§ 1 Anwendungsbereich
(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen die Notfallrettung und der Krankentransport durch den öffentlichen Rettungsdienst und durch private Unternehmer.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne des Gesetzes sind
1. Notfallpatienten: Verletzte oder Erkrankte, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten,
2. Krankenkraftwagen: Fahrzeuge, die für Notfallrettung oder Krankentransport besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.
§ 3 Gegenstand von Notfallrettung und Krankentransport
(1)
1 Gegenstand der Notfallrettung ist es, bei Notfallpatienten, soweit unter den gegebenen Verhältnissen möglich, lebensrettende Maßnahmen durchzuführen, ihre Transportfähigkeit herzustellen sowie sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und unter fachgerechter Betreuung der weiteren medizinischen Versorgung zuzuführen, insbesondere sie in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befördern.
2 Zur Notfallrettung gehört auch die medizinisch keinen Aufschub duldende Beförderung von Verletzten oder Erkrankten von einer Gesundheitseinrichtung, vornehmlich einem Krankenhaus, unter fachgerechter Betreuung, einschließlich der Erhaltung und Überwachung der lebenswichtigen Körperfunktionen zur Weiterversorgung in gesundheitliche Spezialeinrichtungen und gegebenenfalls der Rücktransport.
(2) Gegenstand des Krankentransportes ist es, Kranken, Verletzten oder sonstigen Hilfsbedürftigen, die keine Notfallpatienten sind, sofern erforderlich Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung zu befördern.
(3) Notfallrettung hat Vorrang vor Krankentransport.
§ 4 Genehmigungspflicht
(1)
1 Wer Notfallrettung oder Krankentransport betreibt, muss im Besitz einer Genehmigung sein.
2 Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Der Unternehmer hat den Betrieb in eigenem Namen, auf eigene Verantwortung und auf eigene Rechnung zu führen.
(3) Eine Genehmigung ist auch erforderlich für eine Erweiterung oder wesentliche Änderung des Betriebes.
(4) Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes, soweit in § 10 nichts anderes bestimmt wird.
§ 5 Datenschutz
(1) Alle medizinischen Daten einer Person sind unter Verschluss zu waren und nur dem ärztlichen Personal zugänglich zu machen.
(2) Absatz 1 kann mit Zustimmung der betreffenden Person außer Kraft gesetzt werden. (3) Mit Beschluss des Gerichts kann Absatz 1 für einen bestimmten Personenkreis außer Kraft gesetzt werden.
§ 6 Aufgaben
(1) Der öffentliche Rettungsdienst umfasst die Notfallrettung und den Krankentransport mit Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
(2)
1 Aufgabe des öffentlichen Rettungsdienstes ist die Sicherstellung einer flächendeckenden, bedarfs- und fachgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes als medizinisch-organisatorischer Einheit der Gefahrenabwehr und Gesundheitsvorsorge.
2 Zu den Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes gehört auch der Transport von lebenswichtigen Medikamenten, Blutkonserven, medizinischen Geräten und Organen für Transplantationen sowie die Beförderung von medizinischem Personal in Notfällen.
§ 7 Aufgabenträger
Die zuständige Behörde hat einen jederzeit erreichbaren öffentlichen Rettungsdienst einzurichten, zu betreiben und schnellstmögliche Hilfe zu gewähren. Sie kann Hilfsorganisationen, in die Wahrnehmung dieser Aufgabe einbeziehen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten werden durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.
§ 8 Mitwirkung Dritter
(1) Die zuständige Behörde kann Dritte mit Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes betrauen, wenn diese zur ständigen Wahrnehmung dieser Aufgaben in eigener Finanzverantwortung bereit und in der Lage sind.
(2) Die betrauten Personen haben insbesondere sicherzustellen, dass die erforderliche Eignung des Personals, die notwendige Ausstattung und die von der zuständigen Behörde festgelegte Einsatzbereitschaft sowie die reibungslose Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde gewährleistet sind. Eignung und Leistungsstand können jederzeit überprüft werden.
§ 9 Rettungsdienstliche Versorgung bei besonderen Gefahrenlagen
(1) Zur Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung bei größeren Notfallereignissen hat die zuständige Behörde die Funktion eines Emergency Medical Technican Intermediate (Leitender Notarzt) zu schaffen. Er wird tätig, wenn eine koordinierende ärztliche Führung erforderlich ist.
(2) Im Einsatzfall ist der Emergency Medical Technician Intermediate gegenüber Ärzten und medizinischem Hilfspersonal am Einsatzort fachlich weisungsberechtigt.
(3) Der Emergency Medical Technician Intermediate muss neben der notfallmedizinischen Qualifikation und Erfahrung auch über ausreichende organisatorische und einsatztaktische Kenntnisse verfügen.
§ 10 Ausnahmen
Die Vorschriften über Betriebspflicht, Einsatzbereitschaft und Leistungspflicht (§§ 18 und 19) finden auf den Träger des öffentlichen Rettungsdienstes, die in die Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes einbezogenen Hilfsorganisationen und die mit Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes betrauten Dritten keine Anwendung.
§ 11 Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes
(1) Für Antragstellung, Verfahren, Inhalt der Genehmigung, Genehmigungsurkunde und Rechtsfolgen beim Tod des Unternehmers sowie hinsichtlich der Aufsicht über den Unternehmer und seine Mitarbeiter gelten die §§ 12, 14, 15, 17, 19.
(2) Im Antrag ist anzugeben, ob die Genehmigung für Notfallrettung oder Krankentransport erteilt werden soll und welcher Standort für den Krankenkraftwagen vorgesehen ist. Beide Angaben werden in die Genehmigungsurkunde aufgenommen.
§ 12 Voraussetzungen der Genehmigung
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind,
2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer und, soweit vorhanden, der für die Führung der Geschäfte bestellten Person dartun,
3. der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist; die fachliche Eignung wird durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung oder durch eine angemessene Tätigkeit in einem
Unternehmen nachgewiesen, das die beantragte Art der Tätigkeit zum Gegenstand hat,
4. der Antragsteller sich verpflichtet, die ihm gegenüber den beförderten Personen obliegenden Haftung für Personen- und Sachschäden nicht auszuschließen.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen öffentlichen Rettungsdienst im Sinne des zweiten Teils dieses Gesetzes beeinträchtigt wird. Hierbei sind die flächendeckende Vorhaltung und Auslastung des öffentlichen Rettungsdienstes, insbesondere die Einsatzzahlen und die Einsatzdauer, die Eintreffzeit und die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zu berücksichtigen. Zur Feststellung der Auswirkungen bereits erteilter Genehmigungen auf die rettungsdienstliche Versorgung soll die zuständige Behörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einhalten. Dieser Beobachtungszeitraum soll höchstens einen Monat seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die Neuerteilung abgelaufener Genehmigungen nach diesem Gesetz.
§ 13 Nebenbestimmungen
(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die sich im Rahmen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen halten müssen.
(2) Die Genehmigung kann insbesondere mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, die
1. die dem Unternehmer obliegende Betriebs- und Beförderungspflicht sowie die
Einsatzbereitschaft näher bestimmen,
2. die regelmäßige Einhaltung bestimmter Eintreffzeiten, insbesondere bei der Notfallrettung, vorschreiben,
3. ordnungsgemäße gesundheitliche und hygienische Verhältnisse einschließlich einer sachgerechten Entseuchung, Entwesung und Dekontamination in den Krankenkraftwagen und den unmittelbar der Notfallrettung und dem Krankentransport dienenden Betriebsräumen zum Ziel haben,
4. die Zusammenarbeit der Unternehmer untereinander und mit der für den öffentlichen Rettungsdienst zuständigen Behörde regeln,
5. den Unternehmer verpflichten, die Beförderungsaufträge und deren Abwicklung zu erfassen und die Aufzeichnungen auf bestimmte Zeit aufzubewahren.
6. dem Unternehmer auferlegen, vor Beginn, Erweiterung oder wesentlicher Änderung des Betriebes den Nachweis zu erbringen, dass seine Krankenkraftwagen und das von ihm zu verwendende Personal den Anforderungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der hierzu ergangenen behördlichen Anordnungen entsprechen,
7. die fachliche Eignung des vom Unternehmer für die Auftragsannahme einzusetzenden Personals näher festlegen.
§ 14 Umfang der Genehmigung
Die Genehmigung für die Notfallrettung berechtigt auch zur Durchführung von Krankentransporten.
§ 15 Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der Genehmigung
(1) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 12 nicht vorgelegen hat.
(2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 12 nachträglich weggefallen ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Betrieb trotz schriftlicher Abmahnung
1. die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt werden oder
2. den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder den hierzu ergangenen behördlichen Anordnungen obliegen.
(3) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn
1. gegen Auflagen verstoßen wird,
2. der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat.
(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Unternehmer den Nachweis der Erfüllung der in Absatz 3 Nummer 2 erwähnten Verpflichtungen zu führen. Die Finanzbehörden dürfen der zuständigen Behörde die wiederholte Nichterfüllung der steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mitteilen.
(5) Die zuständige Behörde hat dem Gewerbezentralregister die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit unter Angabe der Gründe mit Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers mitzuteilen, sobald die Entscheidung vollziehbar oder unanfechtbar geworden ist.
§ 16 Verantwortlichkeit des Unternehmers
(1) Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass in seinem Unternehmen die Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten sowie die hierzu ergangenen behördlichen Anordnungen befolgt werden. Er hat dafür zu sorgen, dass der Betrieb ordnungsgemäß geführt wird.
(2) Der Unternehmer ist verpflichtet,
1. bei der Auswahl, Leitung und Beaufsichtigung des Fahr- und Betriebspersonals die Sorgfalt anzuwenden, die ein ordnungsgemäßer Notfall- oder Krankentransport unter fachgerechter Betreuung erfordert,
2. die regelmäßige Fortbildung seines Fahr- und Betriebspersonals sicherzustellen.
§ 17 Anwendung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
Auf Krankenkraftwagen eingesetzte Personen, die mit den beförderten Patienten unmittelbar in Berührung kommen, haben die allgemeinen Regeln zur Infektionsverhütung am Krankenbett zu beachten.
§ 18 Betriebspflicht und Einsatzbereitschaft
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und während der Dauer der Genehmigung entsprechend aufrechtzuerhalten.
(2) Der Unternehmer hat die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft seines Betriebes während der festgesetzten Betriebszeiten sicherzustellen.
§ 19 Leistungspflicht
(1) Der Unternehmer ist im Rahmen der ihm erteilten Genehmigung zur Notfallrettung und zum Krankentransport verpflichtet, wenn
1. der Ausgangspunkt der Beförderung innerhalb des Gebiets des Staates San Andreas liegt,
2. die Beförderung mit den zur Verfügung stehenden Krankenkraftwagen innerhalb der festgesetzten Eintreffzeiten (§ 13 Absatz 2 Nummer 2) möglich ist,
3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden konnte und deren Auswirkungen er auch nicht abzuhelfen vermochte.
Die Verpflichtung nach Satz 1 erstreckt sich in der Regel auf die Beförderung in die nächste, für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Einrichtung.
(2) Beförderungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn ihr Ausgangs- oder Zielort im Gebiet des Staates San Andreas liegt. 2 Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen.
(3) Die Beförderung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil ein rechtswirksamer Vertrag nicht vorliegt oder die Entrichtung des Entgelts bei Beendigung der Beförderung nicht gesichert ist.
(4) Kann im Einzelfall ein Auftrag nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Eintreffzeit durchgeführt werden, hat der Unternehmer unverzüglich die zuständige Behörde zu unterrichten.
§ 20 Einsatz von Krankenkraftwagen
(1) Für die Notfallrettung und den Krankentransport werden Krankenkraftwagen eingesetzt.
(2) Krankenkraftwagen sowie ihre Ausstattung, Ausrüstung und Wartung müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen.
(3) Die Notfallrettung darf nur mit Krankenkraftwagen durchgeführt werden, die für diese Einsatzart entsprechend dem Stand der Notfallmedizin ausgestattet sind.
§ 21 Besetzung von Krankenkraftwagen
(1) Beim Krankentransport sind Krankenkraftwagen im Einsatz mit mindestens einem Rettungshelfer zu besetzen.
(2) Bei der Notfallrettung sind Krankenkraftwagen im Einsatz mit mindestens einem Rettungssanitäter zu besetzen.
(3) Soweit im Rahmen der Notfallrettung oder des Krankentransportes zusätzlich ein Arzt eingesetzt wird, muss er über die Qualifikation der Bereichsbezeichnung "Arzt" verfügen oder von der zuständigen Behörde ermächtigt sein.
§ 22 Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen
(1) Für das Betreiben von Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen gelten die §§ 11 bis 16, der § 17 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 sowie die §§ 18, 19 und 21 entsprechend.
(2) Notfallrettungs- und krankentransportspezifische Anforderungen an Art, Ausstattung, Ausrüstung und Wartung des Luftfahrzeuges werden im Einzelfall entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaft festgelegt.
§ 23 Notfallrettung und Krankentransport mit Wasserfahrzeugen
(1) Für das Betreiben von Notfallrettung und Krankentransport mit Wasserfahrzeugen gelten die §§ 11 bis 16, der § 17 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 sowie die §§ 18 und 19 entsprechend.
(2) Notfallrettungs- und krankentransportspezifische Anforderungen an Art, Ausstattung, Ausrüstung und Wartung des Wasserfahrzeuges werden im Einzelfall entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaft festgelegt.
(3) Die Besetzung der Wasserfahrzeuge mit fachlich geeigneten Personen wird von der zuständigen Behörde im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Belange der Notfallrettung und des Krankentransportes bestimmt.
(4) Die zuständige Behörde kann private Hilfeleistungsunternehmen, zu deren Aufgaben die uneigennützige Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport auf dem Wasser gehört, von der Genehmigungspflicht und ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen befreien, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der zu rettenden oder zu befördernden Personen vertretbar ist.
§ 24 Rechtsverordnungen
(1) Das Department of Justice sowie das Los Angeles Medical Department werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, um gesundheitliche Gefahren abzuwehren, die der Allgemeinheit oder dem Einzelnen bei der Notfallrettung oder dem Krankentransport drohen.
(2) Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen treffen über
1. zusätzliche Anforderungen an die personelle Besetzung, einschließlich persönlicher und fachlicher Voraussetzungen und an die Ausstattung und Wartung der einzusetzenden Fahrzeuge,
2. Inhalt, Dauer und Durchführung der Aus- und Fortbildung von Rettungssanitätern, ihre Zugangsvoraussetzungen, die Ausstellung von Urkunden für Zeugnisse und deren staatliche Anerkennung, über das Prüfungsverfahren, die Bewertungsmaßstäbe für das Bestehen der Prüfung, die Folgen des Nichtbestehens, die Wiederholungsmöglichkeiten und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses sowie die staatliche Anerkennung der Ausbildungsstätten und der Ausbilder.
§ 25 Befreiungen
Die zuständige Behörde kann von Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ganz oder teilweise befreien, wenn bei Katastrophen oder anderen größeren Notfallereignissen mit einer Vielzahl von Verletzten oder Erkrankten die verfügbare personelle oder materielle Kapazität für Notfallrettung und Krankentransport nicht ausreicht und die Abweichung den Belangen der Verletzten oder Erkrankten dient.
§ 26 Befreiungen
(1) Bei der Behörde LAMD wird ein Ausschuss für das Rettungswesen gebildet. Der Ausschuss berät grundsätzliche Fragen der Notfallrettung und des Krankentransportes, insbesondere der Durchführung des Gesetzes und der darauf gestützten
Rechtsverordnungen.
(2) Dem Ausschuss sollen vornehmlich je ein Vertreter der vom Rettungswesen betroffenen Behörden, Körperschaften, Organisationen und Verbände angehören. Weitere fachkundige Personen können zu den Sitzungen des Ausschusses hinzugezogen werden.
§ 27 Behandlung Sperre
Es dürfen nur Behandlungssperren ausgehängt werden, mit einem triftigen Grund und mit Rücksprache der Regierung.
Es dürfen keine Behandlungssperren gegen staatliche Indusitionen / Behörden verhängt werden.
Die Regierung behält sich vor Behandlungssperren aufzulösen