164 BVerfG Beweis
Bundesverfassungsgericht 05. September 2009 n. Chr.
Postfach 1771
76006 Karlsruhe
Aktenzeichen: 2 BvR 1225/09
Beschwerdeführer: Paul Wolf
Horststr.6
51063 Köln
Staatenloser Einbürgerungsbewerber (kein Ausländer)
Staatenlosenreiseausweis: ZOC4PYNT3
Anerkannter Asylberechtigter seit 1997
Niederlassungserlaubnis
Mongolische schlitzäugige Volkszugehörigkeit
Katholik
Bitterarmer Langzeit-1-EURO-JOBber
Beschwerdegegner: Der verachtende Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen 19 A 1275/07 vom 22. April 2009 (Erhalten 29.04.2009) über die Verwerfung meines Berufungszulassungsantrages und über die Ablehnung meines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren, Antrag auf Zulassung zur Berufung gegen:
- Urteil des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 28.03.2007
- Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 15.12.2006
- Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 03.01.2006
- Verbindungsbeschluss 10 K 2033/05 / 10 K 4806/05 des Verwaltungsgerichts Köln vom 03.01.2006 über das Verbinden der gerichtlichen Verfahren 10 K 2033/05 und 10 K 4806/05 zur gemeinsamen Entscheidung
- Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 19 E 38/06 / 10 K 2033/05 vom 28.08.2006
- Antrag der Einbürgerungsbehörde Köln vom 13.02.2006 vor dem Amtsgericht Köln auf die Eröffnung gegen meine Person eines Betreuungsverfahrens
- Betreuungsverfahren des Amtsgerichts Köln 52 XVII W 272 vom 20.02.2006
- Beschluss des Landgerichts Köln 1 T 129/06 / 52 XVII W 272 vom 07.04.2006
- Beschluss des Oberlandesgerichts Köln 16 Wx 90/06 / 1 T 129/06 LG Köln / 52 XVII W 272 AG Köln vom 05.05.2006
- Psychiatrische Stellungnahme vom 25.05.2006 des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Hans-Martin Schuchardt
und
gegen den §8 Abs. 1 Nr. 4 StAG und gegen den §10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG
und
gegen den widerlichen deutschen Anwaltszwang, gegen den Vertretungszwang, gegen den Bevollmächtigten zwang, gegen die Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m. §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband
und
gegen den neu eingeführten §67 Abs. 4 VwGO
Zusätzliche Beweise
zu meiner eingereichten am 23. Mai 2009 staatenloser Verfassungsbeschwerde gegen den verachtenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen 19 A 1275/07 vom 22. April 2009 (Erhalten 29.04.2009) über die Verwerfung meines Berufungszulassungsantrages und über die Ablehnung meines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren, Antrag auf Zulassung zur Berufung gegen:
- Urteil des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 28.03.2007
- Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 15.12.2006
- Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 03.01.2006
- Verbindungsbeschluss 10 K 2033/05 / 10 K 4806/05 des Verwaltungsgerichts Köln vom 03.01.2006 über das Verbinden der gerichtlichen Verfahren 10 K 2033/05 und 10 K 4806/05 zur gemeinsamen Entscheidung
- Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 19 E 38/06 / 10 K 2033/05 vom 28.08.2006
- Antrag der Einbürgerungsbehörde Köln vom 13.02.2006 vor dem Amtsgericht Köln auf die Eröffnung gegen meine Person eines Betreuungsverfahrens
- Betreuungsverfahren des Amtsgerichts Köln 52 XVII W 272 vom 20.02.2006
- Beschluss des Landgerichts Köln 1 T 129/06 / 52 XVII W 272 vom 07.04.2006
- Beschluss des Oberlandesgerichts Köln 16 Wx 90/06 / 1 T 129/06 LG Köln / 52 XVII W 272 AG Köln vom 05.05.2006
- Psychiatrische Stellungnahme vom 25.05.2006 des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Hans-Martin Schuchardt
und
gegen den §8 Abs. 1 Nr. 4 StAG und gegen den §10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG
und
gegen den widerlichen deutschen Anwaltszwang, gegen den Vertretungszwang, gegen den Bevollmächtigten zwang, gegen die Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m. §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband
und
gegen den neu eingeführten §67 Abs. 4 VwGO
gemäß Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 das Recht auf ein faires und zügiges Verfahren und nach Artikeln 19 Abs. 4, 20, 93 Abs. 1 Nr. 4a des Grundgesetzes i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90, 92, 93 Abs. 3, 93a Abs. 2, 95 Abs. 3 BVerfGG
Sehr geehrte Damen und Herren,
als noch ein Beweis des Missbrauchs des Anwaltszwanges lege ich Ihnen den Beschluss des OLG Köln 16 Wx 33/09 vom 20.07.2009 vor. Dieses Unterbringungsverfahren ist in Wirklichkeit eine Fortsetzung meiner Einbürgerungsklage. Rechtsanwälte werden mich uns Ausländer Staatenlose Geistigbehinderte Psychischkranke niemals richtig ehrlich verteidigen unterstützen!
Obwohl der Staat mir selbst diese beiden kostenlosen Rechtsanwälte gewährt hat, machen sie aber absichtlich gar nicht, damit ich in diesem Prozess nicht gewonnen hätte! Keiner deutscher Rechtsanwalt und überhaupt kein Deutscher will uns bitterarme ungesunde alte Ausländer auf dem deutschen Boden haben!
Sie zwingen uns einen Rechtsanwalt zu haben, aber was diese Rechtsanwälte machen! Diese Rechtsanwälte pfeifen auf uns demonstrativ! Was soll ich jetzt machen! Dieser Anwaltszwang schließt meinen Weg aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz zu!
Die Würde des Staatenlosen ist an tastbar. Sie zu erniedrigen und zu verachten ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt!
Das Verwaltungsgericht Köln hat gerade meine zwei nächste Klagen gegen die Untätigkeit der Einbürgerungsbehörde Köln 10 K 3069/09 und gegen die Untätigkeit der Bezirksregierung Köln 10 K 3539/09 (siehe Anlage) wieder auf Grund dieses Beschlusses 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 automatisch abgelehnt!
Das Gericht hat meine neue Beweise Gründe gar nicht geprüft, hat das neue BehindertenÜbereinkommen von UNO gar nicht angewendet! Dieser Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 hat mein Leben völlig ruiniert!
Gleiche Beschwerde vor dem OVG NRW einzulegen, ist sinnlos, weil das Verwaltungsgericht Köln beruft sich auf den rechtskräftigen Beschluss des OVG NRW 19 A 1276/07 vom 22.04.2009 und ich habe weiter keinen Rechtsanwalt!
Ich bin staatenlos! Staatenlose müssen nach §8 Abs. 2 StAG automatisch unabhängig ihres Gesundheitszustandes eingebürgert werden! Ob ein Staatenloser einen Betreuer hätte oder nicht, spielt es gar keine Rolle. Er bleibt immer staatenlos! Er muss eingebürgert werden!
Betreuung
Das Verwaltungsgericht Köln fordert, für meine unzurechnungsfähige Person eine Betreuung einzurichten. Mein Betreuer solle für mich einen neuen Einbürgerungsantrag stellen, dann werde meine unzurechnungsfähige Person vielleicht doch eingebürgert.
Gemäß dem neuen Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Artikel 12 Gleiche Anerkennung vor dem Recht darf das Verwaltungsgericht Köln für meine unzurechnungsfähige Person keine Betreuung abverlangen und einrichten. Durch solche Betreuung würden meine Rechte von mir entzogen. Solche Betreuung wird konventionswidrig! Ich bin gemäß diesem Übereinkommen als ein Rechtssubjekt anerkannt! Ich darf meinen Einbürgerungsantrag und meine Klage selbst einlegen und durchführen!
Artikel 12 Gleiche Anerkennung vor dem Recht
(1) Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden.
(2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.
(3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.
(4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zu allen die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen geeignete und wirksame Sicherungen vorgesehen werden, um Missbräuche zu verhindern. Diese Sicherungen müssen gewährleisten, dass bei den Maßnahmen betreffend die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit die Rechte, der Wille und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet werden, es nicht zu Interessenkonflikten und missbräuchlicher Einflussnahme kommt, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und auf die Umstände der Person zugeschnitten sind, dass sie von möglichst kurzer Dauer sind und dass sie einer regelmäßigen Überprüfung durch eine zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder gerichtliche Stelle unterliegen. Die Sicherungen müssen im Hinblick auf das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen die Rechte und Interessen der Person berühren, verhältnismäßig sein.
Dieser rechtkräftige faschistische Beschluss 10 K 2033/05 vom 03. Januar 2006 und Urteil 10 K 2033/05 und diese Bedeutungen aus ihrem deutschen „Recht“ Geschäftsunfähigkeit Prozessunfähigkeit Rechtsunfähigkeit Handlungsunfähigkeit Betreuung Entmündigung Vormundschaftsgericht aus §§104, 105, 1896 ff. BGB, §16 Abs.1 Ziff.4 VwVfG, §62 VwGO sind schon die Vergangenheit, sind konventionswidrig!
Prozessunfähigkeit wäre in dem Fall gerechtfertigt angemessen angewendet, wenn meine Person wegen meiner psychischen Krankheit seelischen Störung gar nicht in der Lage wäre, dieses ganze Einbürgerungsverfahren zu verstehen mit zu verfolgen, worum es geht. Aber ich verstehe alles und jeder versteht mich, was ich will! Ich habe meine Willenserklärung nach §105 und §133 BGB ganz deutlich abgegeben und ich wiederhole sie seit 8 Jahren unverändert wieder und wieder. Mein Willen Deutscher zu werden, bleibt seit 8 Jahren ungebrochen und voll verständlich! Meine Person braucht damit keinen Betreuer!
Wenn die Behörden und die Gerichte mich nicht verstanden hätten, was Paul Wolf wolle, dann könnten sie begründen, er sei unzurechnungsfähig prozessunfähig, wir verstehen ihn gar nicht, was er überhaupt wolle, deshalb er bräuchte einen Betreuer eine Prozessvertretung, damit sein Willen Begehren, was er von uns wolle, verstehen. Aber jeder versteht mich sofort und ganz deutlich!
Unzurechnungsfähigkeit Prozessunfähigkeit wäre in dem Fall gerechtfertigt angemessen angewendet, wenn dieses Einbürgerungsverfahren ein hochkomplizierter kolossalschwieriger juristischer Fall wäre. In diesem Einbürgerungsverfahren gibt es aber gar nicht zu kompliziertes, damit ihn keiner verstünde, damit ich meine Rechte nicht selbst vertreten könnte. Paul Wolf will den deutschen Pass! Und das war`s! Was gibt es hier nicht zu verständliches, so dass ich das nicht selbst aussagen und nicht selbst beantragen darf, so dass es nur ein Rechtsanwalt-Betreuer für mich aussagen müsste?
Außerdem ich bin selbst ein ausländischer Rechtsanwalt!
Ein Betreuer oder ein Rechtsanwalt oder ein Prozessvertreter bräuchte man nur dann, wenn der Antragsteller oder der Kläger nicht seine Willenserklärung selbst bilden kann, keiner versteht ihn, was er wolle. Einen teuren Rechtsanwalt-Betreuer auf Kosten des Steuerzahlers zu bestellen, damit er für Paul Wolf vor dem Verwaltungsgericht Köln nur aussäge, Paul Wolf wolle deutschen Pass, gebt ihm deutschen Pass, ist reine Steuergeldverschwendung, ist ein Rechtsmissbrauch.
Für meine Person braucht man nach dem Wunsch der Einbürgerungsbehörde Köln nicht einen allgemeinen Betreuer für meine alltäglichen Angelegenheiten sondern einen zugelassenen vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Rechtsanwalt-Betreuer in dem ausländischen Recht und nur für die Durchführung dieses verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreites bestellen, weil er für meine Person nur in der verwaltungsgerichtlichen Einbürgerungsrechtsstreitigkeit bis zum Bundesverwaltungsgericht kämpfen muss.
In diesem Einbürgerungsverfahren wäre solche ungerechtfertigte Bestellung eines Rechtsanwalt-Betreuers nur für eine enge verwaltungsgerichtliche Durchführung einer konkreten Einbürgerungsrechtsstreitigkeit ein reiner Rechtsmissbrauch! Es wäre keine Betreuung im Sinne des Betreuungsrechts, sondern eine Bestellung eines Rechtsanwaltes auf Kosten des Staates! Betreuungsrecht existiert nicht für solche Fälle!
Eine Betreuung braucht man nur dann, wenn die betroffene Person wirklich schwer krank ist. Es bestünde für diese Person eine große gesundheitliche oder Vermögensgefahr, ohne einen Betreuer im Alltag zu Recht zu kommen oder sein Millionenschwerevermögen falsch zu veräußern. Aber die Einbürgerungsbehörde Köln will für meine Person eine rechtsanwältische Betreuung nur mit einem Ziel einrichten, damit der Rechtsanwalt-Betreuer für mich einen Einbürgerungsantrag erneut gestellt und gesagt hätte, gebt dem Paul Wolf deutschen Pass! Nur für solche Verwaltungsangelegenheit Verwaltungsaufgabe fordert die Einbürgerungsbehörde Köln für meine Person einen Rechtsanwalt-Betreuer auf Kosten des Staates!
Und ein Rechtsanwalt-Betreuer kostet für den Steuerzahler in drei Mal teurer als ein gewöhnlicher Nichtjurist-Betreuer.
Und wenn mein schon vom Rechtsanwalt-Betreuer gestellter 18-Einbürgerungsantrag auch abgelehnt wird, stelle ich durch ihn meinen 19-Einbürgerungsantrag, den dieser Rechtsanwalt-Betreuer bis zum Bundesverwaltungsgericht wieder führen muss. Ich habe immer das Recht, meine Einbürgerungsanträge so lange und so viel stellen, bis ich nicht eingebürgert werde! Und für meinen Rechtsanwalt-Betreuer ist es noch egaler, weil er dafür gutes sicheres Geld kassiert.
Ihr „Rechtsstaat“ stellt mir zur Verfügung für diese ganze Idiotie das staatliche Geld! Noch preisgünstigerer und einfacher wäre aber mir die deutsche Staatsangehörigkeit zu verliehen!
Und wenn mein Rechtsanwalt-Betreuer für mich gar keinen Einbürgerungsantrag stellen wird, wird für mich keine verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten oder äußerst vernachlässig wie diese beiden vom Staat beauftragten Rechtsanwälte Krüger und Issel führen, was dann denn in solchem Fall? Und wer die Gerichtkosten jedes Mal übernehmen wird? Ich habe schon die Schulden 75.000 EURO nur die gerichtlichen Kosten!
Und wenn mir eine Betreuung doch eingerichtet wird, bleibt mein Einbürgerungsverfahren auf Grund der tausend „Strafermittlungen“ nach §12a Abs. 3 StAG trotzdem als ausgesetzt. Mein Betreuer wird auf diese Aussetzung meines Einbürgerungsantrages nach §12a Abs. 3 StAG und auf die laufenden tausend „Strafermittlungen“ gar nicht beeinflussen können! Die Einbürgerungsbehörde Köln die Ermittlungsbehörden die Staatsanwaltschaft werden auf meinen Betreuer genauso demonstrativ drauf pfeifen, wie auf mich 8-jahre lang und werden gegen mich neue weitere Strafermittlungen eröffnen. Und ich gehe zu keiner dieser strafrechtlichen Vernehmung, weil ich mein Aussageverweigerungsrecht nach §136 StPO gebraucht machen werde. Dann bleibt dieses Einbürgerungsverfahren auch mit meinem Anwalt-Betreuer in der Sackgasse weiter.
Das ist alles nach dem hirnlosen Wunsch der Einbürgerungsbehörde Köln ein Rechtsmissbrauch auf Kosten des Steuerzählers!
Geben sie bitte mir erst die deutsche Staatsangehörigkeit, danach gehe ich selbst zum Vormundschaftsgericht Köln und beantrage ich selbst für mich eine lebenslängliche Betreuung, lasse ich selbst für mich eine lebenslängliche Betreuung einzurichten, ist kein Problem. Ich werde es sowieso machen müssen, damit mir Arbeitsunfähigkeitsrente lebenslänglich bekommen.
Am 23. September 2009 lege ich vor dem Verwaltungsgericht Köln meine nächsten zwei Klagen gegen die Untätigkeit der Einbürgerungsbehörde Köln und gegen die Untätigkeit der Bezirksregierung Köln erneut ein. Jetzt werde ich keine mehr Beschwerden vor dem OVG NRW Münster einlegen. Nach jeder Rechtskräftigkeit werde ich meine nächste Klage erneut einlegen. Und so bis zum Jahr 2062 ununterbrochen.
Würden Sie bitte mir die deutsche Staatsangehörigkeit geben! Würden Sie bitte mir das deutsche Wahlrecht, das deutsche Stimmrecht, das deutsche Mitbestimmungsrecht, das deutsche politische Teilhaberecht geben! Ich habe alle Voraussetzungen für die Einbürgerung noch seit 2002 erfüllt! Ich will den Bundestag wählen! Ich will das Recht auf das deutsche Wahlrecht Stimmrecht Mitbestimmungsrecht Teilhaberecht haben! Ich werde meine staatenlosen Einbürgerungsanträge bis zum Jahr 2062 ununterbrochen stellen! Das ist mein heiliger Kampf um das Wahlrecht um das Stimmrecht!
Paul Wolf
Staatenloser Mitbürger
Anlage: