§ 5Ende der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft des BVK endet durch Tod, Austritt und Ausschluss.Austritt: Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres.Ausschluss: Mitglieder können aus folgenden Gründen aus dem BVK ausgeschlossen werden:Wenn sie dem Verein Schaden zufügen,Wenn sie eine Tätigkeit auf dem Vereinsgelände ausüben oder eine sonstige Tätigkeit vornehmen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verein steht, und dabei ein Strafgesetz verletzen,Verweigerung der Mitgliedsbeiträge oder Umlagen nach erfolgloser Zahlungsaufforderung.Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme einzuräumen. Der Beschluss muss einstimmig erfolgen.Der Ausschluss eines Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam und ist dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen.Forderungen des BVK gegenüber einem Mitglied werden von einem Ausschluss nicht berührt.
§ 6 EhrungenDer Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den BVK besonders verdient gemacht haben, durch Ehrungen auszeichnen. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung besonders verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Besondere Rechte sind durch Ehrungen nicht verbunden.
§ 7 MitgliedsbeitragDer Mitgliedsbeitrag setzt sich aus dem Vereinsbeitrag für den BVK und den Beiträgen, die an übergeordnete Imkerorganisationen gezahlt werden müssen, sowie Versicherungsprämien zusammen. Der Beitrag ist zum 31. März des Beitragsjahres fällig. Für die Höhe der vereinsinternen Mitglieder- und Förderbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 8 Organe des VereinsDie MitgliederversammlungDer VorstandDer Beirat
§ 9 Die Mitglieder- oder HauptversammlungIst das oberste Vereinsgremium.Die Mitglieder- oder Hauptversammlung besteht aus allen dem Verein angehörenden Personen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.Die Mitglieder- oder Hauptversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen.Der Vorstand muss ferner eine Mitgliederversammlung unverzüglich einberufen, wenn dies von mindestens 20 Mitgliedern unter Angabe von Gründen beantragt wird.Die Einladung zur Mitglieder- oder Hauptversammlung erfolgt 2 Wochen vorher durch einfachen Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung und des Tagungsortes. Hierbei ist der Tag der Absendung der Einladung maßgebend. Bei bekannt gegebener Email-Adresse wird die Einladung ausschließlich per Email zugestellt.Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 1 Woche vor derMitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
§ 10 Aufgaben der Mitglieder- oder HauptversammlungEntlastung und Neuwahl der VorstandschaftWahl von zwei RechnungsprüfernFestlegung der Beitragsordnung für den BVKFestlegung des JahresprogrammesBeschlussfassung über die Änderung dieser SatzungDie Veräußerung von VereinsvermögenBeschlussfassung über die Auflösung des VereinsDie Mitglieder- oder Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins und die Änderung der Satzung, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Enthaltungen werden bei der Bestimmung der Mehrheit nicht berücksichtigt.Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens zehn der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.