Satzung


Satzung des TSV Luthe v. 1922 e. V. 

Präambel 

Personenbezeichnungen in dieser Satzung gelten grundsätzlich jeweils in männlicher und weiblicher Form. Im konkreten Fall ist je nach Geschlecht die entsprechende Personenbezeichnung zu wählen.

I. Allgemeines

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der am 30. Juni 1922 gegründete Verein führt den Namen

"Turn- und Sportverein Luthe von 1922 e. V." 

und hat seinen Sitz in Wunstorf, OT Luthe; er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover eingetragen unter der Nr. VR 110049. Der Verein führt ein Wappen, welches dem Luther Ortswappen entspricht mit der Überschrift TSV Luthe von 1922 e. V. Die Vereinsfarben sind schwarz - grün.

§ 2

Vereinszweck

1) Der Verein bezweckt die Förderung und Pflege des Sports. Er fördert jegliche sportlichen Betätigungen als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und - insbesondere für junge Menschen - als Möglichkeit der Erprobung des Leistungsvermögens. Dabei ermöglicht der Verein seinen Mitgliedern den Freizeit- und Breitensport, fördert aber auch den Leistungssport auf allen Ebenen. Der Verein bezweckt darüber hinaus die Pflege und Förderung der Allgemeinen Jugendarbeit.

2) Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch

§ 3

Grundsätze

1) Der Verein ist parteipolitisch neutral; er vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.

2) Der TSV Luthe verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.

3) Alle Vereinsmitglieder, insbesondere Vorstandsmitglieder, Mitglieder der Spartenleitungen, Übungsleiter sind  verantwortlich dafür, dass Mädchen und Jungen innerhalb des TSV Luthe vor jeglicher Art von Gewalt, besonders sexualisierter Gewalt, bestmöglich geschützt werden.

4) Da viele Sparten ihre Sportart in freier Natur ausüben, beachtet der Verein den Schutz der Umwelt und fördert die umweltgerechte Ausübung der durch die Mitglieder betriebenen Sportarten.

§ 4

Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Satzung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3) Die Mitglieder der Organe des Vereins (§11 Abs. 1) haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Gesamtvorstandes bzw. der Spartenvorstände und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins bzw. der Sparte. Eine Ehrenamtspauschale gem. § 3Nr. 26a EStG kann geleistet werden.

4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen. 

§ 5

Mitgliedschaft in Verbänden und Beteiligungen 

1) Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. und dem Regionssportbund Hannover sowie in allen Fachverbänden seiner Sparten. Er regelt seine Angelegenheiten jeweils im Einklang mit den Satzungen dieser Verbände.

2) Der Verein kann sich an Gesellschaften und Vereinigungen beteiligen und auch solche gründen, die ihn bei der Durchführung der Vereinsziele unterstützen. Die Gemeinnützigkeit darf hierbei nicht gefährdet werden.

§ 6

Gliederung

1) Der Verein gliedert sich in Sparten, die ausschließlich die Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Die Sparten sind rechtlich unselbständig.

2) Die Sparten des Vereins verfügen über eigene Haushaltsmittel, die sich aus einer Mittelzuweisung des Gesamtvereins und zum Teil aus eigenen Spartenbeiträgen, zweckgebundenen Umlagen, sonstigen Einnahmen sowie evtl. Aufnahmegebühren zusammensetzen.

3) Für die Führung der jeweiligen Sparte muss eine Spartenleitung bestehen. Für die Wahlen der Spartenleitung, die Einberufung der Spartenversammlung gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

4) Die Zusammensetzung der Spartenleitung und jede Änderung hierzu sind dem Gesamtvorstand schriftlich oder per Mail mitzuteilen.

II. Mitgliedschaft

§ 7

Voraussetzung und Erwerb für die Mitgliedschaft 

Der Verein besteht aus

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

a) Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme in den Verein erworben.

Hierzu ist ein Antrag auf Mitgliedschaft im Verein, unter Angabe der  im Antragsformular geforderten Daten, schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters oder Vormundes erforderlich. Das neue Vereinsmitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.

b) Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

c) Die Aufnahme als Mitglied in eine Sparte des Vereins erfolgt durch Antrag an die jeweilige Spartenleitung bzw. den Gesamtvorstand des Gesamtvereins.

d) Der Gesamtvorstand des Gesamtvereins ist berechtigt jedoch nicht verpflichtet, auf Antrag der jeweiligen Spartenleitung Aufnahmesperren zu verhängen. 

2) Ehrenmitglieder sind Mitglieder des Vereins, die sich besonders um die Förderung der Belange des Sports innerhalb und/oder außerhalb des Vereins verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Vereinsmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt.

3) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder. Sie sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 8

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1) durch Tod einer natürlichen Person bzw. Erlöschen der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person,

2) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand

des Vereins. Der Austritt ist dabei nur zum Ende eines jeden Jahres bzw. Halbjahres zulässig, wobei die

Kündigung spätestens am 30.06.  bzw. 31.12. des jeweiligen Jahres dem Gesamtvorstand vorliegen muss.

Die Kündigung minderjähriger Mitglieder bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters oder Vormundes.

3) Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:

a) wenn ein Mitglied in grober Weise den satzungsgemäßen Interessen und Zielen des Vereins zuwider handelt,  

b) wenn ein Mitglied durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen wird, weil es trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung seinen Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich des Mitgliedsbeitrages nicht nachgekommen ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand des Vereins auf Antrag. Antragsberechtigt ist jedes Vereinsmitglied.

Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich schriftlich hierzu binnen 14 Tagen nach Zustellung zu äußern.

Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.

Die Entscheidung trifft der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen.

Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied ein Einspruch zu, der binnen 2 Wochen ab

Zustellung des Beschlusses schriftlich an den Ältestenrat zu richten ist. Der Einspruch muss begründet werden.

Der Ältestenrat entscheidet endgültig.

Bei nicht volljährigen Mitgliedern werden die Verfahren erst nach schriftlicher Benachrichtigung eines

gesetzlichen Vertreters oder Vormundes unter Hinweis auf den Ausschluss eingeleitet.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen, insbesondere ausstehende Beitragsverpflichtungen, bleiben davon unberührt.

§ 9

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen, die Ordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

2) Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu unterstützen, sowie nach Kräften an allen Veranstaltungen mitzuwirken.

§ 10

Mitgliedsbeiträge

1) Zur Deckung seiner Kosten erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge und Umlagen, deren Höhe  von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind. Zeitlich, auf längstens 1 Jahr begrenzte Ausnahmeregelungen, können vom Gesamtvorstand  beschlossen werden. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

2) Die Sparten sind berechtigt, zur Deckung spezifischer Kosten nach Beschluss der Spartenversammlung Umlagen und Aufnahmebeiträge zu erheben. Sie sind berechtigt, bei Bedarf von den Spartenmitgliedern jährliche Arbeitsstunden zu verlangen. Nicht erbrachte Arbeitsstunden müssen durch die Leistung eines Geldbetrages abgegolten werden. Die Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden und die Höhe des Geldbetrages pro nicht geleisteter Arbeitsstunde beschließt die Spartenversammlung.

3) Die Vereinsbeiträge, die Spartenbeiträge, Umlagen  und Aufnahmebeiträge werden vom Gesamtvorstand erhoben. Die Mitgliedsbeiträge werden im Regelfall im Lastschriftverfahren erhoben, in Ausnahmefällen aber auch durch Rechnungsgestellung abgerechnet.

4) Der Gesamtvorstand beschließt eine Beitragsordnung, in der der Beitragseinzug und die Verwaltung der Beiträge, Umlagen und Aufnahmebeiträge noch besonders geregelt werden.

III. Gliederung

§ 11

Organe des Vereins

1)Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Gesamtvorstand

c) der Ältestenrat

d) die Spartenversammlungen

e) die Spartenvorstände

f). der Erweiterte Vorstand

2) Die Tätigkeit aller Organmitglieder für den Verein erfolgt ehrenamtlich. Ein Aufwendungsersatz an Organmitglieder darf nur auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 vorgenommen werden.

3) Zur Erledigung der Geschäftsführung und zur Führung einer Geschäftsstelle ist der Gesamtvorstand berechtigt, im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages einzustellen. Die Entscheidung über eine entgeltlich hauptamtliche Beschäftigung von Personen kann nur vom Gesamtvorstand nach Billigung durch den erweiterten Vorstand beschlossen werden. Die vom Gesamtvorstand mit Billigung des erweiterten Vorstandes als hauptamtlich Beschäftigte eingesetzten Personen dürfen keinem Organ des Vereins im Sinne des § 11 angehören. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung des Vereins (§ 11 Abs. 1 Buchst. a) bzw. an der Spartenversammlung (§ 11 Abs. 1 Buchst. d) im Rahmen der Vereinsmitgliedschaft ist jedoch nicht schädlich. Über die erfolgte Einsetzung von hauptamtlich beschäftigten Personen muss die nächste Mitgliederversammlung informiert werden. 

§ 12

Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie findet innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) die Entgegennahme des Berichts des Gesamtvorstandes

b) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

c) die Entlastung und Wahl des Gesamtvorstandes

d) die Wahl des Ältestenrates und der Kassenprüfer

e) die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen

f) die Satzungsänderungen; Einführung von Vereinsordnungen,

g) die Beschlussfassung über Anträge

h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Gesamtvorstandes

i) die Auflösung oder Fusion des Vereins

2) Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand, vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, wobei zwischen der Einberufung und dem Tag der Mitgliederversammlung mindestens 4 Wochen liegen müssen. Der Einladung zur Mitgliederversammlung ist eine Tagesordnung beizufügen, die im Original vom 1. Vorsitzenden oder bei Verhinderung von dessen Stellvertreter unterschrieben sein muss. Einladung und Tagesordnung können den Mitgliedern auch mittels der vereinseigenen Zeitschrift bekannt gegeben werden. Für die Fristenberechnung gelten die Bestimmungen des BGB. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. 

3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins ist. Für die Einladung gelten die gleichen Bedingungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

4) Anträge der Mitglieder auf Ergänzung bzw. Erweiterung  der Tagesordnung müssen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen.

Der Versammlungsleiter hat die von den Mitgliedern beantragten  Ergänzungen bzw. Erweiterungen der Tagesordnung der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Über die Aufnahme dieser Anträge in die Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Gesamtvorstandes als Versammlungsleiter, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet. Protokollführer ist der Schriftführer des Gesamtvorstandes. Bei dessen Verhinderung kann der Gesamtvorstand einen Protokollführer bestimmen, der nicht Mitglied des Gesamtvorstandes sein muss.

6) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Hinsichtlich des Stimmrechtes wird auf § 18 verwiesen.

7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer im Original unterzeichnet, und von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden muss. Das Protokoll kann  den Mitgliedern auch vor der Mitgliederversammlung in der vereinseigenen Zeitschrift oder anderen Publikationen bekanntgegeben werden.

 

§ 13

Gesamtvorstand

1) Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Gesamtvorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, die Tätigkeit der Sparten und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der 1. Vorsitzende und im Verhinderungsfalle einer seiner Stellvertreter ist berechtigt, an den Sitzungen der Spartenvorstände und den Veranstaltungen der Sparten teilzunehmen.

2) Der Gesamtvorstand beschließt bis spätestens zum Ablauf des 2. Monats des neuen Geschäftsjahres den Haushaltsplan.

3) Der Gesamtvorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.

4) Der Gesamtvorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.

5) Der Gesamtvorstand kann auf Grundlage des § 11 Abs. 3 die Einstellung von hauptamtlich beschäftigten Personen beschließen.

6) Der Vorsitzende lädt mit 8-tägiger Frist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu Vorstandssitzungen ein. Unter Angabe von Gründen kann in Eilfällen mit kürzerer Frist geladen werden.

7) Der Gesamtvorstand besteht aus:

8) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind,

9) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je 2 der in Abs. 8 genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

10) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsposten gem. § 26 BGB in einer Person ist unzulässig.

11) Die Aufgabe der Beisitzer ist es, die Arbeit des 1. Vorsitzenden und seiner Stellvertreter, dem Schriftführer und Schatzmeister entsprechend dem Bedarf unterstützend zu begleiten, um so Erfahrung für die Vorstandsarbeit zu sammeln. 

12) Die Gesamtvorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung turnusmäßig in 2 aufeinanderfolgenden Jahren  jeweils für die Dauer von 2 Jahren wie folgt gewählt:

Im ersten Jahr

Im zweiten Jahr

Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

13) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Gesamtvorstandsmitglied.

14) Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf unter der Voraussetzung des Vorhandenseins von Sportstätten neue Sparten gründen. Ebenso kann er die Auflösung einer Sparte beschließen.

§ 14

Ältestenrat

1) Der Ältestenrat besteht aus 3 Mitgliedern und wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Mitglieder dürfen weder dem Gesamtvorstand noch einer Spartenleitung angehören, und müssen dem Verein  mindestens 7 Jahre angehören.

2) Die Wahl kann als Blockwahl durchgeführt werden.

3) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, gegen Vorstandsbeschlüsse beim Ältestenrat Einspruch einzulegen. Dieser entscheidet nach Rücksprache mit dem Gesamtvorstand über die Rechtmäßigkeit des Einspruchs. In besonderen Fällen kann der Ältestenrat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, zu der mit 14-tägiger Frist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich geladen wird.

§ 15

Spartenversammlung 

1) Die Spartenversammlungen setzen sich aus den Mitgliedern der Sparten zusammen.

2) Die Spartenversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Sie wählt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für 2 Jahre die Spartenleitung.

b) Sie erteilt der Spartenleitung Entlastung

c) Sie wählt für 2 Jahre die Kassenprüfer der Sparte

d)Sie beschließt mit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die Erhebung von Spartenumlagen, die nur für die Bedürfnisse der jeweiligen Sparte verwendet werden dürfen.

e) Die Spartenversammlung beschließt über besondere Ausgaben der Sparte aus erhobenen Umlagen.

f) Wenn eine Spartenversammlung für ihre Mitglieder die Ableistung von Arbeitsstunden beschlossen hat, muss der Beschluss die Anzahl der jährlich zu leistenden Arbeitsstunden sowie die Höhe der Geldleistungen für nicht erbrachte Arbeitsstunden enthalten.

g) Die geplanten Veränderungen von Umlagen einer Sparte sind dem Gesamtvorstand spätestens 8 Wochen vor dem Termin der Spartenversammlung bekannt zu geben.

3) Die Spartenversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr soll spätestens bis 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins durchgeführt werden . Die Einberufung erfolgt durch den Spartenleiter oder dessen Stellvertreter oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Sparte, wobei zwischen der Einberufung und dem Tag der Mitgliederversammlung mindestens 4 Wochen liegen müssen. Ansonsten gelten die Bestimmungen von § 12 Abs.2 dieser Satzung.

4) Der Termin ist dem Gesamtvorstand rechtzeitig schriftlich oder per Mail mit der Tagesordnung mitzuteilen.

§ 16

Spartenleitung 

1) Die Spartenleitung vertritt die Interessen der Sparte gegenüber dem Gesamtvorstand. Sie ist berechtigt an Gesamtvorstandssitzungen teilzunehmen, soweit besondere Angelegenheiten der Sparte betroffen sind. In solch einem Fall ist sie unter Angabe der betroffenen Spartenangelegenheit von der beabsichtigten Sitzung des Gesamtvorstandes in Kenntnis zu setzen. Die Teilnahme an dieser Vorstandssitzung durch die Spartenleitung ist dem Gesamtvorstand schriftlich mitzuteilen.

2) Die Spartenleitung ist berechtigt, laufende Ausgaben der Sparten zu tätigen. Insoweit wird auf § 6 Abs. 2 der Satzung  hingewiesen.

3) Die Spartenleitung soll aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen. Sie kann dabei aus dem Spartenleiter, seinem Vertreter und dem Kassenwart bestehen.

Die Spartenleitung soll analog von § 13 dieser Satzung gewählt werden.

5) Den Sparten wird empfohlen, zur Wahrnehmung der Belange der Kinder und Jugendlichen, einen Jugendwart für die Sparte zu wählen. Bei  der  Wahl des Jugendwartes sind die Bestimmungen des § 18 Buchst A Abs. 3 der Satzung zu beachten. Der Jugendwart ist von den Kindern- und Jugendlichen zu wählen.

6) Die Spartenleitung soll innerhalb der ersten 2 Monate des folgendes Kalenderjahres dem Gesamtvorstand eine von den Kassenprüfern geprüfte und unterschriebene Jahresrechnung nebst dazugehöriger Anlagen für das vergangene Geschäftsjahr vorlegen. Außerdem ist die Erklärung zum Datenschutz und zum Bundeskinderschutzgesetz unterschrieben vorzulegen.

§ 17

Erweiterter Vorstand

1) Der Gesamtvorstand, sämtliche Spartenleiter und  die Mitglieder des Ältestenrates gehören dem  erweiterten Vorstand an. Er ist ein Informationsgremium für die laufende Arbeit im Verein. Die Spartenleiter können einen Vertreter entsenden.

2) Der erweiterte Vorstand ist kein Beschlussorgan.

3) Der Gesamtvorstand soll möglichst einmal im Quartal den erweiterten Vorstand einberufen, um über die Arbeit und anfallenden Probleme zu berichten. Ebenso sollen die Spartenleiter über die Arbeit und die Probleme in den Sparten berichten, um  ggfls. gemeinsame Lösungsmöglichkeiten zu schaffen.

IV. Wahlen

§ 18

Stimmrecht und Wählbarkeit 

A) Stimmrecht

1) Das Stimmrecht besitzen nur Mitglieder, die geschäftsfähig sind und Ehrenmitglieder. Es kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Stimmrechtsübertragung auf andere Personen ist unzulässig.

2) Stimmberechtigt in den Vereinsorganen nach § 11 dieser Satzung sind Mitglieder nach der Vollendung des 16. Lebensjahres; ihnen steht das aktive Wahlrecht zu.

3) Stimmberechtigt bei den Jugendwarten sind Mitglieder nach Vollendung des 10. Lebensjahres; ihnen steht insoweit das aktive Wahlrecht zu.

4) Stimmberechtigt in den Spartenversammlungen sind alle Spartenmitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres; ihnen steht diesbezüglich das aktive Wahlrecht zu. 

B) Wählbarkeit

1) Wählbar (passives Wahlrecht) in die Vereinsorgane nach § 11 dieser Satzung sind nur Mitglieder und Ehrenmitglieder, die jeweils das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2) Bei der Wahl in den Gesamtvorstand soll beim zu wählenden Mitglied mindestens  eine 1  jährige Mitgliedschaft im Verein bestehen.

 

§ 19

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

1) Sämtliche Vereinsorgane sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufungen satzungsgemäß erfolgt sind.

2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ein Antrag gilt als abgelehnt, wenn bei der Abstimmung die einfache Mehrheit nicht erreicht wird.

3) Die Stimmabgabe erfolgt öffentlich durch Handzeichen. Abweichend hiervon ist auf Antrag eines in der Mitgliederversammlung/Spartenversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedes geheim abzustimmen.

4) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.

5) Für die Wahlen auf der Mitgliederversammlung sind zu Beginn der Mitgliederversammlung Stimmzähler vom Gesamtvorstand zu benennen.

V. Haushalt und Finanzen

§20

Geschäftsjahr und Jahresabschluss

1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2) Für das abgelaufene Geschäftsjahr hat der Gesamtvorstand der Mitgliederversammlung einen Jahresabschluss getrennt nach Gesamtverein und TSV Heim vorzulegen.

Hierin sind  insbesondere Einnahmen und Ausgaben  sowie die Besitz- und Schuldposten des Vereins (Bankbestände, Forderungen, Verbindlichkeiten, etc.) auszuweisen.

 

§ 21

Kassenprüfung

1. Kassenprüfer Gesamtverein

a) Die Mitgliederversammlung wählen zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand des Gesamtvereins oder einer Spartenleitung angehören dürfen.

b) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. Sie  werden mit einfacher Mehrheit in abwechselnder Reihenfolge gewählt.  Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers kann der Gesamtvorstand zusammen mit dem Ältestenrat bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzkassenprüfer kommissarisch berufen.

c) Sie prüfen einmal jährlich die vom Vorstand des Gesamtvereins erstellten Jahresrechnungen einschließlich der den Abrechnungen zugrunde liegenden Aufzeichnungen, Buchungsunterlagen und Buchungsbelege. Über das Ergebnis der Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.

2. Kassenprüfer Sparten

a) Die Spartenversammlung der jeweiligen Sparte wählen ebenfalls mindestens einen Kassenprüfer, der/ die nicht der Spartenleitung angehören dürfen.

b) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. Sie werden mit einfacher Mehrheit in abwechselnder Reihenfolge gewählt.

c) Die Sparten des Vereins verfügen  entsprechend § 6 Abs. 2 über eigene Haushaltsmittel, die sich aus einer Mittelzuweisung des Gesamtvereins und zum Teil aus eigenen Spartenbeiträgen, zweckgebundenen Umlagen, sonstigen Einnahmen sowie evtl. Aufnahmegebühren zusammensetzen.

d) Die ordnungsgemäße Verwendungen dieser Mittel im Sinne der Satzung durch die Sparten und die von der Spartenleitung erstellten Jahresabrechnungen einschließlich der den Abrechnungen zugrunde liegenden Aufzeichnungen, Buchungsunterlagen und Buchungsbelege sind von den Kassenprüfern der jeweiligen Sparte gesondert zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung haben die Kassenprüfer der jeweiligen Spartenversammlung zu berichten.

VI. Datenschutz

§ 22

Durchführung des Datenschutzes 

1. Datenschutzerklärung

a) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der TSV Luthe folgendes auf:

Die Angabe der Telefonnummer und einer E-Mail Adresse ist freiwillig.

Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

b) Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden vom TSV Luthe grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich und erforderlich sind (z.B. Anschrift und Telefon-, Faxnummer, E-Mail Adresse von Werbepartnern) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person/Firma ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

c) Als Mitglied des Landessportbundes Niedersachen und den Fachverbänden der im TSV Luthe bestehenden Sparten ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Alter und Vereinsmitgliedsnummer.

d) Im Rahmen von Ligaspielen und Turnieren meldet der Verein Ergebnisse wie z. B. Torschützen, Platzverweise und besondere Ereignisse an den Verband, soweit dieses in den Verbandsstatuten vorgeschrieben ist.

2. Pressearbeit

a) Der Verein informiert die Tagespresse über die Ergebnisse öffentlicher Veranstaltungen durch Übermittlung der Daten von Mannschaften und Fotos, Wettkampfergebnissen und Tabellen. Diese Informationen werden überdies aktuell auf der Internetseite des Vereins bzw. der Sparte veröffentlicht.

b) Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

3. Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder

a) Der Vorstand bzw. die Sparten machen besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und Ergebnisse von Turnieren sowie Feierlichkeiten am "Schwarzen Brett bzw. Schaukasten" sowie der Vereinszeitschrift bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand bzw. der Spartenleitung einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung, mit Ausnahme von Ergebnissen aus Ligaspielen und Vereinsturnierergebnissen.

b) Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder- und die Spartenleitungen ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert.

Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

VII. Sonstige Bestimmungen

§ 23

Auflösung des Vereins-/ der Sparte und Rechtsfolgen 

1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Auf der Tagesordnung dürfen nur die Punkte "Bericht des Vorstandes" und Auflösung des Vereins stehen.

2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden im Falle der Auflösung des Vereins zwei der gemäß § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder als Liquidatoren bestellt. Dieses gilt auch entsprechend für den Fall, dass der Verein kraft behördlicher oder gesetzlicher Entscheidung aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert

3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes  fällt das Vermögen an die Stadt Wunstorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

4) Vereinsunterlagen werden der Stadt Wunstorf zur alleinigen Verwendung und Verfügung überlassen.

5) Bei Auflösung einer Sparte gehen die geldlichen und sächlichen Spartenmittel auf den Gesamtverein über. Entsprechend Abs. 2 werden zwei der gemäß § 26 BGB vertretungsberechtigten

Vorstandsmitglieder, hier der 1. Vorsitzende oder einer seiner Vertreter  und der Schatzmeister,  mit der Abwicklung der Sparte betraut.

6) Die Kassenprüfer des Gesamtvereins haben bei der Auflösung einer Sparte eine zeitnah außerordentliche Kassenprüfung vorzunehmen. Über das Ergebnis berichten sie dem Gesamtvorstand.

§ 24

Protokolle

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, Spartenversammlungen, Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen. Den Spartenleitungen wird empfohlen, entsprechend zu verfahren. Über alle in den Organen gefassten Beschlüsse ist ein  Protokoll anzufertigen. Das Original des jeweiligen Protokolls ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben und zu archivieren. Eine elektronische Archivierung ist zulässig.

§ 25

Aufbewahrungsfristen 

1) Für die Aufbewahrung der Protokolle von den Vereinsorganen  sind  die nach BGB, Datenschutzgesetz und dem Steuer- und  Sozialrecht geltenden Aufbewahrungsfristen zu beachten.

2) Historisches Archivmaterial kann auch dauerhaft aufbewahrt werden. Hierüber entscheidet der Gesamtvorstand.

 § 26

Verordnungsermächtigung 

Der Gesamtvorstand wird ermächtigt, zur Umsetzung der Satzung oder gesetzlichen Vorgaben entsprechende Ordnungen zu erlassen.

§ 27

Haftung 

1)Die Haftung aller Personen mit Funktionen, die in dieser Satzung vorgesehen sind, sowie die Haftung der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Personen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

2)Der Gesamtverein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitgliedern bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. 

§ 28

Schlussbestimmungen 

Diese Neufassung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 11.03.2016 beschlossen.

Die Neufassung der Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister am  02.09.2016 in Kraft.

Die bisherige Satzung des Vereins vom 04.09.2008 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Wunstorf-Luthe, 11. März 2016

Der Gesamtvorstand


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