Auszug aus dem STATUTARTIKEL I(1) Die Auszeichnung trägt den Namen „Gedenkmedaille zum 100. Todestag von Kaiser Franz Joseph I.“, (abgekürzt: Ged.Med. F.J. I.), kommt in nur einer Stufe zur Verleihung und rangiert unter den vom Kameradschaftsbund HOLLABRUNN gestifteten Auszeichnungen unmittelbar vor der „Freiheitsmedaille Österreich – Austrian Battalion“.(2) Die Medaille ist Altgold, zeigt einen Durchmesser von 35 mm, ist ca. 3 mm stark und trägt in der Mitte das Portrait von Kaiser Franz Joseph I., das von der Inschrift „KAISER Franz Joseph I. von ÖSTERREICH“ (oben) und „1916 2016“ (unten) umgeben ist. Die Rückseite trägt die Inschrift „Zum Gedenken an den 100. Todestag – gestiftet von Herta Margaret und Sandor Habsburg-Lothringen“ und dem „ÖKB – Stadtverband HOLLABRUNN“; am Rand stehen die Jahreszahlen „1830“ (Geburtsjahr), oben Mitte „1916“ (Todesjahr), „1848“ (Regierungsantrittsjahr) und “2016“ (Gedenkjahr). (3) Das Tragen von Bandspangen oder eventueller Miniaturen zur Uniform oder Zivilkleidung ist gestattet. Uniformträger haben sich bezüglich einer Trageerlaubnis über ihre vorgesetzte Dienststelle bzw. Institution zu informieren.(4) Sonstige Rechte oder Pflichten sind mit einer Verleihung der Medaille nicht verbunden.(5) Das Ordensband zur Medaille ist 40 mm breit, schwarz (RAL 9017 -verkehrsschwarz), hat am (heraldisch) rechten Rand einen 9 mm breiten gold- gelb - schwarzen (RAL 1004 – goldgelb; RAL 9017 – verkehrsschwarz) Randstreifen und (heraldisch) links einen 13,5 mm breiten rot-weiß-roten (PANTONE 032 C – rot; RAL 9016 – verkehrsweiß) Randstreifen.ARTIKEL IISYMBOLIK(1) Die Vorderseite der Medaille zeigt ein Portrait des Kaisers mit den oben genannten Umschriften in der Farbe der Medaille. Die Schrift auf der Rückseite spricht für sich.(2) Die Farben des Ordensbandes symbolisieren die Zeichen der Trauer und des Gedenkens (schwarz), während Schwarz-Gelb für das Herrscherhaus HABSBURG-LOTHRINGEN und Rot-WEISS-ROT für die Republik Österreich stehen.ARTIKL IIIVERLEIHUNGSVORAUSSETZUNGEN(1) Die Medaille kann über Vorschlag der Mitglieder das Hauses HABSBURG-LOTHRINGEN oder über mündliches, schriftliches oder im EDV-Weg (oekb.stv.hollabrunn@gmail.com) eingebrachten Ansuchen oder über Initiativantrag des Ehrungskomitees des ÖKB-Stadtverbandes HOLLABRUNN allen Personen, ohne Unterschied des Geschlechts, der Herkunft, des Standes, der Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder politischen Parteizugehörigkeit verliehen werden, die sich privat oder in einem (historischen) Verein bzw. einer Institution die Pflege der alt-österreichischen Tradition zur Aufgabe machen oder gemacht haben.(2) Eine Verleihung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auch „posthum“ erfolgen. (3) Die Medaille wird nach Prüfung der Voraussetzungen, die glaubhaft zu machen sind, nach Zustimmung durch die Hoheiten Herta Margaret und Sandor HABSBURG-LOTHRINGEN vom Ehrungskomitee des Kameradschaftsbundes HOLLABRUNN, das aus mindestens drei Personen zu bestehen hat, verliehen. (4) Über die erfolgte Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt, die von den K.u.K. Hoheiten und von zwei Mitgliedern des Ehrungskomitees zu unterschreiben und mit dem Rundsiegel des Stadtverbandes zu versehen ist.ARTIKEL IVALLGEMEINE BESTIMMUNGEN(1) Die erfolgten Verleihungen sind vom Ehrungskomitee in einer Verleihungsliste (Ordensbuch) chronologisch festzuhalten. (2) Die Medaillen gehen in das Eigentum der Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht der Hinterbliebenen im Todesfall besteht nicht.(3) Zur Deckung aller Unkosten für Medaille, Urkunde, allfällige Verpackungs- und Versandkosten wird eine Spende erbeten, die nach Abzug der Unkosten dem Sozialfonds des Stadtverbandes HOLLABRUNN des ÖKB zuzuführen ist.ARTIKEL VSCHLUSSBESTIMMUNGEN(1) Die Anregung zur Schaffung dieser Gedenkmedaille, deren Gestaltung sowie die Form der Verleihungsurkunde sind geistiges Eigentum des Kameradschaftsbundes HOLLABRUNN.(2) Zu Lebzeiten des Eigentümers der Gedenkmedaille darf diese weder verkauft, verliehen, verschenkt oder in sonstiger Weise missbräuchlich verwendet werden.(3) Jede unbefugte Nachmachung von Medaillen und jeder unbefugte Nachdruck von Verleihungsurkunden sowie sonstige missbräuchliche Verwendung kann gerichtlich zur Anzeige gebracht werden.