EuGH kassiert griechische Steuervorschriften beim Immobilienkauf

Februar 2011

Griechische Steuervorschriften, nach denen ausschließlich Personen, die in Griechenland ansässig sind, beim Erwerb einer ersten Immobilie von der Grunderwerbsteuer befreit werden,

verstoßen gegen die Grundsätze der Union. Das hat am 20. Januar 2011 der EuGH klargestellt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Az. C-155/09) sah darin eine Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union.

Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass die Vorschriften über die Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit verbieten, sondern auch alle verdeckten Formen der Diskriminierung. Dazu zählten zum Beispiel der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort.

Darüber hinaus seien die Argumente, die die griechische Regierung als Begründung für die Steuererleichterungen vorgebracht habe, nicht schlüssig. Diese brachte vor, dass die Voraussetzung des ständigen Wohnsitzes u. a. durch sozialpolitische Ziele – Privaten den Erwerb einer ersten Wohnung zu erleichtern – gerechtfertigt sei. Auch könne dadurch Wohnungsspekulation, Steuerhinterziehung und Missbrauch verhindern werden.

Dies weist der EuGH jedoch zurück, da der Steuervorteil nicht selektiv und unabhängig vom Einkommen des Käufers gewährt werde. Steuerhinterziehung könne durch andere Mechanismen bekämpft werden, etwa durch das Prüfen des Steuerregisters oder des Katasteramtes. Was die Unterbindung von Spekulation angehe, verpflichte überdies das griechische Gesetz den Käufer einer Immobilie nicht dazu, diese als ständigen Wohnsitz zu nutzen, und verbiete ihm auch nicht, sie zu vermieten.