§ 1 Allgemeines
(1) Die Exekutivbehörden haben die Aufgaben, Gefahren die die öffentliche Sicherheit bedrohen abzuwehren und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen. Sie hat die verfassungsmäßige Ordnung und die ungehinderte Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten.
(2) Außerdem haben die Exekutivbehörden die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
(3) Das Gesetz ist auf die Aufgaben des Los Santos Police Departments, des Los Santos Sheriff' Department, Federal Investigation Bureau, dien U.S Marshal Service und teils dem Department of Justice übertragbar. Diese Behörden unterliegen dem Exekutivgesetz.
(4) Der Schutz privater Rechte obliegt den Exekutivbehörden nach diesem Gesetz nur auf Antrag des Berechtigten und nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne exekutiver Hilfe die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
(5) Ein staatlich Angestellter ist jeder Zeit verpflichtet auf Anfrage seine Dienststelle und Dienstnummer preiszugeben.
§ 2 Exekutive Maßnahmen
Die Exekutive hat innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.
§ 3 Einschränkung von Grundrechten
Exekutive Maßnahmen können im Rahmen der Verfassung für Los Santos folgende Grundrechte einschränken, sofern dringender Tatverdacht einer Straftat besteht:
1. Die Freiheit der Person
2. Die Unverletzlichkeit der Wohnung /Häuser
3. Das Eigentum
In Besonders schweren Fall, auch das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
§ 4 Art der Maßnahmen
(1) Kommen für die Wahrnehmung einer exekutiven Aufgabe mehrere Maßnahmen in Betracht, so haben die Exekutivbehörden die Maßnahme zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt und schädigt.
(2) Durch eine exekutive Maßnahme darf kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar im Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
§ 6 Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder dem Verursacher
(1) Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Zustand einer Sache bedroht oder gestört, so haben die Exekutivbehörden ihre Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder gegenüber demjenigen zu treffen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt.
(2) Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch das Verhalten von Personen bedroht oder gestört, so haben die Exekutivbehörden ihre Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen, der die Bedrohung oder die Störung verursacht hat.
(3) Ist die Bedrohung oder die Störung durch eine Person verursacht worden, die von einem anderen zu einer Verrichtung bestellt worden ist, so können die Exekutiven ihre Maßnahmen auch gegenüber dem anderen treffen.
§ 7 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahmen
Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Exekutivbehörden ist nur dann zulässig, wenn der "polizeiliche" Zweck durch Maßnahmen gegen die in § 6 bezeichneten Personen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.
§ 8 Maßnahmen gegenüber unbeteiligten Personen
(1) Gegenüber anderen als den in § 6 bezeichneten Personen können die Exekutivbehörden ihre Maßnahmen nur dann treffen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene Störung nicht beseitigt werden kann, insbesondere wenn die eigenen Mittel der Exekutivbehörden nicht ausreichen oder wenn durch Maßnahmen nach den § 6 bis § 7 ein Schaden herbeigeführt würde, der erkennbar im Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
(2) Maßnahmen dieser Art dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
§ 9 Personenfeststellung
Die Exekutivbehörden können zu jeder Zeit und ohne Grund die Identität einer Person feststellen. Zur Feststellung der Identität sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Vornehmlich dürfen die Betroffenen angehalten und vor Ort festgehalten werden. Die Verhältnismäßigkeit ist jederzeit zu wahren.
§ 10 Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot, Annäherungsverbot
(1) Die Exekutivbehörden können zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweis). Der Verweis darf die Dauer von 24 Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Exekutivbehörden können einer Person verbieten, einen bestimmten Ort oder ein bestimmtes Gebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (Aufenthaltsverbot). Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. Es darf die Dauer von 24 Stunden nicht überschreiten.
(3) Die Exekutivbehörden können eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen, wenn dies zum Schutz einer anderen Bewohnerin oder eines anderen Bewohners dieser Wohnung (verletzte oder bedrohte Person) vor einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr erforderlich ist (Wohnungsverweis. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die erhebliche Gefahr nach Verlassen der Wohnung fortbesteht, können die Exekutivbehörden der Wohnung verwiesenen Person verbieten, in die Wohnung oder den unmittelbar angrenzenden Bereich zurückzukehren (Rückkehrverbot) und sich der verletzten oder bedrohten Person anzunähern (Annäherungsverbot).
(4) Maßnahmen nach Absatz 3 sind auf höchstens 24 Stunden zu befristen. Sollte nach Ablauf der Frist die Voraussetzungen des Absatzes 3 weiter vorliegen, kann die Maßnahme durch eine einstweilige Anordnung des Department of Justice verlängert werden.
§ 11 Gewahrsam
(1) Die Exekutivbehörden können eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
1. von der Person eine unmittelbar bevorstehenden Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu erwarten ist
2. der dringende und begründete Tatverdacht besteht das es sich um einen flüchtigen Straftäter handelt
3. von der Person unmittelbare Gefahr gegen die ausführenden exekutiv Beamten oder sich selber ausgeht
4. die Identität einer Person auf andere Weise nicht festgestellt werden kann
5. die Person sich auch nach zusätzlichen Hinweis nicht an Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot oder Annährungsverbot zuwiderhandelt.
(2) Die in Gewahrsam genommene Person ist unverzüglich darauf hinzuweisen, dass Sie einen Rechtsanwalt anfordern kann. Der Kontakt wird seitens der Behörden zum Anwalt aufgenommen.
(3) Die in Gewahrsam genommene Person ist freizulassen, wenn
der Zweck des Gewahrsam erreicht ist
50 Hafteinheiten verstrichen sind und noch keine weitere richterliche Anordnung kam
(5) Ingewahrsamnahme ersetzt nicht die Verurteilung
(6) In Fällen, bei denen der Tatverdächtige durch die Strafkammer verurteilt werden muss, kann der Gewahrsam bis zur Urteilsverkündung verlängert werden.
(7) Für einen Antrag auf eine richterliche Entscheidung nach Absatz 3 oder 6 gilt als Frist für eine schriftliche Anhörung des Beschuldigten 120 Hafteinheiten.
Haben die Exekutivbehörden einen solchen Antrag gestellt, bleibt die Person vorläufig bis zum Abschluss des Antragsverfahren in Gewahrsam.
Die richterliche Entscheidung wird mit Erlass wirksam; sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntgabe an die in Gewahrsam genommene Person.
Die Entscheidung kann im Bereitschaftsdienst auch mündlich erfolgen; in diesem Fall ist sie unverzüglich schriftlich niederzulegen und zu begründen.
§ 12 Durchsuchung von Personen und von Sachen
(1) Die Exekutivbehörden können eine Person durchsuchen, wenn
1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen werden dürfen.
2. sie ihre Identität weder durch einen Führerschein oder Ausweis nachweisen kann, dies jedoch zur Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten sowie Straftaten oder bei Verkehrskontrollen notwendig ist.
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen bei sich trägt, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden dürfen.
4. sie beim Fahren eine Vollmaskierung trägt, durch die das Gesicht nicht einwandfrei zu erkennen ist. (Ein Hut und ein sog. Bandana gelten nicht als "Vollmaskierung")
5. sie bei einer Verkehrskontrolle in keiner Weise kooperiert und ein aggressives Verhalten zeigt.
6. wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von den Exekutivbehörden zum Zwecke der Fahndung nach Straftätern eingerichtet worden ist.
(2) Die Exekutivbehörden können eine Sache durchsuchen, wenn
1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach Absatz 1 durchsucht werden soll,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die
a) in Gewahrsam genommen werden soll,
b) widerrechtlich festgehalten wird oder
c) infolge Hilflosigkeit an Leib oder Leben gefährdet ist,
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden soll,
4. sie von einer Person mitgeführt wird, deren Identität nach § 10 festgestellt werden darf oder
5. sie sich in einem Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten in oder an diesem Objekt begangen werden sollen.
§ 13 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
(1) Die Exekutivbehörden können eine Wohnung/Häuser gegen den Willen des Inhabers nur betreten, wenn dies zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
(2) Die Exekutivbehörden können eine Wohnung nur durchsuchen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich eine Person in der Wohnung
befindet, die
a) in Gewahrsam genommen werden soll,
b) widerrechtlich festgehalten wird oder
c) infolge Hilflosigkeit an Leib oder Leben gefährdet ist, oder
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich eine Sache in der Wohnung befindet, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden soll.
(3) Außer bei Gefahr im Verzug darf eine Durchsuchung nur durch einen Richter angeordnet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung. Für eine Durchsuchung nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben a-c ist ebenfalls keine richterliche Anordnung erforderlich.
(4) Die Exekutivbehörden können eine Sache beschlagnahmen, wenn dies erforderlich ist
1. zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung oder
2. zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens vor der Gefahr einer Straftat.
§ 14 Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs
(1) Unmittelbarer Zwang darf nur dann angewandt werden, wenn der "polizeiliche" Zwecke auf andere Weisen nicht erreichbar erscheint. Das angewandte Mittel muss Verhältnismäßig sein. Unmittelbarer Zwang gegen eine Gruppe, darf nur dann durchgeführt werden wenn seine Anwendung auf eine einzelne Person keinen offensichtlichen Erfolg verspricht.
(2) Unmittelbarer Zwang ist, soweit es die Umstände zulassen, vor seiner Anwendung anzudrohen.
(3) Unmittelbarer Zwang darf nicht mehr angewandt werden, wenn der "polizeiliche Zweck erreicht ist oder wenn es sich zeigt, dass er durch die Anwendung von unmittelbarem Zwang nicht erreicht werden kann.
§ 15 Voraussetzungen des Schusswaffengebrauchs
(1) Der Schusswaffengebrauch ist nur zulässig, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs vorliegen und wenn einfache körperliche Gewalt sowie verfügbare Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder mitgeführte Hiebwaffen erfolglos angewandt worden sind oder ihre Anwendung offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Auf Personen darf erst geschossen werden, wenn der "polizeiliche" Zweck durch Waffenwirkung gegen Sachen nicht erreicht werden kann.
(2) Schusswaffen dürfen gegen einzelne Personen nur dann verwendet werden, wenn durch den Einsatz von Tazer die folgenden Punkte nicht erreicht werden,
um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat, die Leib und Leben gefährdet, zu verhindern.
um eine Person, die sich der Festnahme oder der Feststellung ihrer Person durch die Flucht zu entziehen versucht. Hierbei gilt zu bedenken, dass an erster Stelle der Gebrauch von nicht-tödlichen Waffen im Vordergrund steht.
zur Vereitelung der Flucht oder zur Wieder Ergreifung einer Person, die sich in amtlichem Gewahrsam befindet oder befand.
oder unmittelbar das Leib- und Leben des Beamten in Gefahr ist.
um eine Person, welche an einen Tatort oder nach wissen der Beamten, Mittäter oder Täter in einer rechtswidrigen Akt angetroffen wird und diese sich Zugang zu einer Waffe (Hieb, Stich oder Schuss) verschaffen möchte, mit der Absicht diese gegen Beamte oder andere Personen im Umfeld zu benutzen.
(3) Den Exekutivbehörden ist es erlaubt, jegliche Art von Aufsätzen auf ihren Waffen zu tragen während des aktiven Dienstes.
§ 16 Vorladung
(1) Die Exekutivbehörden können eine Person vorladen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben erforderlich sind. Sollte es sich um Beamte handeln, so ist die Staatsanwaltschaft und die jeweilige Behördenleitung vorher zu benachrichtigen.
(2) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte erforderlich ist.
§ 17 Illegale Orte
(1) Den Exekutivbeamten ist es erlaubt, jede Sonnenwende eine Durchsuchung bei den vorher festgelegten Orten und Gegenden, durchzuführen.
(2) Ein illegaler Ort wird vom Department of Justice festgelegt und muss seitens der Exekutivbehörden via. Postfach beantragt werden. Erst nach dem finalen Beschluss der Richterschaft gilt der beantragte Ort als illegal.
(3) Primär sind es Orte bzw. Gegenden, an denen das Sammeln, Verarbeiten, Herstellen und Verkaufen von illegalen Substanzen/Gegenständen möglich ist.
(4) Die Gültigkeit des Beschlusses für die illegalen Orte bzw. Gegenden ist begrenzt auf maximal 4 Wochen (30 Tage).
(5) Der Aufenthalt an den unter Absatz (2) und Absatz (4) festgelegten Orten ist strafbar.
(6) Illegale Orte sind im entsprechenden Beschluss aufzuführen.