5 Berufsfeuerwehr
Dok. 1 Strafanzeige gegen Berufsfeuerwehrssanitäter Kraemer und die Frau
Dok. 2 Untätigkeitsklage gegen Berufsfeuerwehr
Dok. 3 Antwort der Berufsfeuerwehr
Dok. 4 Seite 1 Antwort des Rechts- und Versicherungsamts
Seite 2
Dok. 5
Verwaltungsgericht Köln 17. Juli 2009 n. Chr.
Postfach 10 37 44
50477 Köln
Aktenzeichen: 25 K 3463/09
Kläger: Paul Wolf
Horststr. 6
51063 Köln
Tel: 0221-2783834
Staatenloser Einbürgerungsbewerber (kein Ausländer)
Staatenlosenreiseausweis: ZOC4PYNT3
Anerkannter Asylberechtigter seit 1997
Niederlassungserlaubnis
Mongolische schlitzäugige Volkszugehörigkeit
Katholik
Bitterarmer Langzeit-1-EURO-Jobber
Beklagte: Berufsfeuerwehr,
Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und
Bevölkerungsschutz
Sonderordnungsbehörde –
Scheibenstr. 13
50737 Köln
Kopie: Oberlandesgericht Köln
Reichenspergerplatz 1
50670 Köln
Aktenzeichen: 16 Wx 33/09
Stellungnahme
zu falscher unwahr haften Stellungnahme-Augenwischerei des Rechts- und Versicherungsamts des Oberbürgermeisters 3012-0817/2009 Bo. vom 07.07.2009
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin mit der falschen unwahr haften Stellungnahme-Augenwischerei des Rechts- und Versicherungsamts des Oberbürgermeisters 3012-0817/2009 Bo. vom 07.07.2009 kategorisch nicht einverstanden. Das ist kein Verwaltungsbescheid der Berufsfeuerwehr, Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz Sonderordnungsbehörde – Scheibenstr. 13 50737 Köln. Die Berufsfeuerwehr muss mir einen eigenen schriftlichen Verwaltungsbescheid geben! Ich verlange einen schriftlichen Bescheid von der Berufsfeuerwehr, Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz Sonderordnungsbehörde – Scheibenstr. 13 50737 Köln!
Das Rechts- und Versicherungsamt des Oberbürgermeisters hat in dieser Stellungnahme den Kern meiner Forderung verfälscht vertuscht gar nicht beantwortet! Auf der Seite 2 oben steht „der Notarzt“. Das ist falsch! Antragsteller ist die Berufsfeuerwehr, Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz Sonderordnungsbehörde – Scheibenstr. 13 50737 Köln! Das haben mir selbst die Berufsfeuerwehr und das Landgericht Köln schriftlich bestätigt.
Diese verfälschte Stellungnahme-Augenwischerei des Rechts- und Versicherungsamts des Oberbürgermeisters ist der Beweis, dass die Berufsfeuerwehr, Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz Sonderordnungsbehörde – Scheibenstr. 13 50737 Köln keine im Sinne des §1 VwVfG NRW i.V.m. §1 und §12 OBG NRW Verwaltungsbehörde ist! Der „Antragsteller“ die kölnische Berufsfeuerwehr, Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz - Sonderordnungsbehörde - ist nach Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (FSHG), §1 und §12 OBG NRW, §§ 1, 3, 9, 22, 24, 25, 28, 35, 39, 40, 43, 44, 79 VwVfG NRW für die Antragstellung auf die dauerhafte Zwangsweiseeinweisung der deutschen Bürger oder auch Ausländer auf eigene selbständige dauerhafte Zwangseinweisungsanträge in die geschlossene psychiatrische Anstalt zwangsweise gegen den Willen des Betroffenen von Amts wegen sofort zu unterbringen, nicht zuständig, verfügt dafür keinerlei solche gesetzliche Ermächtigung, keinerlei gesetzliche Berechtigung!
Dieser von der Berufsfeuerwehr am 28. Januar 2009 gegen mich gestellte dauerhafte „Zwangseinweisungsantrag“ hat nach FSHG, §1 und §12 OBG NRW, §§ 1, 3, 9, 22, 24, 25, 28, 35, 39, 40, 43, 44, 79 VwVfG NRW keinerlei gesetzliche Kraft, ist nichtig, ist unwirksam! Die Berufsfeuerwehr ist dafür nicht ermächtigt, nicht Antragsberechtigt. Antragsberechtigt ist in der Stadt Köln für solche nach §§ 11, 12, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 15 Satz 2 Ziff. 4, §26 PsychKG NW, §1 und §14 ff. OBG NRW, §39 VwVfG NRW, §§ 70h Abs. 1, 70 Abs. 3 Satz 2 FGG dauerhafte Zwangseinweisungsanträge in die geschlossene Psychiatrie nur das Amt für öffentliche Ordnung.
Berufsfeuerwehr hat nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz kein Recht keine Befugnisse irgendwelche dauerhafte freiheitsentziehende Maßnahmen selbst anzuordnen aufzuhängen aufzusetzen. Solche Befugnisse wurden ihr nicht per Grundgesetz nicht per ein irgendwelches Gesetz übertragen. Solche dauerhafte freiheitsentziehende Privileg steht nur der Polizei dem ordentlichen Gericht dem Ordnungsamt zu.
Durch den §12 OBG NRW und FSHG wurden der Berufsfeuerwehr die Sonderaufgaben zur Bekämpfung gegen das Feuerbrand, Naturkatastrophen, öffentlicher Notstand, außergewöhnliche Ereignisse usw. übertragen, aber auf keinen Fall eigene selbständige gegen den Willen des Betroffenen dauerhafte Zwangseinweisung der Menschen in die geschlossene Psychiatrie nach §§ 11, 12, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 15 Satz 2 Ziff. 4, §26 PsychKG NW, §1 und §14 ff. OBG NRW, §39 VwVfG NRW, §§ 70h Abs. 1, 70 Abs. 3 Satz 2 FGG. Diese Aufgabe „selbständige gegen den Willen des Betroffenen dauerhafte Zwangseinweisung der Menschen in die geschlossene Psychiatrie“ wurde der Berufsfeuerwehr nicht übertragen! Das steht ausdrücklich verankert in §§ 12, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 15 Satz 2 Ziff. 4, §26 PsychKG NW „auf Antrag der örtlichen Ordnungsbehörden“.
Im Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 steht es nirgendwo drin, dass das Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz – Sonderordnungsbehörde des Oberbürgermeisters der Stadt Köln eine gesetzliche Ermächtigung Berechtigung verfüge, die deutschen Bürger oder auch die Ausländer auf eigene selbständige Zwangseinweisungsanträge in die geschlossene psychiatrische Anstalt zwangsweise gegen den Willen des Betroffenen von Amts wegen dauerhaft sofort zu unterbringen.
Das Rechts- und Versicherungsamt des Oberbürgermeisters hat in dieser Stellungnahme gar keine Erklärung abgegeben, welches „gegenwärtiges krankhaftes Verhalten gegen mich selbst und bedeutende Rechtsgüter anderer eine erhebliche Gefahr darstellt“ von meiner Person um 6:00 Uhr morgen in meiner eigenen zugeschlossenen Wohnung ausging und in welcher Weise und Form war es „dargestellt“? Würden Sie bitte mir es ganz genau ganz deutlich beschreiben erklären, was es für eine „gegenwärtige rechtswidrige Handlung und krankhaftes Verhalten“ und in welcher Weise um 6:00 Uhr morgen in meiner eigenen geschlossenen Wohnung von meiner Person ausgebrochen war und was und wem konkret meine Person etwas Schlimmes Gefährliches Gesundheitsschädliches zugefügt hat?
Laut des medizinischen ärztlichen Zeugnisses der Psychiatrieärztin vom 28.01.2009 war mein Gesundheitszustand als „nach ärztlicher Feststellung stellt das krankhafte Verhalten der Person eine gegenwärtige Gefahr dar gegen sich. Sein Eintritt ist unvorhersehbar“ diagnostiziert und das war`s! (Siehe oben rechts kleingeschrieben mit Kreuzungen).
Was der Antragsteller die Berufsfeuerwehr und das Gericht unter den Worten „bedeutende Rechtsgüter anderer eine erhebliche Gefahr“ meinen? Welche „bedeutende Rechtsgüter anderer“ meine Person durch mein „gegenwärtiges krankhaftes Verhalten“ um 6:00 Uhr morgen in meiner eigenen geschlossenen Wohnung konkret verletzt hat? Zeigen Sie bitte mir diese „bedeutenden Rechtsgüter anderer“ vor, die meine Person um 6:00 Uhr morgen in meiner eigenen geschlossenen Wohnung „gegenwärtig erheblich“ kaputt gemacht hat oder sollte kaputt machen?
Wen konkret die Berufsfeuerwehr unter dieser gesetzlichen Bedeutung „anderer“ meinen? Zeigen Sie bitte mir diese „anderen“ Personen oder dieses „andere“ Opfer vor, deren „bedeutende Rechtsgüter“ meine Person um 6:00 Uhr morgen in meiner eigenen geschlossenen Wohnung kaputt gemacht hat? Was habe ich kaputt gemacht? Wen habe ich kaputt gemacht? Was habe ich mir selbst kaputt gemacht?
Welche „gegenwärtige erhebliche Gefahr“ um 6:00 Uhr morgen in meiner eigenen geschlossenen Wohnung von meiner Person für mich selbst ausging?
Welches „schadenstiftende Ereignis“ nach §11 Abs. 2 PsychKG NW um 6:00 Uhr morgen in meiner eigenen geschlossenen Wohnung von meiner Person „bevorstand“ oder „ wegen besonderer Umstände jederzeit zu erwarten war“ und was es für die „besonderen Umstände“ um 6:00 Uhr morgen in meiner eigenen geschlossenen Wohnung waren? „Wenn ein schadenstiftende Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist“?
Warum die Berufsfeuerwehr diese Unterbringung ohne vorherige Entscheidung des Gerichts gemacht hat? Es war doch ein gewöhnlicher Arbeitstag, eine gewöhnliche Arbeitszeit, kein Wochenende, kein Feiertag und es lag keinerlei Dringlichkeit vor? Warum diese plötzliche dringliche Entscheidung doch war?
Warum nach §§ 9, 11, 14 Abs. 2 Satz 2 PsychKG NW für den Antragsteller Berufsfeuerwehr für diese Unterbringung keine andere Hilfsmaßnahmen nicht ausreichten und eine gerichtliche Entscheidung nicht möglich waren? Früher war bei mir niemals die Berufsfeuerwehr zu Hause. Ich habe früher keinerlei Briefe Vorladungen Anrufe von der Berufsfeuerwehr erhalten.
Das Rechts- und Versicherungsamt des Oberbürgermeisters hat in dieser Stellungnahme gar keine Erklärung abgegeben, über die Zufügung vorsätzlicher schwerster Körperverletzung meinem nackten ungeschützten mongolischen Körper von Berufsfeuerwehrsanitätern und von Röntgenärzten während der Röntgenaufnahme am 28.01.2009 in der Lungenklinik (vermutliche Adresse: Radiologische Klinik Merheim, Kliniken der Stadt Köln gGmbH, Ostmerheimer Str. 200, 51109 Köln, Tel.: 0221/8907 –3285, -3258), in dem die Berufsfeuerwehrsanitäter gemeinsam mit den Röntgenärzten meinen nackten ungeschützten mongolischen Körper unter dem Röntgenapparat ohne Schutzblei vorsätzlich absichtlich mit Gewalt und Misshandlung gesteckt und 4-5 Minuten lang unter der Röntgenstrahlen festgehalten haben. Durch diese Röntgenbestrahlung wurde meiner Gesundheit von den Berufsfeuerwehrsanitätern und von den Röntgenärzten schwerste Körperverletzung zugefügt. Ich habe keine mehr Erektion und meine Spermien sind unfruchtbar.
Würden sie bitte der Beklagte verurteilen auf all diese meine Fragen einen nach §§9, 24, 28, 31, 35, 39, 41, 43 VwVfG NRW i.V.m. §§14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 PsychKG NW amtlichen behördlichen gesetzmäßigen verfassungsmäßigen begründeten schriftlichen Verwaltungsbescheid!
Ich muss diese ausführliche amtliche Antwort der Beklagten vor dem Oberlandesgericht Köln 16 Wx 33/09 vorlegen. Das Oberlandesgericht Köln ist selbst nicht imstande solche ausführliche Antwort von der Berufsfeuerwehr anzufordern.
Die Würde des Staatenlosen ist an tastbar. Sie zu erniedrigen und zu verachten ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt!
Paul Wolf
Staatenloser Mitbürger
Verwaltungsgericht Köln 12. Juli 2009 n. Chr.
Postfach 10 37 44
50477 Köln
Aktenzeichen: 25 K 3463/09
Kläger: Paul Wolf
Horststr. 6
51063 Köln
Tel: 0221-2783834
Staatenloser Einbürgerungsbewerber (kein Ausländer)
Staatenlosenreiseausweis: ZOC4PYNT3
Anerkannter Asylberechtigter seit 1997
Niederlassungserlaubnis
Mongolische schlitzäugige Volkszugehörigkeit
Katholik
Bitterarmer Langzeit-1-EURO-JOBber
Beklagte: Berufsfeuerwehr,
Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und
Bevölkerungsschutz
Sonderordnungsbehörde –
Scheibenstr. 13
50737 Köln
Stellungnahme
an meine Untätigkeitsklage nach §75 VwGO, Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz gegen die Untätigkeit der Berufsfeuerwehr, Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz Sonderordnungsbehörde – Scheibenstr. 13 50737 Köln in meinen seit 28.01.2009 zahlreichen eingelegten schriftlichen Widersprüchen Beschwerden Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die rechtswidrige sofortige zwangsweise gegen meinen Willen vorläufige Unterbringung meiner nackten Person am 28.01.2009 um 10:00 Uhr von Amts wegen im Wege einstweiliger Anordnung in die geschlossene psychiatrische Klinik, Rheinische Landesklinik Köln (Station 14), Wilhelm Griesinger Str. 23, 51109 Köln
und
gegen die Zufügung vorsätzlicher schwerster Körperverletzung meinem nackten ungeschützten mongolischen Körper von Berufsfeuerwehrsanitätern und von Röntgenärzten während der Röntgenaufnahme am 28.01.2009 in der Lungenklinik (vermutliche Adresse: Radiologische Klinik Merheim, Kliniken der Stadt Köln gGmbH, Ostmerheimer Str. 200, 51109 Köln, Tel.: 0221/8907 – 3285, -3258), in dem die Berufsfeuerwehrsanitäter gemeinsam mit den Röntgenärzten meinen nackten ungeschützten mongolischen Körper unter dem Röntgenapparat ohne Schutzblei vorsätzlich absichtlich mit Gewalt und Misshandlung gesteckt und 4-5 Minuten lang unter der Röntgenstrahlen festgehalten haben. Durch diese Röntgenbestrahlung wurde meiner Gesundheit von den Berufsfeuerwehrsanitätern und von den Röntgenärzten schwerste Körperverletzung zugefügt. Ich habe keine mehr Erektion und meine Spermien sind unfruchtbar
Sehr geehrte Damen und Herren,
würden sie bitte in ihrem verwaltungsgerichtlichen Bescheid eine äußerst wichtige Rechtsfrage klären, richterlich rechtssprechen. In ganzer Rechtsprechung habe ich nirgendwo eine entsprechende Erklärung gefunden. Ich habe mehre gerichtliche Urteile Bücher durchgeschaut, aber nirgendwo habe ich eine Antwort gefunden.
Meine Frage lautet: ob die Berufsfeuerwehr, Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz Sonderordnungsbehörde – Scheibenstr. 13 50737 Köln eine im Sinne des §1 VwVfG NRW i.V.m. §1 und §12 OBG NRW Verwaltungsbehörde ist?
Wenn ja ist, dann muss sie mir wie eine Verwaltungsbehörde einen nach §§9, 24, 28, 31, 35, 39, 41, 43 VwVfG NRW i.V.m. §§14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 PsychKG NW amtlichen behördlichen gesetzmäßigen verfassungsmäßigen begründeten schriftlichen Verwaltungsbescheid doch geben!
Wenn nein ist, dann meine diese Untätigkeitsklage 25 K 3463/09 wäre unbegründet falsch. Dann dürfte die Berufsfeuerwehr mir keinen amtlichen behördlichen gesetzmäßigen verfassungsmäßigen begründeten schriftlichen Verwaltungsbescheid geben, sondern es wäre genug eine kurze unbegründete schriftliche Antwort, weil die Berufsfeuerwehr keine dazu kompetente im Verwaltungsrecht entsprechend juristisch ausgebildete Leute keine Juristen verfüge.
Berufsfeuerwehrleute sind Fachleute im Handwerker, aber nicht im Jura nicht im Verwaltungsrecht. Sie haben keine Ahnung in den Verwaltungsangelegenheiten, im Verwaltungsverfahrensgesetz, in der verwaltungsgerichtlichen Ordnung. Sie sind einfach nicht imstande, jeden Fall jeden Sachverhalt juristisch verwaltungsrechtlich wahrzunehmen zu bemessen zu analysieren und auch vernünftige amtliche behördliche gesetzmäßige verfassungsmäßige begründete schriftliche Verwaltungsbescheide zu befassen zu erlassen.
In dem Land Nordrhein-Westfalen wie auch im ganzen rechtstaatlichen Deutschland existieren keine Unterbringungsverfahrensgesetze, die diese Rechtsfrage gesetzlich regeln sollten.
Ihre Arbeitskollegen die Richter am Amtsgericht Köln, am Landgericht Köln, am Oberlandesgericht Köln 16 Wx 33/09 sind ratlos. Sie haben keine Ahnung, wie sie diese Rechtsfrage bewerten sollen? Sie sind Fachleute in der Unterbringungsangelegenheiten, nicht aber im Verwaltungsrecht, nicht im Staatsrecht, nicht im Öffentlichen Recht. Diese Richter verstecken sie sich vor mir, weil sie sich für ihre fehlenden verwaltungsrechtlichen Kenntnisse schämen.
Der Stadtdirektor Guido Kahlen für den Dezernat I - Allgemeine Verwaltung, Ordnung und Recht des Oberbürgermeisters der Stadt Köln und seine Amt für öffentliche Ordnung und Rechts- und Versicherungsamt, Ausschuss für Anregungen und Beschwerden bei dem Rat der Stadt Köln und selbst Berufsfeuerwehr Köln lehnen meine Forderung bis heute nicht ab und erteilen mir gleichzeitig bis heute überhaupt keinerlei amtliche Antwort, schweigen beharrlich, verbahnen sie mich aus dem Dienstzimmer, haben auf mir das Hausverbot aufgehängt.
Der Leiter des Amts für öffentliche Ordnung, Stadt Köln, Robert Kilp schweigt beharrlich, hat auch auf mir das Hausverbot aufgehängt. Er hat ein Teil seiner Arbeit ein Teil seiner gesetzlichen Befugnisse der Berufsfeuerwehr einfach stillschweigend übertragen abgegeben, damit selbst weniger arbeiten, damit auf sich keine irgendwelche Verantwortung für die möglichen rechtwidrigen Zwangseinweisungen in die geschlossene Psychiatrie übernehmen, wie es jetzt mit mir geschehen ist.
Rechtsanwaltskammer Köln alle kölnischen Rechtsanwälte sind auch ratlos, können keine eindeutige Meinung bilden, legen diese Rechtfrage unterschiedlich aus. „Sonderordnungsbehörde“ bedeute, sie dürfen alles machen oder doch nicht alles?
Würden sie bitte meine weiteren Gründen aus der beigelegten Kopie meines Antrages vor dem OLG Köln 16 Wx 33/09 vom 23. Mai 2009 auf die Durchführung eines juristisch-wissenschaftliches Berufsfeuerwehr-Verwaltung-Unterbringung Gutachtens (Feuerwehrgutachten) entnehmen.
Die Würde des Staatenlosen ist an tastbar. Sie zu erniedrigen und zu verachten ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt!
Paul Wolf
Staatenloser Mitbürger
Verwaltungsgericht Köln 06. Juli 2009 n. Chr.
Postfach 10 37 44
50477 Köln
Aktenzeichen: 25 K 3463/09
Kläger: Paul Wolf
Horststr. 6
51063 Köln
Tel: 0221-2783834
Staatenloser Einbürgerungsbewerber (kein Ausländer)
Staatenlosenreiseausweis: ZOC4PYNT3
Anerkannter Asylberechtigter seit 1997
Niederlassungserlaubnis
Mongolische schlitzäugige Volkszugehörigkeit
Katholik
Bitterarmer Langzeit-1-EURO-Jobber
Beklagte: Berufsfeuerwehr,
Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und
Bevölkerungsschutz
Sonderordnungsbehörde –
Scheibenstr. 13
50737 Köln
Erinnerung
an meine Untätigkeitsklage nach §75 VwGO, Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz gegen die Untätigkeit der Berufsfeuerwehr, Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz Sonderordnungsbehörde – Scheibenstr. 13 50737 Köln in meinen seit 28.01.2009 zahlreichen eingelegten schriftlichen Widersprüchen Beschwerden Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die rechtswidrige sofortige zwangsweise gegen meinen Willen vorläufige Unterbringung meiner nackten Person am 28.01.2009 um 10:00 Uhr von Amts wegen im Wege einstweiliger Anordnung in die geschlossene psychiatrische Klinik, Rheinische Landesklinik Köln (Station 14), Wilhelm Griesinger Str. 23, 51109 Köln
und
gegen die Zufügung vorsätzlicher schwerster Körperverletzung meinem nackten ungeschützten mongolischen Körper von Berufsfeuerwehrsanitätern und von Röntgenärzten während der Röntgenaufnahme am 28.01.2009 in der Lungenklinik (vermutliche Adresse: Radiologische Klinik Merheim, Kliniken der Stadt Köln gGmbH, Ostmerheimer Str. 200, 51109 Köln, Tel.: 0221/8907 – 3285, -3258), in dem die Berufsfeuerwehrsanitäter gemeinsam mit den Röntgenärzten meinen nackten ungeschützten mongolischen Körper unter dem Röntgenapparat ohne Schutzblei vorsätzlich absichtlich mit Gewalt und Misshandlung gesteckt und 4-5 Minuten lang unter der Röntgenstrahlen festgehalten haben. Durch diese Röntgenbestrahlung wurde meiner Gesundheit von den Berufsfeuerwehrsanitätern und von den Röntgenärzten schwerste Körperverletzung zugefügt. Ich habe keine mehr Erektion und meine Spermien sind unfruchtbar
Sehr geehrte Damen und Herren,
dürfte ich ihnen an meine Untätigkeitsklage vom 27. Mai 2009 erinnern.
Es ist schon über 5-Monate vergangen, aber die Verwaltungsbehörde Berufsfeuerwehr Köln hat mir noch keinen amtlichen behördlichen gesetzmäßigen verfassungsmäßigen begründeten schriftlichen Verwaltungsbescheid gegeben.
Die Beklagte Berufsfeuerwehr Köln behauptet eine Verwaltungsbehörde zu sein, dann muss sie mir wie eine Verwaltungsbehörde einen nach §§9, 24, 28, 31, 35, 39, 41, 43 VwVfG NRW i.V.m. §§14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 PsychKG NW amtlichen behördlichen gesetzmäßigen verfassungsmäßigen begründeten schriftlichen Verwaltungsbescheid geben.
Wenn die Beklagte der „Antragsteller“ die kölnische Berufsfeuerwehr, Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz - Sonderordnungsbehörde – behauptet und handelt wie eine amtliche nach §1 VwVfG NRW i.V.m. §1 und §12 OBG NRW Verwaltungsbehörde muss sie dann dem strengen Verwaltungsverfahren nach §§1, 3, 9, 22, 24, 25, 28, 35, 39, 40, 43, 44, 79 VwVfG NRW unterliegen.
Ich fordere von der Verwaltungsbehörde Berufsfeuerwehr Köln einen nach §§9, 24, 28, 31, 35, 39, 41, 43 VwVfG NRW i.V.m. §§14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 PsychKG NW amtlichen behördlichen gesetzmäßigen verfassungsmäßigen begründeten schriftlichen Verwaltungsbescheid!
Ich fordere von der Verwaltungsbehörde Berufsfeuerwehr Köln mit mir auch eine amtliche behördliche Anhörung gemäß §28 VwVfG NRW durchführen!
Verwaltungsbehörde Berufsfeuerwehr Köln unterbringt gern massenweise die deutschen Bürger und die Ausländer auf eigene selbständige Zwangseinweisungsanträge in die geschlossene psychiatrische Anstalt zwangsweise sofort gegen den Willen des Betroffenen von Amts wegen, aber die daraus ausgehende Verantwortung Papierkram wollen sie nicht übernehmen.
Wenn die Verwaltungsbehörde Berufsfeuerwehr Köln solche „rechtsstaatliche amtliche behördliche“ Aktion durchführt, muss sie dann auch die Mut haben, dafür auch die Verantwortung zu übernehmen zu tragen, dafür gerade zu stehen, nicht aber sich wie Schakalenweise Feigeweise verstecken! So kann jeder Fußgänger jeden Menschen in die Psychiatrie weg sperren.
Die Würde des Staatenlosen ist an tastbar. Sie zu erniedrigen und zu verachten ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt!
Paul Wolf
Staatenloser Mitbürger
Oberlandesgericht Köln 29. Mai 2009 n. Chr.
Reichenspergerplatz 1
50670 Köln
Aktenzeichen: 16 Wx 33/09
(1 T 48/09 Landgericht Köln)
(175 a XIV 61.539/L, Unterbringungsverfahren, Amtsgericht Köln)
Beschwerdeführer: Paul Wolf
Horststr. 6
51063 Köln
Tel: 0221-2783834
Staatenloser Einbürgerungsbewerber (kein Ausländer)
Staatenlosenreiseausweis: ZOC4PYNT3
Anerkannter Asylberechtigter seit 1997
Niederlassungserlaubnis
Mongolische schlitzäugige Volkszugehörigkeit
Katholik
Bitterarmer Langzeit-1-EURO-Jobber
Gegen Antragsteller: Berufsfeuerwehr,
Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und
Bevölkerungsschutz
- Sonderordnungsbehörde -
Scheibenstr. 13
50737 Köln
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Harriet Krüger (für Paul Wolf)
Löwengasse 1
50676 Köln
Tel:. 0221-99222442
Kopie: Landtag Nordrhein-Westfalen
Petitionsausschuss
Postfach 101143
40002 Düsseldorf
Aktenzeichen: 1.3/14-P-2009-00913-02
Stellungnahme
zur Antwort der Berufsfeuerwehr 374 Le vom 20.05.2009 (Erhalten 29.05.2009)
Sehr geehrte Damen und Herren,
Berufsfeuerwehr hat keine klare ausführliche Antwort abgegeben. Diese Antwort ist noch ein Beweis der völligen Inkompetenz der Berufsfeuerwehr, die auf eigene Zwangseinweisungsanträge die Menschen in die geschlossene Psychiatrie einweist! So kann jedes Kind antworten. Berufsfeuerwehr ist keine Verwaltungsbehörde, sind keine Juristen, deshalb haben sie keine Ahnung in den Verwaltungsangelegenheiten, im Verwaltungsverfahrensgesetz. Sie sind einfach juristisch nicht imstande sind, jeden Sachverhalt gesetzmäßig wahrzunehmen zu bemessen und auch vernünftige gesetzmäßige Texte zu befassen, aber die Menschen in die Psychiatrie wollen sie dennoch weg sperren! Dieses hochsensible Rechtsgebiet befindet sich in den Händen eines ungebildeten Bauers! Lesen sie bitte einfach einmal aufmerksam durch!
Sie sollten wenigstens eine ausführliche Antwort auf die Frage abgeben, warum sie nach §14 Abs. 2 Satz 2 PsychKG in diesem ihrem eigenen selbständigen „Zwangseinweisungsantrag“ nicht dargelegt haben, „warum andere Hilfsmaßnahmen nicht ausreichten und eine gerichtliche Entscheidung nicht möglich war“?
Die Bezeichnung ihrer Berufsfeuerwehr-Firma - Sonderordnungsbehörde – steht nicht auf dem Firmenblatt drauf? Dann die Berufsfeuerwehr doch keine - Sonderordnungsbehörde – ist? Woher nimmt die Berufsfeuerwehr diese ihre Firmenbezeichnung - Sonderordnungsbehörde – ? Das ist eine Amtsanmaßung nach §132 StGB.
Berufsfeuerwehr bewertet die von ihnen mir zugefügte Körperverletzung, stecken meines ohne Bleischutz nackten Körpers unter der Röntgenbestrahlung als kein Fehlverhalten, aber diese Berufsfeuerwehrsanitäter haben an sich selbst Bleischutz doch aufgesetzt?
Und nicht Bundesverfassungsgericht ist, sondern das Beschwerdeverfahren am Oberlandesgericht Köln!
Würden sie bitte das Recht und Versicherungsamt des Oberbürgermeisters verpflichten eine ausführliche gesetzmäßige Antwort erneut abzugeben, insbesondere auf die Fragen in meinem Antrag auf Durchführung eines Feuerwehrsgutachten.
Mit freundlichen Grüßen,
Paul Wolf
Staatenloser Mitbürger
Verwaltungsgericht Köln 27. Mai 2009 n. Chr.
Postfach 10 37 44
50477 Köln
Aktenzeichen: 25 K 3463/09
Kläger: Paul Wolf
Horststr. 6
51063 Köln
Tel: 0221-2783834
Staatenloser Einbürgerungsbewerber (kein Ausländer)
Staatenlosenreiseausweis: ZOC4PYNT3
Anerkannter Asylberechtigter seit 1997
Niederlassungserlaubnis
Mongolische schlitzäugige Volkszugehörigkeit
Katholik
Bitterarmer Langzeit-1-EURO-Jobber
Beklagte: Berufsfeuerwehr,
Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und
Bevölkerungsschutz
Sonderordnungsbehörde –
Scheibenstr. 13
50737 Köln
Untätigkeitsklage
nach §75 VwGO, Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz gegen die Untätigkeit der Berufsfeuerwehr, Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz Sonderordnungsbehörde – Scheibenstr. 13 50737 Köln in meinen seit 28.01.2009 zahlreichen eingelegten schriftlichen Widersprüchen Beschwerden Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die rechtswidrige sofortige zwangsweise gegen meinen Willen vorläufige Unterbringung meiner nackten Person am 28.01.2009 um 10:00 Uhr im Wege einstweiliger Anordnung in die geschlossene psychiatrische Klinik, Rheinische Landesklinik Köln (Station 14), Wilhelm Griesinger Str. 23, 51109 Köln
und
gegen die Zufügung vorsätzlicher Körperverletzung meinem nackten ungeschützten mongolischen Körper von Berufsfeuerwehrsanitätern während der Röntgenaufnahme am 28.01.2009 in der Lungenklinik (vermutliche Adresse: Haus 23/24, Ostmerheimer Str. 200, 51109 Köln, Tel: 0221-89078640), in dem die Berufsfeuerwehrsanitäter meinen nackten ungeschützten mongolischen Körper unter den Röntgenstrahlen ohne Schutzblei mit Gewalt und Misshandlung gesteckt haben. Durch diese Röntgenbestrahlung wurde meiner Gesundheit von der Berufsfeuerwehrsanitätern und von Röntgenärzten schwerste Körperverletzung zugefügt. Ich habe keine mehr Erektion und meine Spermien sind unfruchtbar
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen die Untätigkeit der Berufsfeuerwehr, Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz Sonderordnungsbehörde – Scheibenstr. 13 50737 Köln in meinen seit 28.01.2009 zahlreichen eingelegten schriftlichen Widersprüchen Beschwerden Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die rechtswidrige sofortige zwangsweise gegen meinen Willen vorläufige Unterbringung meiner nackten Person am 28.01.2009 um 10:00 Uhr im Wege einstweiliger Anordnung in die geschlossene psychiatrische Klinik, Rheinische Landesklinik Köln (Station 14), Wilhelm Griesinger Str. 23, 51109 Köln und gegen die Zufügung vorsätzlicher Körperverletzung meinem nackten ungeschützten mongolischen Körper von Berufsfeuerwehrsanitätern während der Röntgenaufnahme am 28.01.2009 in der Lungenklinik (vermutliche Adresse: Haus 23/24, Ostmerheimer Str. 200, 51109 Köln, Tel: 0221-89078640), in dem die Berufsfeuerwehrsanitäter meinen nackten ungeschützten mongolischen Körper unter den Röntgenstrahlen ohne Schutzblei mit Gewalt und Misshandlung gesteckt haben lege ich nach §75 VwGO, Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz meine Untätigkeitsklage ein. Durch diese Röntgenbestrahlung wurde meiner Gesundheit von der Berufsfeuerwehrsanitätern und von Röntgenärzten schwerste Körperverletzung zugefügt. Ich habe keine mehr Erektion und meine Spermien sind unfruchtbar.
Meine nach §75 VwGO, Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz Untätigkeitsklage begründe ich wie folgt: am 28.01.2009 um 06:00 Uhr hat die Berufsfeuerwehr Köln zusammen mit voll bewaffneter mit Laser-Maschinengewehren „polizeiliche Elite-Spezialeinheit“ meine Wohnung Horststr. 6, 51063 Köln gestürmt, haben meine privaten Sachen aus meiner Wohnung ausgeraubt ausgeplündert und haben meine Person am 28.01.2009 um 10:00 Uhr rechtswidrig zwangsweise gegen meinen Willen vorläufig im Wege einstweiliger Anordnung in die geschlossene psychiatrische Klinik, Rheinische Landesklinik Köln (Station 14), Wilhelm Griesinger Str. 23, 51109 Köln sofort untergebracht.
Auf dem Weg von meinem Haus zur psychiatrischen Klinik hat die Berufsfeuerwehr meine nackte Person in die Lungenklinik (vermutliche Adresse: Haus 23/24, Ostmerheimer Str. 200, 51109 Köln, Tel: 0221-89078640) eingeliefert, wo sie meinem nackten ungeschützten mongolischen Körper vorsätzliche Körperverletzung zugefügt haben, in dem die Berufsfeuerwehrsanitäter meinen nackten ungeschützten mongolischen Körper unter den Röntgenstrahlen ohne Schutzblei mit Gewalt und Misshandlung gesteckt haben. Durch diese Röntgenbestrahlung wurde meiner Gesundheit von der Berufsfeuerwehrsanitätern und von Röntgenärzten schwerste Körperverletzung zugefügt. Ich habe keine mehr Erektion und meine Spermien sind unfruchtbar.
Auf meinen sofort eingelegten am 28.01.2009 mündlichen und schriftlichen Widerspruch und meine weiteren zahlreichen schriftlichen Widersprüchen und Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden an die Berufsfeuerwehr und an Oberbürgermeister der Stadt Köln als Aufsichtsbehörde gegen diesen verbrecherischen barbarischen Akt schweigen sie alle bis heute beharrlich, verstecken sie sich vor mir, geben mir bis heute keinerlei amtliche Antwort oder gesetzmäßige amtliche Erklärung.
Auf meine zahlreichen Versuche bei der Berufsfeuerwehr oder beim Oberbürgermeister der Stadt Köln oder Personalabteilung des Oberbürgermeisters einen persönlichen Termin zu bekommen, lässt mich Wachdienst am Eingang nicht ins Gebäude zu, mit der Begründung gegen sie bestehe ein Hausverbot, wenden sie sich schriftlich an.
Würden sie bitte die Beklagte die Berufsfeuerwehr gerichtlich verpflichten, mir eine amtliche gesetzmäßige verfassungsmäßige schriftliche Antwort auf meinen Widerspruch geben, warum sie mich in die Psychiatrie eingesteckt hat? Warum die Berufsfeuerwehr gegen mich ihren Zwangseinweisungsantrag vor dem Amtsgericht Köln gestellt hat? Was habe ich der Berufsfeuerwehr getan, dass sie mich in die Psychiatrie gesteckt haben? Warum die Berufsfeuerwehrsanitäter meine Person in die Lungenklinik eingeliefert und dort misshandelt unter den Röntgenstrahlen gesteckt haben?
Ich fordere vor der Berufsfeuerwehr vom Oberbürgermeister der Stadt Köln eine amtliche gesetzmäßige verfassungsmäßige schriftliche Antwort!
Ich habe das Recht eine solche amtliche gesetzmäßige verfassungsmäßige schriftliche Antwort auf meine Widersprüchen Dienstaufsichtsbeschwerden zu bekommen!
Während dieser Röntgenaufnahme haben die Sanitäter und die Röntgenärzte meinen nackten Körper unter dem Röntgen zwei Mal ohne Schutzblei gestellt. Diese zwei Sanitäter und alle Röntgenärzte haben an sich den Schutzblei angezogen, haben ihre Körper vor der Röntgenbestrahlung beschützt, aber mich haben sie ohne den Schutzblei einfach bewusst nackt in dem Rollstuhl unter die Röntgenbestrahlung gesteckt. Dadurch haben sie mir gemeinsam zwei Mal vorsätzliche Körperverletzung zugefügt. Wann ich versucht habe, während dieser „Röntgenaufnahme-Körperverletzung“ meinen nackten ungeschützten mongolischen Körper hinter dem Schutzblei eines deutschen Sanitäters zu verstecken, haben diese Deutsche mir es massiv verhindert verweigert und mich einfach weiter zusammengeschlagen und gedrückt gehalten.
Würden sie bitte all diese Röntgenärzte und Sanitäter vor dem Gericht vorladen und sie vernehmen. Würden sie bitte diese beiden Röntgenaufnahmen sicherstellen und zu gerichtlichen Akten beifügen. Auf einem Röntgenfoto werden sie deutlich sehen, wie meine Person in dem Rollstuhl mit festgebundenen Händen und Beinen saß und die gewalttätigen Sanitäter haben mich zusammen gedrückt gehalten. In dem Röntgengerät sind diese beiden Röntgenfotos gespeichert. Man kann sie einfach so nicht löschen nicht verschwinden lassen.
Die „Sanitäter des Rettungsdienstes“ haben an mich drei Mundschutzmaske noch in der Wohnung angezogen, aber zwei davon haben sie mir einfach in den Mund zwischen die Zähnen und Lippen stark angezogen. Oben drauf habe sie mit weiterer Schutzmaske meinen ganzen Mund und Nase zu gemacht, so dass ich nach solchen angespannten Mundschutzmasken kein Wort aussagen konnte. Sie haben somit meinen Mund einfach zu gemacht! Ich konnte wegen der Kälte und Nasenschleim nicht richtig einatmen. Meine Nase war voll mit dem Nasenschleim und der Mund war mit den Mundschutzmasken zugedeckt. Und dazu noch sprechen? Ich konnte gar kein Wort aussagen. Sie haben damit meine mögliche Beschwerde verhindert, damit ich nicht sagen könnte, dass die Polizisten mich zusammengeschlagen haben. Das ist eine Folterung von deutschen hervorragenden „Ärzten“!
Gegen diese Röntgenärzte und beide Verbrecher-Sanitäter des Rettungsdienstes habe ich meinen Strafantrag wegen Körperverletzung und meine Klage auf Schmerzensgeld auf seelisches Schmerzen gestellt. Würden Sie bitte mir die Namen und die Dienstadresse von diesen Sanitätern und Röntgenärzten nennen.
Herr „Oberstaatsanwalt“ von der Staatsanwaltschaft Köln hat dieses ganze Verbrechen Niedererschlagung gesehen und hat er dagegen gar nichts unternommen. Herr „Oberstaatsanwalt“ hat die Sanitäter und Röntgenärzte umgekehrt an mich angestiftet. Er wollte meinem Erb Genom meinen Spermien durch die bleischutzlose Bestrahlung eine Unfruchtbarkeit zufügen, damit widerliche Mongolen auf dem deutschen Boden nicht vermehren könnten. Das ist keine Rechtsstattlichkeit. Das ist NAZI-Justiz Rassenjustiz! Die Mongolen haben in Deutschland keinerlei Recht auf Bleischutz während der Röntgenaufnahme.
Es ist schon gemäß §75 VwGO über drei gesetzlichen Monaten vergangen aber die Beklagte macht mit meinen zahlreichen Widersprüchen und Dienstaufsichtsbeschwerden gar nicht! Diese „Berufsfeuerwehrbeamte“ halten meine staatenlose ahnungslose Person in voller Ungewissheit, verachten mich! Für Staatenlose gibt die Berufsfeuerwehr keine gesetzmäßige amtliche Antwort. Staatenlose haben in Köln kein Recht auf einen Widerspruch und auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde.
Ich habe das Recht es zu wissen, aus welchem Grund die Berufsfeuerwehr Köln zusammen mit voll bewaffneter mit Laser-Maschinengewehren „polizeiliche Elite-Spezialeinheit“ am 28.01.2009 um 06:00 Uhr morgen meine Wohnung gestürmt und meine privaten Sachen ausgeraubt ausgeplündert hatte?
Wenn die Berufsfeuerwehr Köln solche „rechtsstaatliche amtliche“ Aktion durchführt, muss sie dann auch die Mut haben, dafür auch die Verantwortung zu tragen zu übernehmen, dafür gerade zu stehen, nicht aber sich Schakalen weise Feige weise verstecken!
Berufsfeuerwehr sperrt gerne die Menschen zwangsweise gegen den Willen des Betroffenen in die geschlossene Psychiatrie, aber den daraus ausgehenden Papierkram die Verantwortung wollen sie nicht übernehmen. So kann jeder Fußgänger jeden Menschen in die Psychiatrie weg sperren.
15-20 starke „großzugige“ deutsche „Männer“ haben einen armen verhungerten staatenlosen Christen-Sozialhilfeempfänger ausgeraubt ausgeplündert schwer misshandelt unter der Röntgenstrahlen gesteckt und fühlen sich davon stark wichtig und mächtig cool, dass sie eine so erfolgreiche polizeiliche Operation gegen die Schwertskriminalitätbekämpfung durchgeführt haben….
Die Würde des Staatenlosen ist antastbar. Sie zu erniedrigen und zu verachten ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt!
Oberlandesgericht Köln hat mir erklärt, dass die Berufsfeuerwehr auch gegen die 16 Zivilsenate OLG Köln einen großen Widerstand leistet und gibt ihnen bis heute auch keine Antwort. Bis heute hat das Oberlandesgericht Köln von der Berufsfeuerwehr keinerlei Antwort erhalten. Wegen der zugefügten mir Körperverletzung kann das Oberlandesgericht Köln in meinem laufenden Unterbringungsbeschwerdeverfahren OLG Köln 16 Wx 33/09 auch nicht tun, ist dafür nicht zuständig.
Die Staatsanwaltschaft Köln hat gegen die Berufsfeuerwehrsanitäter und gegen die Röntgenärzte eine Strafermittlung 34 Js 57/09 wegen schwerster Körperverletzung eingeleitet. Aber der Strafermittler führt absichtlich überhaupt keine Strafermittlung. Staatsanwaltschaft Köln schweigt beharrlich und unternimmt auf meine zahlreichen Beschwerde gegen die Untätigkeit der Strafermittlung gar nichts, leistet mir keinerlei gesetzliche Hilfe!
Staatenlose stehen nicht unter dem Schutz des deutschen Strafgesetzbuches. Das deutsche Strafgesetzbuch gilt nicht für Staatenlose. Staatenlose haben in der Bundesrepublik Deutschland kein Recht auf eine Strafanzeigeerstattung!
Ich bereite jetzt gegen die Untätigkeit des Polizeipräsidiums Köln in der Strafermittlung 34 Js 57/09 meine nächste Untätigkeitsklage nach §75 VwGO vor dem Verwaltungsgericht Köln.
Meine Beamtenklage vor dem Landgericht Köln mit den Forderungen des Schmerzensgeldes und Schadenersatzes lege ich gegen dieses Unrecht der Berufsfeuerwehr gegen diese Schwerstmisshandlung meiner Person noch ein. Jetzt fordere ich mir nur eine amtliche gesetzmäßige verfassungsmäßige schriftliche Antwort zu geben!
Am 25. Mai 2009 nach 16.00 Uhr haben mich auf der Regentenstraße zwei starke unbekannte deutschaussehende Männer in der Zivilkleidung angehalten und haben mich mit Drohungen angesprochen. Herr Wolf sie wollen doch deutschen Pass erhalten, aber sie verklagen die Polizei? Hören sie mit diesem Scheiß auf! Wenn sie ihre Klage nicht zurück nehmen, wenn sie mit diesem Scheiß nicht aufhören, bringen wir sie um! Und sie sind schnell weg gegangen. Ich habe Angst bekommen. Ich war ratlos. Ich gebe aber nicht auf! Obwohl die Polizeibeamten mir mit der Ermordung meiner staatenlosen Person drohen, gebe ich auf keinen Fall auf!
Würden sie bitte von mir keine Gerichtkosten abverlangen. Ich bin in dieser amtlichen Untätigkeit der Berufsfeuerwehr und der Beamten der Stadt Köln nicht schuldig. Meine staatenlose Person wird von der Berufsfeuerwehr Köln einfach so in die Psychiatrie zwangsweise weg gesperrt, wird von der Berufsfeuerwehr schwerstmisshandelt, bekommt von der Berufsfeuerwehr schwersten gesundheitlichen Schaden. Berufsfeuerwehr verachtet mich misshandelt mich nötigt mich zwingt mich, diese Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht Köln einzulegen, vor dem Verwaltungsgericht Köln einen verfassungsmäßigen Rechtsschutz aufzusuchen.
Paul Wolf
Staatenloser Mitbürger
Paul Wolf 02. März 2009
Horststr. 6
51063 Köln
Tel: 0221-2783834
Staatenlos
Staatenlosenreiseausweis: ZOC4PYNT3
Anerkannter Asylberechtigter seit 1997
Niederlassungserlaubnis für die BRD
Mongolische Volkszugehörigkeit
Berufsfeuerwehr, Amt für Feuerschutz,
Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz
- Sonderordnungsbehörde -
Scheibenstr. 13
50737 Köln
Widerspruch und Dienstaufsichtbeschwerde
gegen den gestellten am 28.01.2009 faschistischen „Antrag“ der Beruffeuerwehr auf die zwangsweise gegen meinen Willen vorläufige Unterbringung meiner Person in die geschlossene psychiatrische Klinik, Rheinische Landesklinik Köln, Wilhelm Griesinger Str. 23, 51109 Köln
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich protestiere kategorisch gegen ihre faschistischen Handlung gegen den gestellten am 28.01.2009 faschistischen „Antrag“ der Beruffeuerwehr auf die zwangsweise gegen meinen Willen vorläufige Unterbringung meiner Person in die geschlossene psychiatrische Klinik, Rheinische Landesklinik Köln, Wilhelm Griesinger Str. 23, 51109 Köln
Die Berufsfeuerwehr ist für die Antragstellung auf die Zwangsweiseinweisung der Bürger in die geschlossene Psychiatrie nicht zuständig, verfügt dafür keine solche gesetzlichen Befugnisse. Solcher von der Berufsfeuerwehr gestellte „Antrag“ hat keine gesetzliche Kraft, ist unwirksam. Die Berufsfeuerwehr ist dafür nicht Antragsberechtigt. Antragsberechtigt ist gemäß §12 PsychKG NW für solche Zwangseinweisungsanträge in der Stadt Köln nur das Amt für öffentliche Ordnung.
Diese ganze zwangsweise Unterbringungsmaßnahme für meine Person gegen meinen Willen ist unverhältnismäßig, ist nicht rechtmäßig, ist rechtswidrig, ist eine Freiheitsberaubung. Würden Sie bitte alles ab sofort einstellen und mich in Ruhe lassen. Würden Sie bitte mir die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen. (Entnehmen Sie meinen weiteren Gründen aus meiner beigelegten Kopie meiner Beschwerde gegen ihr Amt vor dem Oberlandesgericht Köln).
Während dieser Röntgenaufnahme haben die Sanitäter und die Röntgenärzte mich unter dem Röntgen ohne Schutzblei zwei Mal gestellt. Die Sanitäter und alle Röntgenärzte haben an sich den Schutzblei angezogen, haben ihre Körper vor der Röntgenbestrahlung beschützt, aber mich haben sie ohne den Schutzblei einfach nackt in dem Rollstuhl unter die Röntgenbestrahlung gesteckt. Dadurch haben sie mir gemeinsam zwei Mal vorsätzliche Körperverletzung zugefügt. Wann ich versucht habe, während dieser „Röntgenaufnahme-Körperverletzung“ meinen nackten ungeschützten Körper hinter dem Schutzblei eines Sanitäters zu verstecken, haben sie mir es massiv verweigert und mich einfach weiter zusammengeschlagen und gedrückt gehalten.
Würden Sie bitte diese beiden Verbrecher-Sanitäter aus dem Dienst entlassen.
Gegen diese Röntgenärzte und beide Verbrecher-Sanitäter habe ich meinen Strafantrag wegen Körperverletzung und meine Klage auf Schmerzensgeld gestellt. Würden Sie bitte mir die Namen und die Dienstadresse von diesen Sanitätern und Röntgenärzten geben.
Würden Sie bitte mir für diese unverhältnismäßige rechtswidrige Zwangseinweisung meiner Person in der geschlossenen Psychiatrie, für diese Freiheitsberaubung einen Schadenersatz, das Schmerzensgeld in Hohe von 50.000 (fünfzigtausend) Euro auszahlen.
Paul Wolf
Heimatloser staatenloser Mitbürger