164 BVerfG Beweis

Bundesverfassungsgericht                                                    05. September 2009 n. Chr.

Postfach 1771

76006 Karlsruhe

 

Aktenzeichen:            2 BvR 1225/09

 

Beschwerdeführer:  Paul Wolf

Horststr.6

51063 Köln

Staatenloser Einbürgerungsbewerber (kein Ausländer)

Staatenlosenreiseausweis: ZOC4PYNT3

Anerkannter Asylberechtigter seit 1997

Niederlassungserlaubnis

Mongolische schlitzäugige Volkszugehörigkeit

Katholik

Bitterarmer Langzeit-1-EURO-JOBber

http://angelamerkel.on.to/

http://paulwolf.on.to/

 

Beschwerdegegner:  Der verachtende Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen 19 A 1275/07 vom 22. April 2009 (Erhalten 29.04.2009) über die Verwerfung meines Berufungszulassungsantrages und über die Ablehnung meines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren, Antrag auf Zulassung zur Berufung gegen:

-          Urteil des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 28.03.2007

-          Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 15.12.2006

-          Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 03.01.2006

-          Verbindungsbeschluss 10 K 2033/05 / 10 K 4806/05 des Verwaltungsgerichts Köln vom 03.01.2006 über das Verbinden der gerichtlichen Verfahren 10 K 2033/05 und 10 K 4806/05 zur gemeinsamen Entscheidung

-          Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 19 E 38/06 / 10 K 2033/05 vom 28.08.2006

-          Antrag der Einbürgerungsbehörde Köln vom 13.02.2006 vor dem Amtsgericht Köln auf die Eröffnung gegen meine Person eines Betreuungsverfahrens

-          Betreuungsverfahren des Amtsgerichts Köln 52 XVII W 272 vom 20.02.2006

-          Beschluss des Landgerichts Köln 1 T 129/06 / 52 XVII W 272 vom 07.04.2006

-          Beschluss des Oberlandesgerichts Köln 16 Wx 90/06 / 1 T 129/06 LG Köln / 52 XVII W 272 AG Köln vom 05.05.2006

-          Psychiatrische Stellungnahme vom 25.05.2006 des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Hans-Martin Schuchardt

und

gegen den §8 Abs. 1 Nr. 4 StAG und gegen den §10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG

und

gegen den widerlichen deutschen Anwaltszwang, gegen den Vertretungszwang, gegen den Bevollmächtigten zwang, gegen die Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m. §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband

und

gegen den neu eingeführten §67 Abs. 4 VwGO

 

 

Zusätzliche Beweise

zu meiner eingereichten am 23. Mai 2009 staatenloser Verfassungsbeschwerde gegen den verachtenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen 19 A 1275/07 vom 22. April 2009 (Erhalten 29.04.2009) über die Verwerfung meines Berufungszulassungsantrages und über die Ablehnung meines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren, Antrag auf Zulassung zur Berufung gegen:

-          Urteil des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 28.03.2007

-          Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 15.12.2006

-          Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 03.01.2006

-          Verbindungsbeschluss 10 K 2033/05 / 10 K 4806/05 des Verwaltungsgerichts Köln vom 03.01.2006 über das Verbinden der gerichtlichen Verfahren 10 K 2033/05 und 10 K 4806/05 zur gemeinsamen Entscheidung

-          Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 19 E 38/06 / 10 K 2033/05 vom 28.08.2006

-          Antrag der Einbürgerungsbehörde Köln vom 13.02.2006 vor dem Amtsgericht Köln auf die Eröffnung gegen meine Person eines Betreuungsverfahrens

-          Betreuungsverfahren des Amtsgerichts Köln 52 XVII W 272 vom 20.02.2006

-          Beschluss des Landgerichts Köln 1 T 129/06 / 52 XVII W 272 vom 07.04.2006

-          Beschluss des Oberlandesgerichts Köln 16 Wx 90/06 / 1 T 129/06 LG Köln / 52 XVII W 272 AG Köln vom 05.05.2006

-          Psychiatrische Stellungnahme vom 25.05.2006 des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Hans-Martin Schuchardt

und

gegen den §8 Abs. 1 Nr. 4 StAG und gegen den §10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG

und

gegen den widerlichen deutschen Anwaltszwang, gegen den Vertretungszwang, gegen den Bevollmächtigten zwang, gegen die Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m. §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband

und

gegen den neu eingeführten §67 Abs. 4 VwGO

gemäß Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 das Recht auf ein faires und zügiges Verfahren und nach Artikeln 19 Abs. 4, 20, 93 Abs. 1 Nr. 4a des Grundgesetzes i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90, 92, 93 Abs. 3, 93a Abs. 2, 95 Abs. 3 BVerfGG

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

 

 

 

 

 

 

Betreuung

 

Artikel 12 Gleiche Anerkennung vor dem Recht

(1) Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden.

(2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.

(3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.

(4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zu allen die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen geeignete und wirksame Sicherungen vorgesehen werden, um Missbräuche zu verhindern. Diese Sicherungen müssen gewährleisten, dass bei den Maßnahmen betreffend die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit die Rechte, der Wille und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet werden, es nicht zu Interessenkonflikten und missbräuchlicher Einflussnahme kommt, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und auf die Umstände der Person zugeschnitten sind, dass sie von möglichst kurzer Dauer sind und dass sie einer regelmäßigen Überprüfung durch eine zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder gerichtliche Stelle unterliegen. Die Sicherungen müssen im Hinblick auf das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen die Rechte und Interessen der Person berühren, verhältnismäßig sein.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Paul Wolf

Staatenloser Mitbürger

 

Anlage: