4 Feuerwehrgutachten
Oberlandesgericht Köln 23. Mai 2009 n. Chr.
- 16 Zivilsenat -
Reichenspergerplatz 1
50670 Köln
Aktenzeichen: 16 Wx 33/09
(1 T 48/09 Landgericht Köln)
(175 a XIV 61.539/L, Unterbringungsverfahren, Amtsgericht Köln)
Beschwerdeführer: Paul Wolf
Horststr. 6
51063 Köln
Tel: 0221-2783834
Staatenloser Einbürgerungsbewerber (kein Ausländer)
Staatenlosenreiseausweis: ZOC4PYNT3
Anerkannter Asylberechtigter seit 1997
Niederlassungserlaubnis
Mongolische schlitzäugige Volkszugehörigkeit
Katholik
Bitterarmer Langzeit-1-EURO-Jobber
Gegen Antragsteller?: Stadt Köln, Amt für öffentliche Ordnung
Kalk Karree
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
oder?
Gegen Antragsteller?: Berufsfeuerwehr,
Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und
Bevölkerungsschutz
- Sonderordnungsbehörde -
Scheibenstr. 13
50737 Köln
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Harriet Krüger (für Paul Wolf)
Venloer Str. 254-260
50823 Köln
Tel:. 0221-99222442
Kopie: Landtag Nordrhein-Westfalen
Petitionsausschuss
Postfach 101143
40002 Düsseldorf
Aktenzeichen: I.3/14-P-2009-00913-02
I.3/14-P-2009-19630-00
Kopie: Bürgeramt Innenstadt
Geschäftsstelle des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden
bei dem Rat der Stadt Köln
Rathaus (Spanischer Bau)
Rathausplatz
50667 Köln
Aktenzeichen: 02-12/4
Kopie: Stadtdirektor Guido Kahlen
Dezernat I - Allgemeine Verwaltung, Ordnung und Recht
Historisches Rathaus
Rathaus (Historisches Rathaus)
50667 Köln
Kopie: Recht und Versicherungsamt
EL-DE-Haus
Appellhofplatz 23-25
50667 Köln
Kopie: Bezirksregierung Köln
Abt. 2, Dez. 24
Sachbearbeiterin Fr. Hildegard Kunert
Zimmer: Z 11
Kopie: Staatsanwaltschaft Köln
50926 Köln
Kopie: Rheinischen Kliniken Köln
Wilhelm-Griesinger-Straße 23
51109 Köln
Kopie: Rechtsanwaltskammer Köln
Riehler Str. 30
50668 Köln
Kopie: Beschwerderat Psychiatrie
c/o Rat und Tat e. V.
Kempener Str. 135
50733 Köln
Antrag
auf die Durchführung eines juristisch-wissenschaftliches Berufsfeuerwehr-Verwaltung-Unterbringung Gutachtens (Feuerwehrgutachten) vor einem Lehrstuhl des Verwaltungsrechts an der Universität zu Köln oder vor einer dafür bestimmten Institution für dieses mein Beschwerdeverfahren mit der Frage, ob dem Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz – Sonderordnungsbehörde des Oberbürgermeisters der Stadt Köln durch den §12 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW) eine gesetzliche Ermächtigung Berechtigung übertragen wurde, die deutschen Bürger und die Ausländer auf eigene selbständige Zwangseinweisungsanträge in die geschlossene psychiatrische Anstalt zwangsweise gegen den Willen des Betroffenen von Amts wegen dauerhaft sofort zu unterbringen
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich ein juristisch-wissenschaftliches Berufsfeuerwehr-Verwaltung-Unterbringung Gutachten (Feuerwehrgutachten) vor einem Lehrstuhl des Verwaltungsrechts an der Universität zu Köln oder vor einer dafür bestimmten Institution für dieses mein Beschwerdeverfahren durchzuführen mit der Frage, ob dem Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz – Sonderordnungsbehörde des Oberbürgermeisters der Stadt Köln durch den §12 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW) eine gesetzliche Ermächtigung Berechtigung übertragen wurde, die deutschen Bürger und die Ausländer auf eigene selbständige Zwangseinweisungsanträge in die geschlossene psychiatrische Anstalt zwangsweise gegen den Willen des Betroffenen von Amts wegen dauerhaft sofort zu unterbringen.
Hier in Gesetzen besteht eine Unklarheit, die die Richter die Berufsfeuerwehr die Ämter die Beamten in der Stadt Köln und auch in ganzem Land Nordrhein-Westfalen zu „Gunsten des Staates“ jahrelang missbrauchen, die dieses durchgeführte juristisch-wissenschaftliche Berufsfeuerwehr-Verwaltung-Unterbringung Gutachten (Feuerwehrgutachten) und das Oberlandesgericht Köln als Rechtsprechung klären bzw. schließen müssen.
Der „Antragsteller“ die kölnische Berufsfeuerwehr, Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz – Sonderordnungsbehörde hat meine Person am 28. Januar 2009 in die geschlossene Psychiatrie zwangsweise gegen meinen Willen erwidern dem Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz und dem §14 PsychKG NW auf eigenen selbständigen Antrag im Wege einstweiliger Anordnung von Amts wegen dauerhaft sofort untergebracht.
Würden sie bitte diese konkrete Rechtsfrage klären, warum und aus welchem Grund die Berufsfeuerwehr meine Person in die geschlossene Psychiatrie zwangsweise gegen meinen Willen erwidern dem Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz und dem §14 PsychKG NW auf eigenen selbständigen Antrag im Wege einstweiliger Anordnung von Amts wegen dauerhaft sofort untergebracht. Wer solche Ermächtigung Befugnisse der Berufsfeuerwehr übertragen hat? Auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage die Berufsfeuerwehr gegen meine Person ihren dauerhaft Zwangseinweisungsantrag gestellt hat?
In dem Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts Köln 175 a XIV 61.539/L vom 29.01.2009 hat der „Richter“ Lamberz „im Wege einstweiliger Anordnung auf Antrag der Stadt Köln, Amt für öffentliche Ordnung“ eingetragen.
Ein solcher „Antrag der Stadt Köln, Amt für öffentliche Ordnung“ existiert nicht. Amt für öffentliche Ordnung, Stadt Köln hat solchen gemäß §14 PsychKG Antrag auf die sofortige gegen meinen Willen Zwangseinweisung meiner Person in die geschlossene Psychiatrie nicht gestellt.
Der „Antragsteller“ die kölnische Berufsfeuerwehr, Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz - Sonderordnungsbehörde - ist nach Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (FSHG), §1 und §12 OBG NRW, §§ 1, 3, 9, 22, 24, 25, 28, 35, 39, 40, 43, 44, 79 VwVfG NRW für die Antragstellung auf die dauerhafte Zwangsweiseeinweisung der deutschen Bürger oder auch Ausländer auf eigene selbständige dauerhafte Zwangseinweisungsanträge in die geschlossene psychiatrische Anstalt zwangsweise gegen den Willen des Betroffenen von Amts wegen sofort zu unterbringen, nicht zuständig, verfügt dafür keinerlei solche gesetzliche Ermächtigung, keinerlei gesetzliche Berechtigung, weil sie nach §1 VwVfG NRW keine Verwaltungsbehörde ist! Solcher von der Berufsfeuerwehr gestellte „Antrag“ hat nach FSHG, §1 und §12 OBG NRW, §§ 1, 3, 9, 22, 24, 25, 28, 35, 39, 40, 43, 44, 79 VwVfG NRW keinerlei gesetzliche Kraft, ist nichtig, ist unwirksam! Die Berufsfeuerwehr ist dafür nicht ermächtigt, nicht Antragsberechtigt. Antragsberechtigt ist in der Stadt Köln für solche nach §§ 11, 12, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 15 Satz 2 Ziff. 4, §26 PsychKG NW, §1 und §14 ff. OBG NRW, §39 VwVfG NRW, §§ 70h Abs. 1, 70 Abs. 3 Satz 2 FGG dauerhafte Zwangseinweisungsanträge in die geschlossene Psychiatrie nur das Amt für öffentliche Ordnung.
Berufsfeuerwehr hat nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz kein Recht keine Befugnisse irgendwelche dauerhafte freiheitsentziehende Maßnahmen selbst anzuordnen aufzuhängen aufzusetzen. Solche Befugnisse wurden ihr nicht per Grundgesetz nicht per ein irgendwelches Gesetz übertragen. Solche dauerhafte freiheitsentziehende Privileg steht nur der Polizei dem ordentlichen Gericht dem Ordnungsamt zu.
Diese Zwangseinweisung meiner Person in die Psychiatrie von der Berufsfeuerwehr, dieser gestellte von der Berufsfeuerwehr Zwangseinweisungsantrag entspricht nicht dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, ist konventionswidrig!
Durch den §12 OBG NRW und FSHG wurden der Berufsfeuerwehr die Sonderaufgaben zur Bekämpfung gegen das Feuerbrand, Naturkatastrophen, öffentlicher Notstand, außergewöhnliche Ereignisse usw. übertragen, aber auf keinen Fall eigene selbständige gegen den Willen des Betroffenen dauerhafte Zwangseinweisung der Menschen in die geschlossene Psychiatrie nach §§ 11, 12, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 15 Satz 2 Ziff. 4, §26 PsychKG NW, §1 und §14 ff. OBG NRW, §39 VwVfG NRW, §§ 70h Abs. 1, 70 Abs. 3 Satz 2 FGG. Diese Aufgabe „selbständige gegen den Willen des Betroffenen dauerhafte Zwangseinweisung der Menschen in die geschlossene Psychiatrie“ wurde der Berufsfeuerwehr nicht übertragen! Das steht ausdrücklich verankert in §§ 12, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 15 Satz 2 Ziff. 4, §26 PsychKG NW „auf Antrag der örtlichen Ordnungsbehörden“.
Im Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 steht es nirgendwo drin, dass das Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz – Sonderordnungsbehörde des Oberbürgermeisters der Stadt Köln eine gesetzliche Ermächtigung Berechtigung verfüge, die deutschen Bürger oder auch die Ausländer auf eigene selbständige Zwangseinweisungsanträge in die geschlossene psychiatrische Anstalt zwangsweise gegen den Willen des Betroffenen von Amts wegen dauerhaft sofort zu unterbringen.
Was es für ein Zwangseinweisungsantrag, wenn der Antragsteller-Berufsfeuerwehr sein Schreiben selbst als „nicht Antrag“ bezeichnet? Die Berufsfeuerwehr distanziert sich selbst in dieser eigenen am 28.01.2009 befassten „Mitteilung“ vor weiteren jeglichen amtlichen Kontakten mit meiner Person und mit diesem ganzen Sachverhalt „nicht mit meinem Antrag zugerechnet werden kann“. Und das ist bei der Zwangseinweisung in der geschlossenen Psychiatrie total falsch, weil der Antragsteller die Berufsfeuerwehr nach §§ 7, 8, 9 PsychKG NW diese eingewiesene Person jahrelang Nachsorgen, betreuen, kontrollieren, begleiten, weitere psychologischen Dienste anbieten, möglicherweise einen Betreuer für ihn weiter beantragen muss! Das ist die gesetzliche Pflicht des Antragstellers - der Berufsfeuerwehr aus §§ 7, 8, 9 PsychKG NW.
Deshalb die Berufsfeuerwehr hat am 28.01.2009 keinen dauerhaften Zwangseinweisungsantrag für meine Person gestellt, sondern es war nur eine gewöhnliche ordnungsgemäße nach §14 Abs. 2 Satz 1 PsychKG NW, §41 VwVfG NRW „Pflichtmitteilung“ an das Gericht und an das Betreuer (meine Person hat keine Betreuung). Wegen fehlender bei meiner Person Betreuung musste dann die Berufsfeuerwehr dem Amt für öffentliche Ordnung pflichtgemäß mitteilen. Amt für öffentliche Ordnung Köln gilt nach §14 PsychKG NW für alle ohne Betreuung Menschen als ein „allgemeiner Betreuer“.
Wenn die Berufsfeuerwehr gegen meine Person solchen Zwangseinweisungsantrag erwidern dem Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz und dem §14 PsychKG NW doch gestellt hat, fordere ich sie auf, mir eine nach §39 VwVfG NRW schriftliche begründete Antwort auf all meine gestellten Fragen zu geben.
Dieser „Zwangseinweisungsantrag“ der Berufsfeuerwehr vom 28.01.2009 muss nach Erfordernissen §§125 ff. BGB i.V.m. §14 Abs. 2 Satz 1 PsychKG NW eine bestimmte Form enthalten, muss deutliche konkrete Wille des Antragstellers die Berufsfeuerwehr zeigen, welche Willenserklärung die Berufsfeuerwehr mit diesem Antrag abgibt? Aber dieser „Zwangseinweisungsantrag“ der Berufsfeuerwehr ist so unglaublich inkompetent befasst, so dass keiner ihn versteht, was sie damit will?
Berufsfeuerwehr setzt das Amtsgericht Köln in Kenntnis, dass sie die betroffene Person in die geschlossene Psychiatrie gegen ihren Willen untergebracht hat und Berufsfeuerwehr gibt dem Amtsgericht Köln gleichzeitig einen weiteren Hinweis ab? Das ist falsch! Berufsfeuerwehr muss vor dem Amtsgericht Köln einen Antrag stellen, mit der Bitte um Erlaubnis die betroffene Person Paul Wolf in die geschlossene Psychiatrie für sechs Wochen zu unterbringen.
Dieser „Zwangseinweisungsantrag“ der Berufsfeuerwehr vom 28.01.2009 ermangelt vorgeschriebener Form, ist damit nach §§125 ff. BGB i.V.m. §14 Abs. 2 PsychKG nichtig.
Und der „Richter“ Lamberz und das „Landgericht“ Köln bezeichnen bewerten dieses vollinkompetente rechtlich unwirksame Blatt-Papier als gesetzlich vorgesehener „Zwangseinweisungsantrag“!
Berufsfeuerwehr beruft sich selbst in ihrem „Zwangseinweisungsantrag“ auf §14 Abs. 2 PsychKG. Aber im §14 Abs. 2 PsychKG steht ausdrücklich geschrieben „örtliche Ordnungsbehörde“. Berufsfeuerwehr handelt hier wie die klügste cleverste schlauste bravste Schlaumeisterin, das PsychischkrankeGesetz enthalte das Wort „Ordnungsbehörde“ und unsere Firmenbezeichnung enthalte auch das Wort „…ordnungsbehörde“, folglich wir seien genau diese gesetzliche nach §14 Abs. 2 PsychKG „örtliche Ordnungsbehörde“. Ha, Ha, Ha…!
Außerdem die Berufsfeuerwehr musste nach §14 Abs. 2 Satz 2 PsychKG in diesem ihrem eigenen selbständigen „Zwangseinweisungsantrag“ auch darlegen „warum andere Hilfsmaßnahmen nicht ausreichten und eine gerichtliche Entscheidung nicht möglich war“? Sie hat das aber nicht getan, weil sie entweder kein Lust oder keine Intelligenz für eine solche gesetzliche Darlegung verfüge. Die Berufsfeuerwehr hat sogar ihr Schreiben nicht als „ANTRAG AUF UNTERBRINGUNG“ nach §14 Abs. 2 PsychKG genannt.
Berufsfeuerwehr sperrt gerne die Menschen zwangsweise gegen den Willen des Betroffenen in die geschlossene Psychiatrie, aber den daraus ausgehenden Papierkram die Verantwortung wollen sie nicht übernehmen. So kann jeder Fußgänger jeden Menschen in die Psychiatrie weg sperren.
Wenn die Berufsfeuerwehr solche „rechtsstaatliche amtliche“ Aktion durchführt, muss sie dann auch die Mut haben, dafür auch die Verantwortung zu tragen zu übernehmen, dafür gerade zu stehen, nicht aber sich Schakalen weise Feige weise verstecken!
Und wo ist hier „Gefahr im Verzug“ nach §14 Abs. 1 PsychKG? Berufsfeuerwehr und andere „Beamten“ haben meine Wohnung um 06:00 Uhr früh morgens gestürmt, haben meine schlaffende Person aus meiner Wohnung aus meinem Bett rausgeholt, brutal niedergeschlagen und jetzt behaupten die Berufsfeuerwehr und „Beamten“ Psychiatrieärzte Richter und Rechtsanwälte, sein Zustand war hilflos? Wenn diese „Beamten“ nicht meine Wohnung gestürmt hätten, hätte ich einfach weiter geschlafen! Hilflos wäre gewesen, wenn Polizisten meine Person im Winter auf der Straße bewusstlos ohne Kleidung ohne gar nicht gefunden hätten. Das ist Zynismus Menschenverachtend Mongolenverfolgung!
Die Würde des Staatenlosen ist an tastbar. Sie zu erniedrigen und zu verachten ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt!
Die Berufsfeuerwehr hat sein am 28.01.2009 befassten Schreiben nicht als ein ANTRAG bezeichnet, hat keine üblichen aber sehr wichtigen gesetzmäßigen Pflichtworten bei jeder Antragstellung wie „Antrag“, „hiermit wird beantragt…“, „ich stelle einen Antrag…“, „einen Antrag…. gestellt“, „ich bitte um…“ verwendet. Das Wort ANTRAG hat sehr große rechtliche Bedeutung im deutschen Recht und überhaupt in ganzem Jura. Ein Antrag ist die Grundlage für jede juristische oder amtliche Handlung. Die Berufsfeuerwehr hat in dieser „Mitteilung“ vom 28.01.2009 vorsätzlich das Wort „Mitteilung über“ unterlassen, damit sich wichtiger machen und hat das Wort ANTRAG nicht zugefügt, weil es nicht erlaubt ist. Die Berufsfeuerwehr spielt somit wie die Kinder in eine mächtigste alle erlaubte Superheldbehörde, Supermann-Retter der Menschheit…. Die kölnische Berufsfeuerwehr will Gott sein!
Auf meine telefonische Nachfrage hat mir die Berufsfeuerwehr gleiches mitgeteilt, sie habe keinen Antrag auf die Zwangseinweisung meiner Person in die geschlossene Psychiatrie gestellt. Sie habe nur dem Amtsgericht Köln entsprechend mitgeteilt. Sie verfüge keine solche gesetzliche Ermächtigung auf eigenen Berufsfeuerwehrantrag die Bürger oder die Ausländer in die geschlossene Psychiatrie einzuweisen. Sie verfüge keine solchen gesetzlichen Befugnisse. Sie sei für solche dienstliche Tätigkeit nicht zuständig. Sie habe mit diesem ganzen Sachverhalt mit meinem ganzen Leben mit meiner ganzen Einbürgerung gar nicht zu tun. Sie kennen meine Person überhaupt nicht. Sie distanziere sich davon ausdrücklich. Außerdem Herr „Oberstaatsanwalt“ hat den Berufsfeuerwehrsanitätern den amtlichen Hinweis gegeben, meine Person in die geschlossene Psychiatrie einzuliefern. Die Berufsfeuerwehrsanitäter haben diesen Hinweis des „Gesetzeshüters Oberstaatsanwalt“ einfach eifrig erfüllt.
Dann das bedeutet, dass es in der Natur kein solcher „Antrag nach §§ 11, 14 PsychKG NW, 70h FGG auf die Zwangseinweisung meiner Person in die geschlossene Psychiatrie im Wege einstweiliger Anordnung“ existiert. Niemand hat solchen Antrag gestellt. Aus welchem Grund auf wessen Antrag dann das Amtsgericht Köln „im Wege einstweiliger Anordnung nach §§ 11, 14 PsychKG NW, 70h FGG“ meine Person in der geschlossenen Psychiatrie zwangsweise eingewiesen hat? Aus welchem Grund auf wessen Antrag das Amtsgericht Köln überhaupt dieses Unterbringungsverfahren eröffnet hat? Wer solchen Antrag gestellt hat? Wie das Amtsgericht Köln seine einstweilige Anordnung erlassen hat, wenn keiner das Gericht beauftragt hat? Ohne einen entsprechenden gesetzlichen Antrag durfte das Amtsgericht Köln keine einstweilige Anordnung erlassen! Und warum das Amtsgericht Köln dieses Unterbringungsverfahren bis heute noch nicht eingestellt noch nicht geschlossen hat, wenn es kein Eröffnungsantrag vorliegt? Kein Antrag ist kein Verfahren!
Der „Antragsteller“ die kölnische Berufsfeuerwehr hat nach Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung und §12 OBG NRW sehr breites Feld der Gefahrenabwehraufgaben, aber nirgendwo steht es ausdrücklich drin erwähnt, dass sie ermächtigt ist, die Zwangseinweisungsanträge nach §§ 11, 12, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 15 Satz 2 Ziff. 4, §26 PsychKG NW, §1 und §14 ff. OBG NRW, §39 VwVfG NRW, §§ 70h Abs. 1, 70 Abs. 3 Satz 2 FGG gegen die verdächtigten psychisch erkrankten Menschen gegen ihren Willen vor dem Amtsgericht oder Vormundschaftsgericht zu stellen, zu beantragen. Die Berufsfeuerwehr muss nach ihrem Gesetz solche verdächtigte Personen zum Psychiatrienotarzt nur einliefern, dort diese Person dem ärztlichen Notarztpersonal der psychiatrischen Klinik übergeben, das zuständige Gericht und den Betreuer oder die zuständige örtliche Ordnungsbehörde, wenn es keine Betreuung gibt, nach §14 Abs. 2 Satz 1 PsychKG NW, §41 VwVfG NRW informieren und das war’s! Genau so hat die Berufsfeuerwehr am 28.01.2009 gehandelt, außer ihrer ordnungsgemäßeren „Pflichtmitteilung“ nach §14 Abs. 2 Satz 1 PsychKG NW an das Amt für öffentliche Ordnung, weil meine Person keinen Betreuer hatte und hat.
Amtsgericht Köln und Landgericht Köln missbrauchen diese gewöhnliche nach §14 Abs. 2 Satz 1 PsychKG NW, §41 VwVfG NRW „Pflichtmittelung“ der Berufsfeuerwehr und bezeichnen sie rechtswidrig missbräuchlich oder voll inkompetent als ein notwendiger „Zwangseinweisungsantrag“ für die Eröffnung dieses Unterbringungsverfahrens 175 a XIV 61.539/L „im Wege einstweiliger Anordnung nach §§ 11, 14 PsychKG NW, §§ 70h Abs. 1, 70 Abs. 3 Satz 2 FGG“.
Aus welchem überhaupt Grund die Berufsfeuerwehr Köln ihre Firma als eine „Sonderordnungsbehörde“ benennt? Wer hat der Berufsfeuerwehr diese Bezeichnung „Sonderordnungsbehörde“ verliehen? Würden sie bitte es überprüfen und sie werden feststellen, dass die Berufsfeuerwehr keine „Sonderordnungsbehörde“ ist. Das ist Amtsanmaßung nach §132 StGB.
Würden sie bitte den Oberbürgermeister Köln verpflichten, dem Oberlandesgericht Köln die Akten zur Überprüfung vorlegen. Es muss seit Eintritt des Ordnungsbehördengesetzes und PsychKG NW in Kraft eine amtliche Entscheidung des Oberbürgermeisters der Stadt Köln über die Benennung der Berufsfeuerwehr als eine „Sonderordnungsbehörde“ und die Übertragung der Berufsfeuerwehr der Befugnissen die Menschen auf eigene selbständige Zwangseinweisungsanträge in die geschlossene psychiatrische Anstalt zwangsweise gegen den Willen des Betroffenen von Amts wegen sofort zu unterbringen.
Sie werden feststellen, es gibt nicht solche amtliche Entscheidung!
Und wenn die Berufsfeuerwehr Köln ihre Firmenbezeichnung „Sonderordnungsbehörde“ aus dem §12 OB NW ableitet, dann würden sie bitte es rechtlich definieren, was ist das eine „Sonderordnungsbehörde“? Ob diese rechtliche Bedeutung Firmenbezeichnung „Sonderordnungsbehörde“ es erlaubt, die Menschen in die geschlossene Psychiatrie zwangsweise gegen den Willen des Betroffenen erwidern dem Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz und dem §14 PsychKG NW auf eigenen selbständigen Antrag im Wege einstweiliger Anordnung von Amts wegen sofort zu unterbringen?
Im Bauwesen, Schiffwesen, Fischerei, Epidemiologie Bekämpfung gibt es auch „Sonderordnungsbehörden“. Z.B. Kammerjäger Rattenbekämpfung sind auch eine „Sonderordnungsbehörde“. Diese Firmen enthalten in ihrer Bezeichnung auch das Wort „…ordnungsbehörde“. Sie dürfen dann auch wie Berufsfeuerwehr die Menschen in die geschlossene Psychiatrie zwangsweise gegen den Willen des Betroffenen erwidern dem Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz und dem §14 PsychKG NW auf eigenen selbständigen Antrag im Wege einstweiliger Anordnung von Amts wegen sofort zu unterbringen?
Berufsfeuerwehr ist überhaupt keine Verwaltungsbehörde im Sinne des §1 VwVfG NRW. Es ist eine private Firma, die unmittelbar zusammen mit dem Staat arbeitet, der vom Staat die bestimmten Befugnissen nur für ihr Gebiet übertragen wurden. Aber der Staat hat der Berufsfeuerwehr diese Zwangseinweisungsantragstellung von Amts wegen nicht übertragen, weil es nur eine private Firma und keine Verwaltungsbehörde ist.
Und der Oberbürgermeister der Stadt Köln hat bis heute noch keine Stellungnahme abgegeben, schweigt beharrlich!
Dieses am 28.01.2009 von der Berufsfeuerwehr befasste und als „Sofortige Unterbringung ohne vorherige gerichtliche Entscheidung“ bezeichnete Schreiben ist auch nach §43 VwVfG NRW als ein Antrag auf die Zwangseinweisung meiner Person in die Psychiatrie unwirksam, weil die Berufsfeuerwehr ihn dem Amt für öffentliche Ordnung gar nicht bekannt gegeben hat. Der „Antragsteller“ die Berufsfeuerwehr musste auch dem Amt für öffentliche Ordnung eine solche gesetzliche „Pflichtmitteilung“ nach §43 VwVfG NRW ordnungsgemäß zustellen, aber sie hatten das bis heute noch nicht getan, deshalb Amt für öffentliche Ordnung hatte in diesem ganzen Sachverhalt „keine Ahnung“.
Es bestand darüber hinaus in meiner gestürmten Wohnung vorher und nachher keinerlei öffentlicher Notstand! Es lief in meiner Wohnung kein Brandfeuer, keine Naturkatastrophe, keine außergewöhnliche Ereignisse. Alle Teilnehmer 15-bewaffneten mit Laser-Maschinengewehren „Polizisten“ und Herr „Oberstaatsanwalt“ befanden sich in meiner Wohnung. Alles ist nur in meiner 38m ² Wohnung geschehen. Meine Person wurde einfach so in die geschlossene Psychiatrie von Berufsfeuermännern auf Hinweis der Staatsanwaltschaft Köln und Staatsschutzpolizei Köln eingewiesen.
In dem Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24. November 1992 steht es auch nirgendwo drin, dass sie ermächtigt ist, die Zwangseinweisungsanträge gegen die verdächtigten psychisch erkrankten Menschen vor dem Amtsgericht oder Vormundschaftsgericht nach §§ 11, 12, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 15 Satz 2 Ziff. 4, §26 PsychKG NW, §1 und §14 ff. OBG NRW, §39 VwVfG NRW, §§ 70h Abs. 1, 70 Abs. 3 Satz 2 FGG zu beantragen zu stellen.
Im §2 Abs. 1 Satz 2 und 3 RettG NRW geht es nur um die Beförderung des Patienten ins ein entsprechendes Krankenhaus, aber nicht um eigene selbständige Beantragung Antragstellung auf die sofortige zwangsweise gegen den Willen des Betroffenen von Amts wegen Unterbringung des Patienten im Wege einstweiliger Anordnung in die geschlossene psychiatrische Klinik.
Die Richter am Amtsgericht Köln, am Landgericht Köln, am Oberlandesgericht Köln sind ratlos. Sie meiden gewaltig die gerichtliche Klärung dieser äußerst wichtigen Verfahrensfrage, geben sie mir keinen Termin auf eine mündliche Verhandlung, geben sie mir keinerlei Kopie von diesem vermeintlichen Zwangseinweisungsantrag des Amts für öffentliche Ordnung für meine Person, geben sie mir keine Aktenansicht. Die Richter verstecken sie sich vor mir, weil sie sich für ihre fehlenden Kenntnisse schämen. Sie sind Fachleute in der Unterbringungsangelegenheiten, nicht aber im Verwaltungsrecht, nicht im Staatsrecht, nicht im Öffentlichen Recht.
Im Land Nordrhein-Westfalen wie auch im ganzen „rechtstaatlichen“ Deutschland existieren keine Unterbringungsverfahrensgesetze, die diese Rechtsfrage gesetzlich regeln sollten. Das ganze deutsche Unterbringungsrecht, die Bedeutung „prozessunfähig verhandlungsunfähig Betreuung Entmündigung Vormundschaftsgericht“ entsprechen nicht dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, sind überhaupt konventionswidrig!
Die deutschen Beamten, die Garanten der demokratischen Grundordnung: Stadtdirektor Guido Kahlen für den Dezernat I - Allgemeine Verwaltung, Ordnung und Recht des Oberbürgermeisters der Stadt Köln und seine Amt für öffentliche Ordnung und Rechts- und Versicherungsamt, Ausschuss für Anregungen und Beschwerden bei dem Rat der Stadt Köln und selbst Berufsfeuerwehr Köln lehnen diesen meinen Antrag bis heute nicht ab und erteilen mir gleichzeitig bis heute überhaupt keinerlei Antwort, schweigen beharrlich, verbahnen sie mich aus dem Dienstzimmer, haben auf mir das Hausverbot aufgehängt.
Rechtsanwaltskammer Köln alle kölnischen Rechtsanwälte sind auch ratlos, können keine eindeutige Meinung bilden, legen diese Rechtfrage unterschiedlich aus. Sonderordnungsbehörde bedeute, sie dürfen alles machen, oder doch nicht alles?
Die Staatsanwälte haben nur eine gemeinsame verachtende Meinung, JA! Gut! Richtig! Alle Bürger und Ausländer muss man in der geschlossenen Psychiatrie weg sperren, dann hätten wir keinerlei Kriminalität und unsere Ruhe!
Jeder deutscher Bürger, dem ich diese Frage Neugier weise stelle, antworten alle gleiche verachtende Antwort, sei es für Irren nicht egal, wer sie in die Psychiatrie einliefert. Für Idioten solle es vollkommen egal sein und zeigen sie weiter keinerlei Interesse an diesem Rechtsproblem. Die deutschen Bürger demonstrieren damit ihren deutschvolkstümlichen genetischen Hass gegenüber solchen ihren Mitmenschen. Genau mit solcher Ignoranz Verachtung hat das deutsche Volk im Dritten Reich zwei Millionen geistig behinderte psychisch kranke umgebracht.
Dieser „Richter“ Lamberz sperrt zusammen mit dem Direktor der Berufsfeuerwehr Köln Stephan Neuhoff verbrecherisch verabredet auf scheinbaren „Zwangseinweisungsantrag“ der Berufsfeuerwehr Köln die Bürger massenweise in die geschlossene Psychiatrie. Beim Amtsgericht Köln und in ganzem Land Nordrhein-Westfalen werden die Menschen nur von Berufsfeuerwehrmännern massenweise in die geschlossene Psychiatrie ohne einen entsprechenden Zwangseinweisungsantrag des Ordnungsamtes eingewiesen und keiner verhindert das. Die Betroffenen haben Angst gegen dieses massenhafte Unrecht gegen diesen verbrecherischen Missbrauch der Psychiatrie zu Gunsten des Staates zu protestieren, gerichtliche Rechtsstreite zu führen…. Dies ist ein Fall für meine künftige Verfassungsbeschwerde.
Der Leiter des Amts für öffentliche Ordnung, Stadt Köln, Robert Kilp schweigt beharrlich und verhindert verbrecherisch nicht dieses ganze Unrecht. Er hat ein Teil seiner Arbeit ein Teil seiner gesetzlichen Befugnisse der Berufsfeuerwehr einfach stillschweigend übertragen abgegeben, damit selbst weniger arbeiten, damit auf sich keine irgendwelche Verantwortung für die möglichen rechtwidrigen Zwangseinweisungen in die geschlossene Psychiatrie übernehmen, wie es jetzt mit mir geschehen ist.
Ärztliche Direktorin der Rheinischen Kliniken Köln, Wilhelm-Griesinger-Straße 23, 51109 Köln, Frau Prof. Dr. med. Gouzoulis-Mayfrank freut sich für dieses ganze Unrecht und verhindert es nicht, weil ihre Poliklinik für jeden solchen „eingewiesenen“ Patienten die Gelder vom Staat und von den Krankenkassen kassiert, weil sie damit für ihre Ärzte und Krankenpersonal ein Arbeitsfeld schafft.
Ärztliche Direktorin Gouzoulis-Mayfrank muss bei jeder Zwangseinweisung jedes Patienten, der noch keinen Betreuer hat, binnen 48 Stunden eine Kopie des Zwangseinweisungsantrages des Amts für öffentliche Ordnung, Stadt Köln abverlangen, in dem das Amt für öffentliche Ordnung nach §§ 11, 12, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 15 Satz 2 Ziff. 4, §26 Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG NW) gesetzlich verpflichtet, für die ohne Betreuer Patienten einen solchen Zwangseinweisungsantrag zu stellen und ihn zu begründen.
Diese Kopie des Zwangseinweisungsantrages mit der ausführlichen Antragsbegründetheit des Amts für öffentliche Ordnung muss die ärztliche Direktorin Gouzoulis-Mayfrank binnen 48 Stunden unbedingt erhalten und zu den ärztlichen Akten beilegen. Dieser Antrag und insbesondere seine Begründetheit gilt für die Psychiatrieärzte als eine gesetzliche Grundlage, ist äußerst wichtige Information für die weitere psychiatrische Behandlung.
Ohne solchen begründeten Antrag des Amts für öffentliche Ordnung, Stadt Köln muss die ärztliche Direktorin Gouzoulis-Mayfrank jeden solchen ohne Betreuer Patienten aus der geschlossenen Abteilung sofort entlassen oder beurlauben! Ohne solchen begründeten Antrag des Amts für öffentliche Ordnung ist jede stattgefundene für die Personen ohne einen Betreuer Zwangseinweisung rechtswidrig nichtrechtmäßig unwirksam. Jegliches daraus erstellte von Psychiatrieärzten ärztliche Gesundheitszeugnis oder psychiatrische Gutachten ohne den begründeten Antrag des Ordnungsamts ist rechtswidrig nichtrechtsmäßig unwirksam.
Ärztliche Direktorin Gouzoulis-Mayfrank begünstigt somit seit Jahren zusammen mit dem „Richter“ Lamberz dieser ganzen verbrecherischen Freiheitsberaubung, erstellt sie somit seit Jahren massenweise verfälschte unwahr hafte unwirksame ärztliche Gesundheitszeugnisse psychiatrische Gutachten!
Polizeipräsident der Stadt Köln Klaus Steffenhagen freut sich seit Jahren für dieses ganze Unrecht und verhindert es nicht, weil die Polizisten jeden solchen schon ein mal in der geschlossenen Psychiatrie eingewiesenen „Täter“ immer wieder ganz leicht ohne Zweifeln und Komplikationen in die geschlossene Psychiatrie zwangsweise unterbringen dürfen, müssen sie dabei keinerlei strafrechtliche Ermittlungen Papierkram durchführen, sich keinerlei „rechtliche“ Verfahrensmühe geben…. Die Polizisten werden von diesem Unrecht nur entlastet, davon profitieren.
Leitender Oberstaatsanwalt für die Stadt Köln Heiko Manteuffel freut sich seit Jahren für dieses ganze Unrecht und verhindert es nicht, weil seine Staatsanwälte davon einfach weniger „Probleme“ hätten, auch profitieren davon.
Präsident der Rechtsanwaltskammer Köln, Hr. Dr. Hubert van Bühren freut sich seit Jahren für dieses ganze Unrecht und verhindert es nicht, weil seine Rechtsanwälte davon einfach mehr Lohn kriegen, auch profitieren davon. Mehr Unterbringungsverfahren bedeuten mehr Gewinn mehr Einkommen! Die Gerichte, Staatsanwälte, Psychiatrieärzte, Behörden, Ämter in der Stadt Köln üben seit Jahren totales Unrecht zweite Psychisch kranke-, Geistig behinderten Vernichtung Euthanasie Aktion-T4 aus und die kölnischen „Rechtsanwälte“ halten ihre „rechtsanwaltischen“ Augen und Ohren zu, lassen dieses NAZI-Unrecht weiter florieren, unternehmen dagegen gar nichts!
Würden sie bitte mir eine schriftliche Bestätigung des Eingangs meines dieses Antrages geben.
Wenn das Oberlandesgericht Köln diesen meinen Antrag ablehnt, muss es einen entsprechenden verfassungsmäßigen richterlichen Beschluss erlassen. Die Gerichte sind nach Art. 97 Grundgesetz verpflichtet, auf jeden gestellten Antrag richterlich schriftlich zu reagieren.
Sehr geehrte Landtagsabgeordnete am Landtag NRW würden sie bitte diesen meinen Antrag auf ihre parlamentarische Kontrolle aufnehmen und das Oberlandesgericht Köln verpflichten, auf meinen diesen Antrag nach Art. 97 Grundgesetz richterlich unbedingt schriftlich abzureagieren.
Würden sie bitte mir die deutsche Staatsangehörigkeit geben! Würden sie bitte mir das deutsche Wahlrecht, das deutsche Stimmrecht, das deutsche Mitbestimmungsrecht, das deutsche politische Teilhaberecht geben! Ich habe alle Voraussetzungen für die Einbürgerung noch seit 2002 erfüllt! Ich will den Bundestag wählen! Ich will das Recht auf das deutsche Wahlrecht Stimmrecht Mitbestimmungsrecht Teilhaberecht haben! Ich werde meine staatenlosen Einbürgerungsanträge bis zum Jahr 2062 ununterbrochen stellen! Das ist mein heiliger Kampf um das Wahlrecht um das Stimmrecht!
Paul Wolf
Staatenloser Mitbürger