35 Anwaltszwang

Bildquelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/richter/senat2.html

Der widerliche richterliche ausländerverachtende staatenlosenverachtende behindertenverachtende faschistische deutsche Anwaltszwang

Mein Text des Anwaltszwangs zu jeder meiner Verfassungsbeschwerde und zu jeder meiner Beschwerde vor dem Europäischen Gerichthof für Menschenrechte. http://sites.google.com/site/akkaly20/eugerichtshof-2 (Zweiter Teil der Verfassungsbeschwerde).

 

Götter über aller Götter Richter                                                        27. März 2010 n. Chr.

am göttlichen Bundesverfassungsgericht

Postfach 1771

76006 Karlsruhe

 

Aktenzeichen:            2 BvR 715/10

 

Beschwerdeführer - Der deutschewahlrechtbesessene Psychopath:

Paul Wolf

Horststr.6

51063 Köln

Allmächtige Gottheit aller Staatenlosen

Staatenloser Einbürgerungsbewerber (kein Ausländer)

Staatenlosenreiseausweis: ZOC4PYNT3

Anerkannter Asylberechtigter seit 1997

Niederlassungserlaubnis

Mongolische barbarische schlitzäugige Volkszugehörigkeit

Katholik

Arbeitsunfähig

Bitterarmer elender Langzeit-1-EURO-JOBber

Kein Arbeitsloser

Chronisch schwerstpsychisch kranker paranoidalschizoider (ICD10: F20.08)

Paranoide Psychose

Down-Syndrom Mongolismus

Epileptiker

Schwerste Intelligenzminderung

Grenzdebilität

 

………………

 

Deutsche haben ihn zum Tisch eingeladen, er stieg aber drauf und scheißt auf diesen Tisch….

http://einbuergerungsholocaust.go.to

http://paulwolf.go.to

https://acrobat.com/#d=7ejJ-DYLTO0L-b2NVxYDIg

 

 

Beschwerdegegner-Götter:

verachtende behindertendiskriminierende Entscheidung des göttlichen Bundesverwaltungsgerichts BVerwG 5 ER12 2.10 vom 19.01.2010 und vom 11. März 2010

und

verachtende behindertendiskriminierende Entscheidung des göttlichen Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen 19 AR 2/09 vom 26.10.2009

und

verachtende behindertendiskriminierende Entscheidung des göttlichen Verwaltungsgerichts Köln 10 AR 58/09 vom 01.10.2009

und

gegen den göttlichen §8 Abs. 1 Nr. 4 StAG und gegen den göttlichen §10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG und gegen den göttlichen §12a Abs. 3 StAG

und

gegen den widerlichen deutschen Anwaltszwang, gegen den Vertretungszwang, gegen den Bevollmächtigtenzwang, gegen die Postulationsfähigkeit vor den göttlichen Oberverwaltungsgerichten und vor dem göttlichen Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m. §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den göttlichen Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den göttlichen deutschen Staatsverband (siehe zweiten Teil der Beschwerde)

und

gegen den angeborenen festverankerten volkstümlichen Rassismus des göttlichen christlichen demokratischen sozialen rechtsstaatlichen großzugigen wohlhabenden deutschen Volkes in der Einbürgerungsfrage Vertreten durch die göttliche christliche demokratische soziale rechtsstaatliche großzugige Bundesregierung 11044 Berlin

 

 

Dritte seit Dezember 2009 psychopathische schwerstgeistig behinderte unzurechnungsfähige geschäftsunfähige prozessunfähige verhandlungsunfähige schuldunfähige arbeitsunfähige wahlrechterpressende verachtende Verfassungsbeschwerde

gegen die verachtende behindertendiskriminierende Entscheidung des göttlichen Bundesverwaltungsgerichts BVerwG 5 ER12 2.10 vom 19.01.2010 und vom 11. März 2010

und

gegen die verachtende behindertendiskriminierende Entscheidung des göttlichen Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen 19 AR 2/09 vom 26.10.2009

und

gegen die verachtenden behindertendiskriminierenden Entscheidungen des göttlichen Verwaltungsgerichts Köln 10 AR 58/09 vom 01.10.2009

und

gegen den göttlichen §8 Abs. 1 Nr. 4 StAG und gegen den göttlichen §10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG und gegen den göttlichen §12a Abs. 3 StAG

und

gegen den widerlichen deutschen Anwaltszwang, gegen den Vertretungszwang, gegen den Bevollmächtigtenzwang, gegen die Postulationsfähigkeit vor den göttlichen Oberverwaltungsgerichten und vor dem göttlichen Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m. §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den göttlichen Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den göttlichen deutschen Staatsverband (siehe zweiten Teil der Beschwerde)

und

gegen den angeborenen festverankerten volkstümlichen Rassismus des göttlichen christlichen demokratischen sozialen rechtsstaatlichen großzugigen wohlhabenden deutschen Volkes in der Einbürgerungsfrage

 

 

Sehr geehrte Götter über aller Götter Richter am göttlichen Bundesverfassungsgericht,

-          nach Art. 2, 4, 6, 7, 8, 10, 15 Abs. 3, 21, 22 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948

-          nach Art. 1, 3 4 Alt., 4, 6, 9, 10, 13, 14, 16, 17, 34 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950

-          nach Art. 3 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, vom 20.03.1952

-          Art. 12 und Art. 18 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte der Menschen mit Behinderungen auf die gleiche Anerkennung vor dem Recht und auf das Recht der Menschen mit Behinderungen die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben

-          Art. 32 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 über die Rechte der Staatenlosen die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben

-          Art. 34 des Abkommens über die Anerkennung der ausländischen Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 über die Rechte der anerkannten Flüchtlingen die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben

-          nach Art. 5, 11, 15, 20, 21, 25, 26, 34, 39, 41, 47, 52, 54 EU-Grundrechtecharta vom 07.12.2000

-          nach Art. 12, 17, 22, 63 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25.03.1957

-          nach Art. 6, 11 des Vertrages über die Europäische Union vom 07.02.1992

-          nach Art. 34 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 45 und 47 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs

-          Art. 6 Abs. 4 g); 10; 11; 12; 18 des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit vom 6.11.1997 das Recht eines Staatenlosen, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben

-          nach Präambel des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland „Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen in dem Willen beseelt“

-          nach Artikeln 1, 2, 3, 5, 16a, 17, 19 Abs. 4, 20, 33, 34, 38, 93 Abs. 1 Nr. 4a, 97, 103, 116 Grundgesetz

-          nach §§ 13 Nr. 8a, 90, 92, 93 Abs. 3, 93a Abs. 2, 95 Abs. 3, 34a BVerfGG

reiche ich gegen die göttliche christliche demokratische soziale rechtsstaatliche großzugige wohlhabende Bundesrepublik Deutschland und gegen den angeborenen festverankerten volkstümlichen Rassismus des göttlichen christlichen demokratischen sozialen rechtsstaatlichen großzugigen wohlhabenden deutschen Volkes in der Einbürgerungsfrage meine psychopathische schwerstgeistig behinderte unzurechnungsfähige geschäftsunfähige prozessunfähige verhandlungsunfähige schuldunfähige arbeitsunfähige wahlrechterpressende verachtende Verfassungsbeschwerde ein.

 

 

Zweiter Teil: Widerlicher deutscher Anwaltszwang

 

Die höchste Instanz, die ich in diesem über 9-Jahre dauernden würdeverachtenden widerlichen ausländerverachtenden staatenlosenverachtenden behindertenverachtenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren erreicht habe, ist das Einwerfen meines Briefumschlages in den Briefkasten mit meinem Antrag auf die Bewilligung mir armen staatenlosen geistig behinderten Einbürgerungsbewerber von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren.

 

Wegen diesem widerlichen ausländerverachtenden staatenlosenverachtenden behindertenverachtenden deutschen Anwaltszwang, Vertretungszwang, Bevollmächtigten zwang, wegen dieser Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m. §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband darf ich nicht meine Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen selbst einlegen, kann ich gegen die rassendiskriminierende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln gar nichts machen!

 

Über welchem überhaupt RECHTSANWALT, Anwaltszwang, Vertretungszwang, Bevollmächtigten zwang, Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband der Staat redet, wenn ich bitterarm Flüchtling staatenlos und ohne Arbeit bin, wenn alle Migrantinnen und Migranten total arm und ohne Arbeit sind, wenn wir uns niemals einen festen Arbeitsplatz bekommen, wenn wir uns niemals genug Geld verdienen, um uns als ein armer Einbürgerungsbewerber einen RECHTSANWALT leisten zu können?

 

Ich habe kein Geld für einen Rechtsanwalt! Ich bin bitterarm! Ich bin arbeitsunfähig! Ich bin geisteskrank! Ich bin Flüchtling! Ich bin staatenlos! Wir sind Einbürgerungsbewerber, wir haben alle kein Geld! Wir sind alle bitterarm!

 

Ich bin ein bitterarmer elender geisteskranker staatenloser Langzeit-1-EURO-JOBber. Ich erhalte ALG-2. Kein Rechtsanwalt will für mich kostenlos tätig sein. Das bedeutet, dass die deutsche verwaltungsgerichtliche Gerechtigkeit in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nur für die reichen Einbürgerungsbewerber gilt!

 

Ich bin mit all diesen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen kategorisch nicht einverstanden. Diese Entscheidungen und dieses ganze seit April 2004 dauernde verwaltungsgerichtliche Verfahren ist Zynismus, ist totale Verachtung meiner schwerstgeistig behinderten psychisch kranken staatenlosen arbeitsunfähigen Einbürgerungsbewerberwürde! Gerichte haben meiner schwerstgeistig behinderten psychisch kranken staatenlosen arbeitsunfähigen Person einfach volle Verachtung demonstrativ ausgesprochen.

 

Das ist alles offensichtlicher Missbrauch des Anwaltszwangs des §67 Abs. 4 VwGO! Anwaltszwang ist nicht dafür gedacht, damit das Oberverwaltungsgericht NRW und alle Oberverwaltungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht ihn so wild und unverschämt gegen die Einbürgerungsbewerber insbesondere gegen die staatenlosen Einbürgerungsbewerber missbrauchen!

 

Wenn es im deutschen Recht kein Anwaltszwang gegeben hätte, hätte dann Oberverwaltungsgericht NRW meine Einbürgerungsberufung geprüft, wäre dann dieses ganze Unrecht nicht passieren. Aber Oberverwaltungsgericht NRW prüft nicht meine Berufung jedes Mal missbräuchlich wegen dem Anwaltszwang, lehnt sie jedes Mal automatisch ab und gibt mir jedes Mal absichtlich keinen Anwalt, damit ich nicht eingebürgert wäre. Das ist Missbrauch des Anwaltszwanges!

 

Würden sie bitte die §8 Abs. 1 Nr. 4 und §10 Abs.1 S.1 Nr.3 des deutschen rassistischen Staatsangehörigkeitsgesetzes abschaffen!

 

Wenn sie nicht den §8 Abs. 1 Nr. 4 StAG und nicht den §10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG abschaffen wollen, dann schaffen sie diesen widerlichen ausländerverachtenden staatenlosenverachtenden behindertenverachtenden deutschen Anwaltszwang, den Vertretungszwang, den Bevollmächtigten zwang, die Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ab!

 

Wenn sie nicht den deutschen widerlichen ausländerverachtenden staatenlosenverachtenden behindertenverachtenden Anwaltszwang abschaffen wollen, dann geben sie mir und allen Einbürgerungsbewerbern mindestens das Recht, die negativen Urteile der Verwaltungsgerichte vor dem Oberverwaltungsgerichte selbst anzufechten.

 

Der widerliche ausländerverachtende staatenlosenverachtende behindertenverachtende deutsche Anwaltszwang stellt den Erfolg meines Einbürgerungsprozesses, meines Einbürgerungsproblems, meines staatenlosen geisteskranken Lebens in Abhängigkeit von der Bezahlung des Lohnes „meinem“ Rechtsanwalt. Falls ich „meinem“ Rechtsanwalt ganz gutes Geld einzahle, dann reicht er seine Einbürgerungsberufung bei allen meinen Nichterfolgsaussichten ungünstigen Umständen ein. Falls ich ihm kein Geld auszahle, dann hau ab! Ohne das Geld habe ich überhaupt keine Chancen auf die Einbürgerungsberufung gegen die rechtswidrigen Einbürgerungsurteile der Verwaltungsgerichte der ersten Instanz.

 

Alle Rechtsanwälte fragen mich auf der Stelle nach Geld. Die Rechtsanwälte fordern von mir bitterarmen arbeitsunfähigen geisteskranken Staatenlosen einen sofortigen Vorschuss 500 EUR und danach jeden Monat sichere 100-200 EUR! Und wann sie erfahren, dass ich kein Geld habe, dass ich arbeitsunfähig bin, dass ich geisteskrank bin, fallen sie in Ohnmacht, bekommen sofort Hysterie, schmeißen mich aus dem Büro raus!

 

Ein guter Rechtsanwalt wird 600 EUR pro Stunde bezahlt. Niemand von den Deutschen will einem bitterarmen arbeitsunfähigen widerlichen geisteskranken staatenlosen Flüchtling, noch einem fremden Penner helfen, kostenlos eingebürgert zu werden. Die deutschen Rechtsanwälte wollen herum einem armen arbeitsunfähigen widerlichen geisteskranken staatenlosen Einbürgerungsbewerber nicht kostenlos rumlaufen, damit noch ein bitterarmer staatenloser Irre ohne die Arbeit die deutsche Staatsangehörigkeit, das deutsche Wahlrecht, das europäische Wahlrecht bekäme.

 

Die deutschen Rechtsanwälte wollen mich wegen der aktuellen politischen Motiven meiner Einbürgerungsklage, wegen ihrer deutschen Nationalität, wegen ihrer politischen Überzeugung „weniger bitterarmen arbeitsunfähigen geisteskranken Ausländer in Deutschland zu haben“, nicht vertreten, schieben sie mich umgekehrt „unter Wasser“ weiter, anstatt mir zu helfen.

 

Die deutschen Rechtsanwälte wollen keine solchen Einbürgerungsfälle übernehmen, wollen keinem solchen geisteskranken Ausländer-Idioten helfen.

 

Migrantinnen und Migranten können nicht perfekt Deutsch. Mit meinem Rechtsanwalt muss ich nur durch einen Dolmetscher kommunizieren. Der Anwalt wird von mir einen Dolmetscher fordern. Für einen Dolmetscher habe ich auch kein Geld.

 

Falls ich geisteskrank arbeitsunfähig bin, kein Geld keine Arbeit gar nichts habe, damit mir einen Rechtsanwalt leisten, muss mir wenigstens das Recht zustehen, mich in meiner geisteskranken Einbürgerungsbeschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht NRW selbst vertreten zu dürfen!

 

Der widerliche ausländerverachtende staatenlosenverachtende behindertenverachtende deutsche Anwaltszwang, Vertretungszwang, Bevollmächtigtenzwang, Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband werden von der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen und vom Bundesverwaltungsgericht und von allen deutschen Richtern, von allen deutschen Beamten unverschämt missbraucht! Der deutsche „Rechtsstaat“, das Verwaltungsgericht Köln, das Amtsgericht Köln, die Einbürgerungsbehörde Köln decken ihre rechtswidrige verfassungswidrige ausländerdiskriminierende ausländerverachtende behindertenverachtende Handlungen unter widerlichem Anwaltszwang, unter meiner staatenlosen Armut zu! Sie fühlen sich hinter dem Anwaltszwang vor armen staatenlosen geisteskranken Einbürgerungsbewerbern sicher „beschützt“!

 

Warum das Oberverwaltungsgericht NRW keine Verhandlung durchführt, da das Oberverwaltungsgericht mich für einen dummen nichts bedeutenden staatenlosen geisteskranken Idioten automatisch hält, da das Oberverwaltungsgericht NRW voll gesichert ist, dass das Oberverwaltungsgericht NRW vor mir durch diesen schlauen widerlichen ausländerverachtenden staatenlosenverachtenden behindertenverachtenden deutschen Anwaltszwang voll geschützt ist.

 

Dieser widerliche ausländerverachtende staatenlosenverachtende behindertenverachtende deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang ist gut für eine Reihe von zynischen Gesetzmissbrauchenden Beamten, die durch diesen widerlichen ausländerverachtende staatenlosenverachtende behindertenverachtende deutschen Anwaltszwang ihre ungesetzlichen Handlungen decken und fühlen sie sich vor armen ausländischen Querulanten voll geschützt: „Schon wieder ein armer ausländischer Querulant…“.

 

Der Rechtsweg steht mir armen staatenlosen geisteskranken Einbürgerungsbewerber und jedem armen Einbürgerungsbewerber gegen die ungerechten Handlungen des deutschen Staates in unsren Einbürgerungsverfahrens nach Art. 19 Abs. 4 GG, §93 Abs. 3 BVerfGG wegen diesem widerlichen ausländerverachtenden staatenlosenverachtenden behindertenverachtenden deutschen Anwaltszwang, Vertretungszwang, Bevollmächtigten zwang, wegen dieser Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nicht offen, da diese rassistischen §8 Abs. 1 Nr. 4 und §10 Abs.1 S.1 Nr.3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes noch stärker als die National-Sozialistische Macht sind!

 

Da ich staatenlos arbeitsunfähig geisteskrank und total arm bin, erreiche ich niemals wegen diesem deutschen widerlichen ausländerverachtenden staatenlosenverachtenden behindertenverachtenden Anwaltszwang meine nach §90 Abs. 2 BVerfGG notwendige Rechtswegerschöpfung, da der deutsche widerliche ausländerverachtenden staatenlosenverachtenden behindertenverachtenden Anwaltszwang das Erreichen meiner vollständigen Rechtswegerschöpfung verhindert! Wegen diesem deutschen widerlichen ausländerverachtenden staatenlosenverachtenden behindertenverachtenden Anwaltszwang kann meine Anfechtung des Ablehnungsbescheides des Verwaltungsgerichts der Ersten Instanz nicht weiter nach oben gehen. Meine Rechtswegerschöpfung nach §90 Abs. 2 BVerfGG ist mit diesem Ablehnungsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln erreicht! Die höchste Instanz, die ich erreicht habe, ist somit bloß das sinnlose Einwerfen meiner persönlichen „Berufung“ in dem Briefkasten des Oberverwaltungsgerichts NRW.

 

Diese Rechtswegerschöpfung nach §90 Abs. 2 BVerfGG, die das Bundesverfassungsgericht von mir geisteskranken unzurechnungsfähigen Idioten, von uns armen staatenlosen Einbürgerungskläger verlangt, ist eine sinnlose Sache, ist bloß eine dumme Papier-, und Zeitverschwendung von ihren Kollegen. Sie fordern absichtlich von mir von uns diese unerreichbare nicht verwirklichbare Rechtswegerschöpfung, damit nicht meinem Einbürgerungsbegehren stattgeben. Sie verstehen es ganz gut, dass niemand von Beamten, von Richtern meinem geisteskranken Einbürgerungsbegehren nachgibt, mir die deutsche Staatsangehörigkeit, das deutsche Wahlrecht, das europäische Wahlrecht ohne die Arbeit gibt.

 

Diese widerliche ausländerverachtende staatenlosenverachtende behindertenverachtende Rechtswegerschöpfung können sich bloß die reichen Ausländer leisten! Wegen dem deutschen widerlichen ausländerverachtenden staatenlosenverachtenden behindertenverachtenden Anwaltszwang erreiche ich armer geisteskranker arbeitsunfähiger staatenloser Einbürgerungsbewerber niemals das Nivea des Urteils des Oberverwaltungsgerichts NRW und des Bundesverwaltungsgerichtes, erreiche ich niemals die notwendige Subsidiarität für die Verfassungsbeschwerde wegen der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

 

Dieser deutsche widerliche ausländerverachtende staatenlosenverachtende behindertenverachtende Anwaltszwang ist eine echte Gefahr, ist ein echtes Hindernis für mein geisteskrankes Leben, für mein geisteskrankes Glück, für meine staatenlose geisteskranke Zukunft in der Bundesrepublik Deutschland! Dieser grundrechtswidriger allgemeiner Praxis von den Einbürgerungsbehörden und von den Verwaltungsgerichten, der in dem deutschen widerlichen Anwaltszwang verankert ist, wirkt mir entgegen. Dieser Verfassungsverstoß ist für mich hilflosen geisteskranken arbeitsunfähigen schwerbehinderten Staatenlosen besonders schwerwiegend.

 

Die Deutschen hassen die armen schwachen ungesunden geisteskranken Einbürgerungsbewerber und einfach alle Ausländer! Je mehr armen schwachen ungesunden Ausländer nach Deutschland kommen, desto mehr Reichtum müssen die reichen Deutschen mit armen Ausländern teilen! Solche reichen Deutschen hassen mich, da ich bitterarm und geisteskrank bin! Ohne Geld darf ich nicht meine staatenlosen geisteskranken Einbürgerungsbewerberrechte beschützen, sie nicht durchsetzen. Ohne Geld kann ich mir arbeitsunfähigen Idioten keinen Rechtsanwalt leisten. Ohne Geld finde ich mir keinen Dolmetscher. Ohne Geld bekomme ich niemals die deutsche Staatsangehörigkeit, das deutsche Wahlrecht, das europäische Wahlrecht. Ohne Geld bin ich für die Deutschen ein widerlicher geisteskranker dritte Klasse Staatenlose. Ohne Geld bin ich in diesem deutschen „demokratischen sozialen Rechtsstaat“ gar Nichts!

 

Der deutsche „Rechtsstaat“ schützt die deutschen Richter auf jeden Preis vor armen Einbürgerungsbewerbern. Bloß die reichen Einbürgerungsbewerber können sich einen deutschen Anwalt leisten und beauftragen. Die armen ungesunden behinderten staatenlosen Einbürgerungsbewerber müssen sich weit von den deutschen Gerichten halten. Die Deutschen Bundestagabgeordnete, das deutsche Bundesjustizministerium, die deutschen Richter, die deutschen Beamte, die deutschen Rechtsanwälte mögen bloß die reichen Einbürgerungsbewerber. Die deutschen Richter arbeiten bloß mit reichen Einbürgerungsbewerbern und für die reichen Einbürgerungsbewerber! Die armen ungesunden behinderten staatenlosen Einbürgerungsbewerber mögen sie nicht! Die armen ungesunden behinderten staatenlosen Einbürgerungsbewerber sind für die deutschen Richter unerwünscht, sind eine Belastung für das großzugige deutsche Volk! Die armen ungesunden behinderten staatenlosen Einbürgerungsbewerber belästigen die armen hungrigen deutschen Richter mit ihren idiotischen Einbürgerungsklagen!

 

Der widerliche ausländerverachtende staatenlosenverachtende behindertenverachtende deutsche Anwaltszwang, der Vertretungszwang, der Bevollmächtigten zwang, die Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband widerspricht der sozialen Gerechtigkeit den Sozialstaatsprinzipien, die in dem Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes vorankert sind. Die deutschen Verwaltungsgerichte, der deutsche „Rechtsstaat“ sollen das Not, das Elend der armen Einbürgerungsbewerbern, meinen armen sozialen staatenlosen geisteskrankes schwerbehindertes Rechtsstatus, meine armen soziale staatenlosen geisteskranke schwerbehinderte Probleme, die auf mein geisteskrankes schwerbehindertes staatenloses Leben, die auf diesen Rechtsstreit einen wesentlichen Einfluss üben, berücksichtigen.

 

In meinen früheren zahlreichen Verfassungsbeschwerden wird mir Geisteskranken vom Bundesverfassungsgericht andauernd vorgeworfen, bei meiner Verfassungsbeschwerde sei Subsidiarität nicht vorhanden. Wie kann ich überhaupt meine geisteskranke Rechtswegerschöpfung, meine notwendige Subsidiarität für meine staatenlose geisteskranke Einbürgerungsklage in den deutschen Staatsverband erreichen verwirklichen realisieren, falls dieser widerliche ausländerverachtende staatenlosenverachtende behindertenverachtende deutsche Anwaltszwang meinen weiteren bitterarmen geisteskranken staatenlosen Rechtsweg in den deutschen Staatsverband wie ein Schlagbaum zu macht! Keine deutsche Staatsangehörigkeit, kein deutsches Wahlrecht, keine nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes die Rechtswegoffenheit und kein Recht die rassistischen §8 Abs. 1 Nr. 4 und §10 Abs.1 S.1 Nr.3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht wegen der fehlenden der Subsidiarität anzufechten! Gar nichts! Verpiss Dich geisteskranker Arschloch!

 

All meine früheren geisteskranken staatenlosen Beschwerden vor dem Oberverwaltungsgericht NRW Münster in den gleichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreiten wegen meiner Einbürgerung wurden vom Oberverwaltungsgericht NRW Münster überhaupt nicht zur Verhandlung aufgenommen, wurden überhaupt nicht geprüft, da ich mich nicht durch einen Anwalt nach §67 Abs. 4 VwGO habe vertreten lassen, da ich keinen Prozessbevollmächtigten nach §67 Abs. 4 VwGO hatte, da ich meine geisteskranke Berufung nicht ohne einen Anwalt selbst einreichen dürfe.

 

Meine geisteskranke Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den negativen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW 19 A 1275/07 vom 22. April 2009 darf ich auf Grund des fehlenden bei mir Anwaltes nicht einlegen, da ich mich vor dem Bundesverwaltungsgericht wieder durch einen Anwalt vertreten lassen muss und dieser Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW 19 A 1275/07 vom 22. April 2009 sei unanfechtbar.

 

Meine geisteskranke Beschwerde gegen das Verwaltungsgericht Köln darf ich nicht direkt vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne vorherige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW einlegen.

 

Meine geisteskranke Berufung gegen das negative Urteil des Verwaltungsgerichts Köln direkt vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne einen Anwalt und ohne die Vorentscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW einzulegen, ist unzulässig, ist ein Rechtsmissbrauch, ist eine „nichtrechtmäßige“ Handlung. Ich war bereits von dem Bundesverwaltungsgericht im Oktober 2003 für solchen „Rechtsmissbrauch“ finanziell bestraft. (Diese Geldbuße konnten die Gerichtvollzieher von mir nicht eintreiben, weil es von mir nicht zu holen gibt. Nach der Verjährung haben sie es aufgehört)

 

Das Berufungsinstanz des Oberverwaltungsgerichts NRW und des Bundesverwaltungsgerichts sagen mir Geisteskranken gemeinsam laut zynisch und verachtend: unsere Gebäude dürfen bloß die durch einen Rechtsanwalt vertretende Beschwerden und Klagen betreten! Auf selbstständigen Beschwerden von Einbürgerungsbewerbern insbesondere von geisteskranken staatenlosen Einbürgerungsbewerbern werden wir überhaupt nicht beantworten, nicht reagieren, werden wir sie voll ignorieren!

 

Dieser widerliche ausländerverachtende staatenlosenverachtende behindertenverachtende deutsche Anwaltszwang macht meinen nach den Artikeln 17, 19 Abs. 4, 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90 BVerfGG geisteskranken Rechtsweg endgültig zu! Deshalb ich kann ihnen meine diese nach den Artikeln 17, 19 Abs. 4, 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90 BVerfGG geisteskranke Verfassungsbeschwerde gegen den rassistischen §8 Abs. 1 Nr. 4 und §10 Abs.1 S.1 Nr.3 Staatsangehörigkeitsgesetzes bloß von der Nivea des Ablehnungsgerichtbeschlusses des Oberverwaltungsgerichts NRW auf Prozesskostenhilfe einreichen. Ich habe keine andere Alternative, keine andere Möglichkeit.

 

Es bleibt mir Geisteskranken bloß eines, dieses rechtswidrige ausländerverachtende staatenlosenverachtende behindertenverachtende Verfahren, dieses rassistische ausländerverachtende staatenlosenverachtende behindertenverachtende Einbürgerungsverfahren bei der Einbürgerungsbehörde Köln und diese rassistischen verwaltungsgerichtlichen ausländerverachtenden staatenlosenverachtenden behindertenverachtenden „Verhandlungen“ des Verwaltungsgerichts Köln und des Oberverwaltungsgerichts NRW und gleichzeitig diesen widerlichen ausländerverachtenden staatenlosenverachtenden behindertenverachtenden deutschen Anwaltszwang, den Vertretungszwang, den Bevollmächtigten zwang, die Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband direkt vor dem Bundesverfassungsgericht anzufechten!

 

Das ist eine deutsche richterliche rassistische zynische ausländerverachtende staatenlosenverachtende behindertenverachtende Willkür von deutschen Verwaltungsgerichtsrichtern! Das ist alles kein faires verwaltungsgerichtliches Verfahren! Der widerliche ausländerverachtenden staatenlosenverachtenden behindertenverachtenden deutsche Anwaltszwang ist eine Frucht der rassistischen verachtenden Nazijustiz!

 

Dieser widerliche ausländerverachtende staatenlosenverachtende behindertenverachtende deutsche Anwaltszwang, der Vertretungszwang, der Bevollmächtigten zwang, die Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband entsprechen nicht der europäischen Richtlinie zum Schutz der Menschenrechte. Der widerliche ausländerverachtende staatenlosenverachtende behindertenverachtende deutsche Anwaltszwang verletzt und schränkt meine Menschenrechte ein, die mir demokratische Europäische Union garantiert.

 

Warum ich mein geisteskrankes Einbürgerungsbegehren das deutsche Wahlrecht zu bekommen, zwangsgemäß durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen vertreten lassen muss? Ich will nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 c) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten das Recht haben, mich selbst zu vertreten, selbst zu entscheiden, wann ich mir eine Rechtsberatung brauche, ob ich mir überhaupt eine Rechtsberatung bräuchte! Jedoch nicht vom Gesetz, nicht vom Oberverwaltungsgericht NRW gezwungen zu sein, mich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen!

 

Jeder Einbürgerungsbewerber muss für sich selbst entscheiden, ob er überhaupt einen Rechtsanwalt beauftragen will und braucht!

 

Ich brauche für mich keinen Rechtsanwalt! Dieses Einbürgerungsverfahren ist kein Hochkomplizierter kolossal schwieriger juristischer Fall, damit ich ihn nicht verstünde, damit ich meine Rechte nicht selbst vertreten kann. Geisteskranker Paul Wolf will den deutschen Pass! Und das war`s! Was gibt es hier nicht zu verständliches, so dass ich das nicht selbst aussagen und nicht selbst beantragen darf, so dass es nur ein Fachrechtsanwalt-Betreuer für mich aussagen müsste?

 

Keiner Einbürgerungsbewerber braucht für sich einen Rechtsanwalt! Es gibt in dieser verwaltungsgerichtlichen Einbürgerungsverhandlung überhaupt keine irgendwelchen schweren Fragen, Komplikationen, Problemen, überhaupt keine unklaren Sachen, so dass ich mir eine juristische professionelle Rechtsberatung von einem professionellen Rechtsanwalt bräuchte. Einbürgerungsmaterie ist keine so kolossal hochkomplizierte Rechtmaterie. Ein Einbürgerungsbewerber will den deutschen Pass und das war`s! Das ist der einzige Sinn der Einbürgerung. Und dieser Einbürgerungsbewerber hat keinen Arbeitsplatz und kein Geld.

 

Außerdem ich bin selbst ein anerkannter nach deutschem Recht ausländischer Rechtsanwalt (GUS) für Völkerrecht. Ich darf in der Bundesrepublik Deutschland als ein anerkannter Rechtsanwalt im Völkerrecht amtlich tätig zu werden! Staatsangehörigkeitsrecht gehört teilweise zum Völkerrecht! Somit ich bin durchaus berechtigt, mich selbst vor dem Verwaltungsgericht Köln zu vertreten!

 

Ich will meinen Einbürgerungsproblemen mein Leben nicht in die Hände eines Rechtsanwalts abgeben! Ich will gegen meine Einbürgerungsfeinde selbst kämpfen! Ich will meine verwaltungsgerichtlichen Einbürgerungsverhandlungen selbst führen! Ich will meine Einbürgerungsentscheidung selbst treffen! Ich will meine Einbürgerungsfreiheit frei zu genießen! Ich will auf mich keinen diesen gesetzlichen verwaltungsgerichtlichen Zwang spüren empfangen! Es gibt das Verwaltungsgericht und das reicht mir durchaus. Ich brauche keine noch eine gezwungene Verbindung, noch einen gezwungenen Vermittler zwischen mir und dem Verwaltungsgericht, zwischen mir und dem Gesetz. Ich will die Einbürgerungsgesetze selbst lesen, selbst auslegen, selbst anwenden!

 

Alle Antworten auf alle möglichen Fragen kann man problemlos in dem Grundgesetz, in dem Staatsangehörigkeitsgesetz und in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht in den InternetRechtsdiskussionsforumen finden. Es gibt in diesem Einbürgerungsgebiet bloß zwei kleine Gesetze! Insgesamt wird mein Problem in sechs Wörter umfasst dieser geisteskranke Staatenlose will deutschen Pass! Falls ich wirklich irgendwelche juristische prozessuale Hilfe bräuchte, bloß dann möchte ich mir einen Rechtsanwalt beauftragen, dafür muss ich jedoch das Geld haben…

 

Ich will bloß die deutsche Staatsangehörigkeit, das deutsche Wahlrecht Stimmrecht, das europäische Wahlrecht Stimmrecht haben und das war’s! Mehr brauche ich nicht! Jeder Einbürgerungsbewerber will deutschen Pass! Was ist hier unklar so kompliziert so schwierig?

 

Durch diesen undemokratischen widerlichen ausländerverachtenden staatenlosenverachtenden behindertenverachtenden deutschen nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang verletzt der deutsche Rechtsstaat meine geisteskranke staatenlose Menschenrechte und Grundfreiheiten, die mir im deutschen Grundgesetz und in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten der Menschenrechte in den Art. 1 die Achtung meiner Menschenrechte, Art. 6 das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf sich selbst zu vertreten, Art. 9 das Recht auf die Gedankenfreiheit, Art. 10 das Recht auf die freie Meinungsäußerung, Art. 13 das Recht auf die wirksame Beschwerde, Art. 14 das Recht auf das Diskriminierungsverbot, Art. 34 das Recht auf die Individualbeschwerden garantiert sind.

 

Der widerliche ausländerverachtenden staatenlosenverachtenden behindertenverachtenden deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang verletzt meine geisteskranke staatenlose Menschenrechte und Grundfreiheiten, die mir in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert sind. Art. 20 der Charta garantiert uns Einbürgerungsbewerber und Staatenlosen, dass alle Personen vor dem Gesetz gleich sind. Die Präambel garantiert mir das Recht auf die Gleichheit, auf die Demokratie, auf die „Rechtsstaatlichkeit“. Die Charta stellt die Person in den Mittelpunkt ihres Handelns. Art. 11 garantiert mir das Recht auf die freie Meinungsäußerung ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf die Staatsgrenzen. Art. 21 garantiert mir die Verbotsdiskriminierung wegen meiner sozialen Herkunft. Art. 41 garantiert mir das Recht, gehört zu werden. Art. 47 garantiert mir das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Art. 52 sieht die Einschränkungen meiner Rechte bloß dann vor, falls sie wirklich notwendig sind.

 

Art. 36 der Verfahrensverordnung des Europäischen Gerichtshofes für die Menschenrechte erlaubt sich dem Beschwerdeführer auf jedem Stadium des Verfahrens selbst zu vertreten.

 

§22 des BVerfGG erlaubt sich dem Beschwerdeführer auf jedem Stadium des Verfahrens selbst zu vertreten.

 

Der widerliche ausländerverachtende staatenlosenverachtende behindertenverachtende deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang wird von allen deutschen Beamten vom deutschen Staat unverschämt massiv missbraucht! Das Verwaltungsgericht Köln, das Oberverwaltungsgericht NRW, das Amtsgericht Köln, das Oberlandesgericht Köln, die Einbürgerungsbehörde Köln, die Bezirksregierung Köln decken ihre rechtswidrigen verfassungswidrigen ausländerdiskriminierenden ausländerverachtenden staatenlosenverachtenden behindertenverachtenden Handlungen hinter dem Anwaltszwang, unter meiner staatenlosen geisteskranken Armut!

 

Der widerliche ausländerverachtende staatenlosenverachtende behindertenverachtende deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang hat von mir mein staatenloses geisteskrankes Recht auf die unmittelbare Anfechtung der begründeten auf den rassistischen judenfeindlichen menschenwidrigen ausländerwidrigen studentenwidrigen verfassungswidrigen ausländerverachtenden staatenlosenverachtenden behindertenverachtenden nicht zeitgemäßen Einbürgerungsgesetzen entzogen.

 

Der widerliche ausländerverachtende staatenlosenverachtende behindertenverachtende deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang verletzt meine Grundrechte, die mir in dem Grundgesetz garantiert sind. Der widerliche ausländerverachtende staatenlosenverachtende behindertenverachtende deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang schließt meine geisteskranke Rechtswegoffenheit endgültig zu, die mir das deutsche Grundgesetz durch den Art. 19 Abs. 4 offen garantiert.

 

Art. 19 Abs. 1 des Grundgesetzes entzieht von mir mein staatenloses geisteskrankes Grundrecht auf den selbstständigen geisteskranken Schutz und auf die selbstständige geisteskranke Berufung der fehlerhaften veraltungsgerichtlichen Entscheidungen über meiner staatenlosen geisteskranken Klage. Die Gesetzeinschränkungen muss der Staat bloß zum Schutz jedes Einbürgerungsbewerbers, jedoch nicht bloß zum Schutz, zu Gunsten nur der deutschen Richter und der deutschen Rechtsanwälte verabschieden.

 

Der deutsche Rechtsstaat hält alle Einbürgerungsbewerber für die dummen unfähigen Einbürgerungsbewerber, die nicht imstande seien, sich selbst vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, zu präsentieren. Bloß die deutschen Rechtsanwälte dürfen und können das machen. Bloß die Rechtsanwälte haben das Recht auf die gerichtliche Berufung meiner staatenlosen geisteskranken Einbürgerungsklage. Ich habe kein Recht auf die selbstständige geisteskranke Berufung meiner staatenlosen geisteskranken Einbürgerungsklage, meines geisteskrankn Einbürgerungslebensproblems.

 

Der widerliche ausländerverachtenden staatenlosenverachtenden behindertenverachtenden deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang erniedrigt verachtet meine geisteskranke, unsere ausländische Würde und Intelligenz!

 

Der widerliche ausländerverachtende staatenlosenverachtende behindertenverachtende deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang verbietet meiner staatenlosen geisteskranken Persönlichkeit erwidern den Art. 2, 3 Grundgesetzes frei zu entfalten und diktiert mir Idioten, dass meine staatenlosen geisteskranken Rechte vor dem Gesetzt dennoch nicht gleich sind.

 

Der widerliche ausländerverachtende staatenlosenverachtende behindertenverachtende deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang verbietet mir meine staatenlose geisteskranke Meinung selbst frei zu gestalten, frei zu äußern. Ich müsse meine staatenlose geisteskranke Meinung bloß durch einen Rechtsanwalt, durch eine Kontrolle präsentieren lassen. Ich dürfe meine staatenlose geisteskranke Meinung selbst nicht bilden nicht durchsetzen und nicht präsentieren. Die Verwaltungsgerichte wollen bloß mit meinem Prozessbevollmächtigten reden aber nicht mit mir Geisteskranken persönlich. Meine staatenlose geisteskranke Einbürgerungsperson sei für die Verwaltungsgerichte bloß ein unfähiges, inkompetentes staatenloses geisteskrankes Lebewesen.

 

Falls ich einen Rechtsanwalt beauftrage, darf ich besonders danach, selbst direkt mit dem Oberverwaltungsgericht nicht verhandeln, nicht sprechen. Alle Einbürgerungspapieren, alle Einbürgerungsverhandlungen werden nur durch meinen Rechtsanwalt geführt. Ich bekomme vom Oberverwaltungsgericht NRW keine Briefe. Ich werde bloß auf meine staatenlose Einbürgerungsverhandlung, auf mein Einbürgerungsproblem von der Seite beobachten. Der widerliche deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang stellt alles so an, dass zwei Deutschen über mich, über meinem Einbürgerungsproblem reden und ich stehe bei der Seite wie ein hilfsloser dummer armer staatenloser Mensch und kann ich dazu nicht zusagen.

 

Der Rechtsanwalt wird nicht meine Einbürgerungssätze, nicht meine staatenlose Meinung, nicht meine staatenlosen Gedanken schreiben. Er wird bloß eigene deutsche Ansicht auf mein Einbürgerungsproblem schreiben.

 

Ich darf mit meinem Rechtsanwalt bloß ein Mal im Monat durch einen Termin treffen. Ohne die Termine darf ich mich nicht mit meinem Einbürgerungsproblem beschäftigen.

 

Nicht das Oberverwaltungsgericht, sondern der Rechtsanwalt entscheidet über den Ausgang meiner staatenlosen Berufung, ob meine staatenlose Berufung überhaupt vor dem Oberverwaltungsgericht NRW eingeht, ob ich überhaupt das Recht habe, mich zu beschweren. Falls der Rechtsanwalt „nein“ sagt, dann ist es für mich endgültig Schluss. Falls anderer zweiter, dritter, vierter Rechtsanwalt ebenfalls „nein“ sagen, jedoch der fünfte Rechtsanwalt sagt meiner Einbürgerungsbeschwerde „ja“, dann ist es entweder alle vier vorherigen Rechtsanwälte unobjektiv waren, oder dieser fünfter Rechtsanwalt bloß wegen meinem armen Geld, jedoch trotzdem Geld, das grüne Licht für meine Einbürgerungsberufung gibt.

 

Jeder Richter an den Oberverwaltungsgerichten, jeder deutsche Rechtsanwalt sind der König und die Einbürgerungsbewerber sind die Sklaven von Deutschen, die nicht direkt mit dem Richter-König sprechen dürfen. Unsere Bittschriften vor dem König-Richter dürfen wir bloß durch einen Gott-Rechtsanwalt einreichen…. Jeder Rechtsanwalt ist in Deutschland Gott! Der Gott ist der deutsche Rechtsanwalt!

 

Nein! Nicht ein Einbürgerungsbewerber hinter einem Rechtsanwalt mit Worten „Bitte! Bitte! Bitte!“ rennen muss, sondern ein Rechtsanwalt muss hinter einem Einbürgerungsbewerber mit Worten „Bitte! Bitte! Bitte!“ rennen. Nicht ein Einbürgerungsbewerber einen Rechtsanwalt suchen muss, sondern ein Rechtsanwalt muss einen Einbürgerungsbewerber suchen! Nicht der Rechtsanwalt für mich der König ist, sondern ich bin der König für die Rechtsanwälte! Jeder Einbürgerungsbewerber ist der König für seinen Rechtsanwalt, für seinen Richter! Nicht die Einbürgerungsbewerber die Sklaven von Rechtsanwälten, von Richtern sind, sondern die Rechtsanwälte, die Richter sind unsere treueren Diener! Sie müssen uns Einbürgerungsbewerbern dienen! Die Richter, die Rechtsanwälte sind bloß die treuen Diener der Einbürgerungsbewerber und nicht umgekehrt!

 

Falls ich mir keinen Rechtsanwalt beauftragen will, dann muss es so sein! Der Rechtsstaat hat hier kein Recht, keine Befugnisse meinen staatenlosen geisteskranken Einbürgerungswillen auf die Selbstvertretung vor dem Oberverwaltungsgericht NRW gegen die Willkür der Einbürgerungsbehörde Köln zu erwürgen.

 

Nicht jeder Einbürgerungsbewerber-Beschwerdeführer möchte ohne einen Rechtsanwalt seine Einbürgerungsbeschwerde selbst weiter führen. Fast alle Einbürgerungsbewerber-Beschwerdeführer beauftragen sich bewusst und sinnvoll einen Rechtsanwalt (wenn sie aber dafür Geld haben), weil sie möglich keine Ahnung in dem juristischen Einbürgerungsgebiet, keine Zeit und überhaupt kein Lust haben, selbst etwas zu schreiben. Auf alle Stadien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband sollen die Einbürgerungsbewerber das Recht bekommen, ebenfalls selbst ihre Einbürgerungsrechtsstreite zu führen.

 

Der Gesetzgeber, der Rechtsstaat verschafft durch solche Beraubung meines letzten bitterarmen Geldes noch mehr Lohn für die wohlhabenden deutschen Rechtsanwälte, die bloß über meinem armen Geld und nicht über meinem Einbürgerungsproblem denken. Die Einbürgerungsbewerber glauben an deutschen Juristen, dass sie um die Gerechtigkeit, um unsere Einbürgerungsrechte kämpfen, allerdings in Wirklichkeit kämpfen die deutschen Juristen nicht um die Gerechtigkeit, nicht um unsere Einbürgerungsrechte, sondern sie denken bloß um unserem armen Geld, sich wie möglich mehr Geld durch den eingeführten schlauen widerlichen deutschen nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang von uns zu verschaffen, heraus zu listigen. Sie verschleiern durch solche hohe Worte die Demokratie, die Gerechtigkeit… ihr wirkliches habgieriges Ziel.

 

Die deutschen Rechtsanwälte verdienen durch diese schlau gesetzliche Regelung Millionen und diktieren mir und ihren Mandanten-Einbürgerungsbewerber den Gang meiner, unserer Einbürgerungsbeschwerden. Die deutschen Rechtsanwälte führen die Einbürgerungsrechtssache absichtlich lange Zeit, damit mehr Geld von den bitterarmen Mandanten-Einbürgerungsbewerbern aussaugen. Nicht die Demokratie, nicht die Gerechtigkeit wollen sie erreichen, sondern sie wollen bloß unseres Geld, das sie durch diesen eingeführten schlauen widerlichen deutschen nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang so raffiniert von uns Einbürgerungsbewerbern abnehmen.

 

Durch den widerlichen deutschen nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang beraubt der Gesetzgeber mein letztes Geld dadurch, dass er mich zwingt, meinem Bevollmächtigten mein Geld, das ich nicht habe, einzuzahlen. Durch den Raub meines mir von dem Rechtsstaat geleisteten ALG-2, muss ich auf mein armes staatenloses Essens, auf die anderen deutschen gesellschaftlichen Güte verzichten, da ich meinem Pflichtbevollmächtigten den Lohn einzahlen muss. Der Rechtsstaat leistet zuerst einem Sozialhilfeempfänger Sozialhilfe und danach nimmt er sie durch diesen widerlichen deutschen Anwaltszwang zurück.

 

Durch den widerlichen ausländerverachtenden staatenlosenverachtenden behindertenverachtenden deutschen nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang berauben die deutschen Rechtsanwälte, der Gesetzgeber die schon bitterarmen Einbürgerungsbewerber! Machen alles dafür, damit solche eingebürgerten neuen Passdeutsche mit ausländischem Hintergrund niemals nach oben kämen, müssen sie immer unten bleiben. Falls die deutschen Rechtsanwälte, der Gesetzgeber die reichen Einbürgerungsbewerber berauben, es wäre kein Problem, jedoch falls die deutschen Rechtsanwälte, der Gesetzgeber die bitterarmen Einbürgerungsbewerber berauben, dann ist es rassistisch schrecklich.

 

Die armen Einbürgerungsbewerber müssen sich vor den armen verhungerten deutschen Richtern fern halten! Die deutschen Richter haben selbst nicht zu fressen, deshalb verdienen sie sich ihr tägliches Brot durch diesen schlauen Anwaltszwang! Die deutschen Richter wollen nicht verhandeln, deshalb verstecken sie sich hinter diesem schlauen widerlichen Anwaltszwang. Die deutschen Rechtsanwälte nutzen die Lebensprobleme der Einbürgerungsbewerber aus und verdienen damit für sich auf der Not der Einbürgerungsbewerber ganz gutes Geld! Durch den Raub der bitterarmen Einbürgerungsbewerber verschaffen sie für sich noch höhere Löhne!

 

Die habgierigen deutschen Juristen sind die Trickräuber, sind die Trickerpresser, sind die Trickbetrüger, sind die Trickdiebe von bitterarmen Einbürgerungsbewerbern! Die habgierigen deutschen Juristen berauben die Einbürgerungsbewerber! Es ist eine verbrecherische staatlich organisierte Raubbande in der Bundesrepublik Deutschland!

 

Sie sind die deutschen Juristen, sie sind die deutschen Richter, sie sind die deutschen Rechtsanwälte, sie sind die deutschen Beamte, sie haben für sich persönlich ein schlaues listiges habgieriges Gesetz erlassen. Durch diese Beraubung des Lohnes von bitterarmen Einbürgerungsbewerbern, blockieren sie die Beschwerden die Tätigkeit von unbequemen Einbürgerungsbewerbern.

 

Die Stellung des Bundesjustizministeriums ist eine Armeausländerhassende Stellung. Diesen verbrecherischen Raub der bitterarmen Einbürgerungsbewerber rechtfertigt das Bundesjustizministerium mit zynischen Gründen, dass sie für die „Demokratie“, für den „Schutz der Bürger“ kämpfen, allerdings in der Wirklichkeit berauben sie die bitterarmen Flüchtlinge Staatenlose bis zum letzten Cent.

 

„…Schutz der rechtsunkundigen Bürger“, ist eine zynische Stellungnahme der saureichen Beamten des Bundesjustizministeriums, ist ein zynischer Grund des „Rechtsstaates“ für die Einführung des widerlichen ausländerverachtenden staatenlosenverachtenden behindertenverachtenden deutschen Anwaltszwangs, des Vertretungszwang, des Bevollmächtigtenzwangs, der Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

 

Und welche „rechtsunkundigen Bürger“ und vor wem ihr deutscher „Rechtsstaat“ schützt, Deutsche vor den armen Heuschrecken-Ausländern? Der deutsche „Rechtsstaat“ schütz das eigene deutsche Volk vor armen hungrigen Einbürgerungsbewerbern!

 

Wer ohne die gerichtliche Verhandlung bereits entschieden hat, dass die Einbürgerungsbeschwerde eines Einbürgerungsbewerber vor dem Oberverwaltungsgericht NRW unzulässig und unbegründet wäre: „…offensichtlich unzulässige oder unbegründete Rechtsmittel und Klagen werden an die Oberverwaltungsgerichte herangetragen“. Ein Richter darf sich solche Gedanken ohne eine entsprechende gerichtliche Verhandlung überhaupt nicht zulassen.

 

Ohne diesen widerlichen ausländerverachtenden staatenlosenverachtenden behindertenverachtenden deutschen Anwaltszwang können sich solche deutschen „rechtsunkundigen Bürger“ immer noch einen Anwalt leisten. Dafür braucht der „Rechtsstaat“ keinen speziellen widerlichen ausländerverachtenden staatenlosenverachtenden behindertenverachtenden deutschen Anwaltszwang einzuführen, damit die „rechtsunkundigen Bürger“ vor armen Einbürgerungsbewerbern beschützen. Der eingeführte widerliche ausländerverachtende staatenlosenverachtende behindertenverachtende deutsche Anwaltszwang ist kein Rechtsfertigungsgrund zum Schutz der deutschen „rechtsunkundigen Bürger“ vor armen Einbürgerungsbewerbern. Das ist auf jeden Fall kein Notschutz für die „rechtsunkundigen Bürger“ vor armen Einbürgerungsbewerbern.

 

Die deutschen Beamten des Bundesjustizministeriums sind alle saureich. Sie haben deutsche Staatsangehörigkeit, Geld, Mercedes, Erbe und „tolle“ Zukunft! Solche saureichen „erfolgreichen“ Deutschen wollen in ihrem Reichtum entspannt und ungestört schwimmen. Wir seien die armen Einbürgerungsbewerber, mit unseren deutsche Pass-Jammern, stören wir für solche „erfolgreichen“ deutschen Juristen, ihr „glückliches“ Leben zu genießen…!

 

Die Richter an den Oberverwaltungsgerichten zeigen durch ihren eingeführten schlauen widerlichen ausländerverachtenden staatenlosenverachtenden behindertenverachtenden deutschen nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang ihre unmenschliche Abneigung mir bitterarmen staatenlosen geisteskranken Flüchtling gegenüber, den bitterarmen Einbürgerungsbewerbern gegenüber, ihren Abscheu zu solchen selbständigen unjuristischen Einbürgerungsbewerbern-Beschwerdeführern.

 

Die Richter an Oberverwaltungsgerichten ekeln sich vor selbständigen Einbürgerungsbewerbern-Beschwerdeführern. Das gehe gar nichts, falls diese stinkenden Bastarden-Einbürgerungsbewerber mit ihren primitiven Einbürgerungsbeschwerden selbst die adligen deutschen Richter belästigen! Sterben dann diese Richter an ihrem ekelhaften Gefühl, dass ein irgendwelcher stinkender armer widerlicher Ausländer selbst seine widerliche Einbürgerungsbeschwerde vor ihnen einreicht. „Das sei unglaublich ungeheuerlich! Ein widerlicher Spinner-Einbürgerungsbewerber erlaube sich mir Adligem deutschem Richter selbst seine stinkende ekelhafte Einbürgerungsbeschwerde einzulegen! Du stinkender primitiver Bastard-Einbürgerungsbewerber, hau von mir ab! Und ich muss mein Urteil mit seinen Worten Gründen beschreiben! Dieser Idiot diktiert mir, was ich schreiben muss! Wenn ich ihm das Recht gebe, bedeutet das, dass ich alles schreiben muss, was mir dieser primitive Bastard diktiert! Ungeheuerlich! Ich bin kluger deutscher arischerassiger Richter, ich schreibe das, was mir ein stinkender Ausländer hinweist! Niemals! Verpiss Dich blödes Arschloch!“

 

Der widerliche ausländerverachtende staatenlosenverachtende behindertenverachtende deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang ist völlig bequem für die Oberverwaltungsgerichtrichter, da die Rechtsanwälte alles für die OVG-Richter vorbereiten. Es ist bequem bloß für die Oberverwaltungsgerichte, jedoch für die Einbürgerungsbewerber-Beschwerdeführer ist es nicht bequem. Der Rechtsstaat kümmert sich bloß über die OVG-Richter, jedoch der Rechtsstaat kümmert sich nicht über die Einbürgerungsbewerber-Beschwerdeführer!

 

Warum ich gemäß §67 Abs. 4 VwGO meine staatenlose geisteskranke Einbürgerungsberufung nicht selbst vor dem Oberverwaltungsgericht NRW einreichen darf? Bin ich für den deutschen Rechtsstaat eine so miserable widerliche minderwertige geisteskranke staatenlose Person, die mit seinen „inkompetenten“ Einbürgerungsklagen die Ruhe der Oberverwaltungsrichter der Bundesverwaltungsrichter störe?

 

Das ist keine Demokratie! Das ist kein faires Verfahren! Das ist kein Rechtsstaat! Das ist ein rassistischer deutscher Staat! In Frankreich darf jeder Fußgänger vor dem Gericht gehen und verklagen so viel und so lang wie er es will!

 

Die armen Einbürgerungsbewerber-Beschwerdeführer dürfen bloß Antrag auf Prozesskostenhilfe gemäß §67 Abs. 4 VwGO i.V.m §§ 78 bis 89, 114 ZPO vor dem Oberverwaltungsgericht selbst einlegen als eine Ausnahme und falls dieser Antrag abgelehnt wird, haben sie weiter keinerlei winzige Chance ohne einen Anwalt weiter ihr Einbürgerungsbegehren durchzusetzen. Auf all meine Anträge vor dem Oberverwaltungsgericht NRW, mir Prozesskostenhilfe für einen Rechtsanwalt zu bewilligen, gaben mir nicht statt, da der Rechtsanwalt mir bloß dann gewähren wird, falls meine Einbürgerungsklage nach §114 ZPO eine Aussicht auf Erfolg hätte! Es ist wie ein zugeschlossener Kreis! Eine Sackgasse!

 

Wer ihnen das Recht gegeben hat, über meiner geisteskranken Einbürgerungsklage, geisteskranken Einbürgerungsbeschwerde bereits ohne eine stattgefundene verwaltungsgerichtliche Verhandlung solche über meine geisteskranke Würde verachtende Schlussfolgerung zu ziehen, dass meine geisteskranke Einbürgerungsklage bereits keine Aussicht auf Erfolg hätte? Warum der Rechtsstaat, der Gesetzgeber überhaupt entschieden hatten, dass meine geisteskranke Einbürgerungsbeschwerde bereits keine Aussicht auf Erfolg hätte? Wie kann das Oberverwaltungsgericht ohne verwaltungsgerichtliche Verhandlung bereits Konsequenzen ziehen, meine geisteskranke Einbürgerungsklage hätte keine Aussicht auf Erfolg? Das ist eine Verachtung meiner geisteskranken staatenlosen Würde und Intelligenz!

 

Wenn meine Klage und Berufung nur wegen meiner Unzurechnungsfähigkeit Geisteskrankheit unzulässig wäre, dann genau deswegen geben sie mir einen Anwalt, weil ich unzurechnungsfähig bin. Aber das Verwaltungsgericht Köln, OVG NRW, BVG geben mir deswegen keinen Anwalt, obwohl ich geisteskrank bin! Wie kann man überhaupt auf einen Geisteskranken Einbürgerungsbewerber diesen widerlichen ausländerverachtenden staatenlosenverachtenden behindertenverachtenden deutschen Anwaltszwang anwenden?

 

Das Oberverwaltungsgericht NRW darf nicht ohne die durchgeführte verwaltungsgerichtliche Verhandlung entscheiden, ob meine diese geisteskranke Einbürgerungsbeschwerde begründet oder unbegründet sei. Das Oberverwaltungsgericht NRW hält mich bereits ohne die durchgeführte verwaltungsgerichtliche Verhandlung für einen dummen staatenlosen Idioten, der diese dumme aussichtslose Einbürgerungsberufung einreicht.

 

Wie kann überhaupt eine Einbürgerungsberufung keine Aussicht auf Erfolg haben? Wie soll es funktionieren? Der Ausländer will die deutsche Staatsangehörigkeit, das deutsche Wahlrecht, das deutsche Stimmrecht, das deutsche Mitbestimmungsrecht, das deutsche politische Teilhaberecht! Ausländer will den deutschen Pass! Welche Aussichten auf Erfolg können hier sein, um deutschen Pass in die Hände zu nehmen!?

 

Und wie es überhaupt entscheiden wird, falls diese Entscheidung nicht durch die gerichtliche Verhandlung getroffen wird: „…Ach du meine Güte, ich habe heute wieder Migräne an das Wetter und mein Blasen entzündete wieder… Also, diese acht Stück Einbürgerungsklagen sind irgendwie blöd. Wir weisen sie ab, als ob sie keine Aussicht auf Erfolg hätten, aber für diese neunte Einbürgerungsklage müssen wir doch grünes Licht geben. Wir dürfen doch nicht alles abweisen... Wir müssen doch auch etwas tun… Okay, ich bin auch einverstanden… Wann kriege ich endlich meinen Rentenbescheid, es ist bereits viel Zeit nach meiner Antragstellung vergangen…“

 

Meine geisteskranke staatenlose Einbürgerungsklage hat sehr große Aussicht auf Erfolgt! Aber ohne Geld bekomme ich keinen gerichtlichen Schutz. Das bedeutet alles, dass ich Geisteskranke ohne Geld in diesem „demokratischen Rechtsstaat“ gar nichts bin. Ohne einen Anwalt ist das Oberverwaltungsgericht NRW für mich Geisteskranken und für alle armen Einbürgerungsbewerber-Kläger von allen Seiten für immer zu! Und das geschieht in der “zivilisierten demokratischen rechtsstaatlichen Republik“ in dem demokratischen Europa!

 

Diese ihre „Aussicht auf Erfolg“ stammt aus der Nazirechtsprechung, wann das Dritte Reich die Menschen, die für das deutsche Reich keine Aussicht auf Erfolg hätten, unbequem waren, waren sterilisiert, aufgehängt, erschossen, vergiftet, vergast, vernichtet. Damals galten auch Erbkrankheitsgerichte, Eugenikgerichte Euthanasie Aktion-4 Verfahren. Die Todesfabriken waren damals ganz genau und ordentlich organisiert wie heute widerlicher ausländerverachtender staatenlosenverachtender behindertenverachtender deutscher Anwaltszwang.

 

ARBEIT

MACHT

FREI

war das zynische Motto ihrer National-Sozialisten. Solange man arbeitet, bleibt man am Leben!

 

ARBEIT

MACHT

EINBÜRGERUNG

ist die zynische Realität ihres „demokratischen Rechtsstaates“. Solange man arbeitet, bekommt man das deutsche Wahlrecht!

 

In ihrem deutschen Einbürgerungsgebiet wurde die Entnazifizierung gar nicht durchgeführt! Ihr deutsches Einbürgerungsverfahren ist ein KZ-Selektionsverfahren zwischen jungen starken gesunden arbeitstüchtigen und alten schwachen ungesunden nichtarbeitstüchtigen Ausländern! Ihr deutscher Einbürgerungsprozess ist ein Herabwürdigungsprozess!

EINBÜRGERUNG - HERABWÜRDIGUNG!

 

Was wird nun mit mir Geisteskranken Staatenlosen? Die Staatsangehörigkeitsgebühren sind sehr hoch! Die Rechtsanwaltsgebühren sind hoch höher! Die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit hat über mich geisteskranken Staatenlosen verachtete Schlussfolgerung gezogen, dass meine geisteskranke Einbürgerungsklage keine Aussicht auf Erfolgt hätte und wird niemals haben. Wegen dem eingeführten schlauen deutschen ausländerverachtenden staatenlosenverachtenden behindertenverachtenden widerlichen Anwaltszwang kann ich nun nicht meinen geisteskranken verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit weiter führen. Die Erste Instanz des Verwaltungsgerichts Köln ist die Erste und die Letzte und die höchste Instanz für mich geisteskranken Idioten und für solche Einbürgerungskläger wie mich. Es ist für mich geisteskranken Idioten beim Verwaltungsgericht Köln mein Anfang und gleichzeitig bereits Schluss, Anfangs-, und Endstation!

 

Im Januar 2006 hat das Verwaltungsgericht Köln meine geisteskranke staatenlose Person meine Einbürgerung als unzulässig erklärt, seit dem nehmen sie nicht meine Einbürgerungsklagen zur verwaltungsgerichtlichen Verhandlung.

 

Ich schicke dann all meine weiteren geisteskranken Einbürgerungsklagen per Einschreibebrief zum Verwaltungsgericht Köln, danach zum OVG NRW, danach zum Bundesverwaltungsgericht und danach meine geisteskranke Verfassungsbeschwerde direkt zum Bundesverfassungsgericht. Drei meine geisteskranken Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Ich habe dagegen meine geisteskranken Beschwerden vor dem EU-Gerichthof für Menschenrechte eingereicht. Jetzt sind dort meine 7 Beschwerden gegen die Bundesrepublik Deutschland anhängig. Und ich werde so bis zum Jahr 2062 ununterbrochen machen! Ich erhalte Sozialhilfe vom Staat 1210 Euro monatlich.

 

Was soll ich nun tun? Das Oberverwaltungsgericht hat meine geisteskranke Beschwerde abgewiesen. Weiter wird über meiner geisteskranken Beschwerde ohne einen Anwalt und ohne die ausgedachten für meine geisteskranke Klage negativen Aussichten auf Erfolg überhaupt nicht verhandelt. Die Unobjektivität des Verwaltungsgerichts Köln darf ich Geisteskranke nicht ohne einen Anwalt vor dem Oberverwaltungsgericht anfechten, darf ich somit keine deutsche Staatsangehörigkeit, kein deutsches Wahlrecht bekommen!

 

Der Gesetzgeber, der „Rechtsstaat“, die Gerichte haben bloß mit dem rassistischen ausländerverachtenden staatenlosenverachtenden behindertenverachtenden Absicht diesen widerlichen ausländerverachtenden staatenlosenverachtenden behindertenverachtenden deutschen Anwaltszwang gegen die armen Einbürgerungsbewerber eingeführt, damit solche armen kleinen unwichtigen Einbürgerungsinsekten wie mich ihren staatenlosen Scheißmund nicht aufmachen dürften, damit die armen Einbürgerungsbewerber kein eigenes Scheißwort vor dem Oberverwaltungsgericht aussprechen können, damit wir für immer schweigen und arbeiten. Der „Rechtsstaat“, der Gesetzgeber, die Oberverwaltungsgerichte verstecken sich vor solchen armen staatenlosen geisteskranken Einbürgerungsbewerbern wie mich durch diesen widerlichen ausländerverachtenden staatenlosenverachtenden behindertenverachtenden deutschen Anwaltszwang. Die armen Einbürgerungsbewerber sind für Deutschland automatisch die schlechten Drittsorten Menschen. „Wenn du Arm bist, muss du immer Klappe halten!“

 

Durch diesen widerlichen ausländerverachtenden staatenlosenverachtenden behindertenverachtenden deutschen nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang entzieht der „Rechtsstaat“, der Gesetzgeber von mir Geisteskranken, von armen Einbürgerungsbewerbern das garantierende uns im Art. 17 des Grundgesetzes Recht auf die Petition, weil Petitionsausschuss jedes Landes und des Bundes nicht in die gerichtlichen Entscheidungen eingreifen dürfen. Unsere Petitionen gegen die rassistischen ausländerverachtenden staatenlosenverachtenden behindertenverachtenden gerichtlichen Verhandlungen der Oberverwaltungsgerichte bleiben ungeprüft. Wir können gegen diese rassistischen ausländerverachtenden staatenlosenverachtenden behindertenverachtenden Handlungen der Oberverwaltungsgerichte keine Petitionen einreichen.

 

Falls der deutsche „Rechtsstaat“ die Angst hat, dass die Einbürgerungsbewerber die Oberverwaltungsgerichte belästigen werden, dann muss der „Rechtsstaat“ einfach mehr Oberverwaltungsrichterarbeitsplätze schaffen. Für jede Einbürgerungsbeschwerde muss der „Rechtsstaat“ die Offenheit seines Einbürgerungsrechtsweges ohne irgendwelche Einschränkungen garantieren und keine vorherigen Konsequenzen zu ziehen, ob die Einbürgerungsbeschwerde zulässig oder nicht zulässig sei.

 

Das ist keine Gerechtigkeit! Durch diesen widerlichen ausländerverachtenden staatenlosenverachtenden behindertenverachtenden deutschen nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang haben die armen gesundschwachen schwerbehinderten Einbürgerungsbewerber kein Recht auf ein faires Verfahren, haben kein Recht auf die Einbürgerungsberufung. Es gibt in ihren deutschen „demokratischen Rechtsstaat“ keine Einbürgerungsberufung für die armen schwerbehinderten schwachen Einbürgerungsbewerber! Theoretisch und wörtlich sagen alle, das sei nicht Wahr, die armen schwachen schwerbehinderten Einbürgerungsbewerber haben in Deutschland durchaus das Recht auf ein faires Verfahren… Jedoch in der Praxis, in der Wirklichkeit ist es völlig anders. Die armen schwachen schwerbehinderten Einbürgerungsbewerber können in der Wirklichkeit kein Recht auf ein faires Verfahren realisieren verwirklichen! Diese armen schwachen schwerbehinderten Einbürgerungsbewerber haben kein Geld für einen Rechtsanwalt!

 

Dieser widerliche ausländerverachtende staatenlosenverachtende behindertenverachtende deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang ist gut für eine Reihe von zu faulenzenden Richtern, die nicht arbeiten wollen, sondern bloß das Geld und ihren dienstlichen Ansehen genießen. Sie fühlen sich durch den widerlichen ausländerverachtenden staatenlosenverachtenden behindertenverachtenden deutschen nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang vor den armen schwachen schwerbehinderten ausländischen „Querulanten“ voll geschützt: „Schon wieder ein armer behinderter ausländischer Querulant…“

 

Dieser widerliche ausländerverachtenden staatenlosenverachtenden behindertenverachtenden deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang ist bloß gegen die armen Einbürgerungsbewerber, gegen die freie Stimme eines armen schwachen behinderten Einbürgerungsbewerbers, gegen die freie Meinung eines armen Einbürgerungsbewerbers, gegen die Ausländer generell gerichtet. Dieser widerliche ausländerverachtende staatenlosenverachtende behindertenverachtende deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang ist der moderne deutsche rassediskriminierende rassistische Genozid gegen die armen alten schwachen behinderten schwerbehinderten Ausländer! Dieser widerliche ausländerverachtende staatenlosenverachtende behindertenverachtende deutsche Anwaltszwang vernichtet den Selbstbewusst jedes armen alten schwachen behinderten Einbürgerungsbewerbers in Deutschland! Ein Einbürgerungsbeschwerdeführer ist in der Bundesrepublik Deutschland der ausländische Kot!

 

Die Bundesverfassungsgerichtrichter haben ebenfalls kein Interesse, diesen widerlichen ausländerverachtenden staatenlosenverachtenden behindertenverachtenden deutschen nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang abzuschaffen. Sie verteidigen auf jeden Preis den geltenden widerlichen ausländerverachtenden staatenlosenverachtenden behindertenverachtenden deutschen Anwaltszwang. Ansonsten werden sie ebenfalls mehr arbeiten müssen, mehr schreiben müssen, mehr tippen müssen…

 

Der „Rechtsstaat“ braucht nicht über die saureichen deutschen Richter kümmern. Alle deutschen Richter sind gemäß dem §9 Nr. 4 des deutschen Richtergesetzes die wohlhabenden reichen Menschen. Alle deutschen Richter sind „glückliche“ Menschen, die den deutschen Pass, das Geld die Macht und das „Respekt“ in Einem haben! Und ich bin ein armer geisteskranke Staatenlose, ich habe gar nicht! Wir sind arme schwache alte ungesunde behinderte schwerbehinderte Einbürgerungsbewerber, wir haben gar nichts! Das ganze mein armes staatenloses Vermögen, das ich in Deutschland nach 15-Jahren von den Sperrmülls gesammelt hatte, wird höchstens auf 200 Euro geschätzt. Bloß ein Anzug bei deutschem Richter, Rechtsanwalt, Jura-Professor kostet fünf Tausend Euro! Alle deutschen Juristen sind die saureichen Menschen! Und diese saureichen deutschen Juristen berauben uns armen alten ungesunden schwachen behinderten schwerbehinderten Einbürgerungsbewerbern noch mehr Geld!

 

Dieser widerliche ausländerverachtende staatenlosenverachtende behindertenverachtende deutsche Anwaltszwang, der Vertretungszwang, der Bevollmächtigten zwang, die Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ist eine offene Wunde auf der Demokratie des deutschen „Rechtsstaates“, der europäischen Union!

 

Wegen diesem widerlichen ausländerverachtenden staatenlosenverachtenden behindertenverachtenden deutschen nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang erreiche ich Geisteskranke nie das Niveau des Bundesverfassungsgerichtes! Ich muss nun diesen widerlichen ausländerverachtenden staatenlosenverachtenden behindertenverachtenden deutschen Anwaltszwang vernichten, damit am Morgen den rassistischen §8 Abs. 1 Nr. 4 und §10 Abs.1 S.1 Nr.3 StAG vernichten und danach mir die deutsche Staatsangehörigkeit, das deutsche Wahlrecht, das europäische Wahlrecht kostenlos ohne die Gesetzlichvorgeschriebenen 60. Monaterenteversicherungsbeiträgen für die Einbürgerung verliehen lassen.

 

Ich kämpfe für die Rechte der armen alten schwachen behinderten schwerbehinderten Einbürgerungsbewerber gegen die Willkür der deutschen Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, gegen die Willkür des deutschen „Rechtsstaates“, gegen die Willkür der deutschen Einbürgerungsbehörden. Ich mache für die armen alten schwachen behinderten schwerbehinderten Einbürgerungsbewerber diesen schlauen widerlichen ausländerverachtenden staatenlosenverachtenden behindertenverachtenden deutschen rassistischen nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang kaputt! Ich mache für die armen alten schwachen behinderten schwerbehinderten Einbürgerungsbewerber diesen rassistischen ausländerfeindlichen §8 Abs. 1 Nr. 4 und §10 Abs.1 S.1 Nr.3 StAG kaputt! Ich werde es so lange machen, solange ich lebe, bis zum letzten Atemzug. Entweder müssen die Deutschen mich Geisteskranken umbringen oder mir ihre deutsche Staatsangehörigkeit, das europäische Wahlrecht, das deutsche Wahlrecht geben. Ich gebe nicht auf.

 

Mein heller staatenloser geisteskranker Wunsch Deutscher zu werden, ist keine Verunglimpfung des deutschen Staates, ist keine Beleidigung, ist kein Terrorismus, ist keine Hassepredigung, ist keine verbrecherische Tätigkeit gegen die „freiheitliche demokratische Ordnung“, gegen das deutsche Volk!

 

Mit großer Ungeduld warte ich auf ihre faire Entscheidung. Würden sie bitte diesen deutschen Genozid gegen die armen alten schwachen behinderten schwerbehinderten Einbürgerungsbewerber, diesen widerlichen ausländerverachtenden staatenlosenverachtenden behindertenverachtenden deutschen Anwaltszwang, den Vertretungszwang, den Bevollmächtigten zwang, die Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband in dem ganzen deutschen Recht abschaffen, aufheben, vernichten, als NICHTIG erklären!

 

Würden sie bitte mir die deutsche Staatsangehörigkeit geben! Würden sie bitte mir das deutsche politische Wahlrecht Stimmrecht Mitbestimmungsrecht Teilhaberecht Mitgestaltungsrecht geben! Ich habe alle Voraussetzungen für die Einbürgerung noch seit 2002 erfüllt! Ich will Bundestag Landtag NRW EU-Parlament wählen! Ich will das Recht auf das deutsche politische Wahlrecht Stimmrecht Mitbestimmungsrecht Teilhaberecht Mitgestaltungsrecht haben! Ich will Deutscher werden! Ich werde meine staatenlosen Einbürgerungsanträge bis zum Jahr 2062 ununterbrochen stellen! Ein Gewissenstäter ändert seinen Weg nie! Das sind mein heiliger Kampf, mein Einbürgerungsraubzug, meine heilige Passion um das Wahlrecht um das Stimmrecht! Das ist mein Streben nach Glückseligkeit!

 

Paul Wolf

Staatenloser geisteskranker Mitbürger

 

Anlage: