1. Einleitungsbestimmungen
Die vom Planungsbüro Steinbacher&Steinbacher erstellten "Einleitungsbestimmungen Schmutzwasserkanal Abwassergenossenschaft Großhain-Kleinhain-Angern" (siehe auch Datei "AWGHAIN_Einleitungsbestimmungen.pdf" am Ende dieser Seite) sind:
Die Hausanschlüsse müssen dicht ausgeführt werden (z.B.: PVC-Rohre DN 150 mm o.ä.).
Das Gefälle der Hausanschlussleitung muß mind. 2% betragen.
Die Kanalleitung ist mittels Steigrohr über Dach zu entlüften.
Pro Hausanschluss ist mind. 1 Kontrollschacht samt Putzstück einzubauen. Es kann aber auch die Senkgrube als Putzschacht umgebaut werden. In Ausnahmefällen kann das Putzstück auch im Keller installiert werden.
Alle häuslichen Schmutzwässer müssen über den Schmutzwasserkanal abgeleitet werden (Küche, WC, Bad, Dusche, Waschmaschine).
Die Einleitung von Regenwasser (Dachrinnen, Hofabläufe, etc.), Grundwasser (Drainagen, Brunnenüberläufe, etc.) und Schwimmbädern ist verboten.
Die Einleitung von schädlichen Stoffen, Abfällen aller Art und Chemikalien (siehe Liste-1 unten) ist verboten.
Die Entsorgung von Grobstoffen (siehe Liste-2 unten) ist verboten.
Bei unsachgemäßen Einleitungen trägt der Verursacher die für entstandene Schäden anfallenden Kosten!
Liste-1 / schädliche Stoffe:
Jauche, Gülle und Siloabwässer
Benzin, Diesel, Altöle, Motor- und Getriebeöle
Schmierfette, Speise- und Frittierfette
Harze und Wachse
Kaltreiniger und Klebestoffe
Farben und Lacke
Bitumen und Dichtungsmassen
Säuren, Laugen, Salz- und Essigsäure
nicht verbrauchte Arzneien und Medikamente
konzentrierte Putzmittel
Desinfektionsmittel, Lösungsmittel aller Art
Sprays und Poliermittel für Fahrzeuge
Pflanzen- und Holzschutzmittel
Rostumwandler und Entkalker
Ammoniak, Salmiak, Beizmittel
explosive und feuergefährliche Stoffe
giftige und infektiöse Stoffe
Chemikalien aller Art (z.B.: auch Schwimmbad-Pflegemittel!)
Liste-2 / Grobstoffe:
Hausabfall und Hygieneartikel (Binden, Tampons, Feuchttücher, Küchenrollen, Taschentücher, Wattestäbchen, Kosmetika, etc.)
Rasierklingen
Windeln
Verbandsmaterial
Kaffeesatz, grobe Speisereste
Strümpfe, Textilien, etc.
Sand, Schlamm, Schutt, Asche
Papier, Glas, Blech
Haare
2. Kanalverstopfungen
WICHTIG: Für hausinterne Abflußverstopfungen ist die AWGHAIN nicht zuständig!
Im Falle einer Kanalverstopfung sind umgehend die Klärwärter zu verständigen! Siehe auch Datei "AWGHAIN_Info_Kanalverstopfung.pdf" am Ende dieser Seite.
Um Kanalverstopfungen beheben zu können gelten für die Hausanschlüsse folgende Bestimmungen:
Jeder Hausanschluß des Abwasserkanals muß mit einem Putzstück versehen sein.
Die Putzstücke des Abwasserkanals müssen für Beauftragte der AWGHAIN jederzeit und ungehindert zugänglich sein.
Die Putzstücke des Abwasserkanals befinden sich in Putzschächten bzw. in Ausnahmefällen im Haus.
Bei Putzstücken die sich im Haus befinden müssen den Klärwärtern jederzeit erreichbare Ansprechpersonen genannt werden.
Im Haus untergebrachte Putzstücke und die Kanalleitung vor dem Putzstück müssen ausreichend befestigt sein um ein Abdrücken des Putzstücks während Kanalspülungen zu verhindern.
Diese Maßnahmen sind notwendig, da bei einer durch eine Kanalverstopfung und der dadurch erforderlichen Hochdruckspülung die Putzstücke verschlossen werden müssen. Ansonsten würde durch den Überdruck das Schmutzwasser aus den Abflüssen austreten und erhebliche Verunreinigungen verursachen.
WICHTIG:
Vor Beginn einer Kanalspülung muß ein Klärwärter in Absprache mit der die Kanalspülung ausführenden Firma die betroffenen Hausanschlüsse im Putzstück verschließen!
Während der Kanalspülung muß immer ein Klärwärter anwesend sein!