§1 - Oberbefehlshaber der Armee
(1) Der Präsident des Staates San Andreas ist der zivile Oberbefehlshaber der Armee.
(2) Der Präsident hat das Recht, den Oberbefehl über die Streitkräfte direkt auszuüben oder diesen an einen vom Präsidenten ernannten militärischen Kommandanten zu delegieren.
§2 - Verteidigungsminister
(1) Der Verteidigungsminister ist der oberste Dienstherr der Armee.
(2) Der Verteidigungsminister oder ein in Absprache mit dem Präsidenten ein bestimmter Vertreter ( General of the Army), berichtet dem Präsidenten über wichtige militärische Angelegenheiten und trifft strategische Entscheidungen in Absprache mit dem militärischen Oberbefehlshaber.
§3 - Zuständigkeiten des Verteidigungsministers
(1) Der Verteidigungsminister, oder ein in Absprache mit dem Präsidenten ernannter Vertreter, ist zuständig für die Aufstellung, Ausbildung und Ausrüstung der Armee.
(2) Der Generalstab der US-Army koordiniert die Verteidigungsstrategie und entwickelt langfristige Verteidigungspläne, in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten und dem Verteidigungsminister.
(3) Der Verteidigungsminister und ein in Absprache mit dem Präsidenten ernannter Vertreter (General of the Army) haben die Befugnis, Truppen zu mobilisieren und militärische Operationen zu leiten.
(4) Bei den Aufgaben nach §2, wird der Generalstab der US-Army durch die Offiziere der Armee unterstützt.
§4 militärische Mitglieder
(1) Mit Ablegen des Diensteides beginnt das Dienstverhältnis.
(2) Mitglieder der Streitkräfte sind zum vollen Gehorsam verpflichtet und verpflichten sich der Einhaltung des humanitären Völkerrechts.
(3) Sie sind dazu angehalten, die Verfassung und die Gesetze des Staates San Andreas zu respektieren und zu schützen.
(4) Militärische Mitglieder haben das Recht, sich in internen Angelegenheiten an die Militärgerichtsbarkeit zu wenden, um fairen und gerechten Schutz zu erhalten.
§4a - Generäle und Offiziere
(1) Generäle der Armee werden vom Verteidigungsminister ernannt, auf Vorschlag des General of Army, nach Zustimmung des Präsidenten.
(2) Die Beförderung von Soldaten erfolgt auf Grundlage von Verdiensten, Leistungen und Dienstjahren.
(3) Generäle sind verantwortlich für die Führung von Truppen und die Umsetzung der militärischen Strategie.
§5 - Militärische Disziplin:
(1) Alle Mitglieder der Armee unterliegen der militärischen Disziplin.
(2) Verstöße gegen die Disziplin können zu disziplinarischen Maßnahmen, einschließlich Versetzung, Degradierung oder Ausschluss aus der Armee, führen.
§6 - Einsatz im Inneren
(1) Der Einsatz von Streitkräften im Inneren des Staates ist nur auf Anordnung des Präsidenten, General of the Army oder in außergewöhnlichen Notfällen gestattet.
(2) Der Einsatz im Inneren unterliegt strengen gesetzlichen und ethischen Vorgaben, um die Rechte der Bürger zu schützen.
§7 - Militärgerichtsbarkeit
(1) Militärgerichtsbarkeit ist für strafbare Handlungen von Armeeangehörigen zuständig.
(2) Das Militärgericht besteht aus unabhängigen Richtern, die vom Präsidenten, Vizepräsidenten und dem Deputy Chief Judge, wie auch dem Chief Judge des Supreme Courts, einstimmig ernannt werden.
(3) Die höchste militärgerichtliche Instanz bildet das San Andreas Supreme Court.
§8 - Rechte und Pflichten im Frieden und im Krieg
(1) Die Rechte und Pflichten der Armeeangehörigen variieren in Friedens- oder Kriegszeiten und werden durch das Verteidigungsministerium festgelegt.
(2) In Friedenszeiten liegt der Fokus auf der Verteidigung, humanitären Missionen und der nationalen Sicherheit.
§9 - Disziplinarmaßnahmen und Rechtsverordnungen
(1) Der Präsident ist berechtigt, bei Fehlverhalten der Army jener Disziplinarmaßnahme oder Sanktion zu verhängen.
Die Sanktion darf gegen die gesamte Army verhängt werden.
Die Sanktion darf gegen einzelne Army Mitglieder verhängt werden.
Darf Sanktion an der Leitungsebene vergeben werden.
(2) Über die Art der Disziplinarmaßnahme oder Sanktion entscheidet der Dienstvorgesetzte, welcher durch den obersten Dienstherrn oder den Präsidenten dazu ermächtigt wurde, Sanktionen oder Disziplinarmaßnahmen zu verhängen
(3) Das Department of Justice wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Pflichten und Rechte von Soldaten, sowie (1) und (2) Disziplinarverfahren zu erlassen. Dienstaufsichtsbeschwerden, welche von extern gegenüber der Army gestellt werden, müssen über die Staatsanwaltschaft abgewickelt werden. Die Staatsanwaltschaft wird ermächtigt, Sanktionen gegenüber einem Army-Mitarbeiter oder gegenüber der ganzen Army eigenverantwortlich zu erlassen
§10 - Erweiterung
(1) Während die Söldner vom Staat angeheuert sind unterstehen Sie dem Militärgesetz, in dieser Zeit verfügen sie über exekutivbehördliche Rechte.