34a EU Gerichtshof2

Meine dritte eingereichte am 09. Dezember 2009 Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem EU-Gerichtshof für Menschenrechte.

 

Seit ca. Dezember 2009 reiche ich eine neue Welle von Beschwerden ein. Oktober-Dezember 2009 ist eine Zeit wo ich mich bewusst ein amtliches Einverständnis Zustimmung abgegeben habe, dass meine Person voll unzurechnungsfähig geisteskrank psychopath psychischkrank sei... Selbstverständlich ich bin nicht psychisch krank, ich halte mich nicht für psychisch krank, aber alle deutschen Behörden behandeln mich wie einen unzurechnungsfähigen psychisch kranken...

Ok! Wenn es so ist, dann bin ich psychisch krank, ich mache kein Widerstand mehr und dann geben Sie mir die deutsche Staatsangehörigkleit wie einem psychisch kranken Einbürgerungsbewerber! Wo ist das Problem?

Aber jetzt haben die deutschen Behörden von mir noch mehr Hysterie und ekel, weil sie dennoch psychisch kranken einbürgern müssen!

Somit seit Dezember 2009 versuche ich mich als Geisteskranken einbürgern lassen!

Bundesverfassungsgericht hat durch die unanfechtbaren Entscheidungen

1 BvR 1263/06 vom 18. März 2009

und 

2 BvR 1225/09 vom 14. Oktober 2009

diese ganze "Einbürgerungsgeschichte" seit 2005 bis 2009 endgültig abgelehnt, nicht zur Entscheidung angenommen.

Meine Person gelte somit nach deutschem Recht endgültig als geistig behindert als psychisch krank als schuldunfähig als arbeitsunfähig!

Durch diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht verkündet, in unserem "demokratischen sozialen deutschen Rechtsstaat" gibt es keinerlei Einbürgerung für geistig Behinderten für psychisch Kranken für Arbeitsunfähigen für jede Art der Behinderung!

Mein 20-er Einbürgerungsantrag

 

Endgültige Ablehnung meiner jeglichen Einbürgerungsklage vor dem Verwaltungsgericht Köln

            

Cour européenne des Droits de l'Homme                    09. Dezember 2009 n. Chr.

Conseil de l' Europe

F – 67075 STRASBOURG CEDEX

 

Beschwerdeführer:                Paul Wolf

Horststr.6

51063 Köln

Staatenloser Einbürgerungsbewerber (kein Ausländer)

Staatenlosenreiseausweis: ZOC4PYNT3

Anerkannter Asylberechtigter seit 1997

Niederlassungserlaubnis

Mongolische schlitzäugige Volkszugehörigkeit

Katholik

Arbeitsunfähig

Bitterarmer elender Langzeit-1-EURO-JOBber

Chronisch schwerstpsychisch kranker paranoidalschizoider (ICD10: F20.08)

Down-Syndrom Mongolismus

Geistig zurückgebliebener

Unzurechnungsfähig

Geschäftsunfähig

Handlungsunfähig

Rechtsunfähig

Prozessunfähig

Verhandlungsunfähig

Schuldunfähig

Schwerste Intelligenzminderung

Persönlichkeitsstörung

Wahnvorstellung

Behördenalbtraum

Notorischer Querulant

Wahlrechterpresser

Volksschädling

Über 90.000-EURO Schuldner

http://angelamerkel.go.to/

http://paulwolf.go.to/

 

Beschwerdegegner:              Die göttliche Bundesrepublik Deutschland

Das göttliche deutsche Volk

Vertreten durch die göttliche Bundesregierung

11044 Berlin

und

verachtende behindertendiskriminierende Entscheidung des göttlichen Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 1225/09 vom 14. Oktober 2009

 

 

Beschwerde

gegen den angeborenen festverankerten volkstümlichen Rassismus des göttlichen deutschen Volkes in der Einbürgerungsfrage und gegen die verachtende behindertendiskriminierende Entscheidung des göttlichen Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 1225/09 vom 14. Oktober 2009

und

gegen den göttlichen §8 Abs. 1 Nr. 4 StAG und gegen den göttlichen §10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG

und

gegen den widerlichen deutschen Anwaltszwang, gegen den Vertretungszwang, gegen den Bevollmächtigten zwang, gegen die Postulationsfähigkeit vor den göttlichen Oberverwaltungsgerichten und vor dem göttlichen Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m. §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den göttlichen Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den göttlichen deutschen Staatsverband (siehe zweiten Teil der Beschwerde)

 

 

Sehr verehrte Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,

nach Art. 2, 4, 6, 7, 8, 10, 15 Abs. 3, 21, 22 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948

nach Art. 1, 3 4 Alt., 4, 6, 9, 10, 13, 14, 16, 17, 34 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950

nach Art. 3 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, vom 20.03.1952

nach Art. 5, 11, 15, 20, 21, 25, 26, 34, 39, 41, 47, 52, 54 EU-Grundrechtecharta vom 07.12.2000

nach Art. 34 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

nach Art. 12, 17, 22, 63 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25.03.1957

nach Art. 6, 11 des Vertrages über die Europäische Union vom 07.02.1992

nach Art. 34 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 45 und 47 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs

nach Präambel des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland „Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen in dem Willen beseelt“

nach Artikeln 1, 2, 3, 5, 16a, 17, 19 Abs. 4, 20, 33, 34, 38, 93 Abs. 1 Nr. 4a, 116 des Deutschen Grundgesetzes

nach §§ 13 Nr. 8a, 90, 92, 93 Abs. 3, 93a Abs. 2, 95 Abs. 3, 34a BVerfGG

reiche ich gegen die göttliche Bundesrepublik Deutschland meine Beschwerde ein.

 

1.        Das göttliche Bundesverfassungsgericht des Deutschlands hat durch die unanfechtbare Entscheidung 2 BvR 1225/09 vom 14. Oktober 2009 verkündet, in unserem göttlichen "demokratischen sozialen deutschen Rechtsstaat" gibt es keinerlei Einbürgerung für geistig Behinderten für psychisch Kranken für Arbeitsunfähigen für jede Art der Behinderung!

 

2.        Würden sie bitte die göttliche Bundesrepublik Deutschland verurteilen, mich geistig Behinderten psychisch Kranken Arbeitsunfähigen in den göttlichen deutschen Staatsverband einzubürgern. Durch die Absage mir der Einbürgerung hat die göttliche Bundesrepublik Deutschland meine geistig behinderte psychisch kranke arbeitsunfähige Person für ein minderwertiges lebensunwertes Lebewesen erklärt.

 

3.        Die göttliche Einbürgerungsbehörde Köln bürgert mich mit der Begründung „Einbürgerungsbewerber Paul Wolf könne ohne Betreuer keinen wirksamen Einbürgerungsantrag stellen und noch sonstige Verfahrenshandlungen hinsichtlich einer Einbürgerung vornehmen“ nicht ein, lehnt aus diesen Gründen meinen im Mai 2005 gestellten staatenlosen Einbürgerungsantrag bis heute nicht ab und gibt mir auf meine weiteren Tausendweisen schriftlichen Erinnerungen und Beschwerden überhaupt keinerlei Informationen, schweigt beharrlich, versteckt sich vor mir, hat gegen meine Person ein Hausverbot aufgehängt und bestellt für mich gemäß §16 VwVfG keinen Anwalt auf Kosten des Staates.

 

4.        Betreuung ist ab heute eine neue gesetzliche Voraussetzung für die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband! Einbürgerungsbehörde Köln ist ab heute der neue deutsche Gesetzgeber!

 

5.        Meine Klage gegen diese Untätigkeit der göttlichen Einbürgerungsbehörde Köln nimmt das göttliche Verwaltungsgericht Köln, Az.: 10 AR 58/09 vom 01.10.2009 nie mehr auf die göttliche verwaltungsgerichtliche Verhandlung mit gleicher bescheuerter Begründung, meine Person müsse für mich eine Betreuung einrichten lassen und dürfe nur dann meine Untätigkeitsklage gegen die Untätigkeit der Einbürgerungsbehörde Köln nur durch meinen Betreuer einlegen lassen.

 

6.        Meine Beschwerde gegen diese verachtende behindertendiskriminierende Weigerung des göttlichen Verwaltungsgerichts Köln meine Untätigkeitsklage zu verhandeln, hat das göttliche Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen am 26.10.2009, Az.: 19 AR 2/09 ohne Erklärung gar nicht zur Entscheidung aufgenommen. Mein Antrag auf die Bewilligung mir Prozesskosten wurde vom göttlichen Oberverwaltungsgericht NRW auch gar nicht zur Entscheidung aufgenommen.

 

7.        Meine weitere Beschwerde gegen diese verachtenden behindertendiskriminierenden Weigerungen des göttlichen Verwaltungsgerichts Köln und des göttlichen Oberverwaltungsgerichts NRW meine Untätigkeitsklage zu verhandeln, hat das göttliche Bundesverwaltungsgericht Az.: BVerwG 5 ER12 45.09 vom 17.11.2009 auch gar nicht zur Entscheidung aufgenommen mit gleicher bescheuerter Begründung, meine Beschwerde war ohne einen Anwalt eingereicht, so genannter Vertretungszwang nach §67 Abs. 4 VwGO. Mein Antrag auf die Bewilligung mir Prozesskosten wurde vom göttlichen Bundesverwaltungsgericht auch gar nicht zur Entscheidung aufgenommen.

 

8.        Göttliche Regierung und göttlicher Landtag des Landes NRW und der göttliche Deutscher Bundestag halten sich aus diesem Rechtstreit daraus mit zynischer behindertenverachtenden Begründung wir dürfen nicht auf die Entscheidungen der göttlichen Gerichte beeinflussen.

 

9.        Bundesregierung Bundesinnenministerium Bundesjustizministerium und andere zuständigen Bundesministeriums halten sich aus diesem Rechtstreit auch daraus mit gleicher zynischer behindertenverachtenden Begründung, die Durchführung des Staatsangehörigkeitsrechts unterliege ausschließlich der Landesregierungen und Stadtkommunen. Wir dürfen uns dahin nicht einmischen. Auf meine weiteren zahlreichen Versuche bei der Kommune Köln bei verschiedenen Beamten Ministern Bundeskanzlerin Landtagsabgeordneten Bundestagabgeordneten einen persönlichen Termin zu bekommen, lassen sie mich anstatt des Termins ständig mit Hilfe der Polizei und Psychiatrieärzte in die geschlossene Psychiatrie zwangsweise einweisen.

 

10.     Die göttliche Bundesrepublik Deutschland verletzt gravierend meine Grundrechte und mein Recht auf die Einbürgerung in den göttlichen deutschen Staatsverband aus:

-         Art. 1 GG Abwehrrecht gegen den Staat

-         Art. 3 GG Gleichbehandlungsgrundsatz Diskriminierungsverbot Willkürverbot

-         Art. 16a GG Politisch Verfolgte genießen Asylrecht

-         Art. 19 Abs. 4 GG Rechtwegoffenheitsgebot

-         Art. 97 und 104 GG Garantie auf die richterliche Verhandlung auf das richterliche Gehör

-         Art. 12 und 18 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen auf die Einbürgerung

-         Art. 34 des Abkommens über die Anerkennung der ausländischen Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 über die Rechte von Flüchtlingen auf die Einbürgerung

-         Art. 32 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 über die Rechte von Staatenlosen auf die Einbürgerung

-         Art. 1, 3 und 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 Unmenschliche Behandlung Diskriminierungsverbot

-         Art. 6 Abs. 4 g); 10; 11; 12; 18 des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit vom 6.11.1997

Abschnitt 1. Betreuung

11.     Die Einrichtung einer Betreuung für mich oder einer besonderen Vertretung für die Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht Köln hat das Vormundschaftsgericht Köln am 10. November 2006 durch seinen rechtskräftigen Beschluss 52 XVII W 272 abgelehnt mit der Begründung, Regelungsbedarf beim Einbürgerungsbewerber Paul Wolf sei nur im Bereich der Einbürgerungsangelegenheiten gegeben, der Betroffene sei in der Lage, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern, die wahnhaften Vorstellungen beeinflussten sein Handeln nur im Bereich der gerichtlichen und behördlichen Auseinandersetzungen, bei ihm seien keine unmittelbaren Gefährdungsaspekten zu erkennen, bzgl. der Gesundheitsfürsorge sei die Bestellung eines Betreuers nicht erforderlich, der Betroffene könne seine Angelegenheiten im wesentlichen selbst regeln, sonstige Angelegenheiten außerhalb Einbürgerungsverfahren und Gesundheitssorge seien nicht regelungsbedürftig. Eine Betreuung oder auch eine „Sonderbetreuung“ nur zum Zweck einer Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht Köln einzurichten, sei ein Rechtsmissbrauch, sei unverhältnismäßig insbesondere im Bezug auf neues Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Solche „Betreuung“ entspricht nicht dem Zweck und Ziel des Betreuungsrechts. Darüber hinaus für solche Klageerhebung für Paul Wolf bräuchte man nur einen zu teuren Fachrechtsanwalt, nicht aber einen allgemeinen Zivilbetreuer.

 

12.     Der Sachverständige Arzt für Psychiatrie/Psychotherapie Hans-Martin Schuchardt hat in seinem psychiatrischen Gutachten vom 25. Mai 2006 über meine Person festgestellt, beim Paul Wolf liegen trotzdem die Voraussetzungen zur Anordnung einer Betreuung m.E. nicht vor!

 

13.     Das nächste aus dem Jahr 2009 Unterbringungsverfahren des Amtsgerichts Köln hat durch seinen rechtskräftigen Beschluss 175 a XIV 61.539/L vom 29. Januar 2009 die Betreuung für meine Person aus gleichen Gründen wieder abgelehnt!

 

14.     Meine zurzeit behandelten Psychiatrieärzte sehen an der Einrichtung einer Betreuung für meine Person auch kein Bedarf.

 

15.     Die Einbürgerungsbehörde Köln hat im Jahr 2006 eine Betreuung für meine Person angeregt, die wurde vom Vormundschaftsgericht Köln abgelehnt. Das war’s! Dieser Kapitel ist abgeschlossen! Diese Geschichte ist vorbei! Aber die Einbürgerungsbehörde Köln betreibt diese Betreuungssache weiter und weiter rechtsmissbräuchlich bis zum heute Jahr 2010, pfeift auf die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts Köln und das verbrecherische Verwaltungsgericht Köln unterstützt diese Einbürgerungsbehörde Köln dabei. Das Verwaltungsgericht Köln bestätigt diese verbrecherische Handlung der Einbürgerungsbehörde Köln und verlangt schon gesetzlich eine Betreuung für meine Person ab, als ob es eine neue gesetzliche Voraussetzung für die Einbürgerung wäre.

 

16.     Die Bundesrepublik Deutschland das Verwaltungsgericht Köln und die Einbürgerungsbehörde Köln fordern, zwingen mich, nötigen mich für meine Person eine Betreuung einzurichten. Meine Person müsse sich vor dem Vormundschaftsrichter vor dem Sachverständigen so blöd idiotisch bewusst benehmen, vor ihnen einen psychisch kranken Theater vorspielen, damit das Vormundschaftsgericht mir eine Betreuung sofort einrichtet. Nur mein Betreuer dürfe für mich eine Einbürgerungsklage einlegen, dann werde meine geistig behinderte psychisch kranke Person vielleicht doch eingebürgert. Ohne die Betreuung werden wir ihre Klage zur gerichtlichen Verhandlung gar nicht aufnehmen!

 

17.     Die Bundesrepublik Deutschland missbraucht somit das Betreuungsrecht und zwingen mich zur Täuschung des Vormundschaftsgerichts, zur rechtswidrigen Handlung, damit mir nur für die Klagerhebung vor dem Verwaltungsgericht Köln eine Betreuung über meiner Person einrichten lassen und von meinem Betreuer die Klage einlegen lassen.

 

18.     Gemäß dem neuen Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Artikel 12 Gleiche Anerkennung vor dem Recht darf das Verwaltungsgericht Köln und ganze deutsche Verwaltungsgerichtbarkeit für meine Person keine Betreuung abverlangen, das als eine neue Voraussetzung für die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband einführen. Durch solche Betreuung würden meine Rechte von mir entzogen. Solche Betreuung wird konventionswidrig! Ich bin gemäß dem Übereinkommen als ein Rechtssubjekt anerkannt! Ich darf meinen Einbürgerungsantrag und meine Klage selbst einlegen und durchführen!

Artikel 12 Gleiche Anerkennung vor dem Recht

(1) Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden.

(2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.

(3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.

(4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zu allen die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen geeignete und wirksame Sicherungen vorgesehen werden, um Missbräuche zu verhindern. Diese Sicherungen müssen gewährleisten, dass bei den Maßnahmen betreffend die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit die Rechte, der Wille und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet werden, es nicht zu Interessenkonflikten und missbräuchlicher Einflussnahme kommt, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und auf die Umstände der Person zugeschnitten sind, dass sie von möglichst kurzer Dauer sind und dass sie einer regelmäßigen Überprüfung durch eine zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder gerichtliche Stelle unterliegen. Die Sicherungen müssen im Hinblick auf das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen die Rechte und Interessen der Person berühren, verhältnismäßig sein.

(5) Vorbehaltlich dieses Artikels treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu erben, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln und gleichen Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und anderen Finanzkrediten zu haben, und gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich ihr Eigentum entzogen wird.

 

19.     Dieser rechtkräftige rassistische Beschluss 10 K 2033/05 vom 03. Januar 2006 und Urteil 10 K 2033/05 und diese diskriminierenden Bedeutungen aus deutschem „Recht“ Geschäftsunfähigkeit Prozessunfähigkeit Rechtsunfähigkeit Handlungsunfähigkeit Betreuung Entmündigung Vormundschaftsgericht aus §§104, 105, 1896 ff. BGB, §16 Abs.1 Ziff.4 VwVfG, §62 VwGO sind schon die Vergangenheit, sind konventionswidrig!

 

20.     Prozessunfähigkeit wäre in dem Fall gerechtfertigt angemessen angewendet, wenn meine Person wegen meiner psychischen Krankheit seelischen Störung gar nicht in der Lage wäre, dieses ganze Einbürgerungsverfahren zu verstehen mit zu verfolgen, worum es geht. Aber ich verstehe alles und jeder versteht mich, was ich will! Ich habe meine nach §105 und §133 BGB Willenserklärung ganz deutlich abgegeben und ich wiederhole sie seit 8 Jahren unverändert wieder und wieder. Mein Willen Deutscher zu werden, bleibt seit 8 Jahren ungebrochen und voll verständlich! Meine Person braucht damit keinen Betreuer!

 

21.     Wenn die Behörden und die Gerichte mich nicht verstanden hätten, was Paul Wolf wolle, dann könnten sie begründen, er sei voll unzurechnungsfähig prozessunfähig, wir verstehen ihn gar nicht, was er überhaupt wolle, deshalb er bräuchte einen Betreuer eine Prozessvertretung, damit wir sein Willen Begehren, was er von uns wolle, verstehen. Aber jeder versteht mich sofort und ganz deutlich!

 

22.     Eine Betreuung braucht man nur dann, wenn die betroffene Person wirklich schwer psychisch krank ist. Es bestünde für diese Person eine große gesundheitliche oder Vermögensgefahr, ohne einen Betreuer im Alltag zu Recht zu kommen oder sein Millionenschwerevermögen falsch zu veräußern zu verschenken. Aber die Einbürgerungsbehörde Köln will für meine Person eine rechtsanwältische Betreuung nur mit einem Ziel einrichten, damit der Betreuer-Rechtsanwalt für mich einen Einbürgerungsantrag erneut gestellt und gesagt hätte, gebt dem Paul Wolf deutschen Pass! Nur für solche Verwaltungsangelegenheit Verwaltungsaufgabe fordert die Einbürgerungsbehörde Köln für meine Person einen teuren Betreuer-Rechtsanwalt auf Kosten des Staates!

 

23.     Ein Betreuer oder ein Rechtsanwalt oder ein Prozessvertreter bräuchte man nur dann, wenn der Antragsteller oder der Kläger nicht seine Willenserklärung selbst bilden kann, keiner versteht ihn, was er wolle. Einen teuren Betreuer-Rechtsanwalt auf Kosten des Steuerzahlers zu bestellen, damit er für Paul Wolf vor dem Verwaltungsgericht Köln nur aussäge, Paul Wolf wolle deutschen Pass, gebt ihm deutschen Pass, ist reine Steuergeldverschwendung, ist ein Rechtsmissbrauch.

 

24.     Dieses Einbürgerungsverfahren ist kein Hochkomplizierter kolossal schwieriger juristischer Fall. In diesem Einbürgerungsverfahren gibt es gar nicht zu kompliziertes, damit ich ihn nicht verstünde, damit ich meine Rechte nicht selbst vertreten kann. Paul Wolf will den deutschen Pass! Und das war`s! Was gibt es hier nicht zu verständliches, so dass ich das nicht selbst aussagen und nicht selbst beantragen darf, so dass es nur ein Rechtsanwalt-Betreuer für mich aussagen müsste?

 

25.     Außerdem ich bin selbst ein ausländischer Rechtsanwalt!

 

26.     Für meine Person brauche man nach dem Wunsch der Einbürgerungsbehörde Köln nicht einen allgemeinen Betreuer für meine alltäglichen Angelegenheiten sondern einen zugelassenen vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Betreuer-Rechtsanwalt aus dem ausländischen Recht und nur für die Durchführung dieses verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreites bestellen, weil er für meine Person nur in der verwaltungsgerichtlichen Einbürgerungsrechtsstreitigkeit bis zum Bundesverwaltungsgericht kämpfen muss.

 

27.     In diesem Einbürgerungsverfahren wäre solche ungerechtfertigte Bestellung eines Betreuer-Rechtsanwalts nur für eine enge verwaltungsgerichtliche Durchführung einer konkreten Einbürgerungsrechtsstreitigkeit ein reiner Rechtsmissbrauch! Es wäre keine Betreuung im Sinne des Betreuungsrechts, sondern eine Bestellung eines Rechtsanwaltes auf Kosten des Staates! Betreuungsrecht existiert nicht für solche Fälle!

 

28.     Und ein Betreuer-Rechtsanwalt kostet für den Steuerzahler in drei Mal teurer als ein gewöhnlicher Betreuer-Nichtjurist.

 

29.     Und wenn mein schon vom Rechtsanwalt-Betreuer gestellter 19-Einbürgerungsantrag auch abgelehnt wird, stelle ich durch ihn meinen 20-Einbürgerungsantrag, den dieser Rechtsanwalt-Betreuer bis zum Bundesverwaltungsgericht wieder führen muss. Ich habe immer das Recht, meine Einbürgerungsanträge so lange und so viel stellen, bis ich eingebürgert werde! Und für meinen Rechtsanwalt-Betreuer ist es noch egaler, weil er dafür gutes sicheres Geld kassiert.

 

30.     Die Bundesrepublik Deutschland stellt mir zur Verfügung für diese ganze Idiotie das staatliche Geld! Noch preisgünstigerer und einfacher wäre aber mir die deutsche Staatsangehörigkeit zu verliehen!

 

31.     Und wenn mein Rechtsanwalt-Betreuer für mich gar keinen Einbürgerungsantrag stellt, wird für mich keine verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten oder äußerst vernachlässig wie diese beiden vom Staat beauftragten Rechtsanwälte Krüger und Issel führen, was dann denn in solchem Fall?

 

32.     Und wenn mir eine Betreuung doch eingerichtet wird, bleibt mein Einbürgerungsverfahren auf Grund der tausend „Strafermittlungen“ nach §12a Abs. 3 StAG trotzdem als ausgesetzt. Mein Betreuer wird auf diese Aussetzung meines Einbürgerungsantrages nach §12a Abs. 3 StAG und auf die laufenden tausend „Strafermittlungen“ gar nicht beeinflussen können! Die Einbürgerungsbehörde Köln die Ermittlungsbehörden die Staatsanwaltschaft werden auf meinen Betreuer genauso demonstrativ drauf pfeifen, wie auf mich 8-jahre lang und werden gegen mich neue weitere Strafermittlungen eröffnen. Und ich gehe zu keiner dieser strafrechtlichen Vernehmung, weil ich mein Aussageverweigerungsrecht nach §136 StPO gebraucht machen werde. Dann bleibt dieses Einbürgerungsverfahren auch mit meinem Anwalt-Betreuer in der ewigen Sackgasse weiter.

 

33.     Das ist alles nach dem hirnlosen Wunsch der Einbürgerungsbehörde Köln ein Rechtsmissbrauch auf Kosten des Steuerzahlers!

 

34.     Geben sie bitte mir erst die deutsche Staatsangehörigkeit, danach gehe ich selbst zum Vormundschaftsgericht Köln und beantrage ich für mich selbst eine lebenslängliche Betreuung, lasse ich selbst für mich eine lebenslängliche Betreuung einzurichten, ist kein Problem. Ich werde es sowieso machen müssen, damit mir Arbeitsunfähigkeitsrente Schwerbehindertenausweis lebenslänglich bekommen.

 

35.     Darüber hinaus ich führe dieses ganze Verfahren seit 8-jahren selbst unterbrochen, habe ich diesem deutschen „Rechtsstaat“ schon über 110.000 EURO nur rechtlichen Schaden zugefügt und kein Gericht keine Verwaltung hat nicht bis heute geschafft, meine diese gesetzentsprechenden Rechtshandlungen endlich stoppen, tot zu machen, mich endlich in dem Knast weg zu sperren, weil meine Rechtshandlungen so kreativ wirksam und effektiv sind, so dass jede Offensive des Staates gegen mich immer ins Leere geht. Das ist ein sicherer Beweis, dass ich für mich keinerlei Betreuung brauche!

2. Einbürgerung von geistig Behinderten

36.     Ich bin staatenlos und geistig behindert! Staatenlos und psychisch krank! Staatenlos und arbeitsunfähig! Staatenlos und mit mongolischer Fresse! Staatenlos und unzurechnungsfähig! Staatenlos und geschäftsunfähig! Staatenlos und rechtsunfähig! Staatenlos und prozessunfähig! Staatenlos und Psychopath! Staatenlos und ein Idiot!... (siehe oben).

 

37.     In diesem „Rechtstreit“ geht es um das politische Tabuthema Einbürgerung von geistig Behinderten, Einbürgerung von psychisch Kranken, Einbürgerung von Arbeitsunfähigen in der Bundesrepublik Deutschland! Die Bundesrepublik Deutschland muss dieses politische Tabuthema „Einbürgerung von geistig Behinderten von psychisch Kranken“ auf jeden Fall lösen! Ich fordere die Bundesrepublik Deutschland diese politische Taburechtsfrage gerichtlich zu bescheiden!

 

38.     In der Bundesrepublik Deutschland gibt es gar keine Gesetze, die Einbürgerung von geistig Behinderten von psychisch Kranken von Arbeitsunfähigen gewährleisten!

 

39.     Noch nie gab es in der 5000-jahre langen Geschichte der Deutschen die Einbürgerung von geistig Behinderten von psychisch Kranken von Arbeitsunfähigen! Ich bin überhaupt der aller erste geistig behinderte psychisch kranke arbeitsunfähige Einbürgerungsbewerber in der ganzen 5000-jahren langen deutschen Rechtsgeschichte, der sich als geistig Behinderte als psychisch Kranke als Arbeitsunfähige einbürgern will, der sich als geistig behinderte als psychisch kranke als arbeitsunfähige Einbürgerungsbewerber die deutsche Staatsangehörigkeit dennoch „bewusst“ sei 8-Jahren ununterbrochen begehrt und geht dafür „bewusst“ sogar vor dem Gericht vor.

 

40.     Durch dieses verwaltungsgerichtliche Verfahren will ich den aller ersten Präzedenzfall in der deutschen Rechtsprechung Einbürgerung von geistig Behinderten, Einbürgerung von psychisch Kranken, Einbürgerung von Arbeitsunfähigen schaffen, damit am Morgen hinter diesem Präzedenzurteil 250.700 amtlich anerkannte geistig behinderte psychisch kranke Ausländer auch die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen, damit am Morgen eine Welle von Klagen von geistig behinderten psychisch kranken arbeitsunfähigen Einbürgerungsbewerbern die deutschen Verwaltungsgerichte überfluten, wie es jetzt in der Schweiz nach der Schweizerischen BGE 135 I 49 vom 16.12.2008 ist. Nach der Einbürgerung eines geistig behinderten Einbürgerungsbewerbers durch das Bundesgericht Schweiz sind jetzt bei den Schweizerischen Verwaltungsgerichten über 30 weiteren gleichen Klagen anhängig.

3. Meine geistige Behinderung

41.     Nach mehreren rechtskräftigen medizinischen gerichtlichen amtlichen und parlamentarischen Entscheidungen Feststellungen Erklärungen:

-          amtliches medizinisches kollegiales psychiatrisches Gutachten der Rheinischen Kliniken Köln Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 17. Februar 2009 und fortdauernde ambulante psychiatrische Behandlung bei der Rheinischen Kliniken Köln 51063 Köln Adamstraße 12, behandelnder Arzt der Psychiatrie Hr. Dr. Helge Beimesche Tel.: 0221/60608500

-          amtliche medizinische Dauerdiagnose „Paranoide Psychose F20.0“ Dauerbehandlung seit Jahr 2006 bei der behandelnden Ärztin der Psychiatrie Fr. Dr. Christel Bruners, Gesundheitsamt Köln Tel.: 0221/96559-0

-          rechtskräftiger Zwangseinweisungsantrag der Berufsfeuerwehr Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz - Sonderordnungsbehörde - Scheibenstr. 13 50737 Köln vom 28. Januar 2009 auf die zwangsweise Einweisung meiner Person in die geschlossene Psychiatrie

-          unanfechtbare Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 1225/09 vom 14. Oktober 2009

-          unanfechtbare Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 1263/06 vom 18. März 2009

-          rechtskräftiger Beschluss des Amtsgerichts Köln (Unterbringungsverfahren) 175 a XIV 61.539/L vom 29. Januar 2009

-          rechtskräftiger Beschluss des Landgerichts Köln 1 T 48/09 vom 16. Februar 2009

-          rechtskräftiger Beschluss des Oberlandesgerichts Köln 16 Wx 33/09 vom 20. Juli 2009

-          rechtskräftiges psychiatrisches Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Hans-Martin Schuchardt vom 25. Mai 2006 im Betreuungsverfahren 52 XVII W 272 Amtsgericht Köln

-          rechtskräftiger Antrag des Leiters der Einbürgerungsbehörde Köln Uwe Neßhöver vom 13.02.2006 vor dem Amtsgericht Köln (Vormundschaftsgericht Köln) auf die Eröffnung für meine geistig behinderte Person eines Betreuungsverfahrens

-          rechtskräftiges Betreuungsverfahren des Amtsgerichts Köln (Vormundschaftsgericht Köln) 52 XVII W 272 vom 10. November 2006

-          rechtskräftiger Beschluss des Landgerichts Köln 1 T 129/06 / 52 XVII W 272 vom 07. April 2006

-          rechtskräftiger Beschluss des Oberlandesgerichts Köln 16 Wx 90/06 / 1 T 129/06 LG Köln / 52 XVII W 272 AG Köln vom 05. Mai 2006

-          rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 3069/09 vom 12. August 2009

-          rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 3539/09 vom 12. August 2009

-          Endgültige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln 10 AR 58/09 vom 01.10.2009

-          Endgültige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 19 AR 2/09 vom 26.10.2009

-          Endgültige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG 5 ER12 45.09 vom 17.11.2009

-          Entscheidung des Ministerpräsidenten für das Land NRW Rüttgers BC-2009-2008365 vom 17.11.2009

-          Endgültige Entscheidung des Petitionsausschusses des Landtags NRW I.3/14-P-2009-19630-01 vom 10.11.2009

-          rechtskräftiger Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 19 A 1276/07 vom 22. April 2009

-          rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 28. März 2007

-          rechtskräftiger Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 15. Dezember 2006

-          rechtskräftiger Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 19 E 38/06 / 10 K 2033/05 vom 28. August 2006

-          rechtskräftiger Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 03. Januar 2006

-          rechtskräftiger Beschluss des Amtsgerichts Köln 537 Cs 75/06 vom 13.11.2006

-          rechtskräftiger Beschluss des Amtsgerichts Köln 537 Cs 116/06 vom 18.11.2006

-          rechtskräftiger Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten Berlin, (275 Cs) 79 Js 31/06 (205/06) vom 30.08.2006

-          mehrere amtlichen Erklärungen Feststellungen der Einbürgerungsbehörde Köln des Ordnungsamtes Köln und der Bezirksregierung Köln

sei meine staatenlose mongolische Person chronisch schwerstpsychisch kranker paranoidalschizoider (ICD10: F20.08), Down-Syndrom Mongolismus, Geistig zurückgebliebener, Unzurechnungsfähig, Geschäftsunfähig, Handlungsunfähig, Rechtsunfähig, Prozessunfähig, Verhandlungsunfähig, Schuldunfähig, Schwerste Intelligenzminderung, Persönlichkeitsstörung, Wahnvorstellung, Behördenalbtraum, Notorischer Querulant, Wahlrechterpresser, Volksschädling, Über 90.000-EURO Schuldner….

 

42.     Ich bin kein Mensch! Ich bin ein missgebildetes Lebewesen mit dem Dünnschiss im Schädel in der Gestalt eines missgebildeten Menschen! Ich bin ein völlig nutzloser Gegenstand, ein Stück verdorbenes Fleisch, der in sich nur biologische Reflexen fressen scheißen schlaffen wichsen beinhaltet!

 

4. Meine chronische paranoide Schizophrenie

43.     Gemäß dem offiziellen amtlichen medizinischen kollegialen psychiatrischen Gutachten der Rheinischen Kliniken Köln Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 17.02.2009 und fortdauernde ambulante psychiatrische Behandlung bei der Rheinischen Kliniken Köln 51063 Köln Adamstraße 12, amtliche medizinische Dauerdiagnose „Paranoide Psychose F20.0“ und Dauerbehandlung seit Jahr 2006 und Beschluss des Amtsgerichts Köln (Unterbringungsverfahren) 175 a XIV 61.539/L vom 29. Januar 2009 ist, Paul Wolf leide unter einer scherwiegenden chronischen Paranoiden Schizophrenie-Psychose (ICD10: F20.08).

 

44.     Meine geistig behinderte psychisch kranke Person ist vom Amtsgericht Köln gerichtlich verpflichtet, jeden Tag vier Mal am Tag fünf Jahre lang zu sich meine starken drogenähnlichwirkenden Medikamenten Neuroleptikum Zeldox (Ziprasidon) gegen paranoide Schizophrenie gegen Halluzinieren zu nehmen, weil meine Person ohne Zeldox verrückt werde.

 

45.     Dieses Medikament Neuroleptikum Zeldox (Ziprasidon) hilft mir immer Ruhe Gelassenheit Gedankenkontrolle zu bewahren, die Realität richtig wahrzunehmen, Klarheit im Kopf beizubehalten. Ich muss diese Medikamenten 5-Jahre lang bis zum Jahr 2014 regelmäßig zu sich nehmen. Danach stünde eine Wahrscheinlichkeit, dass meine Person vielleicht wieder gesund werden würde. Wenn ich nicht meine Medikamente regelmäßig nehme, werde meine Person in die geschlossene Psychiatrie für lange Zeit zurück eingewiesen, wo mir dann Spritze-Zeldox injizieren werden.

 

46.     Meine behandelten Ärzte raten mir davon ausdrücklich ab, bei meinem Gesundheitszustand noch zu arbeiten, bis ich vollständig gesund wäre. Der Arbeitsstress verschlechtere ihren Gesundheitszustand wesentlich. Vom begleitenden Arbeitsstress entstehen ihrer angeschlagenen Gesundheit noch höhere Gesundheitsrisiken. Wegen psychischer Beeinträchtigung und begleitendem chronischem Kaliummangel und daraus ausgehender Beeinträchtigung des Kreislaufs könne ihre Person jede Zeit einen Herzinfarkt Kollaps Schlaganfall erleiden.

 

47.     Den gestressten Arbeitsablauf können sie mit ihrer schwachen überreizten krankhaften Psyche nicht überstehen. Mit so hoher Dose von Neuroleptikum am Tag komme es nicht in Frage, noch zu arbeiten, können sie keine Arbeitsaufgabe richtig erfüllen. Noch zu höhere Dose von Neuroleptikum ihnen zu verschreiben, sei äußerst gesundheitsschädlich.

 

48.     Mit ihrer Psychose stellen sie eine konkrete Gefahr für die Arbeitskollegen dar. Ihr Krankheitsbild, eine ihre Diagnose laute ein ausgeprägter Rachebedarf an Deutschen wegen Versagung der Einbürgerung. Sie nehmen jeden Deutschen wahr, der ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht zu verliehen wünscht, als einen „blutigen Feind“. Sie können ihren Arbeitskollegen etwas Schlimmes antun oder den Arbeitsablauf die Arbeitsmaschinen heimlich sabotieren, ihren ausgeprägten Rachebedarf an Deutsche ausüben.

 

49.     Ich beantrage mir jetzt vor dem Versorgungsamt Köln einen Schwerbehindertenausweis und eine Arbeitsunfähigkeitsrente wegen meiner geistigen Behinderung und chronischen psychischen Krankheit, weil das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen es mir ermöglicht.

5. BehindertenÜbereinkommen

50.     Das neue Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verkündet, Behinderung wird als normaler Bestandteil menschlichen Lebens und als Quelle kultureller Bereicherung in der Gesellschaft verstanden, verbietet kategorisch jegliche Diskriminierung Benachteiligung Absage bei der Einbürgerung! Geistig behinderte und psychisch kranke Einbürgerungsbewerber genießen nach Art. 18 uneingeschränktes grünes Licht bei der Einbürgerung!

 

51.     Ihr deutscher „Rechtstaat“ muss die Rechte von geistig behinderten psychisch kranken Einbürgerungsbewerbern dem neuen Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen anpassen, die Rechte von geistig behinderten psychisch kranken Einbürgerungsbewerbern neu definieren, auf diese Rechtsproblematik von einem neuen Blickwinkel ansehen! Siehe insbesondere Art. 12, 13 und 18 des Übereinkommens!

Artikel 18 Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Freizügigkeit, auf freie Wahl ihres Aufenthaltsorts und auf eine Staatsangehörigkeit, indem sie unter anderem gewährleisten, dass

a) Menschen mit Behinderungen das Recht haben, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben und ihre Staatsangehörigkeit zu wechseln, und dass ihnen diese nicht willkürlich oder aufgrund von Behinderung entzogen wird;

(2) Kinder mit Behinderungen sind unverzüglich nach ihrer Geburt in ein Register einzutragen und haben das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, ihre Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.

 

52.     Der demokratische deutsche „Rechtstaat“ muss jedem behinderten und geistig behinderten und psychisch kranken und arbeitsunfähigen Einbürgerungsbewerber die deutsche Staatsangehörigkeit sofort geben, wenn sie Mindestvoraussetzungen für die Einbürgerung außer Arbeitsbeschäftigung erfüllt haben!

 

53.     Die Bundesrepublik Deutschland muss jetzt aller ersten seit Entstehung im Jahr 1949 der Bundesrepublik Deutschland seit 5000-jahre langen Gesichte der Deutschen ein historisches Präzedenzurteil in ihrer deutschen Rechtsgeschichte in ihrer deutschen Rechtsprechung „Einbürgerung von geistig Behinderten, Einbürgerung von psychisch Kranken, Einbürgerung von Arbeitsunfähigen, Einbürgerung durch die Psychiatrie„ entsprechend dem neuen Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen schaffen!

 

54.     Geben sie mir die deutsche Staatsangehörigkeit wie einer psychisch gestörten geistig behinderten arbeitsunfähigen Person! Es wird keine Änderung meines Gesundheitszustandes geben! Ich werde nie wieder gesund! Die deutsche Staatsangehörigkeit darf den psychisch kranken geistig behinderten arbeitsunfähigen Einbürgerungsbewerbern nicht versagt nicht verweigert nicht verwerft werden. Psychisch kranke geistig behinderte arbeitsunfähige Einbürgerungsbewerber haben gleiches Recht auf die deutsche Staatsangehörigkeit wie gesunde Einbürgerungsbewerber. Art. 3 Grundgesetz Gleichbehandlungsgrundsatz „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ muss eingehalten werden, gilt auch für die psychisch kranken geistig behinderten arbeitsunfähigen Einbürgerungsbewerber. Diskriminierungsverbot!

 

6. Besondere Härte §8 Abs. 2 StAG

55.     Geistige Behinderung oder paranoide Schizophrenie Arbeitsunfähigkeit stellen nach §8 Abs. 2 StAG i.V.m Ziff. 8.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 158) Stand 17. April 2009 eine besondere Härte dar!

 

56.     Wegen meiner geistigen Behinderung und chronischen paranoiden Schizophrenie und Arbeitsunfähigkeit bekomme ich mir niemals einen Arbeitsplatz, bedeutet das, dass ich niemals die deutsche Staatsangehörigkeit bekomme?

 

57.     Weil meine Person ein Schizophren-Psychopath schwerstgeistig Behindert arbeitsunfähig geschäftsunfähig rechtsunfähig handlungsunfähig unzurechnungsfähig Gesundheitsangeschlagen ungesund ist, bin ich von diesem schweren Behinderten Schicksal aus gesundheitlichen Gründen gezwungen, mein Lebensunterhalt nach Leistungen nach Zweiten und Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches in Anspruch zu nehmen. Meine Person hat damit ihre nach §8 Abs. 1 Nr. 4 und §10 Abs.1 S.1 Nr.3 Hs.2 StAG Erwerbslosigkeit Arbeitsunfähigkeit nicht zu vertreten!

 

58.     Die Bundesrepublik Deutschland verlangt von mir Schizophrenen Arbeitsunfähigen Geschäftsunfähigen Rechtsunfähigen Handlungsunfähigen ab, meinen festen Arbeitsvertrag auf einen festen Arbeitsplatz nachzuweisen! Wie kann ich mir einen Arbeitsplatz bekommen? Ich bin arbeitsunfähig geschäftsunfähig rechtsunfähig handlungsunfähig unzurechnungsfähig! Ich bin Schizophren Psychopath geistig Behindert Arbeitsunfähig! Ich darf nicht meinen Arbeitsvertrag selbst unterzeichnen, weil meine Unterschrift keine gesetzliche Kraft hat! Aus diesen gesetzlichen und gesundheitlichen Gründen will kein Arbeitgeber mit mir geistig behinderten arbeitsunfähigen Psychopathen irgendwelche Arbeitsverhältnisse aufbauen, nimmt mich nicht auf. Aber ich mache immerhin seit vier Jahren ununterbrochen 1-EURO-Job. Ich versuche bei meiner psychischen Krankheit immerhin doch zu arbeiten.

 

59.     Wenn ein staatenloser Einbürgerungsbewerber geistig Behindert oder psychisch Krank oder arbeitsunfähig ist, ist es kein Grund ihn dafür nicht einbürgern, muss der Staat ihn trotzdem einbürgern, muss der Staat meine geistig behinderte psychopathische schizophrene arbeitsunfähige Würde, meine unzurechnungsfähige Entscheidung, meinen psychisch krankhaften geistig behinderten Wunsch immer noch respektieren! Sogar selbst das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG NW) kündigt als alle Erste ausdrückliche Respektierung der Würde von psychisch Kranken von geistig Behinderten an! Demokratie und sozialer Rechtsstaat bedeuten die Einbürgerung von geistig Behinderten, die Einbürgerung von psychisch Kranken, die Einbürgerung von arbeitsunfähigen unzurechnungsfähigen geschäftsunfähigen prozessunfähigen handlungsunfähigen rechtunfähigen!

 

60.     Die Bundesrepublik Deutschland die Einbürgerungsbehörde Köln und das Verwaltungsgericht Köln und das Oberverwaltungsgericht NRW und das Bundesverwaltungsgericht und das Vormundschaftsgericht Köln und das Landgericht Köln und das Oberlandesgericht Köln und das Bundesverfassungsgericht und Rheinische Kliniken Köln Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie haben gemeinsam amtlich rechtskräftig mehrmals festgestellt, meine Person sei von diesem 8-jahre langen Einbürgerungsverfahren geistesgestört psychisch krank arbeitsunfähig geworden! Dann geben sie mir die deutsche Staatsangehörigkeit, dann werden meine geistesgestörte psychisch erkrankte Gesundheit meine Seele und mein Geist wieder gesund. Für die volle Genesung meines psychisch erkrankten Geistes wäre die Einbürgerung als die beste Heilung! Ohne die Einbürgerung bleibt meine Person weiter ungesund psychisch krank und mit der Psychose.

 

61.     Der Mensch, insbesondere der geistig behinderte psychisch kranke arbeitsunfähige Mensch steht im Mittelpunkt der staatlichen Handlung!

 

7. Was ist das „Besondere Härte“?

62.     Die Bundesrepublik Deutschland hat nicht mir nicht der Einbürgerungsbehörde Köln nicht dem Verwaltungsgericht Köln niemandem erklärt, was ist das denn „Besondere Härte“ bei der Einbürgerung nach §8 Abs. 2 StAG? Was ein Einbürgerungsbewerber dafür tun müsste, wie schlecht ein Einbürgerungsbewerber sein müsste, welche Arschlochlebensumstände herum einen Einbürgerungsbewerber herrschen müssten, damit unter dem Schutz dieser gesetzlichen Norm „Besondere Härte“ stehen zu dürfen? Ich bin Staatenlos und geistig Behindert! Staatenlos und psychisch Krank! Staatenlos und arbeitsunfähig! Staatenlos und unzurechnungsfähig! Staatenlos und geschäftsunfähig! Staatenlos und prozessunfähig! Staatenlos und Psychopath! Staatenlos und ein Idiot! Staatenlos Psychopath und bitter bitter arm! Wenn mein Arschlochleben immer noch nicht „Besonders hart“ ist, dann muss die Bundesrepublik Deutschland es gesetzlich ganz genau definieren begründen, was ist das denn „Besondere Härte?“ Und mir anders beweisen, dass ich mich mit meinem Arschlochleben doch glücklich und hervorragend fühle.

 

63.     Mit welchem Zweck und wofür der deutsche Gesetzgeber diese „Besondere Härte“ nach §8 Abs. 2 StAG i.V.m Ziff. 8.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 158) Stand 17. April 2009 überhaupt eingeführt hat, wenn die Einbürgerungsbehörden und die Gerichte diesen §8 Abs. 2 StAG nicht erfüllen nicht durchführen nicht anwenden wollen, wenn die Einbürgerungsbehörden und die Gerichte ihn verachten gar ignorieren? §8 Abs. 2 StAG „Besondere Härte“ existiert nicht für die rassistische Kommune Stadt Köln vertreten durch die rassistische Einbürgerungsbehörde Köln! Diese Bundesrepublik Deutschland muss selbst eigene deutsche Gesetze den §8 Abs. 2 StAG einhalten!

 

64.     Bei geistig behinderten psychisch kranken Einbürgerungsbewerbern besteht keine Pflichtabgabe des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung! Die geistig behinderten psychisch kranken Einbürgerungsbewerber müssen keine Deutschkenntnisse nachweisen, weil sie wegen ihrer geistigen Behinderung, Intelligenzminderung, Persönlichkeitsstörung, psychischen Krankheit das nicht machen können, weil es sinnlos ist, von geistig behinderten psychisch gestörten Intelligenzverminderten Einbürgerungsbewerbern die geistige Anstrengung abzuverlangen, weil sie überhaupt keinen gesunden zurechnungsfähigen Geist und Hirn verfügen oder höchstens auf dem Niveau eines 5-6 jährigen gesunden Deutschen!

8. Meine Staatenlosigkeit

65.     Ich bin kein Ausländer. Ich bin noch schlimmer. Ich bin staatenlos! Staatenlosigkeit insbesondere für einen ungesunden psychisch kranken geistig behinderten arbeitsunfähigen unzurechnungsfähigen geschäftsunfähigen prozessunfähigen Psychopathen-Einbürgerungsbewerber stellt nach §8 Abs. 2 StAG i.V.m. Ziff. 8.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 158) Stand 17. April 2009 eine besondere Härte dar!

 

66.     Staatenlose und geistig behinderte psychisch kranke arbeitsunfähige unzurechnungsfähige geschäftsunfähige prozessunfähige handlungsunfähige rechtsunfähige Einbürgerungsbewerber haben einen Rechtsanspruch nach §8 Abs. 2 StAG aus Gründen der eingetretenen besonderen Härte sofort eingebürgert zu werden! Staatenlos und geistig Behindert! Staatenlos und psychisch Krank! Staatenlos und arbeitsunfähig! Staatenlos und unzurechnungsfähig! Staatenlos und geschäftsunfähig! Staatenlos und prozessunfähig! Staatenlos und Psychopath! Staatenlos und ein Idiot! Und dieser staatenlose psychisch kranke geistig behinderte arbeitsunfähige unzurechnungsfähige geschäftsunfähige prozessunfähige psychopatische idiotische Einbürgerungsbewerber Paul Wolf begehrt sich seit Jahr 2002 ununterbrochen die deutsche Staatsangehörigkeit!

 

67.     Ich bin staatenlos und ich bleibe staatenlos bis zu meinem Tod! Es wird in nächsten 1000-Jahren keine Änderung meiner Staatenlosigkeit geben! Einbürgerung von Staatenlosen muss automatisch geschehen! Staatenlos bedeutet staatenlos und bleibt für immer staatenlos! Staatenlos bedeutet automatisch Deutsche und es spielt keine Rolle, ob der Staatenlose Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt oder nicht erfüllt hätte, ob er geistig Behindert psychisch Krank arbeitsunfähig unzurechnungsfähig prozessunfähig geschäftsunfähig ist, ob er vorbestraft ist!

 

68.     Wenn ein Staatenloser die „Voraussetzungen“ für die Einbürgerung niemals erfüllt, niemals einen festen Arbeitsplatz bekommt, bedeutet das, dass er niemals die deutsche Staatsangehörigkeit bekommt, bleibt er für immer staatenlos? Darf er niemals als Deutscher sterben? Muss meine staatenlose herrenlose Leiche im Jahr 2070 auf dem deutschen Boden als Staatenloser beerdigt werden, genauer als staatenlose herrenlose Leiche in der Müllverbrennungsanlage für Sondermüll entsorgt werden. Für staatenlose herrenlose Leichen gibt es keine Beerdigung und keine Einäscherung, weil es zu teuer ist!

 

69.     Für Staatenlose muss der deutsche Gesetzgeber im Staatsangehörigkeitsrecht einen Sonderparagraph einführen und zwar automatische Einbürgerung! Staatenlose bekommen z.B. in Frankreich nach 10-jahrigem rechtsmäßigem Aufenthalt das Recht auf automatische Einbürgerung, werden auf Antrag einfach eingebürgert!

 

70.     Die Würde des Staatenlosen ist an tastbar. Sie zu erniedrigen und zu verachten ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt!

 

9. Verminderung der Staatenlosigkeit

71.     Gemäß dem Art. 2 des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen (AGStaatenlosAbk) vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit (Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit) vom 29.06.1977 (BGBl. I 1101), geändert durch Artikel 3 §4 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) haben geborene auf dem deutschen Boden Staatenlose das Recht automatisch eingebürgert zu werden! Und was ist mit mir nicht geborenen auf dem deutschen Boden Staatenlosen, sondern gewordenen Staatenlosen?

 

72.     Gewordene auf dem deutschen Boden Staatenlose wie mich haben nicht dieses Recht auf automatische Einbürgerung wie geborene auf dem deutschen Boden Staatenlose! Das ist eine verfassungswidrige per Gesetz offizielle Ungleichbehandlung Diskriminierung Verachtung Benachteiligung von gewordenen Staatenlosen!

 

73.     Diese geltende „Verminderung der Staatenlosigkeit“ ist eine Verachtung Verhöhnung Zynismus Augenwischerei an Staatenlose, ist in Wirklichkeit keine Verminderung der Staatenlosigkeit! Und wie viele Staatenlose werden in Deutschland am Tag im Jahr und überhaupt geboren? Das ist ein totes Gesetz!

 

74.     Gegen diese per Gesetz Verachtung bereite ich meine Petition vor dem Deutschen Bundestag vor!

 

75.     Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, meine staatenlose Person zur Verminderung der Staatenlosigkeit nach Völkerrecht, nach entsprechenden EU-Richtlinien sofort einzubürgern:

-        Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 „Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit“

-        Internationales Abkommen über die Anerkennung der ausländischen Flüchtlinge vom 28. Juli 1951

-        Internationales Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl. 1976 II, S. 473)

-        Internationales Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30. August 1961 (BGBl. II 1977, S. 597)

-        Internationales Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit

-        Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen (AGStaatenlosAbk) vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit (Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit) vom 29.06.1977 (BGBl. I 1101), geändert durch Artikel 3 § 4 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618)

-        Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZRG)

-        Art. 16 Abs. 1 des deutschen Grundgesetzes

-        Art. 16a Abs. 1 des deutschen Grundgesetzes

-        Art. 116 Abs. 1 des deutschen Grundgesetzes

-        §8 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes

 

10. Erleichterung

76.     Gemäß Internationalem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 und Art. 34 des Abkommens über die Anerkennung der ausländischen Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und Art. 6 Abs. 4 g); 10; 11; 12; 18 des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit vom 6.11.1997 ist der deutsche Staat verpflichtet, meiner staatenlosen und asylanerkannten Person massive Erleichterung bei der Einbürgerung immer noch gewährleisten und mir die deutsche Staatsangehörigkeit schnell verliehen!

 

77.     Diese geltende „Erleichterung“ für staatenlose und asylanerkannte Einbürgerungsbewerber nur den gewöhnlichen Aufenthalt von 7 auf 6 Jahre zu verkürzen, ist eine demokratische staatliche Verachtung Verhöhnung Zynismus Augenwischerei an diese Gruppe von Einbürgerungsbewerbern! Gewöhnliche Einbürgerungsbewerber dürfen deutsche Staatsangehörigkeit schon nach 7 sogar nach 6 Aufenthaltsjahren erhalten aber Asylanerkannte und Staatenlose nach 6 Aufenthaltsjahren!? Wo ist hier Erleichterung? Das ist in Wirklichkeit keine Erleichterung! Und was ist mit staatenlosen und asylanerkannten Einbürgerungsbewerbern, die in Deutschland schon über 6 Jahre leben? Ich lebe in Deutschland seit 15 Jahren!

 

78.     Es gibt in Deutschland gar keine amtlich anerkannten Staatenlose schon nach 6-jährigem Aufenthalt! Die Behörden geben niemals einem Ausländer den Status als ein Staatenloser schon nach 5-Aufenthaltsjahren! Staatenlose erscheinen in Deutschland frühestens nach 8-10 jährigem Aufenthalt! Meine Staatenlosigkeit wurde mir endlich nur nach 11-Aufenthaltsjahren zu anerkannt. Das Staatenlosigkeitsanerkennungsverfahren die Prüfung meiner Staatenlosigkeit dauerte seit 2001 bis zum Jahr 2008!

 

79.     Diese geltende „Erleichterung“ für staatenlose und asylanerkannte Einbürgerungsbewerber nur den gewöhnlichen Aufenthalt von 7 auf 6 Jahre zu verkürzen, ist ein totes Gesetz! Gegen diese per Gesetz Erleichterungsverachtung bereite ich meine Petition vor dem Deutschen Bundestag vor!

 

11. Rechtsprechung

80.     Einige Auszüge aus der Rechtsprechung zur Einbürgerung nach §8 Abs. 2 StAG „Besondere Härte, die ich im Internet gefunden habe, füge ich zu. Ich recherchiere aber weiter.

VGH Hessen, Beschluss 5 A 1820/08.Z vom 21.10.2008

(DRsp Nr. 2008 / 25160), (Vorinstanz: VG Wiesbaden 04.08.2008 6 K 574/08.WI(V) )

Die "besondere Härte" im Sinne von §8 Abs. 2 StAG idF des Gesetzes vom 19. August 2007 muss gerade durch die Nichteinbürgerung hervorgerufen worden sein oder durch die Einbürgerung vermieden oder zumindest abgemildert werden

 

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Beschluss 5 M 30.08 vom 11.06.2009

Zum anderen verdeutlicht er die Zielrichtung der Ausnahmeregelung des §8 Abs. 2 StAG: Sie soll es ermöglichen, solchen Härten zu begegnen, die gerade durch die Versagung der Einbürgerung entstehen würden und die sich durch eine Einbürgerung vermeiden ließen (im gleichen Sinne: VGH Kassel, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 5 A 1820.08.Z -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Mai 2009 - 13 S 2428.08 - juris, Rn. 48).

 

Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil 11 A 1907/07 vom 25.02.2009

Ein Härtefall im Sinne des §8 Abs. 2 StAG ist nur dann anzunehmen, wenn die Unbilligkeit der Verweigerung der Einbürgerung besonders ins Auge fällt. Allein, dass eine Sozialleistungsbedürftigkeit unverschuldet ist, ist hierfür nicht ausreichend.

Von der Unterhaltsfähigkeit kann auch nicht gem. §8 Abs. 2 StAG abgesehen werden. Eine besondere Härte liegt vor, wenn es den Betroffenen unter Berücksichtigung aller persönlichen Umstände erheblich stärker als andere treffen würde, dass die Einbürgerung versagt wird (vgl. Marx in: GK-StAG, Stand: Mai 2006, Rn. 107.11 zu §8). Dies ist nur in Fällen anzunehmen, in denen die Unbilligkeit der Verweigerung der Einbürgerung besonders ins Auge fällt.

 

Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil 6 K 914/08.WI vom 25.11.2008

Eine besondere Härte mag nicht in jedem Fall von vornherein ausgeschlossen sein, wenn der Einbürgerungsbewerber etwa wegen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu ernähren (vgl. Münch, in: Marx, Auslander- und Asylrecht, 2008, 8 Rdnr.32), obwohl eine entsprechende Regelung bei der Ermessenseinbürgerung nicht vorgesehen ist, im Unterschied zur Anspruchseinbürgerung (vgl. dort §10 Abs. 1 Nr. 3 StAG). Abzustellen ist bei §8 Abs. 2 StAG aber etwa darauf, ob gerade in der Person des Einbürgerungsbewerbers Umstände vorliegen, welche ihm eine Erwerbstätigkeit unmöglich machen, etwa eigene Krankheit.

 

Erklärung aus den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht und aus dem Beispiel auf der Webseite der Bundesregierung

Ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn die Verweigerung der Einbürgerung eine besondere Härte wäre. Das kann z. B. angenommen werden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller im laufenden Einbürgerungsverfahren aufgrund einer behördlichen Einbürgerungszusicherung bereits ihre bzw. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben hat, dadurch staatenlos geworden ist und danach selbst (oder der Ehegatte bzw. Lebenspartner) unverschuldet arbeitslos geworden ist, bei Menschen mit Behinderungen oder älteren Personen mit langjährigem Aufenthalt in Deutschland.

 

Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil 6 K 574/08.W vom 04.08.2008

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat der Klage eines Inders überwiegend stattgegeben, dessen Einbürgerungsantrag von der Einbürgerungsbehörde abgelehnt worden war. Die Behörde wird über seinen Antrag neu zu entscheiden haben.

Bei der Einbürgerung kann von der laut Gesetz geforderten Straffreiheit" abgesehen werden, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist.

Gesamtschau aller Umstände ist erforderlich.

….infolge dessen er sich einer Herzoperation mit einer Totalentfernung und einer Implantation eines Kunstherzens unterziehen musste. Der Kläger ist nunmehr zu 100% schwerbehindert.

….könne nach dem Gesetz aber von der geforderten "Straffreiheit" abgesehen werden, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich sei. Eine solche besondere Härte sah das Gericht ohne Zweifel in dem Umstand, dass der Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalls im letzten Jahr nur aufgrund des technischen Fortschritts in der Medizin überhaupt noch am Leben ist, da sein Herz entfernt werden musste und er derzeit an ein Kunstherz angeschlossen ist. Sein weiteres Lebensschicksal hängt davon ab, dass für ihn ein passendes Spenderherz gefunden wird. Eine Begründung dafür, warum die Einbürgerungsbehörde die Schwerstbehinderung des Klägers zu 100% nicht berücksichtigte, obwohl eine Behinderung als besondere Härte seit längerem in den Einbürgerungshinweisen anerkannt ist, war für das Gericht nicht erkennbar.

Darüber hinaus habe die Einbürgerungsbehörde auch das ihr zustehende Ermessen überhaupt nicht ausgeübt. Bei einer erneuten Entscheidung über den Antrag des Klägers wird die Einbürgerungsbehörde nach Auffassung des Gerichts zu berücksichtigen haben, dass die letzte Tat, deretwegen der Kläger verurteilt wurde, bereits am 15.07.2002 erfolgt ist und sich das Strafverfahren von Mitte 2002 bis zum Frühjahr 2007 hinzog. Der Kläger habe ausweislich der Strafakten damals wesentlich zur Ermittlung und Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen und alles getan, um das Verfahren zu beschleunigen. Die Behörde habe ebenfalls nicht in ihre Überlegungen eingestellt, dass das Strafmaß für die begangenen Straftaten im untersten Rahmen gelegen habe, der Kläger ansonsten nach einem Aufenthalt von über 26 Jahren in Deutschland ein hohes Maß an Integration aufweise, eine deutsche Ehefrau und zwei deutsche Kinder habe und nunmehr ein schweres persönliches Lebensschicksal erlitten habe. Dies führe, so das Gericht, in der Gesamtschau zu einer Verdichtung seines Einbürgerungsanspruchs. Da weitere Voraussetzungen für die Einbürgerung von der zuständigen Behörde bislang nicht geprüft wurden, bedarf es insoweit einer weiteren Sachaufklärung durch die Behörde, weshalb eine Verpflichtung, den Kläger einzubürgern, vom Gericht nicht ausgesprochen werden konnte, sondern nur dessen Neubescheidung.

 

81.     Wann ich im Jahr 2005 meinen staatenlosen psychopatischen Einbürgerungsantrag gestellt habe, galt meine staatenlose psychopatische Person als nicht psychisch Krank und dieses Einbürgerungsverfahren läuft seit Jahr 2005 immer noch bis heute ununterbrochen weiter! Ich habe damals gearbeitet. Meine staatenlose psychopatische Person ist genau von diesem 8-jahre langen psychopatischen verwaltungsgerichtlichen Einbürgerungsverfahren und genau während diesem psychopatischen verwaltungsgerichtlichen Einbürgerungsverfahrens Geisteskrank geworden!

12. Polizeimissbräuchliche Strafermittlungen

82.     Die Bundesrepublik Deutschland behauptet, gegen mich den staatenlosen schuldunfähigen Einbürgerungsbewerber Paul Wolf laufen tausende Strafermittlungen, er sei Verbrecher, er müsse in den Knast. Auf Grund dessen hat die Einbürgerungsbehörde Köln das Einbürgerungsverfahren für Paul Wolf nach §12a Abs. 3 StAG ausgesetzt.

 

83.     Aber dieser staatenlose psychisch kranke geistig behinderte Einbürgerungsbewerber Paul Wolf wurde per mehreren rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen und verwaltungsgerichtlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 03. Januar 2006 und Urteil 10 K 2033/05 als schuldunfähig prozessunfähig verhandlungsunfähig unzurechnungsfähig geschäftsunfähig richterlich erklärt (siehe oben). Auf Grund dessen fordern die Einbürgerungsbehörde Köln und das Verwaltungsgericht Köln für mich den Einbürgerungsbewerber Paul Wolf einen Betreuer eine Betreuung einzurichten, ohne die Betreuung könne nicht das Einbürgerungsverfahren weiter fortgeführt werden.

 

84.     Für den Knast, für die Aussetzung des Einbürgerungsverfahrens sei Paul Wolf gesund schuldfähig prozessfähig verhandlungsfähig zurechnungsfähig geschäftsfähig, aber für die Einbürgerung sei er ungesund prozessunfähig verhandlungsunfähig unzurechnungsfähig geschäftsunfähig, bräuchte einen Betreuer?

 

85.     Diese Feststellung des Verwaltungsgerichts Köln in dem Beschluss 10 K 2033/05 vom 03. Januar 2006 gelte nur für seine Einbürgerung nicht aber für die Strafermittlungen gegen ihn „soweit es sich um Streitigkeiten in dem hier berührten Lebensbereich seiner Einbürgerung handelt“, ist unlogisch unsinnig widersprüchlich! Schuldunfähigkeit Prozessunfähigkeit Rechtsunfähigkeit Verhandlungsunfähigkeit Unzurechnungsfähigkeit Geschäftsunfähigkeit können nicht nur in verwaltungsgerichtlichen Angelegenheiten sein, sondern, wenn sie vorliegen dann in allen Lebensbereichen! Man kann das Gehirn eines Menschen nicht auf zwei Teilen „verwaltungsgerichtliche und strafrechtliche“ teilen. Wenn das Gehirn krank ist, dann das ganze Gehirn, nicht aber nur der „verwaltungsgerichtliche“ Teil!

 

86.     Alle Behörden Polizeibeamte Deutsche halten meine Person gemäß §20 StGB wegen dem Beschluss 10 K 2033/05 vom 03. Januar 2006 automatisch als schuldunfähig prozessunfähig rechtsunfähig verhandlungsunfähig unzurechnungsfähig geschäftsunfähig in allen Lebensbereichen, insbesondere ist, weil all meine diese Lebensprobleme unmittelbar mit meiner Einbürgerung gebunden sind, stammen aus meiner Einbürgerung! All diese tausend Strafermittlungen entstanden aus meinen gesetzmäßigen „diversen“ Widersprüchen gegen die Einbürgerungsbehörden Köln. Diese tausend Strafermittlungen sind folglich gemäß dem Beschluss 10 K 2033/05 vom 03. Januar 2006 auch rechtlich unwirksam.

 

87.     Das Verwaltungsgericht Köln begründet in seinem Beschluss 10 K 2033/05 vom 03. Januar 2006 auf der Seite fünf unten weiter: „bei der Behandlung von Prozessunfähigen im gerichtlichen Verfahren geht es nicht allein darum, unvernünftige Prozesse zu verhindern, sondern darüber hinaus darum, dem Prozessunfähigen die Risiken abzunehmen, die sich aus dem Mangel an freier Willenbestimmung und Einsicht in die Zusammenhänge ergeben“. Das bedeutet, dass während jeder verwaltungsgerichtlichen Verhandlung für meine kranke psychisch angeschlagene Gesundheit die gesundheitlichen Schaden entstehen, aber während der Strafermittlung und strafrechtlichen gerichtlichen Verhandlung entstehen für meine kranke psychisch angeschlagene Gesundheit keinerlei gesundheitlichen Schaden?

 

88.     Wie sollen Polizeibeamte gegen mich Strafermittlungen ermitteln, wenn das Verwaltungsgericht Köln in seinem Beschluss 10 K 2033/05 vom 03. Januar 2006 auf der Seite fünf unten begründet: „bei der Behandlung von Prozessunfähigen im gerichtlichen Verfahren geht es nicht allein darum, unvernünftige Prozesse zu verhindern, sondern darüber hinaus darum, dem Prozessunfähigen die Risiken abzunehmen, die sich aus dem Mangel an freier Willenbestimmung und Einsicht in die Zusammenhänge ergeben“?

 

89.     Wie sollen Polizeibeamten gegen mich Strafermittlungen ermitteln, wenn die Psychiatrieärzte und das Verwaltungsgericht Köln und mehrere Gerichte und Einbürgerungsbehörde Köln meine Person in eine Stimme für nach §20 StGB schuldunfähig prozessunfähig rechtsunfähig verhandlungsunfähig unzurechnungsfähig geschäftsunfähig medizinisch und richterlich rechtskräftig erklärt haben? Die Polizeibeamten wollen mit mir Arschloch gar nichts zu tun haben!

 

90.     Diese rassistischen Polizeibeamten eröffnen auf Auftrag der rassistischen Einbürgerungsbehörde Köln gegen meine nach §20 StGB schuldunfähige prozessunfähige rechtsunfähige verhandlungsunfähige unzurechnungsfähige geschäftsunfähige staatenlose Person absichtlich vorsätzlich rechtsmissbräuchlich tausend „Ermittlungsverfahrens“, führen sie aber nicht durch! Das Ziel war nur eins, damit gegen den Psychopathen-Einbürgerungsbewerber Paul Wolf auf Auftrag der Einbürgerungsbehörde Köln eine irgendwelche, egal welche strafrechtliche Ermittlung formell einleiten, damit sein Einbürgerungsverfahren auf Grund dessen auf „Eis legen“, nach §12a Abs. 3 StAG als Ausgesetz machen, damit ihn nicht einbürgern!

 

91.     Gegen die schuldunfähigen prozessunfähigen rechtsunfähigen verhandlungsunfähigen unzurechnungsfähigen geschäftsunfähigen Verdächtigten-Einbürgerungsbewerber dürfen hirnlose Polizisten millionen Strafermittlungen eröffnen, aber sie gemäß §20 StGB nicht ermitteln!

 

92.     Wie soll man das in ihrem deutschen „Rechtstaat“ verstehen? Die Einbürgerungsbehörde Köln hält meine Person für schuldunfähig prozessunfähig rechtsunfähig verhandlungsunfähig unzurechnungsfähig geschäftsunfähig arbeitsunfähig, auf Grund dessen beantragt und fordert für meine Person einen Betreuer eine Betreuung, fordert das Gericht aus diesem Grund meine Klage abzuweisen, aber die tausenden laufenden rechtsmissbräuchlichen Strafermittlungen gegen meine nach §20 StGB schuldunfähige prozessunfähige rechtsunfähige verhandlungsunfähige unzurechnungsfähige geschäftsunfähige arbeitsunfähige Person hält die Einbürgerungsbehörde Köln als rechtsmäßig als notwendig als richtig als gut als normal? Wie erklärt sich solcher Widerspruch der Einbürgerungsbehörde Köln?

 

93.     Diese tausend absurden wahnsinnigen anonymen Strafanzeigen von Deutschen gegen mich sind Diffamierung Denunzierung Diskreditierung Üble Nachrede Staatenloseverfolgung geistig Behindertenverfolgung psychisch Krankenverfolgung Ausländerfeindlichkeit! Deutsche-Ausländerhasser erstatten gegen jeden Einbürgerungsbewerber ihre anonymen Strafanzeigen nur mit einem Zweck, damit gegen den Einbürgerungsbewerber eine Strafermittlung einleiten lassen, auf Grund dessen sein Einbürgerungsverfahren „auf Eis legen“. All diese Denunzianten-Deutschen kennen die Einbürgerungsvoraussetzung ganz gut. Und die Bundesrepublik Deutschland nutzt das rassistisch aus, belohnt dieses deutschvolkstümliche Denunziantentum, damit einfach keine einbürgern.

13. Aussageverweigerungsrecht

94.     Und wenn diese „Polizeibeamte“ gegen mich strafrechtlich ermitteln, müssen sie dann mich verhaften, in Gewahrsam nehmen, mich vernehmen, mich anklagen usw., aber ich sage dann diesen „Polizeibeamten“ kein Wort, weil ich mein Aussageverweigerungsrecht nach §136 StPO beharrlich geltend machen werde!

 

95.     Und was ist dann mit dem Aussageverweigerungsrecht nach §136 StPO? Haben dann die Einbürgerungsbewerber überhaupt das Recht auf Aussageverweigerung nach §136 StPO oder dieses Aussageverweigerungsrecht nur den Deutschen oder den Nichteinbürgerungsbewerbern zusteht? Dürfen dann Einbürgerungsbewerber dieses Aussageverweigerungsrecht nach §136 StPO gar nicht gebraucht machen? Welches Rechtsgut dann einen Vorrang hätte, wäre ein höheres Rechtsgut, das Aussageverweigerungsrecht nach §136 StPO oder Aussetzung des Einbürgerungsverfahrens nach §12a Abs. 3 StAG?

 

96.     §136 StPO ist doch ein Gesetz und ich Einbürgerungsbewerber handele doch entsprechend diesem §136 StPO! Ich respektiere, ich erfülle strengt die deutschen Gesetze diesen §136StPO! Meine Person ist somit ein guter vorbildlicher gesetztreuer staatenloser Mitbürger!

 

97.     Aber die Einbürgerungsbehörde Köln zwingt nötigt mich diesen §136 StPO das Gesetz zu brechen und gegen mich selbst auszusagen! Die Einbürgerungsbehörde Köln presst von mir die Aussage aus und bricht damit selbst das Strafgesetzbuch und macht sich nach §343 StGB Aussageerpressung strafbar!

 

98.     §136 StPO garantiert das Aussageverweigerungsrecht jedem Menschen, nicht aber nur den Deutschen! Schuldunfähige prozessunfähige verhandlungsunfähige unzurechnungsfähige geschäftsunfähige staatenlose Einbürgerungsbewerber-Tatverdächtige haben gleiches Recht auf Aussageverweigerung aus §136 StPO wie schuldfähige prozessfähige rechtsunfähige verhandlungsfähige zurechnungsfähige geschäftsfähige deutsche Tatverdächtigte! Und diesen gesetzmäßigen Rechtsgebrauch des §136 StPO darf der Staat nicht gegen den Einbürgerungsbewerber anwenden!

 

99.     Der deutsche Bundeskanzler-Dieb Helmut Kohl hat auch das Aussageverweigerungsrecht gebraucht gemacht, aber ich Staatenlose darf es nicht gebrauchen!

 

100.  Geben sie bitte mir erst die deutsche Staatsangehörigkeit, danach gehe ich selbst zur Polizei, werde ich dahin jeden Tag selbst gehen, bis sie mich 800-mal zu jedem Strafverfahren vernehmen. Aber dann kommt die Rechtsproblematik Beweise! Die Polizisten müssen dann diesen ihren ganzen Dreck beweisen und etwas mit meiner Schuldunfähigkeit nach §20 StGB machen. Ich bin jetzt krank. Ich befinde mich zurzeit in aktiver ambulanter psychiatrischer Behandlung und ich muss mich noch mindestens 5-Jahre lang psychiatrisch behandeln lassen. Kranke Menschen darf der Staat überhaupt nicht vernehmen, bis er vollständig gesund prozessfähig vernehmungsfähig ist!

14. Aussetzung §12a Abs. 3 StAG

101.  Der Gesetzgeber hat damals gar nicht daran gedacht, wann er den §12a Abs. 3 StAG verabschiedet hat, dass eigene Beamte diesen §12a Abs. 3 StAG so wild missbrauchen werden.

 

102.  Die Bundesrepublik Deutschland muss jetzt diesen §12a Abs. 3 StAG neu rechtsprechen korrigieren! Bloße formelle Eröffnung Einleitung einer Strafermittlung gegen einen Einbürgerungsbewerber bedeutet für seine Einbürgerung noch gar nicht! Nicht jegliche bloße formale Einleitung einer Strafermittlung nur wegen einem bloßen formalen Tatverdacht gibt der Einbürgerungsbehörde gemäß §12a Abs. 3 StAG das Recht auf die Aussetzung des Einbürgerungsverfahrens, sondern die Strafermittlungsbehörde muss gegen den verdächtigten Einbürgerungsbewerber schon aktive tatsächliche Ermittlungshandlungen durchführen! Der verdächtigte Einbürgerungsbewerber muss mehr Mals vernommen werden. Es müssen alle Zeugen gegen ihn aussagen. Es muss ein Kreuzverhör vorliegen. Er muss in Haft sitzen,… es müssen sichere Prognosen vorliegen, dass der verdächtigte Einbürgerungsbewerber mit hoher Wahrscheinlichkeit verurteilen wird, oder gegen ihn wird in nahestehender Zeit eine strafrechtliche Verhandlung bei dem ordentlichen Gericht sicher eröffnet.

 

103.  Jegliche Aussetzung nach §12a Abs. 3 StAG des Einbürgerungsverfahrens gegen einen nach §20 StGB schuldunfähigen Einbürgerungsbewerber ist unwirksam! Der Einbürgerungsbewerber muss bei der Anwendung dieser Norm §12a Abs. 3 StAG gesund zurechnungsfähig schuldfähig sein. Für den schuldunfähigen nach §20 StGB Einbürgerungsbewerber gilt nicht dieser §12a Abs. 3 StAG!

 

104.  Gegen meine nach §20 StGB schuldunfähige unzurechnungsfähige prozessunfähige rechtsunfähige geschäftsunfähige Person wurden bei dem rassistischen „Polizeipräsidium“ Köln seit Jahr 2004 über 800 „Strafermittlungen“ eingeleitet und keine diese „Strafermittlung“ hatte ein Erfolg, ging vor dem Gericht, wurde überhaupt gar keine Anklage erhoben! Wie lange noch die Bundesrepublik Deutschland gegen mich nach §20 StGB schuldunfähigen prozessunfähigen rechtsunfähigen verhandlungsunfähigen unzurechnungsfähigen geschäftsunfähigen staatenlosen Psychopathen-Einbürgerungsbewerber ihre 800 „Strafermittlungen“ wegen „des bloßen Verdachts (Denunzierung Diffamierung) ermitteln“ werden? Noch 5-jahren, 10-jahren, 30-jahren bis zu meinem Tod, eine Ewigkeit?

 

105.  Mein Polizeiführungszeugnis vom Bundesjustizministerium hat keine Einträge, ist sauber! Mein Lebenslauf ist einwandfrei. Ich war niemals bestraft! Nach 15-Deutschenlebensjahren hatte meine Person keine einzige Verurteilung!

 

106.  Die Einbürgerungsbehörde Köln gibt mir seit Jahren keine deutsche Staatsangehörigkeit, erklärt meine Person für geistig Behindert psychisch Krank, fordert für meine schuldunfähige unzurechnungsfähige Person eine Betreuung auf, hängt auf mich ein Hausverbot auf und schweigt dabei jahrelang beharrlich. Aber wann ich gegen sie widerspreche, „bewertet“ sie sofort all meine Widersprüche Beschwerden Klagen Berufungen als „Deutschenvolkverhetzung“, lässt sie gegen mich auf ihre eigenen Strafanträge mehrere Strafermittlungen wegen „Deutschenvolkverhetzung“ missbräuchlich eröffnen und aus diesem Grund setzt sie nach §12a Abs. 3 StAG mein Einbürgerungsverfahren aus, als ob es gegen mich „Schwerstverbrecher“ hunderte Strafermittlungen wegen „Deutschenvolkverhetzung“ liefen.

 

107.  „Deutschenvolkverhetzung“, wie es rechtsinkompetente „Beamte“ an der rechtsinkompetenten Einbürgerungsbehörde Köln behaupten, gibt es nicht im deutschen Strafrecht! In dem Tatbestand Volksverhetzung §130 StGB muss der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen. Das ist ein „deutscher“ Paragraph! Der ist speziell „für Deutsche“ gedacht verabschiedet. Erst muss der Staat mich in den deutschen Staatsverband einbürgern, nur danach darf der Staat mich als einen Deutschen wegen Volksverhetzung nach §130 StGB anklagen.

 

108.  Die demokratische soziale rechtsstaatliche Bundesrepublik Deutschland hat für mich und für solche ausländische Mitbürger wie mich sogar einen neuen verachtenden hetzenden Rechtbegriff in deutschem Recht „geistige Brandstifter“ eingeführt hat! Es sei den Ausländern kategorisch verboten gegen den deutschen demokratischen sozialen Rechtsstaat irgendwelche Widersprüche einzureichen! Maul halten und gehorchen!

15. Absurder Polizeidreck

109.  Die Polizei Köln und die Staatsanwaltschaft Köln, die Bundesrepublik Deutschland haben gegen meine nach §20 StGB schuldunfähige geistig behinderte psychisch kranke staatenlose Person einen irgendwelchen deutschen amtlichen Dreck ausgedacht gesammelt. Verleumden verbreiten gegen mich ihre amtliche verbrecherische Lüge, denunzieren gegen mich, diffamieren gegen mich, diskreditieren gegen mich, verschütten auf mich drauf das ganze Verbrechen der Welt, damit meine nach §20 StGB schuldunfähige geistig behinderte psychisch kranke staatenlose Person herabsetzen entwürdigen und von diesem selbst gebastelten Dreck für sich einen sicheren Grund verschaffen, meine christliche ehrliche einwandfreie ahnungslose harmlose unschuldige staatenlose Person in der geschlossenen Psychiatrie Sicherungsverwahrung für immer wegsperren und mir auf keinen Fall ihre hochwertige deutsche Staatsangehörigkeit geben.

 

110.  Das deutsche Strafgesetzbuch gilt nicht für Staatenlose! Das deutsche Strafgesetzbuch ist für Staatenlose nicht zuständig, wird auf Staatenlose nicht verbreitet. Jede Aussage eines Staatenlosen wird von Strafgerichten in große Zweifel gestellt, weil sie sich zum Staat die Bundesrepublik Deutschland, zum Grundgesetz, zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht bekennen, weil sie überhaupt die deutschen Strafgerichte als ein Gericht, als eine verfassungsmäßige Gerichtsbarkeit nicht anerkennen. Staatenlose besitzen kein Loyalitätsbekenntnis zum Grundgesetz, zu Grundrechten, zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, zu deutschen Gesetzen, zum deutschen Strafgesetzbuch. Staatenlose anerkennen nicht das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ihre deutschen Gesetze ihr Deutschland ihren Staat!

16. Wahnsinnige Polizeiverfolgung

111.  Das Polizeipräsidium Köln und die Staatsanwaltschaft Köln haben für meine staatenlose geistig behinderte psychisch kranke schuldunfähige Person wegen diesem rechtskräftigen verbrecherischen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 das totale Hausverbot für alle Polizeiinspektionen in ganzer Stadt Köln erlassen!

 

112.  Meine staatenlose geistig behinderte psychisch kranke schuldunfähige Person dürfe überhaupt keine Polizeigebäude in der ganzen Stadt Köln und die Staatsanwaltschaft Köln betreten! Die Polizisten und die Staatsanwälte verjagen meine staatenlose geistig behinderte psychisch kranke schuldunfähige Person aus allen Polizeiinspektionen und aus der Staatsanwaltschaft Köln mit der Waffe, mit dem Maschinengewehr!

 

113.  Ich will meinen Ermittlungsrichter, Untersuchungsrichter, Strafermittler, der gegen mich Geisteskranken schon seit 2002 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ununterbrochen ermittelt, endlich ins Gesicht zusehen, ihn endlich kennen lernen und ihn nachfragen, wann er mit seinem seit 8-Jahre dauernden gegen mich geistig Behinderten psychisch Kranken schuldunfähigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren endlich fertig ist? Wann er gegen meine geisteskranke schuldunfähige staatenlose Person seine im Namen des deutschen Volkes Anklageschrift endlich erhebt? Wie er gegen einen staatenlosen geistesbehinderten schuldunfähigen Beschuldigten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren überhaupt ermitteln darf und 8-Jahre lang?! Hat er überhaupt über den §20 StGB „Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung“ zugehört?

 

114.  Was ist es für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen meine staatenlose geisteskranke psychisch kranke schuldunfähige Person-Einbürgerungsbewerber seit 2002(!) bis heute ununterbrochen liefe, wie dürfen die Polizisten gegen mich staatenlosen schuldunfähigen Geistesbehinderten(!) ein irgendwelches strafrechtliche Ermittlungsverfahren überhaupt ermitteln, wenn alle Polizisten in der Stadt Köln rennen vor mir geistig Behinderten psychisch Kranken weg, kriegen sofort eine Hysterie Ekelhaftschwindelkotzgefühl Zittern nur beim Zusehen meiner staatenlosen mongolischen Fresse von 100 Metern, verstecken sie sich vor mir staatenlosen Geisteskranken, flüchten vor mir staatenlosen Geisteskranken wie vor ansteckender mongoloider Krankheit, verjagen meine staatenlose geisteskranke mongolische Person aus allen Polizeiinspektionen, wollen mit mir staatenlosen geistesbehinderten Arschloch überhaupt nicht zu tun haben, haben gegen mich staatenlosen geisteskranken Arschloch das totale Hausverbot verhängt!

 

115.  Wer sich mit mir anlegt, legt sich mit einem Psychopathen an!

 

116.  Ein kleiner Furz kann mächtig stinken!

 

117.  Zeigen sie bitte mir, nennen sie mir dieses von mir verbrochene Opfer, diese von mir verbrochene Person, die gegen mich Strafanzeige erstattet haben? Wer ist das? Ich will sie kennen lernen und sie nachfragen, was habe ich ihnen angetan? Ich fordere beharrlich ihre „demokratische rechtsstaatliche Bundesrepublik“ Deutschland, mir diese von mir verbrochenen Opfern, vorzuzeigen!

 

118.  Eine strafrechtliche Ermittlung oder eine gerichtliche Verhandlung gegen die schuldunfähigen psychisch kranken geistig behinderten staatenlosen Psychopathen führen nur psychisch kranke Strafermittler, nur geistig behinderte Staatsanwälte, nur psychisch kranke geistig behinderte Richter, nur der psychisch kranke Rechtsstaat durch! Das ist eine nach §344 StGB massive Verfolgung Unschuldiger!

 

17. Leiter Uwe Neßhöver

119.  Der Leiter der Einbürgerungsbehörde Köln Uwe Neßhöver beleidigt sich auf all meine „diversen“ Widersprüche und hält aber gleichzeitig meine Person für geistig behindert für psychisch krank für einen unzurechnungsfähigen schuldunfähigen Idioten. Dieser Leiter an der Einbürgerungsbehörde Köln Uwe Neßhöver behauptet, der geistig behinderte psychisch kranke unzurechnungsfähige schuldunfähige Hund-Psychopath-Einbürgerungsbewerber Paul Wolf schreibe „diverse Untätigkeitsklagen Texte Wortschatz“. Ja! Ich schreibe diverse Untätigkeitsklagen Texte Wortschatz, weil in meinem staatenlosen schuldunfähigen psychopathischen Schädel nur der Dünnschiss drin ist, weil es in meinem geistig behinderten Dünnschisschädel nicht anders als die Scheiße gibt, weil aus meinem Scheißgehirn Scheißmund nur die Scheiße ausgeht, weil ich ein Psychopath ein Idiot bin, weil es mir per Gesetz für psychisch Kranke erlaubt ist, Scheiße zu produzieren! Ich genieße per Gesetz für psychisch Kranke Narrenfreiheit. Was erwartet denn dieser Uwe Neßhöver von mir geistig Behinderten von einem Psychopathen-Idioten, wenn dieser Uwe Neßhöver diesem Psychopathen seit 8-jahren keine deutsche Staatsangehörigkeit gibt? Meine zu ihm Uwe-Neßhöver-Liebeserklärung? Mein zu ihm Uwe-Neßhöver-Arschlecken?

 

120.  Auf geistig Behinderte auf psychisch Kranke beleidigen sich nur selbst geistig Behinderte psychisch Kranke! Gesunde Menschen nehmen geistig Behinderte und psychisch Kranke verständlich gelassen wahr, aber dieser Beamter Uwe Neßhöver beleidigt sich immer auf mich Psychopathen! Für diesen geistig behinderten „Beamten Leiter der Einbürgerungsbehörde“ Köln Uwe Neßhöver muss man einen gesetzlichen Betreuer per Vormundschaftsgericht Köln bestellen! Er beleidigt sich auf einen Idioten seit 8-jahren!

 

121.  Wenn dieser deutsche Beamter Uwe Neßhöver mich seit 8-Jahren wie ein Hund behandelt, werde ich zu einem Hund! Auf jede Aktion folgt die Reaktion!

 

122.  Auf meine zahlreichen Versuche beim Leiter Uwe Neßhöver einen persönlichen psychopathischen Termin zu bekommen, lässt er mich anstatt des Termins ständig in die geschlossene Psychiatrie zwangsweise einweisen.

18. Bestechungserpressung

123.  Diese Beamten an der Einbürgerungsbehörde Köln erpressen von mir 17 Tausend EURO für den hochwertigsten göttlichen deutschen Pass und verlangen von mir beharrlich die Sterilisation, die Kastration meiner minderwertigsten miserabelsten staatenlosen mongolischen Hoden als eine Hauptvoraussetzung für die Einbürgerung in den hochwertigsten deutschen Staatsverband ab! Solange ich meine ekelhaftesten widerlichsten staatenlosen mongolischen Eier nicht sterilisieren lasse, solange ich 17 Tausend EURO Schmiergeld-Bestechung diesem Leiter der Einbürgerungsbehörde Köln Uwe Neßhöver nicht besteche, gibt sie mir keine deutsche Staatsangehörigkeit!

19. Rassistischer Beschluss 10K 2033/05

124.  Keiner Arbeitgeber nimmt meine geisteskranke psychopatische staatenlose Person wegen diesem rechtskräftigen verbrecherischen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 auf die Arbeit! All meine psychopathischen staatenlosen Arbeitsersuchen enden sofort nach der Computerüberprüfung meiner persönlichen staatenlosen Daten vom Arbeitgeber. Ich kann mir geisteskrankem psychopatischem arbeitsunfähigem Staatenlose wegen diesem rechtskräftigen verbrecherischen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 keinen Arbeitsplatz bekommen!

 

125.  Ich darf meinen Arbeitsvertrag nicht unterzeichnen, weil meine Unterschrift keine gesetzliche Kraft hat, weil meine staatenlose geisteskranke psychopatische Person wegen diesem rechtskräftigen verbrecherischen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 als geschäftsunfähig rechtsunfähig handlungsunfähig gilt!

 

126.  Ich darf mir staatenlosen Geisteskranken wegen diesem rechtskräftigen verbrecherischen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 sogar kein Bankkonto aufmachen, weil ich geschäftsunfähig rechtsunfähig handlungsunfähig bin!

 

127.  Der ganze deutsche Arbeitsmarkt ist wegen diesem rechtskräftigen verbrecherischen Beschluss 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 für mich geisteskranken psychopatischen Staatenlosen zu! Wegen diesem rechtskräftigen verbrecherischen Beschluss 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 habe ich keine mehr Chance als ein staatenloser geisteskranker psychopatischer Arbeitnehmer in Deutschland tätig zu werden! Es ist eine staatlich-gerichtliche organisierte Vertreibung meiner armen staatenlosen Person aus sattem „glücklichem“ reinrassigem Deutschland!

20. Einbürgerungsrassismus

128.  Was die Bundesrepublik Deutschland mir geistig behinderten psychisch kranken Einbürgerungsbewerber macht, ist der wilde RASSISMUS! Das ist alles keine Rechtstaatlichkeit! Das ist alles in deutschem Blut angeborene rassistische Hetze gegen geistig Behinderten psychisch Kranken gegen Staatenlose, ist eine in deutschem Blut in deutscher DNA in deutschen X Y Chromosomen angeborene rassistische staatlich-gerichtliche Vernichtung von geistig Behinderten und von psychisch Kranken! Die Deutschen haben zwei Millionen geistig Behinderten umgebracht und jetzt spielen ihre mörderischen Gene in ihrem deutschen Blut in ihrer deutschen DNA in ihren deutschen X Y Chromosomen weiter verrückt. Sie geben den geistig behinderten psychisch kranken Einbürgerungsbewerbern niemals die deutsche Staatsangehörigkeit. Uns umzubringen, dürfen sie heute nicht, aber dann nicht einbürgern, das ist doch auch was Tolles!

 

129.  Einbürgerung ist kein Gnadenakt, der großzügig gewährt oder auch rechtens verweigert werden kann; sie ist eine humane und demokratische Verpflichtung ihres deutschen „Rechtsstaates“, dieses „großzugigen christlichen“ deutschen Volkes!

 

130.  In der „demokratischen sozialen rechtsstaatlichen christlichen großzugigen wohlhabenden“ Bundesrepublik Deutschland gibt es keinerlei Einbürgerung für die geistig behinderten für die psychisch kranken für die Körperbehinderten für die gesundheitsangeschlagenen Einbürgerungsbewerber! In dem rassistischen deutschen Staatsangehörigkeitsrecht existiert das verfassungsvorgeschriebene Verbot für die Einbürgerung von kranken ungesunden Einbürgerungsbewerbern!

21. Staatenlosenschicksal

131.  Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, meine staatenlose Person unter dem §8 Abs. 2 StAG und Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts-, und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 ((BGBl. I S. 1970)), Ziff. 8.2„besondere Härte“ sofort einzubürgern, weil Staatenlosigkeit insbesondere für einen geistig behinderten psychisch kranken ungesunden arbeitsunfähigen unzurechnungsfähigen geschäftsunfähigen staatenlosen Psychopathen eine besondere Härte darstellt, weil Staatenlose bezug-, und schutzlos sind, werden überall von allen massiv diskriminiert. Die Bundesrepublik Deutschland darf die Einbürgerungsanträge von Staatenlosen nicht ablehnen. Der Staat wird in allen Fällen verpflichtet, die staatenlosen Einbürgerungsbewerber bei allen Umständen einzubürgern. Die deutsche Zwangseinbürgerung eines ehemaligen Ausländers durch die eingetretene bei ihm Staatenlosigkeit

a.      Staatenlose sind keine Ausländer, weil sie zu keinem ausländischen Staat zugeordnet sind, weil sie den Status als ein Ausländer benannt zu werden, nicht verfügen

b.      Jeder Staatenlose ist in Deutschland eine „amtlich-gesetzlich vorgesehene“ Person, die auf dem deutschen Boden Nichts machen darf, deren Rechte maximal eingeschränkt sind, darf in ganzem Europa wie ein Tourist nur hin und her spazieren gehen, reisen, darf auf europäischem Boden nur essen schlaffen ausscheiden tanzen singen umschauen Sex treiben lachen…. und dafür erhalten sie volle deutsche und europäische Finanziellen-, und Sozialleistungen

c.       Staatenlose sind die Kreaturen in der Gestalt eines menschlichen Lebewesens. Staatenlose sind wie Anarchisten, sie tragen in sich keinerlei Verantwortung und minimale Verpflichtungen vor Deutschland, vor EU-Staaten, vor ganzer Welt, genießen aber gleichzeitig alle rechtlichen und gesellschaftlichen Güter. In der Rechtspraxis, in der Realität werden Staatenlose wie geistig Behinderte, wie Intelligenzverminderte, wie psychische Kranke, wie Schuldunfähige mit Persönlichkeitsstörung wahrgenommen und behandelt. Im Extremfall sind diese „Menschen“ offiziell nicht-existent

d.      Staatenlose genießen die Narrenfreiheit! Staatenlose verfügen kein Loyalitätsbekenntnis zum Grundgesetz, zu Grundrechten, zur freiheitlichen Demokratischen Grundordnung, zu deutschen Gesetzen, zum deutschen Strafgesetzbuch, zu einem irgendwelchen Staat. Sie haben nicht die Rechte und nicht die Pflichten, die an die Staatsangehörigkeit geknüpft sind. Dieser anarchistische Status jedes Staatenlosen ist in vielen Fragen und Rechten „besser sicherer bequemer“ als der staatsbürgerliche Status jedes Deutschenstaatsangehörigen

e.      Staatenlose werden in deutschen Zivilprozess-, Strafprozess-, Verwaltungsprozessrechten als Zeuge nicht zugelassen. Sie gelten als „Sonderangeklagten Sonderkläger Sonderbeklagten Sonderzeugen“. Sie werden zum Meineid nicht vereidigt. Sie werden nicht zur Abgabe eidesstattlicher Versicherung verpflichtet. Jede Aussage eines Staatenlosen wird von Gerichten in große Zweifel gestellt, weil sie sich zum Staat die Bundesrepublik Deutschland, zum Grundgesetz, zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht bekennen, weil sie überhaupt die deutschen Gerichte als ein Gericht, als eine verfassungsmäßige Gerichtsbarkeit nicht anerkennen

f.        Mehrere strafrechtlichen zivilrechtlichen verwaltungsrechtlichen Prinzipien werden an Staatenlosen in ihrer „strafbaren rechtswidrigen“ Handlungen nicht angewendet, werden sie wegen Hochverrat, Landesverrat, Geheimnisverrat, Spionage, Illegale Passieren der staatlichen Grenze, Illegales Aufenthalt im Land, Verunglimpfung des Staates und seine Organe, Landfriedensbruch, Billigung der Straftaten in der Öffentlichkeit, Beamtenbeleidigung, Meineid, Gefängnishaft wegen der Weigerung der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung, Geschworene Gerichte, Amtsanmaßung, Ordnungswidrigkeit, Steuerhinterziehung, Delikte gegen die demokratische staatliche Ordnung, Volksverhetzung, Holocaustverleumdung, Hakenkreuz-, Nazidelikte, Völkerrechtliche Vorschriften…. nicht angeklagt nicht verhaftet, werden sie nicht strafrechtlich nicht zivilrechtlich verurteilt nicht haften

g.      Staatenlose gehören nicht zum deutschen Staatsverband. Erst muss der deutsche Rechtsstaat einen Staatenlosen in den deutschen Staatsverband einbürgern, nur danach kann der Staat ihn anklagen, ihn vor dem deutschen Strafgericht stellen, ihn in eine volle strafrechtliche zivilrechtliche verwaltungsrechtliche Rechenschaft zu ziehen, von ihm in vollem Umfang gesetzlich fordern

h.      Jeder Staatenlose genießt in vollem Umfang das Auskunftsverweigerungsrecht §55 StPO das Aussageverweigerungsrecht §136 StPO und diese entsprechende gesetzmäßige Verweigerung dürfen die Einbürgerungsbehörden in seinem Einbürgerungsverfahren nicht gegen ihn anwenden! §12a Abs. 3 StAG Aussetzung des Einbürgerungsverfahrens aus Gründen der eingeleiteten gegen den staatenlosen Einbürgerungsbewerber aus Verdachtsgründen Strafermittlung geht hinter den §55 und §136 StPO im Hintergrund! §55 und §136 StPO gehen vor dem §12a Abs. 3 StAG, haben Vorrang, sind ein höheres Rechtsgut

i.        Bei den Gerichten stehen den Staatenlosen der Vorrang und mehrere finanziellen Begünstigungen insbesondere bei Ermäßigung der Gerichtskosten, Bestellung eines Rechtsanwaltes, Dolmetschers zu. Sie gelten als „Sonderkläger“

j.        In Deutschland haben die Staatenlosen kein Recht auf die deutschen Kommunalwahlen. Voraussetzung für die Teilhabe an den deutschen Kommunalwahlen ist, der ausländische Mitbürger müsse die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates nachweisen. Staatenlose haben aber kein Recht sich als ein Ausländer genannt zu werden, folglich kein Recht auf die deutschen Kommunalwahlen

k.      Die Beschwerdeschriften von Staatenlosen werden bei allen EU-Zentralinstitutionen, Europäischer Parlament, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte als unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen, weil EU-Gemeinschaft nur für EU-Staatsbürger zuständig ist

l.        Für die Staatenlosen sind die Abschiebungsvorschriften nicht anwendbar. Kein Staat darf nach Völkerrecht die Staatenlosen abschieben und kein Staat wird nach Völkerrecht verpflichtet einen Staatenlosen aufzunehmen

m.    Bei allen Staaten der Welt, allen EU-Staaten, allen Schengen-Abkommen-Ländern werden die Einreise und Ausreise der Staatenlosen amtlich verweigert oder wesentlich erschwert, weil jeder Staatenlose in jedem Land einen vollen gesetzlichen Anspruch auf eine unbefristete Niederlassung im Land und daraus ausgehenden Genuss aller gesellschaftlichen Rechte hätte. Staatenlose sind wie wilde herrenlose Esels, wie heilige herrenlose Kühe in Indien, die durch das ganze Europa hinschleppen und niemand darf ihnen etwas „Schlechtes“ antun

n.      Alle Luftverkehrsfirmen der ganzen Welt meiden gewaltig die Staatenlosen zu transportieren, weil sie danach nach zwischenstaatlichen ICAO-Normen finanziell hart bestraft werden können

o.      Für alle europäischen polizeilichen Kraftbehörden wie Interpol, Europäische Grenzschutzpolizei, Polizeibehörden aller EU-Staaten, Kriminalämter aller EU-Staaten, Geheimdiensten aller EU-Staaten, Gerichte aller EU-Staaten gelten solche staatenlosen Personen als besonderer Dienstlicheninteressenerweckender Person kreis

p.      Staatenlose leisten keinen militärischen Dienst

q.      Staatenlose werden in Deutschland vor allen Steuern befreit. Das „Vermögen“ eines Staatenlosen ist äußerst schwer festzustellen und zu bemessen.

r.       Bei den Ämtern Arbeitsämtern ARGE Sozialämtern verschiedenen Stiftungen, Spendeneinrichtungen existieren gesonderte Finanzleistungen und wesentliche Ermäßigung, Berücksichtigung für die Staatenlosen, weil Staatenlose total schlechte Arbeitschance, Lebenschance, gesellschaftliche Stellung haben

s.       Bei den Krankenkassen existieren für die Staatenlosen wesentliche Ermäßigungen bei monatlichen Gebühren und anderen Leistungen

t.        Bei medizinischer Behandlung stehen den Staatenlosen der Vorrang und mehreren finanziellen Begünstigungen zu

u.      Bei der Berechnung der gesetzlichen Rente haben Staatenlose nach deutschem Fremdrentengesetz (FRG) i.V.m Gesetz über die Rechtsstellung Ausländer im Bundesgebiet (HAuslG) einen Anspruch auf die Anerkennung aller Arbeitszeiten in fremden Ländern

v.      Für jeden Arbeitgeber ist die Angabe über die Staatenlosigkeit des Arbeitsbewerbers äußerst wichtig. Nach Arbeitsrecht ist, wenn ein staatenloser Arbeitsuchender seine Staatenlosigkeit absichtlich verbirgt, ausdrücklich nicht erwähnt, ist es ein sicherer Grund diesen Arbeitsvertrag aus Täuschungsgründen als nicht zustande gekommen, zu verweigern. Am 25.06.2008 wurde meine staatenlose Person von meinem letzten Arbeitsplatz beim Altenheim aus Gründen, meine staatenlose Person besitze eingeschränkte strafrechtliche und zivilrechtliche Verantwortung, entlassen

w.     Alle staatlichen Einrichtungen Behörden Ämter Gerichte dürfen die Staatenlosen sogar im niedrigsten Dienst wie Reinigungskraft, Hauswirtschaft, Elektroinstallateur, Wachmann…. aus staatlichen Sicherheitsgründen nicht einstellen, weil sie eingeschränkte zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortung verfügen

x.      Auch viele privaten Firmen meiden ausdrücklich aus diesen Sicherheitsgründen die Staatenlosen einzustellen

y.      Bei den Standesämtern haben Staatenlose einen Anspruch auf die Führung eines Familienbuchs wie Deutsche und einen Vorrang bei standesamtlicher Eheschließung

z.       Staatenlose können in jeder Stadt Deutschlands und in jedem anderen Land in eine neue standesamtliche Ehe eingehen, abschließen, dürfen sie aber deswegen weder strafrechtlich noch zivilrechtlich bestraft werden

aa.  Beim Sterbefall eines Staatenlosen dürfen Ordnungsämter diese staatenlose herrenlose Leiche in der Müllverbrennungsanlage für Sondermüll anstatt des ordnungsgemäßen aufwendigen Begräbnisses oder Einäscherung entsorgen lassen, weil in Fällen der Bestattung auf dem Friedhof dieses Teil des deutschen Bodens für mindestens 30 Jahren nicht nutzbar wird, entstehen nicht bedeckbare Friedhofsleihvertragskosten

 

132.  Deshalb ich begehre mir die deutsche Staatsangehörigkeit, damit mir eine volle gesetzliche Verantwortung vor dem deutschen Staat übernehmen, damit mir politische Teilhaberechte nach Art. 33 Grundgesetz erhalten, damit den Bundestag EU-Parlament Landtag NRW wählen, damit meine Kinder und Verwandten beim Sterbefall eine Sterbeurkunde anstatt Sterbebescheinigung beim Standesamt bekämen und mein Leichnam nach katholischen Regeln bestatten und danach 30-Jahre lang ein Grabpflegevisum ungehindert bekommen.

 

133.  Einen neuen Staatenlosen in „demokratischem“ Deutschland zu bekommen, ist es eine politische Schande für diese moderne weltweit „höchstangesehene demokratische soziale rechtsstaatliche“ Bundesrepublik Deutschland, für dieses wohlhabende „christliche großzugige“ deutsche Volk.

22. Mongolenverfolgung

134.  Die Bundesrepublik Deutschland gibt mir keine deutsche Staatsangehörigkeit, weil meine Person eine minderwertige mongolische Rasse sei. Mongolen seien der deutschen Staatsangehörigkeit nicht würdig. Die Bundesrepublik Deutschland hat angekündigt, bei mongolischem Volk fehlen einige X Y Chromosom, deshalb die Mongolen gelten nach deutschem Recht automatisch als unter Mongolismus Mongoloider Krankheit Mongoloider Idiotie leidende Menschen, als Schwerstgeisteskranke. Der Beweis dafür seien die typischen für die Mongolen wie bei Menschen mit fehlenden X Y Chromosomen mongolischen Schlitzsaugen.

 

135.  Die Bundesrepublik Deutschland hat aus diesen Gründen meine mongolische staatenlose Person als Mongolismus mongoloide Idiotie psychisch kranke geistig behinderte mit fehlenden X Y Chromosomen Wahnvorstellung-Schizophrene-F20.0-Mongole erklärt. In unserer „demokratischen sozialen rechtsstaatlichen christlichen großzugigen“ wohlhabenden Bundesrepublik Deutschland werden auf keinen Fall staatenlose mongoloide Idiotie psychisch kranke geistig behinderte mit fehlenden X Y Chromosomen Wahnvorstellung-Schizophrene-F20.0-Mongole eingebürgert.

 

136.  Die „demokratische soziale rechtsstaatliche“ Bundesrepublik Deutschland hat meine unheilbare geistig behinderte psychisch kranke staatenlose arbeitsunfähige mongolische EinbürgerungsbewerberPerson für eine mit fehlenden X Y Chromosomen GEISTIG BEHINDERTE Mongole erklärt, dann geben sie mir ihre deutsche Staatsangehörigkeit wie einer staatenlosen mit fehlenden X Y Chromosomen GEISTIG BEHINDERTEN Mongole!

 

137.  Nur weil wir Mongolen Schlitzsaugen haben, gibt uns deswegen dieser deutsche „Rechtsstaat“ keine deutsche Staatsangehörigkeit!

 

138.  Mongolische Minderheit, 109 in Deutschland lebenden Mongolen werden von deutschem „Rechtsstaat“ von rechtstaatlichem perversem verbrecherischem rassistischem Einbürgerungsverfahren brutal unterdrückt verachtet zwang sterilisiert!

 

139.  Anstatt der deutschen Einbürgerungsurkunde ist die barbarische rassendiskriminierende Zwangssterilisation in der geschlossenen deutschen Psychiatrie! Anstatt der deutschen Staatsangehörigkeit werden Einbürgerungsbewerber in dieser „demokratischen“ Bundesrepublik Deutschland in die geschlossene Psychiatrie zwangsweise eingewiesen, werden sie zwangsweise sterilisiert kastriert!

23. Rassenherrenmenschenwahn

140.  Mein staatenloses Leben ist in der Bundesrepublik Deutschland und in der Stadt Köln eine totale unmenschliche rassistische Würdeverachtende Hölle von Deutschen! Ich bin für die Bundesrepublik Deutschland, für die deutschen Richter, für die deutschen Behörden, für diese deutsche Rassenjustiz kein Mensch mehr! Die Bundesrepublik Deutschland, die deutschen Richter, die deutschen Behörden, diese deutsche Rassenjustiz halten meine psychisch kranke geistig behinderte staatenlose mongolische Person für ein wildes würdeloses geisteskrankes Tier, behandeln mich wie ein voll nichtnützliches Vieh!

 

141.  Diese seit April 2002 ununterbrochen laufende „Einbürgerung“ für meine staatenlose geistig behinderte psychisch kranke Person ist eine staatlich organisierte Herabwürdigung, Herabsetzung, Entwürdigung, Erniedrigung wilder Rassismus, politischer Hohn, rassendiskriminierende Verspottung über meiner geistig behinderten psychisch kranken mongolischen Würde von dieser „demokratischen sozialen rechtsstaatlichen christlichen großzugigen“ wohlhabenden „Bundesrepublik“ Deutschland, ist schockierendes Zeugnis der ungeheuren massenhaften menschlichen Erniedrigung in der „demokratischen sozialen rechtsstaatlichen christlichen großzugigen“ wohlhabenden „Bundesrepublik“ Deutschland!

 

142.  Sehen sie sich an, was mit jedem Ausländer insbesondere mit einer geistig behinderten psychisch kranken arbeitsunfähigen staatenlosen Mongole geschehen wird, wenn sie sich das deutsche WAHLRECHT beharrlich begehren! Das ist eine Schande für Deutsche! Das ist ein deutscher Staatsterror gegen meine kleine staatenlose geistig behinderte psychisch kranke Insektenwürde! Und das nennen sie als „Rechtsstaat“ - Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen in dem Willen beseelt! Seit 8-Jahren dauert schon dieser deutsche „demokratische soziale rechtsstaatliche christliche großzugige“ wohlhabende Albtraum!

 

143.  Auf all meine geistig behinderten psychisch kranken arbeitsunfähigen staatenlosen Widersprüche Klagen Berufungen Verfassungsbeschwerden beantworten mir zynisch alle Richter, Beamten, Deutschen, dann „Verpiss dich Arschloch aus Deutschland! Hau ab! Niemand braucht hier solche staatenlose Irrenscheiße wie dich!“ Solche Antwort von Richtern, von Beamten–Garanten der demokratischen Grundordnung ist wilde deutschgenetische National-Sozialistische Verachtung meiner geistig behinderten psychisch kranken staatenlosen Insektenwürde, keine Rechtsstaatlichkeit! Sie verhöhnen sich, amüsieren sich einfach alle unter einander über mich!

24. Verfolgung vom deutschen Staat

144.  In ganzem „rechtsstaatlichem“ Deutschland gibt es keine mehr Behörde, keine mehr Macht, die diese seit April 2002 totale von der Bundesrepublik Deutschland Verachtung politische Verfolgung meiner staatenlosen geistig behinderten psychisch kranken mongolischen Würde endlich stoppt!

 

145.  Alle Behörden haben meine Person in allen Dienstcomputern, im Polizeicomputer, im Ausländeramtcomputer, im Richterlichencomputer, im Arbeitsamtcomputer, im Sozialamtcomputer, im Gesundheitsamtcomputer, in der Schufa als geistig Behindert paranoide Schizophrene F20.0 Wahnvorstellung eingetragen! Alle Gerichte, alle Polizisten, alle Staatsanwälte in ganzer Bundesrepublik Deutschland und der Deutsche Bundestag weisen aus diesen Gründen all meine Klagen, Strafanzeigen, Petitionen, Beschwerden, Verfassungsbeschwerden, Widersprüchen, Schreiben, Bitten sofort als unzulässig ab, nehmen all meine weiteren Beschwerden aus diesen Gründen überhaupt nicht zur Prüfung an!

25. Christenverachtung Judenverachtung

146.  Die muslimische „Bundesrepublik“ Deutschland verfolgt die Christen und die Juden! Christen und Juden bekommen in dieser muslimischen „Bundesrepublik“ Deutschland keine deutsche Staatsangehörigkeit, aber alle 100% Muslime bekommen die deutsche Staatsangehörigkeit sofort! Alle Muslime lachen uns Christen dafür aus! Nur weil ich ein staatenloser Katholik sei, nur weil dieser Mensch ein Jude sei, gib ihm dafür diese muslimische „Bundesrepublik“ Deutschland keine deutsche Staatsangehörigkeit!

26. Justizwahn

147.  Die Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sich mit meiner psychopathischen Einbürgerung schon seit Jahr 2002 ununterbrochen und sie wird das noch 60-Jahre lang machen müssen! Ich werde diese ganze psychopathische Scheiße bis zum Jahr 2062 ununterbrochen betreiben! Ich sitze den ganzen Tag zu Hause und kassiere seit 15-Jahren ununterbrochen von dem deutschen „Rechtstaat“ monatlich 930 EURO und dank diesen 930 EURO betreibe ich gegen den deutschen „Rechtsstaat“ seit Jahr 2002 meine tausend psychopathischen Einbürgerungsklagen ununterbrochen. Der deutsche „Rechtstaat“ gibt mir geistig behindertem Psychopathen 8-Jahre lang keine deutsche Staatsangehörigkeit, aber finanziert dafür meine tausend psychopathischen Klagen gegen eigenen klugen deutschen „Rechtsstaat“.

 

148.  Meine psychopathische Person hat schon über 120.000 EURO (einhundert zwanzig tausend) nur gerichtliche Kosten verursacht. Die Bundesrepublik Deutschland erwartet von mir Psychopathen noch über 120.000 EURO gerichtliche Kosten. Dazu zusätzlich sind auch alle polizeilichen Aufwendungen für die strafrechtlichen Ermittlungen für die operative systematische Observierung Bewachung meiner psychopathischen Person und auf systematische polizeiliche Jagd nach meiner psychopathischen Person. Die Bundesrepublik Deutschland verursacht damit Kosten nur eigenem klugen „Rechtsstaat“. Und ich werde meine psychopathischen Einbürgerungsanträge und daraus ausgehenden psychopathischen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und finanziellen Gerichtskosten bis zum Jahr 2062 ununterbrochen stellen und betreiben. Ich gebe nicht auf! Das sind ihr Geld und mein heiliger Kampf um das deutsche Wahlrecht!

 

149.  Würden sie bitte mir die deutsche Staatsangehörigkeit geben! Würden sie bitte mir das deutsche Wahlrecht, das deutsche Stimmrecht, das deutsche Mitbestimmungsrecht, das deutsche politische Teilhaberecht geben! Ich habe alle Voraussetzungen für die Einbürgerung noch seit 2002 erfüllt! Ich will Bundestag EU-Parlament Landtag NRW wählen! Ich will das Recht auf das deutsche Wahlrecht Stimmrecht Mitbestimmungsrecht Mitgestaltungsrecht Teilhaberecht haben! Ich werde meine staatenlosen Einbürgerungsanträge bis zum Jahr 2062 ununterbrochen stellen! Ein Gewissenstäter ändert seinen Weg niemals! Das ist mein heiliger Kampf um das Wahlrecht um das Stimmrecht!

 

Zweiter Teil: Widerlicher deutscher Anwaltszwang

 

150.  Die höchste Instanz, die ich in diesem über 3-Jahre dauernden würdeverachtenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren erreicht habe, ist das Einwerfen am 27. April 2007 meines Briefumschlages in den Briefkasten mit meinem Zulassungsantrag und mit meinem Antrag auf die Bewilligung mir dem armen staatenlosen Einbürgerungsbewerber von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren.

 

151.  Wegen diesem widerlichen deutschen Anwaltszwang, Vertretungszwang, Bevollmächtigten zwang, wegen dieser Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband darf ich gegen die würdeverachtenden gerichtlichen Akten nicht meine Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen selbst einlegen, kann ich dagegen gar nichts machen!

 

152.  Über welchem überhaupt RECHTSANWALT, Anwaltszwang, Vertretungszwang, Bevollmächtigten zwang, Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband der Staat redet, wenn ich bitterarm Flüchtling staatenlos und ohne Arbeit bin, wenn alle Einbürgerungsbewerber total arm und ohne Arbeit sind, wenn wir uns niemals einen festen Arbeitsplatz bekommen, wenn wir uns niemals genug Geld verdienen, um uns als ein Einbürgerungsbewerber einen RECHTSANWALT leisten zu können?

 

153.  Ich habe kein Geld für einen Rechtsanwalt! Ich bin bitterarm! Ich bin Flüchtling! Ich bin staatenlos! Wir sind Einbürgerungsbewerber, wir haben alle kein Geld! Wir sind alle bitterarm!

 

154.  Ich bin mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 1225/09 vom 14. Oktober 2009 gar nicht einverstanden. Diese Entscheidung und dieses ganze seit Jahr 2005 dauernde verwaltungsgerichtliche Verfahren ist Zynismus, ist totale Verachtung meiner geistig behinderten psychisch kranken staatenlosen Einbürgerungsbewerberwürde! Bundesverfassungsgericht hat meiner geistig behinderten psychisch kranken staatenlosen Person einfach volle Verachtung demonstrativ ausgesprochen.

 

155.  Die Berufung habe ich am 27. April 2007 eingelegt, aber das Oberverwaltungsgericht NRW lehnt sie nur am 22. April 2009 nach über drei Jahren Untätigkeit ab und nur aus formellen Gründen Anwaltszwang! Dafür hat Oberverwaltungsgericht NRW ganze richterliche Mannschaft über drei Jahren gebraucht!?

 

156.  Das Oberverwaltungsgericht NRW begründet auf der Seite 3 dieses Beschlusses 19 A 1275/07 vom 22. April 2009 „die einmonatige Antragfrist nach §124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist seit 2007 abgelaufen…. ist kein Raum mehr“! Dann musste Oberverwaltungsgericht NRW diese meine Berufung noch im Juli 2007 ablehnen, den Beschluss 19 A 1275/07 schon im Juli 2007 erlassen! Warum und mit welchem Zweck das Oberverwaltungsgericht NRW meine einfache staatenlose Einbürgerungsberufung über drei Jahre lang untätig gehalten hat? Um diesen Beschluss 19 A 1275/07 vom 22. April 2009 einzutippen, braucht man 30 Minuten.

 

157.   Das Oberverwaltungsgericht NRW hat meine Berufung missbräuchlich so lange untätig unbeweglich gehalten, so dass §67 VwGO in dieser Untätigkeitszeit wesentlich geändert wurde und das Oberverwaltungsgericht NRW verhandelt immer noch nach altem außer kraft getretenem Recht Anwaltszwang. Meine staatenlose Einbürgerungsbewerberwürde ist sogar dem neuen Gesetz §67 Abs. 4 VwGO nicht würdig.

 

158.  §67 VwGO wurde im Jahr 2008 geändert, aber das Oberverwaltungsgericht NRW verwendet immer noch den alten unwirksamen abgeschafften ungültigen Text des §67 Abs. 1 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht NRW sollte diese Gesetzesänderung zu meinen Gunsten anwenden, wenigstens in dem Beschluss den neuen Text des §67 Abs. 4 VwGO verwenden. Schon aus diesen formellen Gründen ist dieser Beschluss unwirksam.

 

159.  Wann der §67 VwGO im Jahr 2008 geändert wurde, musste das Oberverwaltungsgericht NRW mich darüber schriftlich informieren belehren, sich mit mir in Verbindung setzen, mir eine Möglichkeit geben, meinen Antrag auf Prozesskostenhilfe nach neuem Gesetz erneut zu stellen, meine Stellungnahme auffordern, weil das Oberverwaltungsgericht NRW in dieser Zeit noch keine Entscheidung über meinem Antrag auf Prozesskostenhilfe getroffen hat. Mein Antrag lief noch, war noch im Gang. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW nicht gemacht, sondern einfach abgelehnt, als ob die einmonatige Frist für die neue Antragstellung abgelaufen wäre. Das ist eine unwürdige schakalische hinterlistige billige Handlung von „großzugigen“ deutschen „Richtern“ am Oberverwaltungsgericht NRW.

 

160.  Das ist alles offensichtlicher Missbrauch des Anwaltszwangs des §67 Abs. 4 VwGO! Anwaltszwang ist nicht dafür gedacht, damit das Oberverwaltungsgericht NRW und alle Oberverwaltungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht ihn so wild und unverschämt gegen die Einbürgerungsbewerber insbesondere gegen die staatenlosen Einbürgerungsbewerber missbrauchen!

 

161.  Wenn es in dem deutschen Recht kein Anwaltszwang gegeben wäre, hätte dann Oberverwaltungsgericht NRW meine Einbürgerungsberufung geprüft, wäre dann dieses ganze Unrecht nicht passieren. Aber Oberverwaltungsgericht NRW prüft nicht jedes Mal missbräuchlich wegen dem Anwaltszwang meine Berufung, lehnt sie jedes Mal automatisch ab und gibt mir jedes Mal absichtlich keinen Anwalt, damit ich nicht eingebürgert wäre. Das ist Missbrauch des Anwaltszwanges!

 

162.  Ich und jeder Einbürgerungsbewerber hat in Deutschland das Recht nach dem Inkrafttreten eines neuen Gesetzes gegen es binnen eines Jahres seine Verfassungsbeschwerde einzureichen. Dieses Recht mache ich jetzt gebraucht. In dieser Verfassungsbeschwerde reiche ich meine Verfassungsbeschwerde gegen den neu eingeführten durch den §67 Abs. 4 VwGO widerlichen deutschen Anwaltszwang, gegen den Vertretungszwang, gegen den Bevollmächtigten zwang, gegen die Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ein.

 

163.  Die Bundesrepublik Deutschland feierte 60 Jahre Geburtstag. Ich feierte nicht mit, weil ich nicht dazu gehöre. Ich bin staatenlos! Ich bin kein Deutscher! Wir sind Ausländer und Einbürgerungsbewerber, wir feierten nicht mit. Wir gehören nicht zum „großzugigen“ deutschen Volk! Wir sind kein Teil der Bundesrepublik Deutschland! Wir wollen aber auch mitfeiern! Wir wollen deutschen Pass! Wir wollen Deutscher werden!

 

164.  Die Würde des Staatenlosen ist an tastbar. Sie zu erniedrigen und zu verachten ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt!

 

165.  Ich bin ein bitterarmer staatenloser Mitbürger. Ich bin ein bitterarmer Langzeit-1-EURO-JOBber. Ich erhalte ALG-2. Ich habe kein Geld für einen Anwalt. Kein Rechtsanwalt will für mich kostenlos tätig sein. Das bedeutet, dass die deutsche verwaltungsgerichtliche Gerechtigkeit in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nur für die reichen Einbürgerungsbewerber gilt!

 

166.  Die Einbürgerungszahl ist in der „christlichen sozialen demokratischen rechtstaatlichen wohlhabenden großzugigen weltweit höchst angesehenen deutschen Republik“ katastrophal gesunken!

 

167.  Von 6700000 Millionen Ausländern wurden im Jahr 2008 nur 94000 eingebürgert! Das entspricht nur 1,3%! (in Schweden 35%). Von 69 Ausländern wird nur ein eingebürgert! 1 Ausländer wurde eingebürgert, 68 blieben draußen. Von nächsten 69 Ausländern wird noch 1 eingebürgert, 68 zu vernichten. Von nächsten 69….

 

168.  250700 amtlich anerkannte Schwerbehinderte ausländische Mitbürger leben in der Bundesrepublik Deutschland (2002) und sie wollen alle das deutsche Wahlrecht einen deutschen Pass!

 

169.  In der „demokratischen weltweit höchst angesehenen Bundesrepublik“ leben 6000 Heimatlose Staatenlose! Und was ist mit diesen vom Wahlrecht ausgeschlossen sechs Tausend Heimatlosen Staatenlosen, und zwar allein aufgrund ihrer Staatenlosigkeit? Ich bin selbst seit 2001 eine miese staatenlose Ratte! Geben sie diesen sechs Tausend Heimatlosen Staatenlosen ihr „hochwertiges“ deutsches politisches Teilhaberecht Mitbestimmungsrecht Wahlrecht Stimmrecht staatsbürgerliche Rechte nach Art. 33 Grundgesetz!

 

170.  Bevor diese „christliche“ Bundesrepublik Deutschland, dieser „christliche deutsche“ „Rechtsstaat“, dieses „christliche deutsche“ Volk von alten behinderten schwachen kranken Ausländern einen Arbeitsplatz für die Einbürgerung bei dieser Massenarbeitslosigkeit abverlangt, müssen erst diese „Christen“ dieser „christliche deutsche“ „Rechtstaat“ den alten behinderten schwachen kranken Ausländern einen Arbeitsplatz gewährleisten garantieren schaffen anbieten!

 

171.  Würden sie bitte die §8 Abs. 1 Nr. 4 und §10 Abs.1 S.1 Nr.3 des deutschen rassistischen Staatsangehörigkeitsgesetzes abschaffen!

 

172.  Diese rassistischen §8 Abs. 1 Nr. 4 und §10 Abs.1 S.1 Nr.3 des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes sind das Fundament des deutschen Staates, ist eine Säule, auf der der moderne deutsche „Rechtsstaat“ steht! Diese Einbürgerungsproblematik übt einen großen negativen Einfluss auf die Entwicklung der Demokratie in Deutschland, in Europa und hat sehr große politische Bedeutung für die ganze Europäische Union.

 

173.  Wenn sie nicht den §8 Abs. 1 Nr. 4 StAG und nicht den §10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG abschaffen wollen, dann schaffen sie diesen widerlichen deutschen Anwaltszwang, den Vertretungszwang, den Bevollmächtigten zwang, die Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ab!

 

174.  Wenn sie nicht den deutschen widerlichen Anwaltszwang abschaffen wollen, dann geben sie mir und allen Einbürgerungsbewerbern das Recht, mein unser Einbürgerungsbegehren und diese rassistischen ausländerfeindlichen §8 Abs. 1 Nr. 4 und §10 Abs.1 S.1 Nr.3 des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes direkt vor dem Bundesverfassungsgericht anzufechten.

 

175.  Der widerliche deutsche Anwaltszwang stellt den Erfolg meines Einbürgerungsprozesses, meines Einbürgerungsproblems, meines staatenlosen Lebens in Abhängigkeit von der Bezahlung des Lohnes „meinem“ Rechtsanwalt. Falls ich „meinem“ Rechtsanwalt ganz gutes Geld einzahle, dann reicht er seine Einbürgerungsberufung bei allen meinen Nichterfolgsaussichten ungünstigen Umständen ein. Falls ich ihm kein Geld auszahle, dann hau ab! Ohne das Geld habe ich überhaupt keine Chancen auf die Einbürgerungsberufung gegen die rechtswidrigen Einbürgerungsurteile der Verwaltungsgerichte der ersten Instanz.

 

176.  Alle Rechtsanwälte fragen mich auf der Stelle nach dem Geld. Die Rechtsanwälte fordern von mir bitterarmen Staatenlosen einen Vorschuss 400 EUR und danach jeden Monat ab 100 EUR! Und wann sie erfahren, dass ich kein Geld habe, antworten mir auf der Stelle, tut uns Leid, bedauerlicher weise….

 

177.  Ein guter Rechtsanwalt wird 500 EUR pro Stunde bezahlt. Niemand von den Deutschen will einem armen staatenlosen Flüchtling, noch einem Penner helfen, kostenlos eingebürgert zu werden. Die deutschen Rechtsanwälte wollen herum einem armen Einbürgerungsbewerber nicht kostenlos laufen, damit noch ein armer staatenloser Flüchtling ohne die Arbeit die deutsche Staatsangehörigkeit, das deutsche Wahlrecht, das europäische Wahlrecht bekäme.

 

178.  Die deutschen Rechtsanwälte wegen der aktuellen politischen Motiven meiner Einbürgerungsklage, wegen ihrer deutschen Nationalität, wegen ihrer politischen Überzeugung „weniger arme Ausländer in Deutschland zu haben“, vertreten sie nicht mich, schieben sie mich umgekehrt „unter Wasser“, anstatt mir zu helfen.

 

179.  Die deutschen Rechtsanwälte wollen keine solchen Fälle übernehmen, wollen keinem solchen Ausländer helfen.

 

180.  Einbürgerungsbewerber können nicht perfekt Deutsch. Mit meinem Rechtsanwalt muss ich nur durch einen Dolmetscher kommunizieren. Der Anwalt wird von mir einen Dolmetscher fordern. Für einen Dolmetscher habe ich auch kein Geld.

 

181.  Falls ich kein Geld keine Arbeit gar nichts habe, damit mir einen Rechtsanwalt beauftragen, muss mir dann wenigstens das Recht zustehen, mich in meinen Einbürgerungsbeschwerden vor dem Oberverwaltungsgericht NRW selbst vertreten zu dürfen!

 

182.  Der widerliche deutsche Anwaltszwang, Vertretungszwang, Bevollmächtigten zwang, Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband werden von der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen und vom Bundesverwaltungsgericht und von allen deutschen Richtern, von allen deutschen Beamten unverschämt missbraucht! Der deutsche „Rechtsstaat“, das Verwaltungsgericht Köln, das Amtsgericht Köln, die Einbürgerungsbehörde Köln decken ihre rechtswidrige verfassungswidrige ausländerdiskriminierende Handlungen unter dem widerlichen Anwaltszwang, unter meiner staatenlosen Armut zu! Sie fühlen sich hinter dem Anwaltszwang vor den armen staatenlosen Einbürgerungsbewerber ganz sicher „beschützt“!

 

183.  Der Rechtsweg steht mir armen staatenlosen Einbürgerungsbewerber und jedem armen Einbürgerungsbewerber gegen die ungerechte Handlungen des deutschen Staates in unseren Einbürgerungsverfahrens nach §93 Abs. 3 BVerfGG wegen diesem widerlichen deutschen Anwaltszwang, Vertretungszwang, Bevollmächtigten zwang, wegen dieser Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nicht offen, da diese rassistischen §8 Abs. 1 Nr. 4 und §10 Abs.1 S.1 Nr.3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes noch stärker als die National-Sozialistische Macht sind!

 

184.  Da ich staatenlos und total arm bin, erreiche ich wegen diesem deutschen widerlichen Anwaltszwang niemals meine nach §90 Abs. 2 BVerfGG notwendige Rechtswegerschöpfung, da der deutsche widerliche Anwaltszwang das Erreichen meiner vollständigen Rechtswegerschöpfung verhindert! Wegen diesem deutschen widerlichen Anwaltszwang kann meine Anfechtung des Ablehnungsbescheides des Verwaltungsgerichts der Ersten Instanz nicht weiter nach oben gehen. Meine Rechtswegerschöpfung nach §90 Abs. 2 BVerfGG ist mit diesem Ablehnungsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln erreicht! Die höchste Instanz, die ich erreicht habe, ist somit bloß das sinnlose Einwerfen meiner persönlichen „Berufung“ in dem Briefkasten des Oberverwaltungsgerichts NRW.

 

185.  Diese Rechtswegerschöpfung nach §90 Abs. 2 BVerfGG, die das Bundesverfassungsgericht von mir, von uns armen staatenlosen Einbürgerungskläger verlangt, ist eine sinnlose Sache, ist bloß eine dumme Papier-, und Zeitverschwendung von ihren Kollegen. Sie fordern absichtlich von mir von uns diese unerreichbare nicht verwirklichbare Rechtswegerschöpfung, damit meinem Einbürgerungsbegehren nicht stattgeben. Sie verstehen es ganz gut, dass niemand von den Beamten, von den Richtern meinem Einbürgerungsbegehren nachgibt, mir die deutsche Staatsangehörigkeit, das deutsche Wahlrecht, das europäische Wahlrecht ohne die Arbeit gibt.

 

186.  Diese widerliche Rechtswegerschöpfung können sich bloß die reichen Ausländer leisten! Wegen dem deutschen widerlichen Anwaltszwang erreiche ich armer staatenloser Einbürgerungsbewerber niemals das Nivea des Urteils des Oberverwaltungsgerichts NRW und des Bundesverwaltungsgerichtes, erreiche ich niemals die notwendige Subsidiarität für die Verfassungsbeschwerde wegen der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

 

187.  Dieser deutsche widerliche Anwaltszwang ist eine echte Gefahr, ist ein echtes Hindernis für mein Leben, für mein Glück, für meine Zukunft in der Bundesrepublik Deutschland! Dieser grundrechtswidriger allgemeiner Praxis von den Einbürgerungsbehörden und von den Verwaltungsgerichten, der in dem deutschen widerlichen Anwaltszwang verankert ist, wirkt mir entgegen. Dieser Verfassungsverstoß ist für mich besonders schwerwiegend.

 

188.  Die Deutschen hassen die armen schwachen ungesunden Einbürgerungsbewerber und einfach alle Ausländer! Je mehr armen schwachen ungesunden Ausländer nach Deutschland kommen, desto mehr Reichtum müssen die reichen Deutschen mit armen Ausländern teilen! Solche reichen Deutschen hassen mich, da ich bitterarm und krank bin! Ohne das Geld darf ich nicht meine staatenlosen Einbürgerungsbewerberrechte beschützen, sie nicht durchsetzen. Ohne das Geld kann ich mir keinen Rechtsanwalt beauftragen. Ohne das Geld finde ich mir keinen Dolmetscher. Ohne das Geld bekomme ich niemals die deutsche Staatsangehörigkeit, das deutsche Wahlrecht, das europäische Wahlrecht. Ohne das Geld bin ich für die Deutschen ein schlimmer dritte Klasse Staatenlose. Ohne das Geld bin ich in diesem „demokratischen sozialen Rechtsstaat“ gar Nichts!

 

189.  Der deutsche „Rechtsstaat“ schützt die deutschen Richter auf jeden Preis vor armen Einbürgerungsbewerbern. Bloß die reichen Einbürgerungsbewerber können sich einen deutschen Anwalt leisten und beauftragen. Die armen ungesunden behinderten staatenlosen Einbürgerungsbewerber müssen sich weit von den deutschen Gerichten halten. Die Deutschen Bundestagabgeordnete, das deutsche Bundesjustizministerium, die deutschen Richter, die deutschen Beamte, die deutschen Rechtsanwälte mögen bloß die reichen Einbürgerungsbewerber. Die deutschen Richter arbeiten bloß mit reichen Einbürgerungsbewerbern und für die reichen Einbürgerungsbewerber! Die armen ungesunden behinderten staatenlosen Einbürgerungsbewerber mögen sie nicht! Die armen ungesunden behinderten staatenlosen Einbürgerungsbewerber sind für die deutschen Richter unerwünscht, sind eine Belastung für das großzugige deutsche Volk! Die armen ungesunden behinderten staatenlosen Einbürgerungsbewerber belästigen die armen hungrigen deutschen Richter!

 

190.  Der widerliche deutsche Anwaltszwang, der Vertretungszwang, der Bevollmächtigten zwang, die Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband widerspricht der sozialen Gerechtigkeit den Sozialstaatsprinzipien, die in dem Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes vorgeschrieben sind. Die deutschen Verwaltungsgerichte, der deutsche „Rechtsstaat“ sollen das Not, das Elend der armen Einbürgerungsbewerbern, meinen armen sozialen staatenlosen Rechtsstatus, meine armen soziale staatenlosen Probleme, die auf mein staatenloses Leben, die auf diesen Rechtsstreit einen wesentlichen Einfluss üben, berücksichtigen.

 

191.  Ich kann jetzt selbst gegen diesen rassendiskriminierenden Beschluss 19 A 1275/07 vom 22. April 2009 des zweitinstanzlichen Gerichts Oberverwaltungsgericht NRW gar nichts sagen! Durch diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht NRW noch einmal bestätigt, dass die Ausländer in Deutschland die Sklaven der Deutschen waren und weiter bleiben müssen!

 

192.  In meinen früheren zahlreichen Verfassungsbeschwerden wird mir vom Bundesverfassungsgericht andauernd vorgeworfen, bei meiner Verfassungsbeschwerde sei die Subsidiarität nicht vorhanden. Wie kann ich überhaupt meine Rechtswegerschöpfung, meine notwendige Subsidiarität für meine staatenlose Einbürgerungsklage in den deutschen Staatsverband erreichen verwirklichen realisieren, falls dieser widerliche deutsche Anwaltszwang meinen weiteren armen staatenlosen Rechtsweg in den deutschen Staatsverband wie ein Schlagbaum zu macht! Keine deutsche Staatsangehörigkeit, kein deutsches Wahlrecht, keine nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes die Rechtswegoffenheit und kein Recht die rassistischen §8 Abs. 1 Nr. 4 und §10 Abs.1 S.1 Nr.3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht wegen der fehlenden der Subsidiarität anzufechten! Gar nichts!

 

193.  All meine früheren staatenlosen Beschwerden vor dem Oberverwaltungsgericht NRW Münster in den gleichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreiten wegen meiner Einbürgerung wurden vom Oberverwaltungsgericht NRW Münster überhaupt nicht zur Verhandlung aufgenommen, wurden überhaupt nicht geprüft, da ich mich nicht durch einen Anwalt nach §67 Abs. 4 VwGO habe vertreten lassen, da ich keinen Prozessbevollmächtigten nach §67 Abs. 4 VwGO hatte, da ich meine Berufung nicht ohne einen Anwalt selbst einreichen dürfe.

 

194.  Meine Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den negativen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW 19 A 1275/07 vom 22. April 2009 darf ich auf Grund des fehlenden bei mir Anwaltes nicht einlegen, da ich mich vor dem Bundesverwaltungsgericht wieder durch einen Anwalt vertreten lassen muss und dieser Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW 19 A 1275/07 vom 22. April 2009 sei unanfechtbar.

 

195.  Meine Beschwerde gegen das Verwaltungsgericht Köln darf ich nicht direkt vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne vorherige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW einlegen.

 

196.  Meine Berufung gegen das negative Urteil des Verwaltungsgerichts Köln direkt vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne einen Anwalt und ohne die Vorentscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW einzulegen, ist unzulässig, ist ein Rechtsmissbrauch, ist eine „nichtrechtmäßige“ Handlung. Ich war bereits von dem Bundesverwaltungsgericht im Oktober 2003 für solchen „Rechtsmissbrauch“ finanziell bestraft. (Übrigens, diese „Strafe“ können die Gerichtvollzieher von mir bis heute nicht eintreiben, weil es von mir nicht zu holen gibt.)

 

197.  Das Berufungsinstanz des Oberverwaltungsgerichts NRW und des Bundesverwaltungsgerichts sagen mir gemeinsam laut zynisch und verachtend: unsere Gebäude dürfen bloß die durch einen Rechtsanwalt vertretende Beschwerden und Klagen betreten! Auf selbstständigen Beschwerden von Einbürgerungsbewerbern insbesondere von staatenlosen Einbürgerungsbewerbern werden wir überhaupt nicht beantworten, nicht reagieren, werden wir sie voll ignorieren!

 

198.  Dieser widerliche deutsche Anwaltszwang macht meinen nach den Artikeln 17, 19 Abs. 4, 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90 BVerfGG Rechtsweg endgültig zu! Deshalb ich kann ihnen meine diese nach den Artikeln 17, 19 Abs. 4, 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90 BVerfGG Verfassungsbeschwerde gegen den rassistischen §8 Abs. 1 Nr. 4 und §10 Abs.1 S.1 Nr.3 Staatsangehörigkeitsgesetzes bloß von der Nivea des Ablehnungsgerichtbeschlusses des Oberverwaltungsgerichts NRW auf Prozesskostenhilfe einreichen. Ich habe keine andere Alternative, keine andere Möglichkeit.

 

199.  Es bleibt mir bloß eines, dieses rechtswidrige Verfahren, dieses rassistische Einbürgerungsverfahren bei der Einbürgerungsbehörde Köln und diese rassistischen verwaltungsgerichtlichen „Verhandlungen“ des Verwaltungsgerichts Köln und Oberverwaltungsgerichts NRW und gleichzeitig diesen widerlichen deutschen Anwaltszwang, den Vertretungszwang, den Bevollmächtigten zwang, die Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband direkt vor dem Bundesverfassungsgericht anzufechten!

 

200.  Das ist eine deutsche richterliche rassistische zynische Willkür von deutschen Verwaltungsgerichtsrichtern! Das ist alles kein faires verwaltungsgerichtliches Verfahren! Der widerliche deutsche Anwaltszwang ist eine Frucht der rassistischen Justiz!

 

201.  Dieser widerliche deutsche Anwaltszwang, der Vertretungszwang, der Bevollmächtigten zwang, die Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband entsprecht nicht der europäischen Richtlinie zum Schutz der Menschenrechte. Der widerliche deutsche Anwaltszwang verletzt und schränkt meine Menschenrechte ein, die mir die demokratische Europäische Union garantiert.

 

202.  Warum ich mein Einbürgerungsbegehren das deutsche Wahlrecht zu bekommen, zwangsgemäß durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen vertreten lassen muss? Ich will nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 c) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten das Recht haben, mich selbst zu vertreten, selbst zu entscheiden, wann ich mir eine Rechtsberatung brauche, ob ich mir überhaupt eine Rechtsberatung bräuchte! Jedoch nicht vom Gesetz, nicht vom Oberverwaltungsgericht NRW gezwungen zu sein, mich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen!

 

203.  Jeder Einbürgerungsbewerber muss für sich selbst entscheiden, ob er überhaupt einen Rechtsanwalt beauftragen will und braucht!

 

204.  Ich brauche für mich keinen Rechtsanwalt! Keiner Einbürgerungsbewerber braucht für sich einen Rechtsanwalt! Es gibt in dieser verwaltungsgerichtlichen Einbürgerungsverhandlung überhaupt keine irgendwelchen schweren Fragen, Komplikationen, Problemen, überhaupt keine unklaren Sachen, so dass ich mir eine juristische professionelle Beratung von einem professionellen Rechtsanwalt bräuchte. Einbürgerungsmaterie ist keine so hochkomplizierte Rechtmaterie. Ein Einbürgerungsbewerber will den deutschen Pass und das war`s! Das ist der Sinn der Einbürgerung. Und dieser Einbürgerungsbewerber hat keinen Arbeitsplatz und kein Geld.

 

205.  Ich will meinen Einbürgerungsproblemen mein Leben nicht in die Hände eines Rechtsanwalts abgeben! Ich will gegen meine Einbürgerungsfeinde selbst kämpfen! Ich will meine verwaltungsgerichtlichen Einbürgerungsverhandlungen selbst führen! Ich will meine Einbürgerungsentscheidung selbst treffen! Ich will meine Einbürgerungsfreiheit frei zu genießen! Ich will auf mich keinen diesen gesetzlichen verwaltungsgerichtlichen Zwang spüren empfangen! Es gibt das Verwaltungsgericht und das reicht mir durchaus. Ich brauche keine noch eine gezwungene Verbindung, noch einen gezwungenen Vermittler zwischen mir und dem Verwaltungsgericht, zwischen mir und dem Gesetz. Ich will die Einbürgerungsgesetze selbst lesen, selbst auslegen, selbst anwenden!

 

206.  Alle Antworten auf alle möglichen Fragen kann man problemlos in dem Grundgesetz, in dem Staatsangehörigkeitsgesetz und in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht finden. Es gibt in diesem Einbürgerungsgebiet bloß zwei kleine Gesetze! Insgesamt wird mein Problem in 5 Stück Wörter umfasst dieser Ausländer will deutschen Pass! Falls ich wirklich irgendwelche juristische prozessuale Hilfe bräuchte, bloß dann möchte ich mir einen Rechtsanwalt beauftragen, dafür muss ich jedoch das Geld haben….

 

207.  Ich will bloß die deutsche Staatsangehörigkeit, das deutsche Wahlrecht Stimmrecht, das europäische Wahlrecht Stimmrecht und das war’s! Mehr brauche ich nicht! Jeder Einbürgerungsbewerber will deutschen Pass! Was ist hier unklar so kompliziert so schwierig?

 

208.  Durch diesen undemokratischen widerlichen deutschen nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang verletzt der deutsche Rechtsstaat meine Menschenrechte und Grundfreiheiten, die mir im deutschen Grundgesetz und in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten der Menschenrechte in den Art. 1 die Achtung meiner Menschenrechte, Art. 6 das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf sich selbst zu vertreten, Art. 9 das Recht auf die Gedankenfreiheit, Art. 10 das Recht auf die freie Meinungsäußerung, Art. 13 das Recht auf die wirksame Beschwerde, Art. 14 das Recht auf das Diskriminierungsverbot, Art. 34 das Recht auf die Individualbeschwerden garantiert sind.

 

209.  Der widerliche deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang verletzt meine Menschenrechte und Grundfreiheiten, die mir in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert sind. Art. 20 der Charta garantiert uns Einbürgerungsbewerber und Staatenlosen, dass alle Personen vor dem Gesetz gleich sind. Die Präambel garantiert mir das Recht auf die Gleichheit, auf die Demokratie, auf die „Rechtsstaatlichkeit“. Die Charta stellt die Person in den Mittelpunkt ihres Handelns. Art. 11 garantiert mir das Recht auf die freie Meinungsäußerung ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf die Staatsgrenzen. Art. 21 garantiert mir die Verbotsdiskriminierung wegen meiner sozialen Herkunft. Art. 41 garantiert mir das Recht, gehört zu werden. Art. 47 garantiert mir das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Art. 52 sieht die Einschränkungen meiner Rechte bloß dann vor, falls sie wirklich notwendig sind.

 

210.  Art. 36 der Verfahrensverordnung des Europäischen Gerichtshofes für die Menschenrechte erlaubt sich dem Beschwerdeführer auf jedem Stadium des Verfahrens selbst zu vertreten.

 

211.  §22 des BVerfGG erlaubt sich dem Beschwerdeführer auf jedem Stadium des Verfahrens selbst zu vertreten.

 

212.  Der widerliche deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang wird von allen deutschen Beamten vom deutschen Staat unverschämt massiv missbraucht! Das Verwaltungsgericht Köln, das Oberverwaltungsgericht NRW, das Amtsgericht Köln, das Oberlandesgericht Köln, die Einbürgerungsbehörde Köln, die Bezirksregierung Köln decken ihre rechtswidrigen verfassungswidrigen ausländerdiskriminierenden Handlungen hinter dem Anwaltszwang, unter meiner staatenlosen Armut!

 

213.  Der widerliche deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang hat von mir mein Recht auf die unmittelbare Anfechtung der begründeten auf den rassistischen, judenfeindlichen, menschenwidrigen, ausländerwidrigen, studentenwidrigen, verfassungswidrigen, nicht zeitgemäßen Einbürgerungsgesetzen des Deutschlands entzogen.

 

214.  Der widerliche deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang verletzt meine Grundrechte, die mir in dem Grundgesetz garantiert sind. Der widerliche deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang schließt meine Rechtswegoffenheit endgültig zu, die mir das deutsche Grundgesetz durch den Art. 19 Abs. 4 offen garantiert.

 

215.  Art. 19 Abs. 1 des Grundgesetzes entzieht von mir mein Grundrecht auf den selbstständigen Schutz und auf die selbstständige Berufung der fehlerhaften veraltungsgerichtlichen Entscheidungen über meiner Klage. Die Gesetzeinschränkungen muss der Staat bloß zum Schutz jedes Einbürgerungsbewerbers, jedoch nicht bloß zum Schutz, zu Gunsten nur der deutschen Richter und der deutschen Rechtsanwälte verabschieden.

 

216.  Der deutsche Rechtsstaat hält alle Einbürgerungsbewerber für die dummen unfähigen Einbürgerungsbewerber, die nicht imstande sind, sich selbst vor dem Verwaltungsgericht zu vertreten, sich selbst vor dem Verwaltungsgericht zu präsentieren. Bloß die deutschen Rechtsanwälte dürfen und können das machen. Bloß die Rechtsanwälte haben das Recht auf die gerichtliche Berufung meiner Einbürgerungsklage. Ich habe kein Recht auf die selbstständige Berufung meiner Einbürgerungsklage, meines Einbürgerungslebensproblems.

 

217.  Der widerliche deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang erniedrigt meine, unsere ausländische Würde und Intelligenz!

 

218.  Der widerliche deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang verbietet meiner staatenlosen Persönlichkeit erwidern den Art. 2, 3 Grundgesetzes frei zu entfalten und diktiert mir, dass meine staatenlose Rechte vor dem Gesetzt dennoch nicht zu allen Ausländern gleich sind.

 

219.  Der widerliche deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang verbietet mir meine staatenlose Meinung selbst frei zu gestalten, frei zu äußern. Ich müsse meine staatenlose Meinung bloß durch einen Rechtsanwalt, durch eine Kontrolle prüfen lassen. Ich dürfe meine staatenlose Meinung selbst nicht bilden und nicht durchsetzen. Die Verwaltungsgerichte wollen bloß mit meinem Prozessbevollmächtigten reden aber nicht mit mir persönlich. Meine staatenlose Einbürgerungsperson sei für die Verwaltungsgerichte bloß ein unfähiges, inkompetentes staatenloses Lebewesen.

 

220.  Falls ich einen Rechtsanwalt beauftrage, darf ich besonders danach, selbst direkt mit dem Oberverwaltungsgericht nicht verhandeln, nicht sprechen. Alle Einbürgerungspapieren, alle Einbürgerungsverhandlungen werden nur durch den Rechtsanwalt eingehen. Ich bekomme keinen Briefverkehr. Ich werde bloß auf meine staatenlose Einbürgerungsverhandlung, auf mein Einbürgerungsproblem von der Seite beobachten. Der widerliche deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang stellt alles so auf, dass zwei Deutschen über mich, über meinem Einbürgerungsproblem reden und ich stehe bei der Seite wie ein hilfsloser dummer armer staatenloser Mensch.

 

221.  Der Rechtsanwalt wird meine Einbürgerungssätze, meine staatenlose Meinung, meine staatenlosen Gedanken nicht schreiben. Er wird bloß eigene deutsche Ansicht auf mein Einbürgerungsproblem schreiben. Ich kann mit meinem Rechtsanwalt bloß ein Mal im Monat durch einen Termin treffen. Ohne die Termine darf ich mich nicht mit meinem Einbürgerungsproblem beschäftigen.

 

222.  Nicht das Oberverwaltungsgericht, sondern der Rechtsanwalt entscheidet über den Ausgang meiner staatenlosen Berufung, ob meine staatenlose Berufung überhaupt vor dem Oberverwaltungsgericht NRW eingeht, ob ich überhaupt das Recht habe, mich zu beschweren. Falls der Rechtsanwalt „nein“ sagt, dann ist es für mich endgültig Schluss. Falls anderer zweiter, dritter, vierter Rechtsanwalt ebenfalls „nein“ sagen, jedoch der fünfte Rechtsanwalt sagt meiner Einbürgerungsbeschwerde „ja“, dann ist es entweder alle vier vorherigen Rechtsanwälte unobjektiv waren, oder dieser fünfter Rechtsanwalt bloß wegen meines armen Geldes, jedoch trotzdem Geldes, das grüne Licht für meine Einbürgerungsberufung gibt.

 

223.  Nicht ein Einbürgerungsbewerber hinter einem deutschen Rechtsanwalt mit Worten „Bitte, Bitte, Bitte“ rennen muss, sondern ein deutscher Rechtsanwalt muss hinter einem Einbürgerungsbewerber mit Worten „Bitte, Bitte, Bitte“ rennen. Nicht ein Einbürgerungsbewerber einen Rechtsanwalt suchen muss, sondern ein Rechtsanwalt muss einen Einbürgerungsbewerber suchen. Nicht der Rechtsanwalt für mich der König ist, sondern ich bin der König für die Rechtsanwälte. Jeder Einbürgerungsbewerber ist der König für seinen Rechtsanwalt, für seinen Richter. Nicht die Einbürgerungsbewerber sind die Sklaven von den Rechtsanwälten, von den Richtern, sondern die Rechtsanwälte, die Richter sind unsere treueren Diener. Sie müssen uns Einbürgerungsbewerber dienen! Die Richter, die Rechtsanwälte sind bloß die treuen Diener der Einbürgerungsbewerber und nicht umgekehrt!

 

224.  Falls ich mir keinen Rechtsanwalt beauftragen will, dann muss es so sein. Der Rechtsstaat hat hier kein Recht, keine Befugnisse meinen staatenlosen Einbürgerungswillen auf die Selbstvertretung vor dem Oberverwaltungsgericht NRW gegen die Willkür der Einbürgerungsbehörde Köln zu erwürgen.

 

225.  Nicht jeder Einbürgerungsbewerber-Beschwerdeführer möchte selbst ohne einen Rechtsanwalt weiter seine Einbürgerungsbeschwerde führen. Fast alle Einbürgerungsbewerber-Beschwerdeführer beauftragen sich bewusst und sinnvoll einen Rechtsanwalt (wenn sie aber dafür Geld haben), weil sie möglich keine Ahnung in dem juristischen Einbürgerungsgebiet, keine Zeit oder überhaupt kein Lust haben, selbst etwas zu schreiben. Auf alle Stadien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband sollen die Einbürgerungsbewerber das Recht bekommen, ebenfalls selbst ihre Einbürgerungsrechtsstreite zu führen.

 

226.  Der Gesetzgeber, der Rechtsstaat verschafft durch solche Beraubung meines letzten bitterarmen Geldes noch mehr Lohn für die wohlhabenden deutschen Rechtsanwälte, die bloß über meinem armen Geld und nicht über meinem Einbürgerungsproblem denken. Die Einbürgerungsbewerber glauben an den deutschen Juristen, dass sie um die Gerechtigkeit, um unsere Einbürgerungsrechte kämpfen, allerdings in Wirklichkeit kämpfen die deutschen Juristen nicht um die Gerechtigkeit, nicht um unsere Einbürgerungsrechte, sondern sie denken bloß um unserem armen Geld, sich wie möglich mehr Geld durch den eingeführten schlauen widerlichen deutschen nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang von uns zu verschaffen, heraus zu listigen. Sie verschleiern durch solche hohe Wörter die Demokratie, die Gerechtigkeit ihr wirkliches habgieriges Ziel.

 

227.  Die deutschen Rechtsanwälte verdienen durch diese schlau gesetzliche Regelung Millionen und diktieren mir und ihren Mandanten-Einbürgerungsbewerber den Gang meiner, unserer Einbürgerungsbeschwerden. Die deutschen Rechtsanwälte führen die Einbürgerungsrechtssache absichtlich lange Zeit, damit mehr Geld von den bitterarmen Mandanten-Einbürgerungsbewerbern aufsaugen. Nicht die Demokratie, nicht die Gerechtigkeit wollen sie erreichen, sondern sie wollen bloß unseres Geld, das sie durch diesen eingeführten schlauen widerlichen deutschen nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang so raffiniert von uns Einbürgerungsbewerbern abnehmen.

 

228.  Durch den widerlichen deutschen nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang beraubt der Gesetzgeber mein letztes Geld dadurch, dass er mich zwingt, meinem Bevollmächtigten mein Geld, das ich nicht habe, auszuzahlen. Durch den Raub meines mir von dem Rechtsstaat geleisteten ALG-2, muss ich auf mein armes staatenloses Einbürgerungsessens, auf die anderen deutschen gesellschaftlichen Güte verzichten, da ich meinem Pflichtbevollmächtigten den Lohn auszahlen muss. Der Rechtsstaat leistet zuerst einem Sozialhilfeempfänger Sozialhilfe und danach nimmt er sie durch diesen widerlichen deutschen Anwaltszwang zurück.

 

229.  Durch den widerlichen deutschen nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang berauben die deutschen Rechtsanwälte, der Gesetzgeber die schon bitterarmen Einbürgerungsbewerber! Machen alles dazu, damit solche eingebürgerte neue Deutsche mit ausländischem Hintergrund niemals nach oben kämen, müssen sie immer unten bleiben. Falls die deutschen Rechtsanwälte, der Gesetzgeber die reichen Einbürgerungsbewerber berauben, es wäre nicht so schlimm, jedoch falls die deutschen Rechtsanwälte, der Gesetzgeber die bitterarmen Einbürgerungsbewerber berauben, dann ist es rassistisch schrecklich.

 

230.  Die armen Einbürgerungsbewerber müssen sich vor den armen verhungerten deutschen Richtern fern halten! Die deutschen Richter haben selbst nicht zu fressen, deshalb verdienen sie sich ihr tägliches Brot durch diesen schlauen Anwaltszwang! Die deutschen Richter wollen nicht arbeiten, deshalb verstecken sie sich hinter diesem schlauen widerlichen Anwaltszwang. Die deutschen Rechtsanwälte nutzen die Lebensprobleme der Einbürgerungsbewerber aus und verdienen damit für sich auf der Not der Einbürgerungsbewerber ganz gutes Geld! Durch den Raub der bitterarmen Einbürgerungsbewerber verschaffen sie für sich noch höhere Löhne!

 

231.  Die habgierigen deutschen Juristen sind die Trickräuber, sind die Trickerpresser, sind die Trickbetrüger, sind die Trickdiebe von bitterarmen Einbürgerungsbewerbern! Die habgierigen deutschen Juristen berauben die Einbürgerungsbewerber! Es ist eine verbrecherische staatlich organisierte Raubbande in der Bundesrepublik Deutschland!

 

232.  Sie sind die deutschen Juristen, sie sind die deutschen Richter, sie sind die deutschen Rechtsanwälte, sie sind die deutschen Beamte, sie haben für sich persönlich ein schlaues, ein listiges Gesetz erlassen. Durch diese ihre Beraubung des Lohnes von bitterarmen Einbürgerungsbewerber, blockieren sie die Beschwerden die Tätigkeit von unbequemen Einbürgerungsbewerbern von Ausländern.

 

233.  Diesen verbrecherischen Raub der bitterarmen Einbürgerungsbewerber rechtfertigt das Bundesjustizministerium mit zynischen Gründen, dass sie für die „Demokratie“, für den „Schutz der Bürger“ kämpfen, allerdings in der Wirklichkeit berauben sie die bitterarmen Flüchtlinge Staatenlose bis zum letzten Cent. Und was meint damit hier Bundesjustizministerium „Schutz der Bürger“ welcher „Bürger“ und vor wem? Deutsche vor dem Heuschrecken-Ausländer!

 

234.  Die Richter an den Oberverwaltungsgerichten zeigen durch ihren eingeführten schlauen widerlichen deutschen nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang ihre unmenschliche Abneigung mir bitterarmen staatenlosen Flüchtling gegenüber, den bitterarmen Einbürgerungsbewerbern gegenüber, ihren Abscheu zu solchen selbständigen unjuristischen Einbürgerungsbewerbern-Beschwerdeführern.

 

235.  Die Richter an den Oberverwaltungsgerichten ekeln sich vor selbständigen Einbürgerungsbewerbern-Beschwerdeführern. Das gehe nicht, falls diese stinkenden Bastarden-Einbürgerungsbewerber selbst die adligen deutschen Richter mit ihren primitiven Einbürgerungsbeschwerden belästigen! Sterben dann die Richter an den Oberverwaltungsgerichten von ihrem ekelhaften Gefühl, dass ein irgendwelcher stinkender widerlicher staatenloser Flüchtling selbst seine widerliche Einbürgerungsbeschwerde zu ihnen einreicht. „Das sei unglaublich! Ein widerlicher Spinner-Einbürgerungsbewerber erlaube sich mir dem Adligen deutschen Richter selbst seine stinkende Einbürgerungsbeschwerde einzulegen! Du stinkender Bastard-Einbürgerungsbewerber, hau von mir ab!“

 

236.  Der widerliche deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang ist völlig bequem für die Verwaltungsgerichtrichter, da die Rechtsanwälte alles für die OVG-Richter vorbereiten. Es ist bequem bloß für die Oberverwaltungsgerichte, jedoch für die Einbürgerungsbewerber-Beschwerdeführer ist es nicht bequem. Der Rechtsstaat kümmert sich bloß über die OVG-Richter, jedoch der Rechtsstaat kümmert sich nicht über die Einbürgerungsbewerber-Beschwerdeführer.

 

237.  Warum ich gemäß §67 Abs. 4 VwGO meine staatenlose Einbürgerungsberufung nicht selbst vor dem Oberverwaltungsgericht NRW einreichen darf? Bin ich für den deutschen Rechtsstaat eine miserable widerliche minderwertige staatenlose Person, die mit seinen inkompetenten Einbürgerungsklagen die Ruhe der Richter der Oberverwaltungsgerichte der Bundesverwaltungsgerichte störe?

 

238.  Das ist keine Demokratie! Das ist kein faires Verfahren! Das ist kein Rechtsstaat! Das ist ein rassistischer Staat! In Frankreich darf jeder Fußgänger vor dem Gericht gehen und verklagen so viel und so lang wie er es will!

 

239.  Warum das Oberverwaltungsgericht NRW keine Verhandlung durchführt, da das Oberverwaltungsgericht mich für einen dummen nichts bedeutenden staatenlosen Idioten automatisch hält, da das Oberverwaltungsgericht NRW voll gesichert ist, dass das Oberverwaltungsgericht NRW gegen mich durch diesen schlauen widerlichen deutschen Anwaltszwang voll geschützt ist. Durch diesen schlauen widerlichen deutschen nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang sind die Richter an den Oberverwaltungsgerichten, die deutschen Rechtsanwälte völlig gut vor den Beschwerden vor den armen Einbürgerungsbewerbern geschützt.

 

240.  Jeder Richter an den Oberverwaltungsgerichten, jeder deutsche Rechtsanwalt sind der König und die Einbürgerungsbewerber sind die Sklaven von Deutschen, die direkt mit dem Richter-König nicht sprechen dürfen. Unsere Bitteschriften vor dem König-Richter dürfen wir bloß durch einen Gott-Rechtsanwalt einreichen…. Jeder Rechtsanwalt ist in Deutschland Gott! Der Gott ist der deutsche Rechtsanwalt!

 

241.  Die armen Einbürgerungsbewerber-Beschwerdeführer dürfen bloß gegen den abgelehnten Antrag auf Prozesskostenhilfe gemäß nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m §§ 78 bis 89, 114 ZPO vor dem Oberverwaltungsgericht selbst einlegen als eine Ausnahme und falls diese Beschwerde abgelehnt wird, haben sie weiter keinerlei winzige Chance ohne einen Anwalt weiter ihr Einbürgerungsbegehren durchzusetzen. Auf all meine Anträge vor dem Oberverwaltungsgericht, mir Prozesskostenhilfe für einen Rechtsanwalt zu bewilligen, geben mir nicht statt, da der Rechtsanwalt mir bloß dann gewähren wird, falls meine Einbürgerungsklage nach §114 ZPO eine Aussicht auf Erfolg hätte! Es ist wie ein zugeschlossener Kreis! Eine Sackgasse!

 

242.  Wer ihnen das Recht gegeben hat, über meiner Einbürgerungsklage, Einbürgerungsbeschwerde bereits ohne eine stattgefundene verwaltungsgerichtliche Verhandlung solche über meine Würde beleidigte Schlussfolgerung zu ziehen, dass meine Einbürgerungsklage bereits keine Aussicht auf Erfolg hätte? Warum der Rechtsstaat, der Gesetzgeber überhaupt entschieden hatten, dass meine Einbürgerungsbeschwerde bereits keine Aussicht auf Erfolg hätte? Wie kann das Oberverwaltungsgericht ohne verwaltungsgerichtliche Verhandlung bereits Konsequenzen ziehen, meine Einbürgerungsklage hätte keine Aussicht auf Erfolg? Das ist eine Beleidigung meiner staatenlosen Würde und Intelligenz!

 

243.  Das Oberverwaltungsgericht NRW darf nicht ohne die durchgeführte verwaltungsgerichtliche Verhandlung entscheiden, ob meine diese Einbürgerungsbeschwerde begründet oder unbegründet sei. Das Oberverwaltungsgericht NRW hält mich bereits ohne die durchgeführte verwaltungsgerichtliche Verhandlung für einen dummen staatenlosen Idioten, der diese dummen aussichtslosen Einbürgerungsklagen einreicht.

 

244.  Wie kann überhaupt eine Einbürgerungsklage keine Aussicht auf Erfolg haben? Wie soll es funktionieren? Der Ausländer will die deutsche Staatsangehörigkeit, das deutsche Wahlrecht, das deutsche Stimmrecht, das deutsche Mitbestimmungsrecht, das deutsche politische Teilhaberecht! Ausländer will den deutschen Pass! Welche Aussichten auf Erfolg können hier sein, um deutschen Pass in die Hände zu nehmen!?

 

245.  Und wie es überhaupt entscheiden wird, falls diese Entscheidung nicht durch die gerichtliche Verhandlung getroffen wird: „…Ach du meine Güte, ich habe heute wieder Migräne an das Wetter und mein Blasen hat wieder entzündet…. Also, diese acht Stück Einbürgerungsklagen sind irgendwie blöd. Wir weisen sie ab, als ob sie keine Aussicht auf Erfolg hätten, aber für diese neunte Einbürgerungsklage müssen wir doch grünes Licht geben. Wir dürfen doch nicht alles abweisen.... Wir müssen doch auch etwas tun…. Okay, ich bin auch einverstanden…. Wann kriege ich endlich meinen Rentenbescheid, es ist bereits viel Zeit nach meiner Antragstellung vergangen….“

 

246.  Meine Einbürgerungsklage hat sehr große Aussicht auf Erfolgt! Aber ohne Geld bekomme ich keinen gerichtlichen Schutz. Das bedeutet alles, dass ich ohne Geld in diesem „demokratischen Rechtsstaat“ gar nichts bin. Ohne einen Anwalt ist das Oberverwaltungsgericht NRW für mich und für alle armen Einbürgerungsbewerber-Kläger von allen Seiten für immer zu! Und das passiert in der zivilisierten demokratischen rechtstaatlichen Republik in dem demokratischen Europa!

 

247.  Diese ihre „Aussicht auf Erfolg“ stammt aus der Nazirechtsprechung, wann das Dritte Reich die Menschen, die für das deutsche Reich keine Aussicht auf Erfolg hatten, unbequem waren, sterilisiert, aufgehängt, erschossen, vergiftet, vernichtet. Damals galten auch Erbkrankheitsgerichte, Eugenikgerichte Euthanasie Aktion-4 Verfahren. Die Todesfabriken waren damals ganz genau und ordentlich organisiert wie heute Anwaltszwang.

 

248.  Was wird nun mit mir? Die Staatsangehörigkeitsgebühren sind sehr hoch! Die Rechtsanwaltsgebühren sind sehr hoch! Die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen hat über mich die staatenlose verachtete Schlussfolgerung gezogen, dass meine Einbürgerungsklage keine Aussicht auf Erfolgt hätte und wird niemals haben. Wegen dem eingeführten schlauen deutschen widerlichen Anwaltszwang darf ich nun nicht meinen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit weiter führen. Die Erste Instanz des Verwaltungsgerichts Köln ist die Erste und die Letzte, die höchste Instanz für mich und für solche Einbürgerungskläger wie mich. Es ist für mich beim Verwaltungsgericht Köln mein Anfang und gleichzeitig bereits Schluss, Anfangs-, und Endstation!

 

249.  Was soll ich nun tun? Das Oberverwaltungsgericht hat meine Beschwerde abgewiesen. Weiter wird über meiner Beschwerde ohne einen Anwalt und ohne die ausgedachten für meine Klage negativen Aussichten auf Erfolg überhaupt nicht verhandelt. Die Unobjektivität des Verwaltungsgerichts Köln darf ich nicht ohne einen Anwalt vor dem Oberverwaltungsgericht anfechten, darf ich keine deutsche Staatsangehörigkeit, kein deutsches Wahlrecht bekommen!

 

250.  Der Gesetzgeber, der „Rechtsstaat“, die Gerichte haben bloß mit dem rassistischen Absicht diesen widerlichen deutschen Anwaltszwang gegen die armen Einbürgerungsbewerber eingeführt, damit solche arme kleine unwichtige Einbürgerungsbewerber, wie mich, ihren staatenlosen Scheißmund nicht aufmachen dürften, damit die armen Einbürgerungsbewerber kein eigenes Scheißwort vor dem Oberverwaltungsgericht aussprechen können, damit wir immer schweigen müssten. Der „Rechtsstaat“, der Gesetzgeber, die Oberverwaltungsgerichte verstecken sich durch diesen widerlichen deutschen Anwaltszwang vor solchen armen staatenlosen Einbürgerungsbewerber wie mich. Die armen Einbürgerungsbewerber sind für Deutschland automatisch die schlechtesten Zweisorten Menschen. „Wenn du Arm bist, muss du sein Maul immer halten!“

 

251.  Durch diesen widerlichen deutschen nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang entzieht der „Rechtsstaat“, der Gesetzgeber von mir, von den armen Einbürgerungsbewerbern das garantierende uns im Art. 17 des Grundgesetzes Recht auf die Petition, weil Petitionsausschuss jedes Landes und des Bundes nicht in die gerichtlichen Entscheidungen eingreifen dürfen. Unsere Petitionen gegen rassistische Verhandlungen der Oberverwaltungsgerichte bleiben ungeprüft. Wir können gegen diese rassistischen Handlungen der Oberverwaltungsgerichte keine Petitionen einreichen.

 

252.  Falls der „Rechtsstaat“ die Angst hat, dass die Einbürgerungsbewerber die Oberverwaltungsgerichte belästigen werden, dann muss der „Rechtsstaat“ einfach mehr Oberverwaltungsrichterarbeitsplätze schaffen. Für jede Einbürgerungsbeschwerde muss der „Rechtsstaat“ die Offenheit seines Einbürgerungsrechtsweges ohne irgendwelche Einschränkungen garantieren und keine vorherigen Konsequenzen zu ziehen, ob die Einbürgerungsbeschwerde zulässig oder nicht zulässig sei.

 

253.  Das ist keine faire Gerechtigkeit. Durch diesen widerlichen deutschen nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang haben die armen gesundschwachen Einbürgerungsbewerber kein Recht auf ein faires Verfahren, haben kein Recht auf die Einbürgerungsberufung. Es gibt in ihren deutschen „demokratischen Rechtsstaat“ keine Einbürgerungsberufung für die armen Einbürgerungsbewerber! Theoretisch und wörtlich sagen alle, das sei nicht Wahr, die armen Einbürgerungsbewerber haben in Deutschland durchaus das Recht auf ein faires Verfahren…. Jedoch in der Praxis, in der Wirklichkeit ist es völlig anders. Die armen Einbürgerungsbewerber können in der Wirklichkeit ihr Recht auf ein faires Verfahren nicht realisieren nicht verwirklichen! Die armen Einbürgerungsbewerber können in der Wirklichkeit einen Rechtsanwalt nicht ohne das Geld finden! Die armen Einbürgerungsbewerber dürfen sich selbst nicht zu vertreten!

 

254.  Dieser widerliche deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang ist gut für eine Reihe von den zu faulen Richtern, die nicht arbeiten wollen, sondern bloß das Geld und ihren dienstlichen Ansehen genießen. Sie fühlen sich durch den widerlichen deutschen nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang vor den armen ausländischen „Queralten“ voll geschützt: „Schon wieder ein armer ausländischer Querulant….“.

 

255.  Dieser widerliche deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang ist gut für eine Reihe von den zynischen Gesetzmissbrauchenden Beamten, die durch diesen widerlichen deutschen Anwaltszwang ihre ungesetzlichen Handlungen decken und fühlen sie sich vor den armen ausländischen „Queralten“ voll geschützt: „Schon wieder ein armer ausländischer Querulant….“.

 

256.  Dieser widerliche deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang ist bloß gegen die armen Einbürgerungsbewerber, gegen die freie Stimme eines armen Einbürgerungsbewerbers, gegen die freie Meinung eines armen Einbürgerungsbewerbers, gegen die Ausländer generell gerichtet. Dieser widerliche deutsche nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang ist der moderne deutsche rassistische Genozid gegen die armen Ausländer! Dieser widerliche deutsche Anwaltszwang vernichtet den Selbstbewusst jedes armen Einbürgerungsbewerbers in Deutschland! Ein ausländischer Einbürgerungsbeschwerdeführer ist in der Bundesrepublik Deutschland der ausländische Mist Kot!

 

257.  Die Bundesverfassungsgerichtrichter haben ebenfalls kein Interesse, diesen widerlichen deutschen nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang abzuschaffen. Sie verteidigen auf jeden Preis den geltenden widerlichen deutschen Anwaltszwang. Ansonsten werden sie ebenfalls mehr arbeiten, mehr schreiben, mehr tippen….

 

258.  Die Stellung des Bundesjustizministeriums ist eine Armeausländerhassende Stellung. Die deutschen Beamten des Bundesjustizministeriums sind alle saureich. Sie haben deutsche Staatsangehörigkeit, Geld, Mercedes, Erbe und „tolle“ Zukunft! Solche saureichen „erfolgreichen“ Deutschen wollen in ihrem Reichtum ruhig und ungestört schwimmen. Wir seien die armen Einbürgerungsbewerber, mit unseren deutsche Pass-Jammern, stören wir für solche „erfolgreichen“ deutschen Juristen, ihr „glückliches“ Leben zu genießen….

 

259.  Wer ohne die gerichtlichen Verhandlung bereits entschieden hat, dass meine Einbürgerungsbeschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht NRW unzulässig und unbegründet ist: „…offensichtlich unzulässige oder unbegründete Rechtsmittel und Klagen werden an die Oberverwaltungsgerichte herangetragen“. Ein Richter darf sich solche Gedanken ohne eine entsprechende Verhandlung überhaupt nicht zulassen.

 

260.  „…Schutz der rechtsunkundigen Bürger“, ist eine zynische Stellungnahme der saureichen Beamten des Bundesjustizministeriums, ist ein zynischer Grund des „Rechtsstaates“ für die Einführung des widerlichen deutschen Anwaltszwangs, des Vertretungszwang, des Bevollmächtigtenzwangs, der Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Vor wem der „Rechtsstaat“ die „rechtsunkundigen Bürger“ schützt, vor den armen Einbürgerungsbewerbern? Der deutsche „Rechtstaat“ schütz das eigene deutsche Volk vor den armen hungrigen Einbürgerungsbewerbern!

 

261.  Ohne diesen widerlichen deutschen Anwaltszwang können sich solche deutsche „rechtsunkundige Bürger“ immer noch einen Anwalt beauftragen. Dafür braucht der „Rechtsstaat“ keinen speziellen widerlichen deutschen Anwaltszwang einzuführen, damit die „rechtsunkundigen Bürger“ vor den armen Einbürgerungsbewerbern beschützen. Der eingeführte widerliche deutsche Anwaltszwang ist kein Rechtsfertigungsgrund zum Schutz der deutschen „rechtsunkundigen Bürger“ vor den armen Einbürgerungsbewerbern. Das ist auf jeden Fall kein Notschutz für die „rechtsunkundigen Bürger“ vor den armen Einbürgerungsbewerbern.

 

262.  Der „Rechtsstaat“ braucht nicht über die saureichen deutschen Richter kümmern. Alle deutschen Richter sind gemäß dem §9 Nr. 4 des deutschen Richtergesetzes die wohlhabenden reichen Menschen. Alle deutschen Richter sind die „glücklichen“ Menschen, die den deutschen Pass, das Geld die Macht und das „Respekt“ in Einem haben! Und ich bin ein armer Staatenlose, ich habe gar nicht! Wir sind arme Einbürgerungsbewerber, wir haben gar nichts! Das ganze mein armes staatenloses Vermögen, das ich in Deutschland nach 15 Jahren von den Sperrmülles gesammelt hatte, wird höchstens auf ein-zwei Tausend Euro geschätzt. Bloß ein Anzug von einem irgendwelchen deutschen Richter, Rechtsanwalt, Jura-Professor kostet fünf Tausend Euro! Alle deutschen Juristen sind die saureichen Menschen! Und diese saureichen deutschen Juristen berauben uns armen Einbürgerungsbewerbern noch mehr Geld!

 

263.  Dieser widerliche deutsche Anwaltszwang, der Vertretungszwang, der Bevollmächtigten zwang, die Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ist eine offene Wunde auf der Demokratie des deutschen „Rechtsstaates“, der europäischen Union!

 

264.  Wegen diesem widerlichen deutschen nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang erreiche ich das Nivea des Bundesverfassungsgerichtes niemals! Ich muss nun diesen widerlichen deutschen Anwaltszwang vernichten, damit morgen den rassistischen §8 Abs. 1 Nr. 4 und §10 Abs.1 S.1 Nr.3 StAG vernichten und danach die deutsche Staatsangehörigkeit, das deutsche Wahlrecht, das europäische Wahlrecht kostenlos ohne die Gesetzlichvorgeschriebenen 60. Monaterenteversicherungsbeiträgen bekommen.

 

265.  Ich kämpfe für die Rechte der armen Einbürgerungsbewerber gegen die Willkür ihrer deutschen Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, gegen die Willkür ihres deutschen „Rechtsstaates“, gegen die Willkür ihrer deutschen Einbürgerungsbehörden. Ich mache für die armen Einbürgerungsbewerber diesen eingeführten von ihrem „Rechtsstaat“ schlauen widerlichen deutschen rassistischen nach §67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang kaputt! Ich mache für die Einbürgerungsbewerber diesen rassistischen ausländerfeindlichen §8 Abs. 1 Nr. 4 und §10 Abs.1 S.1 Nr.3 StAG kaputt! Ich werde es so lange machen, solange ich lebe, bis zum letzten Atemzug. Entweder sollen die Deutschen mich töten oder mir ihre deutsche Staatsangehörigkeit, das europäische Wahlrecht, das deutsche Wahlrecht geben. Ich gebe nicht auf.

 

266.  Mein heller Wunsch, Deutscher zu werden, ist keine Verunglimpfung des deutschen Staates, ist keine Beleidigung, ist keine verbrecherische Tätigkeit gegen die „freiheitliche demokratische Ordnung“, gegen das deutsche Volk, ist kein Terrorismus, ist keine Hassepredigung!

 

267.  Mit großer Ungeduld warte ich auf ihre faire Entscheidung. Würden sie bitte diesen deutschen Genozid gegen die armen Einbürgerungsbewerber, diesen widerlichen deutschen Anwaltszwang, den Vertretungszwang, den Bevollmächtigten zwang, die Postulationsfähigkeit vor den Oberverwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht nach §67 Abs. 4 VwGO i.V.m §§ 78 bis 89, 114 ZPO in den Verwaltungsgerichtlichenrechtsstreitigkeiten wegen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband in dem ganzen deutschen Recht abschaffen, aufheben, vernichten, als NICHTIG erklären!

 

268.  Würden sie bitte mir die deutsche Staatsangehörigkeit geben! Würden sie bitte mir das deutsche Wahlrecht, das deutsche Stimmrecht, das deutsche Mitbestimmungsrecht, das deutsche politische Teilhaberecht geben! Ich habe alle Voraussetzungen für die Einbürgerung noch seit 2002 erfüllt! Ich will Bundestag EU-Parlament Landtag NRW wählen! Ich will das Recht auf das deutsche Wahlrecht Stimmrecht Mitbestimmungsrecht Mitgestaltungsrecht Teilhaberecht haben! Ich werde meine staatenlosen Einbürgerungsanträge bis zum Jahr 2062 ununterbrochen stellen! Ein Gewissenstäter ändert seinen Weg niemals! Das ist mein heiliger Kampf um das Wahlrecht um das Stimmrecht!

 

Paul Wolf

Staatenloser Mitbürger

 

Anlage:

95 Seiten