Ab 2021 - Beiträge für alle Imker zur Tierseuchenkasse in RLP

19.Nov.2020

Die Tierseuchenkasse führt ab 2021 nun doch Beiträge für die Bienenhaltung ein (auch für Hummelvölker)

Wie schon bei der letzten Vollversammlung am 6.März 2020 angekündigt, werden die Imker verpflichtet sich bei der Tierseuchenkasse ab 2021 anzumelden. Es ist ein Jahresbeitrag von 10 Euro pro Jahr fällig - unabhängig von der Völkerzahl.

Für die Anmeldung zur Tierseuchenkasse benötigt man die 12-stellige Registriernummer (InVeKoS) die man bei der Anmeldung der Bienen beim Veterinäramt erhielt. Laut der Bienenseuchenverordnung §1a besteht Meldepflicht beim Veterinäramt! Details dazu siehe hier (Anmeldung von Bienenvölker beim Veterinäramt, incl. §1a).
Es gibt jedoch sehr viele ältere Imker die schon Bienen hatten bevor dieses InVeKoSystem eingeführt wurde, beim Veterinäramt jedoch bekannt sind, aber keine Registrierungsnummer erhielten. Diese lassen dieses Feld beim Formular zunächst einfach frei. Vielleicht sollten sich diese Imker um diese Reg.Nr. doch mal bemühen. Das Feld im Formular wird "Registriernummer", "HIT" oder "BetriebsNr." genannt.

Hat man sich bei der Tierseuchenkasse erstmalig (mit dem "Blanko Formular zur Neuanmeldung.pdf") erfolgreich angemeldet, erhält man eine weitere Nummer, die TSKNr/Tierseuchenkassen-Nr. Mit dieser Nummer kann man die jährlichen Abfragen zur Zahl der Bienenvölker ab dem folgenden Jahr online erledigen.

Die Homepage der Tierseuchenkasse - https://www.tierseuchenkasse-rlp.de/de/beitraegemeldung/

Die ursprüngliche Beitragssatzung gibt es hier:

https://www.tierseuchenkasse-rlp.de/fileadmin/lwk-rlp.de/Tierseuchenkasse/Satzungen/Beitragssatzung/Beitragssatzung_TSKRLP_Neufassung2015.pdf

man findet darin unter anderem solches:

...
§3 (1) Der Stichtag für die Anzahl der beitragspflichtigen Tiere oder Bienenvölker gemäß §12 Abs. 3 LTierSG ist, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, der 1. Januar eines jeden Jahres.

§3 (2) Halter von Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen und Bienenvölkern sind nach § 12 Abs. 4 LTierSG verpflichtet, auf den von der Tierseuchenkasse oder einer von ihr beauftragten Stelle ausgegebenen amtlichen Erhebungsformularen oder in der vorgegebenen elektronischen Form bis zum 15. Februar des Jahres folgende Angaben zu machen:
- Name und Anschrift des Tierhalters, ggf. zusätzlich Anschrift der Tierhaltung, falls abweichend von der Anschrift des Tierhalters
- Zahl der am Stichtag gehaltenen beitragspflichtigen Tiere.
...
...

Die "Vierte Änderungssatzung 2020" (das ist momentan, 12/2020, die aktuellste) gibt es hier:

https://www.tierseuchenkasse-rlp.de/fileadmin/lwk-rlp.de/Tierseuchenkasse/Satzungen/Vierte_AEnderungssatzung_Beitragssatzung_2017_oG_korrektur.pdf


Standort der Bienen in BW/RLP:
falls jemand seine Bienen nicht in RLP sondern z.B. in Baden Württemberg stehen hat, dann muss er in BW die Bienen anmelden - es ist immer der Standort der Bienen relevant.
Stand heute (20201230) erhebt BW keine Gebühren. Wird in RLP mit den Bienen aufgewandert, dann gelten für den Imker vermutl. die identischen Vorgaben wie für uns hier wohnende Imker, d.h. er muss die Bienen bei der Tierseuchenkasse anmelden (das ist alles der Amerikanischen Faulbrut geschuldet). Vermutlich kommt hier §3 zum tragen:

...
§3 (5) Wird ein Tierbestand zwischen zwei Stichtagen neu gegründet, so ist dieses der Tierseuchenkasse zum Zweck der Beitragsneuveranlagung innerhalb von 21 Tagen ab Neugründung zu melden. Wird ein Tierbestand zwischen zwei Stichtagen vollständig aufgegeben, so ist dieses der Tierseuchenkasse zum Zweck der Beitragsneuveranlagung innerhalb von 2 Monaten ab Bestandsaufgabe zu melden.
...




Das Anschreiben der Tierseuchenkasse (Mail von Herr Dr. Roland Labohm):

Telefonnummer und email Adresse sind ausgeblendet

Von: Roland Labohm (lwk-rlp.de]
Gesendet: Freitag, 13. November 2020 12:04
An: Christoph Otten (dlr.rlp.de)
Betreff: 2020_11_13_TSK_Bienen_Beitrag

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz ist gezwungen, ab 2021 wieder Beiträge für die Haltungen von Bienen und Hummeln zu erheben. Die Imkereien sollen aufgerufen werden, ihrer Verpflichtung zur Meldung bei der Tierseuchenkasse nachzukommen.

Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie die dieser E-Mail angefügte Information zur Meldepflicht im Rahmen Ihrer Möglichkeiten verbreiten könnten.

Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Roland Labohm

Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz
Burgenlandstraße 7
55543 Bad Kreuznach
Telefon ++49 +671
Telefax ++49 +671
e-mail:
Internet:
www.tsk-rlp.de

2 Anhänge

2020_11_13_TSK_Bienen_Beitrag.pdf -->> siehe nachfolgend
Blanko Formular zur Neuanmeldung.pdf -->> kann man hier downloaden

Anbei der Wortlaut des Anschreibens "2020_11_13_TSK_Bienen_Beitrag.pdf" der Tierseuchenkasse (Herr Dr. Roland Labohm):

Die Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz informiert Halter von Bienen und Hummeln

Die Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz (TSK) erhebt ab 2021 wieder Beiträge für Bienen- und Hummelvölker

Leider mussten von der TSK in den vergangen Jahren sehr viele Zahlungen für Entschädigungen bei Seuchenausbrüchen der amerikanischen Faulbrut geleistet werden.

Das hat dazu geführt, dass die Rücklage der Bienenkasse innerhalb der Tierseuchenkasse immer weiter abgeschmolzen ist.

Es ist daher zur Aufrechterhaltung der Funktion der Tierseuchenkasse als Pflichtkasse für Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- sowie Schweinehalter und Imker unerlässlich geworden, wieder Beiträge für Bienen- und Hummelvölker zu erheben.

Die TSK bemüht sich, die Beiträge für den einzelnen Imker so gering wie möglich zu halten.

Nach derzeitigen Berechnungen kann von einem von der Völkerzahl unabhängigen Jahresbeitrag pro Imker von 10,00 EUR ausgegangen werden. Dies entspricht auch dem derzeitigen Mindestbeitrag für alle Tierhalter. Der Beitrag dient zur Deckung der Verwaltungskosten und zum Erhalt und Aufbau der Rücklage. Der Beitrag wird erstmalig im Jahre 2021 erhoben.

Alle Bienen- und Hummelhalter sind hiermit verpflichtend aufgerufen, sich bei der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz zu melden.

Zuvor sind Sie jedoch verpflichtet, falls noch nicht geschehen, die Haltung Ihrer Bienen oder Hummeln bei der zuständigen Veterinärbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer Stadt (Sitz in Kreis- oder Stadtverwaltung) zu melden. Sie erhalten dort eine Registriernummer. Die Registrierung ist nach Bienenseuchenverordnung vorgeschrieben.

Zur Meldung bei der TSK genügen die Mitteilung der postzustellfähigen Anschrift, der Registriernummer der Bienen- oder Hummelhaltung sowie der Anzahl der gehaltenen Völker. Ein Meldeformular finden Sie auf der Internetseite der TSK unter www.tsk-rlp.de.

Wenn Sie sich im Laufe dieses Jahres gemeldet haben, erhalten Sie im Dezember einen Meldebogen mit der Bitte um Mitteilung der Anzahl der eingewinterten Völker zum Stichtag 1. Januar 2021.

Die Stichtagsmeldung kann zukünftig auch online erfolgen. Eine Beschreibung zur Nutzung unseres Online-Portals wird dem Schreiben im Dezember beigefügt sein.