§1 Geltung
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Beamtinnen und Beamten, auch in der Probezeit des Staates Los Santos.
(2) Beamter ist, wer in einem Dienstverhältnis zu einer staatlich geführten Organisation steht.
§ 2 Hierarchie
(1) Oberster Dienstherr der Exekutivbehörden, abgesehen von der Regierung, ist der Innenminister.
(2) Dienstvorgesetzter ist Leiter der Exekutivbehörde, in welcher der Beamte arbeitet.
(3) Vorgesetzter ist, wer einem Beamten oder Beamten auf Probe im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit Anordnungen erteilen darf.
§ 3 Pflichten und Rechte
(1) Jeder Beamte und Beamte auf Probe ist zur Treue gegenüber dem Staat Los Santos verpflichtet.
(2) Mit Eintritt in das Beamtenverhältnis übernimmt der Beamte folgende weitere Pflichten:
1. Das stetige Eintreten für den Staat Los Santos
2. Das achtungswürdige Verhalten im Dienst.
3. Die absolute Amtsverschwiegenheit.
4. Die Gehorsamspflicht gegenüber dem obersten Dienstherren, dem Dienstvorgesetzten und Vorgesetzten.
5. Die persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der auszuführenden Tätigkeiten.
6. Das schriftliche Führen von Akten und Ermittlungsverfahren.
§ 4 Disziplinarmaßnahmen
(1) Der Oberste Dienstherr oder der Dienstvorgesetzte ist berechtigt, bei Fehlverhalten der Behörde oder Beamten jener Disziplinarmaßnahmen oder Sanktionen zu verhängen.
1. Die Sanktion darf gegen eine gesamte Behörde verhängt werden.
2. Die Sanktion darf gegen einzelne Beamte verhängt werden.
(2) Über die Art der Disziplinarmaßnahme oder Sanktion entscheidet der Dienstvorgesetzte in Absprache mit dem obersten Dienstherren.
(3) Schwere Dienstvergehen werden mit zusätzlich 60 Hafteinheiten sanktioniert. Der Beamte der jeweiligen Behörde muss mit einer Kündigung und einem 7 tägigen Berufsverbot für staatliche Behörden und Einrichtungen rechnen. Die Dienstvergehen sind abhängig vom StGB.
§ 5 Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
(1) Beamte und Angestellte der staatlichen Behörden dürfen innerhalb der ersten 14 Tagen durch die jeweilige Führung der Behörde ohne Angabe von Gründen entlassen werden.
§ 6 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Die Präsidentschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamten (§ 3) sowie das Disziplinarverfahren (§ 4) zu erlassen.
§ 7 Strafmaß für Beamte
(1) Beamte, welche sich nachweislich strafbar gemäß den gültigen Rechtsnormen machen, dürfen nicht von direkten Kollegen behandelt werden. Zudem ist ihnen kein Straferlass aufgrund ihrer vorherigen Anstellung zu gewähren.
(2) Alle Regierungsmitglieder haben diplomatische Immunität und sind von jeglichen Strafen ausgenommen.
Es sei denn es handelt sich um schwerwiegende Vergehen (Mehrfache schwere Körperverletzung, Hochverrat, Spionage, etc.)
§ 8 Rückgabe von Dienstausrüstung und -gegenständen
(1) Beamte die eigenständig den Dienst quittieren oder gekündigt wurden, sind verpflichtet, ihre vom Staat für den Dienst zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (Taser, Kfz, Schutzwesten o.ä.) eigenverantwortlich, sofern möglich unverzüglich, aber spätestens nach 3 Tagen an den ehemaligen Vorgesetzten zu übergeben.
(2) Sollte ein ehemaliger Beamter die unter Absatz 1 festgesetzte Frist versäumen, so wird eine Geld- und Haftstrafe ausgesprochen.
§ 9 Seriöses Erscheinungsbild
Beamte müssen sich Ihrem Amtes gemäß Seriös kleiden.
Nicht erlaubt sind:
1. unseriöse Accessoires (z.B: LED Brillen, komische Hüte)
2. Tattoos die unseriös sind oder in Zusammenhang mit kriminellen Gruppierungen stehen
3. Gesichts Tattoos oder Bemalungen
§ 10 Maskierungsverbot für Beamte
Beamten ist es unterlassen während des Dienstes Maskierung zu tragen, ausgenommen hier von sind:
1. Beamte die über eine Genehmigung, die vom DOJ ausgestellt wurde verfügen
2. (1) Spezialeinheiten der verschiedenen Departments (z.B: Swat,DOA) ist es erlaubt während Missionen Maskierungen als Identitätsschutz zu tragen.
(2) Maskierungen müssen nach Abschluss der Mission sofort abgesetzt werden.
Dem DOJ ist es gestattet Beamten bei Verstoß dieses Gesetzes Sanktionen bis zu 80.000 USD auszustellen.
§ 11 Straffreiheit von Staatlichen Beamten
(1) Bürger müssen mindestens 2 Wochen Straffrei sein bevor sie den Dienst als Staatlicher Beamter antreten dürfen.
(2) Beamte die eingestellt werden obwohl sie in den letzten 2 Wochen straffällig waren werden vom DOJ mit sofortiger Wirkung fristlos gekündigt.
(3) Mit der schriftlichen Erlaubnis von dem Präsident oder dem Vize-Präsidenten können ausnahmen genehmigt werden
Das DOJ hat die Erlaubnis Beamten die trotz keiner 2 wöchigen Straffreiheit eine Person einstellen, eine Sanktion von bis zu 25.000 USD auszustellen.
§ 12 Allgemeine Blacklist
(1) Die Allgemeine Blacklist gilt für alle Staatlichen Fraktionen.
(2) Personen können nur durch eine Gerichtsverhandlung auf die Blacklist gesetzt und entfernt werden.
(3) In Sonderfällen kann eine Person die sich auf der Allgemeinen Blacklist befindet, durch einer Anhörung des Stabs-Komitees von der Blacklist entfernt werden.