1830 bis heute

Bauernbefreiung

Die großen Agrarreformen in der ersten Hälfte des letzten Jahrhunderts wurden durch zwei vorbildliche Gesetze der Königlichen Regierung in Hannover eingeleitet. Sie kamen auch den Neubürgern in ihrer Existenzgründung zugute; das Gesetz zur Ablösung von den grund- und gutsherrlichen Lasten vom 10.11.1831 und das Verkoppelungsgesetz (die Flurbereinigung) vom 30. 08.1842. Seit Jahrhunderten hatte der einzelne Bauer nur sein Hofgrundstück mit Hofgarten und eine mehr oder weniger große Acker- und Grünlandfläche zu bewirtschaften, für die er aber dem Grundherrn zu zinsen hatte. Dieser Grundherr war nicht nur der Eigentümer dieser Flächen, nein, der Bauer stand zu ihm in einem persönlichen und dinglichen Erbuntertänigkeitsverhältnis.

Ablösung

Der "Bemeierte oder Angemeierte," so kennen wir heute das Wort, ist einer, der ausgenommen worden ist. Die bemeierten Bauern bzw. Anbauern galten als das "geringe Volk", sie hatten ihrem Grundherrn neben der Abgabe des s. g. Zehnten auch Hand- und Spanndienste zu leisten. Der adlige Grundherr nannte seinen Untertan nur "Hee" "Wat wull Hee?" Die Abgaben wurden als Meiergefälle bezeichnet. Die Rechte und Pflichten des Grund- oder Gutsherrn und seines Meiers wurden im Meierbrief ver-traglich festgelegt. Meier nannte sich der Amtsträger, der die abhängigen Bauernstellen (Hufen) beaufsichtigte und die Abgaben einzog.

Das Gesetz zur Ablösung von den grund- und gutsherrlichen Lasten setzte sich nur langsam durch. Man traute der Obrigkeit nicht so sehr, man hatte keine guten Erfahrungen bisher mit ihr gemacht. Um die Befreiung der Meierpflichten zu erlangen, war es nötig, das 18-fache der bisherigen Meierlasten in einer Summe zu zahlen. Die Ablösung umfaßte die Beseitigung der persönlichen Unfreiheit und der damit verbundenen persönlichen und dinglichen Lasten. Außerdem wurde der Bauer bzw. Anbauer Eigentümer des von ihm bewirtschafteten Bodens. Die adlige Gerichtsbarkeit wurde aufgehoben.

War es schon ein Segen, daß die Bauern endlich von den lästigen und drückenden Meierlasten befreit worden sind, brachte die Verkoppelung einen weiteren Schritt in Richtung zur freien Entfaltung.

Receß

....über die Spezial Theilung der Gemeinheit und die Verkoppelung der Feldmark der Dorfschaft Brockhimbergen Amt Medingen.

Als das Gesetz zur "Gemeinheitstheilung" und Verkoppelung erlassen worden war, stellte auch die Dorfschaft Brockhimbergen einen Antrag auf Teilung und Verkoppelung der Feldmark. Dieser Antrag wurde am von der königlichen Landdrostei genehmigt.

Der gesamte Grundbesitz der Dorfgemeinheit wurde neu verteilt. Der eigene Besitz wurde zusammen mit der Allmende anteilmäßig in zusammenhängenden Flächen wieder aufgeteilt. Bis zur Durchführung sollten 10 Jahre ins Land gehen. Am wurde der Teilungs- und Verkoppelungsvorgang erfolgreich zum Abschluß gebracht. Alle Bauern und Anbauern konnten nun auf ihrer eigenen Scholle befreit von allen Gemeinheitsrechten, frei wirtschaften.

Aufteilung der "Gemeinheit/Allmende" und Ablösung der Frettung

Die größere Fläche in der Gemarkung, Gemeinheit oder auch Allmende genannt, die ebenfalls dem Grundherrn gehörte, war der Allgemeinheit vorgehalten.

Wiesen, Heide- und andere Flächen, die nicht als Ackerland nutzbar waren, dienten zur Frettung (abweiden) durch gemeinschaftliche Vieh- oder Schafherden.

Die Heideflächen standen aber auch zum Plaggenhauen für Streugut, als Brennmaterial usw. zur Verfügung. Die frühere Frettung der Allmende muß man sich so ähnlich vorstellen, wie es heute in der Gebirgslandschaft mit dem Almauftrieb üblich ist.

Die Allmende bestand überwiegend aus Heide-, Holz-, Busch- und Moorgelände; diese Flächen sind auf der Kurhannoverschen Landkarte von 1776 noch zu ersehen. Aber auch die Heide- und Sandflächen gehörten dazu. Durch den o. g. Rezeß wurden die Flächen der Allmende auf die einzelnen Hofbesitzer aufgeteilt. Die Berechtigten an der Dorfgemeinheit, Interessenten genannt, waren Bauern und Anbauern; sie alle sind in einem Verzeichnis des Rezesses vermerkt.

Zur Erschließung der einzelnen Grundstücke wurden neue Wegeverbindungen, s. g. Koppelwege und Viehtriften, unter Angabe der Breite nach "kalenberger Fuß = 0,291 m) festgelegt. Die "Breite inclusive Gräben" der Wege wurde je nach Bedeutung mit 48,40,32,24,16 und 8 Fuß ausgewiesen.

Ferner ist das Anlegen von Überwegen, Abzugsgräben (Seitengräben, Scheidegräben) mit vorgeschriebenen Räumungsarbeiten, das Festschreiben von Staurechten, Befriedung der Koppeln, Nachbarschaftsrechte und -pflichten und noch vieles mehr in diesem Rezeß geregelt worden.

Dieser Rezeß hatte und hat auch zum Teil heute noch Rechtskraft.

Durch diese Intensivierung wurden größere Wirtschaftsgebäude erforderlich, da das niedersächsische Einheitshaus mit Treppenspeicher und Schafstall nicht mehr ausreichten. In dieser Zeit entstanden die meisten Gebäude im heutigen Dorfbild. Auch der Rundling Brockhimbergen erhielt durch die Aussiedelung der Höfe von Grimm (jetzt Gafcke) und Suhm (früher Klinge, jetzt Andersch) eine andere Form. In dieser Zeit siedelten sich auch weitere Abbauern an: Främke (Thormann), Jann (Behling) und Lange (Penshorn).

Mit der preußischen Kreisordnung 1884 werden die Ämter Medingen, Oldenstadt und die Stadt Uelzen zum heutigen Kreis Uelzen zusammengeschlossen.

Der erste Weltkrieg ging an unserer Region weitgehend vorbei, da die Fronten des Krieges im Westen in Frankreich und weit im Osten und Südosten verliefen.

Brockhimbergen, Verzeichnis der Erbhöfe 1935:

Nr. 1 August Strampe 39,1 ha

Nr. 2 Heinrich Schulz 38,9 ha

Nr. 3 Emma Friederichs 43,9 ha

Nr. 4 Heinrich Klinge 38,9 ha

Nr. 5 Wilhelm Grimm 40,0 ha

Nr. 6 Heinrich Persiehl 47,4 ha

Nr. 7 Karl Jann 7,0 ha

Zum Ende des zweiten Weltkrieges werden wiederum die Orte an den Ost-West-Achsen, Almstorf, Römstedt und Gr. Thondorf, stark in Mitleidenschaft gezogen und viele Gebäude zerstört, nicht aber Brockhimbergen und Kollendorf. Nach 1945 stieg die Einwohnerzahl in beiden Orten sprunghaft an. Die großen Bauernhäuser nehmen etliche Heimatvertriebene und Flüchtlinge auf, so das die Einwohnerzahl sich verdoppelt.

Brockhimbergen, Verzeichnis der Bauernhöfe 1953:

Nr. 1 August Strampe 39,0 ha

Nr. 2 Heinrich Schulz 38,9 ha

Nr. 3 Adolf Friederichs 43,9 ha

Nr. 4 Bernhard Burmester (Almstorf) 38,2 ha

Nr. 5 Wilhelm Gafcke 38,2 ha

Nr. 6 Werner Persiel 43,7 ha

Nr. 7 Karl Jann 12,7 ha

Nr. 10 Heinrich Mennerich (Fuchsberg) 43,6 ha

Bei einer Gebietsreform im Jahre 1934 wurde Kollendorf dem benachbarten größeren Brockhimbergen zugeordnet. Nach der Gebietsreform 1972 gehörten beide Orte der Gemeinde Himbergen an. Über Jahre hieß es dann auf den Ortseingangstafeln "Brockhimbergen-Kollendorf", was den Kollendorfern erheblich störte. Auf einigen Ortstafeln hatten Unbekannte das "Brockhimbergen" schon unkenntlich gemacht. Im Jahre 1993 fand dann eine Ortsbegehung mit dem Gemeinderat Himbergen statt. Bei dieser Gelegenheit trugen die Einwohner Kollendorfs den Wunsch nach Ortstafeln mit nur ihrem Ortsnamen dem Gemeinderat vor. Dieser langgehegte Wunsch wurde auch erfüllt, und nun weiß jeder, der in den Ort fährt, dass er nach Kollendorf kommt.

 

Verzeichnis der Bauernhöfe 1970

Nr. 1 August-Wilhelm Strampe 44,9 ha

Nr. 2 Heinrich Schulz 38,9 ha

Nr. 3 Heinrich Friederichs 45,0 ha

Nr. 4 Heinz Andersch 41,7 ha

Nr. 5 Wilhelm Gafcke 38,4 ha

Nr. 6 Werner Persiel 47,4 ha

Nr. 7 Herbert Behling 14,2 ha

Nr. 10 Gerhard Mennerich 54,2 ha

2020:

Von den ursprünglichen acht Hofstellen werden heute nur noch zwei Höfe bewirtschaftet: Hof Nr. 1 als Röbbelbach Agrar KG, Hof Nr. 6 Fritz Kramer.