§ 1 Ermittlungsverfahren
Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet Ermittlungen bei Verbrechen einzuleiten, wenn sie davon Kenntnis erlangt und bei Vergehen, wenn eine Anzeige durch den Geschädigten oder seine rechtliche Vertretung eingereicht wurde. Jeder Bürger kann hierzu Anzeige bei den polizeilichen Behörden oder bei der Staatsanwaltschaft einreichen.
Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet alle Tatsachen zu ermitteln, die den Beschuldigten belasten oder entlasten.
Wenn die Staatsanwaltschaft eine Wahrscheinlichkeit von über 50% sieht, dass der Beschuldigte verurteilt werden könnte, so ist eine Anklage einzureichen. Die Anklageschrift muss schriftlich erfolgen und alle wesentlichen Tatbestandteile und Beweise beinhalten.
§ 2 Gerichtsverfahren
Das Gerichtsverfahren und die Hauptverhandlung werden durch einen Richter eröffnet.
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens werden die Personalien der Anwesenden überprüft und schriftlich festgehalten.
Danach wird die Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft verlesen.
Danach haben die Verteidigung und danach der Angeklagte das Recht sich zu äußern.
Danach hat die Staatsanwaltschaft das Recht ihre Zeugen aufzurufen. Die Zeugen der Anklage werden zuerst durch die Staatsanwaltschaft, dann durch die Verteidigung befragt.
Danach hat die Verteidigung das Recht ihre Zeugen aufzurufen. Die Zeugen der Verteidigung werden zuerst durch die Verteidigung, dann durch die Staatsanwaltschaft befragt.
Zeugen können auf Verlangen des Richters vereidigt werden nach der folgenden Formel:
"Sie schwören, dass sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt haben und nichts verschwiegen haben, so antworten sie mit “Ich schwöre es"
Sind alle Zeugen gehört, werden Abschlussplädoyers gehalten in der Reihenfolge: Staatsanwaltschaft, dann Verteidigung und zum Schluss hat das letzte Wort der Angeklagte.
Nach einer Beratungszeit verkündet der Richter das Urteil und legt es schriftlich nieder.
§3 Verjährungsfrist
Eine Anklage muss innerhalb von 2 Woche nach dem Tatzeitpunkt erhoben werden, sonst gilt die Tat als verjährt.
§ 4 Rechte des Beschuldigten
Der Beschuldigte hat das Recht auf einen Anwalt. Ist kein Anwalt verfügbar, muss er sich selbst verteidigen.
Der Beschuldigte hat das Recht zu schweigen.
Die Rechte müssen dem Tatverdächtigen sofort nach seiner Festnahme oder spätestens vor Beginn der Verhandlung vorgelesen werden.
Sollten die Rechte nicht vorgelesen werden, muss dem Beschuldigten die hälfte seiner Haftzeit abgezogen werden
§ 5 Verdeckte Ermittlungen
Verdeckte Ermittlungen dürfen durch die entsprechenden Spezialeinheiten durchgeführt werden.
§ 6 Festnahme und Haft
Die Exekutive ist befugt, Personen festzunehmen, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht.
Festgenommene Personen müssen unverzüglich einem Richter vorgeführt werden. Ist kein Richter verfügbar, übernimmt die Exekutive die Judikative.
§ 7 Durchsuchungen
Für Durchsuchungen von KFZ, Privat- oder Geschäftsräumen ist ein Durchsuchungsbeschluss erforderlich, der von einem Richter ausgestellt wird. Dabei ist der Beschuldigte verpflichtet den Beamten den Zugriff zu gewähren.
Durchsuchungen ohne Beschluss sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, wenn Gefahr im Verzug besteht.
Ausgestellte Durchsuchungsbeschlüsse werden ungültig, wenn sie älter als 7 Tage sind.
Durchsuchungen einer Person sind nur zulässig, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Person eine Straftat begangen hat. Ebenso ist es zulässig Personen zu durchsuchen, die sich weigern ihre Identität feststellen zu lassen.
a. Ausnahme sind hierbei die Grenzkontrollen, bei denen sind zu jeder Zeit und ohne weiteren Anlass Durchsuchungen zulässig.
§ 8 Untersuchungshaft
Untersuchungshaft ist die vorläufige Inhaftierung bei dringendem Tatverdacht.
Die Dauer der Untersuchungshaft darf höchstens 45 Hafteinheiten betragen. Ist der Beschuldigte nach Ablauf dieser Frist nicht eindeutig überführt, ist er unverzüglich freizulassen.
Die Zeit in Untersuchungshaft wird vollständig auf die endgültige Strafe angerechnet.
§ 9 Haftbefehl
Muss schriftlich erstellt werden und von einem Richter oder Höher unterzeichnet sein.
In einem Haftbefehl muss enthalten sein:
a. vollständiger Name des Beschuldigten
b. die ihm zur Last gelegte Tat, Zeit und Ort der Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anwendbaren Strafvorschriften
c. die Indizien, aus denen sich der dringende Tatverdacht und Haftgrund ergibt.
§ 10 Akteneinsicht
Ein Beschuldigter und/oder sein Vertreter haben die Möglichkeit die zugehörigen Fallakten beim DOJ oder bei der Exekutive zu beantragen. Diese ist ihm zu gewähren.
a. Hiervon ausgenommen sind Daten, welche auf die Identität des oder der Zeugen schließen lassen.
Die Akteneinsicht kann verweigert werden, wenn davon auszugehen ist, dass die gewonnenen Information zur Verschleierung oder für weitere Straftaten benutzt werden können.
§ 11 Anwaltsgebühren
Ein zugelassener Rechtsanwalt darf für einen Fall (Pflichtmandat) beim DOJ maximal $ 5,000 geltend machen.
Dem Rechtsanwalt steht es frei mit dem Mandanten eine individuellen Vergütungsvereinbarung zu treffen.
Ein zugelassener Rechtsanwalt kann einen Mandatsvertrag abschließen. Hierbei Darf der Anwalt Selbst entscheiden welche Kosten bei Mandatsannahme/aufnahme sind. Jegliche rechtliche Vertretung muss dann gemäß Absatz 2 abgerechnet werden. Rechtsverstöße werden durch das Department of Justice mit einem Bußgeld geahndet.
§ 13 Festsetzung von Strafen
Das Strafmaß kann je nach Verhalten des Angeklagten um bis 50 % gemindert oder um bis zu 25 % erhöht werden. Dies muss in der jeweiligen Akte vermerkt werden.
§ 14 Höchststrafe
Die Höchststrafe beträgt im Regelfall 120 Monate und $ 50,000.
Beim Anführer einer krimineller Organisationen beträgt die Höchststrafe nach der VzBoKuT $ 75,000.
Bei Mitgliedern terroristischer Organisationen beträgt die Höchststrafe $ 75,000, beim Anführer maximal $ 100,000.
§ 15 Schadensersatz
Im Falle einer nachweislich unrechtmäßigen Inhaftierung steht dem Betroffenen ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Höhe des Schadensersatzes ist individuell festzulegen und kann die Summe von $ 1.000 pro Hafteinheit übersteigen, abhängig von den konkreten Umständen des Falles und der Schwere der Beeinträchtigung. Darüber hinaus ist die bereits geleistete Geldstrafe vollständig zu erstatten, mit einem zusätzlichen Entschädigungszuschlag von mindestens 20 % auf die ursprünglich gezahlte Summe. Dieser Zuschlag kann durch Verhandlungen weiter erhöht werden. Legale Sachgüter, deren Besitzberechtigung nachgewiesen wurde, sind dem Betroffenen unverzüglich zurückzugeben. Der Anspruch auf Schadensersatz muss innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung der Unrechtmäßigkeit geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist kann in begründeten Fällen eine Verlängerung des Zeitraums durch rechtliche Vertretung erwirkt werden.
§ 16 Eid
Berechtigt zur Abnahme eines Eides ist nur der Richter im Rahmen eines Strafprozesses.
§ 17 Eidesstattliche Versicherung
Berechtigt zur Abnahme sind nur die Mitarbeiter des Department of Justice
Folgende Punkte enthält eine solche Niederschrift:
Namen der anwesenden Personen
Ort und Datum
Bestätigung der Belehrung
Unterschrift des Versichernden
Unterschrift der abnehmenden Person
Belehrung des Versichernden:
Vor der Unterschrift wird er darüber aufgeklärt, was die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung bedeutet. Zudem werden die Konsequenzen mitgeteilt, die durch falsche oder unvollständige Angaben drohen. Dass diese Aufklärung vorgenommen wurde, wird in der Niederschrift vermerkt.
Die eigentliche Versicherung wird mit folgenden Worten geäußert: „Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.“
§ 18 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken
Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
§ 19 Sicherstellung von Gegenständen bei Haftantritt
Während der Haft sind alle Gegenstände aufzubewahren, bis auf Essen und Trinken und können nach der Haft bei der aufbewahrenden Stelle durch den Häftling wieder abgeholt werden.