furchtbare Angst, dass sie mich jetzt umbringen. Polizisten haben mich so stark mit den Beinen auf dem Boden massiv getreten, so dass ich selbst nicht gehen konnte, so dass sie mich danach nur in einem Rollstuhl fahren mussten. Dabei haben sie mir meine Hände und meine Beine festgebunden. Sie waren alle auf mich so böse und so sauer, dass ich kein negatives Geständnis gegen mich selbst abgegeben habe.
Herr „Oberstaatsanwalt“ von der Staatsanwaltschaft Köln hat dieses ganze Verbrechen Niedererschlagung gesehen und hat er dagegen gar nichts unternommen. Herr „Oberstaatsanwalt“ hat diese seine bewaffnete mit Laser-Maschinengewehren „polizeiliche Elite-Spezialeinheit“ umgekehrt an mich angestiftet. Das ist keine Rechtsstattlichkeit. Das ist NAZI-Justiz. Die Mongolen haben in Deutschland keinerlei Recht auf Aussageverweigerung und auf Auskunftsverweigerung. Deutsche Strafprozessordnung gilt nicht für Staatenlosen und nicht für Mongolen.
Dieser Herr „Oberstaatsanwalt“ hat mir die ganze Zeit bedroht, hat mich die ganze Zeit gezwungen, meinen Einbürgerungsantrag zurückzuziehen, ansonsten werden sie sterben, ansonsten seien sie tot! Alle Beamten haben die ganze Zeit nur um meine Einbürgerung gesprochen und keine anderen Themen.
Diese „Polizisten“ hatten auch Schäferhunde. Sie haben auch ihre Schäferhunde auf mich aufgehetzt und meine ganze Wohnung von Hunden schnüffeln lassen.
Diese „Polizeieinheit“ hat mein Wohnungstürschloss kaputt gemacht. Jetzt habe ich keinen Schloss und kein Geld für ein neues Wohnungstürschloss. Meine Wohnungstür binde ich mit einem Fahrradschloss.
Würden Sie bitte die Staatsanwaltschaft Köln und das Polizeipräsidium Köln verpflichten, mir alle von mir ausgeraubten ausgeplünderten Sachen sofort zurück geben. Sie haben aus meiner Wohnung folgende Sachen ausgeraubt ausgeplündert:
- 5 Euroschein
- Kondomen „Billy Boys“ genutzte Packung mit 6 Stück Kondomen Inhalt
- Eine neue 1 kg. Packung Kaffe „Dallmayr“
- Eine neue 1 kg. Packung Zucker
- Mein Arbeitsschneidwerkzeug „Carl Walther“ mit Gravur „Wolf“, das ich zur Eröffnung der Kartons und Bindungsschnüre bei der Arbeit verwende
- USB-Stick
- Computer
- CDs
- Disketten
Abschnitt 11 - Antragbegründetheit
Würden Sie bitte mir eine Kopie von diesem Antrag der Stadt Köln, Amt für öffentliche Ordnung oder von diesem Antrag der Berufsfeuerwehr, Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz - Sonderordnungsbehörde - geben. Ich will es ganz genau wissen und lesen, welche Begründetheit das Amt für öffentliche Ordnung oder die Berufsfeuerwehr für diese ihre unverhältnismäßige rechtswidrige Zwangseinweisung meiner Person in die geschlossene Psychiatrie begründet haben? Wie diese Antragsteller ihre „amtlichen“ Handlungen Entscheidung Bescheid begründet haben?
Würden Sie bitte mir ganz genau erläutern, welches „gegenwärtiges krankhaftes Verhalten gegen mich selbst und bedeutende Rechtsgüter anderer eine erhebliche Gefahr darstellt“ von meiner Person um 6:00 Uhr morgen in meiner eigenen zugeschlossenen Wohnung ausging und in welcher Weise und Form war es „dargestellt“? Würden Sie bitte mir es ganz genau ganz deutlich beschreiben erklären, was es für eine „gegenwärtige rechtswidrige Handlung und krankhaftes Verhalten“ und in welcher Weise um 6:00 Uhr morgen in meiner eigenen geschlossenen Wohnung von meiner Person ausgebrochen war und was und wem konkret meine Person etwas Schlimmes Gefährliches Gesundheitsschädliches zugefügt hat?
Laut des medizinischen ärztlichen Zeugnisses der Psychiatrieärztin vom 28.01.2009 war mein Gesundheitszustand als „nach ärztlicher Feststellung stellt das krankhafte Verhalten der Person eine gegenwärtige Gefahr dar gegen sich. Sein Eintritt ist unvorhersehbar“ diagnostiziert und das war`s! (Siehe oben rechts kleingeschrieben mit Kreuzungen).
Diese Diagnose bestreite ich vor dem Oberlandesgericht Köln weiter, dass ich gar nicht krank war und bin, aber sie ist immerhin eine ärztliche amtliche Diagnose, die der „Richter“ Lamberz rechtsmäßig anzuwenden und nicht zu ändern hat. Aber der Beschuldigte „Richter“ Lamberz fügt in Begründetheit seines Beschlusses vom 29.01.2009 auch zusätzlich zu „und bedeutende Rechtsgüter anderer eine erhebliche Gefahr darstellt“(erste Seite unten des Beschlusses). Durch diese unerklärte Zufügung hat der Beschluss einen sehr starken bedrohlichen Inhalt bekommen.
Die Psychiatrieärztin hat nur eine gegenwärtige Gefahr gegen sich! diagnostiziert!
Aus welcher Quelle der Beschuldigte „Richter“ Lamberz diesen verbrecherischen betrügerischen Satz übernimmt? Welche erhebliche Gefahr für bedeutende Rechtsgüter anderer meine Person darstellte und darstellt? Der Beschuldigte „Richter“ Lamberz verfälscht überholt die medizinische Diagnose. Das ist eine strafbare Verfälschung der gerichtlichen Akten von dem Beschuldigten „Richter“ Lamberz zum Zweck der Freiheitsberaubung und Rechtsbeugung.
Was die Antragsteller und das Gericht unter den Worten „bedeutende Rechtsgüter anderer eine erhebliche Gefahr“ meinen? Welche „bedeutende Rechtsgüter anderer“ meine Person durch mein „gegenwärtiges krankhaftes Verhalten“ um 6:00 Uhr morgen in meiner eigenen geschlossenen Wohnung konkret verletzt hat? Zeigen Sie bitte mir diese „bedeutenden Rechtsgüter anderer“ vor, die meine Person um 6:00 Uhr morgen in meiner eigenen geschlossenen Wohnung „gegenwärtig erheblich“ kaputt gemacht hat oder sollte kaputt machen?
Wen konkret das Amt für öffentliche Ordnung und Berufsfeuerwehr unter dieser gesetzlichen Bedeutung „anderer“ meinen? Zeigen Sie bitte mir diese „anderen“ Personen oder dieses „andere“ Opfer vor, deren „bedeutende Rechtsgüter“ meine Person um 6:00 Uhr morgen in meiner eigenen geschlossenen Wohnung kaputt gemacht hat? Was habe ich kaputt gemacht? Wen habe ich kaputt gemacht? Was habe ich mir selbst kaputt gemacht?
Welche „gegenwärtige erhebliche Gefahr“ um 6:00 Uhr morgen in meiner eigenen geschlossenen Wohnung von meiner Person für mich selbst ausging?
Welches „schadenstiftende Ereignis“ nach §11 Abs. 2 PsychKG NW um 6:00 Uhr morgen in meiner eigenen geschlossenen Wohnung von meiner Person „bevorstand“ oder „ wegen besonderer Umstände jederzeit zu erwarten war“ und was es für die „besonderen Umstände“ um 6:00 Uhr morgen in meiner eigenen geschlossenen Wohnung waren? „Wenn ein schadenstiftende Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist“?
Warum das Amt für öffentliche Ordnung oder die Berufsfeuerwehr diese Unterbringung ohne vorherige Entscheidung des Gerichts gemacht haben? Es war doch ein gewöhnlicher Arbeitstag, eine gewöhnliche Arbeitszeit, kein Wochenende, kein Feiertag und es lag keinerlei Dringlichkeit vor? Warum diese plötzliche dringliche Entscheidung doch war?
Warum nach §§ 9, 11, 14 Abs. 2 Satz 2 PsychKG NW für die Antragsteller für diese Unterbringung keine andere Hilfsmaßnahmen nicht ausreichten und eine gerichtliche Entscheidung nicht möglich waren? Früher waren bei mir niemals das Amt für öffentliche Ordnung oder Berufsfeuerwehr zu Hause. Ich habe früher keinerlei Briefe Vorladungen Anrufe vom Amt für öffentliche Ordnung oder von der Berufsfeuerwehr erhalten.
All diese Beamten und beide Antragsteller haben meine Person einfach mit einer anderen verwechselt! Ich werde gegen diesen „Beamten“ des Ordnungsamtes oder der Berufsfeuerwehr, die gegen mich seinen Zwangseinweisungsantrag gestellt haben, meinen Strafantrag wegen Freiheitsberaubung, Verfolgung Unschuldiger, Verfolgung Ausländer, Amtsmissbrauch stellen.
Abschnitt 12
Das Amt für öffentliche Ordnung und die Berufsfeuerwehr begründen ihren Zwangseinweisungsantrag für meine Person damit, der staatenlose mongolische Einbürgerungsbewerber Paul Wolf habe eine minderwertige mongolische Rasse, habe gelbe Haut und schwarze asiatische Schlitzaugen, habe einen gesamten widerlichen nicht deutschen Aussehen und dieses mongolische Ungeheuer wolle unsere hochwertige deutsche Staatsangehörigkeit bekommen. Durch seine Einbürgerung in unseren hochwertigen deutschen Staatsverband werde er mit diesem seinem widerlichen Aussehen unser deutsches Volk schänden, unseren deutschen Staatsverband verschmutzen. Andere Deutsche werden sich von Deutsch-Mongole Paul Wolf unwohl fühlen. Dem deutschen Ansehen werde dadurch ein großer Schaden große Schande zugefügt. Deshalb durch sein „gegenwärtiges“ Einbürgerungsbegehren verstößt der staatenlose mongolische Einbürgerungsbewerber Paul Wolf „erheblich“ gegen die „bedeutende Rechtsgüter anderer“ Deutschen und muss er deshalb dafür unverzüglich in der deutschen geschlossenen Psychiatrie für immer weggesperrt sein.
Mein staatenlose mongolische Einbürgerungsbegehren ein Deutscher zu werden, ist auf keinen Fall Grund für die zwangsweise gegen meinen Willen Unterbringung meiner mongolischen Person in die deutsche geschlossene psychiatrische Anstalt. Auf keinen Fall werde ich meinen staatenlosen mongolischen Einbürgerungsantrag zurückziehen. Meine staatenlose mongolische Einbürgerung in den deutschen Staatsverband werde ich bis zu Jahr 2062, bis zum letzten Tropfen meines staatenlosen mongolischen Blutes ununterbrochen führen. Ich will Deutscher werden. Ich liebe das deutsche Volk. Ich liebe die deutsche Kultur. Ich liebe die Bundesrepublik Deutschland. Ich will das deutsche Wahlrecht, das deutsche Stimmrecht, das deutsche Mitbestimmungsrecht, das deutsche politische Teilhaberecht haben.
Abschnitt 13
Würden Sie bitte mir eine Kopie vom schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft Köln und der Polizei Köln geben. Ich will es genaue wissen, aus welchem Grund die Staatsanwaltschaft Köln und seine voll bewaffnete mit Laser-Maschinengewehren „polizeiliche Elite-Spezialeinheit“ am 28.01.2009 um 06:00 Uhr morgen meine Wohnung gestürmt hatten, hatten meine Person aus meinem Bett nackt herausgeholt und in die deutsche geschlossene Psychiatrie untergebracht? Welche Gründe dafür waren? Warum machen sie das? Wer diesen „Staatsanwälten“ und „Polizeibeamten“ solche Ermächtigung Macht und Befugnisse übertragen hat, die Mongolen aus ihrer eigenen privaten Wohnung einfach so nackt rauszuholen und sie in der deutschen geschlossenen Psychiatrie einfach so gegen ihren Willen zwangsweise wegsperren?
Wie diese „Staatsanwälte und Polizeibeamte“ überhaupt zu solcher Idee gekommen sind, meine mongolische Person in die deutsche geschlossene Psychiatrie zwangsweise einzuweisen? Was war dafür eine Ursache? Und was wäre gewesen, wenn diese „Beamten“ am 28.01.2009 meine Wohnung um 06:00 Uhr morgen doch nicht gestürmt und meine mongolische Person in die geschlossene Psychiatrie nicht untergebracht hätten, wenn ich dort 17 Tage nicht verbracht hätte, wäre es dann wieder ein Deutschlands Untergang geschehen? Was wäre dann passieren? Ich bin jetzt wieder in der Freiheit, aber es passiert gar nichts.
Abschnitt 14 - Psychiatrieärzte
Nach solcher spektakulären Aufnahme in der psychiatrischen Klinik haben mich die „Psychiatrieärzte“ sofort an dem Bett fixiert und drei Tage lang fixiert gehalten. Warum diese „Psychiatrieärzte“ meine Person drei Tage lang am Bett fixiert gehalten haben? Was war dafür ein Grund, mich wie einen verrückten hochgefährlichen gemeinen sexuellen Mörder drei Tage fixiert zu halten? Habe ich jemandem umgebracht, niedergeschlagen, vergewaltigt? Alle Polizisten erzählten doch, er lag ganze Zeit auf dem Boden, er krümmte sich zusammen.
Mir haben sofort auf hinter einander 3 Spritze injiziert, so dass ich sofort „weg Out“ war. Ich konnte nach diesen Spritzen und von Schmerzen von Polizeischlagen gar kein Wort äußern und zuhören. Ich konnte meine Augen gar nichts öffnen. Mein Geist war nach diesen Spritzen ganz „weg“ und die ganze Zeit haben mir weiter mehrere Spritzen injiziert, damit meine Person zum Geständnis an einem irgendwelchen Verbrechen bringen, damit meinem Hirn gesundheitliche Schaden zufügen.
Als aller ersten Satz, den die „Oberärztin“ bei der Aufnahme geäußert hat, war, Herr Wolf sie seien schwerstpsychischkrank! Sie müssen bei uns 6 Wochen bleiben. Und nur danach hat sie angefangen mich zu befragen, was war los. Wie hat sie es so blitzschnell bestimmt? Was ist es für eine Medizin?
Diese „Psychiatrieärzte“ und Pflegekraft haben mir ganze Zeit erwidern §§ 16, 21, 24 PsychKG NW keinerlei Möglichkeit gegeben, meine entsprechenden sofortigen und weiteren Beschwerden zu befassen und einzulegen. Sie haben das ständig massiv gehindert.
Wann ich begann den „Psychiatrieärzten“ zu erzählen, mich haben Polizisten zusammengeschlagen, sie schwiegen sofort, nahmen mich nicht wahr, sahen nach oben zur Seite an, machten so, als ob es total unwichtig uninteressant wäre, unterbrechen mich sofort.
Ich habe diesen „Psychiatrieärzten“ auf keiner Weise meine irgendwelche freiwillige vollbewusste Zustimmung zur einer irgendwelchen weiteren „ärztlichen Behandlung“ abgegeben. Ich habe in der geschlossenen Abteilung selbstverständlich immer JA gesagt, weil ist, wenn man dort kein JA sagt, wird man sofort an Bett fixiert und bekommt man gnadenlos Extraportion von Spritzen. Man wird dort immer dazu gezwungen, das zu tun, das zu sagen, was die „Psychiatrieärzte“ zuhören wollen, haben wollen.
Alle Entscheidungen, alle Bewertungen der „Psychiatrieärzten“ lehne ich kategorisch ab. Sie sind alle falsch rechtswidrig ausländerverachtend mongolenverfolgend und werden nur unter dem massiv Zwang ihres deutschen „Rechtsstaates“ durchgeführt. Sie entstanden aus dieser ganzen rechtswidrigen Basis aus menschenverachtenden Handlungen ihres deutschen „Rechtsstaates“. Die „Psychiatrieärzte“ haben vor ihrem „Rechtsstaat“ Angst und deshalb erstellen sie auf Bestellung ihres „Rechtsstaates“ über mich ihre falschen Gesundheitszeugnisse, damit ihre ärztliche Karriere nicht ruinieren, damit den Arbeitsplatz nicht verlieren.
Außerdem die „Psychiatrieärzte“ machen in dieser Klinik alles missbräuchlich, damit wie möglich mehr Patienten in der Klinik halten, damit für sich noch mehr Gelder vom Staat von Krankenkassen verschaffen, als ob es bei ihnen alle Patienten akut krank seien und benötigen dringend ein sehr langes Aufenthalt…. Die „Psychiatrieärzte“ überreden alle Patienten möglich längere Zeit in dem Krankenhaus zu bleiben.
Diese „Psychiatrieärzte“ sahen doch, dass es herum meine Person alles ein Missverständnis war und sie wollten diesen Sachverhalt gar nicht verstehen gar nicht durchstudieren. Sie haben all meine Äußerungen ständig ignoriert. Sie antworteten einfach immer den gleichen Satz, Herr Wolf sie seien schwerstpsychischkrank, sie müssen hier ganze 6 Wochen bleiben. Sie werden ihre Medikamenten noch weitere 5 Jahre lang schlucken müssen und basta. Sie redeten mit uns überhaupt nicht oder höchstens 2-3 Minuten.
Wann ich nach §16 Abs. 1 Satz 2 PsychKG NW zu mehren Malen versucht sie zu überzeugen, dass ich nicht krank bin, möchte gern nach Hause, hörte mir kein „Psychiatriearzt“ zu. Fast jeder Patient sagt gleiches, dass er nicht krank ist, möchte gern nach Hause, aber kein „Psychiatriearzt“ hört ihnen einfach zu. Sie überredeten mich ständig, bleiben sie doch hier noch 5-7 Wochen. Sie seien doch schwerstpsychischkrank. Sie bekommen doch ihre doppelte Essensration. Draußen müssen sie arbeiten, ihren 1-Euro-Job tun, aber hier müssen sie sich nur den ganzen Tag erholen. Betrachten sie diesen Aufenthalt bei uns als ein Urlaub.
Das Amtsgericht Köln hat in seinem Beschluss 175 a XIV 61.539/L vom 29.01.2009 begründet, es solle ein eingehendes fachärztliches Gutachten über meinem Gesundheitszustand vorbereitet werden. Bis heute haben die „Psychiatrieärzte“ das aber noch nicht gemacht, weil sie sich es weigern, weil sie es nicht erstellen wollen. Sie distanzieren sich vor diesem „fachärztlichem Gutachten“, weil sie sahen, dass meine Person auf keinen Fall psychisch krank sei, weil diese ganze „Zwangseinweisung“ nicht rechtsmäßig war, weil sie in diesem Unrecht nicht teilnehmen wollten.
Ich fordere das Gericht, mir eine Kopie von diesem fachärztlichen Gutachten zu geben. Das Gericht muss aber auch ein eingehendes fachärztliches Gutachten über diese „Tuberkulose“ erstellen lassen und mir auch eine Kopie davon geben.
Abschnitt 15 - Volksverhetzung
Von meiner Person gehen in keiner Weise irgendwelche „volksverhetzenden“ Handlungen aus. Mein 8-jahrelanges Staatsangehörigkeitsbegehren sind keine für mich selbst und für die Allgemeinheit gefährdeten Handlungen. Volksverhetzung ist ein nach §130 StGB Tatbestand, wo der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen muss. Der Täter muss Deutscher sein. Ich bin staatenlos und Mongole. Erst müssen sie mich einbürgern, danach dürfen sie meine Person als Deutscher nach diesem Straftatbestand §130 StGB anklagen. Genau ihre deutschen Behörden die Staatsanwaltschaft Köln und die Polizei Köln hetzen jetzt die deutsche Psychiatrie gemeinsamen gegen mich auf, Einbürgerungsbewerber-Mongole Paul Wolf sei schwerstpsychisch krank, sperrt ihn für immer weg.
Mein Geist ist klar. Ich bin kerngesund. Mein aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz Widerspruchrecht, meine zahlreichen Einbürgerungsklagen sind keine Wahnvorstellung, sind keine nach §130 StGB Volksverhetzung.
Wenn es eine irgendwelche „Volksverhetzung“ gegeben hätte, muss dann die Polizei eine Strafermittlung einleiten und gegen den Verdächtigten ermitteln, nicht aber ihn dafür in der geschlossenen Psychiatrie einfach so zwangsweise wegsperren. Für die Straftat Volksverhetzung existieren das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung.
Ein Herr „Oberstaatsanwalt“ von der Staatsanwaltschaft Köln und seine 15-köpfige bewaffnete mit Laser-Maschinengewehren „polizeiliche Elite-Spezialeinheit“ kamen zu mir nach Hause am 28.01.2009 um 06:00 Uhr, haben meine Wohnung meine Wohnungstür mit Gewalt gestürmt, haben meine Tür und mein Türschloss kaputt gemacht, nahmen mich nackt aus dem Bett raus und haben mich in die geschlossene Psychiatrie gegen meinen Willen zwangsweise untergebracht. Für diese unverhältnismäßige rechtswidrige Zwangseinweisung meiner Person in der geschlossenen Psychiatrie, für diese Freiheitsberaubung verlange ich von ihrem deutschen „Rechtsstaat“ einen Schadenersatz, das Schmerzensgeld seelisches Schmerzen in Hohe von 50.000 (fünfzigtausend) Euro ab.
Abschnitt 16 – Oberes Gericht
Gemäß diesem Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts Köln 175 a XIV 61.539/L vom 29.01.2009 hat das Gericht auf der zweiten Seite begründet: „Die Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit auf §70h Abs. 1, §70 Abs. 3 Satz 2 FGG“? Was es für ein „gemeinschaftliche obere Gericht aus §70 Abs. 3 Satz 2 FGG angerufen wird, an das dieses Verfahren abgegeben werden soll“? Auf wessen gerichtlichen Antrag gerichtliche Anordnung gerichtlichen Beschluss eines oberen Gerichts dieses ganze nach §70 Abs. 3 Satz 2 FGG Unrecht diese ganze Mongolenverfolgung diese ganze „Psychiatrie“ betrieben wird? Würden Sie bitte mir eine Kopie der gerichtlichen Anordnung des gerichtlichen Beschlusses dieses Gerichts geben, das das Amtsgericht Köln nach §70 Abs. 3 Satz 2 FGG dazu beauftragt hat!
Hat dieses nach §70 Abs. 3 Satz 2 FGG „geheime obere Gericht“ gegen mich seinen Zwangseinweisungsantrag gestellt? Dann fordere ich dieses „geheime obere Gericht“ auf, mir eine nach §39 VwVfG NRW schriftliche begründete Antwort auf all meine unten gestellten Fragen zu geben.
Wie soll es funktionieren? „Auf Antrag des Ordnungsamtes im Wege einstweiliger Anordnung für das obere Gericht“? Man darf den §70 Abs. 3 Satz 2 FGG mit Einstweiliger Anordnung oder mit dem Antrag nicht mischen. Es sind drei eigenständige unabhängige Tatbestände.
Dieses nach §70 Abs. 3 Satz 2 FGG „geheime obere Gericht“, wenn es ein Strafgericht wäre, darf nach §63 StGB, §§ 80a, 81, 246a StPO solche „gerichtlich-psychiatrische“ Maßnahmen nicht im Voraus betreiben, muss es mich erst nach §§ 136, 151 ff. StPO davon in Kenntnis setzen, was es für eine strafrechtliche Ermittlung gegen mich ermittelt wird, was es für eine Anklage gegen mich erhoben wurde.
Wer ist dieses nach §70 Abs. 3 Satz 2 FGG „geheime obere Gericht“? Ist es das künftige Betreuungsverfahren beim Vormundschaftsgericht Köln oder das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster oder das Bundesverfassungsgericht oder die Einbürgerungsbehörde Köln oder…?
Abschnitt 17 - Amtsgericht
Der „Richter“ Lamberz und der Rechtsanwalt Issel haben mir ihre Protokolle zugeschickt, als ob sie mich gemeinsam am nächsten Tag am 29.01.2009 auf der geschlossenen Psychiatrie, Station 14 besucht haben und wollten für mich eine gesetzlich vorgesehene Anhörung durchführen. Das ist eine Lüge. Ich habe noch keinen Richter und keinen Anwalt gesehen. Niemand, kein Richter und kein Rechtsanwalt waren bei mir niemals. Erste drei Tagen war ich nach injizierten mir Spritzen völlig bewusstlos nicht ansprechbar nicht lebensfähig, konnte ich gar nichts zuhören, nicht sehen. Es fand bis heute noch keine gerichtliche Anhörung statt, dann mussten dieser Richter und der Rechtsanwalt zu mir wieder und wieder kommen, mich so oft besuchen, bis diese wichtige gesetzliche gerichtliche Anhörung stattfinde.
Ich fordere das Gericht auf, mit mir nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz, §§68, 70 Abs. 3 Satz 2, 70c, 70d Abs. 1 Satz 1 Ziff. 6, 70g Abs. 1 FGG eine gesetzmäßige mündliche Anhörung durchzuführen. Ich fordere mir eine mündliche Verhandlung. Das Amtsgericht hat mir seit meiner am 28.01.2009 Zwangseinweisung noch keine gesetzliche Anhörung gewährleistet. Ich habe noch keinen Richter und keinen Anwalt gesehen. Das Amtsgericht Köln weigert mir kategorisch meine gesetzliche Anhörung, jegliche mündliche Verhandlung, verletzt mein Recht auf richterliches Gehör. Das Amtsgericht Köln ignoriert mich völlig und erteilt mir keinerlei Kopien von Anträgen, gibt mir keinerlei Möglichkeit auf Akteneinsicht.
In Wirklichkeit ist, der Verfahrenspfleger Rechtsanwalt Peter Issel hat meine Person in die geschlossene Psychiatrie eingesteckt. Er hat diesem ganzen Unrecht zugestimmt. Er hat in diesem ganzen Sachverhalt durch seine „rechtsanwältische Tätigkeit“ keine Funktion eines Rechtsanwaltes erfüllt, sonder die Funktion eines Polizisten. Und nach aller Erläuterung dieses Sachverhalts ist er jetzt immer noch der Überzeugung, das richtige getan zu haben.
Das Amtsgericht Köln versucht jetzt mit allen Mitteln dieses ganze Verfahren in andere Richtung zu steuern, von meinen direkten Fragen abzulenken, nur in Rahmen der Einlieferungszeit bleiben, als ob dieses falsche verängstliche gesetzwidrige „ärztliche Zeugnis“ alles rechtfertige. Das ist falsch. Die „Psychiatrieärzte“ waren gezwungen solches falsche verängstliche gesetzwidrige „ärztliche Zeugnis“ zu erstellen. Sie hatten vor den geschrienen Polizisten vor dem persönlichen Erscheinen des Oberstaatsanwälten furchtbare Angst. Nicht jeden Tag bringt ein Oberstaatsanwalt einen Patienten in die Psychiatrie selbst höchst persönlich! Es war total ungewöhnlich und höchst höchst fraglich. Persönliches Erscheinen des Oberstaatsanwälten war eine große Ehre für die Psychiatrie. Die Krankenpfleger haben mir danach erzählt, diese Einlieferung war die spektakulärste in der Geschichte der Poliklinik. Was habe meine Person so was angestellt, so dass selbst Herr Oberstaatsanwalt und sein Kommando von Polizisten und Sanitätern hinter mir waren.
Diese psychiatrische Klinik hat darüber hinaus ein großes wirtschaftliches Interesse an die Einlieferung jeglicher Person, weil sie davon ihr Arbeitsfeld und Einkommen erhalten, weil sie an notorischem Geldmangel leiden….
In meinen Ansprüchen geht es hauptsächlich um die Zeit vor der Einlieferung in die Poliklinik. Warum überhaupt die Staatsanwaltschaft Köln die Polizisten die Sanitäter und alle Beamte meine Wohnung um 06:00 Uhr gestürmt hatten und meine Person zum Gebäude „Psychiatrische Klinik“ gebracht haben? Wer hat ihnen solches Recht gegeben, einfach so meine Wohnung stürmen und meine Person nackt wie einen gemeinen Mörder in die Psychiatrie bringen?
Amtsgericht Köln, Richter Lamberz will meine Person wieder jetzt in die geschlossenen Psychiatrie zwangsweise gegen meinen Willen einweisen, damit dort meiner Gesundheit meinem Hirn gravierende Schaden zufügen und mir einen Betreuer bestellen, damit ich keinerlei Rechtsmittel einlegen könnte, damit mein Recht auf Antragstellung Klageerhebung von mir entziehen und mir keine deutsche Staatsangehörigkeit geben. Er ignoriert all meine Beschwerden.
Mich besuchen jetzt jeden Tag Sanitäter und ärztliche Kraft und fordern meine Person auf, mich zurück in die Klinik freiwillig begeben lassen. Sie drohen mir mit der wiederholten Zwangseinweisung mit der Gewalt, wobei die gesetzliche 6-wochige Einweisungsfrist beginne erneut.
Abschnitt 18 - Einbürgerung
Der wirkliche Grund für diese zwangsweise Unterbringung meiner Person in der geschlossenen Psychiatrie ist, Einbürgerungsbehörde Köln Leiter Uwe Neßhöver und die Staatsanwaltschaft Köln zwingen mich seit über 5 Jahren ganz beharrlich, meinen Einbürgerungsantrag zurückzuziehen, mit meinem Einbürgerungsbegehren endlich aufzuhören. Dieser Herr „Oberstaatsanwalt“ hat mir mehr Mal ausdrücklich gesagt, Herr Wolf sie bekommen niemals die deutsche Staatsangehörigkeit. Vergessen sie es.
Meine 14 Einbürgerungsanträge wurden seit 2002 vom Verwaltungsgericht Köln und vom Oberverwaltungsgericht NW schon 14-mal abgewiesen. Es läuft jetzt mein 15-Einbürgerungsantrag. Und weil ich meine Einbürgerungsanträge wieder und wieder stelle, haben die Behörden diese zwangsweise gegen meinen Willen Unterbringung meiner Person in die geschlossene Psychiatrie in Hoffnung, damit meinen Mund endlich tot machen, damit mir die Abschiebungsangst anjagen, organisiert.
Wie die Einbürgerungsbehörde Köln und das Verwaltungsgericht Köln und das Oberverwaltungsgericht NRW behaupten, meine Person sei von diesem 8-jahre langen Einbürgerungsverfahren geistesgestört psychisch krank geworden, dann geben sie mir die deutsche Staatsangehörigkeit, dann werden meine „geistesgestörte psychisch erkrankte“ Gesundheit meine Seele und mein Geist wieder gesund. Für die volle Genesung meines „psychisch erkrankten“ Geistes wäre die Einbürgerung als die beste Heilung! Ohne die Einbürgerung bleibt meine Person weiter „ungesund psychisch krank und mit der Psychose“. Der Mensch, insbesondere ein psychisch kranker Mensch steht in Mittelpunkt der staatlichen Handlungen.
Nach erstelltem am 28.01.2009 um 09:10 Uhr vorläufigem falschem ärztlichem Augenscheinzeugnis von der Psychiatrieärztin Fr. Dr. Karow, bei meiner Person liege eine Psychose, Wahnvorstellung vor. Genau diese „Psychose entstünde“ nach „meinem“ 8-jahre langen Einbürgerungsverfahren.
Wenn die Einbürgerungsbehörde Köln und die Staatsanwaltschaft Köln meine Person für eine „psychisch gestörte“ Person halten, dann geben sie mir die deutsche Staatsangehörigkeit wie einer „psychisch gestörten“ Person. Die deutsche Staatsangehörigkeit darf den „psychisch kranken geistesgestörten“ Einbürgerungsbewerbern nicht versagt nicht verweigert nicht verwerft werden. „Psychisch kranke und psychisch gestörte“ Einbürgerungsbewerber haben gleiches Recht auf die deutsche Staatsangehörigkeit wie die „gesunden“ Einbürgerungsbewerber. Art. 3 Grundgesetz Gleichbehandlungsgrundsatz „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ gilt auch für die „psychisch kranken und psychisch gestörten“ Einbürgerungsbewerber.
Die Einbürgerungsbehörde Köln nutzt missbräuchlich die Psychiatrie aus, damit mit Händen der Psychiatrieärzten meinen Einbürgerungsantrag ablehnen, damit meine Person mit Hilfe der Psychiatrie für immer wegsperren, damit meinen Mund mein Einbürgerungsbegehren endlich für immer tot machen, endlich auslöschen. Die Einbürgerungsbehörde Köln hat gegen mich die Staatsanwaltschaft Köln und das Polizeipräsidium Köln aufgehetzt und jetzt hetzt sie gegen mich schon Psychiatrie auf.
Ich bin kein Ausländer. Ich bin noch schlimmer. Ich bin staatenlos! Staatenlos und geistig behindert! Staatenlos und psychisch krank! Staatenlos und Psychopath! Staatenlos und unzurechnungsfähig! Staatenlos und ein Idiot! Und dieser psychisch kranke geistig behinderte unzurechnungsfähige psychopatische idiotische Einbürgerungsbewerber begehrt sich ununterbrochen die deutsche Staatsangehörigkeit!
Abschnitt 19 - Schmerzensgeld
Ich bin mit der Anordnung des Amtsgerichts Köln, der Behörden, der Ärzten kategorisch nicht einverstanden. Diese ganze zwangsweise Unterbringungsmaßnahme für meine Person gegen meinen Willen ist unverhältnismäßig, ist nicht rechtmäßig, ist rechtswidrig, ist eine Freiheitsberaubung. Würden Sie bitte diese verfassungswidrigen menschenverachtenden mongolenverfolgenden Gestapo Handlungen ihres deutschen „Rechtsstaates“ ab sofort stoppen! Würden Sie bitte dieses ganze „Unterbringungsverfahren“ 175 a XIV 61.539/L ab sofort einstellen, mich freisprechen und mir den Schadenersatz und das Schmerzensgeld seelisches Schmerzen in Hohe von 50.000 (fünfzigtausend) Euro auszahlen und mir die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen und mich in Ruhe lassen.
Von meiner Person ergeht keinerlei Gefahr für die Öffentlichkeit und für mich selbst, keinerlei Eigengefahr. Ich leide unter keine irgendwelche psychische Störung. Ich bin nicht krank. Ich war niemals krank. Ich bin kerngesund. Ich brauche für mich keinen Arzt. Ich benötige mir auf keinen Fall eine irgendwelche ärztliche Hilfe. Ich benötige meiner Person auf keinen Fall einen irgendwelchen Betreuer. Ich bin imstande alle meine alltäglichen und behörderlischen Angelegenheiten selbst zu erledigen.
All meine Nachbarn haben jetzt vor mir große furchtbare Angst. Am 15.02.2009 Sonntag haben ca. 20 Nachbarn vor meinem Haus vor meiner Wohnung demonstriert, damit ich aus dieser meiner Wohnung weg ausziehe. Mein Leben ist nach dieser „rechtsstaatlichen“ Maßnahme ihres deutschen „Rechtsstaates“ eine schreckliche Hölle Schande geworden.
Ich habe keinen Verfahrenspfleger. „Mein Verfahrenspfleger“, Rechtsanwalt Peter Issel behauptet, er sei nicht mein Verfahrenspfleger. Es war nur seine einmalige „Teilnahme“, durch sie er mich in diese geschlossene Psychiatrie umgekehrt eingesteckt hat.
Ich bin aber durchaus fähig bin, meine Person selbst zu verteidigen. Ich brauche mir in Prinzip keinen Rechtsanwalt. Ich wünsche mir keinen Rechtsanwalt, weil ich selbst ein kluger ausländischer Rechtsanwalt (GUS) ohne deutsche Zulassung bin. Nach §70a FGG bin ich verfahrensfähig und der Anwaltszwang greift hier nicht zu. Deshalb ich habe nach §70a FGG das Recht mich selbst vor dem Oberlandesgericht Köln ohne einen Anwalt zu vertreten.
Aber wenn wegen dem Anwaltszwang meine Person einen Rechtsanwalt doch unbedingt bräuchte, würden Sie bitte mir ihn dann auf Kosten des Staates selbst bestellen. Ich bin bitterarm. Ich erhalte von der ARGE-Köln ALG-2. Ich mache 1-Euro-Job. Ich habe kein Geld für einen Rechtsanwalt. Ich kann mir keinen Rechtsanwalt leisten.
Im Jahr 2006 hat dieses Amtsgericht Köln in seinem „Betreuungsverfahren“ 52 XVII W 272 schon versucht meine Person gegen meinen Willen in die Psychiatrie zwangsweise einzuweisen, damit für meine Person einen Betreuer bestellen, damit von mir mein Recht auf Antragstellung und Klageerhebung entziehen. Sie haben aber es nicht geschafft. Und jetzt rächt dieses Amtsgericht Köln mit Genuss an mich, reibt die Hände. Ah! Jetzt machen wir dich endlich fertig Scheißmongole!
Würden sie bitte mir die deutsche Staatsangehörigkeit geben! Würden sie bitte mir das deutsche Wahlrecht, das deutsche Stimmrecht, das deutsche Mitbestimmungsrecht, das deutsche politische Teilhaberecht geben! Ich habe alle Voraussetzungen für die Einbürgerung noch seit 2002 erfüllt! Ich will den Bundestag EU-Parlament wählen! Ich will das Recht auf das deutsche Wahlrecht Stimmrecht Mitbestimmungsrecht Teilhaberecht haben! Ich werde meine staatenlosen Einbürgerungsanträge bis zum Jahr 2062 ununterbrochen stellen! Das ist mein heiliger Kampf um das Wahlrecht um das Stimmrecht!
Paul Wolf
Staatenloser Mitbürger
Zwangseinweisung in die Psychiatrie in China http://www.n-tv.de/1067032.html
Kommission für Verstöße der Psychiatrie gegen Menschenrechte e.V.
Amalienstr. 49 a
80799 München