Die Funktion des Genossenschaftsausschusses ist im §14 der Satzung beschrieben.
I. Aufgaben
Die Tätigkeit des Genossenschaftsausschusses hat sich im Rahmen der wasserrechtlichen Vorschriften, der Satzung, des Voranschlages und der allgemeinen Richtlinien der Mitgliederversammlung zu bewegen. Sie umfasst grundsätzlich sämtliche nicht der Mitgliederversammlung oder dem Obmann durch die Satzung übertragenen Aufgaben. Insbesondere obliegt ihm die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresrechnungsabschlusses.
Der Genossenschaftsausschuss ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung jegliche Auskünfte über seine Tätigkeit zu geben, insoweit dies ein Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt.
Die Organe der Abwassergenossenschaft haben jederzeit die Möglichkeit, sachkundige Personen den Sitzungen beratend beizuziehen.
II. Einberufung
Der Genossenschaftsausschuss ist mindestens einmal jährlich einzuberufen; er ist weiters einzuberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder mit eingeschriebenem Brief dies verlangt.
Die Einberufung des Genossenschaftsausschusses erfolgt durch den Obmann schriftlich, mündlich oder fernmündlich unter Anführung der Tagesordnung.
Die Leitung der Sitzungen des Genossenschaftsausschusses obliegt dem Obmann.
Die Sitzungen des Genossenschaftsausschusses sind nicht öffentlich.
III. Stimmrecht
Jedem Mitglied (=Miteigentümer) des Genossenschaftsausschusses kommt eine Stimme zu.
IV. Beschlüsse
Der Genossenschaftsausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
Für die Gültigkeit eines Beschlusses bedarf es einer Stimmenmehrheit, Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
V. Wahl der Ausschussmitglieder
Die Wahl der Ausschussmitglieder erfolgt durch die Vollversammlung.
Der Ausschuss besteht aus dem Obmann, dessen Stellvertreter, dem Schriftführer, dessen Stellvertreter, dem Kassier und dessen Stellvertreter, die von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen für die Dauer von fünf Jahren (siehe Anm.1) gewählt werden.
Einer Minderheit, die wenigstens ein Fünftel der Beitragsanteile auf sich vereinigt ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Ausschuss einzuräumen.
VI. Liste der Ausschussmitglieder
Anm.1: Die letzte Wahl wurde am 14. Juli 2021 abgehalten. Die 2020 planmäßig vorgesehene Wahl wurde wegen Covid-19 auf 2021 verschoben.
Anm.2: bei der Mitgliederversammlung 2015 wurde die Funktion des Obmann-Stv#2 gestrichen und erst 2021 wieder eingeführt
VII. Sonstige Organe der Genossenschaft
*) die Schlichtungsstelle wurde seit Bestehen der Genossenschaft noch nicht benötigt ...
VIII. Ehemalige Funktionäre